Auf Antrag des Antragstellers ist am 7. August 2003 ein Mahnbescheid gegen den Antragsgegner erlassen worden
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Erlaß des Vollstreckungsbescheidses Abstand zu nehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der weitere Beteiligte B.
Beschwerdewert: bis 300,- € (niedrigstet Stufe).
Gründe
Auf Antrag des Antragstellers ist am 7. August 2003 ein Mahnbescheid gegen den Antragsgegner erlassen worden. Hiergegen hat der weitere Beteiligte formularmäßig Widerspruch eingelegt und sich in dem Formular als Sohn und gesetzlichen Vertreter des Antragsgegners bezeichnet. Die Zeilen 8 – 10 des Formulars, die für die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung vorgesehen sind und eine Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung enthalten, hat der weitere Beteiligte nicht ausgefüllt. Daraufhin hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten mit Schriftsatz vom 18. September 2003 um Klarstellung gebeten, welcher Fall einer gesetzlichen Vertretung vorliege. Sollte der weitere Beteiligte als Prozeßbevollmächtigter seines Vaters den Widerspruch eingelegt haben, fehle bisher die Versicherung einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung.
Nachdem der weitere Beteiligte auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, hat das Amtsgericht ihn unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 18. September 2003 am 7.Oktober 2003 erneut angeschrieben und unter anderem ausgeführt, sollte er auch auf dieses Schreiben nicht reagieren, werden angenommen, daß er zur Widerspruchseinlegung bevollmächtigt sei. Auch dieses Schreiben hat der weitere Beteiligte unbeantwortet gelassen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlaß des Vollstreckungsbescheides durch Beschluß vom 25. November 2003 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, aufgrund des Schweigens des weiteren Beteiligten auf das Schreiben vom 7. Oktober 2003 müsse von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung und somit von einem wirksamen Widerspruch ausgegangen werden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 3. Dezember 2003, mit der er ausführt, das Schweigen des weiteren Beteiligten könne nicht als Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgelegt werden.
Diese Ansicht trifft zu. Im Mahnverfahren bedarf es zwar gemäß § 703 S. 1 ZPO nicht des Nachweises einer Vollmacht. Der Bevollmächtigte hat jedoch gemäß § 703 S. 2 ZPO seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Weder hat der weitere Beteiligte seine ordnungsgemäße rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung versichert noch klargestellt, woraus sich seine gesetzliche Vertretung ergeben könne. Sein Schweigen auf die amtsgerichtlichen Verfügungen reichte dazu nicht aus. Auch auf das Schreiben der Kammer vom 17. Dezember 2003, in welchem der weitere Beteiligte auf die Rechtslage hingewiesen worden ist, hat er nicht reagiert.
Nach alledem ist der Wiederspruch des weiteren Beteiligten unbeachtlich.
Da er auch für das Beschwerdeverfahren seine Bevollmächtigung nicht versichert hat, waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Antragsgegner, sondern dem weiteren Beteiligten persönlich aufzuerlegen.