Ein gerichtlich durchsetzbarer Löschungs- und (ergänzender) Unterlassungsanspruch gegen einen …
Leitsatz
1. Ein gerichtlich durchsetzbarer Löschungs- und (ergänzender) Unterlassungsanspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber auf Auslistung eines Suchergebnisses besteht erst, wenn der Suchmaschinenbetreiber durch einen Antrag des Betroffenen begründete Prüfpflichten verletzt hat.2. Wenn er die Richtigkeit eines aufgelisteten Inhalts beanstandet, muss der Betroffene dem Suchmaschinenbetreiber hinreichende und relevante Nachweise für die Unrichtigkeit vorlegen. Eine schlichte Behauptung und ein Beweisantritt im Prozess reichen grundsätzlich nicht aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 2025 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 275/22 - im Kostenpunkt, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und insoweit abgeändert, als der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der als Rapper unter dem Künstlernamen „A.“ öffentlich bekannt ist und das Modelabel „E.“ betreibt, nimmt die Beklagten als (angeblich) für die U.-Suchmaschine Verantwortliche, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, auf Unterlassung der Anzeige eines Suchergebnisses in Anspruch.
Bei Eingabe der Suchbegriffe „A.“ und „Nazi“ wurde in den Ergebnissen der U.-Suche auf einen Artikel mit der Überschrift „Zitat wurde entfernt“ vom 2. März 2020 (Anlage K 2) verwiesen. Der Artikel befasst sich mit H. K., der am 00.00.2020 in der N. Innenstadt erschossen worden war und der angeblich tief im Neonazi-Milieu verankert gewesen sei. Der Artikel enthält folgenden Absatz:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2022 forderte der Kläger die Beklagte zu 1 unter Nennung der fraglichen Internetadresse zur Auslistung des Suchergebnisses auf. Er bestritt, dass Herr K. den Verkaufsstand seines Mode-Labels betreut habe. K. habe vielmehr auf der fraglichen Veranstaltung einen anderen Verkaufstand betreut. Der durch das verbreitete Foto vermittelte gegenteilige Eindruck sei schlicht falsch. Die Beklagten entsprachen dem Auslistungsbegehren zunächst nicht.
Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers im Termin vom 5. Februar 2025 durch Zeugenvernehmung eines Mitarbeiters des Klägers Beweis erhoben. Der Zeuge hat bekundet, K. habe mit der Betreuung der Stände von „I.“ und „E.“ nichts zu tun gehabt. Am Tag nach dem Beweistermin sperrte die Beklagte zu 2 die vom Kläger im Schreiben vom 14. März 2022 beanstandete Internetseite für die Anzeige in den Suchergebnissen der europäischen Länderversion der allgemeinen Websuche für Suchanfragen mit den Suchbegriffen „A. Nazi“. In der Folgezeit wurde bei Eingabe der Suchbegriffe „A.“ und „Nazi“ in den Ergebnissen der U.-Suche vorübergehend auf eine andere als die im Schreiben vom 14. März 2022 angegebene Internetadresse verwiesen, über die der Artikel vom 2. März 2020 abgerufen werden konnte. Nachdem der Kläger dies mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 beanstandet hatte, sperrte die Beklagte zu 2 auch dieses Suchergebnis in der europäischen Länderversion der allgemeinen Websuche für Suchanfragen mit den Suchbegriffen „A. Nazi“.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen aller Einzelheiten des Sachverhalts und wegen der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag zu b und unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, bei Eingabe der Suchbegriffe „A.“ und „Nazi“ auf ihrer Domain S. in den Suchergebnissen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf den Bericht „Zitat wurde entfernt“, abrufbar unter der im Schreiben vom 14. März 2022 genannten Internetadresse, zu verweisen, wenn die Seite den Passus „Zitat wurde entfernt“ enthält.
Das Landgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagten einen entsprechenden, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO, weil die im Tenor wiedergegebene Äußerung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwahr sei. Die Beklagten seien bereits vorgerichtlich verpflichtet gewesen, die Auslistung vorzunehmen. Denn indem der Kläger mehrfach durch Benennung der konkret beanstandeten Links und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus seiner Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen habe, habe er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls alles Zumutbare getan, um den Anspruch auf Auslistung auszulösen. Der Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO umfasse neben dem Anspruch auf Auslistung auch einen Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Listung. Die hierfür erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch den Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 DSGVO indiziert und sei auch nicht nachträglich entfallen. Denn die Beklagten hätten nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass die vorgenommene Auslistung dauerhaft sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meinen, auch abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1 schon nicht passivlegitimiert sei, hätten sie zu keinem Zeitpunkt gegen Prüfpflichten aus Art. 17 DSGVO verstoßen. Ein Auslistungsanspruch setze den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Inhalte voraus. Demgegenüber habe das Landgericht zu Unrecht die bloße Behauptung einer Unrichtigkeit ausreichen lassen. Im Übrigen könne aus Art. 17 DSGVO schon grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden und auch ein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht scheide aus grundsätzlichen Erwägungen aus. Ohnehin fehle es an der Wiederholungsgefahr.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen,
im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Worte „auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ aus dem Tenor zu streichen.
Die Beklagten beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger meint, das Landgericht habe den Unterlassungsanspruch zu Unrecht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der vom Landgericht beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugesprochene Hilfsantrag zu b ist entgegen der Auffassung des Landgerichts unbegründet. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassung verlangt.
1. Der Anspruch folgt nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
a) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte „Recht auf Löschung“ schon auf Grund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern es umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 28 mwN). Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. September 2025 - C-655/23 - steht dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Der Gerichtshof verneint lediglich einen präventiven Rechtsbehelf für den Fall, dass die Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt (K&R 2025, 696 Rn. 36 ff.). Dies schließt es nicht aus, Art. 17 DSGVO für den Fall, dass der Betroffene die Löschung seiner Daten verlangt, zugleich die ergänzende Verpflichtung zu entnehmen, die zu löschenden Daten nicht erneut zu veröffentlichen. Ein solcher (ergänzender) Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechts auf Löschung vorliegen oder zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen haben.
b) Vorliegend stand dem Kläger, auch wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass beide Beklagte als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen sind (zur Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2024 - 15 U 60/23, K&R 2024, 609, 610), ein gerichtlich durchsetzbarer Löschungsanspruch zu keinem Zeitpunkt zu, weshalb auch ein auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO gestützter (ergänzender) Unterlassungsanspruch ausscheidet.
aa) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Anbetracht des Verantwortungsbereichs, der Befugnisse und der Möglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Verbote und Beschränkungen auf den Suchmaschinenbetreiber nur auf Grund der Listung der Website und somit über eine Prüfung anwendbar sein können, die auf der Grundlage eines Antrags der betroffenen Person unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vorzunehmen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, K&R 2023, 43 Rn. 53; vom 24. September 2019 - C-136/17, K&R 2019, 710 Rn. 47). Erst wenn der Betreiber einer Suchmaschine einem Auslistungsantrag nicht stattgibt, muss sich die betroffene Person an das Gericht wenden können (vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, K&R 2023, 43 Rn. 75). Ein Suchmaschinenbetreiber ist demnach für die Anzeige eines Suchergebnisses, das auf einen rechtswidrigen Inhalt verweist, nur und erst dann verantwortlich, wenn er durch einen Antrag des Betroffenen begründete Prüfpflichten verletzt hat. Erst dann besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Löschungs- und (ergänzender) Unterlassungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
bb) Im Streitfall haben die Beklagten keine Prüfpflichten verletzt.
(1) Der Kläger hat sein Auslistungsbegehren sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess vor allem darauf gestützt, der in den Suchergebnissen verlinkte Artikel enthalte eine ihn betreffende unwahre Tatsachenbehauptung, weil wahrheitswidrig behauptet werde, Herr K. sei mit der Betreuung eines Messestandes seines - des Klägers - Mode-Labels befasst gewesen. Insoweit haben die Beklagten keine Prüfpflichten verletzt. Denn sie mussten die geltend gemachte Unwahrheit der Information bis zu der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht erkennen.
(a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt der Person, die wegen der Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts die Auslistung begehrt, der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, K&R 2023, 43 Rn. 68; BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, BGHZ 237, 137 Rn. 33 f.; Senatsurteil vom 4. Juli 2024 - 15 U 60/23, K&R 2024, 609, 611).
Der Betreiber der Suchmaschine ist im Rahmen der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a DSGVO allerdings nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist. Daher ist der Betreiber der Suchmaschine bei der Bearbeitung eines solchen Antrags nicht verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und hierfür mit dem Inhalteanbieter einen kontradiktorischen Schriftwechsel zu führen, der darauf gerichtet ist, fehlende Angaben zur Richtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erlangen. Da eine solche Verpflichtung den Betreiber der Suchmaschine dazu zwingen würde, selbst einen Beitrag zum Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des aufgelisteten Inhalts zu erbringen, würde sie zu einer Belastung dieses Betreibers führen, die über das hinausginge, was von ihm im Hinblick auf seinen Verantwortungsbereich, seine Befugnisse und seine Möglichkeiten vernünftigerweise erwartet werden kann. Die genannte Verpflichtung brächte daher die ernste Gefahr mit sich, dass Inhalte, die einem schutzwürdigen und überwiegenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dienen, ausgelistet würden und es somit schwierig würde, sie im Internet zu finden. Insoweit bestünde die reale Gefahr einer abschreckenden Wirkung für die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, wenn der Betreiber der Suchmaschine eine Auslistung nahezu systematisch vornähme, um zu vermeiden, dass er die Last der Ermittlung der Tatsachen zu tragen hat, die für die Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des aufgelisteten Inhalts relevant sind (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 70 f.).
Folglich ist der Betreiber der Suchmaschine erst dann, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihren Antrag zu stützen vermögen und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag stattzugeben (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 72).
(b) Im Streitfall hatte der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts bis zu der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme keine relevanten und hinreichenden Nachweise vorgelegt, die belegt hätten, dass die von ihm beanstandete Information offensichtlich unrichtig war.
Der Kläger hatte vielmehr - wenn auch mehrfach - schlicht behauptet, Herr K. habe den Verkaufsstand seines Mode-Labels nicht betreut. Ferner hatte er erläutert, wie das in dem Artikel enthaltene Foto, das einen gegenteiligen Eindruck erwecken könnte, zustande gekommen ist. Eine schlichte Behauptung ist aber gerade noch kein Beleg oder Nachweis für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 2024 - 7 U 69/22, Anlage B 36 Seite 19). Aus den vom Landgericht angeführten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18 - (BGHZ 237, 137 Rn. 37) ergibt sich nichts anderes.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger im Prozess für die behauptete Unrichtigkeit der Information Zeugenbeweis angeboten hatte. Denn im Rahmen des dem Suchmaschinenbetreiber obliegenden Prüfverfahrens ist eine Vernehmung von Zeugen nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Würde man einen prozessualen Beweisantritt als relevanten und hinreichenden Nachweis ausreichen lassen, müsste der Suchmaschinenbetreiber im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung den Ausgang der gerichtlichen Beweisaufnahme antizipieren, was ihm ohne nähere Erkenntnisse über den nicht in seinem Wahrnehmungsbereich liegenden Sachverhalt nicht zuzumuten ist. Eine Pflicht zur Sachverhaltsermittlung trifft den Suchmaschinenbetreiber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber - wie ausgeführt - gerade nicht, weil andernfalls die Gefahr einer nahezu systematischen Auslistung von Suchergebnissen bestünde.
Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht, soweit es angenommen hat, dem Kläger sei ein Nachweis der Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung nicht möglich gewesen. Wie ausgeführt hat ein Betroffener zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können. Nichts anderes gilt, wenn der Betroffene eine negative Tatsache nachweisen muss (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 2024 - 7 U 69/22, Anlage B 36 Seite 19). Im Streitfall erschließt sich aber nicht, dass vom Kläger vernünftiger Weise nicht verlangt werden konnte, irgendwelche Nachweise vorzulegen. So hätte er etwa eine schriftliche Bestätigung des von ihm benannten Zeugen beibringen können.
(2) Ausgehend davon, dass die Beklagten die Unwahrheit der beanstandeten Information vor der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht erkennen mussten, waren sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer Auslistung des beanstandeten Suchergebnisses verpflichtet.
Die beanstandete Information als wahr unterstellt, wurden die in der angegriffenen Äußerung liegenden personenbezogenen Daten des Klägers von der Suchmaschine rechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO) und war die Verarbeitung erforderlich zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information (Art. 17 Abs. 3 Buchstabe a DSGVO). Nach der insoweit gebotenen Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechte, nämlich der Grundrechte des Klägers auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh) sowie des Rechts des Suchmaschinenbetreibers auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh), des Rechts der Inhalteanbieter auf Meinungsfreiheit (Art. 11 GRCh) und der Informationsinteressen der Nutzer (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 20 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, GRUR 2022, 1009 Rn. 14 ff.), erweist sich die Verarbeitung als rechtmäßig..
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als bekannter Rapper im öffentlichen Leben eine Rolle spielt und er deshalb ein höheres Maß an Toleranz aufbringen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 63, 65). Zudem handelt es sich bei der Information, Herr K. sei Teil einer Crew gewesen, die für die Betreuung eines Messestandes des Klägers zuständig gewesen sei, um eine Äußerung, die lediglich die Sozialsphäre des Klägers betrifft, weshalb nicht von einer besonderen Sensibilität für das Privatleben des Klägers ausgegangen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 62). Zudem kann die fragliche Information zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, GRUR 2023, 184 Rn. 60, 73). Ein gewisses öffentliches Informationsinteresse daran, der in der Öffentlichkeit bekannte Kläger habe angeblich in einer geschäftlichen Verbindung zu einem angeblich tief im Neonazi-Milieu verankerten Mordopfer gestanden, kann nicht verneint werden.
(3) Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme haben die Beklagten ebenfalls keine Prüfpflichten verletzt. Denn die Beklagte zu 2 hat unverzüglich, nämlich am Tag nach der Beweisaufnahme, die vom Kläger im Schreiben vom 14. März 2022 beanstandete Internetseite für die Anzeige in den Suchergebnissen der europäischen Länderversion der allgemeinen Websuche für Suchanfragen mit den Suchbegriffen „A. Nazi“ gesperrt. Dass die Beklagten auf die durch die Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse schneller als tatsächlich geschehen hätten reagieren müssen, macht auch der Kläger zu Recht nicht geltend.
(4) Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 2 die Internetseite nicht weltweit, sondern nur für die Anzeige in den Suchergebnissen der europäischen Länderversion ihrer Suchmaschine gesperrt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 DSGVO einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen, sondern nur in den mitgliedstaatlichen Versionen, erforderlichenfalls in Verbindung mit Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - C-507/17, K&R 2019, 710). Dass die Beklagte die insoweit erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die ergriffenen Maßnahmen nach dem Vortrag des Klägers durch die Nutzung von VPN-Diensten umgangen werden können, reicht hierfür nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026 - C-788/24, juris Rn. 51 für die Beschränkung der öffentlichen Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes).
(5) Die Beklagten haben schließlich auch nicht deshalb Prüfpflichten verletzt, weil zeitlich nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme in den Suchergebnissen (auch der europäischen Länderversion der Suchmaschine) eine andere Internetseite nachgewiesen wurde, die ebenfalls den fraglichen Artikel enthielt. Denn auf diese andere Seite bezogen sich die vorangegangenen Auslistungsanträge des Klägers nicht. Ein Antrag erfasst immer nur die konkret beanstandeten Links (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19). Nachdem der Kläger der Beklagten zu 2 erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 2025 auch die Adresse der anderen Internetseite konkret benannt hatte, wurde auch dieses Suchergebnis in der europäischen Länderversion unverzüglich gesperrt.
2. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Unterlassungsbegehrens nach Art. 17 DSGVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen Rechts stützen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 72 mwN).
Dies gilt auch, soweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sich auf die nicht mitgliedstaatlichen Länderversionen der Suchmaschine der Beklagten erstreckt. Denn zwar bleibt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Aufsichts- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen Schutzstandards für die Grundrechte eine Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf freie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abwägung gegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2019 - C-507/17, K&R 2019, 710 Rn. 72). Jedoch fehlt es vorliegend schon an Vortrag des Klägers dazu, dass seine schutzwürdigen Interessen durch die fortdauernde Listung des angegriffenen Suchergebnisses in den nicht mitgliedstaatlichen Länderversionen der Suchmaschine mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nationale Entscheidungen nicht über Gebühr auf fremdes Territorium erstreckt werden dürfen (vgl. Kuschel, IPRax 2020, 419 423), scheidet eine über die mitgliedstaatlichen Versionen der Suchmaschine hinausgehende Unterlassungsanordnung deshalb aus.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO. Der Streitfall gibt Veranlassung, Leitsätze aufzustellen in Bezug auf die Voraussetzungen, den Inhalt und die internationale Reichweite von Auslistungsanordnungen gegenüber Suchmaschinenbetreibern.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000 €