In Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 4. Oktober 1990 wird der Wert der Zurückweisung der weiteren Beschwerde des Gläubigers für die Gerichtsgebühr (Nr. ... des Kostenverzeichnisses) auf 3.667,00 DM festgesetzt (1/3 von 11.000,00 DM), der Wert der Zurückweisung der ersten Beschwerde der Schuldnerin auf 7.334,00 DM (2/3 von 11.000,00 DM).