VG Köln · Nordrhein-Westfalen 18. Kammer Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage KI-Titel

Verwaltungsverfahren · Klagenrücknahme · Kostenverteilung · Streitwertfestsetzung · VwGO

Verwaltungsrecht

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 710.891,55 € festgesetzt.

Gründe

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Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil die Klägerin die Klage am 24. Juli 2025 zurückgenommen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

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Rechtsmittelbelehrung

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Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.