OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Zur grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht, wenn der …

Zivilrecht

Leitsatz

Zur grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht, wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten 2, 05 m hohen "Hochraumbully" in ein Parkhaus fährt, welches ausweislich des über der Einfahrt angebrachten Zeichens 265 zu § 41 StVO nur für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 1, 90 m zugelassen war, mit dem Kfz gegen einen abgesenkten Unterzug stößt und sich zuvor nicht über die genaue Kfz-Höhe informiert hatte.