LG Bad Kreuznach Jugendkammer · Rheinland-Pfalz Beschluss

Aktenvorlage an ein Gericht höherer Ordnung in Strafsachen

Aktenvorlage an ein Gericht höherer Ordnung in Strafsachen: Nachholung der Belehrung des Angeklagten über Anträge auf Beweiserhebungen

Strafrecht

Orientierungssatz

Hat der Amtsrichter bei Vorlage der Akten an das Landgericht die nach § 225a Abs. 2 StPO vorgeschriebene Belehrung über eine Fristsetzung für die Beantragung der Vornahme einzelner Beweiserhebungen nicht vorgenommen, kann dies durch den Vorsitzenden der Kammer nachgeholt werden.(Rn.1)

Tenor

Die Angeklagten können einzelne Beweiserhebungen beantragen.

Ihnen wird hierzu eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses eingeräumt.

Gründe

1

Gemäß § 225a Abs. 2 StPO können im Fall einer Vorlage der Akten durch das Amtsgericht an das Landgericht die Angeklagten innerhalb einer vom Amtsrichter zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. Darüber sind sie zu belehren; die Belehrung über das Beweisantragsrecht ist wegen der Fristsetzung zuzustellen (vgl. BeckOK-StPO- Ritscher, § 225a Rn. 10; KK-StPO/Gmel § 225a Rn. 7, 21). Nachdem dies durch das Amtsgericht nicht geschehen ist, hatte es der Vorsitzenden der Kammer zu veranlassen.