Ein Arbeitgeber kann im Rahmen des § 611a BGB eine Auswahlentscheidung im Prozeß auch mit Gründen sachlich …
Arbeitsrecht
Leitsatz
1. Ein Arbeitgeber kann im Rahmen des § 611a BGB eine Auswahlentscheidung im Prozeß auch mit Gründen sachlich rechtfertigen, die nicht Inhalt des Ablehnungsschreibens geworden sind.
2. Es liegt in der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers zu bestimmen, welche Kriterien er für die Besetzung einer Stelle festschreibt, solange diese aus der Sicht eines objektiven Beobachters sinnvoll und nicht geschlechtsspezifisch sind.