VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss

Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen unzureichender Rechtsverletzungsbelege KI-Titel

Einstweilige Anordnung · Verfassungsbeschwerde · Rechtsverletzung · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Soweit der Antrag überhaupt auf einen zulässigen Inhalt gerichtet ist, ist die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig. Jedenfalls ist auch mit Rücksicht auf möglicherweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit reduzierte Begründungsanforderungen die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).