Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung wegen unzureichender Rechtsverletzungsbelege KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Verfassungsbeschwerde · Rechtsverletzung · Landesverfassung · VerfGHG
Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Soweit der Antrag überhaupt auf einen zulässigen Inhalt gerichtet ist, ist die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig. Jedenfalls ist auch mit Rücksicht auf möglicherweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit reduzierte Begründungsanforderungen die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).