AG Neustadt a.d. Aisch · Bayern Endbeschluss zitiert von 1

Feststellung der Vaterschaft durch gerichtliches Abstammungsgutachten KI-Titel

Vaterschaftsfeststellung · Abstammungsgutachten · FamFG · BGB § 1600 d

Familienrecht

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte … der Vater des Kindes … geboren am … ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte ….

3. Der Verfahrenswert wird auf 2000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Bestehens des Eltem-Kind-Verhältnisses. Das Kind … beantragt in der vorliegenden Abstammungssache die Feststellung, dass der Beteiligter … sein Vater ist.

2

Der Beteiligte … beantragt in der Abstammungssache eine Entscheidung nach Sachlage.

3

Das Gericht hat förmlichen Beweis erhoben durch Einholung eines Abstammungsgutachtens.

4

Das Gericht hat die Beteiligten des Verfahrens zur Abstammungssache angehört.

5

Der nach §§ 1600 ff BGB, 169 ff FamFG zulässige Antrag auf Feststellung des Bestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses ist begründet.

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Die Vaterschaft ist nach §§ 1600 d Abs. 1 BGB gerichtlich festzustellen, da bislang keine Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB bestand.

7

Nach dem vom Gericht eingeholten und überzeugenden Gutachten steht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beteiligte … der biologische Vater des Kindes … ist.

8

Kosten und Nebenentscheidungen

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

10

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 47 FamGKG.