LG Köln – 81 O 118/15
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben Zahlungsaufforderungen unter Hinweis auf die Gefahr einer Schufa-Meldung auszusprechen, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
III.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Streitwert: 25.000,00 €