AG Köln · Nordrhein-Westfalen Strafbefehl

Körperverletzung durch Pflegekraft gegen Patientin KI-Titel

Körperverletzung · Vorsatz · Pflegeverhältnis · Strafbefehl · § 223 StGB

Strafrecht

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft M. wird gegen E.

wegen Körperverletzung

- Vergehen nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB -

eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 1.800,00 Euro) festgesetzt.

Gemäß § 465 StPO werden E. die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gründe

1

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt E.,

2

am 00.00.0000 in M.

3

vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.

4

E. wird Folgendes zur Last gelegt:

5

Am 00.00.0000 gegen 11:50 Uhr schlug E. der x-jährigen Zeugin A. J. im X. in der V.-straße in 00000 M., in welchem E. zu diesem Zeitpunkt als examinierte Pflegefachkraft angestellt war, zwei Mal mit der flachen Hand in das Gesicht, wobei E. eine Verletzung der Zeugin billigend in Kauf nahm.

6

Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

7

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.

8

Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

I. Einlassung E.

II. Zeugen:

1)Y. D., 00000 M., Bl. 2 d. Akte
2)A. J., 00000 M., Bl. 1 d. Akte
3)W. D., 00000 M., Bl. 3 d. Akte
4)C. P., 00000 S., Bl. 11 d. Akte
5)N. R., 00000 M., Bl. 37 d. Akte
6)T. H., 00000 Q., Bl. 44 d. Akte

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