OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Berichtigung zur Verwechslungsgefahr bei römischer Ziffer im Firmennamen KI-Titel

Firmenname · Verwechslungsgefahr · römische Ziffer · Markenrecht · Berichtigung

Gewerblicher Rechtsschutz

Tenor

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.06.2013 werden auf S. 4 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:

„Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete römische Ziffer „II“ innerhalb des Firmennamens der Beteiligten zu 1., so dass eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.“

Gründe

1

Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.06.2013 werden auf S. 4 im 2. Absatz wie folgt berichtigt:

2

„Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete römische Ziffer „II“ innerhalb des Firmennamens der Beteiligten zu 1., so dass eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.“