Dem Nutzungscharakter des Baugebiets gemäß errichtete bauliche Anlagen sind nicht deswegen unzulässig, weil …
Leitsatz
1. Dem Nutzungscharakter des Baugebiets gemäß errichtete bauliche Anlagen sind nicht deswegen unzulässig, weil von ihnen Störungen in ein angrenzendes Baugebiet ausgehen, die dort nach dem Gebietscharakter nicht zumutbar sind (Anschluss an Urt. des Sen. vom 27.10.1964, OS IV 19/63).
2. § 34 BBauG hat nachbarschützenden Charakter, soweit es sich darum handelt, von Anwohnern Beeinträchtigungen durch Vorhaben fernzuhalten, die dem Wohncharakter des fraglichen Gebiets nicht entsprechen (st. Rspr. des Sen.).
3. Zur Frage, ob zum Schutz solcher Nachbarrechte der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (Einzelfall).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023790