Pflichtverteidigerwechsel nach Revisionseinlegung
Leitsatz
1. Ein Verteidigerwechsel kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nur insgesamt vollzogen werden. Zur Entpflichtung darf es daher nur bei entsprechend gleichzeitiger Neubestellung eines Pflichtverteidigers kommen. 2. Es obliegt dem Tatgericht abzuklären, ob der Bestellung des benannten Verteidigers ein wichtiger Grund entgegensteht.
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist gem. § 143a Abs. 4, § 311 Abs. 2 StPO gewährt.
2. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Anordnung des Vorsitzenden der 20. kleinen Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2026 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerwechsel an den Vorsitzenden der 20. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2023, mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2023 verworfen wurde, Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.05.2026 verworfen. Dagegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2026 Revision ein.
Mit Schreiben vom 26.05.2026 stellte der Beschwerdeführer außerdem den Antrag, Rechtsanwalt A zu entpflichten und ihm stattdessen B, hilfsweise C als neuen Pflichtverteidiger beizuordnen.
Daraufhin traf der Vorsitzende der 20. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 28.05.2026 folgende Verfügung:
„Vfg.
1. Anordnung: in p.p. wird auf Antrag des Angeklagten hin Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger entpflichtet, § 143a Abs. 3 StPO. Eine Namhaftmachung des neuen Verteidigers durch den Angeklagten erfolgt noch. RMB sofortige Beschwerde § 143a Abs. 4 StPO
2. Ausfertigung Ziffer 1 an RA A mit EB und StA mit EB jeweils mit Kopie des Antrags des AN
3. Ausfertigung Ziffer 1 an AN (ZU) mit Zusatz: in p.p. habe ich antragsgemäß Rechtsanwalt A entpflichtet. Die Bestellung gem. § 143a Abs. 3 StPO erfordert die eindeutige Benennung eines neuen Pflichtverteidigers. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass von hier weder eine Auswahl noch eine Abklärung der Verfügbarkeit erfolgt. Lt. den Gesetzgebungsmaterialien wird dem Antragsteller eine derartige Abklärung vorab empfohlen (BT 19/13829, S. 19), um Fristversäumnisse in der Revisionsinstanz zu vermeiden. […]“
Die Verfügung wurde entsprechend ausgeführt.
Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2026 zugestellt. Mit Schreiben vom 23.06.2026 erinnerte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdeführer daran, dass aus seiner Sicht kein eindeutiger Antrag für die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers für die Revision vorliege und daher Rechtsverlust drohe.
Mit Schreiben vom 09.06.2026 legte der Beschwerdeführer dann sofortige Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses zum Verteidigerwechsel. Gleichzeitig beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und formgerecht eingelegt. Hinsichtlich der versäumten Einlegungsfrist ist dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gem. § 143a Abs. 4 StPO ist gegen Beschlüsse zum Verteidigerwechsel gem. § 143 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist gem. § 311 Abs. 2 StPO binnen Wochenfrist ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Über die Möglichkeit der Anfechtung mit einem befristeten Rechtsmittel und die dafür geltenden Formen und Fristen ist der Betroffene gem. § 35a S.1 StPO zu belehren. Zu belehren ist der Betroffene selbst dann, wenn er rechtskundig oder durch einen Anwalt verteidigt oder vertreten ist (AnwGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.07.2007 - AGH 6/07, NJOZ 2008, 822 (823)). Vorliegend enthielt die Verfügung des Vorsitzenden nur den Satz: „RMB sofortige Beschwerde § 143a Abs. 4 StPO“. Auch wenn § 143a Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde hinweist und der Beschwerdeführer durchaus über eine gewisse Rechtskunde verfügt, reicht diese Belehrung nicht aus.
Die Rechtsmittelbelehrung muss klar, unmissverständlich und vollständig sein (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 35a, Rn. 15). Es bedarf einer konkreten Benennung der einzuhaltenden Frist und der Angabe, wo und in welcher Form die sofortige Beschwerde einzulegen ist. Dazu ist der vorliegende Satz nicht ausreichend.
Wenn die Belehrung unterbleibt, wobei eine unvollständige Belehrung einer unterbliebenen Belehrung gleichzusetzen ist, und wenn sich der Mangel auf einen wesentlichen Punkt bezieht, dann ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Fristversäumung auf dem Belehrungsmangel beruht (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 35a Rn. 30 und § 44, Rn. 74).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er sei davon ausgegangen, eine Anfechtung der Entscheidung könne jedenfalls noch im Zusammenhang mit der Revisionsbegründungsfrist erfolgen. Die Unklarheiten im Zusammenhang mit der Einlegungsfrist wären bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht entstanden und dementsprechend war dem Beschwerdeführer hinsichtlich der versäumten Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 20. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers war der Beschluss des Vorsitzenden der 20. kleinen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.05.2026 aufzuheben.
§ 143a Abs. 3 StPO sieht einen Verteidigerwechsel für die Revisionsinstanz vor, wenn der Beschuldigte innerhalb einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist einen entsprechenden Antrag stellt, gleichzeitig einen Verteidiger benennt, der als neuer Pflichtverteidiger bestimmt werden soll und der Bestellung dieses Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag auf Verteidigerwechsel abzuweisen (BGH Beschl. v. 23.12.2025 - 5 StR 603/25, BeckRS 2025, 37800, Rn. 5).
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 26.05.2026 einen Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers gestellt. Darin hat er um die Beiordnung von B, hilfsweise C als neuen Pflichtverteidiger gebeten. Insofern ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, kein Auswahlermessen seitens des Gerichts gegeben.
Die Gesetzesbegründung enthält insofern folgende Ausführungen:
„Voraussetzung für die Aufhebung der Bestellung des bisherigen und die Beiordnung eines neuen Verteidigers ist (allein) ein Antrag des Angeklagten, in dem auch der neu zu bestellende Verteidiger zu bezeichnen ist. Eine Auswahl von Amts wegen findet nicht statt.“ (BT Drucksache 19/13829, S. 49, 1. Absatz).
Liegt also keine eindeutige Bezeichnung des neu zu bestimmenden Verteidigers vor, fehlt es an einer Voraussetzung für die Aufhebung der Bestellung des bisherigen und die Beiordnung des neuen Verteidigers. Dann darf aber keines von beidem erfolgen. Das Landgericht war vorliegend offenbar der Auffassung, dass der Beschwerdeführer keinen neu zu bestellenden Verteidiger eindeutig benannt hat, weil er zwei Namen genannt hat. Wenn er die beiden Namen gleichberechtigt genannt hätte, läge die Voraussetzung der Benennung eines neu zu bestellenden Verteidigers nicht vor und da keine Auswahl von Amts wegen zu erfolgen hat, hätte der Antrag abgewiesen werden müssen und Rechtsanwalt A nicht entpflichtet werden dürfen.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer jedoch Herrn B eindeutig benannt. Herr C wurde hilfsweise für den Fall der Verhinderung von B benannt, um der Abweisung des Antrags aus einem wichtigen Grund entgegen zu wirken.
Wenn die Benennung des neu zu bestimmenden Verteidigers, wie hier, eindeutig ist, hat das Gericht auch von Amts wegen abzuklären, ob dieser zur Verfügung steht und/oder ein Interessenkonflikt vorliegt. In dem Fall läge nämlich ein wichtiger Grund vor, der dem Wechsel entgegenstünde und somit ebenfalls zur Antragsabweisung führen würde (vgl. BGH Beschl. v. 23.12.2025 - 5 StR 603/25, BeckRS 2025, 37800, Rn. 5).
Zwar ist es richtig, dass in der Gesetzesbegründung dem Angeklagten oder dessen bisherigen Verteidiger geraten wird, vor Antragstellung mit dem neu beizuordnenden Verteidiger Kontakt aufzunehmen und dessen Verfügbarkeit oder sonstige Interessenkonflikte zu klären (BT Drucksache 19/13829, S. 49). Dies aber nur unter dem Aspekt, einer ansonsten drohenden Abweisung des Antrages zu entgehen, wenn der neu zu bestellende Rechtsanwalt dem Gericht entsprechende Hinderungsgründe mitteilt und das Gericht dann den Antrag abweist, weil dem Wechsel ein wichtiger Grund entgegensteht.
Ein Verteidigerwechsel kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nur insgesamt vollzogen werden. Zur Entpflichtung darf es daher nur bei entsprechend gleichzeitiger Neubestellung eines Pflichtverteidigers kommen.
Mit der Aufhebung des Beschlusses tritt die Pflichtverteidigerstellung von Rechtsanwalt A wieder in Kraft. Es obliegt dem Landgericht, abzuklären, ob B für eine Verteidigung zur Verfügung steht. Sollte das nicht der Fall sein, hat dieselbe Abklärung hinsichtlich C zu erfolgen. Sollte dieser ebenfalls nicht zur Verfügung stehen, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerwechsel insgesamt abzuweisen.
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