OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Senat für Familiensachen Beschluss LS

Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind - in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 …

Familienrecht

Leitsatz

1. Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind - in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 FamFG - dann anfechtbar, wenn sie gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen worden sind.

2. Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt in Verfahren der elterlichen Sorge nicht in Betracht.

3. Eine Auferlegung der Kosten auf das Jugendamt im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet trotz Nichtanordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB aus, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus der damaligen Sicht erforderlich war.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bad Urach vom 16.01.2026, Az. 1 F 312/25, in Ziff. 2 der Entscheidungsformel

abgeändert.

Ziff. 2

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.000,00 €.

Gründe

I.

1.

1

Beim Amtsgericht – Familiengericht – Bad Urach wurde ein Verfahren der einstweiligen Anordnung geführt, das die Prüfung etwaiger kinderschutzrechtlicher Maßnahmen gemäß § 1666 BGB bezüglich der Kinder F, geb. am ..., und L ..., geb. am , zum Gegenstand hatte.

2

Das Verfahren war aufgrund einer Mitteilung vom 17.12.2025 nach § 8a SGB VIII des Jugendamts Reutlingen eingeleitet worden.

3

Mit Beschluss vom 17.12.2025, Az. 1 F 312/25, entzog das Amtsgericht Bad Urach der Kindesmutter und dem Kindesvater ohne mündliche Verhandlung die elterliche Sorge für die beiden Kinder.

4

Das Amtsgericht ging davon aus, dass das Wohl der Kinder gefährdet sei. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl beeinträchtigt werde. Die bereits zuvor bestehende psychische Beeinträchtigung der Mutter habe nach den Feststellungen der regelmäßig in der Familie anwesenden und psychologisch ausgebildeten Familienhelferin ein Ausmaß erreicht, welches jederzeit in eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Kinder umzuschlagen drohe.

5

Nachdem das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, hob es mit Beschluss vom 16.01.2026 seinen Beschluss vom 17.12.2025 auf.

6

Zu den Kosten des Verfahrens entschied das Amtsgericht wie folgt:

7

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten trägt die Staatskasse.

8

Das Amtsgericht ging davon aus, dass aufgrund der Ausführungen des als Zeugen vernommenen behandelnden Psychiaters der Kindesmutter, Dr. V, nunmehr davon auszugehen sei, dass eine Gefahr für Leib und Leben der Kinder zum aktuellen Zeitpunkt zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dass eine solche jedoch nach aktueller Einschätzung nicht mit einer derart hohen Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei, die für die Fortdauer des schweren Grundrechtseingriffs in Form der Fortdauer der Fremdunterbringung der beiden Kinder erforderlich sei.

9

Bezüglich der Verfahrenskosten verwies das Amtsgericht ohne nähere Ausführungen auf die §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

2.

10

Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen hat mit Schreiben vom 23.03.2026 für die Staatskasse gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 16.01.2026 Beschwerde eingelegt.

11

Sie trägt vor, dass sie den Beschluss im Wege der Vorlage erst am 23.03.2026 zur Kenntnis genommen habe. In der Sache rügt sie, dass der Staatskasse gemäß § 81 FamFG nicht die Kosten auferlegt werden könnten.

12

Die Kindeseltern sind der Kostenbeschwerde der Bezirksrevisorin entgegengetreten. Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach sei korrekt.

II.

1.

13

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist statthaft gemäß § 57 Satz 2 Nr. 1, 58 FamFG.

a)

aa)

14

Soweit Gegenstand der Beschwerde (nur) die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung bezüglich der elterlichen Sorge ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet, ob eine solche Beschwerde statthaft ist.

15

In Familiensachen ist eine einstweilige Anordnung nach § 57 Satz 1 FamFG grundsätzlich unanfechtbar. Davon macht § 57 Satz 2 FamFG unter anderem eine Ausnahme, wenn das Amtsgericht aufgrund mündlicher Erörterung „über die elterliche Sorge für ein Kind“ entschieden hat (57 Satz 2 Nr. 1 FamFG).

16

Allerdings wird davon ausgegangen, dass der Wortlaut dieser Vorschrift eng auszulegen sei. Eine Entscheidung im Sinne des § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG liege nur dann vor, wenn eine Entscheidung über den dort jeweils genannten Regelungsgegenstand erfolgt sei.

17

Die herrschende Meinung geht daher davon aus, dass die Kostenentscheidung nicht anfechtbar sei, wenn sie zwar in einer grundsätzlich nach § 57 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FamFG anfechtbaren Familiensache, auch nach mündlicher Verhandlung, aber nach Erledigung oder Antragsrücknahme und damit isoliert ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung ergangen ist, weil dann keine Entscheidung über die in § 57 Satz 2 FamFG genannten Gegenstände ergangen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2021, 1100; OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 538; OLG Bamberg, FamRZ 2019, 1943; Giers, in: Sternal, FamFG, 22 Aufl 2025, § 57 Rz. 3; Grohmann in: Prütting/​Helms, FamFG, 7. Auflage, 12/​2025, § 57 FamFG, Rn. 22).

bb)

18

Ob demgegenüber eine Kostenentscheidung jedenfalls dann isoliert anfechtbar ist, wenn sie - wie hier - gemeinsam mit der der Regelung des § 57 Satz 2 FamFG unterfallenden Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen wurde, wird unterschiedlich beantwortet.

19

Eine Auffassung möchte auch in diesen Fällen die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht zulassen, da dies der gesetzgeberischen Wertung des § 57 Satz 2 FamFG, wonach die Anfechtbarkeit von Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung auf besonders bedeutsame Fälle beschränkt sein solle, zuwiderlaufen würde (OLG Nürnberg, FamRZ 2024, 1459; OLG Karlsruhe, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2024, 1380; OLG Koblenz, BeckRS 2022, 16550; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 7. Aufl. 2025, § 81 Rz. 35).

20

Nach einer anderen Auffassung ist die Kostenentscheidung in derartigen Fällen isoliert anfechtbar (vgl. OLG Karlsruhe, 5. Senat für Familiensachen, FamRZ 2025, 1393; OLG Frankfurt, BeckRS 2014, 17019; OLG Dresden, FamRZ 2016, 318; OLG Bremen, FamRZ 2022, 1125; Giers, in: Sternal, § 57 Rz. 3).

cc)

21

Der Senat schließt sich der letzten Auffassung an.

22

Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind - in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 FamFG - dann anfechtbar, wenn sie gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen worden sind.

23

Dem Wortlaut des § 57 Satz 2 FamFG ist keine Einschränkung der Anfechtbarkeit zu entnehmen. Gegenstände, die im einstweiligen Anordnungsverfahren angefochten werden können, sind in § 57 Satz 2 FamFG abschließend genannt, ohne den Vorbehalt, dass eine Anfechtung nur erfolgen dürfe, wenn die Sachentscheidung angefochten werde. Nach dem Wortlaut reicht für eine Anfechtbarkeit vielmehr aus, dass das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über einen Antrag in der Sache entschieden hat (OLG Karlsruhe, FamRZ 2025, 1393), was bei einer isolierten Kostenentscheidung (ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung) nicht der Fall ist. Ist aber in der Sache (und über die Kosten des Verfahrens) entschieden worden, so ist nicht ersichtlich, weshalb dann die Kostenentscheidung als Teil der Gesamtentscheidung einer Anfechtung entzogen sein soll. Dies gilt umso mehr, als im FamFG eine § 99 Abs. 1 ZPO entsprechende Regelung fehlt, wonach die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

24

Soweit angeführt wird, dass dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 57 FamFG entspreche, den Fortgang der Hauptsache nicht dadurch zu behindern, dass wegen einstweiliger Anordnungen die Verfahrensakten zwischen den Instanzen hin und her gesandt werden und dass § 57 FamFG einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte diene, womit die Anfechtbarkeit alleine einer Kostenentscheidung nicht in Einklang zu bringen sei (OLG Nürnberg, FamRZ 2024, 1559 16550), ist auszuführen, dass zum einen in Zeiten der elektronischen Akte die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens beim Amtsgericht nicht (mehr) dadurch behindert wird, dass parallel dazu ein Kostenbeschwerdeverfahren in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung beim Oberlandesgericht geführt wird. Zum anderen könnte umgekehrt der Ausschluss der Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen dazu führen, dass ein Beschluss, obwohl die Sachentscheidung von den Beteiligten akzeptiert würde, umfassend angefochten wird, um dadurch im Ergebnis eine Korrektur der Kostenentscheidung zu erreichen, sodass die Rechtsmittelgerichte gerade nicht entlastet würden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2025, 1393).

b)

25

Die Beschwerde ist fristgerecht gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegt worden, nachdem der Beschluss des Amtsgerichts der Bezirksrevisorin erst am 23.03.2026 zur Kenntnis gelangt ist.

III.

26

Die Beschwerde ist begründet.

27

Die Bezirksrevisorin hat zutreffend ausgeführt, dass es in einem Verfahren der elterlichen Sorge an einer Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse fehlt, nachdem diese schon kein Beteiligter des Verfahrens im Sinne des § 7 FamFG war (OLG Nürnberg, FGPrax 2013, 188). Die Staatskasse kommt als „Dritter“ i.S.d. § 81 FamFG nicht in Betracht (Schindler in MüKoFamFG, 4. Aufl. 2025, § 81 Rn. 67; Preisner in BeckOGKG, Stand 01.03.2026, FamFG, § 81 Rn. 160). Nur für Betreuungs- und Unterbringungssachen gemäß §§ 307, 337 FamFG bestehen Sondervorschriften, die ausnahmsweise die Belastung der Staatskasse mit Kostenerstattungspflichten erlauben, woraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass dies in sonstigen Verfahren wie in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge nicht möglich ist (Sternal/Weber, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 81 Rn. 52).

28

Eine Auferlegung der Kosten auf das Jugendamt Reutlingen kommt nicht in Betracht. Richtet ein Jugendamt eine Gefährdungsanzeige an das Familiengericht wegen Verdachts der Kindeswohlgefährdung, so scheidet eine Kostentragung des Jugendamtes im einstweiligen Anordnungsverfahren trotz Nichtanordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB aus, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus der damaligen Sicht erforderlich war (OLG Frankfurt, BeckRS 2015, 05693).

29

Auszugehen ist vom Grundsatz, dass ein Jugendamt im Rahmen seines staatlichen Wächteramtes tätig wird, wenn es eine Gefährdungsanzeige macht. Maßstab der Entscheidung, ob ein Jugendamt in Ausübung seines staatlichen Wächteramtes eine Kostentragung für veranlasste Verfahren trifft, muss das Bestehen einer Gefährdung des Kindeswohls zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 8 a SGB VIII sein. Der Begriff der Gefährdung beinhaltet notwendigerweise eine Prognoseentscheidung. Die Anforderungen an diese Entscheidung dürfen bei der Betrachtung ex post nicht überspannt werden.

30

Vorliegend hatte das Jugendamt auf Grund des Berichts des Vereins für Psychoanalytische Sozialarbeit e.V. vom 16.12.2025, der auf Schilderungen einer psychoanalytischen Sozialarbeiterin, die einmal in der Woche für zwei Stunden zur Familie kam, beruht, zweifelsfrei einen Anlass zum Tätigwerden.

31

In diesem Bericht wird ausgeführt, dass die Kindesmutter zunehmend gegen einen Zusammenbruch ihres psychischen Abwehrsystems kämpfe, was ihr aber scheinbar vermehrt nicht gelinge und sie eine phantasierte Trennung von ihren Kindern mit Tod gleichsetze, weshalb die aktuelle Gesamtsituation aus damaliger Sicht als „sehr gefährdend“ zu bewerten sei.

32

Auch angesichts des Ausgangs des einstweiligen Anordnungsverfahrens entspricht billigem Ermessen gemäß § 51 Abs. 4, § 81 Abs. 1 Sätze 1, 2 FamFG, von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren abzusehen sowie anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

IV.

33

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht ebenfalls auf § 81 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß § 37 FamGKG.

34

Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht statthaft (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Sonstiger Langtext

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Tübingen gegen o.g. AG-Beschluss.

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