Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, den Antragssteller über die Möglichkeit einer …
Zivilrecht
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2
Die beabsichtigte Klage hat gemäß § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3
Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, den Antragssteller über die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage zu beraten und auf die Ausschlussfrist des § 4 KSchG hinzuweisen. Es war nicht Aufgabe der Antragsgegnerin die Aussichten einer Kündigungsschutzklage für den Antragsteller zu prüfen oder vorsorglich zur Wahrung der Frist des § 4 KSchG zu raten. Die Beratungspflicht der Antragsgegnerin bezieht sich nur auf die unmittelbaren Rechte und Pflichten aus dem SBG III.