Die Parteien verbindet ein am 09.05.2001 geschlossener Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener …
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum März 2011 bis August 2013 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 rückständige Rentenbeträge i.H.v. insgesamt 31.450,12 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus jeweils 1.022,58 € seit dem 02.03.2011 und dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis zum 02.04.2012,
aus jeweils 1.060,93 € seit dem 02.05.2012 und dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis zum 02.04.2013 sowie
aus 1.100,71 € ab dem 02.05.2013
zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab September 2013 bis längstens April 2035 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 jeweils fällig zum Ersten eines jeden Monats im Voraus eine monatliche Rente i.H.v. 1.100,71 €, für die Jahre 2014 bis 2017 zzgl. einer jährlich zum 01.05. fälligen Erhöhung der Vorjahresrente um 3,75 %, zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum März 2011 bis August 2013 für die Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 monatliche vereinnahmte Beiträge i.H.v. jeweils 51,13 €, mithin insgesamt 1.585,03 € zu erstatten sowie Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2013 zu zahlen.
4. a) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2018 gezahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.709,89 € zu erstatten (monatlich 51,13 €).
b) Es wird festgestellt, dass den Kläger in der Zeit von Februar 2018 bis längstens April 2035 aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag keine Beitragsverpflichtungen treffen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %, der Kläger zu 25 %.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien verbindet ein am 09.05.2001 geschlossener Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Vereinbarter Versicherungsbeginn ist der 01.05.2001, vereinbarter Ablauf der Versicherung der 30.04.2035 (vgl. Versicherungsschein Nr. N01, Anl. K1). Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Beklagten mit Stand 06/2000 (im Folgenden: „BBUZ“, vgl. Anl. K2) zugrunde.
§ 1 Abs. 1 BBUZ lautet:
„Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf nachzugehen.“
§ 1 Abs. 4 BBUZ lautet:
„Wird uns nachgewiesen, dass ein in Absatz 1 oder 3 beschriebener Zustand für einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“
Gemäß § 3 Abs. 1 BBUZ ist im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente sowie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht vereinbart. Die geschuldeten und vom Kläger gezahlten Beiträge betragen monatlich 51,13 €. Die zu zahlende Rente wurde mit anfänglich 1.022,58 € (Berufsunfähigkeitsrente von 681,71 € zuzüglich einer Bonusrente von 340,88 €) monatlich vereinbart. Der Versicherungsschein enthält auf S. 3 folgende Regelung:
„Ferner wird die gesamte Berufsunfähigkeitsrente um jährlich 3,75 % erhöht, erstmals nachdem sie für ein volles Versicherungsjahr gezahlt wurde. Die Bonusrente in Höhe von 50 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente sowie der Erhöhungssatz von 3,75 % sind zunächst für das Jahr 2001 garantiert und bleiben so lange unverändert, bis diese Prozentsätze neu festgesetzt werden. Jede Änderung der Sätze teilen wir Ihnen rechtzeitig mit. Sofern vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit der Bonusrentenumsatz vermindert werden sollte, haben Sie ein Nachversicherungsrecht; […] Die Überschussanteil-Sätze werden vom Vorstand unseres Unternehmens jährlich festgelegt. Sie können sich von Jahr zu Jahr ändern. Verbindliche Angaben über die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung sind daher nicht möglich.“
Im Oktober 2010 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung wegen behaupteter Berufsunfähigkeit seit August 2009 an (vgl. Selbstauskunft vom 26.10.2010, Anl. K3). Die Beklagte trat daraufhin in die Leistungsprüfung ein und erhielt in diesem Rahmen verschiedene Auskünfte (Anl. BLD1a bis BLD5, S. 2 der Anl. K12). Sie holte zudem ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten beim Institut für Versicherungsmedizin in Frankfurt ein (Gutachten vom 08.11.2011, Anl. K5), ferner ein neuropsychologisches Zusatzgutachten des Dipl.-Psych. C. vom 21.11.2011 (Anl. K6). Mit Schreiben vom 29.11.2011 (Anl. K4) lehnte die Beklagte eine Leistungspflicht gegenüber dem Kläger unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten ab.
Daraufhin übermittelten die Anwälte des Klägers verschiedene weitere Unterlagen an die Beklagte. Die Beklagte verblieb anschließend mit Schreiben vom 02.03.2012 und 24.05.2012 bei ihrer Leistungsablehnung. Auch nach der Übermittlung weiterer Unterlagen lehnte die Beklagte eine Leistung mit Schreiben vom 26.07.2012 (Anl. BLD11) ab. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2013 (Anl. K17) Versicherungsleistungen ab dem 01.01.2010 geltend und forderte diese zu einer Zahlung von 44.124,40 € bis zum 25.1.2013 auf. Mit Schreiben vom 18.01.2013 (Anl. BLD12) verwies die Beklagte auf die erfolgten Leistungsablehnungen.
Der Kläger behauptet, unter näheren Darlegungen zum Berufsbild eines Callcenter-Mitarbeiters mit der Haupttätigkeit Vertragsakquise für eine Vermittlungsgesellschaft und eines Telefonakquisiteurs und Außendienstmitarbeiters für einen Immobilienmakler, seit spätestens dem 01.08.2009 berufsunfähig zu sein. Er habe zunächst an einem Nebennierentumor gelitten und sodann an einer Nebennierenrindeninsuffizienz und an einer Schlaf- und Antriebsstörung, einem depressiven Syndrom, Somatisationen, einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom mit Nervenwurzelreizungen, Bandscheibenschäden und einem Schulter-Arm-Syndrom links.
Er bestreitet mit Nichtwissen, dass es zu Neufestsetzungen hinsichtlich des Erhöhungssatzes von 3,75 % gekommen sei. Er ist der Ansicht, jedenfalls aufgrund unterbliebener Mitteilung etwaiger Neufestsetzungen an ihn seien diese für ihn nicht verbindlich. Das Versicherungsjahr beginne nicht zum 1. Mai eines Jahres.
Er ist zudem der Ansicht, bei der Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Thomas PC. sei - in Hinblick auf die Auswertung umfangreicher fachärztlicher Unterlagen und Stellungnahmen - eine 1,6 Geschäftsgebühr zugrunde zu legen.
Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 5. ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.455,21 € nebst Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2014 hat er diesen Betrag um 289,41 € verringert.
Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 4. ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab September 2013 bis längstens April 2035 von seiner Beitragszahlungspflicht für die Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 i.H.v. monatlich 51,13 € freizustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2018 hat er diesen Antrag geändert.
Der Kläger beantragt nunmehr,
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum August 2009 bis August 2013 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 rückständige Rentenbeträge i.H.v. insgesamt 53.099,33 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus jeweils 1.022,58 € seit dem 02.08.2009 und dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis zum 02.07.2010,
aus jeweils 1.060,93 € seit dem 02.08.2010 und dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis zum 02.07.2011,
aus jeweils 1.100,71 € seit dem 02.08.2011 und dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis zum 02.07.2012,
aus jeweils 1.141,99 € seit dem 02.08.2012 und dem jeweils Zweiten der Folgemonate bis zum 02.07.2013 sowie
aus 1.184,81 € seit dem 02.08.2013
zu zahlen;
27die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab September 2013 bis längstens April 2035 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 jeweils fällig zum Ersten eines jeden Monats im Voraus eine monatliche Rente i.H.v. 1.184,81 € zzgl. einer jährlich zum 01.08. fälligen Erhöhung um 3,75 % der Vorjahresrente zu zahlen;
29die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum August 2009 bis August 2013 für die Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Versicherungsschein Nr. N01 vom 09.05.2001 monatliche vereinnahmte Beiträge i.H.v. jeweils 51,13 €, mithin insgesamt 2.505,37 € zu erstatten sowie Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2013 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
31a) die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2018 gezahlte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.709,89 € zu erstatten (monatlich 51,13 €);
b) festzustellen, dass ihn in der Zeit von Februar 2018 bis längstens April 2035 aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag keine Beitragsverpflichtungen treffen;
34die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.165,80 € zu erstatten sowie Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Vortrag des Klägers zu seinen zuletzt vor dem 01.08.2009 ausgeübten Tätigkeiten mit Nichtwissen.
Sie behauptet, in den Jahren 2009-2013 sei es zu Änderungen des Erhöhungssatzes gekommen. Da das Versicherungsjahr zum 1. Mai eines Jahres beginne, greife der Erhöhungssatz bei unterstellter Berufsunfähigkeit erstmals zum 01.05.2011. Ab dem 01.05.2011 betrage dieser 0,85 % (Monatsrente: 1.031,50 €), ab dem 01.05.2012 sodann 0,85 % (Monatsrente: 1.040,40 €) sowie ab dem 01.05.2013 schließlich 0,40 % (Monatsrente: 1.044,60 €). Sie ist der Ansicht, zur Information des Klägers reiche aus, dass der Erhöhungssatz aus dem jährlichen Geschäftsbericht ersichtlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der weiteren Einzelheiten des Bedingungswerkes der Versicherung, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und Q. sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten gemäß den Beschlüssen vom 08.04.2014 (Bl. 87 ff. GA), vom 17.07.2014 (Bl. 122 GA), vom 05.08.2015 (Bl. 243 GA) und vom 06.10.2016 (Bl. 289 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.03.2014 (Bl. 74 ff. GA) und vom 12.01.2018 (Bl. 435 ff. GA) sowie auf die psychiatrischen Zusatzgutachten des Sachverständigen B. vom 07.11.2014 (Bl. 140 ff. GA) und vom 28.10.2016 (Bl. 299 ff. GA), das internistische Zusatzgutachten des Sachverständigen N. vom 19.02.2015 (Bl. 158 ff. GA), das Gutachten des Sachverständigen J. vom 20.06.2014 (Bl. 163 ff. GA) und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen J. vom 24.11.2015 (Bl. 250 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
1. Antrag zu 1.: Zahlung rückständiger Rentenbeträge
Dem Kläger steht gegen die Beklagte auf der Grundlage des Versicherungsvertrages in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b. BBUZ ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Rentenbeträge für die Zeit ab dem 01.03.2011 zu.
a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seit dem 01.03.2011 berufsunfähig im Sinne von § 1 BBUZ ist. Für den Zeitraum davor lassen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen B. keine gesicherten Feststellungen mehr treffen. Zum Nachteil des insoweit beweisbelasteten Klägers ist eine Berufsunfähigkeit daher erst ab März 2011 anzunehmen.
aa. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Kläger zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit als Telefonakquisiteur und Außendienstmitarbeiter bei dem Immobilienmakler Q. tätig war. Dieser Tätigkeit ging er in den letzten acht bis zwölf Wochen vor dem 01.08.2009 nach. Seine Tätigkeit als Callcenter-Mitarbeiter bei der D. U. erstreckt sich auf einen Zeitraum davor. Der Kläger kehrte lediglich im Rahmen von erfolglosen Wiedereingliederungsversuchen im Januar/ Februar und April 2010 in den Betrieb D. U. zurück. Dabei arbeitete er nur ein bis zwei Tage in der Woche maximal drei Stunden. Dies bestätigte der Zeuge E., ein ehemaliger Arbeitskollege des Klägers, in seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2014.
Die reguläre wöchentliche Arbeitszeit des Klägers bei dem Immobilienmakler Q. betrug mindestens 45 Stunden und die tägliche Arbeitszeit ca. acht Stunden zuzüglich mindestens einer Stunde Vor- und Nachbereitungszeit. Am Wochenende kamen gelegentlich Besichtigungstermine mit einer Dauer von bis zu 5 Stunden hinzu. Bei der Tätigkeit des Klägers waren regelmäßig telefonische Kontakte erforderlich, wobei pro Tag ca. 30 Telefonate geführt wurden. Zudem war regelmäßig persönlicher Kundenkontakt, z.B. bei Wohnungsbesichtigungen, erforderlich. Die Tätigkeit des Klägers wurde überwiegend im Sitzen ausgeführt.
Dies steht fest aufgrund der detailreichen und plausiblen Ausführungen des Zeugen Q., die sich mit dem Vortrag des Klägers (S. 7 ff. der Klageschrift, Bl. 7 ff. GA) und dessen Angaben in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2014 (Bl. 75 f. GA) decken. Der Zeuge erklärte insbesondere, dass sein Schreibtisch und der des Klägers nahe beieinander standen. Er konnte die Arbeit des Klägers daher selbst wahrnehmen und auf dieser Grundlage insbesondere auch konkrete Angaben zu den Arbeitszeiten machen.
bb. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger ab März 2011 infolge Krankheit voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen nicht in der Lage war, seinem zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nachzugehen, bzw., dass dieser Zustand über einen Zeitraum von sechs Monaten bestanden hat.
Zwar ist zur Überzeugung der Kammer aus fachorthopädischer/unfallchirurgischer Sicht und internistischer Sicht nicht von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Die Gutachter J. (Gutachten vom 20.06.2014, Bl. 163 ff. GA) und N. (internistisches Zusatzgutachten vom 19.02.2015, Bl. 158 ff. GA) haben insoweit festgestellt, dass keine messbaren Beeinträchtigungen der Berufsfähigkeit vorliegen. Der Sachverständige N. führt in seinem Zusatzgutachten auf der Grundlage der Auskunft des Klägers und der Aktenlage nachvollziehbar aus, dass der Kläger aus internistischer Sicht nicht berufsunfähig ist, weil weder die relative Nebenniereninsuffizienz, noch die Hashimoto-Thyreoiditis dauerhaft behandlungsbedüftig ist und hieraus keine Einschränkungen der beruflichen Belastbarkeit resultieren. Der Sachverständige UK., der u.a. verschiedene Beweglichkeitsprüfungen (der Wirbelsäule, Schulter, Ellenbogen, Handgelenke, Fingergelenke, Hüftgelenke, Kniegelenke und Sprunggelenke) beim Kläger durchgeführt hat, führt in seinem Gutachten überzeugend aus, dass anamnesisch und ausweislich der vorliegenden Behandlungsunterlagen beim Kläger keine motorischen oder sensiblen Ausfallerscheinungen vorliegen und der Kläger mit seiner rezidivierenden Lumbalgie ohne neurologische Ausfallerscheinungen aus fachorthopädischer/unfallchirurgischer Sicht weiterhin in der Lage ist, seinen Beruf auszuführen.
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen B. im psychiatrischen Zusatzgutachten vom 28.10.2016 (Bl. 299 ff. GA) und seiner Anhörung in der Sitzung vom 12.01.2018 (vgl. Protokoll, Bl. 435 ff. GA) ist der Kläger aber aufgrund einer schwer ausgeprägten rezidivierenden depressiven Episode (ICD10: F33.2) mit Angst- und Panikattacken (ICD10: F41.0) gesichert seit März 2011 durchgängig berufsunfähig.
Die Kammer ist zwar zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass das psychiatrische Zusatzgutachten des Sachverständigen B. vom 07.11.2014 (Bl. 140 ff. GA) den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht wird. Daraufhin hat die Kammer dem Sachverständigen jedoch mit Beschluss vom 06.10.2016 (Bl. 289 f. GA) Weisungen erteilt, die dieser sodann in seinem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 28.10.2016 (Bl. 299 ff. GA) umsetzte. Der Sachverständige hat zudem unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beklagten während der Sitzung vom 12.01.2018 (vgl. Protokoll, Bl. 435 ff. GA) mit überzeugenden Argumenten an dem Ergebnis seiner Begutachtung festgehalten.
(1) Der Sachverständige hat entsprechend der Weisungen des Gerichts Feststellungen bei einer erneuten Untersuchung des Klägers am 27.10.2016 getroffen (S. 18 ff. des Zusatzgutachtens vom 28.10.2016, Bl. 316 ff. GA). Diese traf er insbesondere zu dem familiären Umfeld des Klägers und dort stattfindenden Auseinandersetzungen, zu Spannungen und Reaktion des Klägers hierauf in dessen Alltag, zum beruflichen Werdegang des Klägers und seiner bisherigen medizinischen Behandlung. Er würdigte diese Feststellungen auch unter Bezugnahme auf in Vorbefunden getroffene Feststellungen.
(2) Der Sachverständige erhielt die Weisung, den Kläger anhand von ihm geeignet erscheinender testpsychologischer Verfahren, etwa den Verfahren AKGT (Amsterdamer Kurzzeitgedächtnistest) und SFSS (Strukturierter Fragebogen simulierter Symptome) zu untersuchen.
Im Rahmen der durchgeführten testpsychologischen Untersuchung am 27.10.2016 hat der Sachverständige die Verfahren AKGT und SFSS nicht genutzt. Er nutzte jedoch andere ihm geeignet erscheinende testpsychologische Verfahren im Sinne der vorgenannten Weisung in Form des Minnesota Multiphasic Personality Inventory (im Folgenden „MMPI-II“) sowie des Beck Depressions Inventar (im Folgenden „BDI-II“), S. 22 des Zusatzgutachtens vom 28.10.2016, Bl. 321 ff. GA. Er war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, mitzuteilen, dass er entsprechende Untersuchungen nicht durchführen könne.
Der Sachverständige begründet seine Auswahl im Gutachten damit, dass das AKGT-Verfahren in seinem Haus nicht vorgehalten werde und das SFSS-Verfahren laut Literatur vermehrt falsch-positive Ergebnisse liefere. Er begründet ferner seine Entscheidung für MMPI-II und BDI-II nachvollziehbar damit, dass es sich bei beiden Verfahren um im klinischen Bereich seit Jahrzenten bewährte Verfahren in der jeweils letzten Fassung handele. Der Sachverständige bringt die Ergebnisse der Auswertung des MMPI-II zudem detailliert mit seinen Feststellungen zum Zustand des Klägers in Zusammenhang. Schließlich ergab der BDI-II nach den Ausführungen des Sachverständigen einen Wert von 40, mithin eine schwere Depression (S. 26 f. des Zusatzgutachtens vom 28.10.2016, Bl. 324 f. GA).
In seiner Anhörung schilderte der Sachvollständige nochmals in nachvollziehbarer Weise, wieso er sich für den MMPI-II und den BDI-II entschied. Dabei führte er u.a. aus, der SFSS sei im Internet gut zu finden, was zu einer Beeinflussbarkeit der Antworten führe. Er schilderte plausibel, dass und warum er den MMPI-II für ein im Vergleich zu AKGT und SFSS höherwertiges Testverfahren hält.
(3) Der Sachverständige erhielt ferner die Weisung, abschließend in einer Gesamtschau der bereits von ihm erhobenen und noch zu erhebenden Befunde und Ergebnisse die Beweisfragen in der Fassung des Beschlusses vom 06.10.2016 erneut zu beantworten. Dem kommt er auf S. 27 ff. seines Zusatzgutachtens vom 28.10.2016 (Bl. 325 ff. GA) nach. Dabei bezieht er sich insbesondere auf von ihm festgestellte Konzentrationsstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen, die einem Arbeiten im Telefonmarketing entgegenstehen.
(4) Schließlich setzt sich der Sachverständige in seinem Zusatzgutachten vom 28.10.2016 auch ausführlich mit den von der Beklagten vorgelegten Gutachten von Frau NB. (Anl. BLD14a, Bl. 370 ff. GA) und Herrn LH. vom 04.11.2011 (Anl. BLD 14b, Bl. 383 ff. GA) auseinander (S. 5 ff. des Zusatzgutachtens vom 28.10.2016, Bl. 303 ff. GA). Hinsichtlich des Gutachtens des YQ. stellte der Sachverständige in der Sitzung vom 12.01.2018 ferner insbesondere klar, dass die dort gefundenen Testergebnisse im Kontext einer psychiatrischen Beurteilung zu sehen seien. Hinsichtlich der Ausführungen zu fehlendem Leidensdruck im Sinne der ICD-10 in dem Gutachten NB. verwies der Sachverständige insbesondere überzeugend auf den Aufenthalt des Klägers in einer Reha-Klinik und den Wert, den er einer Einschätzung seitens einer solchen Klinik beimisst.
(5) Auch im Übrigen konnte der Sachverständige nach der Überzeugung der Kammer in seiner Anhörung in der Sitzung vom 12.01.2018 (vgl. Protokoll, Bl. 435 ff. GA) die Einwände der Beklagten gegen sein Zusatzgutachten vom 28.10.2016 ausräumen. Er hat u.a. plausibel geschildert, weshalb er von weiteren Auswertungen von Testergebnissen bzw. weiteren Tests absah, weshalb er nicht von einer Einnahme von Opiaten ausgeht und weshalb er davon ausgeht, dass beim Kläger eine depressive Stimmung für einen Zeitraum von zwei Wochen an allen Tagen für die überwiegende Zeit des Tages vorlag bzw. vorliegt. Der Sachverständige hat in diesem Rahmen zudem klargestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Panikattacke hatte, was zu der Annahme einer Angst- und Panikstörung nach F41.0 ICD-10 führte. Auch schilderte er überzeugend, dass er bei seiner Beurteilung die durchgängigen Krankschreibungen, die Befunderhebungen der Reha-Klinik und den Umstand, dass der Kläger Erwerbsminderungsrente erhält, zugrunde gelegt hat.
Die Kammer hat keine Bedenken, die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die erforderliche Sachkunde. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass er den technischen Teil der Auswertung der Testverfahren einer Auswertungsstelle überlassen hat. In Hinblick hierauf hat er auch die Zusammenschau und Bewertung der testpsychologischen Zusatzuntersuchungen des Privatgutachters YQ. nicht in Frage gestellt, sondern, wie im Anhörungstermin ausdrücklich klargestellt, seine Beurteilung zugrunde legt.
Der Sachverständige hat - anders als die Privatgutachter der Beklagten - die vorstehend festgestellten Krankheiten aufgrund einer mehrfachen intensiven Exploration des Klägers unter Berücksichtigung der Befunde vorbehandelnder Ärzte und Einrichtungen und unter Anwendung klinischer Testverfahren diagnostiziert. Auch auf ausführliche Vorhalte des Beklagtenvertreters und seines Privatgutachters hat er im Rahmen der Anhörung das von ihm dargestellte Ergebnis überzeugend verteidigt. Die Kammer gibt auch der fachlichen Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen deshalb den Vorzug vor der abweichenden Einschätzung der Privatgutachter der Beklagten, weil diese nicht auf einen persönlichen Eindruck des Klägers in der Exploration zurückgreifen konnten. Dass dieser unter Ausschöpfung aller weiteren Erkenntnismöglichkeiten vom Sachverständigen hinreichend abgesichert wurde, ist dargestellt. Deshalb rechtfertigt auch die abweichende Beweiswürdigung der Beklagten im Schriftsatz vom 16.2.2018 (Bl. 443 ff. GA) ein anderes Ergebnis nicht.
b. Der Zahlungsantrag des Klägers, gerichtet auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bis August 2013 ist hinsichtlich der Hauptforderung in einer Gesamthöhe von 31.450,12 € (14 x 1.022,58 € + 12 x 1.060,93 € + 4 x 1.100,71 €) begründet.
Die zu zahlende Rente wurde mit anfänglich 1.022,58 € (Berufsunfähigkeitsrente von 681,71 € zuzüglich einer Bonusrente von 340,88 €) monatlich vereinbart. Diese Rente ist gemäß der Regelung auf Seite 3 des Versicherungsscheines gemäß eines jährlichen Erhöhungssatzes anzupassen. Die Berufsunfähigkeitsrente wird erstmals erhöht, nachdem sie für ein volles Versicherungsjahr gezahlt wurde.
Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eintritts der Berufsunfähigkeit ab März 2011 erfolgt die erste Erhöhung daher zum 1. Mai 2012. In der Regelung wird ausdrücklich auf das „Versicherungsjahr“ Bezug genommen. In Abgrenzung zum Kalenderjahr oder einem Jahr ab Eintritt der Berufsunfähigkeit ist hierunter ein weiteres volles Jahr nach Versicherungsbeginn zu verstehen. Versicherungsbeginn ist der 1. Mai 2001.
Der maßgebliche Erhöhungssatz beträgt entsprechend der ursprünglichen Regelung 3,75 %. Die Beklagte behauptet zwar, in den Jahren 2009-2013 sei es diesbezüglich zu Änderungen gekommen. Auf das Bestreiten des Klägers hin hat sie diesen Vortrag jedoch weder durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert, noch unter Beweis gestellt. Der bloße Verweis auf die in der Gerichtsakte nicht vorliegenden Geschäftsberichte der Beklagten genügt insoweit nicht. Die Änderung der Beitragssätze findet in der Sphäre der Beklagten statt, so dass sie hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Übrigen heißt es in der vertraglichen Regelung „Jede Änderung der Sätze teilen wir Ihnen rechtzeitig mit“. Unstreitig erfolgte keine solche Mitteilung an den Kläger. Ein Berufen der Beklagten auf eine Änderung der Erhöhungssätze ist vor diesem Hintergrund zumindest treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Der Kläger konnte mangels anderweitiger Mitteilung darauf vertrauen, dass die Sätze unverändert bleiben.
Ab dem 1. Mai 2012 beträgt die zu zahlende Rente demnach 1.060,93 €, ab dem 1. Mai 2013 beträgt sie 1.100,71 €.
Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB.
2. Antrag zu 2.: Zahlung von Rentenbeträgen ab September 2013
Die Beklagte hat nach dem Vorgesagten an den Kläger ab September 2013 bis längstens April 2035 eine monatliche Rente von mindestens 1.100,71 € zu zahlen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist für die bereits vergangene Zeit zudem eine jährliche Erhöhung der Rente um 3,75 % je Versicherungsjahr zugrunde zu legen. Eine pauschale Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer jährlich um 3,75 % erhöhten Rente scheidet für die Zukunft indes aus. Denn nach der vertraglichen Regelung hat die Beklagte durchaus die Möglichkeit, diesen Prozentsatz künftig neu festzusetzen.
3. Antrag zu 3.: Erstattung vereinnahmter Beiträge bis August 2013
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a. BBUZ ein Anspruch auf Erstattung der ab dem Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit, damit ab März 2011, geleisteten Beiträge für die Hauptversicherung und die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von 51,13 € monatlich zu. Der Erstattungsbetrag für 31 Monate bis August 2013 beläuft sich insgesamt auf 1.585,03 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
4. Antrag zu 4.: Erstattung bzw. Feststellung hinsichtlich vereinnahmter Beiträge ab September 2013
Die Beklagte hat dem Kläger ebenfalls die für den Zeitraum von September 2013 bis Januar 2018 (53 Monate) gezahlten Versicherungsbeiträge in Höhe von 51,13 € monatlich, mithin insgesamt 2.709,89 €, zu erstatten. Die Ausführungen unter Ziffer 3. gelten insoweit entsprechend.
Der zulässige Feststellungsantrag zu 4. b. ist in Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. a. BBUZ ebenfalls begründet.
5. Antrag zu 5.: Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, ab wann und inwieweit der Rechtsanwalt Thomas PC., für dessen außergerichtliche Kosten nun Zahlung eingeklagt wird, in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand tätig wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte bei dessen Beauftragung bereits in Verzug befand. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine Leistungspflicht erstmals mit Schreiben vom 29.11.2011 (Anl. K4) ablehnte, der Rechtsanwalt PC. ausweislich der von dem Kläger als Anlage K19 (Bl. 98 GA) vorgelegten Rechnung jedoch bereits seit dem 06.10.2011 für den Kläger tätig war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert: 107.084,69 €
Antrag zu 1: 53.099,33 €
Antrag zu 2: 49.762,02 € (1.184,81 € x 12 x 3,5, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO)
Antrag zu 3: 2.505,37 €
Antrag zu 4: 1.717,97 € (51,13 € x 12 x 3,5 abzgl. 20%, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO, vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09. November 2016 - I-20 U 216/15 -, juris)
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