OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Vergleicht sich der VN bei Vorliegen einer Doppelversicherung mit einem der beiden Versicherer, dann haftet …

Zivilrecht

Leitsatz

1. Vergleicht sich der VN bei Vorliegen einer Doppelversicherung mit einem der beiden Versicherer, dann haftet der andere Versicherer im Regelfall nur noch "pro rata".

2. Tritt nach dem Versicherungsfall eine Verschlechterung der vorhandenen Restwerte ein, so haftet der Versicherer dafür nur, wenn er mit der Entschädigung in Verzug ist.

3. Es ist davon auszugehen, daß § 2 Nr. 2 SGlN 79 den § 2 Nr. 2 NwSoBedlG ersetzt, so daß eine Herabsetzung der Neuwertentschädigung nach der Staffel nicht in Betracht kommt.