LG Münster – 014 O 463/07
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 09.06.2008 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 18.06.2008, so dass folgender
V e r g l e i c h
zustande gekommen ist:
1.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 12.500,- € zu zahlen. Die Zahlung ist innerhalb von drei Wochen nach gerichtlicher Beschlussfassung gem. § 278 Abs. 6 ZPO fällig.
2.
Der Kläger und die Beklagte sind sich darüber einig, dass die Beteiligungen mit den Vertragsnummern 299 301 483 und 299 301 484 mit sofortiger Wirkung beendet sind und sämtliche gegenseitigen Ansprüche hieraus erledigt sind, mit Ausnahme des Zahlungsanspruches in Ziff. 1.
3.
Der Kläger und die Beklagte sind sich des weiteren darüber einig, dass die Beteiligung mit der Vertragsnummer 299 201 482 mit Wirkung zum 31.12.2008 beendet ist. Der Kläger wird bis zum Beendigungszeitpunkt von sämtlichen rückständigen und zukünftigen Zahlungen freigestellt.
Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger aus der Beteiligung mit der Vertragsnummer 299 201 482 bis zum 01.01.2009 einen Betrag i.H.v. 10.000,- € zu zahlen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Kläger 25 %, die Beklagte 75 %.
Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich: Jeweils bis 26.000 EUR