OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS

Ist die verbotswidrige Fahrweise des vorschnellen Frühstarters in gleicher Weise abstrakt gefährlich wie die …

Strafrecht

Leitsatz

Ist die verbotswidrige Fahrweise des vorschnellen Frühstarters in gleicher Weise abstrakt gefährlich wie die eines Nachzüglers, so findet die Regelahndung nach Nr. 34. 2 des Bußgeldkataloges (Fahrverbot neben der Geldbuße) Anwendung. Steht die parallel geschaltete Ampel für den Querverkehr mindestens noch im letzten Stadium der Gelblichtphase und ist aus diesem Grunde mit einem Querverkehr durch Nachzügler noch zu rechnen, so gilt dies entsprechend.