Teilanerkenntnis und Rücknahme des übrigen Klageanspruchs KI-Titel
Teilanerkenntnis · Klagerücknahme · Kostenverteilung · ZPO
Tenor
1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 35 Prozent und der Beklagte 65 Prozent zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hat mit Klage vom 25.01.2023 die Zahlung von 86.000,00 € nebst Zinsen von dem Beklagten begehrt. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 11.02.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.02.2023 hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 56.000,00 € anerkannt. Daraufhin hat das Landgericht Schwerin am 28.02.2023 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und den Beklagten zur Zahlung von 56.000,00 € verurteilt. Nach Zustellung dieses Urteils hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2023 die Klage hinsichtlich des noch anhängigen, über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehenden Betrages in Höhe von 30.000,00 € zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.