OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 22. Zivilsenat Berichtigungsbeschluss

Berichtigung der Kostenverteilung in der Berufungsinstanz KI-Titel

Kostenverteilung · ZPO § 319 · offensichtliche Unrichtigkeit · Berichtigungsbeschluss · Parteibezeichnung

Zivilrecht

Tenor

wird die Kostenentscheidung des am 16.07.2018 verkündeten Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO in ihrem letzten Satz dahin berichtigt, dass die Gerichtskosten in der Berufungsinstanz zu 61 % der Beklagte zu 1) trägt.

Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus der doppelten Nennung derselben Partei bei der Verteilung derselben Kostenposition in der verkündeten Entscheidung, die richtige Parteibezeichnung aus den dem jeweiligen Wort „Beklagte“ vorangestellten Artikeln.