Festsetzung des Streitwerts bei Sozialleistungsantrag KI-Titel
Streitwert · Gerichtskostengesetz · Ermessen · Sozialleistung · Sachstand
Sozialrecht
Tenor
Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Gründe
Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
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