SG Frankfurt am Main · Hessen 20. Kammer Beschluss

Festsetzung des Streitwerts bei Sozialleistungsantrag KI-Titel

Streitwert · Gerichtskostengesetz · Ermessen · Sozialleistung · Sachstand

Sozialrecht

Tenor

Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt.

Gründe

Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000778