KG · Berlin 21. Zivilsenat Urteil

Streit um Abrechnung von Tiefbauarbeiten im Rahmen eines Rahmenvertrags KI-Titel

Nachunternehmerverhältnis · Abrechnung nach Einheitspreisen · Leistungsnachweis · Aufmaßerfassung · Rahmenvertrag

Bau- und Werkvertragsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II – Zivilkammer 19 – vom 11. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil und fortan das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte und Berufungsklägerin verfolgt in der zweiten Instanz gegenüber der Klägerin und Berufungsbeklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

2

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3

Die Beklagte führte im Auftrag der X GmbH (im Folgenden: Auftraggeberin) Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Glasfaser-/Koaxialkabelstrecken in X auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 16. März 2022 (Anlage K1) durch. Konkret ging es um die Orte X, X und X. Mit Schreiben vom 2. November 2023 (Anlage K2) beauftragte die Auftraggeberin die Beklagte auf der Grundlage des vorstehenden Rahmenvertrages mit Tiefbauarbeiten im Gesamtwert von 32.134,00 € für das Bauvorhaben X. Die Abrechnung sollte auf Nachweis der erbrachten Leistungen mittels gegengezeichneter Leistungsnachweise auf der Grundlage des vereinbarten Einheitspreises erfolgen.

4

Mit Abschlagsrechnung vom 10. Mai 2023 (Anlage K 11) bzw. 6. September 2023 (Anlage K 12) rechnete die Beklagte gegenüber der Auftraggeberin erbrachte Leistungen für die Baumaßnahme X bzw. X über 17.882,70 € bzw. 15.929,20 € ab. Der Rechnung über 15.929,20 € war ein Aufmaßerfassungsblatt beigefügt, unterzeichnet durch den damaligen Mitarbeiter und Bauleiter der Beklagten, Herrn X. Die Auftraggeberin nahm die streitgegenständlichen Leistungen gegenüber der Beklagten ab.

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Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 (Anlagen K3 bis K8) rechnete die Klägerin über die Bauvorhaben X, X und X gegenüber der Beklagten in Höhe von 37.867,76 € ab. Den Rechnungen waren Aufmaßerfassungsblätter, unterzeichnet durch Herrn X, sowie Lichtbilder und Lagepläne beigefügt.

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Die Klägerin behauptete erstinstanzlich, sie habe die streitgegenständlichen Tiefbauarbeiten als Nachunternehmerin für die Beklagte ausgeführt.

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Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2025 stattgegeben. Hierbei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Klägerin als Nachunternehmerin mit der Ausführung der streitgegenständlichen Arbeiten beauftragt hat. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte nicht pauschal bestreiten können, insbesondere hat diese nicht dargelegt, von wem die streitgegenständlichen Arbeiten durchgeführt worden sind. Auch aus den eingereichten Leistungsaufstellungen der Fa. X hat sich nichts Gegenteiliges ergeben.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, sie habe die Beauftragung der Klägerin ausreichend bestritten. Das Landgericht habe ihre Rechte verletzt, weil es außer Acht gelassen habe, dass eine Beauftragung der Klägerin mit einem Volumen von 37.867,76 € keinen Sinn mache, da sie selbst nur mit einem Gesamtvolumen von 32.134 € beauftragt worden sei. Auch unterschlage das Landgericht, dass die Parteien aufgrund notarieller Urkunde (Anlage B 2) seit dem 5. Januar 2024 wirtschaftlich getrennte Wege gegangen seien. Die vom Landgericht in Bezug genommene E-Mail vom 9. Januar 2024 (Anlage K 10) beruhe auf einer Falschinformation durch den Geschäftsführer der Klägerin, um seine Position für eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten zu verbessern.

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Die Beklagte meint weiter, die klägerische Rechnung RE-20185 (Anlage K3) weise hinsichtlich einzelner Positionen eine erhebliche Diskrepanz zum Hauptauftrag (Anlage K2) auf. Die Rechnungen RE-20186 (Anlage K5) und RE-20187 (Anlage K7) würden durch ihren Betreff „X“ schon keinen Bezug zur Auftraggeberin aufweisen. Dass die beigefügten Aufmaßerfassungsblätter von Herrn X unterzeichnet seien, werde weiter bestritten. Die Daten auf den beigefügten Lichtbildern der Rechnungen stimmten nicht mit dem in den Rechnungen angegebenen Leistungszeiträumen überein. Es fehle daher bereits an einem substantiierten bzw. widerspruchsfreien Klägervortrag.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

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Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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1. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO. Sie lässt den Umfang der Anfechtung und die auf den hiesigen Streitfall bezogenen Angriffspunkte erkennen.

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2. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Diese hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB in geltend gemachter Höhe von 37.867,76 €.

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a. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten beauftragt hat.

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1) Die Klägerin hat schlüssig und hinreichend konkret unter Vorlage des Rahmenvertrags (Anlage K 1), des Einzelabrufvertrages (Anlage K 2) und der eingereichten Rechnungen nebst Aufmaßblättern und Lichtbildern vorgetragen, dass sie als Nachunternehmerin von der Beklagten mündlich beauftragt worden sei, bei den Bauvorhaben X, X und X Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Glasfaser-/Koaxialkabelstrecken durchzuführen, welche die Beklagte ihrerseits für die Auftraggeberin erbrachte. Ihren Vortrag stützt die Klägerin darüber hinaus auf eine E-Mail der Auftraggeberin, aus der sich die tatsächliche Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin ergebe; ferner darauf, dass die Beklagte die klägerseits durchgeführten Arbeiten ihrerseits gegenüber der Auftraggeberin abrechnete.

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Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte - wie vom Landgericht zu Recht angenommen - nicht ausreichend substantiiert bestritten, sodass der gesamte klägerischen Vortrag als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.

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Anerkannt ist, dass die Substantiierungslast des Bestreitenden davon abhängt, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (BeckOK ZPO/von Selle, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 138 Rn. 18, beck-online). Die erklärungsbelastete Partei hat auf die Behauptungen des Prozessgegners grundsätzlich substanziiert, d.h. mit näheren positiven Angaben zu erwidern; sie muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 22, beck-online). Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden. Vorausgesetzt ist dabei, dass der bestreitenden Partei substantiierter Gegenvortrag möglich und zumutbar ist, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die behaupteten Tatsachen in ihrem Wahrnehmungsbereich gelegen haben (BGH, Urteil vom 15.08.2019 – III ZR 205/17 – juris). So hat sie den Ablauf der Vertragsverhandlungen aus ihrer Sicht zu schildern, wenn Vertragsschluss oder -inhalt streitig sind (MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 138 Rn. 23, beck-online).

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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze reicht das einfache Bestreiten einer Beauftragung der Klägerin als Nachunternehmerin durch die Beklagte nicht aus. Diese kann sich insbesondere nicht darauf beschränken, den klägerischen Vortrag pauschal zu Bestreiten oder lediglich vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen, ohne hierbei ihrerseits hinreichend konkret zu einem Alternativgeschehen vorzutragen. Insoweit teilt die Beklagte - was erforderlich gewesen wäre - zu keinem Zeitpunkt hinreichend konkret mit, wer - wenn nicht die Klägerin - die streitgegenständlichen Tiefbauarbeiten, welche gegenüber der Beklagten unstreitig von der Auftraggeberin beauftragt worden waren, tatsächlich durchgeführt habe. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27. November 2025 behauptete die Beklagte „entsprechende Arbeiten grundsätzlich ohne Subunternehmen“ auszuführen. Ein Bezug zu den streitgegenständlichen Arbeiten wird aber nicht hergestellt. Sofern die Beklagte habe behaupten wollen, wofür die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Berufungstermin sprechen könnten, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Arbeiten selbst durchgeführt habe, steht dies in klarem Widerspruch zu der mit vorstehendem Schriftsatz eingereichten Anlage B 1. Denn danach führte offenbar auch die Fa. X Tiefbauarbeiten am Bauvorhaben X durch, sodass die Behauptung der Beklagten, sie habe die seitens der Auftraggeberin beauftragten Arbeiten stets selbst durchgeführt, bereits aufgrund ihres eigenen Vortrags widerlegt ist.

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2) Anders als die Klägerin mit der Berufungsbegründung geltend macht, vermag der Senat im Hinblick auf die streitgegenständliche Auftragserteilung keinen Widerspruch zwischen den klägerseits abgerechneten 37.867,76 € und dem Auftrag an die Beklagte gemäß Anlage K 2 über 32.134,00 € erkennen. Denn anders als die Beklagte durch ihre Formulierung suggeriert, handelt es sich bei der Anlage K 2 nicht um den Gesamtauftrag. Vielmehr stellt diese „Bestellung“ vom 2. November 2023 einen Einzelabruf nur für das Bauvorhaben X auf der Grundlage des Rahmenvertrags (Anlage K 1) dar, was sich so bereits aus dem dortigen Betreff (Bauvorhaben B4213 X, B1850 X, B1760 U-Bahnhof X) und dem ersten Absatz („auf der Grundlage des bestätigten Rahmenvertrages Nr. CO60559 für Tiefbauleistungen vom 16.03./23.05.2022 beauftragen wir Sie mit den aufgeführten Leistungen (…)) ergibt. Die streitgegenständliche Klageforderung errechnet sich darüber hinaus jedoch auch aus Leistungen für das Bauvorhaben X und X.

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3) Anders als die Beklagte meint, ergibt sich auch aus der notariellen Urkunde vom 5. Januar 2024 nichts Gegenteiliges. Soweit die Parteien sich darin wirtschaftlich auseinandergesetzt haben, indem Herr X seine Anteile an der X GmbH, welche Komplementärin der Klägerin und der Beklagten war, an Herrn X verkauft hat, kann hieraus - jedenfalls ohne konkreten Vortrag - weder der Schluss gezogen werden, dass sämtliche laufenden Projekte bzw. Baustellen und Auftragsverhältnisse zwischen den Parteien mit sofortiger Wirkung beendet waren oder beendet werden sollten. Auch ergibt sich aus der notariellen Urkunde rein gar nichts im Hinblick auf bereits im Jahr 2023 erteilte und durchgeführte Aufträge an die Klägerin. Aus diesem Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die E-Mail von Frau X vom 9. Januar 2024 als weiteres Indiz für eine Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte herangezogen hat. Denn aus der darin enthaltenen tabellarischen Übersicht ergibt sich, dass die Klägerin in der Vergangenheit offenbar Bauvorhaben für die Beklagte ausführte. Sofern in der E-Mail von „derzeit“ ausgeführten Projekten die Rede ist, die es nach dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung nach dem 5. Januar 2024 nicht mehr gegeben habe und deshalb eine Falschinformation des Herrn X gegenüber Frau X vorliege, kommt es auch hierauf nicht entscheidungserheblich an, weil die streitgegenständlichen und von der Klägerin abgerechneten Bauleistungen alle im Jahr 2023 erbracht worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine Gefälligkeitsmail der Auftraggeberin gehandelt habe, um die Rechtsposition der Klägerin zu stärken bzw. zu begründen, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Landgerichts II Bezug genommen werden.

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4) Soweit die Beklagte die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin weiter bestreitet, weil sie meint, Widersprüche in den eingereichten Rechnungen nebst Aufmaßblättern (Anlagen K 3 bis K 8) zu erkennen, folgt dem der Senat ebenfalls nicht.

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Im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechnung für das Bauvorhaben X (Anlage K 3 und K 4) vermag der Senat - anders als die Beklagte - schon keine erhebliche Diskrepanz der Aufmaßerfassungsblätter zum Hauptauftrag (Anlage K 2) erkennen. Bereits mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 hatte die Klägerin vorgetragen, tatsächlich weniger als die beauftragten Mengen erbracht und abgerechnet zu haben. Weshalb dies gegen eine Leistungserbringung der abgerechneten Leistungen durch die Klägerin spreche, erschließt sich dem Senat nicht. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht pauschal die Leistungserbringung und die inhaltliche Richtigkeit der Aufmaßerfassungsbögen bestreiten, weil diese angeblich nicht von Herrn X unterschrieben worden seien. Denn Herr X war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Mitarbeiter der Beklagten und Bauleiter der streitgegenständlichen Bauvorhaben. Weshalb die auf den Aufmaßerfassungsbögen befindliche Unterschrift nicht von Herrn X stamme, erläutert die Beklagte - was erforderlich gewesen wäre - trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises des Landgerichts II jedoch nicht. Diesbezüglicher Vortrag ist - wie das Landgericht II zutreffend festgestellt hat - aber auch deshalb unbeachtlich, weil sie dieselben von Herrn X unterzeichneten Aufmaßerfassungsblätter ihren eigenen Abrechnungen gegenüber der Auftraggeberin beigefügt hat (vgl. Anlage K 12). Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Aufmaßerfassungsblätter nicht von der Hauptauftraggeberin unter-/ bzw. gegengezeichnet worden sind, nicht für deren (inhaltliche) Unrichtigkeit oder gegen eine Leistungserbringung durch die Klägerin. Soweit die Beklagte schließlich meint, der in der Rechnung angegebene Leistungszeitraum stimme nicht mit den beigefügten Daten der Fotos überein, sodass diese nicht geeignet seien, die Leistung der Klägerin zu begründen, tragen auch diese Ausführungen nicht. Bereits mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 hat die Klägerin unbestritten, § 138 Abs. 3 ZPO, vorgetragen, dass die Arbeiten in mehreren Teilabschnitten ausgeführt worden seien und sich die Leistungszeiträume der jeweiligen Projekte über mehrere Wochen erstreckt hätten. Der Baufortschritt sei regelmäßig von den Mitarbeitern der Klägerin durch Aufmaße und Fotos dokumentiert worden. Die Leistungszeiträume in den Rechnungen seien zum Teil geschätzt worden. Da die Beklagte in den jeweiligen Bauvorhaben zu keinem anderen Zeitpunkt Leistungen für die Beklagte erbracht habe, bestünden für diese auch keine Zuordnungsschwierigkeiten.

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Die Angabe eines falschen Leistungszeitraums in der Schlussrechnung ist grundsätzlich aber nur dann erheblich, wenn sie die Prüfbarkeit der Rechnung beeinträchtigt und damit das Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers verletzt. Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung hat die Beklagte innerhalb der 30-Tages-Frist gemäß § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB aber auch gar nicht erhoben.

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Die Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, dass die streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin RE 20186 (Anlage K 5) und RE-20187 (Anlage K 7) aufgrund ihres Betreffs: „X“ keinen Bezug zur Hauptauftraggeberin und darüber hinaus keinen Bezug zum Hauptauftrag (Anlage K 2) hätten. Denn ganz offenbar war die Hauptauftraggeberin damit beauftragt, die Arbeiten für die X GmbH auszuführen bzw. ausführen zu lassen, was sich so schon unmissverständlich aus den (auch von der Beklagten verwendeten) Aufmaßerfassungsblättern ergibt, die mit dem Titel „Aufmaßerfassungsblatt X GmbH“ überschrieben sind. Darüber hinaus ist in den vorstehenden Rechnungen nicht nur der Betreff „X“, der nach Ansicht des Senats auch für die Beklagte bereits eine hinreichende Zuordnung ermöglichte, sondern auch der jeweilige Leistungsort (X und X) benannt. Im Zusammenhang mit den zugehörigen Aufmaßerfassungsblättern, Lageplänen und Lichtbildern ist der Bezug zur streitgegenständlichen Baumaßnahme wie auch der Beklagten und deren Auftraggeberin offensichtlich. Dass es sich bei dem als Anlage K 2 eingereichten Auftrag nicht um den Hauptauftrag handelte, sondern einem Einzelabruf für den Leistungsort X, ist vorstehend bereits ausgeführt worden.

29

Anders als die Beklagte schließlich meint, fehlt es auch nicht an einem widerspruchsfreien Klägervortrag, weil die Abrechnungen der Beklagten (Anlage K 12) nicht mit den Rechnungen der Klägerin (Anlage K 3, K 5 und K 7) korrelieren, was vom Landgericht nicht berücksichtigt worden sei. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der Abrechnung in Anlage K 12 lediglich Leistungen für das Bauvorhaben X abgerechnet hat und es insoweit allenfalls auf die Rechnung in Anlage K 5 der Klägerin ankommen könne, hat diese bereits erstinstanzlich unbestritten vorgetragen, dass sie nicht mit sämtlichen Leistungen für die jeweiligen Bauvorhaben durch die Beklagte beauftragt worden sei. Diese hat Arbeiten offenbar auch selbst ausgeführt oder an Dritte (vgl. Anlagenkonvolut B 1, ausführende Fa. ist dort die X) vergeben. Dass die Klägerin gegenüber der Beklagten für das Bauvorhaben X weniger Leistungen abrechnet, als die Beklagte ihrerseits gegenüber der Auftraggeberin, ist für den Senat daher ohne weiteres nachvollziehbar.

30

5) Soweit der Beklagtenvertreter im Berufungstermin Erklärungsfrist auf eine Äußerung des Senats beantragt hat, war eine Stellungnahmefrist nicht zu gewähren. Der Beklagtenvertreter hatte insoweit erklärt, das es nicht glaubhaft sei, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Rechnungen, die er damals als Geschäftsführer für die Beklagte gegenüber der Auftraggeberin erstellt habe, nicht gleichzeitig auch für die Klägerin erstellt habe. Soweit der Senat daraufhin anmerkte, dass seitens der Beklagten bislang nicht vorgetragen worden sei, dass die Rechnungen der Beklagten tatsächlich an einem anderen Tag als die der Klägerin erstellt worden sind, kam es hierauf entscheidungserheblich nicht an. Denn wann der Geschäftsführer X die Rechnungen für die Beklagte und die Klägerin erstellte, sagt nach Ansicht des Senats nichts über das Auftragsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter aus.

31

6) Im Ergebnis hat die Beklagte die Auftragserteilung an die Klägerin und deren Leistungserbringung nicht ausreichend bestritten. Insbesondere hat sie kein Alternativgeschehen vorgetragen und hinreichend konkret dargelegt, dass sie oder eine andere Firma im Auftrag der Beklagten die streitgegenständlichen Baumaßnahmen durchgeführt habe. Soweit dies offenbar unter Verweis auf das Anlagenkonvolut B 1 behauptet werden sollte, kann auf die insoweit zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden.

32

7) Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28. August 2026 war nicht nachgelassen und daher gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen kann die Beklagte auch aus dessen Inhalt nichts Günstiges für sich herleiten.

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

34

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO i.V.m. einer analogen Anwendung von § 711 ZPO; die Gewährung einer Abwendungsbefugnis für den Vollstreckungsschuldner in Bezug auf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil analog § 711 ZPO ist im Rahmen der Anwendung von § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO geboten (KG Berlin, Urteil vom 2. März 2016 – 26 U 18/15 –, Rn. 57 - 58, juris).

IV.

35

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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