Das Bedarfsdeckungsprinzip steht einer Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe entgegen, die Übernahme …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Das Bedarfsdeckungsprinzip steht einer Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe entgegen, die Übernahme angemessener, nach Leistungskomplexen ermittelter Kosten für die Heranziehung besonderer Pflegekräfte pauschal auf eine Höchstpunktzahl je Tag zu begrenzen.
2. Zu einer geeigneten Methode, einen einheitlichen monatlichen Leistungsbetrag zu ermitteln, wenn es nicht erforderlich ist, daß der Pflegebedürftige bestimmte Leistungskomplexe jeden Tag (in derselben Häufigkeit) abruft.