OVG Niedersachsen Urteil LS

Die Bindungswirkung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs 5 …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung der erstinstanzlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a Abs 5 GVG beschränkt sich auf den Gegenstand dieser Entscheidung und erstreckt sich nicht auf einen erst im zweiten Rechtszug geänderten Klageantrag.

2. Ist der im Wege der Klageänderung geltend gemachte Anspruch bürgerlich-rechtlicher Natur, so eröffnet auch die Bestimmung des § 17 Abs 2 S 1 GVG für diesen Anspruch nicht den Verwaltungsrechtsweg.