Es liegt eine vorläufige Maßnahme der Vollstreckungsbehörde, wenn bei einer Ausweisung nach § 456 a StPO von …
Strafrecht
Leitsatz
Es liegt eine vorläufige Maßnahme der Vollstreckungsbehörde, wenn bei einer Ausweisung nach § 456 a StPO von der Vollstreckung abgesehen wird. Darin liegt kein Verzicht auf den Vollstreckungsanspruch. Aus diesem Grunde kommt es zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.