OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS

Es liegt eine vorläufige Maßnahme der Vollstreckungsbehörde, wenn bei einer Ausweisung nach § 456 a StPO von …

Strafrecht

Leitsatz

Es liegt eine vorläufige Maßnahme der Vollstreckungsbehörde, wenn bei einer Ausweisung nach § 456 a StPO von der Vollstreckung abgesehen wird. Darin liegt kein Verzicht auf den Vollstreckungsanspruch. Aus diesem Grunde kommt es zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.