Wirksamkeit von Fernunterrichtsvertrag ohne Zulassung KI-Titel
Fernunterrichtsschutzgesetz · Nichtigkeit · Zulassungspflicht · Sachleistung · Räumliche Trennung
Gründe
I.
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages über die Teilnahme an einem "EE (...) Trainingsprogramm". Für dieses Trainingsprogramm lag keine Zulassung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) vor.
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Den Vertrag über das "EE (...) Trainingsprogramm" zu einem Preis von 8.092 € brutto schlossen die Parteien im Dezember 2022. Auf diesen Betrag zahlte die Klägerin 7.140 €. Anbieter und Ersteller des streitgegenständlichen Produkts ist der von der Beklagten als Zeuge benannte DD.
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In der Vertragsbestätigung (Anlage B2) heißt es unter der Überschrift "Produkt":
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EE (...) Trainingsprogramm
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Als Mitglied von EE (...) erhältst du:
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1. Individuelle Beratung über 12 Monate
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2. Persönliche Unterstützung bei all deinen Fragen zum Thema FF
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3. Zugang zu intensiven Live-Webinaren und Q&A´s
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4. Zugang zur Inkubator Gruppe mit allen Mitgliedern
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5. Die umfangreichste Schritt für Schritt Anleitung
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6. Regelmäßige Updates mit neuem Content
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7. Tipps & Tricks die nur 1% aller EE Seller überhaupt bekannt sind
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8. Vier One-One Calls über Zoom bei Produktauswahl & Marketing Planung
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9. Zugriff auf unsere Partnerschaftsliste (Steuerberater, Importeure, Banken, Produktentwickler, Designer, etc.)
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10. On-Boarding mit Unternehmensberater
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei, weil es an der erforderlichen Zulassung fehle. Diese sei erforderlich gewesen, weil es sich bei dem Trainingsprogramm um Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG handele. Allein die Möglichkeit des Fragenstellens sei für eine Erfolgskontrolle ausreichend und auch bei synchronen Online-Veranstaltungen liege eine räumliche Trennung vor. Dazu hat sie behauptet, dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung in einem Videokurs gelegen habe. Die Klägerin hat gemeint, dass der Vertrag auch nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei, weil ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, und dazu behauptet, dass der Wert der Gegenleistung den marktüblichen Preis um ein Vielfaches überschreite.
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Sie hat von der Beklagten die Erstattung des von ihr geleisteten Betrages verlangt und die Feststellung begehrt, dass der Vertrag nichtig sei und aus ihm keine Zahlungsverpflichtung resultiere.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Vertrag nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des FernUSG falle. Eine Erfolgskontrolle sei nicht geschuldet gewesen. Eine räumliche Trennung habe nicht vorgelegen, weil der Unterricht überwiegend synchron stattgefunden habe. Dazu hat sie behauptet, dass allein die Anzahl der wöchentlichen Live-Calls die Dauer des Videokurses deutlich überstiegen habe. Zudem hat sie gemeint, dass auch der persönliche Schutzbereich des FernUSG nicht eröffnet sei, weil dieses nur auf Verbraucher anzuwenden sei und die Klägerin als Existenzgründerin, mithin als Unternehmerin gehandelt habe.
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Das Landgericht hat mit dem wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge in Bezug genommenen Urteil nach Anhörung der Klägerin die Klage abgewiesen. Der Vertrag sei nicht gemäß § 7 Abs.1 FernUSG nichtig. Zwar sei der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet, weil es auch auf Unternehmer Anwendung finde, so dass offenbleiben könne, ob die Klägerin den Vertrag als Verbraucherin geschlossen habe. Der streitgegenständliche Vertrag falle aber deshalb nicht unter das FernUSG, weil eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet gewesen sei. Deshalb könne auch offen bleiben, ob der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich voneinander getrennt gewesen seien. Eine Sittenwidrigkeit des Vertrages sei nicht hinreichend dargelegt.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zu den Voraussetzungen des FernUSG und meint insbesondere, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass eine Lernerfolgskontrolle nicht Vertragsbestandteil gewesen sei. Die Möglichkeit des Fragenstellens reiche aus. Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, dass ihr Vortrag zur Sittenwidrigkeit nicht ausreichend sei. Der Coaching-Markt sei keine taugliche Vergleichsgrundlage, weil dieser insgesamt von horrenden Preisen geprägt sei und daher nicht für einen Marktvergleich herangezogen werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. November 2024, Az.: 1 O 859/24, abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:
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1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.140,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € zu zahlen.
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3.Es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten und der Klägerin geschlossene Vertrag (Vertragsnummer: Bestellnr.: (...), Kundennr.: (...)) nichtig ist und dass keine Zahlungsverpflichtung der Klägerin aus diesem Vertrag resultiert.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
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1. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme an dem "EE (...) Trainingsprogramm" weder gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG noch gemäß § 138 BGB nichtig ist.
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a. Der Vertrag ist nicht gemäß § 7 Abs.1 FernUSG nichtig, weil das streitgegenständliche Trainingsprogramm keiner Zulassung gemäß § 12 FernUSG bedurfte.
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Bei dem Trainingsprogramm handelt es sich nicht um Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUGS, weil zum einen eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG) und zum anderen nicht festgestellt werden kann, dass der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt waren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG).
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aa. Fernunterricht liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG nur dann vor, wenn der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
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Die sich vorliegend aus den Ziffern 1., 2. und 3.der Bestellübersicht ("Individuelle Beratung über 12 Monate", "Persönliche Unterstützung bei all deinen Fragen zum Thema FF", "Zugang zu intensiven Live-Webinaren und Q&A´s") ergebende Möglichkeit der Klägerin, Fragen zu den von ihr mittels der Lernvideos zur Kenntnis genommenen Inhalten zu stellen, stellt keine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten dar.
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Der Senat verkennt nicht, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2009 (III ZR 310/08, beck-online) das Tatbestandsmerkmal "Überwachung des Lernerfolgs" unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen ist.
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Bei dem dort streitgegenständlichen Vertrag hat der Bundesgerichtshof es für eine Lernerfolgsüberwachung als ausreichend erachtet, dass die Absolventen im Zuge von vertiefenden Informationsveranstaltungen, die vom Autorenteam jeweils am Ende von vier Lerneinheiten angeboten wurden, durch eigene Rückfragen eine Kontrolle ihres Lernerfolgs erhalten konnten. In dem Vertrag war der Kurs als "Studium" und "Lehrgang" bezeichnet worden; den "Absolventen" des Kurses sollte am Ende des Kurses ein "Zertifikat" erteilt werden.
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Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall fehlt es hier an Anhaltspunkten dafür, dass die Möglichkeit der Teilnehmenden, Fragen zu stellen, der Erfolgsüberwachung dienen sollte. Wie der Bundesgerichtshof ausführt, weckt die Erteilung eines Zertifikats die Vorstellung, dass damit der Nachweis einer bestimmten Qualifizierung geführt werden kann. Vergleichbare Umstände sind in dem hier streitgegenständlichen Vertrag nicht ersichtlich, so dass die Möglichkeit des Fragenstellens hier allein der Klärung von Verständnisfragen und der Selbstkontrolle des Lernenden dienen sollte.
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Nach Auffassung des Senats kann allein die der Selbstkontrolle dienende Möglichkeit des Fragenstellens an den Lehrenden oder seinen Beauftragten nicht das Tatbestandmerkmal der Erfolgsüberwachung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erfüllen. Zwar dürfte im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention ein weiter Anwendungsbereich des FernUSG wünschenswert sein. Der Wortlaut steht aber einer entsprechenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals entgegen. Dem Begriff "Überwachung" wohnt ein Kontrollelement inne. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, eröffnet aber lediglich eine Selbstkontrolle durch den Lernenden, die bereits begrifflich nicht als eine Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu verstehen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023, 2 U 24/23; OLG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2024, 10 U 44/23; OLG Naumburg, Urteil vom 26. November 2024, 1 U 41/24; a.A. OLG Oldenburg, Urteil vom 17. Dezember 2024, 2 U 123/24; OLG Celle, Urteil vom 1. März 2023, 3 U 85/22, und Urteil vom Urteil vom 29. Oktober 2024, 13 U 20/24; jeweils beck-online).
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bb. Zudem kann bereits nach dem Vorbringen der Klägerin nicht festgestellt werden, dass der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt waren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG).
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(1) Die Frage, wann von einer räumlichen Trennung auszugehen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet.
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Teilweise wird auf den Wortlaut abgestellt und eine räumliche Trennung auch dann angenommen, wenn es sich um eine online angebotene Live-Veranstaltung handelt (OLG Celle, Urteil vom 24.09.2024, 13 U 20/24; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024, 13 U 176/23; jeweils beck-online). Der Senat schließt jedoch sich der Gegenauffassung u.a. der Oberlandesgerichte Nürnberg und München an, wonach eine räumliche Trennung nur dann vorliegt, wenn der Unterricht zu mindestens 50 % asynchron stattfindet (OLG Nürnberg, Urteil vom 5. November 2024, 14 U 138/24; OLG München Beschluss vom 15. Mai 2024, 3 U 984/24e; beck-online). Auch nach Auffassung des Senats steht synchroner Online-Unterricht einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich ist. Der Aufenthalt an verschiedenen Orten begründet in diesem Fall nicht die vom Gesetzgeber als nachteilig angesehene räumliche Trennung.
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(2) Nach dem Ergebnis der - versehentlich nicht protokollierten - Anhörung der Klägerin durch den Senat, kann nicht festgestellt werden, dass der Unterricht zu mehr als 50% asynchron stattgefunden hat.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich vorgetragen, dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung ein Videokurs gewesen sei. In ihrer Anhörung hat sie angegeben, dass jeden Abend Calls stattgefunden haben, in denen Fragen gestellt werden konnten. Diese hätten jeweils ca. eine Stunde gedauert. Für die Lernvideos sei eine bestimmte Reihenfolge vorgesehen gewesen, in der die Videos angeschaut werden sollten. Die Dauer der Videos habe etwa vier bis sechs Stunden wöchentlich betragen, man habe sie aber in seinem eigenen Tempo bearbeiten können. Einmal im Monat sei zudem ein Einzelgespräch vorgesehen gewesen, in dem man individuelle Fragen habe stellen können. Die Klägerin hat lediglich vage Angaben zum zeitlichen Umfang der jeweiligen Teile des Trainingsprogramms machen können, weil sie nicht oft an den Live-Calls teilgenommen und auch nach relativ kurzer Zeit die Erarbeitung des Lernstoffes mittels der Videos eingestellt habe.
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Dass die Wissensvermittlung zu mindestens 50% durch die Lernvideos, also asynchron, erfolgen sollte, lässt sich nicht feststellen. Nach den Angaben der Klägerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Dauer der Live-Calls und der Einzelgespräche diejenige der Lernvideos leicht überstiegen hat, so dass die Wissensvermittlung überwiegend synchron stattgefunden hat.
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b. Der Vertrag ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht ausreichend zur Sittenwidrigkeit vorgetragen hat.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es richtig, den konkreten Coaching-Markt zum Vergleich heranzuziehen. Auch wenn dieser, wie die Klägerin meint, insgesamt von horrenden Preisen geprägt sein sollte, spiegelt sich darin der Marktpreis wieder. Der von der Klägerin durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Stade (Urteil vom 18. August 2022, 3 O 5/22, Seite 16 d. Klageschrift) herangezogene Vergleich mit Lehrgängen der Fernuniversität Ort3 ist schon deshalb ungeeignet, weil sich die Fernuniversität zu einem Großteil aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert (vgl. (...)).
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Ob vergleichbare Videos deutlich günstiger erworben werden können, ist unerheblich, weil die Lernvideos nur einen Teil der vereinbarten vertraglichen Leistung ausmachen. Soweit die Klägerin behauptet, die Gruppen-Live-Calls hätten keinen qualifizierten Unterricht geboten und Rückfragen seien oft nicht zureichend beantwortet worden, beanstandet sie ein Zurückbleiben der tatsächlichen hinter der geschuldeten Leistung, womit ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu begründen ist.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.