LG Münster · Nordrhein-Westfalen 11. Zivilkammer Urteil

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadenersatz wegen vermeintlich unzulässiger …

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadenersatz wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch.

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Der Kläger erwarb im Januar 2020 von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Autohaus den streitgegenständlichen gebrauchten R. …mit einer Laufleistung von 46.590 km zu einem Kaufpreis von 22.500,00 € brutto. Die Erstzulassung datiert auf den 26.11.2015. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter und entwickelter Dieselmotor des Typs B47 (Applikation N01) mit der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut. Dieser ist nicht von einem amtlichen Rückruf betroffen.

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Der Kläger behauptet, dass in Fahrversuchen der Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) im realen Straßenverkehr bei Fahrzeugen der Beklagten im Mittel höhere NOx-Werte gemessen worden seien, als in dem für die Schadstoffklasse maßgeblichen Standardmessverfahren. Daraus schließt der Kläger auf das Vorhandensein mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerung, durch die die Abgasrückführung (ganz oder teilweise) gezielt inaktiviert werde. Das Fahrzeug verfüge über eine Umschaltlogik, welche die Abgasreinigung in Abhängigkeit von diversen Parametern abschalte. Der Kläger sei davon ausgegangen, ein wertstabiles und technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, welches die gesetzlichen Schadstoffwerte einhalte. Dabei seien ihm Sparsamkeit, Umweltfreundlichkeit und der Wiederverkaufswert des Fahrzeugs besonders wichtig gewesen. Bei Kenntnis der zahlreichen Manipulationen hätte er vom Kauf dieses Fahrzeugs Abstand genommen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der beantragte Schadenersatz - für deren Berechnungen mangels Entscheidungserheblichkeit auf die Schriftsätze verwiesen wird - zu.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

7die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 19.596,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs R. …mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N02 nebst Fahrzeugschlüssel nebst Fahrzeugschlüssel;

9festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet;

11festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei die Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das unter Ziffer 1 genannte Fahrzeug dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge [hilfsweise: der Stickoxide] im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, zu ersetzen.

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Hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziff. 1 beantragt der Kläger,

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die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 11.250,00 EUR (50 % bezogen auf den Kaufpreis), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Abschalteinrichtungen und rügt das Vorbringen des Klägers als ins Blaue hinein.

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Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mangels eines Vertragsverhältnisses oder einer vertragsähnlichen Beziehung zwischen den Parteien kommen vertragliche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 VO (EG) 715/2007, §§ 831, 31 BGB sind nicht erfüllt.

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Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist.

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Die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für Stickoxide im Realbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandsbetrieb ist als solche grundsätzlich nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen. Vielmehr ist die Überschreitung der Prüfstandswerte im Realbetrieb ein normaler Umstand, der deshalb allein nicht als Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung dienen kann. Denn der Realbetrieb ist gegenüber dem Prüfstandsbetrieb - neben anderen Parametern - durch einen deutlich höheren Leistungsabruf gekennzeichnet, so dass der (zwangsläufig) höhere Kraftstoffverbrauch zwingend mit höheren Emissionen einhergeht. Ungeachtet dessen sei angemerkt, dass sich keine der vom Kläger wiedergebenden Messungen der DHU auf einen hier gegenständlichen … beziehen. Eine Abweichung zwischen Real- und Prüfstandbetrieb, die derart erheblich ist, dass sie für sich genommen schon als greifbarer Anhaltspunkt für die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung dienen könnte ist damit hier jedenfalls nicht ersichtlich.

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Soweit der Kläger das Vorhandensein verschiedener Prüfstandserkennungseinrichtungen behauptet, handelt es sich um unbeachtliche Behauptungen ins Blaue hinein. Denn tatsächlich gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte für die Existenz solcher Einrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Der Kläger argumentiert im Kern, dass wegen der erhöhten Emissionen im Realbetrieb auch eine Prüfstandserkenungssoftware vorhanden sein muss. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht jedoch unzutreffend. Eine Umschaltlogik, die - wie etwa bei den VW-Motoren EA 189 - die für die Grenzwerteinhaltung nötige Abgasrückführung außerhalb des Prüfstandes gezielt ausschaltet, existiert im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht, jedenfalls gibt es dafür keine greifbaren Anhaltspunkte. Vielmehr geht das Kraftfahrtbundesamt - wie die Beklagte unbestritten ausführt - fortgesetzt davon aus, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs keine unzulässigen Abschalteinrichtungen aufweisen.

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Auch soweit der Kläger unter Verweis auf ein Privatgutachten eine Funktion namens „Kaltstartheizen“ behauptet, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die von dem Gutachter beschriebene Funktion bei dem Fahrzeug des Klägers vorhanden oder aktiviert sein könnte. Der Gutachter stellt dar, dass er Binärdateien mit der beschriebenen Abschalteinrichtung in Fahrzeugen mit den Motortypen B37, B47 und N47 gefunden habe, nicht jedoch beim hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp R….. Zudem beschränkt sich der Gutachter auf die Feststellung, dass Binärdateien mit der beschriebenen Funktion des Kaltstartheizens vorhanden seien. Ob und in welchen Fahrzeugen diese Funktion tatsächlich aktiv ist und welche Auswirkungen dies auf die Abgasnachbehandlung konkret hat, ist nicht Gegenstand des Gutachtens, dessen Feststellungen insbesondere nicht auf Abgasmessungen, sondern allein auf theoretischen Überlegungen beruhen.

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Soweit der Kläger weiter vorträgt, die Beklagte habe eine Betriebszeitmessungsabschalteinrichtung verbaut, erfolgt auch dieser Vortrag ins Blaue hinein. Der Kläger bezieht sich hier auf Messungen an einem … EU5, einem … EU5 und einem…EU6. Warum diese Messungen irgendeine Relevanz für den hier gegenständliche … EU6 haben sollen, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Geschwindigkeitsmessungsabschalteinrichtung. Auch insofern beruft sich der Kläger auf Tests von den vorgenannten Fahrzeugtypen, nicht jedoch auf Tests des streitgegenständlichen Typs.

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Auch aus der Behauptung des Klägers, das Fahrzeuge der Beklagten mit anderem Motortyp von Rückrufen betroffen gewesen seien, folgt für den vorliegenden Rechtsstreit nichts, da kein Erfahrungssatz existiert, wonach verschiedene Motortypen desselben Herstellers stets mit derselben Motorsteuerung ausgestattet sind. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die erfolgten Rückrufe mit der Abgasbehandlung im Zusammenhang stehen.

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Schließlich liefert der Kläger auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Abgasrückführungsrate bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug abhängig von der Außentemperatur außerhalb eines Temperaturfensters von 20° bis 30° Celsius bis hin zur Abschaltung des Abgasrückführungssystems reduziert wird. Die Beklagte hat bestritten, dass die Abgasrückführung durch die Außentemperatur gesteuert werde, ohne dass der Kläger dies zum Anlass genommen hätte, seinen Tatsachenvortrag durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte zu untermauern. Allein der Umstand, dass andere Fahrzeug(motoren)hersteller eine entsprechende Steuerung (auch) in Abhängigkeit von der Außentemperatur und ebenso ein sog. Abrampen außerhalb unterschiedlicher Temperaturfenster - anders als die Beklagte - nicht in Abrede stellen, reicht - auch unter Berücksichtigung geringer Darlegungsanforderungen angesichts des unterlegenen Wissensstandes des Klägers - bei einem derartig dezidierten Bestreiten der Beklagten schon auf der Vortragsebene für eine hinreichende Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug nicht aus. Gibt es demnach im Vortrag des Klägers keinerlei greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt ein über die Außentemperatur gesteuertes Thermofenster verbaut ist, stellt sich eine Beweiserhebung über die Dimensionierung eines solchen Thermofensters als Ausforschungsbeweis dar.

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Selbst aber wenn man unterstellt, dass das Fahrzeug über ein unzulässiges Thermofenster verfügt, hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch aus § 826 BGB würde in diesem Fall bereits deshalb scheitern, weil im Hinblick auf die Verwendung eines Thermofensters kein objektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten ersichtlich ist. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46EG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 kommt hingegen nicht in Betracht, da ein Verschulden der Beklagten nicht feststellbar ist. Eine etwaig fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage durch die Beklagte war nämlich unvermeidbar und damit nicht fahrlässig. Das Kraftfahrtbundesamt als zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Typengenehmigung hätte im Falle einer Nachfrage der Beklagten die Verwendung eines Thermofensters nicht als unzulässig eingestuft. Dies folgt daraus, dass das Kraftfahrtbundesamt jedenfalls mittlerweile mit den Details des sog. Thermofensters vertraut ist und keine Veranlassung sieht, die Verwendung zu beanstanden. Wenn damit aber feststeht, dass auch die zuständige Aufsichtsbehörde die Verwendung eines Thermofensters nicht beanstandet hätte, durfte auch die Beklagte von einer Zulässigkeit ausgehen.

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Ungeachtet dessen fehlt es schließlich auch einem Schaden. Zwar soll ein solcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in dem Abschluss eines Kaufvertrages liegen können, bei dem das Risiko der Nichtnutzbarkeit aufgrund eines zu befürchtenden Widerrufs einer erschlichenen Typengenehmigung besteht. Ein solches Risiko ist im Streitfall aber nicht gegeben. Wie die Beklagte unwidersprochen ausgeführt hat, ist der streitgegenständliche Fahrzeugtyp nicht nur vom KBA, sondern auch durch gerichtliche bestellte Sachverständige untersucht worden, ohne dass hierbei Beanstandungen festgestellt wurden. Dementsprechend existiert auch kein Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug. Diese Sachlage belegt aus Sicht der Kammer, dass sich ein Risiko einer Nichtbenutzbarkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgrund des Widerrufs der Typengenehmigung nicht nur bisher nicht realisiert hat, sondern faktisch nicht besteht, so dass nicht von einem objektiv wirtschaftlich nachteiligen Vertragsabschluss für die klagende Partei auszugehen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

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U.