Als "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge iS von § 180 Abs 5 Nr 2 RVO ist der Betrag anzusehen, der dem …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Als "Zahlbetrag" der Versorgungsbezüge iS von § 180 Abs 5 Nr 2 RVO ist der Betrag anzusehen, der dem Versorgungsempfänger zusteht und nicht der Betrag, der ihm nach Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verbleibt.
2. Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ( Art 3 Abs 1 GG ) dar, daß eine Unterhaltszahlung bei einer nach altem Recht geschiedenen Ehe bei der Ermittlung des Zahlbetrages der Versorgungsbezüge unberücksichtigt bleibt, während bei einer nach neuem Recht ausgesprochenen Scheidung der dem geschiedenen Ehepartner zustehende Versorgungsausgleich abgezogen wird.