LG Münster · Nordrhein-Westfalen 8. Zivilkammer Urteil

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und

Zivilrecht

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt an den Kläger 335,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2022 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, an die ÖRAG-

Rechtschutzversicherung einen Betrag in Höhe von 984,55 € zu zahlen und an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages. Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und

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Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.09.2021 in R. ereignete. Die Haftung des Beklagten zu 1) als Haftpflichtversicherer des von der Beklagten zu 2) gesteuerten PKW für die Folgende des Unfalls ist dem Grunde nach unstreitig.

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Der Kläger befuhr am Unfalltag die vorfahrtberechtigte D-Straße mit einem von ihm geleasten Fahrzeug - einem Citroen C5 (amtliches Kennzeichen: Kennzeichen entfernt). Die Beklagte zu 2) fuhr am Unfalltag das bei dem Beklagten zu 1) (pflicht-) haftpflichtversicherte Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: Kennzeichen entfernt). Halterin des Fahrzeugs war die Stadt R., bei der die Beklagte zu 2) als Integrationsbeauftragte angestellt war. Zum Unfallzeitpunkt befand sich die Beklagte zu 2) auf einer Dienstfahrt in Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben. Sie fuhr in die linke Fahrzeugseite des PKW des Klägers.

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Der Kläger wurde mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus in U. zur ambulanten Behandlung gebracht. Die Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion. Der Kläger wurde für den Zeitraum vom 20. bis zum 30.09.2021 ambulant behandelt und bis zum 1. Januar 2022 als arbeitsunfähig eingestuft.

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In einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten wurde der Schaden an seinem Fahrzeug auf 11.156,14 € brutto geschätzt und ein - zwischen den Parteien nicht streitiger - merkantiler Minderwert in Höhe von 1.600 € ermittelt. Der Kläger ließ den Schaden am PKW reparieren und zahlte den Rechnungsbetrag in Höhe von 11.217,15 € brutto.

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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers zeigte am 28.09.2021 dem Beklagten zu 1) die Vertretung des Klägers an (Bl. 17 f. d.A.). Er kündigte an, dass der Kläger das Fahrzeug reparieren lassen wolle und teilte mit, dass er leicht verletzt worden sei.

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Der Kläger verlangte dann von dem Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 04.10.2021 (Bl. 132 d.A.) zunächst die Zahlung der Netto-Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, einer Kostenpauschale sowie des merkantilen Minderwertes und der

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Sachverständigenkosten an sich selbst.

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Der Beklagte zu 1) forderte den Kläger seinerseits mit Schreiben vom 28.10.2021 (Bl. 198 d.A.) dazu auf, eine Freigabeerklärung der Leasinggeberin an ihn zu übersenden. Hinsichtlich der Wertminderung fehle es an der Aktivlegitimation. Der Beklagte zu 1) erklärte, hinsichtlich der Unfallverletzungen einen Arztbericht angefordert zu haben.

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Der Kläger wies auf einen bereits erteilten Klageauftrag hin. Soweit die Aktivlegitimation in Frage gestellt sei, werde der Klageantrag auf Zahlung an die Leasinggeberin gestellt.

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Mit Schreiben vom 19.11.2021 rechnete der Beklagte zu 1) an Dritte abgetretene Mietwagenkosten und Gutachterkosten ab; er erstattete dem Kläger eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 €.

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Die Kaskoversicherung des Klägers zahlte an diesen zum Jahreswechsel 2021/2022 die Kosten der durchgeführten Reparatur von 11.217,15 € abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 €, insgesamt 10.917,15 €.

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Nach der Klageerhebung am 1. Dezember 2022 reichte der Kläger ein Schreiben der

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Leasinggeberin vom 30. Dezember 2021 ein, in welchem diese den Kläger ermächtigt, die „Entschädigungsleistung“ bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen; sie sei an eine Vertragswerkstatt weiterzuleiten. Als Eigentümerin des Fahrzeuges beanspruche sie allerdings den merkantilen Minderwert. Auf das auf Bl.

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85 d.A. befindlichen Schreiben wird Bezug genommen.

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Der Beklagte zu 1) zahlte am 15. Februar 2022 die Selbstbeteiligung in Höhe von 300

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€ an den Kläger und am 22. Februar 2022 die 1.600 € Wertminderung an die Leasinggeberin.

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Am 9. März 2022 ermächtigte die Leasinggeberin den Kläger in einem weiteren

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Schreiben zur Geltendmachung sämtlicher Schadensposten gegen den Beklagte zu

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1) einschließlich der Geltendmachung des merkantilen Minderwertes. Da die Bemühungen des Beklagten zu 1) hinsichtlich der Einholung eines Arztberichtes erfolglos blieben, beantragte der Kläger beim Klinikum Westmünsterland im März 2022 ein ärztliches Gutachten. Dadurch entstanden ihm Kosten in Höhe von 35,70 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Hierzu behauptet er, dass er aufgrund des Unfalls unter starken Nackenschmerzen gelitten habe und seinen Kopf nur sehr eingeschränkt bewegen konnte. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass er zur Geltendmachung der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwertes gegenüber dem Beklagten zu 1) berechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Schreiben der Leasinggeberin vom 30. Dezember 2021 und vom 9. März 2022. Darüber hinaus entspreche es der Natur des Leasingvertrages, dass die Leasinggeberin als Eigentümerin ein Interesse an der ihr zustehenden Wertminderung habe, sodass zumindest eine konkludente Ermächtigung der Leasinggeberin zur Geltendmachung der Wertminderung durch den Leasingnehmer im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft anzunehmen sei.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 12.871,15 € (Brutto-Reparaturkosten, wohl aufgrund eines Zahlendrehers in Höhe von 11.271,15 € statt 11.217,15 € angenommen, und 1.600 € Wertminderung) nebst Zinsen zu zahlen, die Ersatzpflicht für weiteren materiellen und immateriellen Schaden festzustellen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu verurteilen.

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Im Folgenden hat der Kläger seine Anträge wie folgt geändert:

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Hinsichtlich des eingeklagten Betrages von 10.917,15 € für die gezahlten

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Reparaturkosten hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung angesichts der Zahlung zurückgenommen und beantragt, den Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Hinsichtlich des an die Leasinggeberin gezahlten Ersatzes für den merkantilen

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Minderwerts in Höhe von 1.600 € an die Leasinggeberin und 300 €

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Selbstbeteiligungskosten an den Kläger, hat dieser den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten nur insoweit angeschlossen, als der Anspruch in Höhe von 300 € Selbstbeteiligungskosten gegenüber dem Beklagten zu 1) geltend gemacht wurde. Im Übrigen haben sie der

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Erledigungserklärung widersprochen.

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Den Feststellungsantrag hat er durch den am 04. Juli 2022 zugestellten Schriftsatz vom 29. Juni 2022 ersetzt durch einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 600 € und Attestkosten in Höhe von 35,70 €.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

34den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn weitere 635,70 € nebst Zinsen seit Zustellung des Antrags vom 29. Juni 2022 zu zahlen;

36die Beklagtenseite zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die ÖRAGRechtschutzversicherung einen Betrag in Höhe von 984,55 € zu zahlen, weiterhin an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus dem Basiszins der EZB seit Klagezustellung zu zahlen; hilfsweise, den Beklagten von der Zahlungsverpflichtung aus der Kostennote des Rechtsanwalts E. 466/21 in Höhe von 1.134,55 € freizustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mangels Vorlage einer Freigabeerklärung der Leasinggeberin sei er nicht berechtigt gewesen sei, die Forderungen geltend zu machen. Die Beklagten sind ferner der Ansicht, dass aufgrund der Klagezustellung am 11. Januar 2022 keine Erledigung nach Rechtshängigkeit hinsichtlich der

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Geltendmachung der 1.600 € Wertminderung und der 300 € Selbstbeteiligung vorliege.

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Das Gericht hat den Kläger und die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2022 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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I.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 €, der Kosten für die ärztliche Dokumentation seiner Verletzungen in Höhe von 35,70 € und vorgerichtliche Anwaltskosten.

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Im Übrigen, insbesondere soweit der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hat und daher über den darin zu sehenden Antrag auf Feststellung der Erledigung zu entscheiden war, war die Klage abzuweisen.

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1.

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Der Kläger hat gegen den Beklagte zu 1) gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35,70 € sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 €.

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a)

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Der Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs.

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b)

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Der Kläger wurde durch den Betrieb dieses Fahrzeuges in seinem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit verletzt.

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c)

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 € und Schadensersatz in Höhe von 35,70 €.

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aa)

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Durch den Unfall ist dem Kläger ein Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 35,70 € entstanden, indem er im März 2022 die Rechnung des Klinikums T. bezahlte, um seinen unfallbedingten Verletzungen nachzuweisen.

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bb)

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Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 300 € gegen den Beklagten zu 1).

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Dem Schmerzensgeld kommt vor allem eine Ausgleichsfunktion zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird in erster Linie durch das Maß der dem konkret Verletzten durch den Unfall zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt. Sie erfolgt gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts unter Würdigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände. Von besonderer Bedeutung sind dabei die verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten. Neben der Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen sind insbesondere etwaige Dauerfolgen, die aus der Verletzung resultieren, zu berücksichtigen. Durch eine Objektivierung der Leiden sind die Art der Verletzungen, die Zahl der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens entscheidend (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Oktober 2001 - 23 U 212/00, zitiert nach juris).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 €.

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Die Kammer ist dabei aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er nach dem Unfall etwa 10 Tage unter Nackensteifigkeit und Schmerzen bei Bewegung des Kopfes litt. Dafür spricht auch der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung vom 08.04.2022 (Bl. 170 d.A.). Ein höheres Schmerzensgeld ist angesichts der nur vorübergehenden Beeinträchtigungen nicht gerechtfertigt.

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Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus § 291 BGB. Der

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Schriftsatz vom 29. Juni 2022 mit dem entsprechenden Klageantrag wurde dem Beklagten am 4. Juli 2022 zugestellt.

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2.

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Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,55 € an die ÖRAGRechtsschutzversicherung und in Höhe von 150 € an sich selbst.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stellen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich eine erstattungsfähige Schadensposition dar. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2019, 1522, 1523 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Im Innenverhältnis hat der Kläger die berechneten Kosten zu tragen, da er seinen Prozessvertreter mit der Abwicklung des ihm entstandenen Sach- und Personenschadens beauftragt hat. Dies ergibt sich schon aus dem Inhalt des Schreibens vom 28.09.2021 und der weiteren Korrespondenz.

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Die anwaltliche Vertretung war auch im Außenverhältnis erforderlich und zweckmäßig. Auch wenn der Kläger als Leasingnehmer (noch) nicht berechtigt war, die Zahlung des für materielle Schäden zu zahlenden Schadensersatz an sich selbst zu verlangen, so hatte er ein rechtliches Interesse daran, dass sich der von ihm beauftragte Anwalt um die Abwicklung des gesamten Schadens kümmert. Denn der Kläger selbst wäre der Leasinggeberin im Innenverhältnis für nicht kompensierte Schäden gegenüber verantwortlich gewesen. Dass der Prozessbevollmächtigte die Zahlung trotz fehlender Aktivlegitimation zunächst an den Kläger selbst forderte und dann - nach einem Hinweis des Beklagten zu 1) - kurzfristig Klage gegen diesen und die Beklagte zu 2) erhob, war rechtlich unzutreffend. Dies führt letztlich mit zu der nachteiligen Kostenentscheidung, führt aber nicht dazu, dass die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der vorgerichtliche Tätigkeit an sich entfiele.

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Auch der Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG in Höhe von 933,40 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 20 € und Umsatzsteuer in Höhe von 181,15 € ist zutreffend. Der Gegenstandswertwert betrug jedenfalls über 13.000 €. Zu den im Schreiben vom 04.10.2021 genannten Betrag von 12.316,53 € (vgl. Bl. 132 d.A.) sind insoweit noch die Kosten für den Mietwagen (1.234,73 €) und ein Betrag von mindestens 300 € für das Schmerzensgeld hinzuzurechnen.

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Der Betrag ist in Höhe des Anspruchsüberganges antragsgemäß an die

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Rechtsschutzversicherung zu zahlen, hinsichtlich des vom Kläger selbst gezahlten Selbstbehaltes an diesen selbst.

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3.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Die Beklagte zu 2) ist nicht passivlegitimiert. Nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG haftet bei Verletzung einer Amtspflicht durch einen Amtsträger nicht dieser selbst, sondern die Anstellungskörperschaft. Das war hier der Fall. Die Verursachung des Verkehrsunfalls am 20. September 2021. stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Die Beklagte zu 2) übte zum Unfallzeitpunkt ein öffentliches Amt für die Stadt R. aus.

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Bei der Frage, ob ein Verhalten einer Person als „Ausübung eines öffentlichen Amtes“ zu werten ist, muss darauf abgestellt werden, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein solcher Zusammenhang besteht, dass Letzterer ebenfalls noch als dem Bereich der hoheitlichen Betätigung angehörend angesehen werden muss (vgl. zum Beispiel BGH, Urteil vom 21.01.1993 - III ZR 189/91; BeckOK BGB/Reinert BGB, 64. Edition Stand 01.11.2022, § 839 Rn. 17). Dieser Zusammenhang ist lediglich dann problematisch, wenn die Schädigung Dritter durch eine Tätigkeit des Amtsträgers unter Überschreitung seiner dienstrechtlichen Befugnisse begangen wurde (vgl. BeckOK

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BGB/Reinert, 64. Edition Stand 01.11.2022, BGB § 839 Rn. 51). Hier lag der Zusammenhang vor.

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Am Unfalltag befand sich die Beklagte zu 2) auf einer Dienstfahrt in Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben. Ihre Teilnahme am Straßenverkehr stand damit in einem so engen inneren und äußeren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Integrationsbeauftragte der Stadt R., dass die Fahrt selbst als Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen ist. Die Fahrt diente der Organisation und Durchführung eines Festes, an deren Organisation sie in ihrer Eigenschaft als Integrationsbeauftragte maßgeblich beteiligt war.

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4.

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Soweit der Kläger die Klage einseitig für erledigt erklärt hat (Antrag auf Zahlung von 1.600 € für die eingetretene Wertminderung sowie 300 € für die Selbstbeteiligung (letzteres soweit gegen die Beklagte zu 2) gerichtet) ist die in der Klage jetzt noch zu sehende Feststellungsklage unbegründet. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist nicht eingetreten. Die ursprünglich erhobene Leistungsklage des Klägers hinsichtlich dieser Positionen war unbegründet.

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a)

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Für die Geltendmachung des merkantilen Minderwertes in Höhe von 1.600 € fehlte es an der Aktivlegitimation des Klägers. Denn eine unfallbedingte Wertminderung steht allein der Leasinggeberin als Fahrzeugeigentümerin zu (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2019, NJOZ 2020, 43). Zwar wird vertreten, dass sich aus der Natur eines Leasingvertrages das Interesse des Leasingebers als Fahrzeugeigentümer an einer ihm unmittelbar zustehenden Wertminderung ergebe, sodass zumindest eine konkludente Ermächtigung des Leasinggebers zur Geltendmachung der Wertminderung durch den Leasingnehmer im Wege der gewillkürten

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Prozessstandschaft anzunehmen sein kann (vgl. OLG München, Urteil vom

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24.02.2021 - 10 U 6484/20 -, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier aber nicht. Aus dem Schreiben der Leasinggeberin vom 30. Dezember 2022 ergibt sich ausdrücklich, dass eine solche Ermächtigung des Klägers nicht besteht. Hieraus geht lediglich hervor, dass der Kläger dazu ermächtigt ist, die Entschädigungsleistung der Reparaturkosten geltend zu machen. In Bezug auf den merkantilen Minderwert besagt das Schreiben ausdrücklich, dass diesen die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs für sich beanspruche und der Betrag direkt an sie gezahlt werden solle.

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Die Ermächtigungserklärung durch die Leasinggeberin mit Schreiben vom 9. März 2022, welche die Geltendmachung des merkantilen Minderwertes mit einschließt, erfolgte zu spät. Der Anspruch war bereits erloschen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 1) zahlte den Betrag bereits am 22. Februar 2022 auf das Konto der zum Zahlungszeitpunkt aktivlegitimierten Leasinggeberin.

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b)

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Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) bestand ebenfalls nicht. Auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation wird Bezug genommen.

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II.

89

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar mit seinem Zahlungsantrag teilweise Erfolg hat. Da er aber im Übrigen keinen Erfolg mit der Klage hat und auch die Kostenentscheidung hinsichtlich des vor Rechtshängigkeit erledigten und zurückgenommen Antrages zu seinen Ungunsten ausgeht, hat er die Kosten des Verfahrens insgesamt zu tragen, §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 3, 91a Abs. 1 ZPO.

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1.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Zahlung von 300 € für die Selbstbeteiligung gegen den Beklagte zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Kammer unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Hierbei ist insbesondere ausschlaggebend, wie der Verfahrensausgang sich ohne die Erledigungserklärung gestaltet hätte. Dabei ist lediglich eine summarische Prüfung durchzuführen (vgl. BeckOK/Jaspersen ZPO § 91a Rn. 28-31.22).

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Diese führt hier zur Kostenlast des Klägers. Der Beklagte zu 1) hat zu keinem Zeitpunkt einen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Er war zahlungsbereit und hat lediglich die angeforderte Freigabeerklärung der Leasinggeberin abgewartet. Dies war berechtigt, da sich erst aus dieser Erklärung die Berechtigung des Klägers ergab, den Anspruch geltend zu machen.

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2.

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Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der von der Kaskoversicherung vor Rechtshängigkeit gezahlten Reparaturkosten zurückgenommen hat, hat er ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Dies entspricht dem Sach- und Streitstand zu diesem Zeitpunkt und billigem Ermessen. Die Klage war zum Zeitpunkt der Zahlung unbegründet, da der Kläger hatte seine Aktivlegitimation trotz vorprozessualer Aufforderung des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen hatte. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

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III.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.

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IV.

100

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.