Die Übersetzerin von Schriftstücken wie Haftbefehlen, Anklageschriften, Geschäftsbriefen, sonstigen …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Übersetzerin von Schriftstücken wie Haftbefehlen, Anklageschriften, Geschäftsbriefen, sonstigen Geschäftsunterlagen, Firmenprospekten, Patentanmeldungen, technisch-wissenschaftlichen Texten und Dokumentationen ist nicht publizistisch tätig iS des § 2 S 2 KSVG. Sie unterliegt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG.