Der Erinnerung des Antragstellers vom 13.03.2008 wird nicht abgeholfen
Tenor
Der Erinnerung des Antragstellers vom 13.03.2008 wird nicht abgeholfen.
41 F 153/06 | |
Amtsgericht Duisburg Familiengericht Beschluss
Gründe
In der Familiensache
des …
Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: …
g e g e n
…
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: …
Der Erinnerung des Antragstellers vom 13.03.2008 wird nicht abgeholfen.
Gründe
Im vorliegenden Verfahren ging es um ein Umgangsrecht, das über den von der Antragsgegnerin stets zugestandenen Umgang des Antragstellers mit den Kindern in der Wohnung seiner Mutter hinausging. Hierüber ist es zu keiner Einigung gekommen. In der Sitzung vom 12.06.2007 wurde lediglich festgehalten, dass es „jedenfalls (= zumindest) zunächst“ bei dieser Regelung verbleiben soll.Das Gericht schließt sich deshalb der Auffassung der Rechtspflegerin, als auch der des Bezirksrevisors an. Eine endgültige Einigung der Parteien ist nicht zustande gekommen, das Verfahren endete vielmehr durch Antragsrücknahme.
Duisburg, 19.05.2008 Amtsgericht
… Richter am Amtsgericht