LG Aachen · Nordrhein-Westfalen 1. Schwurgerichtskammer Urteil

Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung

Zivilrecht

Tenor

Der Angeklagte A. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte Y. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

4 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Angeklagte F. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

- §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB -

Gründe

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Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zu Grunde.

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I.

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Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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1)

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xx Jahre alte Angeklagte A. wurde am 00.00.0000 in SN. in T geboren und wuchs dort gemeinsam mit seiner Familie - den Angeklagten, seinem Vater und dem Bruder BO.. - auf. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter. Die Familie wanderte im Jahr 2015 nach Deutschland aus. Eine Integration in Deutschland gelang bis heute nur bedingt. Die erwachsenen Familienmitglieder sind der deutschen Sprache unverändert nicht mächtig. Die Ehefrau des Angeklagten nimmt regelmäßig an einem Deutschkurs teil. Innerhalb der Familie verständigt man sich in einer „eigenen“ Sprache, nach eigenen Angaben als „Vogelsprache“ bezeichnet, ein Dialekt, der für Sprecher des (t*n) Arabisch nicht verständlich ist.

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Bei der vierjährigen Tochter des Angeklagten wurde im Jahr 2020 ein hereditärer Faktor-X-Mangel diagnostiziert, eine Blutungsstörung; sie ist seitdem medikamentös eingestellt. Ebenso leidet seine siebenjährige Tochter an einem hereditären Faktor-X-Mangel und ist dauermedikamentös eingestellt.

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In gesundheitlicher Hinsicht bestand bei dem Angeklagten seit dem Jahr 2015 die Verdachtsdiagnose auf generalisierte Epilepsie, wobei damals durchgeführte CT- und MRT-Untersuchungen seines Schädels vom 03.06.2015 einen epileptogenen Fokus nicht bestätigten.

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In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Der Angeklagte wurde am 14.05.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15.05.2024 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 25.03.2024 (621 Gs 544/24).

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2)

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Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xx Jahre alte Angeklagte T. wurde am 00.00.0000 in MP. in T* geboren und ist t* Staatsangehörige. Dort wuchs sie gemeinsam mit vierzehn Geschwistern im elterlichen Haushalt auf. Der Vater der Angeklagten verstarb im Jahr 2020; auch eine Schwester der Angeklagten ist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits verstorben. Ihr Vater arbeitete als Taxifahrer, ihre Mutter war Hausfrau.

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Die Angeklagte besuchte weder in T* noch in Deutschland die Schule; sie kann nicht lesen und schreiben. In T* heiratete sie ihren Ehemann, der als Taxifahrer arbeitete. Die Angeklagte und ihr Ehemann haben fünf Kinder, drei Söhne und zwei Töchter. Aufgrund des Bürgerkriegs in T* ab dem Jahr 2011 sah sich die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann und den fünf Kindern gezwungen, ihr Heimatland unvermittelt zu verlassen. Ihnen gemeinsam gelang es, nach Zwischenaufenthalten im Libanon, in Ägypten, Algerien, Marokko, Spanien und Frankreich schließlich im Jahr 2015 nach Deutschland einzureisen. Seither lebte die Angeklagte, nachdem sich ihre fünf Kinder bereits häuslich verselbstständigt hatten, in B. Einer Arbeit geht die Angeklagte nicht nach. Ihr Ehemann ist derzeit arbeitssuchend. Das Paar bestreitet seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen; insgesamt erhalten ihr Ehemann und die Angeklagte monatlich circa 950,00 EUR. Eine Integration in Deutschland gelang der Familie bis heute nur bedingt; hinsichtlich der sprachlichen Gegebenheiten wird auf die Ausführungen zu dem Angeklagten A. verwiesen.

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In gesundheitlicher Hinsicht leidet die Angeklagte seit circa zwei Jahren unter ständigen Kopfschmerzen und Ohnmachtsanfällen. Im Hirnbereich wurde eine Zyste festgestellt; ein Schädel-CT ist bislang nicht erfolgt, allerdings ergab ein MRT vom 25.09.2024 einen Tumor im Kleinhirn. Die Angeklagte leidet zudem unter Hypokaliämie und Bluthochdruck; so ist sie auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.

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Die Angeklagte trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Betäubungsmittel.

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In strafrechtlicher Hinsicht ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Die Angeklagte wurde am 22.03.2024 vorläufig festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom selben Tag (621 Gs 530/24) und wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 20.06.2024 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

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3)

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Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xx Jahre alte Angeklagte F. wurde am 00.00.0000 in SN. in T* geboren und wuchs dort mit ihren vier Geschwistern im elterlichen Haushalt auf.

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In T* besuchte sie bis zur 3. Klasse die Schule; sie kann lesen, nicht schreiben.

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Im Jahr 2005 und im Alter von 16 Jahren heiratete sie ihren Ehemann. Mit letzterem hat sie 5 gemeinsame Kinder im Alter von 18, 16, 12, 8 und 3 ½ Jahren. Aufgrund des Bürgerkriegs in T* und einer Leukämie-Erkrankung ihres damals 6-jährigen Sohnes sah sich die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann und 3 Kindern gezwungen, ihr Heimatland unvermittelt zu verlassen; sie wanderten zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Ursprungsfamilie der Angeklagten im Jahr 2014 von T* nach Deutschland aus, wo sie seit 2015 leben. Zunächst hielt sich die Familie in einem Flüchtlingsheim in MI. auf. Der zum damaligen Zeitpunkt krebskranke Sohn der Angeklagten namens LD. wurde für etwa drei Monate in einem Krankenhaus in MI. behandelt und sodann in ein Krankenhaus in GG. verlegt. Dort befand sich der Sohn in chemotherapeutischer Behandlung. Nachdem sich sein gesundheitlicher Zustand gebessert hatte, entschied die Familie, aufgrund der räumlichen Nähe zu ihren in C lebenden Verwandten nach B umzuziehen. In B verschlechterte sich erneut der gesundheitliche Zustand ihres Sohnes LD., sodass der Tochter der Angeklagten Stammzellen entnommen und ihrem Sohn transplantiert wurden. Nach viermonatiger Isolation des Sohnes verbesserte sich sein gesundheitlicher Zustand wieder; Rückfalle gab es seitdem keine mehr.

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Einer Arbeit geht die Angeklagte nicht nach. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt von Sozialleistungen. Eine Integration in Deutschland gelang der Familie bis heute nur bedingt. Seit Anfang März 2024 besucht die Angeklagte einen Deutschkurs.

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Von Erkrankungen ist die Angeklagte bislang verschont geblieben.

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In strafrechtlicher Hinsicht ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Die Angeklagte wurde am 28.05.2024 vorläufig festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 22.03.2024 (621 Gs 533/24) und mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 28.05.2024 vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

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II.

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In der Sache hat die Kammer aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung folgende Feststellungen treffen können:

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1) Vorgeschichte

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Der Nebenkläger und die Zeugin RD.. - die Schwester der Angeklagten A. und F. sowie Tochter der Angeklagten Y. - lernten sich im Oktober 2020 kennen und hielten zunächst Kontakt über die digitale soziale Plattform „instagram“, trafen sich kurze Zeit darauf aber schon regelmäßig, und es entwickelte sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung. Von letzterer erfuhr die Familie der Zeugin RD.. Ende des Jahres 2021. Die Zeugin RD.. lebte noch im elterlichen Haushalt. Sie hatte zu ihren Eltern sowie Geschwistern ein gutes Verhältnis. Die Familie der Zeugin stand der Beziehung zwischen letzterer und dem Nebenkläger von Anfang an ablehnend gegenüber, insbesondere die Angeklagte T.. Die Familie teilte der Zeugin RD.. mehrfach mit, dass sie angesichts der kulturellen Unterschiede mit der Beziehung nicht einverstanden sei und sie, WD., vor dem Nebenkläger schützen müsse. Dabei bezog sich die Familie auf einen gemeinsamen Drogenkonsum des Nebenklägers und der Zeugin RD.., gewaltgeprägte Auseinandersetzungen in der Beziehung und damit verbundene Sorge um ihren Lebenswandel, sämtlich Umstände, von denen man gerüchteweise erfahren hatte. Tatsächlich führten der Nebenkläger und die Zeugin RD.. eine konfliktreiche Beziehung, trennten sich mehrfach und fanden wieder zusammen. Zwischenzeitlich verheimlichte die Zeugin RD.. die Fortsetzung der Beziehung zu dem Nebenkläger vor ihrer Familie.

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Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2023 suchten mehrere Familienangehörige der Zeugin RD.., u.a. ihr Vater, der Ehemann der Angeklagten M. und der gesondert verfolgte BO.., die Wohnung des Nebenklägers in JI. auf. Der Ehemann der Angeklagten F. schlug den Nebenkläger mit der Faust hinter das rechte Ohr nahe dem Halsbereich.

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Aufgrund des vorgenannten Vorfalls trennten sich der Nebenkläger und die Zeugin RD.. für etwa acht Monate. Als sie wieder eine Beziehung eingingen, entschlossen sie sich, im April 2024 zu heiraten.

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Anfang März 2024 verließ die Zeugin RD.. ihr Elternhaus und wohnte in der Wohnung des Nebenklägers in einem Mehrfamilienhaus in JI.. Zwischenzeitlich kehrte sie für drei Tage zu ihrer Mutter zurück, allerdings nach SR. in die Wohnung ihrer Großmutter, da sich die Angeklagte T. zwischenzeitlich dort aufhielt. Die Zeugin RD.. bezweckte mit dem Besuch, ihre Mutter von der Beziehung zu dem Nebenkläger zu überzeugen. Die Angeklagte T. positionierte sich weiterhin strikt gegen die Beziehung und kommunizierte dies der Zeugin RD... Das Verhältnis der Zeugin RD.. zu ihrer Familie, insbesondere zu ihrer Mutter, verschlechterte sich über die Zeit, in der die Familie sich gegen die Beziehung gestellt hatte, weiterhin. Da sich die Zeugin RD.. im elterlichen Haushalt nicht mehr wohl fühlte und die Zukunftspläne mit dem Nebenkläger umsetzen wollte, begab sie sich erneut in die Wohnung des Nebenklägers und wohnte dort seit circa zwei Wochen vor dem Tatgeschehen.

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2) Tatgeschehen

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Die Angeklagten hielten sich am 20.03.2024 gemeinsam mit dem gesondert verfolgten BO.. in der Wohnung des Angeklagten D. auf. Sie beschlossen, die Wohnung des Nebenklägers aufzusuchen, um diesen für die Aufnahme und Fortsetzung der Beziehung mit der Zeugin RD.. körperlich abzustrafen. Um ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen, fuhren sie am Abend zur Wohnanschrift des Nebenklägers GM.-straße in JI..

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Zur Tatzeit - gegen 20:30 Uhr - hielt sich der Nebenkläger gemeinsam mit der Zeugin RD.. in der von ihm bewohnten Wohnung, einem Ein-Zimmer-Apartment im Erdgeschoss, auf.

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Die Zeugin RD.. bereitete in der Küche Essen zu. Der Nebenkläger beabsichtigte, seine Mutter anzurufen, um ihr zum Muttertag zu gratulieren und von der geplanten Hochzeit zu erzählen. Der Nebenkläger öffnete die Wohnungstür, da er das geplante fernmündliche Gespräch mit seiner Mutter nicht in Anwesenheit der Zeugin RD.. führen wollte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich bereits die Angeklagten und der gesondert verfolgte BO.. hintereinander aufgereiht, vorne die Angeklagte M., hinten die Angeklagte T. und dazwischen der Angeklagte D. und der gesondert verfolgte BO.., im Flur vor der Wohnungseingangstür des Nebenklägers. Letzterer erblickte die Familie seiner Freundin, als er die Wohnungstür öffnete, befürchtete sogleich einen Angriff auf seine Person und versuchte, die Tür von innen zuzudrücken, was ihm nicht gelang, da die Angeklagte M. einen Fuß zwischen Türblatt und Türrahmen stellte. Sodann drückten die Angeklagten und der gesondert verfolgte BO.. die Tür auf und drangen in das Innere der Wohnung ein. Eine der vier Personen versetzte dem Nebenkläger einen Stich mit einem spitzen Gegenstand in den rechtsseitigen Oberbauch. Der Nebenkläger nahm die Tatwaffe nicht wahr, auch nicht, wer ihm den Stich versetzt hatte, bemerkte jedoch sofort aufgrund eines warmen körperlichen Empfindens und eines heftigen Schmerzgefühls im Bauchbereich, dass er verletzt war. Auf die Beibringung des Stiches folgend versetzte der Angeklagte D. dem Nebenkläger einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, der jenen rückwärts taumeln und zu Boden fallen ließ. Zum Zeitpunkt der Tat trug der Nebenkläger einen Pullover und eine Jacke. Die Stichwunde im Oberbauch blutete nicht nach außen sichtbar, sodass diese von dem Nebenkläger und den Angeklagten optisch nicht wahrgenommen wurde. Die Angeklagten und der gesondert verfolgte BO.. drangen weiter in die Wohnung ein, während der Nebenkläger auf dem Boden liegend die Hand auf die schmerzende Wunde drückte. Der gesondert verfolgte BO.. zog die Beine des Nebenklägers auseinander und trat mehrfach, in aufrechter Haltung über dem Nebenkläger stehend, von oben nach unten wuchtig in dessen Genitalbereich; der Angeklagte D. trat gegen die Oberschenkel des Nebenklägers und wuchtig mit seinem beschuhten Fuß gegen den Kopf. Die Angeklagten T. und M. befanden sich währenddessen im Bereich des Oberkörpers des Nebenklägers und zerschlugen mehrere - etwa zehn - Geschirrteile an seinem Kopf. Die Angeklagte T. zog dem Nebenkläger kräftig an den Haaren, schlug mindestens einen Teller auf den Kopf des Nebenklägers und zerstörte zwei Fernseher in der Wohnung. Die Zeugin RD.. schrie laut auf, während eine der beiden Angeklagten T. und M. sie dadurch daran hinderte, einzugreifen oder Hilfe zu rufen, dass sie ein Stuhl in ihre Richtung warf und ihr ihr Mobiltelefon aus der Hand schlug. Das Geschehen zog sich über mehrere Minuten hin; der Nebenkläger erlitt erhebliche Schmerzen und geriet in Todesangst. Er gab vor, das Bewusstsein verloren zu haben, indem er die Augen schloss und sich nicht mehr regte - in der Hoffnung, die Angeklagten würden dann von ihm ablassen, was auch geschah. Der Angeklagte D. verließ als erstes die Wohnung; die Angeklagte M. als letzte, nachdem sie sich noch ein weiteres Mal zu dem regungslos auf dem Boden liegenden Nebenkläger herabgebeugt und ihm mit einer Scherbe einen Schnitt im Bereich der linken Gesichtshälfte/Schläfenregion versetzt und dabei geäußert hatte: „Jetzt kannst Du meine Schwester heiraten.“ Die Angeklagten und der gesondert verfolgte BO.. verließen die Wohnung, ohne sich weiter um den schwer verletzten Nebenkläger zu kümmern.

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3) Innere Tatseite

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Die drei Angeklagten und der gesondert verfolgte BO.. planten, den Nebenkläger körperlich zu attackieren und ihn zu misshandeln. Die jeweiligen von den einzelnen Beteiligten oder in konkretem Zusammenwirken ausgeführten Gewalthandlungen wurden von den jeweils anderen wahrgenommen und gebilligt. Dabei nahmen die Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf, den Nebenkläger erheblich und in einer Weise zu verletzen, die lebensgefährlich verlaufen könnte; dies insbesondere hinsichtlich des wuchtigen Trittes gegen den Kopf durch den Angeklagten D.. Dieser Tritt wurde von den Angeklagten wahrgenommen und gebilligt, und sie machten sich die Handlung zu eigen. Entsprechend wurden die Tritte gegen die Genitalien des Nebenklägers in der Absicht ausgeführt, die Zeugungsfähigkeit des Nebenklägers zu beeinträchtigen; auch dies billigten die Angeklagten und machten sich die von dem gesondert verfolgten BO.. ausgeführten Tritte zu eigen.

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Dass die Angeklagten auch den Tod des Nebenklägers als Folge der von einzelnen von ihnen bzw. allen gemeinsam ausgeführten Verletzungshandlungen billigend in Kauf genommen hätten, ließ sich hingegen nicht feststellen. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass einem oder mehreren der Angeklagten bewusst war, dass ein Beteiligter ein Stichwerkzeug bei sich führte und dieses auch einsetzen wollte. So ließ sich nur feststellen, dass einer der vier Beteiligten den Stich setzte - und dies initial, nicht etwa aus einer Dynamik heraus -, nicht aber, wer konkret zugestochen hat. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die anderen drei Beteiligten das Stichwerkzeug vor oder nach dessen Einsatz bemerkt und die Stichausführung wahrgenommen oder zu einem späteren Zeitpunkt erkannt haben.

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4) Verletzungsfolgen

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Die von den Angeklagten verursachten Wunden und Verletzungen sind ausgeheilt.

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Der Nebenkläger wurde fünf Tage stationär behandelt, davon befand er sich drei Tage auf der Intensivstation. Der Nebenkläger erlitt eine singuläre Leberanstichverletzung mit einer Einblutung in den rechtsseitigen Oberbauchbereich. Die Wunde musste notfallmäßig chirurgisch versorgt und die Blutung sistiert werden. Er erlitt einen erheblichen Blutverlust nach innen, welcher für sich genommen bereits akut lebensgefährlich war. Darüber hinaus wies der Nebenkläger im Bereich der linken Schläfe, des linken Ohrs und des linken Halsbereichs Hauteinblutungen auf. Die oberflächlichen Schnittverletzungen an der linken Halsseite, auch innerhalb der behaarten Kopfhaut, an der rechten Stirnseite sowie an der linken Hand, zugefügt durch die verschiedenen Einwirkungen mit scharfkantigen Geschirrteilen, führten nicht zu einer Eröffnung großer Blutgefäße. Dennoch erwiesen sich die entsprechenden Handlungen als potentiell lebensgefährlich, da oberflächlich verlaufende große Gefäße hätten eröffnet werden können. Die Tritte gegen den Kopf hätten zu intrakraniellen Blutungen führen können und waren ebenfalls potentiell lebensgefährlich. Durch die Tritte in die Genitalien wurde die Zeugungsfähigkeit des Nebenklägers nicht beeinträchtigt. An beiden Unterschenkeln sowie am linken Unterarm erlitt er Schwellungen.

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Der Nebenkläger war für mehrere Monate krankgeschrieben und verlor dadurch seine - seit seiner Ankunft in Deutschland erste - Arbeitsstelle als Automechaniker, die ihm durch das Jobcenter vermittelt worden war. In Aussicht stand ein fester Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Gehalt von etwa 2.400,00 EUR brutto. Er lebt nun stattdessen von Sozialleistungen und erhält 520,00 EUR brutto monatlich. Bis heute leidet der Nebenkläger unter anhaltenden Schmerzen bei entsprechenden körperlichen (sportlichen) Betätigungen, des Weiteren unter Schlafstörungen. Er beabsichtigt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, die er bislang noch nicht antreten konnte. Auch fühlt er sich in seiner Wohnung nicht mehr sicher; ein Umzug gestaltet sich aufgrund seiner finanziellen Lage als schwierig. Weniger die Stichverletzung als die gesamte Tatsituation beeinträchtigt ihn nachhaltig und führt zu einer Empfindung von Ausgeliefertsein, Todesangst und Ausweglosigkeit. Bis heute empfindet er auch ein Gefühl der Wehrlosigkeit, insbesondere infolge des kommentiert zugefügten Schnittes am Ende des Geschehens durch die Angeklagte M..

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5) Nachtatgeschehen

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Die Zeugin RD.. rief zunächst die Zeugen EO. und AC. an und verständigte dann einen Krankenwagen, der nach kurzer Zeit eintraf und den Nebenkläger medizinisch versorgte. Wenige Minuten später trafen die Zeugen EO., DI. und AC. am Tatort ein.

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Die Angeklagten fuhren gemeinsam in die Wohnung der Angeklagten M.. Letztere reiste mit ihrem Ehemann und den Kindern am folgenden Tag nach G. Der Angeklagte D. reiste mit seiner Ehefrau und den Kindern nach C. Die Angeklagte T. blieb in B. Die Zeugin RD.. übernachtete nach der Tat bei einem Freund des Nebenklägers, eine weitere Nacht bei dem Bruder des Nebenklägers, vier Nächte in der Wohnung des Nebenklägers, der zu dieser Zeit im Krankenhaus und anschließend bei seinem Bruder wohnte, und zog sodann vorübergehend in ein Frauenhaus in B.

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Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befanden sich der Nebenkläger und die Zeugin RD.. nicht mehr in einer Beziehung.

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6) Schuldfähigkeit

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Die Angeklagten waren bei Ausführung der Tat voll schuldfähig.

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III.

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1)

52

Der Angeklagte D. hat sich am Ende der Hauptverhandlung nach Abschluss der Beweisaufnahme mündlich zur Sache eingelassen. Nachfragen wurden beantwortet.

53

Er gab an, am Tattag hätten seine drei Kinder den Kindergarten bzw. die Schule besucht, seine Frau habe an einem Deutschkurs von 8:00 bis 12:00 Uhr teilgenommen. Gegen 15 Uhr seien seine Kinder wieder zu Hause gewesen. Sein Bruder, der gesondert verfolgte BO.., sei zu Besuch bei seiner Mutter, der Angeklagten T., gewesen. Beide hätten an dem Tag nach C fahren wollen. Der Angeklagte D. habe seine Mutter und seinen Bruder zu sich eingeladen, man habe zusammen gegessen und Tee getrunken. Gegen 20 Uhr sei der Zeuge EC. vorbeigekommen, um gemeinsam mit ihm in die Moschee zu gehen. Seine Schwester, die Angeklagte M., sei mit ihrem Mann gekommen, um sich von dem Bruder BO.. zu verabschieden. Etwa 10 Minuten nach Ankunft der Angeklagten M. habe sie erzählt, dass ihr Sohn LD. von seinen Freunden gehört habe, dass sich die Zeugin RD.. beim Nebenkläger aufhalte und mit letzterem und weiteren jungen Männern zum jetzigen Zeitpunkt Hasch und Lachgas einnehme. Daraufhin sei die Angeklagte T. zornig geworden und habe von ihm, dem Angeklagten D., verlangt, sie und die Angeklagte M. zu unterstützen und gemeinsam die Wohnanschrift des Nebenklägers aufzusuchen, um nach der Zeugin RD.. zu sehen. Er, der Angeklagte D., habe anfangs nicht mitfahren wollen. In der Vergangenheit habe er oft mit RD.. gesprochen, ihr Ratschläge erteilt, und sie habe nicht auf ihn hören wollen. Er sei strikt gegen die Beziehung der beiden gewesen, allerdings wegen der Betäubungsmittelsucht, nicht wegen des unterschiedlichen Kulturkreises. Da RD.. aber von der Beziehung überzeugt gewesen sei, sei er gezwungen gewesen, ihre Entscheidung zu akzeptieren. Schließlich habe er sich dann von den Angeklagten M. und T. überreden lassen, sie zu begleiten. Der Ehemann der Angeklagten M. sei in die Moschee gefahren. EC. sei freiwillig dazu gekommen. Auch LD. habe mitfahren wollen, sodass sie zu sechst - die Angeklagten D., M., T. sowie LD., EC. und BO.. - ins Auto gestiegen seien; BO.. habe das Fahrzeug geführt, der Angeklagte D. sei Beifahrer gewesen. Die Wohnung des Nebenklägers sei circa 700 Meter entfernt. BO.. habe das Fahrzeug geparkt, alle seien ausgestiegen, und man habe sich darauf verständigt, dass die Angeklagten M. und T. in die Wohnung gehen sollten, um nach RD.. zu sehen. Die Haustür des Wohnhauses habe offen gestanden, sodass sie nicht geklingelt hätten. Einige Minuten später, nachdem die Angeklagten M. und T. bereits oben vor der Wohnungstür des Nebenklägers gestanden hätten, habe man nur Schreie und die Stimme des Nebenklägers gehört. Der Nebenkläger habe geschrien „Was macht ihr hier? Warum seid ihr hergekommen?“. Daraufhin seien er, der Angeklagte D., BO.. und LD. ebenfalls vor die Wohnungstür des Nebenklägers gegangen. EC. habe draußen gewartet. Als sie oben angekommen seien, habe die Angeklagte M. ihren Fuß zwischen Tür und Türrahmen geschoben, um den Nebenkläger davon abzuhalten, die Wohnungstür zu schließen. Der Nebenkläger habe versucht, von innen die Tür zu schließen. Daraufhin habe er, der Angeklagte D., gedacht, der Nebenkläger habe etwas zu verheimlichen. Sodann hätten sie zu fünft den Nebenkläger gestoßen, die Tür sei aufgegangen, und er, der Angeklagte D., habe dem Nebenkläger mit seiner Faust ins Gesicht geschlagen. Der Nebenkläger sei dann auf den Boden gefallen. Sie, die Angeklagten und der BO.., seien zu viert in die Wohnung gegangen. BO.. und er, der Angeklagte D., hätten sodann zugeschlagen; letzterer habe dem Nebenkläger mehrmals mit dem Fuß auf seine Brust getreten, und AN. habe ihn mit den Füßen auf die Beine getreten. Auf Nachfrage hat der Angeklagte D. ausgeführt, es könne möglich sein, dass er auch gegen den Kopf des Nebenklägers getreten habe. Er könne weder leugnen, noch bestätigen, dass BO.. in den Genitalbereich des Nebenklägers getreten habe. Eine der beiden Angeklagten - welche der beiden, mochte er nicht sagen - habe einen Teller auf den Kopf des Nebenklägers geschlagen. Die Zeugin RD.. habe im Wohnzimmer geweint und geschrien „O, nimm deine Geschwister mit, und geh raus, ihr sollt aufhören!“. Als sie, die Angeklagten, das Blut am Kopf des Nebenklägers gesehen hätten, hätten sie die Wohnung verlassen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass die Situation so eskaliert sei. Dass einer der Angeklagten dem Nebenkläger mit einer Scherbe in sein Gesicht geschnitten habe, habe er nicht mitbekommen. Er, der Angeklagte D., habe als Erster die Wohnung des Nebenklägers verlassen. EC. und LD. seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr draußen vor der Wohnung bzw. dem Haus gewesen. Gegen 20:53 Uhr habe er den EC. angerufen und gefragt, wo er und LD. denn seien. EC. habe unmittelbar entgegnet, dass LD. den Nebenkläger mit einem Messer verletzt habe und man geflüchtet sei. Das Telefongespräch habe nur wenige Sekunden gedauert. Die Angeklagten und BO.. seien zu viert in die Wohnung der Angeklagten M. gefahren. Der Angeklagte D. habe sodann LD. gefragt, ob II. den Mann mit dem Messer verletzt habe. Er, der Angeklagte D., habe nämlich nicht mitbekommen, dass der Nebenkläger mit einem Messer verletzt worden sei. Dies habe LD. bejaht mit der Begründung, er, der Nebenkläger, habe dies verdient, und LD. habe vorhin in der Moschee für dessen Seele gebetet. Auch habe LD. gesagt, es gebe ein Foto aus der Moschee von ihm und EC., das belegen solle, dass erPX. nicht dabei gewesen sei, und alle sollten vergessen, dass er tatsächlich dabei gewesen sei. Nach dem Gespräch sei LD. ins Fitnessstudio in B am F-platz gegangen. Auch die Angeklagte M. und ihr Ehemann sagten (wahrheitswidrig), dass LD. nichts damit zu tun habe; entweder er, der Angeklagte D. oder BO.., müssten zugeben, dass sie den Nebenkläger mit einem Messer verletzt hätten. Es sei unmöglich, dass ihr Sohn der Polizei übergeben werde, er sei jung und habe eine Zukunft. Man habe diskutiert, wer den Messerstich auf sich nehme. Daraufhin habe der Angeklagte D. entgegnet, dass diese Vorgehensweise nicht gerecht sei und LD. zur Verantwortung gezogen werden müsse. Die Angeklagte T. sei auch dagegen gewesen, dass man LD. „mit reinziehe“. Es sei zu einer hitzigen verbalen Auseinandersetzung gekommen. Am nächsten Tag sei er mit seiner Familie nach C gereist, um dort einen bereits geplanten zweiwöchigen Urlaub zu verbringen. Die Angeklagte M. und ihre Familie seien nach G gefahren. Die Angeklagte T. habe in B bleiben wollen, um zu beobachten, wie es mit RD.. weitergehe.

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2)

55

Die Angeklagte T. hat sich am dritten Hauptverhandlungstag über eine schriftlich verfasste Erklärung ihres Verteidigers zur Sache eingelassen. Nachfragen wurden nicht beantwortet.

56

Sie habe sich am Tattag mit weiteren Personen in die Wohnung des Nebenklägers begeben. Dort habe sie den Nebenkläger körperlich angegriffen, indem sie an seinen Haaren gezogen und einmalig einen Teller aus Porzellan nach ihm geworfen habe. Ob sie den Nebenkläger mit dem Teller getroffen habe, habe sie in der unübersichtlichen Situation nicht wahrgenommen, etwaige hierdurch verursachte Verletzungen aber in Kauf genommen. Zudem habe sie einen an der Wand der Wohnung des Nebenklägers befindlichen Fernseher auf den Boden geworfen.

57

Die Wohnung des Nebenklägers sei von ihr und den weiteren Personen aufgesucht worden, da ihnen zuvor von einer weiteren, zu ihrer Familie gehörenden Person mitgeteilt worden sei, ihre Tochter WD. halte sich regelmäßig in Begleitung mehrerer männlicher Personen in der Wohnung des Nebenklägers auf und konsumiere dort Betäubungsmittel und trinke Alkohol. Daher habe man sich vergewissern wollen, ob die Angaben zutreffend seien.

58

Vor Ort habe man zunächst hintereinanderstehend an der Wohnungstür des Nebenklägers gewartet; sie, die Angeklagte T., habe als letzte Person ganz hinten in der Reihe gestanden. Als der Nebenkläger an der Wohnungstür erschienen sei, habe sogleich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und mehreren der weiteren Personen begonnen, die sich sodann in das Innere der Wohnung verlagert habe.

59

Dass der Nebenkläger im Rahmen des Geschehens eine Stichverletzung erlitten habe, habe sie, die Angeklagte, vor Ort während ihrer gesamten Anwesenheit in der Wohnung des Nebenklägers weder gesehen, noch sonst festgestellt. Auch beim Verlassen der Wohnung des Nebenklägers sei ihr nicht klar gewesen, dass er eine Stichverletzung erlitten habe bzw. lebensbedrohlich verletzt worden sei. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass von einer oder mehreren der beteiligten Personen ein Messer oder eine sonstige Stichwaffe mitgeführt worden sei; darüber sei sie im Vorfeld zu keinem Zeitpunkt informiert worden. Ebenso wenig habe sie mit den weiteren Personen geplant, den Nebenkläger körperlich zu verletzen, gleichwohl habe sie sich dann vor Ort in der vorgenannten Weise an den Körperverletzungshandlungen beteiligt, nachdem sie die Wohnung des Nebenklägers als letzte Person betreten habe. Es sei auch nicht im Vorfeld besprochen worden, die Fortpflanzungsfähigkeit des Nebenklägers zu beeinträchtigen oder ihm gar tödliche Verletzungen zuzufügen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie gewollt, dass der Nebenkläger in einer solchen Art und Weise verletzt werde.

60

3)

61

Die Angeklagte M. hat sich am 3. Hauptverhandlungstag über eine mündliche Erklärung ihres Verteidigers zur Sache eingelassen. Nachfragen wurden nicht beantwortet.

62

Der Tattag sei zunächst alltagsüblich abgelaufen; sie habe ihre Kinder in den Kindergarten bzw. zur Schule geschickt. Sie habe einen Deutschkurs bis 12:30 Uhr besucht und im Anschluss ihre Kinder abgeholt. Dann habe sie Essen zubereitet. Ihre Mutter, die Angeklagte T., sei an dem Tag gesundheitlich angeschlagen gewesen und habe sich bei ihrem Bruder aufgehalten, am Vortag sei sie mit ihr beim Arzt gewesen. Sie, die Angeklagte M., sei zu ihrem Bruder, dem Angeklagten D., gefahren. Dort habe ihre Mutter geweint und habe sich besorgt gezeigt, da sie seit etwa zwei Wochen nichts mehr von der Zeugin RD.. gehört habe. Die Familie sei besorgt gewesen, da jene gemeinsam mit dem Nebenkläger regelmäßig Betäubungsmittel eingenommen habe und es zwischen ihnen in der Vergangenheit zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Angeklagten D., T., M. und der gesondert verfolgte BO.. seien zu viert zu der Wohnanschrift des Nebenklägers gefahren. Eine böse Absicht habe sie nicht gehabt. Ihre beiden Brüder seien mitgefahren, da es draußen dunkel gewesen sei. Sie habe an der Wohnungstür des Nebenklägers geklopft, er habe die Tür geöffnet und in arabischer Sprache geschrien „Ihr Zigeuner, warum seid ihr gekommen? Was wollt ihr hier?“. Ob der Nebenkläger zu dem Zeitpunkt telefoniert habe, könne sie nicht sagen. Ihre Brüder hätten zunächst vor der Tür warten wollen, und sie, die Angeklagte M., und die Angeklagte T. hätten in der Wohnung nach der Zeugin RD.. sehen wollen. Ihre Brüder und der Nebenkläger hätten jedoch unvermittelt angefangen, sich gegenseitig zu schlagen. Sie habe geschrien, dass sie aufhören sollten. Weder ihre Brüder noch der Nebenkläger hätten hierauf reagiert. Sie habe im Gesicht des Nebenklägers Blut gesehen; ihre Mutter, die Angeklagte T., habe ihn mit einem Glas geschlagen. Sie selbst habe die ganze Zeit „Hört auf!“ geschrien; mehr habe sie nicht gemacht. Ihre Schwester, die Zeugin RD.., habe ebenfalls geschrien. Ein Messer habe sie weder auf der Autofahrt noch vor Ort gesehen. Dass ein solches zum Einsatz gekommen sei, habe sie erst nachher erfahren. Sie wisse aber heute nicht mehr, wer ihr das gesagt habe. Im Anschluss sei sie in einen länger geplanten Familienurlaub gefahren. Am 28.03.2024 habe sie sich mit ihrem Rechtsanwalt bei der Polizei gemeldet.

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4)

64

Die Einlassungen der Angeklagten entsprechen den Feststellungen, soweit ihnen gefolgt werden konnte und sie durch die im Übrigen erhobenen Beweise verifiziert werden konnten. Im Übrigen erweisen sie sich als unglaubhaft und werden durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel widerlegt.

65

a)

66

Dem ist voranzustellen, dass Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und der Entscheidung zugrunde zu legen sind, wenn es für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit keine Beweise gibt. Vielmehr ist die Einlassung eines Angeklagten - ebenso wie andere Beweismittel - auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. BGH, Urteil vom 1. März 2023 - 2 StR 366/22 -, juris).

67

Einer Einlassung mittels Verteidigererklärung kommt von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zu, da es sich um ein schriftliches, situativ nicht hinterfragbares Verteidigervorbringen handelt. Der Beweiswert dieses Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter der dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (BGH, Urteil v. 11.03.2020 - 2 StR 69/19 -, juris).

68

b)

69

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es den Einlassungen der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten D. und der Angeklagten M., an Überzeugungskraft. Dies ergibt sich zum einen schon aufgrund des Inhaltes der Einlassungen selbst, die in großen Teilen unvollständig, teilweise widersprüchlich und insgesamt, mit Ausnahme derer der Angeklagten T., überwiegend nicht plausibel waren, zum anderen aus den Bekundungen der vernommenen Zeugen und den übrigen Beweismitteln, auf die weiter unten (zu IV. 2.) genauer eingegangen wird.

70

c)

71

Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten D. ist nicht glaubhaft, dass der Zeuge LD. mit dem Messer zugestochen habe; dies ist nicht in Einklang mit dem objektiven Beweisergebnis zu bringen. Sowohl die Angeklagten T. und M. als auch der Nebenkläger haben von vier und nicht von fünf Tatbeteiligten - den Angeklagten und dem gesondert verfolgten BO.. - berichtet. Insbesondere der Nebenkläger hat detailliert die Angriffssituation der Angeklagten geschildert und konnte konstant die Reihenfolge von deren Aufstellung vor der Tür benennen. Von einer fünften Person, die er wahrgenommen habe, war bei ihm zu keinem Zeitpunkt die Rede. Auch die Zeugin RD.. hatte weder den Zeugen EO., DI. und AC. gegenüber unmittelbar nach dem Tatgeschehen noch bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung etwas von der angeblichen Anwesenheit ihres Neffen berichtet.

72

d)

73

Der Einlassung der Angeklagten T. konnte in den Grundzügen gefolgt werden. Auch wenn die Angeklagte ihre Sicht des Geschehens durch ihren Verteidiger schriftlich hat vortragen lassen und keine Nachfragen zugelassen hat, hat sie ihre Tatbeiträge (Haare ziehen, einmaliger Tellerwurf, Zerstörung von Einrichtungsgegenständen), wie festgestellt, eingeräumt, wenn auch in detailarmer Form.

74

e)

75

Der Einlassung der Angeklagten M. fehlt es hingegen in zentralen Aspekten an Überzeugungskraft.

76

Die Angeklagte hat ihre Sicht des Geschehens zunächst nicht persönlich und mündlich, sondern in Form einer vorformulierten Verteidigererklärung vortragen lassen und stand für Nachfragen nicht zur Verfügung. Ihre Einlassung bleibt in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar.

77

Dass es der Angeklagten M. nur darauf angekommen sei, nach dem Wohlergehen ihrer Schwester, der Zeugin RD.., zu sehen, ist schlichtweg unglaubhaft. Denn zum einen erklärt die Einlassung nicht, warum es sogleich an der Tür zu massiver Gewaltanwendung gegen den Nebenkläger gekommen ist - was alle drei Angeklagten einräumen -, ohne dass man seitens der Angeklagten zuvor das Gespräch gesucht hätte. Des Weiteren wäre es vor dem Hintergrund der Einlassung der Angeklagten M. unverständlich, warum sich die Angeklagten nicht nur (nach ihren insoweit übereinstimmenden Angaben: mindestens) zu viert zu der Wohnanschrift des Nebenklägers begaben, also von vornherein eine Überzahlsituation herstellten, sondern auch nach der körperlichen Auseinandersetzung die Zeugin RD.. bei dem schwer verletzten Nebenkläger zurückließen. Insbesondere, dass sie selbst keinen Tatbeitrag geleistet, sondern das Geschehen lediglich beobachtet und durchweg zu einer Deeskalation der Auseinandersetzung aufgerufen habe, ist im Kontext ihrer insgesamt unglaubhaften Einlassung und im Kontrast zu der vollumfänglich glaubhaften Bekundung des Nebenklägers, dass es die Angeklagte M. gewesen sei, die ihn am Ende mit einer Geschirrscherbe im Gesicht verletzt habe, als wahrheitswidrige Schutzbehauptung zu bewerten.

78

IV.

79

1)

80

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten T. beruhen auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung zu ihrer Person sowie dem Arztbericht der Radiologie YJ.-straße in B vom 00.00.0000.

81

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten M. beruhen auf ihrer insoweit glaubhaften Einlassung zu ihrer Person.

82

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten D. beruhen auf den Arztberichten der Uniklinik 0 B vom 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 sowie den Angaben des Sachverständigen Dr. KO.

83

Die zu den fehlenden Vorstrafen der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen auf den verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister.

84

2)

85

Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln und Erwägungen:

86

Vortatgeschehen

87

a) Gegenseitiges Kennenlernen und Verlauf der Beziehung zwischen der Zeugin RD.. und dem Nebenkläger

88

Die zum Kennenlernen und der Aufnahme der Beziehung zwischen der Zeugin RD.. und dem Nebenkläger getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der beiden Zeugen, die dies entsprechend den Feststellungen glaubhaft schilderten.

89

Die Zeugin RD.. berichtete von den wiederkehrenden problembehafteten Phasen der Beziehung samt Trennungen und deren Wiederaufnahme. Der Nebenkläger berichtete von mehrfachen Auseinandersetzungen mit der Zeugin RD.., Kontaktabbrüchen und der Schwierigkeit, sich dauerhaft voneinander zu lösen. Dies bestätigte die Zeugin WD. GY.; anfangs sei die Beziehung harmonisch verlaufen; später habe der Nebenkläger sie immer wieder beschimpft und bedroht, im Nachhinein aber Reue gezeigt und sich entschuldigt, sodass sie die Beziehung fortgeführt habe. Die Beziehung sei von gegenseitiger Liebe geprägt gewesen.

90

Die Kammer hatte insgesamt keine Zweifel an den Bekundungen des Nebenklägers und der Zeugin RD.., welche sie ihren Feststellungen umfangreich zugrunde gelegt hat. Die Zeugin hat trotz der für sie bestehenden schwierigen Situation eine sehr differenzierte Aussage gemacht, welche durchweg davon geprägt war, ihre Familie nicht übermäßig zu belasten. Die Schilderungen des Nebenklägers waren in der Hauptverhandlung vollumfänglich konstant mit seinen früheren Angaben.

91

b) Haltung der Angeklagten betreffend die Beziehung

92

Dass die Angeklagten die Beziehung zwischen der Zeugin RD.. und dem Nebenkläger strikt ablehnten, beruht auf den im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten stehenden Bekundungen der Zeugin RD.. und des Nebenklägers. Die Zeugin RD.. schilderte überzeugend die vielfach mit ihrer Familie darüber geführten Gespräche. Entgegen der Einlassung des Angeklagten D., für ihn seien unterschiedliche Kulturkreise zwischen der Zeugin RD.. und dem Nebenkläger von untergeordneter Bedeutung gewesen, bekundete die Zeugin, ihre Familie sei mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, da der Nebenkläger aus einem anderen, traditionellen und konservativen Gebiet in T* namens MH. stamme. Sie habe die Beziehung zu dem Nebenkläger vor ihrer Familie zwei Jahre geheim gehalten. Ihre Familie habe mitbekommen, dass sie durch den Nebenkläger mit Betäubungsmitteln in Berührung gekommen sei und ihre schulischen Leistungen nachgelassen hätten. Die Zeugin berichtete auch, dass ihre Familie mitgeteilt habe, den Kontakt zu ihr abzubrechen, sofern sie die Beziehung mit dem Nebenkläger fortführe. Der Nebenkläger gab hiermit übereinstimmend an, die Angeklagten seien von Anfang an gegen die Beziehung gewesen; sie hätten ihn mehrmals telefonisch aufgefordert, sich von der Zeugin fernzuhalten. Er komme aus einer anderen Region in T* und spreche eine andere Sprache. Auch seine Familie sei zunächst mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen, habe sie aber im Laufe der Zeit akzeptiert. Es sei zu heimlichen Treffen zwischen ihm und der Zeugin gekommen. Auch hätten sie aufgrund der Familiensituation mehrere Trennungen von Wochen und Monaten, schließlich auch eine endgültige Trennung der Beziehung versucht, sich letztlich aber nicht voneinander lösen können.

93

Der Nebenkläger bekundete zudem überzeugend, dass er circa acht Monate vor der hiesigen Tat von dem Vater der Zeugin RD.., einem ihrer Brüder - dem Angeklagten D. oder dem gesondert verfolgten BO.. - und dem Ehemann der Angeklagten M. angegriffen worden sei, da letztere vermutet hätten, dass sich die Zeugin RD.. bei ihm aufhalte. Der Ehemann der Angeklagten M. habe mit Fäusten auf ihn eingeschlagen und seinen Halsbereich, nahe des rechten Ohres getroffen. Die anderen Beteiligten hätten versucht, ihm den Haustürschlüssel wegzunehmen. Dieser Vorfall habe zu einem zwischenzeitlichen Kontaktabbruch zwischen ihm, dem Nebenkläger, und der Zeugin RD.. geführt.

94

Auch der Zeuge WP., der Bruder des Nebenklägers, schilderte, die Angeklagte T. habe ihn seit Jahren kontaktiert, sei in seinem Lebensmittelgeschäft erschienen und habe ihn aufgefordert, er solle mit dem Nebenkläger reden; letzterer solle ihre Tochter in Ruhe lassen. Es habe auch mehrere Treffen zwischen ihm, dem Zeugen WP., und den Angeklagten gegeben. Die Beziehung sei von der Familie der WD. immer strikt abgelehnt worden; Hintergrund sei, dass er und der Nebenkläger aus einem anderen Gebiet aus T* stammten.

95

c) Einzug der Zeugin RD.. beim Nebenkläger und Hochzeitspläne

96

Die Zeugin RD.. bekundete im Einklang mit den getroffenen Feststellungen die fortschreitend negative Haltung ihrer Familie zu der Beziehung mit dem Nebenkläger. Sie habe circa zwei Wochen vor der Tat zu ihrer Mutter gesagt, dass sie in die Wohnung des Nebenklägers ziehen werde und nicht mehr ins Elternhaus zurückkehre. Zwischen ihr und dem Nebenkläger hätten sich für April 2024 Hochzeitspläne konkretisiert. Sie habe noch einmal einen Versuch unternehmen wollen, ihre Mutter, die Angeklagte T., von der Beziehung zu überzeugen. So sei sie für drei Tage nach SR. gefahren. Letztere habe aber nur versucht, die Zeugin umzustimmen, sodass sie wieder zu dem Nebenkläger zurückgekehrt sei.

97

Tatgeschehen

98

a) Objektive Tatseite

99

aa) Tatverlauf

100

Die zu dem Verlauf des Tattages getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen des Nebenklägers sowie denen der Zeugin RD.., welche den Ablauf wie festgestellt schilderten.

101

Die Feststellung, dass sich die Angeklagten zunächst gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten D. aufhielten und am Abend die Wohnung des Nebenklägers aufsuchten, beruht auf deren Einlassungen.

102

Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Aufeinandertreffen der Angeklagten mit dem Nebenkläger vor dessen Wohnungstür und dem ersten körperlichen Übergriff auf diesen belegt zur sicheren Überzeugung der Kammer neben dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten, den Nebenkläger körperlich abzustrafen, dass zwischen ihnen und dem Nebenkläger vorher keinerlei maßgebliche Kommunikation betreffend die RD.. stattgefunden hat. Insbesondere sind die Einlassungen der Angeklagten, sie hätten sich lediglich des Wohlergehens der Zeugin versichern wollen, und die insoweit nur von der Angeklagten M. abgegebene Erklärung, der Nebenkläger sei unvermittelt aggressiv und beleidigend aufgetreten, woraufhin eine Rauferei zwischen den Brüdern der Zeugin und dem Nebenkläger entfacht sei, nicht glaubhaft und zur Überzeugung der Kammer sicher widerlegt. Denn die ohnehin - wie bereits ausgeführt - nur geringen Beweiswert aufweisenden Angaben der Angeklagten sind mit den Bekundungen des Nebenklägers und der Zeugin RD.. nicht in Einklang zu bringen.

103

Der Nebenkläger bekundete, er habe zwischen 20:30 und 20:40 Uhr seine Wohnungstür geöffnet und die Angeklagten direkt vor sich stehen sehen. Er sei rückwärts zurück in die Wohnung gegangen und habe versucht, die Tür zu schließen, was ihm nicht gelungen sei, da die Angeklagte M. ihren Fuß zwischen Tür und Türrahmen positioniert habe. In dem Moment habe er etwas Warmes in seinem Körper gespürt, er habe die Tür losgelassen, es sei in sein Gesicht geschlagen worden, und er sei sodann zu Boden gefallen. Der Nebenkläger hat darüber hinaus in detaillierter und glaubhafter Weise den weiteren Angriff durch die Angeklagten, wie festgestellt, geschildert. Er wusste in örtlicher Hinsicht und mit Blick auf die Abfolge der Einzelaspekte und der einzelnen Handlungen der jeweiligen Angeklagten bzw. Tatbeteiligten umfassend und konstant zu beschreiben, wie der Angeklagte D. und der gesondert verfolgte BO.. an seinen Füßen gestanden und HK.. mehrmals gegen seine Genitalien und der Angeklagte D. gegen seine - vorher von ihnen auseinander gespannten - Beine bzw. Oberschenkel getreten habe, während die Angeklagte M. circa zehn Teller, die frisch gespült auf einem Tisch neben ihm gestapelt gewesen seien, auf seinem Kopf zerschlagen habe. Die Angeklagte T. habe kräftig an seinen Haaren gezogen und auch Teller an seinem Kopf zerbrochen sowie zwei Fernsehapparate in seiner Wohnung zerstört.

104

Die komplexe Schilderung zahlreicher Interaktionen verschiedener Tatbeteiligter, die dem Nebenkläger möglich war, belegt den Erlebnisbezug seiner Aussage. Auch hat der Nebenkläger sein eigenes Verhalten geschildert, insbesondere auf Nachfrage den Versuch beschrieben, durch eine körperlich defensive Haltung und dadurch, dass er vorgab, ohnmächtig geworden zu sein, die Angeklagten endlich dazu zu bewegen, von ihm abzulassen. Der Nebenkläger hat plastisch geschildert, wie die Angeklagte M. ihn zuletzt mit den Worten „Jetzt kannst Du meine Schwester heiraten“ mit einem scharfen Gegenstand im Gesicht verletzt habe. Für den Erlebnisbezug der Angaben des Nebenklägers spricht dieses Detail insbesondere deshalb, weil er dazu nachvollziehbar angab, es sei für ihn „viel schlimmer als die Verletzung mit dem Messer“ gewesen, er also äußeres Geschehen mit korrespondierendem inneren Erleben zu verknüpfen vermochte.

105

In gleicher Weise spricht in aussagepsychologischer Hinsicht für den Erlebnisbezug, dass der Nebenkläger trotz der für ihn gesundheitlich erheblichen Auswirkungen des Abends keinerlei überschießende Belastungstendenz aufwies und er in seiner Aussage weitere Emotionen nachvollziehbar schilderte, etwa das Gefühl der Todesangst und des „sich gelähmt Fühlens“ angesichts dessen, dass er sich den Angreifern hilflos ausgeliefert gesehen habe. Zu keinem Zeitpunkt war ein Interesse an einer dramatisierenden Darstellung zu erkennen. Auch gab er Erinnerungslücken Preis; so konnte er sich trotz Vorhalts seiner im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Angabe, einer der Brüder habe gesagt „Gib mal, ich bringe den um“, und von dem anderen die Übergabe eines Messers gefordert, an dieses Detail nicht erinnern, welches die Kammer dementsprechend nicht feststellen konnte. Der Nebenkläger hat auch nicht etwa versucht, einem bestimmten Angeklagten konkrete Handlungen anzulasten, soweit ihm dies nicht möglich war; so gab er mehrfach an, nicht zu wissen, wer zugestochen habe; er gehe aufgrund von im Nachhinein auftretenden Gerüchten davon aus, dass es LD. gewesen sei, der mit einem Messer zugestochen habe, obwohl er diesen vor Ort nicht wahrgenommen habe. Zudem wird sein differenziertes Aussageverhalten dadurch bestärkt, dass er auch nach mehrfacher Nachfrage angab, kein Messer gesehen zu haben, sondern lediglich, dass ein brauner Gegenstand geglänzt und er etwas auf- und zuklappen gehört habe; aus T* kenne er Messer, die stufenweise auf- und zugingen. Es wäre ein Leichtes und auch in aussagepsychologischer Hinsicht naheliegend gewesen, wenn der Nebenkläger aufgrund dieser einzelnen Mosaikteile angegeben hätte, ein Messer gesehen zu haben; doch auch an dieser Stelle unterschied er differenziert zwischen eigenen Wahrnehmungen und etwaigen Rückschlüssen.

106

Zudem hat er das festgestellte Geschehen schon im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen in der Tatnacht, am 21.03.2024 sowie am 28.03.2024 deckungsgleich berichtet, so dass seine Angaben eine hohe Konstanz aufweisen. Die geschilderte Abweichung lässt sich dadurch erklären, dass der Nebenkläger angegeben hat, im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen sei möglicherweise nicht immer genau übersetzt worden. Dies konnte von dem in der Hauptverhandlung tätigen Übersetzer, dem der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren insbesondere für Übersetzungen des t*n Dialekts des Arabischen als hochkompetent und zuverlässig bekannten TW., bestätigt werden. Dieser hat erklärt, dass die in der polizeilichen Vernehmung des Nebenklägers vom 28.03.2024 von ihm geschilderte, zwei Tage vor der Tat erfolgte telefonische Ankündigung der Angeklagten T. ihm gegenüber, er werde „Blut sehen und weinen“ keinesfalls, wie vom polizeilichen Übersetzer erklärt, so zu verstehen sei, dass eine bevorstehende Tötung angedroht werde; vielmehr sei gemeint, dass die betroffene Person etwas ganz erheblich bereuen werde.

107

Korrespondierend mit den Angaben des Nebenklägers wusste auch die Zeugin RD.. zu bestätigen, dass sich der Nebenkläger rückwärts zurück in die Wohnung bewegt habe, nachdem die Angeklagten und der gesondert verfolgte BO.. vor der Tür gestanden und die Angeklagte M. mit ihrem Fuß das Schließen der Tür verhindert habe, wenngleich sie nicht habe erkennen können, warum der Nebenkläger zu Boden gefallen sei. Sie habe die Polizei anrufen wollen, sei aber von einer der Angeklagten mit einem Stuhl beworfen worden, und ihr Mobiltelefon sei auf den Fußboden gefallen. Sie habe unter Schock gestanden und habe sich nicht mehr bewegen können; Teller seien auch in ihre Richtung geflogen, da die Wohnung klein sei. Die Angeklagte T. habe an den Haaren des Nebenklägers gezogen, Fernseher zerstört und zu ihr gerufen „Das ist deine Wahl. Das wolltest du haben. Du hattest es schön bei deinen Eltern.“ Außerdem habe die Angeklagte T. mindestens einen Teller, die Angeklagte M. mehrere Teller auf den Kopf des Nebenklägers geworfen. Sie, WD., habe ihre Hände schützend vor das Gesicht gehalten. Nach etwa zehn Minuten hätten die Tatbeteiligten die Wohnung verlassen.

108

Zudem decken sich die Angaben des Nebenklägers und der Zeugin RD.. vollumfänglich mit den Bekundungen der Zeugen EO., DI. und AC., die von der Zeugin unmittelbar nach der Tat angerufenen Freunde des Nebenklägers. Diese schilderten übereinstimmend, dass die Zeugin RD.. angerufen habe und von einem körperlichen Angriff des Nebenklägers durch ihre Familie gesprochen habe. Daraufhin seien sie zu der Wohnanschrift des Nebenklägers gefahren. Zu diesem Zeitpunkt seien auch die Rettungskräfte vor Ort gewesen. Mit dem Nebenkläger hätten sie nicht gesprochen, wohl aber mit der Zeugin RD... Diese habe angegeben, ihre Familie, namentlich ihre Mutter, Schwester und die beiden Brüder, hätten den Nebenkläger verletzt. Ihre Schwester habe den Nebenkläger mit Glas an seiner Schläfe gesteift, ihre Mutter habe ihn mit Tellern beworfen, und ihre Brüder hätten ihn geschlagen mit Händen und Füßen; auch zwischen die Beine.

109

bb) Verletzungen des Nebenklägers

110

Hinsichtlich der Verletzungen des Nebenklägers und ihrer Ursachen beruhen die getroffenen Feststellungen auf der Augenscheinseinnahme der Lichtbilder Bl. 33 d. A., Bl. 903 - 929 d. A., auf welche wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, sowie auf den überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. PB..

111

Auf dem Lichtbild Bl. 912 d. A. ist die Bauchhaut des Nebenklägers nach der chirurgischen Versorgung zu sehen, namentlich zwei Drainage-Schläuche nahe dem Bauchnabel sowie eine postoperative Naht. Die Sachverständige Prof. PB. hat insofern ausgeführt, dass bei dem Nebenkläger die Folgen einer Stichverletzung im Bereich des rechten Oberbauches vorgelegen hätten. So habe sich eine 2,5 bis 3 cm lange Stichverletzung in der Leber gezeigt. Im Rahmen einer Notoperation habe man die Blutung in der Bauchhöhle gestillt und die Verletzung der Leber versorgt. Eine solche Leberanstichverletzung sei als akut lebensgefährlich zu bewerten. Ohne entsprechende chirurgische Versorgung wäre der Tod des Nebenklägers eingetreten. Dieses Verletzungsbild sei durch den Einsatz eines Messers oder eines sonstigen spitzen Werkzeugs schlüssig zu erklären.

112

Die Lichtbilder auf Bl. 908 bis 911 d. A. zeigen Detailaufnahmen der rechten Gesichtshälfte des Nebenklägers. Das Lichtbild Bl. 908 d. A. zeigt zwei Abbildungen; die untere lässt die rechte Schläfenregion, dicht oberhalb der rechten Augenbraue des Nebenklägers, erkennen; an dieser Stelle sieht man eine kratzerartige Verletzung, die auf einer Nahaufnahme auf Bl. 909 oben d. A. nochmals erkennbar ist. Auf den Lichtbildern Bl. 909 unten, 910 oben d. A. sieht man eine Wunde bzw. Schwellung oberhalb der rechten Ohrmuschel des Nebenklägers. Die Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass mehrere Hautunterblutungen nahe dem Kopf des Nebenklägers festgestellt worden seien; so sei die rechte Ohrmuschel des Nebenklägers stark eingeblutet gewesen. Da sich klinisch keine Hinweise auf Frakturen oder Verletzungen innerhalb der Schädelhöhle ergeben hätten, habe durch die stumpfe Gewalteinwirkung keine akute Lebensgefahr bei dem Nebenkläger vorgelegen. Die massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf stelle sich jedoch als potentiell lebensgefährliche Situation dar, da sie insbesondere Einblutungen in die Hirnhaut verursachen könne, die dann einen tödlichen Verlauf nehmen könnten. Auf dem Lichtbild Bl. 906 d. A. sind Detailaufnahmen der linken Gesichtshälfte des Nebenklägers zu sehen; insbesondere ist die Stirn und die linke Schläfenregion zu erkennen. Ein Teil der linken Schläfe des Nebenklägers ist mit drei Steri-Strips behaftet. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass sich im Kopfbereich des Nebenklägers weitere Verletzungen gezeigt hätten; so sei eine 6 cm große kratzerartige Verletzung der Stirnhaut mit Übergriff auf die linksseitige behaarte Kopfhaut festzustellen gewesen. Dieses Verletzungsbild sei nicht durch eine originäre Schnitt-, sondern durch eine Verletzung mit einem kantigen Gegenstand zu erklären, wie beispielsweise einer Glasscherbe, durch einen Stoß an einem kantigen Möbelstück oder durch intensiven Fingernagelkontakt.

113

Die Abbildungen auf Bl. 915 d. A. zeigen Kratzer am Rücken und an der linken Schulter des Nebenklägers. Es sei zu einer 25 cm langen Hautunterblutung am rechten Unterarm des Nebenklägers sowie im Bereich der Schulter, der Unterschenkel und des Beckens gekommen, so die Sachverständige. Diese Verletzungen seien allerdings oberflächlich geblieben und nicht konkret lebensgefährlich gewesen. Das Einwirken mit einer zerbrochenen Flasche bzw. einem zerbrochenen Glasteller sei ohne Weiteres geeignet, entsprechende Verletzungen herbeizuführen. Insofern habe jedenfalls abstrakte Lebensgefahr bestanden.

114

Schließlich sei eine äußerlich erkennbare Verletzung des Genitalbereichs eines Mannes selten; Hämatome seien bei Tritten oder Schlägen in den Genitalbereich nicht zu erwarten. Tritte gegen den Genitalbereich führten allerdings in der Regel nicht zu einer Einschränkung der Zeugungsfähigkeit.

115

Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen der ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetente Gutachterin bekannten Sachverständigen nach eigener Würdigung an. Sie konnte die von dem Nebenkläger bekundeten Verletzungen mit den auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern dokumentierten nachvollziehbar in Einklang bringen und die tatsächlichen und potentiellen Verletzungsfolgen plausibel erläutern. Anhaltspunkte, an ihren Einschätzungen zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.

116

cc) Tatfolgen

117

Die zu den Tatfolgen getroffenen Feststellungen beruhen auf den insofern ebenfalls glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers, der sowohl die körperlichen als auch die psychischen Folgen, welche für ihn aus der Tat resultieren, eindrücklich darstellte.

118

b) Subjektive Tatseite

119

Die zu dem gemeinsamen generellen Tatentschluss der Angeklagten getroffenen Feststellungen, den Nebenkläger durch massive Verletzungshandlungen abzustrafen, sowie dazu, dass sie sich einzelne Handlungen der jeweils anderen, die im Rahmen dieses Geschehens erfolgten, so wie dargestellt jeweils zu eigen machten, beruhen auf einer Gesamtschau der nachfolgend dargestellten Beweismittel und Erwägungen:

120

aa) Motivlage der Angeklagten, Tatplan, Vorsatz bezüglich einer mittäterschaftlichen Begehungsweise

121

Die Feststellungen zu dem Vorhandensein eines mittäterschaftlichen Willens aller Angeklagten zur Tatherrschaft waren aus dem getroffenen Tatplan, ihrer Tatmotivation sowie dem konkreten Tatablauf sicher rückzuschließen.

122

Dass handlungsleitend für den gemeinsamen Tatplan und Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten Wut und Frust über die Beziehung ihrer Schwester beziehungsweise Tochter zu dem Nebenkläger war, weswegen die Angeklagten ein Bedürfnis nach seiner Abstrafung hatten sowie beabsichtigten, eine Fortsetzung der Beziehung endgültig zu unterbinden, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vortatgeschehens sowie der der Tat innewohnenden Verhaltensweisen der Angeklagten.

123

Die Angeklagten hatten von Anfang an vor, den Nebenkläger gemeinsam körperlich zu attackieren und ihn zu misshandeln. Das gesamte Verhalten der Angeklagten vor und während der Tat war von einer fehlenden Akzeptanz der zwischen der Zeugin RD.. und dem Nebenkläger geführten Beziehung geprägt. Ausweislich der getroffenen Feststellungen gab es vielfache Versuche und Bemühungen der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten T., diese Beziehung zu beenden, was jedoch weder von der Zeugin noch von dem Nebenkläger gewollt war. Aus Sicht der Angeklagten handelte es sich bei dem Nebenkläger angesichts der kulturellen Unterschiede, der Art der Beziehungsanbahnung und seines Lebenswandels nicht um einen geeigneten Partner für die Zeugin RD... Die Entscheidung ihrer erwachsenen Tochter bzw. Schwester, die Beziehung führen zu wollen, konnten und wollten die Angeklagten nicht akzeptieren. Angesichts des Auszugs der Zeugin aus dem Elternhaus und der geplanten Hochzeit im April 2024 war den Angeklagten offenbar geworden, dass die Zeugin zur Umsetzung ihrer Zukunftspläne mit dem Nebenkläger bereit war. Die dadurch bedingte Gefühlslage der Angeklagten T. beeinflusste auch die weiteren Tatbeteiligten stark und rief sodann bei allen Angeklagten ein starkes Bedürfnis nach Abstrafung des Nebenklägers hervor. In Folge dessen begingen sie schließlich zielgerichtet und planvoll die Tat. Es ging ihnen gerade - entgegen ihren Einlassungen - nicht darum, eine Aussprache herbeizuführen oder die Zeugin RD.. aus der Wohnung bzw. einer Gefahrensituation zu befreien. Wie bereits dargestellt, wäre aufgrund einer solchen behaupteten Motivation für das Aufsuchen des Nebenklägers zum einen nicht zu erklären, warum der Angeklagte D. und sein Bruder AN. den Nebenkläger an der Tür sofort attackierten, ohne dass vorher eines der Familienmitglieder eine Aussprache begonnen hätte, und ohne, dass der Nebenkläger die Angeklagten oder den AN. provoziert hätte; die sofortige Gewalteskalation lässt sich demnach nicht als spontane Reaktion auf ein Verhalten der Gegenseite erklären. Ebenso wenig wäre ohne einen zuvor gemeinsam gefassten Plan, den Nebenkläger massiv zu verletzen, erklärbar, warum die beiden Angeklagten T. und M. sich unmittelbar danach eigenhändig an der Gewaltausübung beteiligten. Und schließlich ist mit dem behaupteten Bestreben, die Tochter bzw. Schwester WD. - gegebenenfalls gegen ihren geäußerten Willen - aus einer sie potentiell gefährdenden Situation zu befreien, nicht vereinbar, dass man nach der Tat die Wohnung des Nebenklägers verließ, ohne sich um WD. zu kümmern. Vielmehr sollte die intensive Gewaltausübung den Nebenkläger endgültig davon abschrecken, die Beziehung zu der Zeugin RD.. fortzuführen, ein Ziel, was die Angeklagten letztlich erreicht haben.

124

bb) Körperverletzungsvorsatz

125

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es den Angeklagten generell darauf ankam, den Nebenkläger zu verletzen. Dies belegt bereits die festgestellte Tatmotivation und der Tatplan der Angeklagten, wonach es ihnen um ein körperliches Abstrafen des Nebenklägers ging.

126

Darüber hinaus waren aber auch einzelne Tathandlungen von dem gemeinsamen Verletzungsvorsatz umfasst, jedenfalls in der Form, dass sämtliche Angeklagte sich die Handlungen anderer zu eigen machten, indem sie sich ihrerseits an weiteren Attacken beteiligten und sich nicht zurückzogen oder gar dem Tun anderer Einhalt geboten, nachdem sie dieses bemerkt hatten.

127

cc) Vorsatz bezüglich der Verwendung gefährlicher Werkzeuge bzw. einer das Leben gefährdenden Behandlung

128

Ausreichend dafür ist, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die Eigenschaft einer Sache als gefährliches Werkzeug bzw. die allgemeine Gefährlichkeit einer Handlung für das Leben des Opfers ergibt (st. Rspr., vgl. BGHSt 2, 163; w. Nw. bei Fischer, StGB, 71. Auflage, § 224, Rn. 32).

129

Eine abstrakte Lebensgefahr für den Nebenkläger lag nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. PB., welchen sich die Kammer anschließt, infolge des Zerschlagens von Geschirr gegen seinen Kopf, der Zufügung eines Schnittes mit einer Scherbe im Schläfenbereich und des heftig gegen den Kopf geführten Trittes vor. Aufgrund der im Kopf- und Gesichtsbereich oberflächlich verlaufenden großen Blutgefäße sind solche Handlungen unter Verwendung scharfkantiger Gegenstände generell geeignet, massive Blutungen auszulösen, die unversorgt zum Eintritt des Todes führen können; heftige Tritte gegen den Kopf können zu intrakraniellen Blutungen führen, die schon bei der Verletzung kleinerer Gefäße zu einem Ansteigen des Hirndrucks und irreparablen Hirnschäden bis hin zum Tod führen können.

130

Vorliegend ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten die generelle Gefährlichkeit ihrer Handlungen verkannt haben könnten. Auch dem medizinischen Laien drängt sie sich förmlich auf.

131

dd) Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der Zeugungsunfähigkeit durch Tritte in den Genitalbereich

132

Zwar hat die rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, dass auch bei Erleiden heftiger Tritte in den männlichen Genitalbereich eher nicht damit zu rechnen sei, dass die betroffene Person ihre Zeugungsfähigkeit verliere. Jedoch handelt es sich dabei nicht um bei Laien vorauszusetzendes medizinisches Allgemeinwissen; auch die Kammer musste sich insoweit erst durch die Sachverständige belehren lassen. Dafür, dass die Angeklagten konkret vom Gegenteil ausgingen, nämlich mindestens der Möglichkeit, dass heftige Tritte in den Genitalbereich den Nebenkläger in seiner Zeugungsfähigkeit beeinträchtigen würden und es ihnen darauf ankam, schließt die Kammer aus Folgendem: Ein Angriff auf die Fortpflanzungsfähigkeit des Nebenklägers stand in direktem Zusammenhang mit dem allen Angeklagten gemeinsamen Motiv der Tat, nämlich den Nebenkläger für das Unterhalten der von den Angeklagten zutiefst missbilligten Beziehung zu der Zeugin RD.. abzustrafen und diese Beziehung ein für alle Mal zu beenden. Die Tritte wurden in bewusstem und arbeitsteiligem Zusammenwirken der beiden Brüder D. ausgeführt, von denen der eine die Beine des Nebenklägers auseinanderspreizte und der andere heftig zutrat; dies spricht ebenfalls dafür, dass es sich insofern um keine spontane Tatausgestaltung handelte, sondern um ein zuvor geplantes Vorgehen. Und schließlich tätigte die Angeklagte M. nach Zufügung des Schnittes mit der Scherbe, damit nicht nur nach Zufügung der Genitaltritte und nach der letzten von ihr eigenhändig ausgeführten Tathandlung und unmittelbar, bevor die Angeklagten gemeinsam die Wohnung des Nebenklägers verließen, quasi bilanzierend die zynisch-ironische Äußerung, dass der Nebenkläger nun ja ihre Schwester heiraten könne.

133

ee) Kein (bedingter) Tötungsvorsatz

134

Dass sich die Absicht bei allen Angeklagten von einer im Vorfeld der Tatbegehung erfolgten Absprache auf den potentiellen Einsatz eines mitgeführten Stichwerkzeugs - vermutlich eines Messers - bezog oder dessen Einsatz im Laufe des Tatgeschehens erkannt und gebilligt wurde, kann hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es kann lediglich festgestellt werden, dass eine(r) der vier Tatbeteiligten zu Beginn des Tatgeschehens an der Tür den Stich in den Bauchbereich des Nebenklägers setzte, hingegen nicht, dass, als man sich gemeinsam auf den Weg zur Wohnung des Nebenklägers machte, den anderen Angeklagten oder einzelnen von ihnen bewusst war, dass ein Tatbeteiligter ein Stichwerkzeug mit sich führte und auch beabsichtigte, dieses einzusetzen, oder gar, dass dies zwischen den Angeklagten abgesprochen gewesen war. Erkenntnismittel hinsichtlich konkreter Absprachen, die über das hinausgehen, was sich aus dem Verhalten der Angeklagten während der eigentlichen Tathandlungen rückschließen lässt, standen der Kammer nicht zur Verfügung.

135

Ebenso wenig ist feststellbar, dass die anderen drei Beteiligten oder einzelne von ihnen das Stichwerkzeug zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor dem Stich bemerkt haben, die Stichausführung mitbekommen oder im Laufe der weiteren körperlichen Misshandlung erkannt haben, dass der Nebenkläger bereits eine Stichverletzung erlitten hatte. Selbst der Nebenkläger hat die plötzlich erfolgte Stichausführung nicht unmittelbar, sondern nur anhand seiner eigenen körperlichen Reaktionen - Schmerz- und Hitzegefühl - bemerkt. Nachdem er zu Boden gestürzt war, blutete die Stichverletzung nicht sichtbar durch seine Kleidung. Da es im unmittelbaren Anschluss an den Stich zu weiteren massiven Gewalthandlungen kam, ließ sich auch aus dem Umstand, dass der Nebenkläger am Boden lag und seine Hand auf den Oberbauchbereich drückte, nicht sicher auf eine zuvor erlittene Stichverletzung schließen. Zur weiteren Beibringung von Stichverletzungen ist es während des gesamten Geschehens nicht gekommen.

136

Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Tatplan über die Absicht hinaus, den Nebenkläger massiv und auch seine Zeugungsfähigkeit beeinträchtigend zu verletzen, auch darauf gerichtet war, ihn zu töten oder der Tatplan die billigende Inkaufnahme seines Todes als Folge anderer Verletzungshandlungen als des Stiches in den Bauch umfasste.

137

Anders als im Hinblick auf die Zufügung einer lebensgefährdenden Behandlung genügt es für die Annahme eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes nicht, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit einer Handlung für das Leben des Opfers ergibt; darüber hinaus ist erforderlich, dass er auch den Eintritt des Todes als mögliche konkrete Folge seines Handelns erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung legen äußerst gefährliche Tathandlungen trotz der hohen Hemmschwelle bezüglich der Tötung eines anderen Menschen die Annahme von zumindest bedingtem Tötungsvorsatz regelmäßig nahe. Die Gefährlichkeit der Tathandlung ist allerdings nur ein - wenn auch gewichtiges - Indiz, weswegen auch äußerst gefährliche Tathandlungen nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes begründen (BGH, Urt. v. 16. 5. 2013, Az. 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242 ff.). Vielmehr bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei der Tatrichter gerade auch die im Einzelfall in Betracht kommenden, den Vorsatz ausschließenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen hat. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung des Vorsatzes sind insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt, seine Motivationslage und sein Nachtatverhalten.

138

Gemessen an diesem Maßstab stellen sich die konkret von den Angeklagten ausgeführten Handlungen nicht als von solch besonderer Gefährlichkeit dar, dass sich der Tod des Nebenklägers als mögliche Folge geradezu aufdrängte. Zu beachten ist auch, dass die Angeklagten zwar massiv und anhaltend gewalttätig auf den Nebenkläger einwirkten, dabei jedoch kontrolliert und dosiert vorgingen. Zudem war das Ziel ihres Handelns auch nach ihrem Vorstellungsbild ohne weiteres erreichbar, ohne dass es dazu des Todes des Nebenklägers bedurfte; sie konnten damit rechnen, dass die ihm zugefügte Behandlung von ihm nicht nur als massive Abstrafung erlebt würde, sondern auch dazu führen würde, dass der Nebenkläger die Beziehung zu der RD.. nicht fortführte. Insgesamt ergeben sich daher durchgreifende Zweifel an einem sei es auch nur bedingten Tötungsvorsatz sämtlicher Angeklagter, insofern ihnen der Messerstich nicht zugerechnet werden kann.

139

Nachtatgeschehen

140

Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den insofern ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin RD.. sowie der Zeugen EO., DI. und AC..

141

Schuldfähigkeit

142

Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die uneingeschränkte Schuldfähigkeit der Angeklagten T. und M. in Zweifel zu ziehen.

143

Bezüglich der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten D. hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt:

144

Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuld- und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten D. aus neurologischer Sicht beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. KO. Die von dem Angeklagten D. beschriebenen Auffälligkeiten, namentlich eine Fiebererkrankung im Jugendalter, die Feststellung einer Zyste im Gehirn nach seiner Ankunft in Deutschland sowie Erinnerungslücken in Bezug auf eigene biografische Details, die sich während seines Aufenthalts in der JVA B dargestellt hätten, böten keine Anhaltspunkte für eine relevante Störung der Kognition des Angeklagten D., so der Sachverständige. Zwar zeige das bildgebende MRT seines Gehirns aus dem Jahr 2015 eine Zyste, doch bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Zyste und den von dem Angeklagten geschilderten Symptomen aus der Zeit seiner aktuellen Inhaftierung. Insbesondere könne aktuell ein erhöhter Hirndruck ausgeschlossen werden. Zwar sei damals aufgrund einer Verdachtsdiagnose eine Epilepsie erwogen, aber ausgeschlossen worden. Es sei auch keine weitere Medikamenteneinstellung erforderlich gewesen. Auch sei ein in der jüngeren Vergangenheit auftretender epileptischer Anfall sicher auszuschließen, so der Sachverständige. Denn ausschlaggebendes Erkennungsmerkmal für einen solchen Anfall sei, dass sich der Patient an diese zeitliche Episode nicht erinnern könne. Der Angeklagte habe allerdings behauptet, etwaige vermeintliche Symptome erinnern und schildern zu können. Dass sich der Angeklagte an biografische Details nicht erinnere und in der JVA B ein Gefühl der Orientierungslosigkeit beschreibe, sei nicht auf eine amnestische Episode zurückzuführen, sondern vielmehr durch eine psychische Belastungsreaktion infolge der Inhaftierung oder dadurch zu erklären, dass der Angeklagte eine Geschichte konstruiert habe. Die von dem Angeklagten beschriebenen Symptome seien keinem neurologischen Syndrom zuzuordnen. Ein Anhaltspunkt für eine Psychose liege beim Angeklagten nicht vor; er habe in der Untersuchungssituation durch den Sachverständigen lediglich eine gedrückte Stimmung aufgewiesen, die durch die erlittene Freiheitsbeschränkung, den Haftalltag und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten gut erklärbar, jedoch keinesfalls krankheitswertig sei.

145

Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. OD. schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Insbesondere sah sich die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht veranlasst, den Angeklagten D. psychiatrisch begutachten zu lassen. Die Fachbereiche der Psychiatrie und Neurologie weisen einige Überschneidungen auf; Bestandteil der neurologischen Facharztausbildung ist auch der Erwerb von Grundkenntnissen der Psychiatrie während eines mindestens einjährigen Ausbildungsabschnitts auf einer psychiatrischen Fachabteilung. Im Rahmen dessen übte der Sachverständige Prof. OD. auch psychiatrisch gutachterliche Tätigkeiten aus, sodass eine fachübergreifende und abschließende Beurteilung durch diesen vorgenommen werden konnte.

146

Darüberhinausgehende Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit der Angeklagten einschränkenden oder aufhebenden Zustand haben sich nicht ergeben.

147

Insbesondere bestanden keine Anhaltspunkte für eine durch einen Affekt ausgelöste tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Bei der Tat der Angeklagten handelte es sich um eine planvoll gemeinschaftlich begangene Tat, in welcher eine aggressive Bereitschaft zur Durchsetzung eigener Ziele und Vorstellungen, hier des Willens, den Nebenkläger für dessen Beziehung zu der Zeugin RD.. abzustrafen, ihren Ausdruck fand. Auch ein konkreter tatauslösender Reiz lag nicht vor.

148

V.

149

1)

150

Aufgrund des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhaltes haben sich die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers schuldig gemacht, strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB.

151

a)

152

Die Angeklagten handelten als Mittäter. Ihnen sind die Tatbeiträge der jeweils anderen Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.

153

Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 StR 638/17 -, Rn. 7, juris, m. w. N).

154

Die Angeklagten fassten nach den getroffenen Feststellungen den Tatplan, den Nebenläger anzugreifen und zu verletzen. Da Anlass der Tat die fehlende Akzeptanz der zwischen der Zeugin RD.. und dem Nebenkläger geführten Beziehung war, hatten die Angeklagten ein eigenes Interesse an der Tat. Angesichts des Auszugs der Zeugin aus dem Elternhaus und der geplanten Hochzeit im April 2024 war den Angeklagten offenbar geworden, dass die Zeugin zur Umsetzung ihrer Zukunftspläne mit dem Nebenkläger bereit war. Die dadurch bedingte Gefühlslage der Angeklagten T. beeinflusste auch die weiteren Tatbeteiligten stark und verursachte sodann bei allen Angeklagten ein starkes Bedürfnis nach Abstrafung des Nebenklägers.

155

Ein Mittäterexzess lag nicht vor. Ein solcher ist nur dann anzunehmen, wenn der tatsächliche Tatablauf wesentlich vom gemeinsamen Tatplan abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 - 2 StR 177/16 m.w.N.). Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, werden vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat.

156

Gemessen daran hat sich der tatsächliche Tatablauf im Rahmen des festgestellten allgemeinen gemeinsamen Tatplanes gehalten, den Nebenkläger durch massive körperliche Gewalteinwirkung abzustrafen; sofern sich die Angeklagten zu konkreten Tathandlungen zuvor keine Vorstellungen gemacht haben sollten, haben sie sich diese nach dem Ausgeführten jedenfalls sukzessive zu eigen gemacht.

157

b)

158

aa)

159

Das Zerschlagen von Geschirr auf dem Kopf des Nebenklägers durch die Angeklagten T. und M. sowie die durch letztere ausgeführte Schnittverletzung des Gesichtes des Nebenklägers mit einer Scherbe stellen sich als gefährliche Körperverletzungen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar. Die Geschirrscherben stellen ein gefährliches Werkzeug dar, da sie nach ihrer Beschaffenheit und durch die konkrete Art ihrer Benutzung vorliegend geeignet waren, dem Tatopfer erhebliche Verletzungen zuzufügen.

160

Auch die von dem Angeklagten D. bei Ausführung des Trittes gegen den Kopf des Nebenklägers getragenen Schuhe stellen ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar, denn ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2019 - 5 StR 298/19 -, Rn. 10, juris). Bei den Schuhen handelte es sich um auf der Straße getragene Freizeitschuhe. Besonderheiten des Schuhwerks, die einer gesteigerten Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf entgegenstehen könnten, lagen nicht vor.

161

bb)

162

Die Zufügung von Tritten und Schnittverletzungen sowie das Zerschlagen von Geschirr im Bereich des Kopfes stellen jeweils das Leben gefährdende Behandlungen im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Eine abstrakte Lebensgefahr, die für die Erfüllung dieses Tatbestands ausreicht, lag nach den dargestellten Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. PB., welchen sich die Kammer anschließt, vor.

163

c)

164

Tateinheitlich zu der gefährlichen Körperverletzung haben die Angeklagten eine versuchte schwere Körperverletzung gemäß §§ 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB begangen. Durch die mehrfachen Tritte in den Genitalbereich des Nebenklägers, ausgeführt durch den gesondert verfolgten BO.., versuchten die Angeklagten eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die nach ihrer Vorstellung den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben konnte. Der Versuch der schweren Körperverletzung ist anzunehmen, da die schwere Folge - hier der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit - bei dem Nebenkläger nicht eingetreten ist. Von dem beendeten Versuch der absichtlichen schweren Körperverletzung sind die Angeklagten auch nicht strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Der Versuch war nach dem Vorstellungsbild der Angeklagten beendet, da durch die ausgeführten Tritte das zur Verwirklichung des Tatbestandserfolges Erforderliche getan war, sie den Eintritt des Tatbestandserfolges also mindestens für möglich hielten. Für den Rücktritt von dem beendeten Versuch wäre nach § 24 Abs. 2 StGB ein ernsthaftes Bemühen um Abwendung des Taterfolges erforderlich gewesen; ein solches Bemühen hat keiner der Angeklagten gezeigt.

165

d)

166

Die Angeklagten handelten bei Begehung der Tat rechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft.

167

V.

168

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

169

Die Strafe war dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen; der über §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB droht keine höhere Strafe an. Ein minder schwerer Fall nach § 224 Abs. 1 a. E. StGB in entsprechender Anwendung des § 213 StGB war vorliegend nicht anzunehmen.

170

Es lag zunächst kein von § 213 StGB vorgesehener Fall der Tatprovokation vor. Der Nebenkläger hatte keinerlei Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die eine Misshandlung oder schwere Beleidigung der Angeklagten zum Inhalt gehabt hätte.

171

Die Kammer hatte unter Würdigung aller Umstände auch keinen Anlass, einen unbenannten minder schweren Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 a. E. StGB anzunehmen.

172

Die Annahme eines unbenannten minder schweren Falles ist angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit bei der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastendenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08. 2008, Az. 3 StR 316/08 = NStZ 2009,37 zu § 250 StGB).

173

Unter Würdigung der Gesamtumstände liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

174

1)

175

Zwar spricht für den Angeklagten D., dass er seine Täterschaft im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich einräumte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und als sprachunkundiger Ausländer, der erstmals inhaftiert ist, als besonders haftempfindlich gilt.

176

Diesen entlastenden Umständen stehen jedoch gewichtige belastende Umstände entgegen. Gegen den Angeklagten D. spricht die Verwirklichung dreier Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB sowie die hierzu in Tateinheit stehende versuchte schwere Körperverletzung. Auch handelt es sich um ein geplantes, mehraktiges, besonders brutales Geschehen, in dessen Verlauf der Nebenkläger anhaltende Todesangst erlebte. Letzterer hat infolge der Tat fortbestehende physische, psychische und soziale Langzeitfolgen erlitten, unabhängig von der dem Angeklagten nicht zurechenbaren Stichverletzung.

177

Auf Grundlage dieser Erwägungen überwiegen vorliegend die den Angeklagten entlastenden Faktoren nicht in einem Maße, das die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen ließe. Die Tat stellt sich gerade nicht als erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung abweichend dar, so dass die Anwendung dieses Strafrahmens angezeigt war.

178

Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von

179

4 Jahren und 6 Monaten

180

als tat- und schuldangemessen.

181

Die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe ist erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf ihn einzuwirken.

182

2)

183

Für die Angeklagte M. ist anzuführen, dass sie bislang im Bundesgebiet strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und als sprachunkundige Ausländerin, die erstmals inhaftiert ist, als besonders haftempfindlich gilt.

184

Gegen die Angeklagte spricht die Verwirklichung dreier Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB sowie die hierzu in Tateinheit stehende versuchte schwere Körperverletzung. Auch handelt es sich um ein zielgerichtet geplantes, mehraktiges, besonders brutales Geschehen, in dessen Verlauf der Nebenkläger anhaltende Todesangst erlebte. Letzterer hat infolge der Tat fortbestehende physische, psychische und soziale Langzeitfolgen erlitten, unabhängig von der der Angeklagten nicht zurechenbaren Stichverletzung. Der Nebenkläger betonte zudem mehrfach, dass ihn die Zufügung einer Schnittverletzung mit einer Geschirrscherbe, verbunden mit dem Ausspruch „Jetzt kannst Du meine Schwester heiraten!“ psychisch besonders stark belaste. Diese Tathandlung, von der Angeklagten M. zum Schluss des Geschehens eigenhändig ausgeführt, als sie sich zu dem wehrlos und stark blutend am Boden liegenden Nebenkläger herabbeugte, stellt ein besonders brutales und von Empahielosigkeit geprägtes Vorgehen dar.

185

Auf Grundlage dieser Erwägungen überwiegen vorliegend die die Angeklagte entlastenden Faktoren nicht in einem Maße, das die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen ließe. Die Tat stellt sich gerade nicht als erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung abweichend dar, so dass die Anwendung dieses Strafrahmens angezeigt war.

186

Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen die Angeklagte M. sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von

187

5 Jahren

188

als tat- und schuldangemessen.

189

Die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe ist erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung der Angeklagten M. und ihre Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf sie einzuwirken.

190

3)

191

Für die Angeklagte T. ist anzuführen, dass sie bislang im Bundesgebiet strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und als sprachunkundige Ausländerin, die erstmals inhaftiert ist, als besonders haftempfindlich gilt. Auch räumte sie ihre Täterschaft im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich ein und entschuldigte sich beim Nebenkläger.

192

Gegen die Angeklagte spricht die Verwirklichung dreier Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB sowie die hierzu in Tateinheit stehende versuchte schwere Körperverletzung. Auch handelt es sich um ein geplantes, mehraktives, besonders brutales Geschehen, in dessen Verlauf der Nebenkläger anhaltende Todesangst erlebte. Letzterer hat infolge der Tat fortbestehende physische, psychische und soziale Langzeitfolgen erlitten, unabhängig von der dem Angeklagten nicht zurechenbaren Stichverletzung.

193

Auf Grundlage dieser Erwägungen überwiegen vorliegend die die Angeklagte entlastenden Faktoren nicht in einem Maße, das die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheinen ließe. Die Tat stellt sich gerade nicht als erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung abweichend dar, so dass die Anwendung dieses Strafrahmens angezeigt war.

194

Im Rahmen der Strafzumessung innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens erschien unter Berücksichtigung der vorgenannten für und gegen die Angeklagte T. sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von

195

4 Jahren und 6 Monate

196

als tat- und schuldangemessen.

197

Die Verhängung einer derartigen Freiheitsstrafe ist erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlung der Angeklagten T. und ihre Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf sie einzuwirken.

198

VI.

199

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

H.S.X.