Steuerhinterziehung und Waffenvergehen KI-Titel
Steuerhinterziehung · Waffenrecht · Beihilfe · Tateinheit · Bewährung
Tenor
Der Angeklagte A. C. wird wegen Steuerhinterziehung in 81 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt.
Der Angeklagte Ö. C. wird wegen Steuerhinterziehung in 81 Fällen sowie wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagte B. C. wird wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf Euro 40,00 festgesetzt. Dem Angeklagten bleibt nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von Euro 400,00, fällig jeweils am Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Kommt der Angeklagte mit einem Teilbetrag länger als 14 Tage in Rückstand, so ist der geschuldete Restbetrag auf einmal fällig. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte T. C. wird wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte N. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die sichergestellte halbautomatische Kurzwaffe des Fabrikats Glock, Modell 19, Kaliber 9 mm Luger (Asservat-Nr.), die sichergestellten 12 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning, Fabrikat 6 x Federal Cartridge Company, 6 x Winchester Western (Asservat-Nr.), die sichergestellten 14 Patronen Kaliber 9 mm Luger, Fabrikat PPU (Asservat-Nr.) sowie die sichergestellten 22 Patronen Kaliber 9 mm Luger, Fabrikat PPU (Asservat-Nr.), werden nach § 54 Abs. 1 WaffG eingezogen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
Hinsichtlich des Angeklagten Ö. C.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 52 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 2b) und Nr. 7 WaffG, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten A. C.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten E. W. N.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 Abs. 1, 52, 53 StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten B. C.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 52, 53, 56 StGB.
Hinsichtlich des Angeklagten T. C.:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 52, 53, 56 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO hinsichtlich der Angeklagten
B. C. und T. C.)
I. Einleitung
1. Übersicht
a. Verkürzung von Kaffee- und Umsatzsteuer (Komplexe „A.“ und „E.“)
In der Zeit von Juni 2007 bis November 2008 organisierten und betrieben die hauptverantwortlichen Angeklagten Ö. C. und A. C. im arbeitsteiligen Zusammenwirken mittels Einsatzes strohmanngeführter deutscher und französischer Gesellschaften ein komplexes System zur Hinterziehung von Kaffee- und Umsatzsteuer in Millionenhöhe durch den Handel mit Röstkaffee und dem Getränk „R. B.“. Ihr Ziel war es dabei, sich durch fortgesetzte Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern. Bei der Abdeckung ihres Steuerhinterziehungssystems wurden sie vom teilweise einschlägig vorbestraften und unter laufender Bewährung stehenden Angeklagten N. als quasi „Steuerhinterziehungsberater“ unterstützt. Für die im Ausland, namentlich in Frankreich, vorzunehmenden Tatanteile (Beschaffung französischer Gesellschaften als scheinbare Abnehmer, Vortäuschen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs dieser „Scheingesellschaften“ etc.) war eine unter den Namen „A1 U.“, „A1 U1“ oder auch „A1 O.“ auftretende Person (im Folgenden: A1 U.) zuständig. Die Kammer ist zu Gunsten der Angeklagten insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Tatbeute davon ausgegangen, dass A1 U. – obwohl eher am Rande des Geschehens stehend – gleichberechtigter Partner der Angeklagten Ö. C. und A. C. war.
Der Verkauf der unter Vorspiegelung innergemeinschaftlicher Lieferungen stets unversteuert erworbenen Waren (Kaffee und R. B.) erfolgte von Juni 2007 bis Januar 2008 über die Firma A. Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: A.) und von Februar bis November 2008 über die Firma E. GmbH (im Folgenden: E.), deren offizieller Gesellschaftergeschäftsführer bis August 2008 der Angeklagte B. C., ein Cousin des Angeklagten Ö. C., war. Sein Nachfolger als Strohmann wurde vom Angeklagten T. C., dem jüngeren Bruder des Angeklagten A. C., angeleitet. Beide allein von den Angeklagten Ö. C. und A. C. gesteuert und gelenkten Firmen sollten kurzlebig sein und allein der Steuerhinterziehung dienen, weshalb es sich bei den Firmenanschriften um reine Briefkastenadressen handelte und keine eigenen Lagerräume angemietet oder Mitarbeiter eingestellt wurden. Aus den Niederlanden bezogen die Angeklagten Ö. C. und A. C. über 2.200 t Röstkaffee zum Zweck des Verkaufs in Deutschland. Dies entspricht dem durchschnittlichen Jahresverbrauch von etwa 380.000 Menschen. Zudem wurden über 200 LKW-Ladungen R. B. (etwa 16,7 Mio. Dosen à 0,25 l) unter Vorspiegelung angeblicher innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Frankreich erworben und im Inland unter Ausweis der Umsatzsteuer veräußert. Diese Menge entspricht dem durchschnittlichen Jahresverbrauch von etwa 4,1 Mio. Menschen. Daneben erwarben die Angeklagten Ö. C. und A. C. ebenfalls unter Vorspiegelung angeblicher innergemeinschaftlicher Lieferungen nach Frankreich weitere etwa 2.000 t Röstkaffee von der Firma c. eG in K. zur Veräußerung im Inland. Diese Fälle sind jedoch nicht Gegenstand der Anklage und wurden entsprechend insbesondere auch bei der Berechnung des Gewinns und der noch vorhandenen Tatbeute nicht berücksichtigt. Aufgrund der unter ihren Netto-Einkaufspreisen liegenden Netto-Verkaufspreise konnten die Angeklagten Ö. C. und A. C. den von ihnen beabsichtigten Gewinn ausschließlich dadurch erzielen, dass sie die unversteuert eingekauften Waren mit der Behauptung der Entrichtung von Kaffeesteuer und unter Ausweis von Umsatzsteuer an Abnehmer im Inland veräußerten, ohne die Steuern tatsächlich abzuführen. Ihrem Plan entsprechend, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern, und in Kenntnis ihrer steuerlichen Pflichten erklärten die Angeklagten Ö. C. und A. C. weder die aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs angefallene Umsatzsteuer, noch meldeten sie die mit dem Bezug nach Deutschland entstandene Kaffeesteuer an.
Allein durch die angeklagten Taten verkürzten die Angeklagten Ö. C. und A. C. im Tatzeitraum Steuern in Höhe von fast EUR 9,4 Mio., und zwar Kaffeesteuer in Höhe von fast EUR 5,0 Mio. und Umsatzsteuer in Höhe von etwa EUR 4,4 Mio. Aus den verfahrensgegenständlichen Geschäften mit Kaffee und R. B. erzielten die Angeklagten einen Gewinn in Höhe von mindestens rund EUR 4,2 Mio., und zwar insgesamt mindestens rund EUR 3 Mio. aus den Kaffeegeschäften und insgesamt mindestens rund EUR 1,2 Mio. aus den Geschäften mit R. B.. Unter Berücksichtigung diverser weiterer Abzugsposten zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. ergab sich ein verteilungsfähiger Reingewinn von mindestens rund EUR 2,59 Mio. Sowohl der Angeklagte Ö. C. als auch der Angeklagte A. C. verfügen noch über erhebliche Vermögenswerte, deren Versteck unbekannt ist – hochwahrscheinlich wurden die Vermögenswerte in das Ausland verbracht, um sie dem Zugriff der deutschen Behörden zu entziehen.
Bei der Umsetzung der einzelnen Taten wirkten neben den fünf Angeklagten auch eine Mehrzahl weiterer Personen mit, zum Teil lediglich im Hintergrund. Die Taten der Angeklagten spielten sich in einem Getränkehandel-Milieu ab, in dem verschiedene Personen, die untereinander eng bekannt sind, zum Teil seit Jahren in unterschiedlicher Zusammensetzung aktiv sind. Mehrere Personen aus dem Milieu rechnen zur Großfamilie A2. Die Angeklagten Ö. C. und B. C. sind Cousins und beide Teil dieser Familie.
Nach und nach ist es diesem Personenkreis in den letzten Jahren gelungen, im Getränkehandel ganz erhebliche Marktanteile zu erlangen und große Geschäfte zu tätigen. Die Angeklagten Ö. C., A. C. und N. waren innerhalb des Milieus vielfältig vernetzt. Innerhalb des Personenkreises, der an der Verwirklichung des Tatgeschehens beteiligt war, befanden sie sich sogar in gewisser Weise im Zentrum der persönlichen Verbindungen – deshalb war es den Angeklagten Ö. C. und A. C. auch möglich nach Aufdeckung des vorliegenden Steuerhinterziehungssystems und unbeeindruckt von etwaigen Ermittlungen ab Frühjahr 2009 nach demselben Muster neue Steuerhinterziehungen zu planen (Ö. C.) bzw. durchzuführen (A. und T. C.).
Vorliegend spielte auch N. K1, ein sehr gut in der Getränkebranche vernetzter selbstständiger Vermittler, eine Rolle. K1 war derjenige, der den Angeklagten Ö. C. und A. C. den ersten entscheidenden Kontakt zur c. vermittelte, der für den Beginn der Geschäfte mit der A. erforderlich war. Sein enges, vertrauliches Verhältnis zu Verantwortlichen der c. ermöglichte, dass A. C. und Ö. C. der c. im großen Stil Kaffee und R. B. verkaufen konnten. Zusätzlich brachte K1 den Angeklagten N. mit den Angeklagten Ö. C. und A. C. zusammen und sorgte somit dafür, dass Ö. C. und A. C. ein verlässlicher, ebenso wie sie kriminell agierender Partner zur Seite stand.
b. Verkürzung von Umsatzsteuer (Komplex „D.“)
Ebenfalls verfahrensgegenständlich ist Hinterziehung von Umsatzsteuer bei der D. H. Getränkefachgroßhandel GmbH (im Folgenden: D.), deren offizieller Geschäftsführer der Angeklagte T. C. ab Mitte Januar 2008 war und die ebenfalls von den Angeklagten Ö. C. und A. C. gesteuert und vom Angeklagten N. steuerlich beraten wurde. Bei der D. handelte es sich allerdings um ein Unternehmen, dessen Zweckbestimmung nicht mit den Firmen A. und E. vergleichbar war. Bei der D. ging es – anders als bei der parallel betriebenen E. – nicht darum, „Gewinne“ ausschließlich durch das (dauerhafte) Einbehalten der Umsatzsteuer zu erzielen. Grundsätzlich sollte mit der D. auch ein teilweise legaler Getränkegroßhandel betrieben werden. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen und die Nichtzahlung von Steuern gehörten dementsprechend nicht zwingend zum Geschäftsmodell. Die D. sollte allerdings auch ab Januar 2008 als (teilweise) legale Tarnfirma als Nachfolgerin der von den Angeklagten Ö. C. und A. C. über ihren Strohmann T. C. betriebenen Firma C. der Abdeckung des Steuerhinterziehungssystems dienen. Wenn hiernach auf der einen Seite ein teilweise rechtmäßiger Betrieb erforderlich erschien, so war andererseits aber auch keineswegs vereinbart, den gesetzlichen Pflichten durchgehend zu genügen. A. C. und Ö. C. hatten sich generell entschieden, auf Kosten des Steuerfiskus reich zu werden. Wenn es irgendwo Möglichkeiten gab, den eigenen Gewinn durch Vorenthaltung oder auch nur verzögerte Bezahlung von Steuern zu erhöhen, dann sollten diese folgerichtig genutzt werden. Tatsächlich wurden während des Wirkens unter der D. die erforderlichen monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab Januar 2008 ebensowenig abgegeben wie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2008, sondern man wartete zunächst auf Reaktionen des Finanzamtes. Erst als sich späterhin Sanktionen abzeichneten, begann man, die geschuldeten Erklärungen vorzubereiten. Zu einer Erstellung oder Einreichung kam es infolge des Zugriffs der Ermittlungsorgane im hiesigen Verfahren nicht mehr. Insgesamt wurde so Umsatzsteuer in Höhe von EUR 192.726,00 verkürzt.
c. Waffendelikt Ö. C.
Vermutlich im Frühjahr 2009 erwarb der Angeklagte Ö. C. zudem eine Pistole der Marke „Glock“, Modell 19, Kaliber 9 mm Luger, nebst zugehöriger Munition auf im Einzelnen nicht geklärte Weise, um damit unter anderem durch Demonstration von Macht und Kampfesbereitschaft seine Position im Milieu zu festigen. Die zumindest zeitweise geladene Waffe bewahrte er zunächst ebenso wie die Munition an im Einzelnen nicht geklärten Orten in seinem Wohnhaus auf, wo sie zumindest zeitweise auch dem Zugriff seiner beiden minderjährigen Kinder offenstanden. Seine minderjährige Tochter band der Angeklagte sogar teilweise in die Verwahrung der geladenen Waffe mit ein. Nach einer bei ihm erfolgten erfolglosen Durchsuchung wegen des Verdachts des unerlaubten Waffenbesitzes übergab er die dann ungeladene Waffe seiner Schwägerin zur Aufbewahrung.
2. Das Geschäftsmodell der illegalen Bereicherung durch Steuerhinterziehung in den Komplexen „A.“ und „E.“
Da die Geschäfte der faktisch von den Angeklagten Ö. C. und A. C. seit 2005 betriebenen Firma C. Getränkehandel (im Folgenden: C.) schlecht liefen, beschlossen sie durch die systematische Hinterziehung von Kaffee- und Umsatzsteuern endlich das „ganz große Geld“ zu verdienen. Insbesondere aufgrund der jahrelangen Erfahrungen des Angeklagten Ö. C. in der Getränkebranche wussten sie um die Möglichkeit, die Bestimmungen für innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der Europäischen Union widerrechtlich zum eigenen Vorteil auszunutzen und die Waren durch Scheingeschäfte mit Firmen im europäischen Ausland künstlich zu verbilligen.
a. Französische Gesellschaften als angebliche Abnehmer
Entsprechend bedienten sich die Angeklagten Ö. C. und A. C. den von A1 U. zur Verfügung gestellten französischen Gesellschaften (S. L. (Juni 2007 bis Januar 2008), C1 S1 (Februar bis November 2008), E. D1 S. (Juni bis Oktober 2008)) und stellten durch entsprechende Frachtpapiere, Ausfuhr- und Verbringungsnachweise eine wie sie wussten wahrheitswidrige Papierlage her, aufgrund derer jeweils eine innergemeinschaftliche Lieferung ins Ausland an eine französische Firma vorgetäuscht werden sollte, obwohl die tatsächlich zur Weiterveräußerung in Deutschland vorgesehene Ware entweder Deutschland gar nicht erst verlassen (so in den Fällen der Lieferung von R. B. nach H5 durch die Firma T1 O1 D2 T2 GmbH & Co. KG von Juni 2007 bis Februar 2008 sowie Kaffee und R. B. durch die Firma c. eG von Juni bis November 2008), die Grenze nur pro forma überschreiten (so im Fall der Lieferung von R. B. durch die Firma P.u.K. L1 - T3 J. P. H1 mittels niederländischer Transportunternehmen in das grenznahe V1 in den Niederlanden und Weitertransport nach Deutschland durch die Firma G. S2 GmbH & Co. KG in N1 von Juli bis November 2008) oder unversteuert aus dem Ausland bezogen werden (so im Falle der Lieferung des Röstkaffees aus den Niederlanden durch Firmen des niederländischen Kaffeelieferanten v. E2, nämlich B.V. D3 T4 G1 v. V1 (Juli bis Dezember 2007) und G2 2 P. B.V. (Januar bis November 2008) und Transport nach Deutschland durch die Firma S2) sollte. Die Kumpane wählten französische Gesellschaften, weil sie wussten, dass in Frankreich keine Kaffeesteuer erhoben wurde. Obwohl sie wussten, dass bei dem Bezug von Röstkaffee aus den Niederlanden Kaffeesteuer erhoben würde, hatten die Kumpane zu keiner Zeit vor, diese abzuführen oder auch nur die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben.
Bei der Durchführung ihrer Taten konnten die Angeklagten davon profitieren, dass bei ihren Geschäftspartnern seinerzeit noch eine gewisse „Sorglosigkeit“ im Hinblick auf die Seriosität von Anbietern extrem niedriger Preise vorherrschte und erst in letzter Zeit das Problembewusstsein deutlich geschärft wurde. Auch konnten es sich die Angeklagten zunutze machen, dass im Frachtgewerbe kaum kritisch hinterfragt wurde, wenn ursprüngliche Frachtpapiere und tatsächlicher Lieferweg nicht übereinstimmten. Auch die Risiken des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch vorgebliche ausländische Abnehmer rückten erst nach und nach in das Blickfeld der Beteiligten.
b. A. bzw. E. als Steuerhinterziehungsfirmen
Die auf diese Weise unversteuert und damit verbilligt bezogene Ware wurde von den deutschen „Steuerhinterziehungsfirmen“ A. bzw. E. unter Ausweis der Umsatz- und Kaffeesteuer an deutsche Abnehmer (u.a. c. eG, P1 Außenhandels GmbH in F., E.-I. GmbH in F1, S3 Im- und Export GmbH & Co. KG in S4) verkauft, ohne jedoch die – wie die Angeklagten wussten – von ihnen geschuldete Umsatzsteuer abzuführen oder auch nur die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben. Aufgrund der von ihnen von vornherein beabsichtigten Steuerverkürzung waren die Angeklagten in der Lage, ihren Abnehmern extrem günstige Preise anzubieten und hatten somit praktisch die Gewähr, die von ihnen zur Finanzierung des Warenerwerbs erforderlichen Abnehmer stets rasch zu finden und damit sicher zu sein, dass ihr lukratives Millionengeschäft weiterlaufen würde.
c. Abdeckung durch legale Tarnfirmen und „Steuerhinterziehungsberater“
Zur Abdeckung ihres Steuerhinterziehungssystems bedienten sich die Angeklagten Ö. C. und A. C. von ihnen faktisch kontrollierter im Grundsatz legaler Tarnfirmen, nämlich der Firma C. (Juni bis Dezember 2007), die zu diesem Zeitpunkt formal allein vom Angeklagten T. C. betrieben wurde, und der Firma D. (Januar bis November 2008). Diese dienten u.a. dazu, den Steuerhinterziehungsfirmen (A./ E.) die für den Getränkehandel notwendigen Betriebsmittel bereit zu stellen, u.a. Lager und Lagerarbeiter.
Die von den Kumpanen unversteuert bezogenen Waren wurden zunächst in die beiden von ihnen in H5 unterhaltenen Lager geliefert und von dort aus zu den inländischen Abnehmern der A. bzw. der E. transportiert. Nachdem aufgrund der von den Kumpanen verkauften großen Warenmengen die Lagerkapazität der Lagerräume in H5 zu gering wurde, schalteten sie ab April 2008 die Firma G3 H2 u. T5 G4 L2 e.K. in H3 als Einlagerungs- und Umschlagsplatz ein.
Ihr Abdeckungssystem vervollkommneten die Kumpane dadurch, dass sowohl die C. als auch D. R. B. direkt (mit Umsatzsteuer) von der Firma R. B. Deutschland GmbH bezog, damit bei einer etwaigen Nachfrage von Kunden oder auch des Finanzamts hätte vorgegeben werden konnte, man habe die Ware ordnungsgemäß bezogen. Auch konnte damit erklärt werden, warum man am Markt als Lieferant von R. B. bekannt war. Diese LKW-Ladungen wurden von der A. bzw. der E. bezahlt und konnten nur mit Verlust weiterveräußert werden.
Schließlich stand den Angeklagten Ö. C. und A. C. auch noch der Angeklagte N. nach Art eines Dauerberatungsmandats als vertrauenswürdiger „Steuerhinterziehungsberater“ zur Seite, der bei etwaigen Problemen schnell Abhilfe schaffen und eine Aufdeckung des Steuerhinterziehungssystems verhindern oder zumindest erschweren konnte – wie etwa beim Problem mit der Firma T1 wegen fehlender Nachweise einer Lieferung ins Ausland.
3. Die hinterzogenen Steuern im Einzelnen
a. Komplexe „A.“ und „E.“
In Ausführung ihres auf größtmögliche Bereicherung durch Steuerhinterziehung gerichteten Geschäftsmodelles hinterzogen die Angeklagten Ö. C. und A. C. in den Komplexen „A.“ und „E.“ insgesamt einen Betrag von fast EUR 9,4 Mio. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
aa. Komplex „A.“
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. verkauften unter der Firma A. R. B. und Röstkaffee, z.T. auch alkoholische Getränke, an inländische Abnehmer. Der Kaffee wurde von ihnen zuvor unter Vorspiegelung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch eine französische Scheinfirma unmittelbar aus den Niederlanden zum Zwecke des unter der A. erfolgenden Verkaufs in Deutschland bezogen.
aaa. Umsatzsteuer, Fälle 1 bis 5 (= Fälle 1 und 2 der Anklage)
In den Rechnungen der A. wurde Umsatzsteuer ausgewiesen, R. B. und alkoholische Getränke zu 19 % und Kaffee zu 7 %. Umsatzsteuer-Voranmeldungen gaben die Angeklagten Ö. C. und A. C. in Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten und der dadurch bewirkten Umsatzsteuerverkürzung entsprechend ihres gefassten Entschlusses, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern, nicht ab. Erst am 01.04.2008 wurde eine von „i.A. S5“ unterzeichnete, vom 31.03.2008 datierende „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ für sämtliche Quartale des Jahres 2007 abgegeben, in der alle vier Umsatzzahlen mit „Null“ angegeben wurden. Tatsächlich erzielte die A. im 2. bis 4. Quartal 2007 insgesamt Netto-Umsätze zu 19 % in Höhe von über EUR 6,3 Mio. und zu 7 % in Höhe von über EUR 4 Mio., woraus sich eine verkürzte Umsatzsteuer von insgesamt über EUR 1,4 Mio errechnet (Fälle 1 bis 3 = Fall 1 der Anklage). Im Januar und Februar 2008 wurden weitere Netto-Umsätze zu 19 % in Höhe von insgesamt über EUR 573.000,- und zu 7 % in Höhe von insgesamt über EUR 1,9 Mio. erzielt. Hieraus errechnet sich eine Steuerverkürzung von insgesamt über EUR 240.000,- (Fälle 4 und 5 = Fall 2 der Anklage).
bbb. Kaffeesteuer, Fälle 6 bis 31 (= Fälle 3 bis 28 der Anklage)
Insgesamt führten die Angeklagten Ö. C. und A. C. für die A. in der Zeit vom 17.09.2007 bis zum 08.02.2008 fast 877 t Röstkaffee aus den Niederlanden nach Deutschland ein. Der Transport erfolgte an insgesamt 26 einzelnen Tagen (Fälle 6 bis 31) mittels von A. C. und Ö. C. beauftragten und entsprechend angewiesenen Speditionen in die von A. C. und Ö. C. unterhaltenen Lager bzw. Einlagerungsstellen, wo sie von weisungsabhängigen und entsprechend instruierten Personen in Empfang genommen wurden. A. C. und Ö. C. wussten, dass sie bei jedem einzelnen Bezug unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hatten. Ihrem gemeinsamen Plan, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern entsprechend sahen sie hiervon jedoch ab. Insgesamt hinterzogen sie auf diese Weise über EUR 1,9 Mio. Kaffeesteuer (Fälle 6 bis 31 = Fälle 3 bis 28 der Anklage).
bb. Komplex „E.“
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. verkauften auch unter der Firma E. R. B. und Röstkaffee an inländische Abnehmer. Der Kaffee wurde von ihnen zuvor unter Vorspiegelung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch eine französische Scheinfirma unmittelbar aus den Niederlanden zum Zwecke des unter der E. erfolgenden Verkaufs in Deutschland bezogen.
aaa. Umsatzsteuer, Fälle 32 bis 40 (= Fälle 29 bis 37 der Anklage)
In den Rechnungen der E. wurde Umsatzsteuer ausgewiesen, R. B. zu 19 % und Kaffee zu 7 %. Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen gaben die Angeklagten Ö. C. und A. C. in Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten und der dadurch bewirkten Umsatzsteuerverkürzung entsprechend ihres gefassten Entschlusses, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern, nicht ab. Der Angeklagte B. C. war entsprechend der ihm zukommenden Funktion als lediglich formeller Gesellschafter und Geschäftsführer der E. im Zeitraum von Januar bis Anfang August 2008 in das operative Geschäft sowie die Planungen und Entscheidungen nicht eingebunden. Auch er unterließ es in Kenntnis der ihn als formellen Geschäftsführer treffenden steuerlichen Erklärungspflichten und trotz Möglichkeit, sich durch Nachfrage bei Ö. C. oder auch A. C. die für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlichen Informationen zu beschaffen, unter zumindest billigender Inkaufnahme der dadurch bewirkten Steuerverkürzung, die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen Februar bis Juli 2008 (Fälle 32 bis 37 (= Fälle 29 bis 34 der Anklage)) beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Tatsächlich erzielte die E. in der Zeit von Februar bis Oktober 2008 Netto-Umsätze zu 19 % in Höhe von über EUR 8 Mio. und zu 7 % in Höhe von über EUR 16 Mio., woraus sich eine verkürzte Umsatzsteuer von insgesamt über EUR 2,6 Mio. errechnet (Fälle 32 bis 40 = Fälle 29 bis 37 der Anklage). Der Angeklagte N. unterstützte die Angeklagten bei der ihm zumindest in Grundzügen bekannten und von ihm um des eigenen Vorteils willen gebilligten Steuerhinterziehung.
bbb. Kaffeesteuer, Fälle 41 bis 81 (= Fälle 38 bis 78 der Anklage)
Insgesamt führten die Angeklagten Ö. C. und A. C. für die E. in der Zeit vom 12.02.2008 bis zum 12.11.2008 rund 1.385 t Röstkaffee aus den Niederlanden nach Deutschland ein. Der Transport erfolgte an insgesamt 41 einzelnen Tagen (Fälle 41 bis 81) mittels von A. C. und Ö. C. beauftragten und entsprechend angewiesenen Speditionen in die von A. C. und Ö. C. unterhaltenen Lager bzw. Einlagerungsstellen, wo sie von weisungsabhängigen und entsprechend instruierten Personen in Empfang genommen wurden. A. C. und Ö. C. wussten, dass sie bei jedem einzelnen Bezug unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben hatten. Ihrem gemeinsamen Plan, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern entsprechend sahen sie hiervon jedoch ab. Insgesamt hinterzogen Ö. C. und A. C. auf diese Weise über EUR 3 Mio. Kaffeesteuer (Fälle 1 bis 81 = Fälle 38 bis 78 der Anklageschrift). Der Angeklagte N. unterstützte die Angeklagten bei der von ihm gebilligten Steuerhinterziehung.
b. Komplex „D.“, Umsatzsteuer Fälle 82 bis 93 (= Fälle 79 bis 90 der Anklage)
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. verkauften unter der Firma D. R. B., sonstige Softdrinks und alkoholische Getränke, aber keinen Röstkaffee. In den Rechnungen der D. wurde Umsatzsteuer zu 19 % ausgewiesen. Insgesamt wurden im Zeitraum von Januar bis Dezember 2008 Netto-Umsätze zu 19 % in Höhe von EUR 895.248,47 erzielt. Die Angeklagten gaben in Kenntnis der sie als faktische Geschäftsführer treffenden steuerlichen Erklärungspflichten und Billigung der dadurch bewirkten Steuerverkürzung von insgesamt EUR 192.726,00 keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2008 ab (Fälle 82 bis 93 (= Fälle 79 bis 90 der Anklage)). Der Angeklagte T. C. war entsprechend der ihm zukommenden Funktion als lediglich formeller Geschäftsführer in das operative Geschäft sowie die Planungen und Entscheidungen nicht eingebunden. Auch er unterließ es in Kenntnis der ihn als formellen Geschäftsführer treffenden steuerlichen Erklärungspflichten und trotz Möglichkeit, sich durch Nachfrage bei A. C. oder auch Ö. C. die für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlichen Informationen zu beschaffen, die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2008 ab (Fälle 82 bis 93 (= Fälle 79 bis 90 der Anklage)). Die dadurch bewirkte Umsatzsteuer-Verkürzung von insgesamt rund EUR 192.726,00 nahm er billigend in Kauf. Der Angeklagte N. unterstützte auch hier die Angeklagten bei der von ihm gebilligten Steuerhinterziehung.
II. Prozessgeschichte
Dem Urteilsspruch ist keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO vorausgegangen.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren im Tatkomplex „A.“ gegen die Angeklagten A. C. und Ö. C. - soweit es den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung und das Steuerjahr 2007 betrifft - auf den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 2007 durch Unterlassen der rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Quartale II bis IV/2007 nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO beschränkt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten A. C. und Ö. C. hinsichtlich des Tatkomplexes „D.“ - Fälle 82 bis 93 (= Fälle 79 bis 90 der Anklage) - nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren gegen den Angeklagten T. C. im Tatkomplex „D.“ hinsichtlich der Fälle 82, 86, 89 bis 93 (= Fälle 79, 83, 86 bis 90 der Anklage) nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
III. Persönliche Verhältnisse
Zur Person des jeweiligen Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Angeklagter Ö. C.
Der jetzt 41-jährige Angeklagte Ö. C. wurde in A. in der T. geboren und ist T6 Staatsangehöriger. Er ist der Cousin des Mitangeklagten B. C..
Der Angeklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in B1. Er hat zwei Kinder im Alter von 13 und 18 Jahren.
Der Angeklagte übersiedelte im Jahr 1977 nach Deutschland und besuchte dort bis zur 9. Klasse die Hauptschule, anschließend ein Jahr lang die Berufsschule. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern, u.a. im Jahr 1989 bei der Firma c., tätig. Im Jahr 1999 gründete er in H5 zusammen mit seinem Cousin H4 A2 die im Getränkehandel tätige Firma A3 GmbH, die er bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Jahr 2005 erfolgreich gemeinsam mit diesem betrieb. Während dieser Zeit erzielte der Angeklagte nach eigenen Angaben monatliche Einkünfte von EUR 5.000,-. Die ihm bei seinem Ausscheiden aus der A3 gezahlte Abfindung betrug nach Angaben des Angeklagten EUR 80.000,-. Von 2000 bis 2002 war der Angeklagte für die in M. ansässige und ebenfalls im Getränkehandel tätige Firma R1 GmbH tätig. Im Jahr 2005 gründete er zusammen mit dem Mitangeklagten A. C. die Firma C. Getränkehandel, die er in der Folgezeit mit diesem gemeinsam betrieb. Sein diesbezügliches Wirken steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten. Im Jahr 2008 sowie zumindest bis Februar 2009 war der Angeklagte formell bei der hier verfahrensgegenständlichen Firma D. angestellt. Sein in der Verdienstabrechnung ausgewiesener Arbeitslohn betrug monatlich EUR 450,- brutto. Das Wirken des Angeklagten in der D. steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten.
In den Jahren 2006 bis 2008 war der Angeklagte zusätzlich für die Firmen A. und E. tätig. Sein dortiges Wirken ist Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Im Jahr 2004 erwarb der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Immobilie in B1. Im April 2007 übertrug er seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz auf seine Ehefrau und behielt sich ein grundbuchlich gesichertes Wohnrecht vor.
Die Ehefrau des Angeklagten ist formell Betreiberin eines Grill-Imbisses in H5. Die Umstände der Finanzierung dieses Imbisses spielen im vorliegenden Verfahren eine Rolle.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
Der Angeklagte Ö. C. befindet sich in dieser Sache seit dem 09.06.2009 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 08.06.2009, Geschäfts-Nr. 161 Gs 249/09 in der Form der Neufassung vom 27.11.2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 03.09.2010.
2. Angeklagter A. C.
Der jetzt 46-jährige Angeklagte A. C. wurde in A. in der T. geboren und verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist der ältere Bruder des Mitangeklagten T. C..
Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Söhne im Alter von vier, 13 und 23 Jahren.
Der Angeklagte kam im Alter von 16 Jahren nach Deutschland. Von 1985 bis 1994 arbeitete der Angeklagte - mit Unterbrechungen - bei der Firma J1 in G5. Dort war er Angehöriger des Betriebsrates. Im Jahr 1989 wurde der Angeklagte während eines urlaubsbedingten T.-Aufenthaltes wegen auslandspolitischer Aktivitäten festgenommen und nach eigenen Angaben gefoltert. Nach seinem Freispruch in dem anschließenden Prozess kehrte er 1990 nach Deutschland zurück. Die vom Angeklagten behaupteten Folgen dieser Geschehnisse spielen in dem vorliegenden Verfahren eine Rolle. Parallel zu seiner Anstellung bei der Firma J1 war der Angeklagte auf Honorarbasis in der ambulanten Altenpflege tätig. Dort verdiente er - zumindest zeitweilig - DM 2.500,- monatlich. Im Jahr 2001 gab der Angeklagte diese Tätigkeit wegen erheblicher Steuerforderungen des Finanzamts auf. Nach Angaben des Angeklagten hatte sein Steuerberater „zu wenige Steuern angegeben“. Von 1994 bis 1995 arbeitete der Angeklagte in einem kommunalen Projekt mit. Sein Verdienst betrug DM 2.400,-. Seit 1995 war der Angeklagte in Teilzeit als Schichtarbeiter bei der seinerzeitigen D4 B2 tätig. Die dann D5 P2 AG gewährte ihm zumindest vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 unbezahlten Sonderurlaub aus wichtigem Grund „zur Betreuung von Familienangehörigen“. Ob das Beschäftigungsverhältnis des Angeklagten zur D4 P2 AG noch fortbesteht, ist offen geblieben.
Im Jahr 2005 gründete der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten Ö. C. die Firma C. Getränkehandel und betrieb sie in der Folgezeit mit diesem gemeinsam. Sein diesbezügliches Wirken steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten. Die aus der C. erzielten Einkünfte betrugen im Jahr 2006 nach Angaben des Angeklagten EUR 1.200,- bis 1.300,- monatlich. Offiziell war er - zumindest im Jahr 2007 - bei der formell von seinem Bruder T. C. betriebenen C. angestellt. In der Lohnsteuerbescheinigung war ein Brutto-Jahresarbeitslohn von EUR 9.400,- ausgewiesen. Daneben ging der Angeklagte in den Jahren 2006 und 2007 einer Erwerbstätigkeit in der S9 nach. Sein dortiger Verdienst betrug nach eigenen Angaben anfangs monatlich EUR 1.300,- netto, später erhielt er seinen Angaben zufolge ein gewinnabhängiges Honorar. Trotz dieser Einkünften bezog der Angeklagte parallel zumindest von April bis einschließlich Oktober 2006 für sich und die in seiner Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von EUR 226,56 für April 2006 und für die Folgemonate jeweils EUR 617,96. In den auf den Angaben des Angeklagten beruhenden Bewilligungsbescheiden für den Zeitraum 20. bis 30.04.2006 bzw. 01.05. bis 31.10.2006 waren weder bei dem Angeklagten noch bei seiner Ehefrau zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen festgesetzt, lediglich sonstiges Einkommen von jeweils EUR 154,92 bzw. EUR 422,52. Im Jahr 2008 sowie zumindest bis Februar 2009 war der Angeklagte formell bei der hier verfahrensgegenständlichen Firma D. - der Nachfolgerin der C. - angestellt. Sein in der Verdienstabrechnung ausgewiesener Arbeitslohn betrug monatlich EUR 450,-. Das Wirken des Angeklagten in der D. steht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten. Ferner übte der Angeklagte im Jahr 2009 nach eigenen Angaben eine Verpackungstätigkeit im Betrieb von Ismail U. in H5-B3 auf Basis von monatlich EUR 400,- aus.
In den Jahren 2006 bis 2008 war der Angeklagte zusätzlich für die Firmen A. und E. tätig. Sein dortiges Wirken ist Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Über das Vermögen des Angeklagten wurde am 21.04.2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben EUR 114.000,- nicht näher konkretisierte Schulden.
Die Ehefrau des Angeklagten, N2 C., ist seit 2004 als Angestellte bei der Firma B4 F2 tätig. Ihr Verdienst betrug rund EUR 1.200,- brutto monatlich. Gleichwohl bezog auch sie zumindest in den Jahren 2006, 2007 und 2009 zusätzlich staatliche Transferleistungen. In einem den staatlichen Leistungen zugrunde liegenden Antrag bei der Familienkasse auf Kinderzuschlag vom 31.05.2007, den der Angeklagte mit unterzeichnete, hatte N2 C. der Wahrheit zuwider verneint, über Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit zu verfügen und den Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II bejaht.
Die Ehefrau und der älteste Sohn des Angeklagten sind nach dem Grundbuchstand eingetragene Eigentümer der Ende 2007 erworbenen Immobilie B5 in H5-B3. Zugunsten des Angeklagten A. C. ist ein dingliches Wohnrecht im Grundbuch eingetragen. In Abt. III des Grundbuchs ist ferner eine gegenüber dem Wohnrecht des Angeklagten nachrangige Buchgrundschuld im Nominalbetrag von EUR 300.000,- nebst 15 % Zinsen jährlich zu Gunsten eines M1 K2 eingetragen. Die Umstände des Erwerbs der Immobilie und der Grundschuldbestellung spielen im vorliegenden Verfahren eine Rolle.
Der Angeklagte wohnte bis zu seiner Verhaftung unangemeldet in der Immobilie B5 in H5-B3 und unterhielt eine Nebenwohnung im L3 in H5-B3.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Am 23.08.2000 – rechtskräftig seit 14.12.2000 – sprach ihn das Amtsgericht H5-B3 des Landfriedensbruchs schuldig, verwarnte den Angeklagten mit Strafvorbehalt und setzte eine zweijährige Bewährungszeit fest. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10.07.1999 fand in H5-B3 eine zugelassene Demonstration des rechtsgerichteten „Nationaldemokratischen Hochschulbundes (NHB)“ statt, die sich gegen die damals in H5 gastierende Wanderausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941-1944“ richtete. Obwohl ein verwaltungsgerichtliches Verbot für Gegenveranstaltungen bestand, warf der Angeklagte, der sich in einer Gruppe von Gegendemonstranten auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand, zwei Äpfel, die er jeweils zuvor der Auslage eines Marktes entnommen hatte, in Richtung der NHB-Anhänger.
Am 23.04.2002 - rechtskräftig seit 19.09.2002 – wurde er vom Amtsgericht H5-B3 (Geschäfts-Nr. ) wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt. Dieser erneuten Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24.12.2001 „parkte“ der Angeklagte gegen 18:00 Uhr in H5 gemeinsam mit weiteren gesondert Verfolgten - darunter sein Bruder T. C. - mit zwei Fahrzeugen den Geschädigten Y. an einer roten Ampel „ein“. Zwei der gesondert Verfolgten stiegen aus ihrem Auto in das Auto des Geschädigten ein und zwangen ihn mittels einer ihm von hinten an den Kopf gehaltenen Waffe, dem voranfahrenden Auto zu folgen und auf einen Firmenparkplatz zu fahren, wo dieser aussteigen musste. Der Angeklagte A. C. versetzte sodann dem Geschädigten eine Kopfnuss. Anschließend zog der Angeklagte eine Waffe und forderte den Geschädigten auf, die Adresse und Telefonnummer seines Schwagers herauszugeben. Andernfalls werde er einen Schuss in den Mund erhalten. Der Geschädigte nannte daraufhin die gewünschte Telefonnummer. Gleichwohl hielt ihn der Angeklagte noch weiter bis ca. 20:00 Uhr fest und bedrohte ihn unter anderem damit, seine Familie zu vernichten, wenn er zur Polizei gehe.
Am 21.02.2005 - rechtskräftig seit 04.04.2005 - wurde der Angeklagte wiederum vom Amtsgericht H5-B3 (Geschäfts-Nr. ) wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein eingezogen und es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 03.04.2006 verhängt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25.11.2004 befuhr der Angeklagte eine Straße, an deren Ende ein Müllfahrzeug stand. Der Angeklagte, der nicht bereit war zu warten, fuhr unter Mitbenutzung des Gehwegs an dem Müllfahrzeug vorbei. Dabei fuhr er mit dem Außenspiegel seines Fahrzeugs in den Rücken eines der beiden Angestellten der Müllabfuhr, der dadurch eine Prellung am Rücken erlitt und mehr als eine Woche krankgeschrieben war. Der andere Angestellte der Müllabfuhr lief hinter dem Fahrzeug des Angeklagten her und hielt dem Angeklagten vor, dass er mit seinem Fahrzeug den anderen Angestellten verletzt habe. Der Angeklagte erwiderte, keine Zeit zu haben, da er seinen Sohn zur Schule bringen müsse. Entgegen seiner Zusage, gleich wiederzukommen, kehrte der Angeklagte in den nächsten Stunden nicht mehr zum Unfallort zurück.
Am 07.03.2008 - rechtskräftig seit 27.03.2008 - wurde der Angeklagte vom Amtsgericht K3 (Geschäfts-Nr. ) im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je EUR 15,- verurteilt, da er am 15.10.2007 in K3 ein Fahrzeug geführt hatte, obwohl er mangels Fahrerlaubnis dazu nicht berechtigt war. Die Geldstrafe hat der Angeklagte bereits gezahlt.
Der Angeklagte A. C. befindet sich in dieser Sache seit dem 09.06.2009 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 08.06.2009, Geschäfts-Nr. 161 Gs 249/09 in der Form der Neufassung vom 27.11.2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 03.09.2010.
3. Angeklagter N.
Der Angeklagte N. wurde am 1947 in T. geboren und ist deutscher Staatangehöriger.
Der Angeklagte ist geschieden und hat drei erwachsene Töchter. Bis zu seiner Verhaftung lebte er mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung in B6.
Nach Abschluss der mittleren Reife im Jahr 1965 absolvierte der Angeklagte von 1966 bis 1970 eine Ausbildung zum Steuerfachgehilfen und arbeitete dann bis zum Jahr 1984 als Angestellter bei verschiedenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Während dieser Zeit wurde der Angeklagte auch als Not-Geschäftsführer diverser Firmen bestellt.
Im Jahr 1984 gründete er eine eigene Buchhaltungsfirma, die A4 B7 GmbH (im Folgenden: A4), die auch im hiesigen Verfahren eine Rolle spielt. In der Folgezeit übernahm der Angeklagte diverse GmbH-Anteile von Mandanten, die das von ihnen geschuldete Honorar nicht zahlen konnten. Damit legte der Angeklagte den Grundstein zu einem komplexen, ineinander verschachtelten und kaum überschaubaren Firmengeflecht von später insgesamt rd. 24 Firmen. Die Firmen haben bzw. hatten ihren Sitz in B6 und T.. Die Gesellschaften in B6 einerseits und T. andererseits weisen ähnliche, auf den ersten Blick kaum zu unterscheidende Firmennamen auf. Mit Ausnahme zweier Gesellschaften sind bzw. waren Gesellschafter dieser Gesellschaften keine natürlichen Personen, sondern Kapitalgesellschaften. Einige dieser Firmen, insbesondere die A4 und die S6 N.`s Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG (im Folgenden: S6) spielen auch im vorliegenden Verfahren eine Rolle.
In den Jahren 1997/1998 stieg der Angeklagte in das Baugewerbe ein. Als Geschäftsführer der Firma D6 D7-, I.-, G6- und I.gesell. mbH (im Folgenden: D6 GmbH) gründete er mit verschiedenen Personen überwiegend T6 Herkunft zahlreiche, als Subunternehmen im Baugewerbe tätige Kommanditgesellschaften. Dabei war der Angeklagte mit seinen Buchführungsgesellschaften zugleich für die Buchführung der gegründeten Gesellschaften zuständig. Sein diesbezügliches Wirken war Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht L4 im Jahr 2005 (siehe dazu sogleich). Auch im Übrigen kam der Angeklagte im Rahmen seines Wirkens in dem von ihm aufgebauten undurchschaubaren Firmengeflecht mit Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden in Berührung. In der fast 200 Seiten umfassenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L4 in dem zur Verurteilung durch das Landgericht L4 führenden Strafverfahren heißt es dazu:
Im Jahr 1997 sei gegen den Angeschuldigten N. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen anhängig gewesen. Die Ermittlungen seien gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Ferner sei gegen den Angeschuldigten N. ein Verfahren wegen falscher Angaben gemäß § 82 GmbHG anhängig gewesen. Gegen die gegen ihn durch Strafbefehl verhängte Geldstrafe habe er Einspruch eingelegt. Er sei jedoch unentschuldigt nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen. Die gegen ihn verhängte Geldstrafe habe der Angeschuldigte gezahlt, nachdem er bei der Ausreisekontrolle in die T. in Vollzug des gegen ihn erlassenen Haftbefehls festgenommen worden sei. Ein weiteres Ermittlungsverfahren, das wegen Verstoßes gegen das GmbHG gegen ihn anhängig gewesen sei, sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da es wegen der Verworrenheit der angezeigten Sachverhalte und der Undurchschaubarkeit des vom Angeschuldigten N. beherrschten Firmengeflechts trotz mehrmonatiger Ermittlungen nicht gelungen sei, konkrete Tatvorwürfe auch nur ansatzweise aufzuklären. Ein weiteres Ermittlungsverfahren, das im Zusammenhang mit der Beschäftigung eines türkischen Asylbewerbers, der nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen sein soll, anhängig gewesen sei, sei gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Im Zusammenhang mit dem Firmenverbund des Angeklagten heißt es in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L4:
Eine übersichtliche und vollständige Darstellung des von N. beherrschten Firmenverbunds mit den Unterbeteiligungen sei wegen der Komplexität nicht möglich. Nicht bei allen in der Anklageschrift [scil.: der Staatsanwaltschaft L4] aufgeführten mehr als 40 Firmen bzw. Beteiligungen des Angeschuldigten N. habe ein unmittelbarer und konkreter Bezug zu den angeklagten Einzeltaten hergestellt werden können. Die Auffindesituation und die spätere Auswertung der in den einzelnen Firmen im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Buchhaltungen in dem vom Angeschuldigten N. beherrschten Firmenverbund ließen den Rückschluss zu, dass zahlreiche Verträge, die der Angeschuldigte in unterschiedlicher Funktion mit Dritten, teilweise aber auch mit sich selber geschlossen habe, im Geschäftsverkehr tatsächlich nicht umgesetzt worden seien, sondern allein der Verschleierung und der Undurchschaubarkeit geschäftlicher Vorgänge für Dritte gedient hätten. In den Geschäftsunterlagen des Angeschuldigten N. seien auch zahlreiche Treuhandverträge aufgefunden worden, die dieser entweder mit Privatpersonen, mit den übrigen Angeschuldigten [scil.: des anklagegegenständlichen Verfahrens der Staatsanwaltschaft L4] oder mit Kapitalgesellschaften abgeschlossen gehabt habe. Die meisten dieser Verträge seien vom Angeschuldigten N. allein unterzeichnet worden, und zwar in den unterschiedlichen Funktionen der unterschiedlichen Firmen, die er im Zusammenhang mit diesen Treuhandverträgen auch selbst vertreten habe. Die wirtschaftlichen Hintergründe dieser Verträge seien in der Regel nicht durchschaubar.
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft L4 heißt es zu den der Verurteilung durch das Landgericht L4 zugrundeliegenden Taten:
Der Angeschuldigte N. habe während des gesamten Tatzeitraums versucht, nach außen den Anschein zu erwecken, dass für die aufgelaufenen Außenstände jeglicher Art, sei es bei den Sozialkassen, bei den Finanzämtern, aber auch bei Vermietern oder Vertragspartnern nicht er, sondern jeweils andere verantwortlich gewesen seien. Dazu habe er sich verschiedener Mittel bedient. Eines dieser Mittel seien angeblich langwierige Erkrankungen des Angeschuldigten N. gewesen. Eines seiner immer wieder vorgetragenen Argumente sei gewesen, mehr als ein Jahr fast ununterbrochen erkrankt – teilweise erblindet – gewesen zu sein. Bei der Schilderung seiner Krankheiten in Briefen an Behörden sei er sich ausgiebig in Details ergangen, um etwaige Versäumnisse plausibel erscheinen zu lassen. Ein weiteres Mittel sei ein vorgetäuschter Geschäftsführerwechsel bei der D6 GmbH gewesen. So habe der Angeschuldigte N. in einem Telefonat mit der A5-Geschäftsstelle A6 im Jahr 2002 angegeben, schon seit einem Jahr nicht mehr als Geschäftsführer für die D6-Firmen tätig zu sein, eine Eintragung des Geschäftsführerwechsels (gemeint sei die Übernahme der Gesellschaft durch M1 A2) im Handelsregister sei nicht zustande gekommen, weil die Inhaber der Firmen den Notar nicht bezahlt hätten. Das habe er nun getan, damit er mit der Sache nichts mehr zu tun habe. Tatsächlich habe der Geschäftsführerwechsel von N. zu M1 A2 gar nicht stattgefunden, sondern sei vom Angeschuldigten N. von Anfang an nur als Verschleierungsmanöver inszeniert gewesen. N. habe den Notar W. ausdrücklich angewiesen, ein entsprechendes Protokoll einer Gesellschafterversammlung der D6 GmbH lediglich als Vorratsbeschluss zur Akte zu nehmen, jedoch nicht zu verwenden.
Der Angeschuldigte N. habe durch verschiedene Verschleierungsmaßnahmen – angebliche langwierige Erkrankungen, vorgetäuschter Geschäftsführerwechsel, Abstreiten, Schriftstücke erhalten zu haben, Verfälschen der zeitlichen Abfolge von Vorgängen, das Darstellen der eigenen Person in Schriftwechseln (Vortäuschen eines Mitarbeiterstabs, an sich selbst adressierte Briefe), falsche Darstellung der Kommanditisten nach außen – insgesamt erfolgreich Außenstehende über seine eigene Rolle und Verantwortlichkeiten getäuscht. Dies habe in der Folge zu ganz erheblichen Fehleinschätzungen geführt: So sei seine eigene Mutter davon ausgegangen, dass der Angeschuldigte Steuerberater sei..
Die zu seinem komplexen Firmenverbund gehörenden Firmen hat der Angeklagte nach eigenen Angaben erst im Jahr 2009 – mit Ausnahme von drei Firmen – veräußert.
Aus seiner Tätigkeit bei der A4 und der S6 erzielte der Angeklagte nach eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von EUR 150,- bis 200,-, aus seiner Tätigkeit bei der S7 H6 GmbH von EUR 100,- bis 150,-. Mit der A4 erzielte der Angeklagte nach eigenen Angaben einen Gewinn von EUR 2.000,- bis 3.000,- pro Jahr. Über das Vermögen der A4 und der S7 H6 GmbH ist mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Neben diesen Tätigkeiten ist der Angeklagte auf Stundenbasis als angestellter Steuerberatergehilfe in der B6er S.gesell. RL S.gesell. mbH beschäftigt. Sein dortiges Wirken ist ebenfalls im vorliegenden Verfahren von Bedeutung.
Der Angeklagte hat gegenüber verschiedenen Krankenkassen noch Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund EUR 41.000,-, die aus dem seiner Verurteilung durch das Landgericht L4 zugrundeliegenden Sachverhalt herrühren. Der Angeklagte hat mit den Krankenkassen eine Vereinbarung erzielt, nach der sie auf 70 % ihrer Forderung verzichten. Der Angeklagte hat ferner Steuerschulden in Höhe von mehr als EUR 40.000,- sowie aus der nicht fristgerechten Erstellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaften aus seinem Firmenverbund resultierende weitere Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 35.000,-.
Infolge seiner Verhaftung will der Angeklagte nach seiner – nicht näher aufgeschlüsselten – Berechnung einen Vermögensverlust von EUR 265.000,- erlitten haben.
Der Angeklagte leidet unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen. Er hatte bereits zwei Herzinfarkte, einen Schlaganfall und zwei Hörstürze. Seit seinem zweiten Herzinfarkt gilt er als zu 30 % schwerbehindert.
Der Angeklagte ist vorbestraft. Durch Urteil des Landgerichts L4 vom 18.01.2005 (Az. )) - rechtskräftig seit dem 22.09.2005 (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2005 - Az.:) - wurde er wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 29 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Als Geschäftsführer der Firma D6 D6 GmbH gründete der Angeklagte mit verschiedenen Personen überwiegend T6 Herkunft Kommanditgesellschaften, die als Subunternehmen im Baugewerbe tätig waren. Die Buchführung der Kommanditgesellschaften einschließlich der Lohnbuchhaltung sollte der Angeklagte über die von ihm betriebenen Buchhaltungsfirmen – vor allem die N3 Wirtschaftsberatung GmbH, N.`s Beteiligungsgesellschaft und die A4 übernehmen. Der Angeklagte erhoffte sich, durch seine Beteiligung als Geschäftsführer und durch seine Buchhaltungsdienstleistung Einkünfte für seinen Lebensunterhalt und zum Abtragen seiner Schulden zu erwirtschaften. Daher sahen die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen vor, dass die jeweiligen Kommanditgesellschaften an die D6 GmbH DM 750,- monatlich zum Entlohnen des Geschäftsführers und eine Buchführungspauschale von DM 500,- monatlich abzuführen hatten, was der Angeklagte per Banküberweisungen jeweils teilweise in 1998 und 1999 umsetzte. Aufgabe der übrigen vier türkischen Mitbegründer, die überwiegend Kommanditanteile erwarben, war es, in den unselbstständigen Zweigstellen vor Ort im Raum B6 oder H5 das Tagesgeschäft zu führen. Als für die Kommanditgesellschaften verantwortlicher Geschäftsführer führte der Angeklagte in den Jahren 1998 und 1999 teilweise die Arbeitnehmeranteile an die zuständigen Krankenkassen nicht ab. Auch gab er nicht innerhalb der Erklärungsfristen Umsatzsteuererklärungen ab, obwohl zumindest vier Kommanditgesellschaften erhebliche steuerpflichtige Entgelte erwirtschafteten.
Der vom Angeklagten zu verantwortende tatbestandliche Steuerschaden betrug mehr als DM 680.000,-, der strafzumessungsrechtliche Steuerschaden mehr als DM 400.000,-. Die Summe des vorenthaltenen bzw. veruntreuten Arbeitsentgelts betrug DM fast DM 58.000,-.
Der Angeklagte hatte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen seiner Einlassung vor dem Landgericht L4 bestritten. Verantwortlich seien die einzelnen Kommanditisten gewesen. Diese hätten ihm die Ausgangsrechnungen nicht rechtzeitig und vor allem nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Ferner hätten sie ihm das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge verwehrt. Er habe den Worten des Betriebsleiters vertraut, der ihn mit künftigen Erlösen aus weiteren Bauvorhaben vertröstet habe. Ihm sei vorzuwerfen, diesen Angaben leichtfertig und zu lange geglaubt zu haben.
Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht geglaubt, dass er von den anderen Firmenbeteiligten „überrumpelt“ und ausgenutzt worden sei. Der Angeklagte habe es bereits bei Firmengründung bewusst darauf angelegt, die Jahreserklärungen nicht rechtzeitig und vor allem nicht mit dem richtigen Inhalt abzugeben. Das angebliche Fehlverhalten der anderen Firmenbeteiligten habe sich so oft in ähnlicher Weise wiederholt, dass nicht mehr von einem Überrumpeln ausgegangen werden könne. Bereits zu Beginn der Firmengründung hätten die anderen vor Ort mit Wissen des Angeklagten, der zugleich für seine Entlohnung für die laufende Buchhaltung mittels gleichmäßigen Banküberweisungen gesorgt habe, umfangreiche Bautätigkeiten entwickelt. Wer in einem solchen Umfang Kommanditgesellschaften gründe und die entfernt liegenden Zweigstellen derart vernachlässige, wisse, dass er den steuerlichen Erklärungspflichten nicht genüge. Die Behauptung des Angeklagten, Rechnungen seien von den anderen Beteiligten unterschlagen und ihm vorenthalten worden, hat das Landgericht dabei insbesondere deshalb nicht geglaubt, weil bei dem Angeklagten - über die von ihm erklärten Umsätze hinaus - zahlreiche weitere Ausgangsrechnungen beschlagnahmt wurden.
Die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verbüßte der Angeklagte bis zu seiner vorzeitigen, am 04.07.2007 bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe erfolgten Haftentlassung in der Justizvollzugsanstalt B6-P3. Durch Beschluss vom 24.05.2007 setzte das Landgericht B6 – Strafvollstreckungskammer – die Vollstreckung des Strafrestes von einem Jahr und sechs Monaten gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB ab dem 04.07.2007 zur Bewährung aus und die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Zur Begründung wurde u.a. darauf verwiesen, dass der Angeklagte zu seinen Straftaten stehe. Die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit werde nicht als problematisch angesehen, weil sie, anders als in der Vergangenheit, bei der RL unter Kontrolle erfolge.
Im Gegensatz zu seinen Äußerungen gegenüber der Strafvollstreckungskammer ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung des hiesigen Verfahrens im Hinblick auf seine Vorstrafe aus dem Urteil des Landgerichts L4 zu seiner früheren Einlassung im Verfahren vor dem Landgericht L4 zurückgekehrt. Hiernach habe seine damalige Schuld in erster Linie darin bestanden, dass er zu gutmütig und zu gutgläubig gewesen sei. Er sei damals verantwortlicher Geschäftsführer gewesen und habe den Prokuristen vertraut. Diese hätten ihn aber hintergangen und seine Gutgläubigkeit und Unbedarftheit ausgenutzt.
Die Kammer hat infolge eigener Prüfung des dem Urteil vom 18.01.2005 zugrunde liegenden Sachverhalts jedoch keinen Zweifel, dass die Feststellungen des Landgerichts L4 zutreffend sind und dass der Angeklagte die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten in der Art und Weise begangen hat, wie sie das Gericht festgestellt hat. Die Kammer hat sich insoweit die überzeugenden Erwägungen des Landgerichts L4 zu eigen gemacht.
Der Angeklagte N. befindet sich in dieser Sache seit dem 13.01.2010 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 07.01.2010, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 03.09.2010.
4. Angeklagter B. C.
Der jetzt 44-jährige Angeklagte B. C. wurde als neuntes von elf Kindern in D. in der T. geboren und verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist der Cousin Ö. C.s.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 16, 13 und zehn Jahren.
Der Angeklagte kam im Alter von 15 Jahren nach Deutschland. Er besuchte die Haupt- und Berufsschule und war anschließend als Arbeiter beschäftigt. In den Jahren 2002 bis 2005 fungierte er als formeller Verantwortlicher der in M. ansässigen Firma E3. Seit 2005 ist er als LKW-Fahrer bei dem am Hamburger Großmarkt tätigen Obst- und Feinkostunternehmen „O2 S8 GmbH und Co. KG“ angestellt und verdient rund EUR 2.000,- netto im Monat. Sein Wirken als Geschäftsführer der Firma E. im Jahr 2008 ist Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau und nicht berufstätig.
Der Angeklagte hat kein Vermögen. Er hat Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund EUR 22.000,-.
Der Angeklagte B. C. ist nicht vorbestraft.
5. Angeklagter T. C.
Der jetzt 43jährige Angeklagte T. C. wurde in A. geboren und ist T6 und K4 Staatsangehöriger. Er ist der jüngere Bruder des Angeklagten A. C..
Der Angeklagte ist ledig und lebt in B8 a. F3. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat der Angeklagte zwei Töchter im Alter von 11 und neun Jahren, die in K5 geboren wurden, jedoch bei der Mutter in B8 auf F3 leben. Mit seiner derzeitigen, ebenfalls in B8 auf F3 lebenden Lebensgefährtin hat der Angeklagte einen jetzt zweieinhalb-jährigen Sohn. Zumindest bis zu seiner Verhaftung zahlte der Angeklagte – lediglich teilweise – Unterhalt.
Der Angeklagte kam mit neun Jahren aus der T. nach Deutschland und erlangte den Haupt- und Realschulabschluss. Im Jahr 1995 übersiedelte er nach K5, wo er acht Jahre lebte. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland machte er sich selbstständig und übernahm in B8 auf F3 den Imbiss „D10-Nr. 1“, den er bis vor einem Jahr betrieb. Die Umstände der Übernahme dieses Imbisses waren Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht O3 in H7 im Juni 2003. Ab 2005 war er neben dem Mitangeklagten Ö. C. zunächst formeller Mitgesellschafter der Firma C. Getränkehandel, später deren formeller alleiniger Inhaber. Die Firma C. Getränkehandel spielt auch im vorliegenden Verfahren eine Rolle. Sein Wirken in der D. ab Januar 2008 ist Gegenstand der vorliegenden Verurteilung. Derzeit arbeitet der Angeklagte in der Gastronomie und verdient ca. EUR 400,- monatlich.
Der Angeklagte leidet seit ca. zwei Jahren an den Folgen einer Leberkrankheit und befindet sich in medikamentöser Behandlung.
Über das Vermögen des Angeklagten ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Am 16.06.2003 - rechtskräftig seit 06.08.2003 - verurteilte ihn das Amtsgericht O3/H7 (Geschäfts-Nr. …) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlich begangener Bedrohung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Strafe ist mittlerweile erlassen.
Am 06.11.2006 - rechtskräftig seit 14.11.2006 - verurteilte ihn wiederum das Amtsgericht O3/H7 (Geschäfts-Nr. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 20,-. Das Gericht entzog dem Angeklagten ferner die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist von vier Monaten.
Der Angeklagte T. C. befand sich in dieser Sache vom 09.06.2009 bis zu seiner Verschonung durch die Kammer am 16.07.2010 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 08.06.2009, Geschäfts-Nr. 161 Gs 249/09 in der Form der Neufassung vom 17.11.2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammer vom 03.09.2010.
IV. Sachverhalt
1. Komplexe „A.“ und „E.“
a. Der Tatplan und die Beteiligten
aa. Die Tatentschlüsse
Spätestens im Jahr 2006 beschlossen die Angeklagten A. C. und Ö. C. gemeinsam mit einem aus dem Ausland operierenden Dritten, der unter dem Namen A1 O. bzw. A1 U1 bzw. A1 U. auftrat (im Folgenden: A1 U.), sich im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken durch die fortgesetzte Hinterziehung von Steuern so umfassend wie möglich zu bereichern. Von wem im Einzelnen die Initiative ausging und ob der Angeklagte A. C. bereits von Anfang an mit eingebunden war oder erst etwas später auf Initiative des Angeklagten Ö. C. dazu stieß, konnte die Kammer nicht abschließend klären.
Sowohl der Angeklagte Ö. C. als auch der Angeklagte A. C. waren jedenfalls auf der Suche nach einem neuen lukrativen Geschäftsfeld, da die Geschäfte der von ihnen seit 2005 gemeinsam betriebenen Getränkehandel-Firma C. schlecht liefen.
Vor allem A. C. befand sich in einer prekären finanziellen Situation, denn im Jahr 2005 war über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Deshalb konnte er bei der Firma C. auch nicht offiziell als Gesellschafter in Erscheinung treten, sondern musste seinen Bruder, den Mitangeklagten T. C., als Strohmann vorschieben. Zwar ging A. C. zu dieser Zeit auch noch einer im Einzelnen nicht geklärten Tätigkeit in der S9 nach, wobei er die daraus erzielten Einkünfte nicht nur seinen Gläubigern, sondern auch den Sozial- und Steuerbehörden verschwieg. Allerdings trachtete A. C. danach, endlich „das ganz große Geld“ zu verdienen. Da er jedoch zu Anfang nicht sicher war, ob dies mit der beabsichtigten Steuerhinterziehung gelingen würde, beschloss A. C., sicherheitshalber diese Tätigkeit in der S9, die ihm genug Raum für geschäftliche Aktivitäten in Deutschland ließ, noch nicht aufzugeben, sondern erst einmal abzuwarten, wie sich die neuen „Geschäfte“ entwickeln würden.
Aber auch Ö. C. brauchte dringend Geld. Er hatte 2004 eine von ihm und seiner Familie bewohnte Immobilie in B1 erworben und musste seinen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten nachkommen, mit denen er sich im Rückstand befand.
Beide Angeklagte wussten, welche Möglichkeiten der Getränkehandel insbesondere mit Kaffee und R. B. bieten konnte, wenn man bereit war, die Grenzen der Legalität zu überschreiten. Insbesondere Ö. C., der seit Jahren im Getränkehandel tätig war, hatte in der Vergangenheit diverse Einblicke gewinnen können.
bb. Das grundsätzliche „Steuerhinterziehungsmodell“
Aufgrund ihrer Erfahrungen in der Getränkebranche versprachen sich die Kumpane die meisten Gewinne aus dem Handel mit Röstkaffee und R. B.. Der Tatplan der Angeklagten Ö. C. und A. C. sowie A1 U.s sah dabei vor, die Bestimmungen für innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der Europäischen Union auszunutzen und die Waren durch Scheingeschäfte künstlich zu verbilligen. Dazu wollten sie sich französischer Gesellschaften bedienen und durch entsprechende Frachtpapiere, Ausfuhr- und Verbringungsnachweise eine wahrheitswidrige Papierlage herstellen, aufgrund derer eine innergemeinschaftliche Lieferung ins Ausland an die französische Firma vorgetäuscht werden sollte. Tatsächlich sollte die zur Weiterveräußerung in Deutschland vorgesehene Ware entweder Deutschland gar nicht erst verlassen (so in den Fällen der Lieferung von R. B. durch die Firma T1 O1 D2 T2 GmbH & Co. KG sowie Kaffee und R. B. durch die Firma c. eG), die Grenze nur pro forma überschreiten (so im Fall der Lieferung von R. B. durch die Firma P.u.K. L1 - T3 J. P. H1) oder unversteuert aus dem Ausland bezogen werden (so im Falle der Lieferung des Röstkaffees aus den Niederlanden durch den niederländischen Kaffeelieferanten). Die auf diese Weise unversteuert und damit verbilligt bezogene Ware wollten sie unter Ausweis der Umsatz- und Kaffeesteuer an deutsche Abnehmer verkaufen, ohne jedoch die von ihnen geschuldete Umsatzsteuer abzuführen oder auch nur die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben. Aufgrund der von ihnen von vornherein beabsichtigten Steuerverkürzung würden sie dabei in der Lage sein, ihren Abnehmern extrem günstige Preise anzubieten und somit die Gewähr haben, die von ihnen zur Finanzierung des Warenerwerbs erforderlichen Abnehmer stets rasch zu finden und damit sicher zu sein, dass ihr lukratives Geschäft, von dem sie sich erhebliche Gewinne versprachen, „am Laufen“ bleiben würde. Die Kumpane wählten französische „Scheinkäufer“, weil sie wussten, dass in Frankreich keine Kaffeesteuer erhoben wurde. Obwohl sie wussten, dass bei dem Bezug von Röstkaffee aus den Niederlanden Kaffeesteuer erhoben würde, hatten die Kumpane zu keiner Zeit vor, diese abzuführen oder auch nur die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben.
cc. Die beteiligten Gesellschaften
Hinsichtlich der an dem komplexen Steuerhinterziehungssystem beteiligten Gesellschaften hatten die Kumpane ein raffiniertes Vorgehen ersonnen, das sie über den Tatzeitraum immer weiter verfeinerten:
aaa. Die Steuerhinterziehungsfirmen
Zum Einen sollten allein der Steuerhinterziehung dienende inländische Firmen erworben werden. Diesen Steuerhinterziehungsfirmen (zunächst die A., später die E.) waren in dem komplexen Steuerhinterziehungssystem dabei mehrere Funktionen zugedacht:
Eine Funktion der Steuerhinterziehungsfirmen sollte darin liegen, dass diese Gesellschaften die umsatz- und kaffeesteuerfrei erworbenen Waren unter Ausweis der Umsatzsteuer an inländische Abnehmer veräußern sollten, wobei die Kumpane von vornherein in Kenntnis ihrer steuerlichen Pflichten nicht beabsichtigten, die entsprechenden steuerlichen Erklärungen abzugeben oder die ausgewiesene Umsatzsteuer abzuführen. Da den Kumpanen klar war, dass diese beabsichtigte Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes jederzeit aufgrund von Kontrollmitteilungen der Finanzämter oder von Umsatzsteuersonderprüfungen bei den Abnehmern enttarnt werden konnte, sollte es sich um kurzlebige Firmen mit Briefkastenadressen, ohne eigene Lagerräume und Mitarbeiter handeln, deren man sich schnell entledigen und die schnell ersetzt werden konnten.
Die weitere Funktion der Steuerhinterziehungsgesellschaften, nämlich das Auftreten als „Agentur“ und „Zahlstelle“ für die französischen Firmen, war der besonderen Komplexität des von den Kumpanen ersonnenen Steuerhinterziehungssystems geschuldet: Da es nach dem Tatplan der Kumpane zur Wahrung des Scheins innergemeinschaftlicher Lieferungen unumgänglich war, dass die Lieferanten ihre Rechnungen an die als vorgebliche Abnehmer der Waren dienenden französischen „Scheinfirmen“ fakturieren mussten, sollten diese Rechnungen von den Steuerhinterziehungsfirmen als vorgeblichen „Vermittlern“ oder „Agenten“ „im Auftrag“ dieser französischen „Scheinfirmen“ gezahlt werden. Dies hatte für die Kumpane den Vorteil, dass sie den zusätzlichen Aufwand der Einrichtung von Auslandskonten in Frankreich und die damit verbundenen organisatorischen Schwierigkeiten und den Kostenaufwand bei der gewünschten raschen Rechnungsbegleichung vermeiden konnten, indem sie die ohnehin einzurichtenden Konten der A. bzw. E. als „Zahlstellen“ nutzen konnten. Die Kumpane bauten darauf, dass ihre jeweiligen Geschäftspartner vorrangig an einer raschen Zahlung ihrer Rechnungen interessiert sein und die Zahlungen durch eine dritte Gesellschaft nicht weiter hinterfragen würden. Insbesondere ihre deutschen Lieferanten würden - so die Vermutung der Kumpane - bei der Zahlung durch eine deutsche Gesellschaft von einem Konto bei einer deutschen Bank ohnehin vermuten, dass die Gründe für ein solches Vorgehen - insoweit durchaus in Übereinstimmung mit den Kumpanen - in der Vereinfachung von Zahlungswegen und Vermeidung der Kosten für Auslandsüberweisungen liegen würden. Soweit es zu Nachfragen der Lieferanten kommen bzw. eine weitergehende „offizielle Einbindung“ der Steuerhinterziehungsgesellschaften zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Papierlage erforderlich werden sollte, sollten diese Steuerhinterziehungsgesellschaften als vorgebliche „Agenten“ bzw. „Vermittler“ der französischen „Scheingesellschaften“ auftreten. Der tatsächliche Erwerb durch die A. bzw. später die E. sollte als „Agenturgeschäft“ getarnt werden. Als weiteren Vorteil sahen die Kumpane, dass sie zwanglos - insbesondere unter Hinweis auf die mit den französischen Verantwortlichen bestehenden Verständigungsprobleme - die Einschaltung der Angeklagten A. C. und Ö. C. als in H5 ansässige deutschsprachige Ansprechpartner erklären konnten.
bbb. Die französischen Gesellschaften
Zum Zwecke der Vortäuschung innergemeinschaftlicher Lieferungen und der Verbringung der Waren ins Ausland sollten als vorgebliche ausländische Abnehmer der Waren französische Gesellschaften (zunächst die S. L., später die C1 S1 und auch die E. D1 S.) fungieren. Vor allem hinsichtlich des beabsichtigten - unversteuerten - Erwerbs von Kaffee aus den Niederlanden hatte eine französische Gesellschaft besondere Vorteile: Zur Tatzeit wurde weder in den Niederlanden noch in Frankreich Kaffeesteuer erhoben. Der offizielle Ankauf durch ein französisches Unternehmen hatte neben dem kaffee- und umsatzsteuerfreien Erwerb auch den Vorteil, dass Mitteilungen der niederländischen Finanzbehörden nicht an die deutschen Finanzbehörden gingen, sondern an die französischen. Auf diesem Weg - dem durchaus üblichen Informationsaustausch der Finanzbehörden innerhalb der Europäischen Union - konnten die Machenschaften der A. und später der E. nicht aufgedeckt werden. Ebenso wie die deutschen Steuerhinterziehungsgesellschaften sollten auch die französischen „Scheingesellschaften“ keinen echten Geschäftsbetrieb aufweisen und zur Minimierung des Entdeckungsrisikos nur für eine kurze Zeit eingesetzt und dann durch eine neue Gesellschaft ersetzt werden. Dabei wollten sich die Kumpane der einer deutschen GmbH vergleichbaren Gesellschaftsform der SARL (société à responsibilité limité - Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bedienen. Diese wurde - wie die Kumpane wussten - bei den potentiellen Geschäftspartnern als wegen ihrer Haftungsabschirmung übliche Gesellschaftsform angesehen und erregte regelmäßig keinerlei Verdacht. Dabei war es den Kumpanen auch bei diesen Gesellschaften ebenso wie bei den deutschen „Steuerhinterziehungsgesellschaften“ wichtig, dass diese französischen Gesellschaften in das dem deutschen Handelsregister vergleichbare französische „registre du commerce et des sociétés“ eingetragen waren. Denn durch Vorlage von dem deutschen Handelsregisterauszug vergleichbaren Registerauszügen aus dem französischen Register konnten sie - wie sie wussten - den Anschein der Seriosität weiter verstärken. Sie vertrauten darauf, dass ihre Geschäftspartner die konkreten Eintragungen wie z.B. den Gesellschaftszweck oder Gesellschafter bzw. Vertretungsorgane nicht weiter hinterfragen und sich mit der Existenz der Gesellschaften als solchen zufriedengeben würden. Zur weiteren Abdeckung ihrer tatsächlichen Machenschaften und Verstärkung des Anscheins der Seriosität sollten die französischen Gesellschaften nach der Vorstellung der Kumpane steuerlich geführt sein und über eine gültige Umsatzsteuer-Identitätsnummer verfügen, die die Geschäftspartner bei Bedarf durch eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen konnten.
ccc. Die legale „Tarnfirma“
Mit den in- und ausländischen Steuerhinterziehungsfirmen sollte es indes nach dem Plan der Kumpane nicht sein Bewenden haben. Ihr raffinierter Plan sah einen weiteren Baustein vor, der sie zusätzlich vor der Enttarnung ihrer kriminellen Machenschaften schützen sollte: Zum Zwecke der Abdeckung der geplanten systematischen Steuerhinterziehung sollte neben dem Aufbau kurzlebiger, allein der Steuerhinterziehung dienender Firmen mit Briefkastenadressen, ohne eigenen Lagerräume und Mitarbeitern parallel eine legale „Tarnfirma“ mit echtem Geschäftsbetrieb, Büro- und Lagerräumen und Mitarbeitern betrieben werden.
Als legale Tarnfirma hatten die Beteiligten zunächst die faktisch von A. C. und Ö. C. betriebene Firma C. vorgesehen, die im Rechtsverkehr unter verschiedenen Bezeichnungen auftrat. Bei dieser war zwar nach außen hin der Mitangeklagte T. C. formell Inhaber. Allen - auch den Mitarbeitern - war jedoch klar, dass T. C. insoweit nur die Rolle eines Strohmanns spielte und mit dem Geschäftsbetrieb nichts zu tun hatte, sondern die Verantwortlichen und „Chefs“ dieser Firma allein Ö. C. und A. C. waren.
Die Einbindung der Firma C. erfolgte in unterschiedlicher Weise:
Zum Einen sollte der in der Getränkebranche bekannte Name „C.“ quasi als „Türöffner“ für die Geschäfte dienen. Denn Ö. C. hatte im Jahr 1999 gemeinsam mit seinem Cousin H4 A2 in H5 die Getränkehandelsfirma „A3 GmbH“ (im Folgenden: A3) gegründet und bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Jahr 2005 erfolgreich betrieben. Schon bei der Wahl der Firma der A3, der sich aus den Anfangsbuchstaben der beiden Gründer A2 und C. zusammensetzt, hatte Ö. C. Wert darauf gelegt, seinen Namen in der Branche zu etablieren. Mit dem positiv besetzten Namen C. konnte man dementsprechend in der Getränkebranche Kontakte knüpfen. Das galt erst Recht, wenn der Name C. mit einem Unternehmen verbunden blieb, das über längere Zeit am Markt auftrat und dabei unverdächtigen, legalen Handel mit Getränken betrieb. Wenn dieses Unternehmen sich als Vermittler für ausländische Getränkehändler vorstellte, dann hatte es auch insoweit einen gewissen Vertrauensvorschuss.
Zum Anderen sollte die Firma C. die für den Getränkehandel notwendige Betriebsausstattung vorhalten und den Steuerhinterziehungsfirmen (A./ E.) zur Verfügung stellen. Die Steuerhinterziehungsfirmen sollten nur kurzlebige Gebilde sein, die nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne auszutauschen waren. Insofern hätte es keinen Sinn gemacht, sie mit eigenen Betriebsmitteln auszustatten. Weniger Aufwand bereitete es, wenn man sich des eingerichteten Gewerbebetriebes der C. bediente, und dementsprechend auf deren Lager und Mitarbeiter zurückgreifen konnte. In Umsetzung dieses Planes wurden die von den Kumpanen unversteuert bezogenen Waren in das Lager der C. in der O4 in H5 bzw. - später - in das weitere von den Kumpanen genutzte, etwas größere Lager im O5 D11 in H5 geliefert.
Das dritte Einsatzgebiet der C. lag darin, dass sie durch den offiziellen Ankauf von R. B. für den deutschen Inlandsmarkt nach außen hin plausibel machte, warum die Kumpane auf dem deutschen Markt als Verkäufer von R. B. bekannt waren. Hätten die Kumpane ausschließlich R. B. umsatzsteuerfrei für den Export erworben, hätte es insbesondere den Verantwortlichen der Firma R. B. auffallen können, dass Ö. C. und A. C. als Verkäufer von R. B. in Deutschland einen Namen haben. Um dies zu vermeiden, erwarben die Kumpane unter der Firma C. von der Firma R. B. Deutschland GmbH direkt (mit Umsatzsteuer) Getränke. Hiermit konnte man nicht nur gegenüber der Firma R. B. sein Auftreten erklären. Im Einzelfall hätte man auch gegenüber dem Finanzamt die Herkunft des veräußerten R. B. auf diese Weise erläutern können.
Im Jahr 2008 übernahm die neu gegründete D. H. Getränkegroßhandel GmbH (im Folgenden: D.) die Funktion der C. als legale Tarnfirma.
dd. Die verabredete Arbeitsteilung
Planungen und Entscheidungen in Bezug auf das gesamte Steuerhinterziehungsmodell standen Ö. C. und A. C. als gleichberechtigten Geschäftspartnern und „Chefs“ gemeinsam zu. Daneben spielte auch A1 U. eine Rolle. Zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass auch er der Leitungsebene zuzurechnen war und dementsprechend gleiches Mitspracherecht wie Ö. C. und A. C. hatte.
Im Rahmen ihres vorgesehenen Zusammenwirkens verabredeten die Kumpane folgende Arbeitsteilung:
A1 U. sollte grundsätzlich die im Ausland vorzunehmenden Tatanteile erbringen. Er sollte sich um die französischen Gesellschaften kümmern und für die Herstellung einer entsprechenden Papierlage Sorge tragen. Soweit Abdeckungshandlungen aus dem Ausland, namentlich Frankreich, heraus erforderlich sein sollten, sollte A1 U. für die Erledigung sorgen und die erforderlichen Empfangsvorrichtungen im Ausland vorhalten, um auch insoweit einen echten Geschäftsbetrieb der französischen Gesellschaften vorzutäuschen. Ferner sollte er sich - sofern dies zweckmäßig erschien - auch an der Anbahnung der Kontakte zu den Lieferanten beteiligen und ihnen gegenüber - gegebenenfalls neben Ö. C. - als Verantwortlicher der französischen Scheinkäufer oder zumindest entsprechender Ansprechpartner auftreten.
Das operative Geschäft - und damit die Hauptarbeit - sollte A. C. und Ö. C. obliegen. Ö. C. sollte dabei im Wesentlichen für den Vertrieb zuständig sein. Er sollte die Geschäftsbeziehung zu den Lieferanten, Abnehmern und Spediteuren herstellen und pflegen und auch etwaige erforderliche Barzahlungen bei den Geschäftspartnern vor Ort erledigen. Dabei sollte er den in der Getränkebranche bekannten Namen C. als Türöffner und Vertrauensfaktor benutzen. Hinsichtlich der französischen Gesellschaften sollte Ö. C. als selbstständiger „Vermittler“ bzw. „Agent“ sowie deutschsprachiger Ansprechpartner auftreten. A. C. sollte sich um das „normale“ Tagesgeschäft, also die konkrete Abwicklung der Bestellungen und Transporte sowie um die Büroangelegenheiten kümmern. Ferner sollte er neben Ö. C. für die Bankgeschäfte zuständig sein und bei Bedarf ebenso wie dieser die für die Kumpane wichtigen Barabhebungen vom Geschäftskonto vornehmen. Da Ö. C. häufig unterwegs zu den Geschäftspartnern sein, dort Gespräche führen oder sich um die Bezahlung kümmern und deshalb auch nicht stets erreichbar sein würde, war es den Kumpanen wichtig, dass mit A. C. ein weiterer Ansprechpartner für die Geschäftspartner zur Verfügung stand. Sofern erforderlich, sollte A. C. Geschäftspartner aber auch - über das reine Tagesgeschäft hinaus - betreuen und sie zu diesem Zweck auch persönlich treffen oder Ö. C. oder A1 U. bei Treffen mit Geschäftspartnern begleiten.
Daran wurde A. C. auch durch eine zeitweise parallel in der S9 aufgenommene Tätigkeit nicht entscheidend gehindert. Unabhängig davon, was A. C. im Einzelnen in der S9 zu tun hatte – sein Engagement in der Baubranche ist im Einzelnen im Dunkeln geblieben – nahm ihn dies zeitlich jedenfalls nicht in einem Ausmaß in Anspruch, dass er an der Ausführung seines Anteils an der Geschäftsführung gehindert gewesen wäre. Vielmehr befand er sich während des gesamten Zeitraums, in dem er in der S9 tätig war, auch häufig in H5 und nutzte hier die Gelegenheit, seine Aufgaben zu erledigen. Im Übrigen ließ ihm auch seine Tätigkeit in der S9, bei der er ohnehin häufig in B9, B10 und F4 unterwegs war, genügend Raum, bei Bedarf jederzeit rasch entweder vor Ort in H5 oder an sonstigen Orten zu sein, sofern es sich um „Auswärtstermine“ handelte. Da die Bestellungen ohnehin in der Regel per Telefon oder per Fax erfolgen und den Geschäftspartnern auch Handy-Nummern als Kontaktdaten mitgeteilt werden sollten, war insoweit seine Anwesenheit in H5 zumeist nicht erforderlich. Telefonische Abwicklungen konnte er auch aus der S9 heraus vornehmen.
Diese nicht vollständig trennscharfe Arbeitsteilung und Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche war den Kumpanen durchaus recht. Wenngleich sie sich im Grundsatz vertrauten, schien es ihnen aufgrund ihres Selbstverständnisses als gleichberechtigte Partner und zur Sicherung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen angezeigt, ein „Auge darauf zu haben“, was der Partner in dem ihm zugewiesenen Arbeitsfeld „so trieb“ und über die gesamten Vorgänge aus eigener Anschauung informiert zu sein.
Die Kammer ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass auch A1 U. aufgrund seiner gleichberechtigten Stellung über die einzelnen Vorgänge informiert und auf diese Weise in das Geschehen mit einbezogen wurde, obgleich er tatsächlich nur selten nach H5 kam.
Zur weiteren Abdeckung und Vermeidung lästiger Nachfragen beschlossen die Kumpane zudem, nach außen als „Brüder C.“ oder jedenfalls als Angehörige der Familie C. aufzutreten. Dadurch konnte A. C. seine wahre Identität verschleiern. Zwar würde sich Ö. C. - wie alle wussten - durch das Auftreten unter seinem „richtigen“ Namen einem höheren Entdeckungsrisiko aussetzen. Dies nahmen die Beteiligten jedoch in Kauf. Da sie den in der Getränkebranche aus der A3-Zeit bekannten Namen C. als „Türöffner“ benutzen und auch die von Ö. C. in dieser Zeit geknüpften Kontakte nutzen wollten, brauchten sie den „echten“ C. an vorderster Front.
Den Kumpanen war allerdings klar, dass es bei ihrer geplanten Arbeitsteilung noch eine Lücke gab. Flankierend zu dem durch sie betreuten operativen Geschäft benötigten sie zur Absicherung einen für sie vertrauenswürdigen steuerlichen Berater. A. und E. sollten in großem Umfang Geschäfte tätigen und dabei konsequent und kontinuierlich gegen Steuerrecht verstoßen. Daher war vorauszusehen, dass sich eine Vielzahl steuerrechtlicher Fragen stellen würde, nicht nur bei den Angeklagten, sondern auch ausgehend von Geschäftspartnern oder aufmerksamen Finanzbehörden. Wollte man gegenüber Letzteren so weit wie möglich seriös und damit unauffällig erscheinen, benötigte man jemanden, der ihnen jederzeit beratend zur Seite stand und bei Bedarf als kompetenter steuerlicher Ansprechpartner auftreten oder entsprechende Maßnahmen veranlassen konnte, um eine Enttarnung zu verhindern. Diese Person fanden die Kumpane später in dem Mitangeklagten N..
ee. Die verabredete Verteilung der Tatbeute
Welche Vereinbarung die Kumpane Ö. C., A. C. und A1 U. hinsichtlich der Verteilung der Tatbeute getroffen haben, konnte die Kammer nicht im Detail klären. Sicher ist, dass A. C. und Ö. C. als gleichberechtigte Partner denselben Anteil am Gewinn erhielten. Sicher ist ebenso, dass A1 U. aufgrund seiner geringen Bedeutung im Tatgeschehen kein größerer Anteil als A. C. und Ö. C. zugesprochen wurde. Zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Tatbeute zwischen den drei Kumpanen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte.
Die später hinzutretenden weiteren Mitangeklagten B. C., T. C. und N. sollten ihrer untergeordneten Positionen entsprechend nur vergleichsweise gering aus ihren - unterschiedlich gelagerten - Beteiligungen an den Steuerhinterziehungen profitieren.
ff. Die weiteren Angeklagten
aaa. Der Angeklagte B. C.
Der Angeklagte B. C., der Cousin Ö. C.s, trat im Tatkomplex „E.“ zur Bande hinzu (im Einzelnen siehe dazu unten IV. 1. b. dd. bbb. (2)). Er fungierte von Januar bis Anfang August 2008 als formeller Gesellschafter und Geschäftsführer der allein zur Steuerhinterziehung eingesetzten Gesellschaft E.. Insoweit übte er die Rolle eines klassischen Strohmanns aus. Er war nicht in das operative Geschäft oder die grundsätzlichen Planungen und Entscheidungen eingebunden, sondern agierte auf Geheiß der faktischen Geschäftsführer und -Gesellschafter A. C. und Ö. C.. B. C. tat nur das, was Ö. C. und A. C. ihm vorgaben. Insbesondere wurde er auf diese Weise dazu eingesetzt, Bargeld in Höhe von insgesamt mehr als EUR 3,6 Mio. vom Geschäftskonto der E., über das er - auch nach seinem Ausscheiden als Strohmann-Gesellschafter und -Geschäftsführer im August 2008 hinaus - als einziger „offiziell“ verfügungsbefugt war, abzuheben, das Ö. C. und A. C. direkt anschließend in Empfang nahmen. B. C. genoss das Vertrauen A. C.s und Ö. C. aufgrund seiner Verwandtschaft mit Ö. C..
bbb. Der Angeklagte T. C.
T. C., der Bruder des Angeklagten A. C., stieß ebenfalls erst im Komplex „E.“ zur Bande hinzu. Während sich sein Tatbeitrag in dem Tatzeitraum, in dem B. C. Strohmann-Geschäftsführer und -Gesellschafter der E. war, im Wesentlichen in kleinen Gefälligkeiten erschöpfte, änderte sich dies mit der Übernahme der Rolle des Strohmann-Geschäftsführers und -Gesellschafters durch den gesondert verfolgten H8 G7 (im Einzelnen dazu unten IV. 1. b. dd. ccc. (5)). Hier kam T. C. im Bandengefüge die Aufgabe zu, den Kumpanen G7 als neuen Strohmann zu vermitteln, diesen anzuleiten und zu „führen“. T. C. sollte eine Art „Pufferfunktion“ für den Angeklagten A. C. ausüben, der sich im Verhältnis zu G7 - ebenso wie Ö. C. - im Hintergrund halten sollte. In das operative Geschäft oder die grundsätzlichen Planungen und Entscheidungen war T. C. nicht eingebunden. T. C. genoss das Vertrauen Ö. C.s und A. C.s, da er dessen Bruder war.
Im - indes völlig anders als die Komplexe „A.“ und „E.“ gelagerten - Komplex „D.“ kam T. C. die Rolle des formellen Geschäftsführers und Gesellschafters zu (sie dazu unten IV. 2.).
ccc. Der Angeklagte N.
Dem Angeklagten N. kam die Funktion zu, den Hauptverantwortlichen A. C. und Ö. C. beratend zur Seite zu stehen. Er sollte ihnen nach Art eines „Dauerberatungsmandats“ jederzeit als Ansprechpartner und für verschiedene Hilfeleistungen zur Verfügung stehen. Seine Funktion ähnelte der eines Steuerberaters, ist aber treffender mit der eines „Steuerhinterziehungsberaters“ zu betiteln. Diese Funktion übte er bereits im Komplex „A.“ aus, allerdings sind seine diesbezüglichen Tatbeiträge nicht Gegenstand der Anklage. Zwar war N., anders als B. C. und T. C., kein Familienmitglied Ö. C.s oder A. C.s. Er genoss deren Vertrauen aber gleichwohl, weil er in der Vergangenheit bereits einschlägige Straftaten begangen und deswegen auch bereits Strafhaft verbüßt hatte.
gg. Das Beziehungsgeflecht
Bei der Umsetzung der einzelnen Taten wirkten neben den fünf Angeklagten auch eine Mehrzahl weiterer Personen mit. Daneben traten weitere Personen im Hintergrund oder Zusammenhang auf, deren Einordnung das Verständnis des Tatgeschehens oder der Tatabläufe erleichtert. Die Taten der Angeklagten spielten sich in einem Getränkehandel-Milieu ab, in dem verschiedene Personen, die untereinander eng bekannt sind, zum Teil seit Jahren in unterschiedlicher Zusammensetzung aktiv sind. Nach und nach ist es diesem Personenkreis in den letzten Jahren gelungen, im Getränkehandel ganz erhebliche Marktanteile zu erlangen und große Geschäfte zu tätigen. Die Angeklagten Ö. C., A. C. und N. waren innerhalb des Milieus vielfältig vernetzt. Innerhalb des Personenkreises, der an der Verwirklichung des Tatgeschehens beteiligt war, befanden sie sich sogar in gewisser Weise im Zentrum der persönlichen Verbindungen. Im Einzelnen hat die Kammer zu den insoweit interessierenden Personen und zu ihrer Vernetzung Folgendes festgestellt:
aaa. Die Beziehungen zwischen den Angeklagten Ö. C., A. C., B. C. und T. C.
Die Hauptbeteiligten unter den Angeklagten, A. C. und Ö. C., sind nicht miteinander verwandt. Ihre Verbundenheit ergab sich aus dem gemeinsamen Betrieb eines Getränkeunternehmens, der Firma C. (siehe dazu IV. 1. a. hh. aaa.).
T. C. ist der jüngere Bruder von A. C.. Er wurde als Strohmann für A. C. bei der C. eingesetzt.
Auf Seiten des Angeklagten Ö. C. spielten eine Vielzahl von Familienangehörigen eine Rolle. Der Angeklagte B. C. ist der Cousin von Ö. C.. Beide kennen sich bereits seit ihrer Jugendzeit gut. Die enge verwandtschaftliche Verbundenheit führte zu einem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen. Dies war mit ein Grund für Ö. C. und A. C., B. C. als Strohmann für die Firma E. einzusetzen.
bbb. Die Großfamilie A2
Ö. C. und B. C. sind beide wiederum Teil der Großfamilie A2. Diese türkischstämmige Familie ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in F5, im Bereich des E4, ansässig. Mehrere Personen aus der Familie sind im Bereich des – zum Teil internationalen – Getränkehandels tätig, sowohl in Deutschland, als auch in F5. Die dabei eingesetzten Firmen werden des Öfteren durch Strohleute betrieben; die Firmen werden dabei nur über begrenzte Zeiträume eingesetzt.
Mitglieder der Familie A2, die in dieser Hinsicht bereits seit Jahren am Getränkemarkt tätig sind, sind u.a. E5 A2 (genannt: E6), H9 A2 und G8 A2. Diese lebten in F5, betrieben aber u.a. zumindest ab dem Jahr 2000 im Raum M. verschiedene Getränkefirmen nach dem oben dargestellten Muster. Dabei setzten sie auch ihren Verwandten B. C. ein. Ab dem Jahr 2000 fungierte B. C. einige Zeit als Strohmann für die von H9, E5 und G8 A2 beherrschte formelle Einzelfirma E3.
Auch Ö. C. arbeitete mit den A2s frühzeitig zusammen. Von 2000 bis 2002 war er für die Firma R1 GmbH tätig, die zumindest auch G8 A2 zuzurechnen ist. Die Einzelheiten der Tätigkeit sind im Dunkeln geblieben.
Nähere Einzelheiten zum Inhalt der unter den Firmen der A2s betriebenen Geschäfte hat die Kammer nicht festgestellt. Deutlich wurde lediglich, dass die Unternehmen mit Getränken handelten, und zwar jedenfalls auch in der Weise, dass Getränke aus Deutschland – umsatzsteuerfrei – angeblich in das Ausland exportiert wurden. Hieran im Jahr 2004 anknüpfende Ermittlungen der Steuerfahndung blieben ohne Folgen für die Beteiligten.
Ö. C. arbeitete zudem noch in weiterer Weise mit seinen Verwandten zusammen. Im Jahr 1999 machte er sich im Getränkehandel selbständig. Mit seinem Cousin H4 A2 gründete er in H5 die Getränkehandelsfirma A3 GmbH. Die Finanzierung erfolgte durch eine Darlehensaufnahme Ö. C.s und H4 A2s bei dem französischen Teil der Familie A2.
Späterhin - im Jahr 2005 - schied Ö. C. aus der Firma A3 aus und machte sich unmittelbar danach mit der Firma C., unter der er sich nachfolgend mit A. C. zusammenschloss, selbstständig.
Ob Angehörige des französischen Teils der Familie A2 auch Hilfsleistungen für die hier abgeurteilten Taten erbracht haben, konnte nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden. Feststellen ließ sich lediglich, dass E7 V2, der sowohl mit den A2s als auch mit Ö. C. und B. C. verwandt ist, die Angeklagten bei der Herstellung des Kontaktes zu dem niederländischen Kaffeelieferanten unterstützte.
Ö. C. blieb seiner Familie jedenfalls verbunden. Im Anschluss an die hiesigen Taten, nachdem Ö. C. und A. C. ihre Zusammenarbeit beendet hatten, plante er zusammen mit E6 A2 und weiteren Familienangehörigen die Begehung neuer Taten nach dem auch hier praktizierten Muster. An der Durchführung seines Planes wurde er durch seine Verhaftung gehindert.
Auch B. C. unterhielt nach seinem Ausscheiden aus der M.er Firma Kontakt zu seinen Verwandten, den A2s. Allerdings vermochte er, anders als Ö. C., die Verbindung nicht gewinnbringend zu nutzen. Kurze Zeit, nachdem er im hiesigen Fall von Ö. C. und A. C. seinen Anteil an der Tatbeute erhalten hatte, wurde er von H9 A2 darauf angesprochen, ob er diesem ein Darlehen gewähren könne. B. C. überließ seinem Verwandten daraufhin einen erheblichen Teil seines Geldes, ohne es in der Folgezeit zurückzuerhalten.
cc. E7 V2
Der in K3 ansässige und sowohl mit den A2s als auch mit den Angeklagten Ö. C. und B. C. verwandte E7 V2 war und ist ebenfalls im Getränkehandel aktiv. Mitglieder der Familie V2 waren auch in nicht näher geklärter Weise in die Geschäfte der M.er Firma R1 GmbH involviert, bei der Ö. C. von 2000 bis 2002 tätig war.
Ebenso war E7 V2 auch in die Geschäfte der in K3 ansässigen Getränkefirma R2 GmbH (im Folgenden: R2) involviert. Für diese Gesellschaft war in den Jahren 2008 bis Anfang 2009 auch wiederum der Angeklagte N. tätig. Die R2 handelte ab dem Jahr 2008 in großem Stil unter anderem mit Kaffee und R. B. und führte dabei - ohne dass die Kammer dies im Einzelnen geklärt hat - auch Geschäfte mit zumindest zweifelhaftem Auslandsbezug durch, in die unter anderem französische Firmen involviert waren.
E7 V2 trat ferner - ohne dass die Kammer dies jedoch abschließend klären konnte - gegenüber der Firma P.u.K. L1 - T3 J. H1 (im Folgenden: P.u.K.), von der die Kumpane im Komplex E. R. B. bezogen, als Ansprechpartner für die Firma U3 N4 S. auf. Dieser „Gesellschaft“ bediente sich A. C. als vorgeblicher französischer Abnehmerin, als er im Anschluss an die hier verfahrensgegenständlichen Taten mit der Firma „R3 GmbH“ weitere, hier nicht verfahrensgegenständliche Taten nach dem hier praktizierten Muster beging.
ddd. N. K1
Eine weitere Person, die neben den Angeklagten eine Rolle innerhalb des Tatgeschehens spielte, findet sich in N. K1. K1 war in der Getränkebranche als selbständiger Vermittler tätig und dabei sehr umtriebig. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, Leute zusammenzubringen. Hierbei half ihm die Vielzahl seiner Kontakte, die er auch im vorliegenden Fall einsetzte.
Welche Kontakte K1 im Einzelnen zur Familie A2 und zu Ö. C. und A. C. unterhielt, konnte nicht näher geklärt werden. Offenbar wurde lediglich, dass K1 eine Verbindung zu E7 V2 aufwies, mit dem zusammen er in fragwürdige Getränkegeschäfte unter der Firma R2 verstrickt war (siehe dazu auch sogleich unter „N.“).
Daneben arbeitete K1 mit Ö. C. und A. C. zusammen. K1 war derjenige, der beiden Kumpanen den ersten entscheidenden Kontakt vermittelte, der für den Beginn der Geschäfte mit der A. erforderlich war. Er war es, der über sein enges, vertrauliches Verhältnis zu Verantwortlichen der c. ermöglichte, dass A. C. und Ö. C. der c. im großen Stil Kaffee und R. B. verkaufen konnten.
Ob K1 der A. daneben noch weitere Kontakte im Getränkehandel vermittelte, konnte nicht geklärt werden. Das gilt auch im Hinblick auf einen größeren Abnehmer der von der A. bzw. der E. verkauften (unversteuerten) Ware, der G9 GmbH in B6. Zwar war K1 seit seiner Jugendzeit mit den tatsächlich Verantwortlichen der G9 GmbH, den Brüdern I1, befreundet und hatte später auch für diese gearbeitet. Inwieweit er diese Beziehung für Ö. C. und A. C. fruchtbar gemacht hat, konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden.
K1 brachte sich aber jedenfalls insoweit zusätzlich ein, als er den Angeklagten N. mit den Angeklagten Ö. C. und A. C. zusammenbrachte und somit dafür sorgte, dass Ö. C. und A. C. ein verlässlicher, ebenso wie sie kriminell agierender Partner zur Seite stand (siehe im Einzelnen unten IV. 1. a . ii.).
eee. P4
A. C. und T. C. hatten beide im Einzelnen nicht näher aufzuklärenden Kontakt zu dem in B6 ansässigen P4. P4 handelte mit Gesellschaften. U.a. bot er auch französische Gesellschaftsformen an. Konkrete Hinweise darauf, dass die Brüder C. den Kontakt zu P4 einsetzten, um an die tatrelevanten französischen Gesellschaften zu gelangen, haben sich nicht gefunden. Deutlich wurde lediglich, dass die Brüder C. im Nachtatgeschehen, als sie neue grenzüberschreitende Geschäfte planten, versuchten, zu diesem Zweck eine französische Gesellschaft bei P4 zu erwerben. Das Unterfangen scheiterte, weil P4 mit der „S1 B11“ eine Gesellschaft anbot, die im Zusammenhang mit einer anderen Firma, der R2, bereits für zweifelhafte Geschäfte eingesetzt worden war. Den Brüdern C. war dieser Umstand bekannt. Woher sie ihr Wissen über die R2 und die S1 B11 nahmen, war nicht zu klären. Direkte Hinweise auf eine Einbindung in die Geschäfte der R2 liegen nur in Bezug auf den der Familie A2 zugehörigen E7 V2 (s.o.), N. K1 (s.o.) und schließlich den Angeklagten N. vor (s. nachfolgend).
P4 seinerseits war auch in anderer Weise in das Tatgeschehen verwickelt. Nachdem die von den Angeklagten Ö. C. und A. C. im Tatkomplex „A.“ eingesetzte - allein der Steuerhinterziehung dienende - Firma A. ersetzt und dementsprechend „beerdigt“ werden sollte, wurde sie an eine P4 gehörende Gesellschaft veräußert.
fff. Der Angeklagte N.
Der Angeklagte N. ist nicht mit den übrigen Angeklagten verwandt oder sonst familiär verbunden. Seine Beziehung zu den übrigen Angeklagten war rein „geschäftlicher“ Natur. Insoweit unterhielt er allerdings nicht nur Beziehungen zu den Angeklagten, sondern auch zu weiteren Personen aus dem Milieu.
Mit N. K1 war er schon seit längerem bekannt. Weitere Kontakte stellte er während seiner Haftzeit her:
N. K1 vermittelte ihm zunächst eine Anstellung bei der Getränkefirma „J2 R4 GmbH“ (nachfolgend: J2 R4), bei der auch ein Bruder eines Mitinsassen von N. tätig war (im Einzelnen unten IV. 1. a. hh. bbb (1)). Das Unternehmen wurde, wie N. wusste, faktisch von Mitgliedern der Familie A2 geführt. Als formeller Geschäftsführer war ein Strohmann eingesetzt. N. profitierte von seiner Anstellung in der Firma J2 R4, indem er Haftlockerungen u.a. in Gestalt des Freigangs erhielt.
Noch während N.s Haftzeit vermittelte K1 N. an den in B6 ansässigen Rechtsanwalt und Steuerberater R5, zu dem er ein enges Verhältnis unterhielt. R5 betrieb unter dem Namen „RL S.gesell. mbH“ (im Folgenden: RL) eine S.gesell..
Zwischen K1 und N. herrschte Offenheit. Insbesondere sprach man offen über das Vorleben N.s, über seine Situation in der Haft und über die fachlichen Fertigkeiten und Interessen N.s. Vor diesem Hintergrund unterbreitete K1 N. den Vorschlag, für R5 als Buchhalter tätig zu werden. N. war damit einverstanden und wurde von dem – ebenfalls hinsichtlich N.s Vorleben und Straftaten eingeweihten –R5 eingestellt (im Einzelnen siehe unten IV. 1. a. hh. bbb (2)).
In der Folgezeit brachte K1 den Angeklagten N. mit den Angeklagten Ö. C. und A. C. zusammen (siehe im Einzelnen unten IV. 1. a. ii.).
Die Verbindung N.s zu K1 hatte hiermit nicht sein Bewenden. Vielmehr verstärkte sie sich parallel zu den hier abgeurteilten Taten zu einer zunehmend engeren Kooperation. K1 vermittelte N. neben den Angeklagten Ö. C. und A. C. nämlich u.a. im Frühjahr 2008 die Firma R2. Für die R2 war neben K1 auch E7 V2 – der K3er Ableger der Familie A2 – tätig. Beide tauchten nach außen hin zwar formell nicht auf, spielten faktisch aber eine – im Detail nicht zu bestimmende – Rolle. Anfang 2009 trat K1 an N. heran und schlug ihm vor, die zuvor von der R2 betriebenen Geschäfte gemeinsam zu übernehmen (siehe unten IV. 3. a. cc). N. willigte ein und versuchte fortan, Abnehmer für Getränke (u.a. Kaffee und R. B.) zu finden. Dabei wandte er sich u.a. an Unternehmen, die zuvor von der E. beliefert worden waren. Es gelang N. jedoch nicht, ins Geschäft zu kommen. Aus im Einzelnen nicht zu klärenden Gründen gab er sein Vorhaben dann auf.
N. hatte noch weiteren Kontakt zur „Szene“. Ebenso wie die Brüder C. arbeitete auch er mit P4 zusammen.
ggg. A1 U.
Der in F5 ansässige, vorwiegend im Ausland operierende, unter dem Namen A1 U. bzw. A1 U1 oder auch A1 O. auftretende weitere Mittäter ist mit A. C. und Ö. C. nicht verwandt oder in sonstiger Weise familiär verbunden. Ebenso wie bei dem Angeklagten N. war seine Beziehung zu den Angeklagten rein „geschäftlicher“ Natur. Allerdings war er im Milieu bekannt, etwa mit den A2s und mit E7 V2. Ö. C. und A1 U. kannten sich schon seit der Zeit, als Ö. C. noch gemeinsam mit H4 A2 die A3 betrieben hatte. U. und die A3 hatten seinerzeit miteinander Geschäfte gemacht. Ob auch A. C. während seiner Aufenthalte in der S9 gemeinsame Geschäfte mit dem auch aus der S9 heraus operierenden A1 U. gemacht hat, ist im Dunkeln geblieben.
A1 U. unterhielt als Mitverantwortlicher enge Kontakte zu A. C. und Ö. C.. Daneben war er aber kaum in die persönlichen Beziehungsgeflechte eingebunden, die bei der Begehung der Taten eine Rolle spielten. Die Hauptakteure –B. C., T. C., G7 und N. – bildeten ein Netzwerk des Vertrauens, dessen Zentrum sich in Ö. C. und A. C. fand, nicht jedoch in U.. U. stand am Rande des Geschehens, indem er im Ausland durchzuführende Arbeiten erledigte. Zudem sprach er auch kein deutsch, was etwa einen Kontakt zu N. erschwert hätte.
hh. Das Vortatgeschehen
aaa. Die Zusammenarbeit Ö. C.s und A. C.s in der Firma C.
Der gemeinsame Tatentschluss von A. C. und Ö. C. wurde aus ihrem Zusammenwirken bei der Firma C. heraus geboren. Bei der C. handelte es sich um eine Getränkefirma, die von Ö. C. und A. C. im Oktober 2005 - vor Beginn der hiesigen Taten - zu gleichen Teilen als Mitunternehmer betrieben wurde. Dabei konnte A. C. nicht offen als Gesellschafter in Erscheinung treten, da im gleichen Jahr über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden war. Er schob daher seinen Bruder T. C. als Strohmann vor, der die C. offiziell gemeinsam mit Ö. C., später sogar formell als Einzelunternehmen betrieb. Tatsächliche „Chefs“ der C. waren jedoch stets A. C. und Ö. C.. Zwar hatte sich A. C. im Jahr 2006, als die Geschäfte der C. zunehmend schlechter liefen, eine „Nebentätigkeit“ in der S9 gesucht. Allerdings ließ ihm diese Tätigkeit in der „Baubranche“, bei der er einzelne, an verschiedenen Orten in der S9, unter anderem in B10 und B9, tätige Baukolonnen beaufsichtigte und über einen Firmenwagen verfügte, genug Raum, auch weiterhin gemeinsam mit Ö. C. die Geschicke der C. zu lenken. Dazu war zum Einen seine ständige Präsenz „vor Ort“ in H5 nicht erforderlich. Zum Anderen musste A. C. auch bei seiner Tätigkeit in der S9 nicht ständig „vor Ort“ bei den einzelnen Baukolonnen sein. Er hatte einen festen Ansprechpartner in jeder Kolonne, mit dem er in telefonischen Kontakt stand, und erschien - neben seinen einzelnen üblichen „Kontrollen“ - regelmäßig nur bei entsprechendem Bedarf auch persönlich vor Ort. Im Übrigen konnte sich A. C. seine Zeit frei einteilen, war bei Bedarf Ö. C.s auch kurzfristig vor Ort in H5 und besuchte ohnehin jedes zweite Wochenende seine in H5 lebenden Kinder.
Die C. war der Ursprung der Zusammenarbeit von Ö. C. und A. C., in der die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Geschäftsführung erprobt worden war und sich bewährt hatte. Ö. C. und A. C. waren hierdurch eine Art „Team“ geworden. Hierin fand sich auch in gewisser Weise die Keimzelle der späteren Mittäterschaft im Rahmen der hier angeklagten Taten.
bbb. Die Vorgeschichte des Angeklagten N.
Die Ursprünge der Zusammenarbeit A. C.s und Ö. C.s mit dem Angeklagten N. liegen in der Person N. K1s, der die Beteiligten zielgerichtet zusammenführte.
(1) Die Tätigkeit bei der J2 R4 GmbH
Bereits im Jahr 2006 hatte K1 dem Angeklagten N. – noch während dessen Zeit als Freigänger im Rahmen der Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe – eine Anstellung bei der in B6 ansässigen Getränkefirma J2 R4 verschafft. Diese Firma gehörte - wie der Angeklagte rasch erkannte - zum Firmenverbund der A2s. Die A2s störten sich in keiner Weise an der Vorstrafe des Angeklagten. Den Bruder des Geschäftsführers der J2 R4 hatte N. in der Haft kennengelernt, er war ebenfalls Freigänger. Die J2 R4 handelte u.a. auch mit R. B.. Der Angeklagte war neben Bürotätigkeiten für die Kundenkontakte und den Wareneinkauf zuständig, besuchte Messen und handelte auch Angebote aus. N.s geübtes Auge erkannte rasch, dass bei der J2 R4 - ebenso wie in vielen anderen A2 -Gesellschaften - ein T6 Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt war und die Geschäfte faktisch von Mitgliedern der Familie A2 geführt wurden. Ihm war schon nach kurzer Zeit klar, dass die J2 R4 Geschäfte jenseits der Legalität betrieb. N. stellte nicht nur - entgegen seiner seinerzeitigen Darstellung gegenüber der Justizvollzugsanstalt P3 und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B6 - fest, dass die Vorjahresbilanz falsch war, sondern auch, dass Löhne „schwarz“ gezahlt wurden. Auch war ihm klar, dass der hohe von der J2 R4 erwirtschaftete Gewinn angesichts des geringen Warenbestands keinen legalen Ursprung hatte. Zudem konnte er mehrfach beobachten, wie der faktische Geschäftsführer im Büro Gelder einkassierte. All dies nahm N. indes nicht zum Anlass, diese Vorgänge bei seiner Anstaltsleitung oder sonstigen zuständigen Stellen zu melden. Erst zum Jahresende 2006 - nachdem er ebenfalls auf Vermittlung von K1 eine Anstellung bei der RL S.gesell. mbH gefunden hatte, dazu sogleich - kündigte N. sein Arbeitsverhältnis bei der J2 R4. Diese Kündigung begründete er gegenüber der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer damit, sein Arbeitgeber sei seiner Lohnzahlungsverpflichtung nur ungenügend nachgekommen und die Arbeitsatmosphäre für ihn habe sich verschlechtert. Von den von ihm erkannten Unregelmäßigkeiten bzw. kriminellen Machenschaften war keine Rede.
(2) Die Anstellung/Tätigkeit bei der RL S.gesell. mbH
Nachdem K1 den Angeklagten N. erfolgreich an die J2 R4 vermittelt hatte und sich bei seinen häufigen Besuchen in der Firma einen Eindruck verschaffen konnte, wie N. „arbeitete“ und ob er die aufgrund seiner Vorstrafe in ihn gesetzten Erwartungen erfüllen würde, schien K1 die Zeit reif, N. einer neuen Anstellung zuzuführen. Noch während N.s Tätigkeit bei der J2 R4 stellte K1 den Kontakt zwischen N. und dem Zeugen R5 von der RL S.gesell. mbH in B6 (im Folgenden: RL) her. Dabei verschwieg K1 R5 nicht, dass N. ein Freigänger war. R5 lud N. zu einem üblichen Vorstellungsgespräch ein, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. In dem Vorstellungsgespräch mit N. erkannte R5 rasch dessen Potential und stellte fest, dass er sich mit N. fachlich „auf Augenhöhe“ unterhalten konnte. Das allein gab für R5 den Ausschlag und er sagte N. umgehend die Stelle zu. R5 hatte bis dahin an schriftlichen Unterlagen über N. lediglich das gegen diesen ergangene Strafurteil gelesen. Auf die Vorlage von Zeugnissen hatte er demgegenüber verzichtet.
Über die Modalitäten der Zusammenarbeit wurden N. und R5 sich rasch einig. N. sollte zeitlich begrenzt bei der RL anfallende Arbeiten erledigen. Daneben wurde vereinbart, dass N. bei seinen Mandanten mit seinen Buchführungsgesellschaften A4 B7 GmbH (im Folgenden: A4) und S6 N.`s Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG (im Folgenden: S6) die Buchführungsarbeiten erledigen und die RL die steuerlichen Vorbehaltsaufgaben übernehmen sollte. Diese Mandanten sollte dann wiederum N. steuerlich unter dem Dach der RL betreuen.
Durch die Kombination einer Angestelltentätigkeit für R5 und der Betreuung von eigenen Buchhaltungsmandaten ging N. im Ergebnis einer Vollzeittätigkeit nach. In der Folgezeit - insbesondere nach seiner Haftentlassung - betreute N. auch wieder verstärkt alte und neue Mandate im Hamburger Raum, vorzugsweise freitags bzw. am Wochenende, während er die Woche über im Büro von R5 in B6 arbeitete. Gegenüber der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B6 und auch gegenüber der Justizvollzugsanstalt verschleierte N. allerdings, welchen Umfang seine berufliche Tätigkeit hatte und in welchem Ausmaß er - durch die Betreuung seiner eigenen Mandate durch seine Buchhaltungsgesellschaften - quasi unkontrolliert tätig war. N. wusste nämlich, dass eine Offenlegung einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft entgegenstehen konnte. Zu deutlich war der Zusammenhang zwischen N.s nunmehr wiederbelebten Firmengeflechten und seiner Straffälligkeit. Um die von ihm erstrebte Entlassung bereits nach Halbstrafenverbüßung nicht zu gefährden, erweckte N. gegenüber der Strafvollstreckungskammer daher den - wie er wusste falschen - Eindruck, sein Firmengeflecht, das im Zeitpunkt seiner Haftentlassung mehr als 20 Gesellschaften umfasste, und seine geschäftlichen Aktivitäten abzubauen und auch künftig nur unter Kontrolle tätig werden zu wollen.
Die Zusammenarbeit zwischen N. und R5 funktionierte in der Folgezeit reibungslos. R5 betrachtete N. quasi als gleichberechtigt, vertraute ihm und ließ ihn auch in der RL weitgehend selbstständig arbeiten. Teilweise ließ er sich sogar bei Mandantenterminen durch N. vertreten. Ihm von N. vorgelegte Schriftsätze der RL unterschrieb R5 gleichsam „blind“ ohne weitere Nachfragen.
ii. Der Beginn der Einbindung N.s
Spätestens im August 2007 und damit kurze Zeit, nachdem das Landgericht B6 die weitere Vollstreckung der gegen N. vom Landgericht L4 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren bereits nach Verbüßung der Halbstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte, wurde der Angeklagte N. den Kumpanen A. C. und Ö. C. von N. K1 zielgerichtet zugeführt.
K1 wusste, dass A. C. und Ö. C. ein „krummes Ding drehten“ und Bedarf für jemanden hatten, der ihnen mit seinen steuerrechtlichen und buchhalterischen Kenntnissen beratend zur Seite stand und ihnen dabei helfen konnte, ihr Steuerhinterziehungssystem vor der Aufdeckung zu schützen. N. war in den Augen K1s insbesondere aufgrund seiner Vorstrafe für die Aufgabe bestens qualifiziert. K1 war sicher, mit seiner Einschätzung richtig zu liegen, denn er hatte schon während der Freigängerzeit N.s entsprechende Weichen gestellt und sich von dessen „Qualitäten“ überzeugen können. Dementsprechend konnte er A. C. und Ö. C. die Vermittlung eines Mannes anbieten, der bereit war, an kriminellen Machenschaften mitzuwirken und auf den man sich verlassen konnte. Dies war für A. C. und Ö. C. überaus wichtig, da auf der Hand lag, dass ein hinzugezogener Fachmann das kriminelle System schnell durchschauen würde und brauchbare Beratung ohnehin eine Einweihung des Beraters voraussetzte.
Im Einzelnen war zur Einbindung N.s Folgendes festzustellen:
K1 hatte spätestens im August 2007 zunächst vorsichtig bei N. vorgefühlt, ob dieser bereit wäre, für eine türkische Getränkefirma mit Sitz in H5 tätig zu werden, die ebenso wie die J2 R4 im Getränkehandel tätig sei, allerdings in großem Stil insbesondere mit Kaffee handeln würde. K1 hatte den Kumpanen zuvor bereits den Kontakt zur c. vermittelt (siehe unten IV. 1. b. cc. bbb. (2) (b)) und wusste, dass die Kumpane seit Mitte 2007 in großen Mengen R. B. und Kaffee an die c. lieferten.
Im Oktober 2007 kam es dann zu einem persönlichen Treffen zwischen N., A. C. und Ö. C. in den Räumlichkeiten der C. in der O4 in H5, im November 2007 zu einem weiteren Treffen N.s mit A. C..
N. wurde hier zumindest in den Grundzügen über das Steuerhinterziehungsmodell von A. C. und Ö. C. sowie über die damit zusammenhängenden Warenbewegungen unterrichtet. Das war wichtig, damit N. brauchbare Beratung liefern konnte und zudem wusste, wo die kritischen, von Aufdeckung bedrohten Stellen des Systems lagen. Angesichts seines geplanten Auftretens auch gegenüber Dritten musste er wissen, welche ihm zugänglichen Informationen nicht für Dritte bestimmt waren.
A. C. und Ö. C. auf der einen Seite und N. auf der anderen Seite kamen spätestens bei dem Treffen N.s mit A. C. im November 2007 überein, dass N. die kriminellen Unternehmungen A. C.s und Ö. C.s im Sinne eines „Dauerberatungsmandats“ darin unterstützen sollte, ihr Steuerhinterziehungssystem vor der Enttarnung zu schützen und ihnen jederzeit bei Bedarf zur Verfügung zu stehen. Vor allem aber sollte er eine Art „Feuerwehrmann“ spielen, wenn es galt, auf kritische Fragen insbesondere von Finanz- oder Ermittlungsbehörden, aber auch von Lieferanten oder Abnehmern ihrer Waren zu reagieren und eine Aufdeckung ihrer kriminellen Machenschaften zu verhindern. Angesichts der Komplexität ihres Steuerhinterziehungssystems und des Ausmaßes der von ihnen beabsichtigten Steuerhinterziehung rechneten die Kumpane jederzeit damit, dass eine solche Gefahr drohte. Ferner sollte N. ihnen aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Kenntnisse nach Art eines „Unternehmensberaters“ zur Seite stehen, wenn neue Firmen gegründet bzw. erworben oder alte Firmen „entsorgt“ werden mussten. In diesem Zusammenhang erschien es nützlich, dass N. über Kontakte zu dem Firmenhändler P4 in B6 verfügte. Da vor allem die allein der Steuerhinterziehung dienenden (deutschen und französischen) Gesellschaften nur eine begrenzte Zeit eingesetzt werden konnten, war es für die Kumpane wichtig, dass ihr Ersatz durch eine neue Gesellschaft - gegebenenfalls unter Einsatz neuer Strohleute - möglichst reibungs- und geräuschlos funktionierte. N. kam nach dem Willen der Kumpane auch die Rolle zu, insbesondere bei Notarterminen und Gesprächsterminen mit - gutgläubigen - Geschäftspartnern als „steuerlicher Berater“ aufzutreten und durch seine Präsenz den Eindruck einer seriösen Unternehmensführung zu erwecken. Daher kam den Beteiligten zupass, dass N. auch für die RL tätig war und insoweit seiner Rolle als „Steuerberater“ bzw. „steuerlicher Berater“ einen offiziellen Anstrich geben konnte. Hier konnte N. darauf bauen, dass ihm R5 im Wesentlichen freie Hand ließ und keine Fragen stellte.
Um N. die erforderliche Einarbeitung zu ermöglichen, erhielt er von A. C. und Ö. C. verschiedene Unterlagen. Aufgrund dieser konnte er sich einen Eindruck von den Geschäftspraktiken seiner „Partner“ verschaffen und zudem einen Überblick über die Geschäfte gewinnen. Insbesondere wurde ihm aber auch deutlich, welches Steuerhinterziehungssystem die Kumpane anwendeten und wo dessen Schwachstellen lagen.
Allerdings hegten A. C. und Ö. C. gegenüber dem ihnen weder familiär noch freundschaftlich verbundenen N. durchaus noch einen verbleibenden Rest an Mißtrauen. N. sollte dementsprechend nicht in alle Details eingeweiht sein, sondern nur in dem Umfang, der erforderlich war, dass die Kumpane im Eilfall mithilfe von N. möglichst schnell auf von ihnen befürchtete brenzlige Situationen reagieren konnten. Daher musste er eingeweiht sein in allgemeine Buchhaltungsfragen oder auch z.B. den Aufbau der Rechnungen oder der sonstigen wesentlichen Dokumente, um im Eilfall schnell Auskunft geben zu können.
Bei den N. ausgehändigten Unterlagen handelte es sich neben den Gründungsunterlagen der Gesellschaft, dem Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der B12 - der späteren A. - und weiteren einzelnen Belegen vor allem um einzelne Warenverkaufsrechnungen in Bezug auf Kaffee und R. B., die Umsätze in Höhe von mindestens fünfstelligen Summen auswiesen. Daraus konnte N. die Größenordnung der Geschäfte mit Kaffee und R. B. erkennen. N. war - ohne alle Einzelheiten zu Art und Umfang der Geschäfte zu kennen - klar, dass die Kumpane ein raffiniertes Steuerhinterziehungssystem unter Ausnutzung der Vorschriften über die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Verwendung französischer Scheinkäufer und einer inländischen allein der Steuerhinterziehung dienenden Gesellschaft - der A. - betrieben und angesichts der Warenmengen Umsatz- und Kaffeesteuer in großem Stil hinterzogen. Wie von ihm erwartet, erhielt N. in den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ein einziges Dokument, das darauf hingedeutet hätte, dass erforderliche steuerliche Erklärungen oder Anmeldungen von den Kumpanen abgegeben bzw. veranlasst worden waren.
In erster Linie Ansprechpartner für N. war fortan der Angeklagte A. C.. Dieser sollte sich nach der internen Aufteilung ohnehin um die Büroangelegenheiten kümmern und konnte daher N. am besten Auskunft geben. Mit Ö. C. war N. aufgrund des ersten Zusammentreffens bekannt. Zu einem persönlichen Treffen zwischen A1 U. und N. kam es zunächst nicht.
N.s Motive für seine Mitwirkung lagen vor allem im finanziellen Bereich. Ihm war klar, dass die anderen Beteiligten ein „sehr großes Rad“ drehten und dass dementsprechend außerordentlich hohe kriminelle Gewinne anfallen mussten. N. erhoffte sich, hieran so weit wie möglich – möglicherweise mit der Zeit zunehmend durch Folgeaufträge – teilhaben zu können. Ein weiteres, wenn auch hinter dem finanziellen Interesse zurücktretendes Motiv mag auch in dem bei N. vorzufindenden Geltungsbedürfnis gelegen haben. N. verfügte über ein hervorragendes Fachwissen und demonstrierte dieses nur allzu gerne.
Welches „Honorar“ für N. im Einzelnen vereinbart wurde, konnte die Kammer nicht abschließend klären. Fest steht, dass N. mit den Kumpanen übereinkam, seine „Leistungen“ zumindest teilweise über Rechnungen seiner Buchführungsgesellschaften A4 und S6 abzurechnen. Tatsächlich spielten die beiden Buchführungsgesellschaften im Verhältnis N.s zur A. eigentlich keine Rolle. Denn mit der Erstellung einer Buchhaltung wurde N. zu keinem Zeitpunkt beauftragt. Für eine solche hatten A. C. und Ö. C. seinerzeit keine Verwendung. Der Einsatz der beiden Gesellschaften als Rechnungssteller und das Inrechnungstellen von tatsächlich nicht geleisteten Buchhaltungsarbeiten sollte dementsprechend ausschließlich zu Tarnzwecken erfolgen. Nach Außen hin konnte später einmal der Anschein erweckt werden, dass N.s Kontakte zur A. auf die harmlose Einbindung als schlichter Buchhalter beschränkt waren. Dagegen verbot sich für diese Buchführungsgesellschaften schon von Gesetzes wegen die Inrechnungstellung eines „Dauerberatungsmandats“.
Zwar waren die Beträge, die N. auf diese Weise ohne Verdacht zu erregen in Rechnung stellen konnte, im Verhältnis zu der tatsächlich N. zukommenden Aufgabe, nämlich der Einbindung in umfangreiche Straftaten, gering. Dies war auch N. klar. Er wusste, dass eine Person wie er, die einerseits über sehr gutes Fachwissen verfügt, andererseits aber die Gewähr krimineller Unterstützung bietet, für die anderen Beteiligten nicht einfach ausfindig zu machen war, wenngleich es auch insoweit Konkurrenz gegeben haben mag, etwa in Gestalt eines Buchhalters namens D12. N. akzeptierte gleichwohl die vergleichsweise geringe Entlohnung. Ihm war daran gelegen, einen „Fuß in die Tür“ zu bekommen. Angesichts der Dimension der von A. C. und Ö. C. vorgenommenen Straftaten konnte er darauf hoffen, lukrativere Folgeaufträge zu erhalten. Tatsächlich sollte N. später auch zumindest in einem Fall eine zusätzliche Entlohnung erhalten, und zwar in Form einer Flugreise für zwei Personen in die T..
Soweit N. den Kumpanen schon im Komplex „A.“ in strafrechtlich relevanter Weise zur Seite stand, waren seine entsprechenden Tatbeiträge nicht anklage- und verfahrensgegenständlich.
b. Die Umsetzung des Tatplans
Ihren oben beschriebenen Tatplan setzten die Kumpane A. C. und Ö. C. in der Folgezeit Schritt für Schritt um. Die Umsetzung betraf dabei die Ebene der Lieferanten, der Transporteure, der Abnehmer und die Beschaffung der erforderlichen Gesellschaften.
aa. Der Erwerb der A.
Ein erster Schritt war der Erwerb einer alleine der Steuerhinterziehung dienenden deutschen Gesellschaft. Dabei gingen die Kumpane wie folgt vor:
Mitte September 2006 erwarb der Angeklagte Ö. C. von Kurt Westermann - einem Händler von Mantel- und Vorratsgesellschaften – die Firma B12 GmbH als Alleingesellschafter. Zugleich übernahm Ö. C. die Stellung als alleiniger (formeller) Geschäftsführer. Bei der B12 handelte es sich um eine Mantelgesellschaft ohne aktiven Geschäftsbetrieb. Anders als später bei der E. verzichteten die Kumpane zunächst auf die Einschaltung eines Strohmanns. Warum Ö. C. bei dieser Gesellschaft anfangs offen aufgetreten ist, konnte nicht geklärt werden. Eine mögliche Erklärung könnte darin liegen, dass er dies aus den Zeiten der A3 gewohnt war. Eine weitere Erklärung könnte darin zu finden sein, dass die Kumpane den in der Getränkebranche bekannten Namen C. quasi als „Türöffner“ benutzen wollten und damit zumindest in der Anlaufphase ihrer kriminellen Machenschaften auf diesen „Markennamen“ auch bei der Steuerhinterziehungsgesellschaft noch nicht verzichten wollten.
Wie unter den Kumpanen abgesprochen, wurde der Sitz der B12 nach H5 verlegt und die Gesellschaft in A. Handelsgesellschaft mbH umfirmiert. Die Eintragung der Umfirmierung und Sitzverlegung in das Handelsregister des Amtsgerichts H5 unter HRB erfolgte Anfang März 2007.
Über die zunächst noch auf die Firma B12 lautenden Geschäftskonten war anfangs nur der Angeklagte Ö. C. verfügungsbefugt. Im Juni 2007 erhielt der Angeklagte A. C. dann ebenfalls die Verfügungsbefugnis über die bei der D4 Bank geführten Geschäftskonten der A. und behielt sie - ebenso wie der Angeklagte Ö. C. - bis zur Schließung der Konten.
Mit dem Erwerb der B12 hatten die Kumpane einen Schritt zur Umsetzung ihres Tatplans getan, sie waren nun im Besitz einer Gesellschaft, die sie ausschließlich zum Zwecke der Steuerhinterziehung einsetzen wollten. Da sie keinen legalen Geschäftsbetrieb beabsichtigten, erschien es ihnen nicht erforderlich, eigens Lagerräume anzumieten oder Mitarbeiter einzustellen. Für all dies hatten sie ihrem Tatplan entsprechend die von A. C. und Ö. C. beherrschte Firma C., deren sächlicher, personeller und räumlicher Mittel man sich ungehindert bedienen konnte, ohne dass zusätzliche Kosten anfielen, die die Tatbeute der Kumpane schmälern würden. Ihre Geschäfte führten die Kumpane daher auch aus dem Büro der C. in der O4, später auch am O5 D11 in H5. Zwar gab es auch ein angemietetes Büro am R6 in H5, wo sich vorgeblich die „offiziellen“ Geschäftsräume der A. befinden sollten. Dieses Büro fungierte allerdings nach dem Willen der Kumpane - ebenso wie die späteren vorgeblichen Geschäftsanschriften der E. - als reine Briefkastenadresse zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Scheins. Um den Anschein einer ordnungsgemäßen Gesellschaft bei Bedarf belegen zu können, waren die Kumpane zudem darauf bedacht, entsprechende von Geschäftspartnern regelmäßig abgeforderte „offizielle“ Dokumente wie z.B. Handelsregisterauszüge oder Gewerbeanmeldungen vorlegen zu können.
bb. Die Beschaffung der französischen Gesellschaft S. L.
Neben dem Erwerb der deutschen allein der Steuerhinterziehung dienenden Gesellschaft sah der Tatplan der Kumpane auch den Einsatz einer französischen Gesellschaft vor, die als Scheinkäuferin dienen sollte. Die Umsetzung dieses Teils des Tatplans oblag entsprechend der zwischen den Kumpanen vereinbarten Arbeitsteilung A1 U..
A1 U. sorgte unter im Einzelnen nicht aufklärbaren Umständen dafür, dass mit der S. L. mit (vorgeblichem) Sitz im elsässischen M2 (M2), Straßenname, eine entsprechende französische Gesellschaft zur Verfügung stand. Diese war - was für die Kumpane wichtig war, um den Anschein der Seriosität zu erwecken - im Handels- und Firmenregister von M2 mit der ausgeübten Tätigkeit „Import, Export von Lebensmitteln“ und einem Kapital von EUR 7.500,- eingetragen. Aus dem Handelsregister ging ferner hervor, dass sie ihren Geschäftsbetrieb am 26.05.2004 aufgenommen hatte und Geschäftsführer ein britischer Staatsangehöriger namens H10 K6 mit Wohnsitz in L5 war. A1 U. hatte dem Tatplan der Kumpane entsprechend zudem dafür gesorgt, dass die S. L. eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (FR ) besaß und folglich eine entsprechende Anfrage der Geschäftspartner beim Bundeszentralamt für Steuern zu einer Bestätigung führen würde.
cc. Die Anbahnung und Umsetzung der Geschäfte mit Lieferanten, Abnehmern, Spediteuren
Nachdem insoweit die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen waren und das geplante „Firmenkonstrukt“ einsatzbereit war, machten sich die Kumpane daran, den konkreten Geschäftsbetrieb zum Laufen zu bringen. Hier mussten sie an drei verschiedenen Stellen ansetzen: Es mussten Lieferanten für den Kaffee und die Getränke - im Wesentlichen R. B. - gefunden werden, der Transport und der Umschlag bzw. die Lagerung der Ware musste organisiert und es mussten Abnehmer gefunden werden. Dabei verfolgten die Kumpane zur Minimierung des Entdeckungsrisikos und zur Maximierung ihres Gewinns das Ziel, die Waren möglichst rasch umzuschlagen und allenfalls kurze Lagerungszeiten in Kauf zu nehmen.
Bei der Umsetzung dieses Teils des Tatplans konnten sich die Beteiligten ihr verwandtschaftliches und geschäftliches Beziehungsgeflecht im Getränkemarkt zunutze machen. Im Einzelnen gingen die Kumpane wie folgt vor:
aaa. Die Lieferanten
Da sich die Kumpane die größten Gewinne von Kaffee und R. B. versprachen, galt es, entsprechende Lieferanten zu finden. Dieser Teil der Umsetzung des Tatplans war einer der Anspruchsvollsten. Denn zum Einen wussten die Beteiligten, dass für den von ihnen beabsichtigen Warenbezug großen Stils nur wenige Firmen als Lieferanten in Betracht kamen. Zum Anderen galt es, unter Einsatz der französischen Gesellschaften und Schaffung einer entsprechenden Papierlage innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. die Verbringung der Waren ins Ausland zu fingieren. Dies sollte es den Kumpanen ermöglichen, die Waren letzthin umsatz- und kaffeesteuerfrei zu erwerben, um sie sodann in Deutschland unter Ausweis der Umsatzsteuer, die sie nicht an das Finanzamt abführen wollten, und Vortäuschung der ordnungsgemäßen Versteuerung des Kaffees weiter zu veräußern. Hier drohte daher - ebenso wie bei den einzuschaltenden Spediteuren - besondere Entdeckungsgefahr und machte einen besonderen organisatorischen Aufwand erforderlich.
(1) Die Geschäfte mit R. B. und der T1
(a) Übersicht
Als Lieferanten des nach dem Tatplan der Kumpane „steuerfrei“ zu erwerbenden R. B. bedienten sich die Kumpane zunächst der Firma T1 O1 D2-T2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: T1), später - im Komplex „E.“ - der Firma P.u.K. L1 - T3 J. P. H1 (im Folgenden: P.u.K.). Beide Firmen fungierten der Sache nach als „Zwischenhändler“ für die Firma R. B. Deutschland GmbH (im Folgenden auch: R. B.), die aus firmeninternen Gründen R. B. nicht selbst ins Ausland liefern durfte. Da R. B. gleichwohl das Geschäft zwischen den Angeklagten und den Zwischenhändlern wünschte und förderte, war in die Geschäfte auch der Zeuge T7 von der Firma R. B. eingeschaltet. Gegenüber der T1 täuschten die Kumpane den Erwerb der Ware durch die vorgebliche französische Abnehmerin S. L. zum Zwecke des Verkaufs im Ausland vor. Tatsächlich verließ die Ware, die zunächst an die als vorgebliches „Zwischenlager“ fungierende C. in H5 geliefert wurde, Deutschland nicht. Die Kumpane verkauften die Ware durch die A. und später die E. unter Ausweis der von ihnen einbehaltenen Umsatzsteuer an Abnehmer in Deutschland. Die T1 bezog ihre Ware von der Firma R. B. und fakturierte - als vorgebliche innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei - an die S. L..
Die stets Lkw-weisen Lieferungen der T1 an die Kumpane erfolgten von Juni 2007 bis Februar 2008. Die Gesamtumsätze in den Komplexen „A.“ und „E.“ betrugen rund EUR 6,5 Mio.
Im Einzelnen gingen die Kumpane wie folgt vor:
(b) Die Anbahnung des Geschäfts
Hinsichtlich des Bezugs von R. B. waren die Kumpane übereingekommen, unmittelbar an die Firma R. B. heranzutreten. Angesichts der von ihnen beabsichtigten großen Bezugsmengen sahen sie gute Chancen, dass R. B. Interesse an einer Geschäftsbeziehung zeigen würde. Nachdem mehrere telefonische Kontaktaufnahmeversuche insbesondere des Angeklagten Ö. C. mit dem zuständigen Verkaufsleiter von R. B., dem Zeugen T7, zunächst nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatten, kam den Kumpanen dann der Zufall zu Hilfe.
Bei einem erneuten telefonischen Kontaktaufnahmeversuch des Angeklagten Ö. C. mit dem Zeugen T7 Ende 2006 oder Anfang 2007 stellte sich heraus, dass sich der Zeuge gerade aufgrund eines internen Meetings der Firma R. B. in H5 befand. Man verabredete daher spontan ein (kurzes) Treffen zum Kennenlernen. Ö. C. erschien bei diesem Treffen möglicherweise in Begleitung mehrerer weiterer - nicht näher identifizierter - türkischsprechender Personen, die dem Zeugen T7 aber nicht näher vorgestellt wurden. Zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. ist die Kammer davon ausgegangen, dass auch A1 U. aufgrund seiner mitverantwortlichen Stellung bei dem Treffen zugegen war, weil er sich gerade zufällig in H5 aufhielt.
Obgleich das Treffen in erster Linie der gegenseitigen Vorstellung der Verantwortlichen diente, machte Ö. C. allerdings nicht T7 namentlich mit A1 U. bekannt. Ö. C. beschränkte sich darauf, sich selbst vorzustellen. U., der ohnehin kein deutsch sprach, wurden lediglich Teile des Gesprächs durch Ö. C. übersetzt.
Zu den von ihm gewünschten Geschäften erläuterte Ö. C., dass er – als Verantwortlicher der Firma C. – in Deutschland mit der Vertretung der in F5 ansässigen Firma S. L., die von türkischen Landsleuten betrieben werde, beauftragt sei. Nicht seine Firma C., sondern die französische Firma wolle Ware von R. B. aus dem Ausland heraus – als innergemeinschaftlichen Erwerb – beziehen. Da Ö. C. an Ware interessiert war, die für den deutschen Markt produziert wurde, machte er keinen Hehl daraus, dass die Ware letztlich in Deutschland verkauft werden sollte, nur eben – so Ö. C. – über den Umweg über Frankreich. Für den Zeugen T7 entstand der Eindruck, dass die französische Firma in Deutschland über ein eigenes Vertriebsnetz speziell unter türkischen Landsleuten verfügte und deswegen an dem Ankauf der Ware interessiert war. Die Rolle, die Ö. C. hierbei für sich in Anspruch nahm, nämlich diejenige des Vermittlers bzw. selbständigen Agenten, erschien aufgrund der sprachlichen Barrieren für die nicht des Deutschen mächtigen, aus Frankreich kommenden Personen plausibel. Hiermit begründete Ö. C. auch, dass er auch in Zukunft, nachdem er die Geschäfte vermittelt haben würde, primär Ansprechpartner für die Firma R. B. bleiben werde.
T7 hinterfragte das genaue Verhältnis der Beteiligten und etwaige Verbindungen zwischen den Firmen bzw. deren Repräsentanten nicht weiter. Ihm genügte es zu wissen, dass die Ware an eine französische Firma ins Ausland geliefert werden und es um einen erheblichen Lieferumfang gehen sollte. Als Vertriebler stand für ihn im Vordergrund, dass er ein neues lukratives Geschäft abschließen konnte.
T7 sah sich zwar vor das Problem gestellt, dass die von ihm vertretene Gesellschaft R. B. Deutschland aufgrund firmeninterner Vorgaben nicht selbst ins Ausland liefern durfte. Dieses Problem ließ sich jedoch unschwer durch Zwischenschaltung eines weiteren deutschen Unternehmens und damit der Herstellung einer Handelskette umgehen. R. B., so T7, werde an das von ihm zu benennende deutsche Unternehmen liefern, und dieses werde dann an die französische Gesellschaft verkaufen. Ö. C. zeigte sich hiermit einverstanden. Trotz der in dem von T7 vorgeschlagenen Geschäftsmodell liegenden Änderung gegenüber dem ursprünglichen Tatplan der Kumpane hielt er es nicht für nötig, seine grundsätzliche Zustimmung gegenüber T7 unter den Vorbehalt der Absprache mit seinen Geschäftspartnern zu stellen. Ö. C. wusste ja, worauf es allen ankam, nämlich auf den steuerfreien Einkauf, und eben dieser war gewährleistet.
Zu einem konkreten Abschluss des skizzierten Geschäfts kam es bei dem Treffen noch nicht. T7 wollte zunächst Rücksprache mit seiner Geschäftsleitung halten. Zudem musste er noch den von ihm vorgesehenen deutschen „Zwischenhändler“ kontaktieren. Selbstverständlich wollte er bei diesem von ihm als lukrativ eingeschätzten Geschäft die Fäden in der Hand behalten. Daher gab er Ö. C. zunächst noch keine Kontaktdaten heraus.
Als „Zwischenhändler“ war dem Zeugen T7 sogleich die - ebenso wie R. B. in Süddeutschland ansässige - Firma T1 in den Sinn gekommen, die er ebenfalls betreute. Er wusste, dass diese Firma, bei der es sich um einen T2-Genusshandel handelte, bereits Auslandsgeschäfte mit C2-C3 getätigt hatte und immer auf der Suche nach neuen Abnehmern und Geschäftsfeldern war. Daher rief T7 seinen üblichen Ansprechpartner bei der T1, den Zeugen S16 – Verkaufsleiter und Prokurist der T1 – an und bot ihm die Rolle des deutschen Zwischenhändlers in dem mit Ö. C. angedachten Geschäftsmodell an. Im Einzelnen erläuterte er, die T1 solle R. B.-Dosen an einen französischen Kunden ins Ausland liefern, da R. B. nicht selbst an diesen Kunden ins Ausland liefern dürfe. Die Preise würden dabei von R. B. vorgegeben. Auch S16 sah - ebenso wie T7 - sofort, dass es sich um ein lukratives Geschäft handeln könnte und zeigte Interesse. Allerdings wollte S16 zunächst mit seinen Vorgesetzten Rücksprache halten und deren Zustimmung einholen. Nach ca. drei Wochen teilte S16 T7 die Zustimmung mit. T7 gab daraufhin im Mai 2007 die konkreten Kontaktdaten des französischen „Kunden“ - der von den Kumpanen als vorgeblicher französischer Abnehmerin bereitgehaltenen S. L. -, die er von Ö. C. erfragt hatte, an S16 weiter. Auch die übrigen erforderlichen Einzeldaten erhielt T7 vom Angeklagten Ö. C.. T7 bestätigte S16 gegenüber, dass er den Kunden für integer halte. Persönliche Treffen zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit Vertretern der S. L. hielt man bei der T1 nicht für erforderlich, da der ganze Kontakt ohnehin über T7 laufen sollte und man sich durch die Einbindung einer Firma wie R. B. auf der sicheren Seite wähnte.
Entsprechend ihres Tatplans hatte A1 U. zudem dafür gesorgt, dass die am 21.05.2007 von der T1 durchgeführte und von den Kumpanen erwartete Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG die Bestätigung erbrachte, dass die S. L. über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügte. Zudem veranlasste A1 U., dass die T1 über den Zeugen T7 einen Registerauszug der S. L. aus dem Handelsregister von M2 vom 16.06.2007 erhielt, der sowohl T7 als auch die T1 zusätzlich in dem Eindruck bestärkte, es mit einer „ordentlichen“ Gesellschaft zu tun zu haben.
Auch im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung gab es dem Tatplan der Kumpane gemäß lediglich telefonische und schriftliche Kontakte zwischen „Vertretern“ der S. L. und der T1. Die Kontakte liefen dabei im Wesentlichen über die Firma C. und Ö. C. sowie den tatplangemäß als A. „C.“ auftretenden A. C. (als vorgebliche „Vermittler“). Da zudem T7 gegenüber S16 geäußert hatte, dass Kontakt zur S. L. über die C.s herzustellen sei, da die anderen Verantwortlichen so schlecht deutsch sprechen würden, hinterfragte auch die T1 die genauen Einzelheiten der Beziehungen der Beteiligten und ihrer Funktionen nicht weiter.
Neben ihrem Hauptansprechpartner, der C. bzw. den Angeklagten A. C. und Ö. C., hatten Mitarbeiter der T1 zum Teil auch Kontakt zu A1 U., der unter dem Namen A1 O. auftrat. Dieser war auch der in den Auftragsbestätigungen der T1 genannte Ansprechpartner für Lieferungen, die anfänglich in ein vorgebliches „Zwischenlager“ in D13 erfolgten. Zu Gunsten der Angeklagten A. C. und Ö. C. ist die Kammer davon ausgegangen, dass ihnen diese Lieferungen nicht zuzurechnen sind. Persönliche Treffen zwischen A1 O. alias A1 U. und Vertretern oder Mitarbeitern der T1 gab es nicht. Möglicherweise gab es - zumindest zu Anfang der Geschäftsbeziehung und eventuell auch später nach dem Ende der Geschäftsbeziehungen - vereinzelte Telefonate A1 U.s mit Vertretern oder sonstigen Mitarbeitern der T1.
Anders als die Vertreter der T1 traf T7 von der Firma R. B. A1 U. zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt in M2 (F5). Aufgrund der besonderen Bedeutung und der zentralen Rolle des Zeugen T7 beim Bezug von R. B. schien es den Kumpanen ratsam, diesem zur weiteren Abdeckung und Absicherung ihres Täuschungs- und Verschleierungssystems auch die vorgeblichen Betriebs- und Lagerräume der S. L. in M2 vorzuführen. A1 U. lud T7 daher namens der S. L. zu einem Treffen mit (angeblichen) Vertretern der S. L. in M2 ein. Hier zeigte er dem Zeugen T7 Büroräume und ein Lagerhaus, in dem verschiedene Getränke, darunter auch – in geringer Menge –R. B., gelagert waren. Ein begleitendes Gespräch zwischen beiden kam so gut wie nicht zustande, weil A1 U. kein deutsch und nur gebrochen englisch sprach.
(c) Der Ablauf des Geschäfts
In der Folgezeit wurden zwischen den Kumpanen, T7 und der T1 die Einzelheiten der Abwicklung geklärt. T7 telefonierte zu diesem Zweck mehrfach mit Ö. C.. Mit diesem einigte er sich auf folgendes Vorgehen, das dann auch bei den ab Juni 2007 beginnenden Geschäften praktiziert wurde:
Die stets Lkw-weise Bestellungen durch die S. L., die hierbei von der Firma C. vertreten werden sollte, erfolgten in der Regel nicht bei der T1, sondern bei dem Zeugen T7. T7 teilte dann die Bestellung und die erforderlichen Lieferdaten der T1 mit. T1 erstellte sodann eine Rechnung über die gewünschte Liefermenge an die S. L., wobei aufgrund der vermeintlichen innergemeinschaftlichen Lieferung - wie von den Kumpanen beabsichtigt - keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Diese Rechnung sandte T1 vorab per Fax an die ihnen aufgegebene Fax-Nummer der C. in H5. Das Original der Rechnung sandte T1 per Post an die S. L. unter der vorgeblichen Geschäftsanschrift in M2, wobei A1 U. die entsprechenden Empfangsvorrichtungen bereithielt, damit die Post ihn erreichte. Die von T1 verlangte Vorkasse wurde von den Kumpanen akzeptiert. Nach Bezahlung, die die T1 im Wege der Überweisung verlangte, wurde der Zahlungseingang von T1 telefonisch oder per E-Mail an T7 gemeldet. T7 gab dann die Ware zum Transport frei und ließ sie im Auftrag der T1 durch von ihm beauftragte Speditionsunternehmen an die von den Kumpanen angegebene Adresse in der O4 oder später auch im O5 D11 in H5, wo die Kumpane ein weiteres, etwas größeres Lager unterhielten, liefern. Die Firma C. sollte bei den Lieferungen der T1 als vorgebliches „Zwischenlager“ für die aus Sicht der T1 an die S1 L. erfolgenden Lieferungen dienen. Von dort aus sollte – so gab Ö. C. vor – die Weiterlieferung des R. B. ins Ausland erfolgen.
Die Vereinbarung der Lieferung in ein deutsches Warenlager, das noch dazu eine erhebliche Entfernung zu Frankreich aufwies, wäre grundsätzlich geeignet gewesen, den Vertragspartnern der Kumpane aufzufallen und sie auf das wirkliche Vorhaben der Kumpane hinzuweisen. Ö. C. hatte indes genügend Erfahrung in der Getränkebranche, um zu wissen, dass sämtliche Beteiligten für gewöhnlich rein eigennützig handelten und dementsprechend lediglich darauf bedacht waren, ihren Profit sicherzustellen. Ob und welche Machenschaften andere im Schilde führten, spielte keine Rolle, solange man nur nicht selbst betroffen war. Wie Ö. C. vorausgesehen hatte, interessierten sich weder T7 noch die Mitarbeiter der T1 wirklich dafür, wo die Ware hinzuliefern war. Nicht auszuschließen ist dabei, dass einige der Beteiligten die Zusammenhänge erkannten und billigten. Hinsichtlich des Zeugen T7 hat es die Kammer insoweit zugunsten der Angeklagten als erwiesen erachtet, dass dieser in einem Fall einer Angestellten aufgetragen hat, R. B. Ware, die für die S1 L. in F5 bestimmt war, nicht ins Ausland schicken zu lassen, sondern im Inland zu versenden und ihr schließlich aufgetragen hat, Ausfuhrbestätigungen anzufertigen, um das Auslandsgeschäft nach außen hin zu dokumentieren.
Die T1 gab sich jedenfalls mit der Erklärung, die Ware solle letztlich nach E10 geliefert werden, zufrieden und hinterfragte sie nicht näher. Für sie war der Lieferort hiernach nur insoweit ein Problem, als er der Papierlage nach eine Lieferung nach Deutschland dokumentierte. Damit konnten sie in ihren Unterlagen keine innergemeinschaftliche und damit steuerfreie Lieferung belegen. Gemeinsam ersann man jedoch eine einfache Lösung für das Problem, mit der sich auch die T1 ohne weiteres zufrieden gab. Die Firma C. sollte schlichtweg schriftliche „Ausfuhrbestätigungen“ der S. L. und dazu gehörige Frachtpapiere vorlegen, die die T1 zu ihren Unterlagen nehmen konnte.
Im Einzelnen wurde dies wie folgt umgesetzt: Neben der Rechnung schickte T1 eine Auftragsbestätigung. Diese adressierte sie entsprechend der Vorgaben der Kumpane an die „C. Getränkeservice“ in der O4 in H5, die Anrede erfolgte an „Herrn C.“, und sandte sie per Fax an die ihr aufgegebene und ebenfalls in der Auftragsbestätigung aufgeführte Fax-Nummer der C. in H5. In der Auftragsbestätigung wurde jeweils um Unterzeichnung und Rückübersendung der ebenfalls von T1 beigefügten Ausfuhrbestätigung und - nach Ausfuhr der Ware - um Übersendung der unterzeichneten bzw. abgestempelten Frachtpapiere gebeten. In dieser „Ausfuhrbestätigung“, durch die das vorgebliche Auslandsgeschäft nach außen dokumentiert werden sollte, hieß es u.a., dass „die Fa. S. L. als Abnehmerin“ der in der Auftragsbestätigung unter Angabe des Bestelldatums aufgeführten Menge R. B. „bestätigt, dass diese Ware nicht zur Abgabe an den Endverbraucher in Deutschland bestimmt ist“. Weiter hieß es, dass die Ware nur aus Deutschland ausgeführt oder exportiert und nicht nach Deutschland wiedereingeführt oder reimportiert werden dürfe und die Käuferin diese Grundsätze auch den Verträgen mit ihren Abnehmern zugrunde legen werde. Die S1 L. verpflichte sich die Ware auf eigene Kosten ins Ausland zu transportieren; weiterer Bestandteil der Vereinbarung sei die Zusendung der abgestempelten Frachtpapiere der jeweiligen Auslieferungen an die T1.
Obwohl die Kumpane wussten, dass die S. L. nur als „Scheinabnehmerin“ fungierte und die Waren niemals ins Ausland geliefert wurden, sondern nach Ablieferung bei der C. von den Kumpanen über die Firmen A. bzw. später E. an deutsche Abnehmer veräußert wurden, gaben sie T1 die unrichtige „Ausfuhrbestätigung“. Sie versahen sie mit einem Stempel der S. L. und schickten sie mit einer - nicht näher identifizierbaren - Unterschrift auf dem Stempel an die T1 zurück. Ferner übersandten sie der T1 regelmäßig eine von der T1 vorgefertigte und von den Kumpanen mit einem Stempel der S. L. versehene und auf diesem Stempel mit einer nicht näher identifizierbaren Unterschrift versehene „Empfangsbestätigung“, durch die die S. L. den Empfang der jeweils dort im Einzelnen aufgeführten R. B.-Dosen - wie die Kumpane wussten wahrheitswidrig - bestätigte. Welcher der Kumpane im Einzelnen diese Erklärungen entsprechend der zwischen den Kumpanen getroffenen Abrede mit einem Stempel der S. L. versah, unterzeichnete und der T1 übersandte, konnte die Kammer nicht klären.
R. B. bezog die von der T1 an die Kumpane verkauften R. B.-Dosen regelmäßig aus Ö.. Auf Veranlassung von T7 wurden die Waren durch von R. B. beauftragte Speditionen „zur Vereinfachung“ direkt zu den Kumpanen in das vorgebliche „Zwischenlager“ der S. L. nach H5 geliefert. Die Lieferungen der R. B.-Dosen erfolgten in das Lager der Kumpane in der O4 in H5, später auch - je nach Bedarf und Lagerkapazität - in das weitere Lager im O5 D11. R. B. - regelmäßig in Kopie auch T1 - erhielt einen Lieferschein der mit dem Transport nach H5 beauftragten Spedition, aus dem die Lieferung nach H5 zur C. Getränkegroßhandel in der O4 bzw. später zu dem von den Kumpanen bei der Ö1 im O5 D11 unterhaltenen weiteren Lager hervorging. Die Kumpane sorgten dafür, dass auf diesem Lieferschein die Übernahme der Ware bestätigt wurde, wobei dies regelmäßig durch gutgläubige Mitarbeiter der C. bzw. später der D. erfolgte. Teilweise versahen die Kumpane diese Lieferscheine noch mit einem Stempel der S. L., auf dem sich dann regelmäßig ebenfalls eine - nicht identifizierte - Unterschrift befand. Ferner sorgten die Kumpane zur Abdeckung ihrer kriminellen Machenschaften dafür, dass auf dem für die T1 vorgesehenen Exemplar der CMR bzw. Internationalen Frachtbriefe, die jeweils ebenfalls den Transport von Ö. nach H5 auswiesen, der Empfang der Ware in dem dafür in dem Frachtpapier vorgesehenen Feld jeweils durch die S. L. erfolgte und versahen das Exemplar daher in der Regel mit einem Stempel der „L.“ - ohne S1-Zusatz - und einer - nicht identifizierten - Unterschrift darauf. Welcher der Kumpane im Einzelnen diese Frachtdokumente entsprechend der zwischen den Kumpanen getroffenen Abrede mit einem Stempel der S. L. versah, unterzeichnete und der T1 übersandte, konnte die Kammer nicht klären.
Den von der T1 an die S. L. umsatzsteuerfrei fakturierten Rechnungsbetrag überwiesen A. C. und Ö. C. nach Eingang der per Fax an die C. gesandten Rechnung (s.o.) dem gemeinsamen Tatplan entsprechend vom Geschäftskonto der A., die sie auch als Auftraggeber angaben. Im Verwendungszweck gaben sie die Rechnungsnummer der von der T1 an die S. L. erstellten Rechnung und die Firma S. L. an. Damit wollten sie - tatplangemäß - den wie sie wussten falschen Eindruck erwecken, als erfolgten die Zahlungen von der A. für die S. L.. Der T1 und T7 gegenüber erklärten die Kumpane diese ungewöhnliche Art der Zahlungsabwicklung und die Einschaltung einer weiteren Gesellschaft neben der S. L. und der C. damit, dass die A. - ebenso wie später die E. - als „Agent“ der S. L. handele. Letzthin störten sich jedoch weder die T1 noch T7 daran und hinterfragten dies auch nicht weiter. Denn beiden ging es vor allem darum, möglichst viel Ware zu verkaufen und dafür möglichst rasch und reibungslos das Geld zu erhalten. Hinsichtlich der vermeintlichen Lieferung der Ware ins Ausland gab man sich deswegen mit den Bestätigungen der S. L. zufrieden. Der spätere Wechsel von der A. zur E. wurde ebenfalls nicht hinterfragt, da sich am Ablauf und den Ansprechpartnern nichts änderte und die Zahlungen lediglich von einer anderen Gesellschaft erfolgten. Über die Überweisungszahlungen hinaus gab es - dem Tatplan der Kumpane entsprechend - keine geschäftlichen Kontakte zwischen der A. bzw. später der E. und der T1.
Da sowohl Ö. C. als auch A. C. die Verfügungsbefugnis über das Geschäftskonto der A. besaßen, konnten sie die Überweisungen problemlos selbst erledigen. Aber auch später bei der E., als sie - in Verfeinerung ihres Abdeckungs- und Verschleierungssystem - den Mitangeklagten B. C. (und später den gesondert verfolgten G7) als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt und keine „offizielle“ Verfügungsbefugnis über das Geschäftskonto hatten (siehe unten IV. 1. b. dd. bbb., ccc.), war die Sicherstellung der raschen Zahlung für sie kein Problem. Soweit die Zahlungen nicht ohnehin im Wege des Online-Bankings durch Ö. C. oder A. C. veranlasst wurden, unterzeichnete B. C., der die alleinige Verfügungsberechtigung über das Geschäftskonto der E. hatte, die ihm von Ö. C. und A. C. vorgelegten Überweisungsformulare - entsprechend der ihm zugedachten Strohmannrolle - anstandslos, ohne weitere Fragen zu stellen.
Der Umfang der Bestellungen durch Ö. C. und A. C. richtete sich nach dem jeweils aktuellen Bedarf ihrer Abnehmer. Im Grundsatz hatten sich die Kumpane - zur Vermeidung von unnötigen Lagerzeiten und Gewährleistung eines möglichst schnellen Warenumschlags - darauf geeinigt, die Bestellungen auf der Grundlage des Ö. C. und A. C. von den Abnehmern der A. - bzw. später der E. - mitgeteilten Bedarfs vorzunehmen und insoweit zunächst die Bestellungen durch die Abnehmer entgegenzunehmen, um dann die erforderliche Menge bei R. B. zu bestellen.
Die von Ö. C. und A. C. erworbene Ware wurde, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, nicht in das Ausland geliefert. Stattdessen wurden die von ihnen umsatzsteuerfrei und damit verbilligt erworbenen R. B.-Dosen unter Ausweis von Umsatzsteuer, deren Abführung an das zuständige Finanzamt sie nicht beabsichtigten, unter der A. bzw. E. an ihre inländischen Abnehmer verkauft.
(2) Die Kaffeelieferungen aus den Niederlanden
(a) Übersicht
Den Erwerb unversteuerten Röstkaffees ermöglichten die Kumpane nach einem anderen System als bei dem Erwerb des unversteuerten R. B.. In den angeklagten Fällen erwarben sie den Kaffee nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden bei einer im deutsch-niederländischen Grenzgebiet ansässigen Gesellschaft. Auch hier gaben die Kumpane vor, den Kaffee durch die vorgebliche französische Abnehmerin S. L. aus F5 heraus einzukaufen. Tatsächlich ließen sie den Kaffee von einem von ihnen beauftragten deutschen Spediteur nach ihren Weisungen nach H5 in das Lager der C. in der O4 oder das weitere von ihnen im O5 D11 unterhaltene Lager liefern, später auch in ein von den Kumpanen bei einer Speditionsfirma in H3 unterhaltenes Lager. Dort wurde der Kaffee von gegenüber Ö. C. und A. C. weisungsabhängigen, entsprechend instruierten Personen in Empfang genommen. Den unversteuert erworbenen Kaffee verkauften die Kumpane dann unter Ausweis der Umsatzsteuer, deren Abführung sie nicht vorhatten, an die inländischen Abnehmer der A. bzw. der E.. In der hier verfahrensgegenständlichen Zeit von September 2007 bis November 2008 erwarben die Kumpane auf diese Weise über 2.200 t unversteuerten Kaffee im Wert von mehr als EUR 10 Mio. Davon entfielen auf den Komplex „A.“ runde EUR 3,9 Mio. und auf den Komplex „E.“ fast EUR 7 Mio. Die Summe der von ihnen in den Komplexen „A.“ und „E.“ hinterzogenen Kaffeesteuer betrug fast EUR 5 Mio.
Im Einzelnen gingen die Kumpane wie folgt vor:
(b) Der niederländische Kaffeelieferant
(aa) Die Anbahnung des Geschäfts
Nachdem es den Kumpanen erfolgreich gelungen war, einen Lieferanten für R. B. zu finden, galt es für sie nun, auch hinsichtlich ihres vorgesehenen zweiten „Standbeins“ Kaffee eine geeignete Bezugsquelle zu erschließen. Auch hier stellte sich für die Kumpane das Problem, dass angesichts des von ihnen beabsichtigten großen Umfangs des Kaffeebezugs nicht jeder Lieferant in Betracht kam. Erneut kam den Kumpanen jedoch zugute, dass sie aufgrund ihres verwandtschaftlichen und geschäftlichen Beziehungsgeflechts im Milieu der türkischen Getränkehändler gut vernetzt waren. Hilfe nahte dieses Mal nicht in Gestalt von N. K1, der ihnen den Kontakt zur c. vermittelt hatte (siehe unten IV. 1. b. cc. bbb. (2) (b)) sondern von E7 V2, des Verwandten von Ö. C.. V2 konnte Kontakt zu einem Kaffeelieferanten herstellen.
Zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt im Spätsommer 2007 fuhr Ö. C. jedenfalls in Absprache mit A. C. nach K3, um sich dort mit V2 und einem nicht näher identifizierten M3, einem Freund V2s und eigentlichen Kontaktmann zu dem Kaffeelieferanten, zu treffen. Dieser M3 hatte den Kumpanen unter im Einzelnen nicht geklärten Umständen auch selbst mehrere Lkw Kaffee geliefert, die diese dann Mitte 2007 an die c. verkauften. Von K3 aus fuhren die drei gemeinsam zur niederländischen Firma B.V. De T4 G1 v. V1 (im Folgenden: T4 G1). Bei dieser Firma handelte es sich um einen großen Lebensmittelhändler mit Sitz im nahe der deutschen Grenze belegenen V1. Sie wurde von dem Zeugen v. E2 geleitet, den Ö. C. und seine beiden Begleiter dann in den Geschäftsräumen der T4 G1 trafen. Ö. C. verhandelte mit v. E2 entsprechend der Absprache mit A. C. die Eckpunkte des Geschäfts. Er trat dabei - entsprechend des von den Kumpanen ersonnenen Steuerhinterziehungsmodells - als angeblicher Vermittler für die vorgebliche französische Abnehmerfirma S. L. auf, die in großen Mengen Röstkaffee von v. E2 beziehen wolle. Der Wahrheit zuwider gab Ö. C. dabei vor, dass der Kaffee nach Frankreich geliefert werden solle. Van E2 zeigte sich interessiert und gab an, pro Monat drei bis fünf Lkw verkaufen zu können. Ö. C. und v. E2 einigten sich im Groben auch bereits über die zu zahlenden Preise. Diese sollten pro Lkw-Ladung Melitta-Kaffee ca. EUR 90.000,-, Jacobs-Kaffee ca. 120.000,- und Dallmayr-Kaffee ca. 130.000,- betragen. Ö. C. wusste aufgrund seiner Erfahrungen in der Getränkebranche, dass es sich hierbei für ihn um gute Preise handelte, die es ihm ermöglichten, die vorgesehene Gewinnspanne zu erreichen. Dementsprechend stimmte er dem Angebot v. E2s zu.
Van E2 bestand zunächst auf Barzahlung. Da die Kumpane damit bereits gerechnet hatten, hatte Ö. C. bereits - wie zuvor mit A. C. abgesprochen - EUR 120.000,- in bar dabei, die er zuvor vom Bankkonto der A. abgehoben hatte. Mit diesem Geld konnte er daher sogleich den ersten Lkw Kaffee bezahlen. Später - allerdings erst zu Zeiten der E. - wurde die Zahlungsweise auf Wunsch v. E2s von Bar- auf Überweisungszahlung umgestellt, was die Kumpane akzeptierten. Wie von den Kumpanen erwartet, störte sich auch v. E2 nicht daran, dass die Zahlungen nicht von der vorgeblichen französischen Abnehmerin selbst, sondern vorgeblich in ihrem Auftrag durch die deutsche A. erfolgten. Auch hier zeigte sich wieder, was schon für die deutschen Geschäftspartner festzustellen war: V. E2 war gleichgültig, dass sein Geschäftspartner offensichtlich in erster Linie Bezug zu Deutschland, weniger jedoch zu Frankreich, hatte. Alle Anhaltspunkte, die auf ein Verbringen nach Deutschland hindeuteten – neben dem Sitz in Deutschland der Ankauf an der deutschen Grenze, später auch der Einsatz deutscher Spediteure – spielten für ihn keine Rolle. Wie überall interessierte auch hier nur der eigene Profit. Für v. E2 war daher allein maßgebend, dass er sein Geld - anfänglich noch in bar durch Ö. C. - pünktlich erhielt und er möglichst viel Kaffee verkaufen konnte. Über die Zahlungen hinaus gab es dem Tatplan der Kumpane entsprechend keine geschäftlichen Kontakte v. E2s zur A. oder deren Verantwortlichen.
Wie von Ö. C. und A. C. vorausgesehen, gab sich v. E2 mit der Aussage, dass der Kaffee nach Frankreich geliefert werden solle, zufrieden, ohne dies weiter zu hinterfragen. Ob v. E2 positive Kenntnis davon hatte, dass der Kaffee tatsächlich nach Deutschland geliefert werden sollte, wie es die Angeklagten Ö. C. und A. C. behauptet haben, konnte die Kammer nicht abschließend klären und im Ergebnis offenlassen.
Für Ö. C. selbst war die Geschäftsbeziehung zu v. E2 noch aus einem weiteren Grund besonders attraktiv: Van E2 zahlte ihm für jeden von den Kumpanen gekauften Lkw eine Provision von EUR 475,-, die er Ö. C. zunächst jeweils in bar auszahlte, später dessen Kundenkarte gutschrieb. Diese Provision steckte der Angeklagte Ö. C. in seine eigene Tasche, ohne seinen Kumpanen etwas davon zu erzählen. Auch dem zuständigen Finanzamt gegenüber erklärte er diese Einkünfte nicht.
(bb) Der Ablauf des Geschäfts
Ihrem Tatplan entsprechend sorgten die Kumpane bei der Abwicklung der Geschäfte zur Abdeckung ihrer kriminellen Machenschaften für die Herstellung einer Papierlage, aus der - wie sie wussten wahrheitswidrig - eine vorgebliche Lieferung des Kaffees nach Frankreich an die S. L. in M2 (M2) hervorging. Dies erreichten sie wie folgt:
Zunächst sorgten sie dafür, dass die T4 G1 ihre Kaffee-Lieferungen als vermeintliche innergemeinschaftliche Lieferungen umsatz- und kaffeesteuerfrei an die S. L., M2, als vorgebliche Abnehmerin fakturierte. Ein Exemplar der Rechnung erhielt Ö. C. zum Nachweis der durch ihn erfolgten Barzahlung, ein weiteres Exemplar wurde nach Frankreich übersandt. Zeitnah zur Lieferung bzw. zum Erhalt der Rechnung übersandten die Kumpane unter im Einzelnen nicht geklärten Umständen - regelmäßig per Fax - v. E2 eine mit dem Stempel der S. L. versehene und von einer nicht identifizierten Person unterzeichnete, ihnen zuvor von v. E2 zum Zwecke der Unterzeichnung übersandte „Erklärung“. In dieser erklärte die S. L. unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Lieferanten T4 G1 gegenüber, die in der Rechnung des Lieferanten angegebene Ware sei nach Frankreich an die S. L. geliefert worden. Auf Seiten von v. E2 trat ab Januar 2008 insoweit eine Änderung ein, als Rechnungssteller und Lieferant ab dann nicht mehr die T4 G1 waren, sondern die ebenfalls zum Firmenverbund von v. E2 gehörende Firma G2 2 P. B.V. (im Folgenden: G2 2 P.).
V. E2 sorgte dafür, dass der Röstkaffee bei der als Lager- und Umschlagstelle dienenden P. D14 BV I2. T8 (im Folgenden: D14) im grenznahen niederländischen M4 entsprechend der Bestell- und Liefervorgaben A. C.s und Ö. C.s zur Abholung durch die von A. C. und Ö. C. mit dem Transport nach Deutschland beauftragte Spedition (siehe dazu sogleich unter IV. 1. b. cc. aaa. (2) (c)) bereitstand.
In der Folgezeit lief das Geschäft zwischen den Kumpanen und v. E2 reibungslos. Ö. C. war regelmäßig mehrmals die Woche bei v. E2, um die von diesem gewünschten Barzahlungen der Kaffeelieferungen vorzunehmen. Aufgrund der großen Bestellmenge führte Ö. C. große Mengen Bargeld mit sich. In Übereinstimmung mit A. C. gehörte dies zu seinem Aufgabenbereich. Da man sich vertraute, wurde Ö. C. das Geld alleine überlassen. Auch A1 U., der ohnehin weit vom Geschehen entfernt war und kaum aktuellen Überblick über die Geldbewegungen hatte, erhob hiergegen keine Einwendungen.
Lediglich bei einem Treffen mit v. E2 wurde Ö. C. von A. C. begleitet. Diesem kam insoweit keine eigene Aufgabe zu; aufgrund der Wichtigkeit des niederländischen Geschäftspartners lag es indes nahe, dass ihm A. C. als Mitgeschäftsführer vorgestellt wurde. Nicht auszuschließen war, dass auch A1 U. in einem oder zwei Fällen von Ö. C. zu den Treffen mit v. E2 mitgenommen wurde.
Anders als bei R. B. richteten A. C. und Ö. C. ihre Bestellungen bei v. E2 im weiteren Verlauf nicht nach der Bedarfslage ihrer inländischen Abnehmer aus, sondern nahmen dessen Ware abhängig von dessen ihnen vorliegenden Listenbestand ab. Gleichwohl führte auch dies nicht zu den von den Kumpanen gefürchteten längeren Lagerzeiten. Denn aufgrund ihrer auf Steuerhinterziehung basierenden äußerst günstigen Preise konnten die Kumpane sicher sein, dass sie den ihnen gelieferten Kaffee rasch an ihre Abnehmer verkaufen konnten.
(cc) Der Austausch der A. durch die E. und der S. L. durch die C1 S1
Im Februar 2008 vollzogen die Kumpane den im Rahmen ihres Tatplans vorgesehenen Austausch der deutschen Steuerhinterziehungsgesellschaft und der französischen Scheingesellschaft. Sie ersetzten die A. durch die E. und die S. L. durch die C1 S1 (siehe dazu im Einzelnen IV. 1. b. dd. bbb.). Wie von den Kumpanen vorhergesehen, wurde dieser Austausch der vermeintlichen Abnehmer durch v. E2 nicht hinterfragt. Für ihn änderte sich - mit Ausnahme der neuen Firmenbezeichnung und Adresse - nichts. Seine Ansprechpartner blieben ebenso die gleichen wie das Procedere. Und was für v. E2 das Wichtigste war: Die Lieferungen gingen weiter und die Bezahlungen erfolgten weiterhin reibungslos. Allerdings hatte v. E2 seinerseits einen Änderungswunsch: Statt der bisher bei der A. praktizierten Barzahlungen wollte er nunmehr - aus steuerlichen Gründen - Überweisungszahlungen. Wie bereits zuvor störte er sich nicht daran, dass die Zahlungen nicht von der S. L. bzw. der C1 S1 erfolgten, sondern durch die A. bzw. die E.. V. E2 nahm keinen Anstoß daran, dass die Überweisungszahlungen der von den T4 G1 bzw. der G2 2 P. an die S1 L. bzw. C1 S1 fakturierten Rechnungen vom Konto der E. angeblich - dem Tatplan der Kumpane entsprechend - „im Auftrag der S1 L.“ bzw. „C1 S1“ bezahlt wurden. Er sah keinen Anlass, darauf zu bestehen, dass die vorgeblich nach Frankreich gelieferte Firma auch von einem französischen Bankkonto der vermeintlichen Empfängerfirmen bezahlt wurde. Wie die Kumpane vorhergesehen hatten, zählte auch für v. E2 allein, dass seine Rechnungen rasch beglichen wurden, von wem auch immer. Über die Überweisungszahlungen hinaus gab es - dem Tatplan der Kumpane entsprechend - keine geschäftlichen Kontakte zwischen der E. und v. E2s Firmen.
(c) Der Transport des Kaffees nach Deutschland durch die Spedition S2
(aa) Übersicht
Mit dem Transport des bei v. E2 erworbenen Kaffees von der als Lager- und Umschlagstelle dienenden Firma D14 im niederländischen M4 in die von A. C. und Ö. C. in H5 in der O4 bzw. im O5 D11 unterhaltenen Lager bzw. später in ein von den Kumpanen bei einer Spedition unterhaltenes Lager in H3 beauftragten die Kumpane die im Grenzgebiet ansässige deutsche Spedition S2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: S2). Bei der Ablieferung des Kaffees durch S2 an den von A. C. und Ö. C. benannten Entladestellen wurde der Kaffee von gegenüber A. C. und Ö. C. weisungsabhängigen und von diesen entsprechend instruierten Personen in Empfang genommen. Die Spedition S2 führte nach Maßgabe der von A. C. und Ö. C. erteilten Weisungen von September 2007 bis November 2008 an 67 einzelnen Tagen Kaffeetransporte durch, wobei an einzelnen Tagen auch mehrere Transporte erfolgten. Insgesamt transportierte S2 in den Komplexen „A.“ und „E.“ für die Kumpane rund 2.200 t unversteuerten Röstkaffee aus den Niederlanden nach Deutschland.
Im Einzelnen gingen die Kumpane wie folgt vor:
(bb) Die Anbahnung des Geschäfts
Die Auswahl eines geeigneten Spediteurs für den Transport des Kaffees aus den Niederlanden nach Deutschland war für A. C. und Ö. C. von besonderer Bedeutung. Denn ihnen war klar, dass diese Speditionen ein wichtiger Faktor in ihrem auf Verschleierung und Täuschung angelegten System waren. Vor allem den Spediteuren würde es auffallen, dass die Ware - entgegen der Angaben in den Frachtpapieren - nicht nach Frankreich, sondern nach Deutschland geliefert werden sollte. Hier drohten folglich kritische Nachfragen und eine potentielle Enttarnung. Daher mussten die Kumpane mit besonderer Sorgfalt und Bedacht vorgehen.
Der Angeklagte Ö. C. machte sich dementsprechend auf die Suche nach einer geeigneten, in Grenznähe ansässigen Spedition. Spätestens im Spätsommer oder Herbst 2007 nahm er in Absprache mit A. C. Kontakt zu dem Zeugen P5, dem Prokuristen und Speditionsleiter der in N1 ansässigen Spedition S2 auf und vereinbarte bei einem persönlichen Treffen in den Räumen der Firma S2 mit ihm die Durchführung der Transporte von M4 in das Lager der Firma C. nach H5.
Auftraggeber der Firma S2 sollte nach Angaben von Ö. C. die Firma C. in H5 sein, als deren Mitverantwortlicher der Angeklagte tatplangemäß auftrat. Auch im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung zur Firma S2 blieb ihr Auftraggeber (aus ihrer Sicht) immer die Firma C.. Der Zeuge P5 bestand bei der ersten Kontaktaufnahme dem Angeklagten Ö. C. gegenüber auf Barzahlung. Der Angeklagte stimmte dieser - ihn nicht sehr überraschenden - Zahlungsweise sofort zu. Er wusste, dass er dies aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Gleichberechtigung und verabredeten Arbeitsteilung ohne vorherige Rücksprache mit seinen Kumpanen alleine entscheiden konnte. Der Angeklagte akzeptierte ebenfalls den ihm vom Zeugen P5 genannten Preis von EUR 675,- zuzüglich Umsatzsteuer für einen Kompletttransport nach H5, ohne diesbezüglich in Verhandlungen einzutreten. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Getränkehandel wusste Ö. C., dass es sich dabei um einen am Transportweg orientierten angemessenen Preis handelte.
Der Angeklagte Ö. C. vereinbarte - tatplangemäß - mit dem Zeugen P5, dass er ihm vorgeben würde, wohin die Rechnungen geschickt und wann welche Ware wo abgeholt und wohin diese transportiert werden sollte. Über den Inhalt der Frachtbriefe wurde nicht gesprochen. Zwar bestand - wie der Angeklagte und seine Kumpanen wussten - im Grundsatz die Gefahr, dass der Zeuge Fragen stellen würde, wenn in den ihm bzw. seinen Fahrern bei Abholung der Ware in den Niederlanden ausgehändigten CMR bzw. Frachtbriefen als Empfänger eine französische Firma mit einer Adresse in Frankreich angegeben war und die Ware tatsächlich nach Deutschland transportiert wurde. Allerdings war dem Angeklagten aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung im Getränkehandel klar, dass Speditionen es im Regelfall nicht weiter kritisch hinterfragten, wenn die tatsächliche Lieferroute von den Angaben im CMR bzw. Frachtbrief abwich, sondern dies als durchaus üblich ansahen und in solchen Fällen einfach neue Frachtbriefe auf die ihnen von ihrem Auftraggeber vorgegebene Lieferroute aufmachten. Insoweit sah der Angeklagte keinen Grund, dieses Thema überhaupt anzusprechen. Mit dieser Einschätzung lag der Angeklagte Ö. C. auch im Falle der Spedition S2 richtig. Weder der Zeuge P5 noch der Zeuge G10, der bei der Firma S2 für die Distribution zuständig war und in der Folgezeit in die weitere Abwicklung der vom Angeklagten erteilten Aufträge eingebunden war, sahen Anlass, in irgendeiner Form Verdacht zu schöpfen oder die Vorgehensweise auch nur kritisch zu hinterfragen. Sofern von S2 für die Durchführung der Fahrten eingeschaltete Subunternehmer einmal bei den Zeugen G10 oder P5 diesbezüglich nachfragten, versicherten diese den Fahrern, dass alles seine Richtigkeit habe. Eine diesbezügliche Rückfrage bei Ö. C. oder A. C., der später ebenfalls telefonisch die Aufträge erteilte, hielten G10 und P5 nicht für erforderlich. Letztlich zählte für die Zeugen nur, dass sie für ihre Fahrten ordnungsgemäß bezahlt wurden. Die Rechnungen schickte S2 entsprechend den von den Angeklagten zuvor erhaltenen Anweisungen an die Firma „C.-Getränkeservice“ in H5, wobei S2 stets Umsatzsteuer berechnete und in den Rechnungen auswies.
(cc) Der Ablauf des Geschäfts
Dem Tatplan der Kumpane entsprechend erhielten die Zeugen P5 und G10 vom Angeklagten Ö. C. sowie vom Angeklagten A. C. telefonische Weisungen hinsichtlich der konkreten Einzelheiten der jeweiligen Transporte. Ebenfalls tatplangemäß traten beide auch gegenüber den Zeugen P5 und G10 als in der C. gleichberechtigte „Brüder“ auf. A1 U. trat gegenüber den Zeugen nicht in Erscheinung.
Die Ablieferung des Kaffees erfolgte auf Weisung des Angeklagten Ö. C. oder des Angeklagten A. C. entweder in das Lager der Firma C. in der O4 oder - insbesondere wenn die dortigen Lagerkapazitäten aufgrund der geringen Größe des Lagers nicht ausreichten - in das weitere den Kumpanen zur Verfügung stehende Lager im O5 D11 in H5. Dort wurde der Kaffee von gegenüber Ö. C. und A. C. weisungsabhängigen und von ihnen entsprechend instruierten Personen in Empfang genommen.
Die geringe Lagerkapazität der Lager in der O4 bzw. im O5 D11 sollte sich in der Folgezeit zunehmend als Problem erweisen, zumal die C. zudem ihre eigenen legalen Geschäfte abwickelte und ebenfalls Lagerkapazitäten benötigte. Allerdings fanden die Kumpane auch für dieses Problem in Gestalt der Firma G3 H2 und T5 G4 L2 e.K. (im Folgenden: G3) eine Lösung. Diese lagerte ab April 2008 die Ware für die Kumpane nach Maßgabe der ihr von A. C. und Ö. C. erteilten Weisungen ein und transportierte sie von dort an die Abnehmer der Kumpane weiter (siehe dazu unten IV. 1. b. cc. ccc.). Später, ab Mitte 2008, erfolgten daher Kaffeetransporte der Firma S2 fast ausschließlich zur G3 nach H3. In einigen Fällen transportierte S2 den Kaffee auf Weisung A. C.s oder Ö. C.s auch unmittelbar zu Abnehmern der Kumpane.
In der Regel erteilten die Angeklagten A. C. und Ö. C. wöchentlich telefonische Kaffee-Transportaufträge an die Firma S2. Für einen Transport von M4 nach H5 berechnete S2 EUR 675,-, für die später nach H3 erfolgenden Transporte EUR 900,-, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Die zunächst vereinbarten Barzahlungen an die Firma S2 erfolgten - wie zwischen den Kumpanen abgesprochen - durch den Angeklagten Ö. C.. Ö. C. fuhr alle ein, zwei Monate zum Zwecke der Barzahlung zur Firma S2. Diese Termine dauerten nur kurze Zeit, regelmäßig 10 bis 20 Minuten, da kein weiterer Gesprächs- oder Erörterungsbedarf bestand. Das Geld übergab Ö. C. entweder dem Zeugen P5 oder dem Zeugen G10. Sofern Ö. C. sein Kommen zuvor ankündigte, schickte S2 vorab per Fax eine Aufstellung der Touren an die den Zeugen P5 und G10 mitgeteilte Faxnummer in H5. Sofern Ö. C. unangekündigt kam, erstellten G10 oder P5 spontan eine Aufstellung. Diese prüfte Ö. C. dann gleich vor Ort und zahlte den fälligen Betrag.
(dd) Der Umgang mit den Frachtpapieren
Wie von den Kumpanen erhofft, erwiesen sich die Frachtpapiere, die grundsätzlich ein nicht unerhebliches Entdeckungsrisiko bargen, im Ergebnis nicht als Problem.
Die von der Firma D14 erstellten CMR waren aufgrund der Angaben, die Ö. C. und A. C. gegenüber v. E2 gemacht hatten, wie folgt ausgefüllt: Als Absender war in den CMR die Firma T4 G1 v. V1, V1, bzw. später im Komplex E. auch die Firma G2 2 P. BV, V1, angegeben. Als Transporteur war in dem entsprechenden Feld bereits standardmäßig die Firma D14 aufgedruckt. Als nachfolgender Frachtführer war in den CMR regelmäßig von Hand die Firma S2 in N1 eingetragen. Probleme für Ö. C. und A. C. hätte der eingetragene Empfänger nach sich ziehen können. Da die Ware offiziell für Frankreich gekauft wurde, wurden als Empfänger des Kaffees zunächst die von A1 U. beschaffte französische „Scheinfirma“ „S. L., Straßenname, M2“ und später - ab Februar 2008, als auch die A. durch die E. ausgetauscht wurde - die C1 S1 F6, Straßenname, M5, ausgewiesen.
Die Fahrer von S2 erhielten bei der Übernahme des Kaffees in M4 nun genau diese CMR, die scheinbar einen Transport nach Frankreich vorgaben. Die Zeugen G10 und P5 störten sich jedoch hieran nicht und hinterfragten auch den durch sie vorgeblich dokumentierten Warenweg nicht. Sie stellten vielmehr – entsprechend der ihnen von den Angeklagten Ö. C. und A. C. aufgegebenen Empfänger – einfach neue Frachtpapiere aus, denen zufolge nach Deutschland geliefert werden solle. Als Empfänger wurden die beiden von den Kumpanen unterhaltenen Lager in der O4 „C. Getränke“ bzw. O5 D11 „Ö1“ und später das Lager der Firma G3 in H3, die die Ware für die Kumpane gemäß deren Weisungen einlagerte (siehe dazu IV. 1. b. cc. ccc.), eingetragen. Als Absender gab S2 in den Frachtbriefen bzw. den Spediteur-Übergabescheinen die Firma D14 in M4 an. In den vereinzelten Fällen, in denen S2 auf Weisung der Kumpane den Kaffee direkt an die Abnehmerin c. bzw. die von dieser mit dem Weitertransport beauftragten Speditionen lieferte, gab S2 in den Frachtdokumenten die A. als Absender und den entsprechenden Empfänger an. Für die Zeugen P5 und G10 war es kein Problem, dass die von D14 ausgestellten CMR einen anderen Frachtweg auswiesen als die von ihnen ausgestellten Frachtdokumente. Für sie waren allein die Anweisungen maßgebend, die sie hinsichtlich des tatsächlichen Frachtweges von Ö. C. und A. C. erhielten. Die von D14 ausgestellten CMR betrachtete der Zeuge P5 lediglich als eine Art „Quittung“ des Empfangs der Ware durch den ihm von A. C. und Ö. C. vorgegebenen Empfänger. Dementsprechend wurden die ursprünglichen, den Transport nach Frankreich ausweisenden CMR von S2 auch nicht vernichtet. Vielmehr wurden die Fahrer – in Abstimmung mit Ö. C. und A. C. – angewiesen, beide Frachtdokumente – erstellt für dieselbe Ladung – bei sich zu führen. Ferner wurde den Fahrern vorgegeben, bei Übergabe der Ware an die Läger der C. beide Frachtdokumente vom Empfänger abzeichnen zu lassen. Dadurch entstand auf dem CMR, das einen Transport nach Frankreich bestimmte, der Eindruck, der in Frankreich ansässige Empfänger habe den dortigen Empfang der Ware quittiert. Die von S2 eingesetzten Fahrer behielten jeweils ein Exemplar der Frachtdokumente für ihre Unterlagen. Ein weiteres Exemplar überließen sie den gegenüber Ö. C. und A. C. weisungsabhängigen und von diesen entsprechend instruierten Mitarbeitern der C. bzw. später der D., die die Ware in Empfang nahmen.
(ee) Der Austausch der A. durch die E.
Im Februar 2008 trat die E. an die Stelle der A., da die Kumpane beschlossen hatten, dass es an der Zeit sei, die A. vom Markt verschwinden zu lassen (siehe dazu im Einzelnen IV. 1. b. dd. aaa. (3), bbb. (2)). Wie von den Kumpanen erwartet, hinterfragten P5 und G10 diesen ihnen nicht angekündigten Wechsel nicht, da sich für sie der Sache nach nichts änderte und mit Ö. C. und A. C. die Ansprechpartner und Verantwortlichen für sie die gleichen blieben. Für P5 und G10 zählte ebenso wie für die übrigen Geschäftspartner der Kumpane allein, dass sie pünktlich bezahlt wurden und weiterhin Aufträge erhielten.
Mit den von den Kumpanen bei der E. eingesetzten Strohmann-Geschäftsführern B. C. und H8 G7 hatten P5 und G10 dem Tatplan der Kumpane entsprechend ebenso wenig Kontakt wie zuvor zu den bei der A. eingesetzten Strohmännern A7 und S10. Auch A1 U. kannten sie nicht. Für sie waren - wie schon bei der A. - allein A. C. und Ö. C. die Verantwortlichen der E..
(d) Die Abnahme des Kaffees in Deutschland
Die Kumpane steuerten nicht nur den Transport des Kaffees aus den Niederlanden nach Deutschland, sondern auch dessen hiesige Abnahme und gaben vor, wie weiter mit dem Kaffee zu verfahren war. Dies geschah auf folgende Weise:
Der von S2 auf telefonische Weisung der Angeklagten Ö. C. und A. C. von der als Lager- und Umschlagsplatz dienenden Firma D14 in M4 nach H5 in das Lager der C. in der O4 bzw. später im O5 D11 transportierte Kaffee wurde dort - auf Weisung der Angeklagten Ö. C. und A. C. als den „Chefs“ der C. von - nicht eingeweihten - Mitarbeitern der C. abgeladen. Daran änderte sich auch nichts, als Anfang 2008 die D. gegründet wurde, in die die C. „eingebracht“ wurde (sie dazu im Einzelnen IV. 2.). Um lästige Nachfragen ihrer Geschäftspartner zu vermeiden, beschlossen die Kumpane, dass auch nach Gründung weiterhin der bekannte Name C. bzw. die hinsichtlich des Lagers in O5 D11 angegebene Lieferadresse „Ö1“ in den Frachtpapieren erschien. Auch nach Gründung der D., die die Mitarbeiter der C. übernahm, beließen die Kumpane auf dem Betriebsgelände in der O4 das Firmenschild der C. und behielten auch die Lager in der O4 und im O5 D11 bei. Der Empfang der Ware wurde von dem jeweiligen Mitarbeiter der C. bzw. später der D. – häufig war dies bis zu seinem Ausscheiden im Sommer 2008 der Zeuge K6 – auf den Frachtpapieren dokumentiert. Weder von der Existenz einer vorgeblichen französischen Abnehmerfirma noch einer Firma namens A. - bzw. später E. -, die dann den Kaffee im eigenen Namen an ihre Abnehmer in Deutschland weiterverkaufte, hatten die Mitarbeiter der C. bzw. der D. Kenntnis. Sie verfuhren vielmehr mit dem angelieferten Kaffee, wie es ihnen von Ö. C. oder A. C. aufgetragen wurde, d.h. sie luden ihn entweder gleich zum Zwecke des Weitertransports auf andere Lkw um oder lagerten ihn zunächst zum Zwecke des späteren Weiterverkaufs ein.
Die Angeklagten legten allerdings besonderen Wert darauf, dass die Einlagerungszeit der angelieferten Waren im Lager O5 D11 bzw. in der O4, die A. C. und Ö. C. je nach Bedarf und Lagerkapazität nutzten, möglichst kurz war. Überwiegend wurde die Ware am selben Tag ab- und aufgeladen. Mehr als drei bis vier Tage lagerte die Ware nie. Zum einen gelang es den Kumpanen dadurch, die Gewinnmarge nicht durch unnötige Kosten zu schmälern. Zum anderen konnten sie auch das Entdeckungsrisiko erheblich reduzieren. Auf diese Art und Weise verfuhren die Kumpane nicht nur mit dem Kaffee, sondern auch dem R. B.. Allerdings erwiesen sich in der Folgezeit angesichts der großen von den Kumpanen bezogenen Warenmengen an Kaffee und R. B. die Lagerkapazitäten in der O4 und am O5 D11 als zu gering. Daraus ergab sich für die Kumpane zunehmend ein logistisches Problem, das sie dann durch die Einbindung der Firma G3 in H3 als Einlagerungsstelle lösten (siehe dazu IV. 1. b. cc. ccc.).
bbb. Die Käufer
(1) Die generelle Abrede/Der genereller Ablauf
Neben der „Einkaufs- und Transportseite“ mussten Ö. C. und A. C. ihren Tatplan auch auf der Abnehmerseite umsetzen. Ihr System war darauf angelegt, die Waren möglichst schnell umzuschlagen und längere Lagerzeiten zu vermeiden. Zwar hatten die Kumpane mit der C. einen legalen Tarnbetrieb. Ihnen war jedoch klar, dass die großen Mengen Kaffee und R. B., die sie für die von ihnen beabsichtige Steuerhinterziehung großen Stils brauchten, bei der C. als einem doch eher kleinen Getränkehandel mit nicht sehr großen Lagerkapazitäten über kurz oder lang auffallen und Misstrauen erregen würden. Daher war es für die Kumpane wichtig, dass schon bei ihrem Bezug der Waren entsprechende Bestellungen von Abnehmern vorlagen, damit die Waren umgehend weiterverkauft werden konnten.
Entsprechend der zwischen den Kumpanen verabredeten Arbeitsteilung sollte im Grundsatz auch gegenüber den Abnehmern in erster Linie Ö. C. für die Außenkontakte und die - auch persönliche - Betreuung zuständig sein, während A. C. sich insoweit um die Büroarbeiten und die Abwicklung des Tagesgeschäfts - insbesondere die Entgegennahme der Bestellungen, die nach dem Plan der Kumpane und entsprechend den Gepflogenheiten in der Getränkebranche telefonisch oder per Fax erfolgen sollten - kümmern sollte. Da Ö. C. als der „Vertriebler“ indes häufiger unterwegs sein würde, um die Kontakte zu den Geschäftspartnern zu pflegen oder bei v. E2 in den Niederlanden den Kaffee zu zahlen, war den Kumpanen klar, dass A. C. gegebenenfalls vermehrt auch bei der persönlichen Kontaktpflege bzw. Betreuung würde einspringen müssen.
Zwar ging der Angeklagte A. C. im Jahr 2007 noch einer – später mit Verfestigung der Geschäfte von A. und E. aufgegebenen – Tätigkeit in der S9 nach. Obgleich er dabei u.a. in B10 tätig war, wo A1 U. eine Kontaktadresse für die S. L. eingerichtet hatte, ist die Kammer auch insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass A. C.s Aufenthalt in der S9 nicht mit den hiesigen Taten zusammenhing. Jedenfalls aber war es für A. C. trotz seiner Tätigkeit in der S9 kein Problem, bei Bedarf auch kurzfristig nach H5 zu kommen, um an wichtigen Gesprächen teilzunehmen oder sich z.B. in F. mit dem vorrangig von ihm betreuten Zeugen L6 von der Firma P1, einem wichtigen Abnehmer der Kumpane (siehe dazu IV. 1. b. cc. bbb. (3)), zu treffen oder für die Erledigung sonstiger Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Gegenüber ihren Abnehmern traten A. C. und Ö. C. tatplangemäß und entsprechend der zwischen den Kumpanen verabredeten Gleichrangigkeit als gleichberechtigte Verantwortliche der A. bzw. später der E. auf, wobei sie sich - wie abgesprochen - als „Brüder C.“ ausgaben. A. C. trat deshalb als A. „C.“ auf. A1 U. trat gegenüber den Abnehmern - mit Ausnahme der c. (siehe dazu im Einzelnen IV. 1. b. cc. bbb. (2) (b)) nicht in Erscheinung.
Ö. C. und A. C. konnten nach der zwischen den Kumpanen getroffenen Abrede die Verhandlungen mit den einzelnen Abnehmern jeweils selbstständig führen. Soweit sie alleine auftraten handelten sie deswegen auch bereits verbindlich die Preise und Liefer- und Zahlungsbedingen aus. Einen Zustimmungsvorbehalt oder sonstige Einschränkungen machten sie gegenüber ihren Geschäftspartnern nicht. Zum Einen widersprach dies ihrem Selbstverständnis als gleichberechtigte Partner und der insoweit getroffenen Abrede. Zum Anderen vertrauten die Kumpane darauf, dass jeder von ihnen schon aus eigenem Gewinninteresse bestrebt sein würde, die bestmöglichen Konditionen auszuhandeln.
Die Rechnungen an die Abnehmer, die jeweils die Umsatzsteuer auswiesen, wurden sowohl von Ö. C. als auch von A. C. erstellt, je nachdem, wer gerade vor Ort war.
In den Rechnungen der A. gaben die Kumpane als Anschrift R6 in H5 an, bei der es sich - wie die Kumpane wussten - um eine reine Briefkastenadresse handelte. Einen Geschäftssitz unterhielt die A. dort zu keiner Zeit. Zunächst war Ö. C. als Geschäftsführer angegeben, später dann - nach der von dem Kumpanen zum Zwecke der Verschleierung der tatsächlichen Verantwortlichkeiten erfolgten Ablösung Ö. C.s als formellem Geschäftsführer und Gesellschafter - der nach dem Willen der Kumpane lediglich als Strohmann fungierende neue formelle Geschäftsführer A8 A7 (siehe dazu IV. 1. b. dd. aaa. (2)).
In den Rechnungen der E., die später an die Stelle der A. trat, gaben die Kumpane - auch nach Austausch des formellen Geschäftsführers B. C. durch den neuen Strohmann H8 G7 (siehe dazu IV. 1. b. dd. ccc. (5)) und der vorgeblichen Sitzverlegung nach B8 auf F3 - wie sie wussten wahrheitswidrig - weiterhin B. C. als Geschäftsführer und als Firmenanschrift die V. Str. in B13 an. Aus welchem Grund die Kumpane die Rechnungen nicht entsprechend anpassten, was späterhin zu Problemen ihres Abnehmers E.-I. führen sollte (siehe unten IV. 1. b. cc. bbb. (4) (f)), konnte die Kammer nicht klären.
Auf den Rechnungen der E. war ferner lediglich eine - vorläufige - Steuer-Nummer 43/202/WV angegeben, was später zu Problemen ihrer Abnehmerin S3 Im- und Export führen sollte (siehe unten IV. 1. b. dd. ccc. (4) (e)). Aus welchem Grund die Kumpane nicht die ihnen zugewiesene endgültige Steuer-Nummer angaben, konnte die Kammer nicht klären.
Soweit die Lieferung von Kaffee fakturiert wurde, enthielten die späteren Rechnungen der A. sowie auch die Rechnungen der E. - wie die Angeklagten wussten der Wahrheit zuwider - die Erklärung, die Kaffeesteuer sei entrichtet worden. Die Angeklagten wussten, dass die Abnehmer regelmäßig keine Möglichkeit hatten, die tatsächliche Entrichtung der Kaffeesteuer zu überprüfen, sich deshalb auf diese in den Rechnungen enthaltene Bestätigung verließen und aus diesem Grund besonderen Wert darauf legten, dass diese Bestätigung vorhanden war.
Allerdings unterlief den Angeklagten anfangs bei den erstellten Rechnungen über die Kaffee-Lieferungen ein Fehler, der aber - zur Erleichterung der aufgeschreckten Kumpane - keine weiteren Folgen hatte. Denn obwohl sie wussten, dass aufgrund ihrer äußerst günstigen Preise bei ihren Abnehmern jederzeit der - begründete - Verdacht aufkommen konnte, dass diese Preise nur durch Steuerhinterziehung „finanzierbar“ waren, vergaßen sie zunächst auf den Rechnungen über die Kaffeelieferungen die Bestätigung, dass der Kaffee nach dem Kaffeegesetz versteuert war. Die zuständige Mitarbeiterin der Abnehmerin c., die Zeugin K7, der dies nach einiger Zeit auffiel, beließ es aber dabei, die Angeklagten auf das Fehlen dieser Versteuerungsbestätigung hinzuweisen und sie um entsprechende Ergänzung auf den zukünftigen Rechnungen zu bitten. Sie nahm dies nicht zum Anlass, kritische Fragen zu stellen oder weitere Nachweise zu fordern. Zwar hatten die Kumpane damit „noch einmal Glück“ gehabt. Dieses Ereignis führte ihnen aber deutlich vor Augen, dass ihre noch offene Flanke des Fehlens eines für solche Fälle bereitstehenden steuerrechtlich versierten „Beraters“ schleunigst geschlossen werden musste. Dies taten sie dann mit der Einbindung des Angeklagten N. (sie dazu oben IV. 1. a. ii.).
Die Kumpane kamen ferner überein, ihren Abnehmern bei Bedarf entsprechende offizielle Unterlagen wie z.B. die Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug vorzulegen, um sie von der vermeintlichen Seriosität der A. bzw. später der E. zu überzeugen. Daher sorgten Ö. C. und A. C. dafür, dass entsprechende Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung standen.
(2) Die Geschäfte mit der c.
(a) Die Doppelfunktion der c.
Der Firma c. kam in dem Steuerhinterziehungssystem der Kumpane eine besondere Rolle zu. Denn c. war nicht nur einer der größten und im Komplex „A.“ sogar der bei weitem größte Abnehmer der Kumpane für Kaffee und R. B., sondern auch jeweils der weitere Lieferant der Kumpane für diese Waren. Allerdings sind diese die Lieferung durch die c. betreffenden Geschäfte der Kumpane und etwaige dabei begangene weitere Straftaten nicht verfahrensgegenständlich. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die durch den Verkauf der Waren an die c. begangenen Umsatzsteuerhinterziehungen. Da jedoch die Lieferungen durch die c. für das Gelingen des hiesigen Tatplans von Bedeutung waren, werden diese Geschäfte ebenfalls im Folgenden dargestellt.
In der verfahrensgegenständlichen Zeit von Juni 2007 bis Oktober 2008 verkauften die Kumpane an die c. unter Ausweis der Umsatzsteuer R. B. und Kaffee im Netto-Warenwert von insgesamt rund EUR 8,9 Mio.
In der Zeit von April bis November 2008 lieferte die c. ihrerseits an die Kumpane Kaffee und R. B. sowie - allerdings in deutlich geringerem Umfang - alkoholische Getränke und sonstige Soft-Drinks im Netto-Warenwert von insgesamt rund EUR 16 Mio.
(b) Die Anbahnung des Geschäfts
(aa) Erster Kontakt
Spätestens im Jahr 2006 bekamen Ö. C. und A. C. Kontakt zu N. K1, der als Vermittler für die c. tätig war. K1 führte sie mit dem Zeugen W1 zusammen, der für c. arbeitete. Zusammen überlegte man, wie man in größerem Umfang miteinander ins Geschäft kommen könne. Möglicherweise war auch seinerzeit bereits A1 U. mit vor Ort.
(bb) Das Treffen bei der c. und erste kleinere Geschäfte
Nach den inoffiziellen gemeinsamen Vorüberlegungen folgte im Herbst 2006 ein offizielles Treffen bei der c.. Hieran nahmen jedenfalls Ö. C., A. C. und N. K1 teil. Ausnahmsweise war auch A1 U. mit vor Ort, konnte aber mangels Sprachkenntnissen nur teilweise - soweit ihm von Ö. C. übersetzt wurde - folgen. Auf Seiten der c. nahmen neben dem Zeugen W1 zunächst auch die Zeugin K7 sowie zwei weitere Mitarbeiter der c. teil. Später führte der Zeuge W1 das Gespräch auf Seiten der c. allein fort. Dem gemeinsamen Tatplan und der darin vereinbarten Arbeitsteilung entsprechend trat Ö. C., der sich namentlich vorstellte, bei dem Treffen als mit entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestatteter Vertreter der potentiellen Lieferantin auf. Ob die Kumpane im Zeitpunkt des Treffens bereits die als Lieferantin vorgesehene, allein der Steuerhinterziehung dienende spätere A. erworben hatten (siehe dazu oben IV. 1. b. aa.), konnte nicht aufgeklärt werden.
Auch in diesem Gespräch wurde zunächst allgemein besprochen, wer welche Waren liefern bzw. abnehmen könnte. Da die Kumpane zu diesem Zeitpunkt noch am Beginn der Umsetzung ihres Tatplans waren und ihr Einkaufs- und Vertriebsnetz noch nicht aufgebaut hatten, war ihnen klar, dass sie noch keine konkreten Zusagen machen, sondern zunächst erst einmal nur die allgemeine Bereitschaft bekunden und versuchen konnten, bei der c. allgemein „einen Fuß in die Tür“ zu bekommen. Daher diente das Gespräch den Kumpanen zunächst im Wesentlichen dazu, herauszufinden, in welchem Umfang die c. an Geschäften mit den von den Kumpanen als Grundlage ihrer Steuerhinterziehung auserkorenen Waren Kaffee und R. B. interessiert war. Die c. zeigte dabei, wie von den Kumpanen aufgrund des vorherigen Treffens mit W1 schon erwartet, u.a. Interesse daran, von der von Ö. C. vertretenen Gesellschaft - der späteren A. - R. B. zu beziehen. Die Kumpane bekundeten ihre grundsätzliche Bereitschaft, der c. R. B. und auch Kaffee zu liefern. Zu einem entsprechenden konkreten Geschäftsabschluss kam es aus den genannten Gründen noch nicht.
(c) Der Verkauf von Kaffee und R. B. an die c.
(aa) Übersicht
Die hier verfahrensgegenständlichen Verkäufe an die c. begannen im Juni 2007 mit R. B.. Einen Monat später folgten die Verkäufe von Kaffee. Die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung hatten die Kumpane zuvor in weiteren Gesprächen mit Vertretern der c. vereinbart, ohne dass die Kammer im Einzelnen Zeitpunkt, Inhalt und Teilnehmer der Gespräche klären konnte.
In der hier verfahrensgegenständlichen Zeit von Juni 2007 bis Oktober 2008 fakturierte zunächst die A., später die an ihre Stelle getretene E. unter Ausweis von Umsatzsteuer Kaffee und R. B. im Netto-Warenwert von insgesamt rund EUR 8,9 Mio. an die c..
(bb) Der Ablauf des Geschäfts
Bei der Abwicklung der hier verfahrensgegenständlichen Kaffee- und R. B.-Lieferungen an die c. gingen die Kumpane wie folgt vor:
Die Geschäfte mit der c. liefen nach dem von dem Kumpanen im Rahmen ihres Tatplans festgelegten „Grund-Muster“ für Abnehmer ab: Die Bestellungen der c. erfolgten telefonisch und wurden von Ö. C. oder A. C., der sich tatpangemäß A. „C.“ nannte, entgegengenommen und abgewickelt. Beide führten auch telefonische Preisverhandlungen.
Die Rechnungen der A. wurden ebenfalls von A. C. und Ö. C. erstellt. In den Rechnungen führten die Kumpane zunächst Ö. C. als Geschäftsführer auf, später dann den lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzten A8 A7. Dieser Strohmann gab allerdings ausschließlich seinen Namen und trat dementsprechend tatplangemäß auch gegenüber der c. - ebenso wie bei den übrigen Abnehmern - ansonsten in keiner Weise in Erscheinung, weder telefonisch noch gar bei persönlichen Treffen. A. C. und Ö. C. wiesen in den Rechnungen der A. bzw. später der E. die Umsatzsteuer aus. Sie hatten aber zu keinem Zeitpunkt vor, entsprechende Steuererklärungen abzugeben oder gar die Steuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Die Rechnungen über Kaffeelieferungen enthielten - nachdem die Kumpane dies zunächst in den ersten Rechnungen aus von der Kammer nicht zu klärenden Gründen noch versäumt hatten und von der Zeugin K7 auf das Fehlen hingewiesen worden waren - die Bestätigung, dass der Kaffee nach dem Kaffeegesetz versteuert war Zudem legten die Kumpane der c. separate „Versteuerungsbestätigungen“ vor. Darin bestätigte die A. bzw. später die an deren Stelle tretende E. wahrheitswidrig, dass der in dem jeweiligen Schreiben näher aufgeführte gelieferte Kaffee in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Kaffeesteuersatz von EUR 2,19/kg versteuert worden sei.
Die Rechnungen über die jeweils Lkw-weise von der A. gekauften Waren wurden von der c. durch Überweisung - in der Regel durch Blitz- bzw. Eilüberweisung - gezahlt. Darauf legten die Kumpane Wert, da sie diese Gelder zur Finanzierung ihrer Einkäufe bei ihren Lieferanten verwendeten, die auf einer raschen Zahlung, z.T. sogar auf Vorkasse, bestanden. Daher übersandten Ö. C. und A. C. der c. die Rechnungen zur Beschleunigung per Fax.
Ob der Zeuge W1 - so die Einlassung des Angeklagten Ö. C. - mit den Kumpanen vereinbart hatte, dass W1 für jeden an die c. verkauften Lkw R. B. EUR 1.000,- und für jeden Lkw Kaffee EUR 5.000,- gezahlt werden sollten, konnte die Kammer nicht klären. Da eine solche - mit Billigung der Angeklagten Ö. C. und A. C. - erfolgte Vereinbarung ihrerseits ein weiteres deliktisches Handeln der Angeklagten beinhalten würde, ist die Kammer an dieser Stelle (anders, soweit es um die Gewinnberechnung geht, siehe unten IV. 4. a. aa.) zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab. Die Geschäfte zwischen den Kumpanen und der A. - bzw. später der E. - liefen jedenfalls auch nach dem Ausscheiden von W1 aus der c. zum Ende 2007 weiter. Sie wurden sogar noch dadurch ausgeweitet, dass die Kumpane ab April 2008 - unter Anwendung ihres hier nicht verfahrensgegenständlichen Täuschungsmodells mit einer vorgeblichen französischen Abnehmerin - in großen Mengen Kaffee und R. B. von der c. bezogen.
(cc) Der Austausch der A. durch die E.
Wie auch bei ihren sonstigen Geschäftspartnern, ersetzten die Kumpane in Umsetzung ihres Tatplans auch in der Geschäftsbeziehung mit der c. im Februar 2008 die A. durch die E.. Wie von den Kumpanen erhofft, verursachte dieser „Austausch“ der Gesellschaften keine Probleme mit der c.. Da auch für die c. im Übrigen, also insbesondere hinsichtlich der Ansprechpartner Ö. C. und A. C. und des Geschäftsablaufs, alles beim Alten blieb, hinterfragte die c. diese Veränderung nicht weiter kritisch und sah auch sonst keinen Grund, misstrauisch zu werden. Ebenso wie für die übrigen Geschäftspartner der Kumpane stand auch für die c. - wie die Kumpane erwartet hatten - im Vordergrund, dass die Geschäfte möglichst reibungslos weitergingen.
(d) Die Lieferungen durch die c.
Unter im Einzelnen nicht geklärten Umständen gelang es den Kumpanen dann, den zweiten Teil ihres im Hinblick auf die c. gefassten Tatplanes umzusetzen und die c. auch als Lieferanten für Kaffee und R. B. sowie - allerdings in deutlich geringerem Umfang - alkoholischer Getränke sowie sonstiger Soft-Drinks zu gewinnen. Zwar sind diese Lieferungen durch die c. und dadurch eventuell begangene weitere Straftaten der Kumpane nicht verfahrensgegenständlich. Sie sind jedoch auch für die hier verfahrensgegenständlichen Taten von Bedeutung, da die Kumpane die aufgrund ihrer Machenschaften unversteuert von der c. erworbenen Waren (Kaffee und R. B.) unter Ausweis der Umsatzsteuer an ihre Abnehmer in Deutschland verkauften. Sie waren somit Teil der von den Kumpanen dadurch begangenen Umsatzsteuerhinterziehungen.
Insgesamt erwarben die Kumpane im Jahr 2008 rund 2.000 t Kaffee (und damit in etwa noch einmal die gleiche Menge wie von dem niederländischen Kaffeelieferanten) im Wert von rund EUR 10 Mio. (netto) und R. B. sowie - in geringen Mengen - alkoholische Getränke und sonstige Soft-Drinks im Wert von rund EUR 6,5 Mio. (netto). Der Einkauf wurde formell unter dem Namen der C1 S1 aus Frankreich vorgenommen, um damit eine innergemeinschaftliche Lieferung vorzuspiegeln. Tatsächlich verließ die Ware niemals Deutschland.
Die solcherart steuerfrei erworbene Ware verkauften die Kumpane vielmehr - und insoweit hier verfahrensgegenständlich - mittels der allein zur Steuerhinterziehung eingesetzten E. an ihre Abnehmer in Deutschland und wiesen dabei in ihren Rechnungen jeweils die Umsatzsteuer aus. Sie hatten dabei - in Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten - zu keinem Zeitpunkt vor, die entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. die Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben oder die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Da die c. nicht nur Lieferant von Kaffee und R. B. war, sondern zugleich auch einer der größten Abnehmer dieser Waren, führte das von den Kumpanen hinsichtlich des Erwerbs von der c. praktizierte, auf Täuschung und Verschleierung basierende Steuerhinterziehungssystem dazu, dass die c. z.T. die gleiche Ware, die sie zuvor an die Kumpane (in Gestalt der ihr vorgespiegelten französischen Erwerberin C1 S1) verkauft hatte, zu einem über ihrem eigenen Verkaufspreis an die Kumpane liegenden Preis von den Kumpanen (diesmal in Gestalt der E.) zurückkaufte.
Die Kumpane verfuhren im Einzelnen wie folgt:
Hinsichtlich des umsatzsteuerfreien Erwerbs bei der c. bedienten sich die Kumpane A. C., Ö. C. des im Grundsatz auch bei der T1 praktizierten Systems des Vortäuschens eines französischen Warenabnehmers und der Verbringung der Waren nach Frankreich. Die Kumpane gaben gegenüber der c. bewusst wahrheitswidrig vor, über einen Abnehmer von Kaffee und R. B. in Frankreich zu verfügen, als dessen „Agent“ bzw. „Vermittler“ sie auftraten. Die c. fakturierte die Waren aufgrund der ihr von den Kumpanen vorgetäuschten angeblichen Lieferung nach Frankreich, wie von den Kumpanen beabsichtigt, kaffee- und umsatzsteuerfrei an eine vorgebliche Abnehmerin namens C1 S1. Bei dieser auch bei dem Erwerb von den niederländischen Kaffeelieferanten eingesetzten C1 S1 handelte es sich, wie die Kumpane wussten, um eine Gesellschaft ohne echten Geschäftsbetrieb. Tatsächlich verließen diese von den Kumpanen verbilligt erworbenen Waren - dem Plan der Kumpane entsprechend - niemals Deutschland, sondern wurden von ihnen über die E. unter Ausweis von Umsatzsteuer, deren Abführung die Kumpane nicht beabsichtigten, an ihre Abnehmer in Deutschland verkauft.
Zur Abdeckung ihrer kriminellen Machenschaften schufen die Kumpane - im Grundsatz ebenso wie bei der T1 - eine entsprechende Papierlage, aus der die vorgebliche - tatsächlich dem Tatplan entsprechend niemals erfolgte - Ausfuhr bzw. Verbringung nach Frankreich zur C1 S1 hervorging. Dies erreichten sie zum Einen durch die Verwendung entsprechender CMR, in denen - wie die Kumpane wussten - unzutreffend als Empfänger die C1 S1 in M5 und als Auslieferungsort ebenfalls M5 angegeben waren. Diese CMR versahen sie unter im Einzelnen nicht geklärten Umständen mit einem Stempel der C1 S1 und einer darauf befindlichen nicht identifizierten Unterschrift und übersandten sie an die c., um so den - wie sie wussten - falschen Eindruck bei der c. zu erwecken, die Ware sei tatsächlich zur C1 S1 gelangt. Als Frachtführer war in den CMR regelmäßig die in H3 ansässige G3 eingetragen. Diese Spedition transportierte die Ware ohne Wissen der c. - entsprechend der ihnen von den Kumpanen erteilten Anweisungen und unter Ausstellung neuer Frachtpapiere - entweder unmittelbar an die inländischen Abnehmer der E. oder zunächst zum Zwecke der Einlagerung und des anschließenden Weitertransports an diese inländischen Abnehmer in ihr Lager nach H3 (siehe im Einzelnen zur G3 unten IV. 1. b. cc. ccc. (3)). Zum Anderen gaben die Kumpane gegenüber der c. jeweils eine schriftliche, jeweils mit Stempel der E. und darauf befindlicher - nicht identifizierter - Unterschrift versehene „Bestätigung“ ab. Darin bestätigten sie zur Verstärkung der Täuschung über die vorgeblich zur C1 S1 in Frankreich erfolgte Warenlieferung, dafür Sorge zu tragen, den „empfangsbestätigten Frachtbrief (cmr) mit Unterschrift und Stempel des Kunden „C1 S1“, Straßenname, M5“ für die in der Bestätigung näher aufgeführte Lieferung unverzüglich „nach Warenempfang“ an die Coop zurückzuführen. Zudem bestätigten sie ebenfalls bewusst wahrheitswidrig, dass die „E. GmbH, H5, die Zahlungen der jeweiligen Rechnungen, ausgestellt von der c. eG an die Fa. C1 S1, M5, im Namen der Fa. C1 S1 durchführen wird und dieses mit vollem Wissen und mit Ausschluss von jeglichen Rückforderungen der an die c. eG überwiesenen Summen durchgeführt wird“. Ebenso wie bei dem bei den beiden anderen R. B.-Lieferanten T1 und später P.u.K. (siehe dazu unten IV. 1. b. cc. ddd. (3)) praktizierten Modell erfolgten auch im Rahmen der „Geschäftsbeziehung“ zur c. die Bezahlungen der an die französische Scheinkäuferin und vorgeblichen Abnehmerin steuerfrei fakturierten Lieferungen durch die E. als vorgeblichem „Agenten“ bzw. „Vermittler“ bzw. „Verrechnungsstelle“ von deren Geschäftskonto „im Auftrag der C1 S1“. Da die Kumpane vorausgesehen hatten, dass die c. Erkundigungen über ihre französische „Geschäftspartnerin“ einholen würde, hatte A1 U. in Absprache mit Ö. C. und A. C. dafür gesorgt, dass die C1 S1 seinerzeit im Besitz einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer war, die lautete. Die im April 2008 erfolgte Anfrage der c. beim Bundeszentralamt für Steuern erbrachte das von den Kumpanen beabsichtigte entsprechende positive Ergebnis.
(3) Die Geschäfte mit der P1
(a) Überblick
Ein weiterer wichtiger Kaffee-Abnehmer der Kumpane war die in F. am M8 ansässige Firma P1 Außenhandels GmbH (im Folgenden: P1). Die Betreuung dieses Abnehmers erfolgte im Wesentlichen durch A. C.. Die P1 erwarb in der verfahrensgegenständlichen Zeit von Dezember 2007 bis Oktober 2008 von der A. bzw. E. vor allem Kaffee, aber auch R. B. im Netto-Warenwert von rund EUR 6,6 Mio. Alle Rechnungen der A. bzw. E. wiesen die Umsatzsteuer aus und enthielten eine Bestätigung über die Versteuerung des Kaffees.
Dazu im Einzelnen:
(b) Die Anbahnung des Geschäfts
A. C. kam in Absprache mit Ö. C. die Aufgabe zu, die in F. am M8 ansässige P1 zu akquirieren und zu betreuen. Zu diesem Zweck traf sich A. C. im Herbst 2007 zunächst in F. persönlich mit dem Geschäftsführer der P1, dem Zeugen L6, um diesem ein Angebot zu machen und gegebenenfalls das Geschäft zum Abschluss zu bringen. L6 gegenüber trat er absprachegemäß als Verantwortlicher der A. auf und benutzte tatplangemäß den Nachnamen C.. Allerdings kam das Geschäft zunächst trotz aller Bemühungen A. C.s nicht zustande, da man keine Einigkeit über die Konditionen erzielen konnte. A. C. ließ sich jedoch nicht entmutigen und gab dem Zeugen L6 sowohl seine Handy-Nummer als auch die Büronummer der C..
Einige Zeit später meldete sich dann der Zeuge L6 telefonisch beim Angeklagten A. C., um doch mit ihm ins Geschäft zu kommen. Als guter Geschäftsmann versuchte der Zeuge, einen günstigeren Preis für den von ihm gewünschten Kaffee auszuhandeln. Diesem Drängen gab der Angeklagte nach anfänglichem Zögern nach und gewährte ihm schließlich eine Ermäßigung. A. C. kannte die Preise auf dem Kaffeemarkt und auch die interne Preiskalkulation der Kumpane und wusste daher, welchen Verhandlungsspielraum er hatte. Eine vorherige Rücksprache bei Ö. C. oder gar bei A1 U. hielt er zutreffend nicht für erforderlich.
Ein Problem in den Verhandlungen mit L6 war allerdings die von den Kumpanen geforderte sofortige Bezahlung. Da die Kumpane ihrerseits ihre „Einkäufe“ in der Regel sehr zeitnah zahlen mussten und die Weiterverkäufe an die Abnehmer auch zur Finanzierung dieser „Einkäufe“ dienten, bestand A. C. L6 gegenüber auf sofortiger Bezahlung. Allerdings fanden beide einen Ausweg aus dieser misslichen Lage. Sie stellten fest, dass sowohl L6 als auch die Kumpane mit dem Geschäftskonto der A. Kunden der D4 Bank waren. A. C. und L6 kamen daher überein, dass der Zeuge, wenn die Lieferung des Kaffees anstand, nach H5 kommen und dort gemeinsam mit A. C. zur D4 Bank gehen und eine sofortige Überweisung von seinem Konto auf das Geschäftskonto der A. vornehmen sollte, damit das Geld noch am selben Tag auf dem Konto der A. gutgeschrieben wurde. L6 war mit dieser Vereinbarung einverstanden. Die Fahrten nach H5 scheute er nicht, da er darin auch die Gelegenheit sah, sich seinen neuen Geschäftspartner und dessen Betrieb „vor Ort“ näher anzuschauen. Als vorsichtiger Geschäftsmann hatte der Zeuge L6 allerdings schon weitere Nachforschungen über die A. angestellt. So hatte er sowohl eine Hermes-Auskunft über die A. eingeholt als auch seinen Filialleiter bei der D4 Bank in F. gebeten, in der Hamburger Filiale der D4 Bank Erkundigungen über die A. einzuholen. Beides brachte zur Beruhigung L6s positive Ergebnisse. Die Kumpane hatten jedoch als ebenfalls erfahrene und gewiefte Geschäftsleute schon vorausgesehen, dass ihre potentiellen Geschäftspartner Erkundigungen über sie bzw. die A. einholen würden und bereits im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen getroffen, damit derlei Erkundigungen die erforderlichen positiven Ergebnisse brachten.
(c) Der Ablauf des Geschäfts
In der Folgezeit fuhr L6 mehrfach nach H5, in der ersten Zeit der Geschäftsbeziehung sogar zweimal pro Woche. Er beaufsichtigte anfangs noch die Umladungen des von ihm Lkw-weise gekauften Kaffees auf dem Betriebsgelände der C. und war beruhigt, einen regulären Geschäftsbetrieb vorzufinden. Dass es sich um das Betriebsgelände der C. handelte, störte ihn nicht. Sein Geschäftspartner A. C. hatte sich ja mit A. „C.“ vorgestellt und so nahm L6 - wie von den Kumpanen beabsichtigt - an, dass ihm die C. ebenfalls gehören und es sich gegebenenfalls um eine Ladestelle der A. handeln würde. In diesem Eindruck wurde L6 - ebenfalls wie von den Kumpanen beabsichtigt - dadurch bestärkt, dass er auf dem Betriebsgelände mit Ö. C. noch einen weiteren C. kennenlernte, den vorgeblichen Bruder des Angeklagten A. C.. Wieder einmal war der Tatplan der Kumpane aufgegangen.
Sowohl A. C. als auch Ö. C. begleiteten L6 bei der ersten Überweisung zur Filiale der D4 Bank, bei späteren Terminen regelmäßig A. C. allein. Ö. C. und A. C. waren den Bankmitarbeitern bestens bekannt. Sie mussten - anders als L6 - keine Ausweise vorzeigen, sondern konnten ohne weitere Umstände über das Geschäftskonto der A. verfügen. Dies bestärkte L6 - wie von den Angeklagten beabsichtigt - in dem zutreffenden Eindruck, beide seien die Verantwortlichen der A.. Ö. C. und A. C. waren dabei in L6s Augen gleichberechtigt. Dass es sich bei Ö. C. und A. C. um gleichberechtigte Verantwortliche bzw. Geschäftsinhaber handelte, schloss L6 auch daraus, dass die vor Ort anwesenden Mitarbeiter beide nach Anweisungen fragten. Auch bei nachfolgenden Preisverhandlungen, die L6 überwiegend mit A. C., zum Teil aber auch mit Ö. C. führte, verfestigte sich bei L6 - wie von den Kumpanen beabsichtigt - weiter der Eindruck, mit den Verantwortlichen der A. zu tun zu haben. Den von Kumpanen eingesetzten Strohmann-Geschäftsführer A8 A7 kannte L6 allenfalls von den Angaben auf den Rechnungen der A.. Mit einer Person dieses Namens, noch dazu in der Funktion eines Verantwortlichen der A., hatte L6 keinerlei Kontakt. Auch von A1 U. sah und hörte L6 niemals etwas.
Nachdem die ersten der im Dezember 2007 begonnenen Geschäfte mit L6 problemlos abgewickelt worden waren, beschlossen die Angeklagten, denen die häufige Anwesenheit L6s in H5 zunehmend lästig wurde, die Zahlungsmodalitäten zu vereinfachen. Sie boten L6 an, am Tag nach der Warenverladung durch Blitzüberweisung zu zahlen. L6 ging auf diesen Vorschlag bereitwillig ein und kam in der Folgezeit nur noch sporadisch nach H5.
(d) Der Austausch der A. durch die E.
Im Februar 2008 trat dann auch in der „Geschäftsbeziehung“ mit der P1 die E. an die Stelle der A. (siehe dazu im Einzelnen IV. 1. b. dd. aaa. (3), bbb.). Auch L6 gegenüber hatten A. C. und Ö. C. den Austausch der A. durch die E. nicht zuvor angekündigt, sondern ihm anlässlich einer von ihm - wie üblich - per Fax vorgenommenen Kaffee-Bestellung schlicht mitgeteilt, sie hätten den Namen geändert. Da für L6 weiterhin Ansprechpartner Ö. C. und A. C. blieben und sich auch sonst nichts änderte, war er - wie von den Kumpanen erwartet - weder misstrauisch noch sonst in irgendeiner Art und Weise beunruhigt und stellte auch keine kritischen Fragen. Soweit ihm von A. C. mitgeteilt wurde, die neue Abholadresse für den von ihm gekauften Kaffee sei in H5 nicht mehr O4, sondern O5 D11, erschien ihm dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der O4, wie er aus eigener Anschauung wusste, um eine kleine Ladestelle mit geringen Lagerkapazitäten handelte, durchaus vernünftig.
Mit den von den Kumpanen bei der E. eingesetzten Strohmann-Geschäftsführern B. C. und H8 G7 hatte L6 dem Tatplan der Kumpane entsprechend ebenso wenig Kontakt wie zuvor zu den bei der A. eingesetzten Strohmännern A7 und S10. Auch A1 U. kannte L6 nicht. Für ihn waren - wie schon bei der A. - allein A. C. und Ö. C. die Verantwortlichen der E.. Sein überwiegender Ansprechpartner war A. C., dem nach dem Willen der Kumpane vorrangig die Betreuung des wichtigen Abnehmers L6 zugefallen war.
(4) Die Geschäfte mit der E.-I.
(a) Übersicht
Ein weiterer wichtiger – im Komplex „E.“ der bei weitem größte – Abnehmer der Kumpane war die Firma E.-I. GmbH in F1 (im Folgenden: E.-I.). Die Geschäfte mit der E.-I. dauerten von Dezember 2007 bis November 2008. In der hier verfahrensgegenständlichen Zeit bis einschließlich Oktober 2008 erwarb die E.-I. von der A. bzw. der E. R. B. und Kaffee im Netto-Warenwert von rund EUR 12,9 Mio. Alle Rechnungen der A. bzw. der E. wiesen Umsatzsteuer aus. Soweit Kaffee geliefert wurde, enthielten die Rechnungen die - wie die Kumpane wussten - wahrheitswidrige Bestätigung über die ordnungsgemäße Versteuerung des Kaffees.
Dazu im Einzelnen:
(b) Die Anbahnung des Geschäfts
Auch bei der in der Getränke-Branche bekannten Firma E.-I. konnten die Kumpane davon ausgehen, dass sie den Kaffee und die R. B.-Dosen Lkw-weise beziehen würde. Deshalb waren die Kumpane an einer Kontaktaufnahme mit Verantwortlichen dieser Firma sehr interessiert. Bei der Anbahnung dieses Geschäfts konnten die Kumpane erneut von bestehenden geschäftlichen Kontakten profitieren. Die Zeugin K7, die seinerzeit noch bei der Firma c. beschäftigt war und daher geschäftlich mit der von c. belieferten E.-I. zu tun hatte, hatte den Verantwortlichen der E.-I. zu nicht näher geklärter Zeit im Jahr 2007 einen wertvollen Tipp gegeben: Die c. habe einen sehr günstigen Kaffee-Lieferanten in H5. Dabei nannte K7 die Namen C. Getränke und A.. Ob die Angeklagten Ö. C. oder A. C. die Zeugin K7, die Anfang 2008 zur E.-I. wechselte, zu diesem Tipp veranlasst haben, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Geschäftsführer der E.-I., J3 und N5, erkannten sofort die Möglichkeit, den Zwischenhändler c. zu umgehen und selbst bei der ihr von der Zeugin K7 benannten Firma Kaffee und eventuell auch andere Getränke wie z.B. R. B. zu beziehen. J3 und der Zeuge N5 nahmen Kontakt zur C. auf. Ende 2007 kam es dann zu einem Treffen bei der E.-I..
An diesem Treffen nahmen neben J3 und N5 von der E.-I. und dem Angeklagten Ö. C. auch dessen Schwester D15 C. teil. Ö. C. stellte sie als Trainee vor. A. C. war bei diesem Gespräch hingegen – ebenso wenig wie A1 U., der ohnehin nur selten vor Ort in Deutschland war – nicht dabei. Entsprechend der vereinbarten Arbeitsteilung überließ A. C. die Verhandlungen Ö. C., der nach seinem Willen auch in der Folgezeit der Hauptansprechpartner für die Verantwortlichen der E.-I. sein sollte. Wie üblich erfüllte Ö. C. die von seinem Kumpan in ihn gesetzten Erwartungen.
N5 und J3 zeigten in dem Gespräch vor allem Interesse am Kauf von Kaffee, aber auch R. B.. Sie machten kein Geheimnis daraus, dass ihr bisheriger Lieferant die c. war und sie darauf hofften, die c. als Zwischenhändler umgehen und direkt mit deren Vorlieferanten ins Geschäft kommen zu können. Ö. C. sah, dass sich die Dinge ganz in seinem Sinne entwickelten und bestätigte die Rolle als Vorlieferant der c.. Er erläuterte N5 und J3, dass der Vorlieferant der c. die A. sei, die auch der Geschäftspartner der E.-I. werden sollte und deren mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattete Hauptkontaktperson er sei. Da die Kumpane seinerzeit schon beabsichtigten, die A. bald durch die E. zu ersetzen, schien es Ö. C. ratsam, seine neuen Geschäftspartner schon jetzt auf die bevorstehende Veränderung vorzubereiten. Er teilte daher J3 und N5 mit, dass beabsichtigt sei, eine neue Gesellschaft (die E.) zu gründen oder zu kaufen, die ihren Sitz nicht in H5, sondern in Niedersachsen haben sollte. Zur Begründung gab er an, man wolle dadurch Gewerbesteuer sparen. Diese Begründung hatten die Kumpane zuvor - neben anderen - als mögliche gegenüber ihren Geschäftspartnern zu verwendende Erklärung für den Austausch der Steuerhinterziehungsgesellschaften verabredet. Wie von den Kumpanen erwartet, erschien J3 und N5 diese Begründung durchaus plausibel und sie hinterfragten daher diese ihnen angekündigte Veränderung nicht weiter. Für sie war allein wichtig, dass die Zeugin K7 ihnen die A. als vertrauenswürdigen Kontakt genannt hatte und auch das Geschäft zwischen der c. und der A. scheinbar ordnungsgemäß erfolgte. Daher wurden sie rasch mit Ö. C. handelseinig. Ö. C. gab J3 und N5 die erforderlichen Kontaktdaten, unter anderem seine Handy-Nummer und auch die Telefonnummer der C., da dort, wie er J3 und N5 mitteilte, das Lager sein sollte. Da J3 und N5 auch der Name C. Getränke von der Zeugin K7 genannt worden war und Ö. C. ihnen gegenüber in dem Gespräch dem Tatplan der Kumpane entsprechend auch als Verantwortlicher der C. aufgetreten war, hinterfragten sie die Zusammenhänge nicht weiter, sondern gaben sich mit den ihnen erteilten Informationen zufrieden.
(c) Der Ablauf des Geschäfts
Damit konnten die Geschäfte beginnen. Im Dezember 2007 und Januar 2008 kaufte die Euro-Impex die Ware - überwiegend R. B. - noch bei der A., da die Kumpane deren Austausch durch die E. erst im Februar 2008 vollzogen. Die von A. C. oder Ö. C. entgegengenommenen Bestellungen der E.-I. erfolgten telefonisch, per Fax oder auch E-Mail. Die Hauptkontaktperson - auch für die Korrespondenz - war, wie zuvor zwischen Ö. C. und den Verantwortlichen der E.-I. besprochen, Ö. C., der in der Regel über die von ihm mitgeteilte Handy-Nummer oder bei der C. zu erreichen war. Einen persönlichen Kontakt von Verantwortlichen der E.-I. zu „offiziellen“ Vertretern der A. wie z.B. dem Strohmann-Geschäftsführer A8 A7 gab es - wie von den Kumpanen beabsichtigt - nicht. A8 A7 trat lediglich namentlich auf den Rechnungen der A. in Erscheinung, auf denen er von den Kumpanen als Geschäftsführer angegeben wurde. Tatsächliche Aktivität entfaltete er in keiner Weise. Auch von A1 U. sahen und hörten die Verantwortlichen der E.-I. nichts.
Die Kumpane fakturierten die an die E.-I. verkauften Waren unter Ausweis der Umsatzsteuer und bestätigten in den Rechnungen bewusst wahrheitswidrig die Versteuerung des Kaffees.
(d) Das Problem mit der Lagerkapazität
Als die Kumpane es trotz sorgfältiger Organisation der Warenan- und -auslieferungen nicht verhindern konnten, dass die E.-I., die die Waren durch von ihr beauftragte Spediteure abholen ließ, infolge der geringen Lagerkapazität in der O4 häufiger Standgeld bezahlen musste, bestand der Zeuge N5 gegenüber Ö. C. darauf, dass die Warenauslieferung anders organisiert werden müsse. Ab April 2008 schufen die Kumpane durch die Einschaltung der Firma G3 in H3 als Einlagerungs- und Umschlagsplatz Abhilfe (siehe dazu IV. 1. b. cc. ccc.). In der Folgezeit ließ die E.-I. die von ihr gekauften Waren nicht mehr in H5 abholen, sondern von H3 aus durch die G3 zu sich transportieren. Im Übrigen änderte sich nichts.
(e) Der Austausch der A. durch die E.
Im Februar 2008 kam es dann zu dem von Ö. C. gegenüber den Verantwortlichen der E.-I. bereits bei ihrem persönlichen Treffen Ende 2007 angekündigten Austausch der A. durch die E.. Um dieser Veränderung den größtmöglichen Anschein der Seriosität zu geben, hatten die Kumpane der E.-I. bereits im Januar 2008 „offizielle“ Unterlagen der E. - u.a. eine Gewerbeanmeldung und einen Handelsregisterauszug - übersandt, die, wie von den Kumpanen beabsichtigt, bei den Verantwortlichen der E.-I. den - wie die Kumpane ebenfalls wussten - falschen Eindruck erweckten, dass es sich bei der E. um eine ordnungsgemäße Gesellschaft handelte.
Auch während der Zeit der E. blieb der Angeklagte Ö. C. - tatplangemäß - der Hauptansprechpartner der E.-I.. Er handelte auch weiterhin die Preise aus, ohne zuvor Rücksprache mit seinen Kumpanen nehmen zu müssen. Er löste auch das aufgetretene Problem, dass die E.-I. einmal ältere Verpackungen erhielt, auf kulante Weise. Ebenfalls tatplangemäß trat auch A. C. - unter dem Namen A. C. - im Rahmen von Bestellungen mit Vertretern der E.-I. in telefonischen Kontakt. Die Strohmann-Geschäftsführer der E., B. C. bzw. H8 G7, und auch A1 U. traten gegenüber der E.-I. zu keiner Zeit in Erscheinung. Auf Seiten der E.-I. wurden die Geschäfte mit der E. hauptsächlich durch J3 und die Zeugin K7 abgewickelt, die im Februar 2008 von der c. zur E.-I. gewechselt und daher den Kumpanen bereits bekannt war.
Da für die Verantwortlichen der E.-I. auch nach dem Austausch der A. durch die E. alles beim Alten blieb, fiel ihnen auch nicht auf, dass auf den Rechnungen der E. auch nach Ablösung des formellen Geschäftsführers B. C. durch den neuen Strohmann H8 G7 und der vorgeblichen Sitzverlegung nach B8 auf F3 weiterhin B. C. als Geschäftsführer und als Firmenanschrift weiterhin die V. Str. in B13 angegeben waren. B. C. hatten die Verantwortlichen der E.-I. - wie von den Kumpanen beabsichtigt - ohnehin nie kennengelernt. Sie sahen keinen Grund, die Angaben auf den Rechnungen zu prüfen oder zu hinterfragen. Sie glaubten aufgrund des Auftretens von Ö. C. und A. C. und der von den Kumpanen getroffenen Vorkehrungen, es mit einer seriösen Gesellschaft zu tun zu haben.
(f) Das Ende der Geschäftsbeziehung zur E.-I. und das Folgegeschehen
Ende November 2008 nahmen die Geschäfte zwischen den Kumpanen und der E.-I., die bis dahin für beide Seiten zufriedenstellend und reibungslos verlaufen waren, mit einem am 26.11.2008 erfolgten Besuch der Steuerfahndung F1 bei der E.-I. ein jähes Ende. Die Verantwortlichen der E.-I. mussten dabei nicht nur den Schock verkraften, dass die E. Gegenstand von Ermittlungen wegen Steuerhinterziehungen in erheblichem Umfang war. Zugleich wurde ihnen am 27.11.2008 eine Pfändungsanordnung des Finanzamts F1 zugestellt. Dieser konnten sie entnehmen, dass gegen sie bestehende Ansprüche der E., die sie selbst in der von ihnen abgegebenen Drittschuldnererklärung mit rund EUR 838.000,- bezifferten, gepfändet worden waren. Damit war für die Verantwortlichen der E.-I. klar, dass die Geschäftsbeziehungen zur E. sofort abgebrochen werden mussten.
Auch die Kumpane waren von dem Abbruch der Geschäftsbeziehung nicht überrascht. Denn die Steuerfahndung war ebenfalls am 26.11.2008 an den von ihnen eingesetzten Strohmann-Geschäftsführer B. C. herangetreten und hatte ihm die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben (siehe dazu IV. 1. d. aa).
Für die E.-I. bewahrheiteten sich im Rahmen einer Anfang 2009 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung die schlimmsten Befürchtungen. Denn das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E. mit der Begründung, dass die dort angegebene Steuer-Nummer fehlerhaft war - es handelte sich lediglich um eine vorläufige Steuernummer - und der dort angegebene Geschäftssitz in der V. Str. in B13 tatsächlich nicht existierte. Für die E.-I. war dies bedrohlich, sie Vorsteuerabzüge von fast EUR 1,8 Mio aus den Rechnungen der E. geltend gemacht hatte.
In der Folgezeit bemühten sich die Verantwortlichen der E.-I. vergeblich, eine Berichtigung der Rechnungen durch die E. zu erreichen.
Der durch die kriminellen Machenschaften der Kumpane aufgrund des versagten Vorsteuerabzugs entstandene vorläufige Schaden der E.-I. beträgt rund EUR 1,8 Mio. Ein von der E.-I. begehrter Teilerlass ist abgelehnt worden. Als (seinerzeitigen) Geschäftsführern der E.-I. droht J3 und N5 zudem die persönliche Haftungsinanspruchnahme. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Beweisaufnahme war das Steuerverfahren jedoch noch nicht beendet. Eine in Absprache mit dem schleswig-holsteinischen Finanzministerium zu treffende Entscheidung lag noch nicht vor.
(5) Die sonstigen Abnehmer
Weitere Abnehmer der A. waren die Firmen G9 GmbH aus B6, d.-f.-p. M6 GmbH aus K3 und H11 L7 Getränke GmbH aus P6. Die G9 GmbH und die H11 L7 Getränke GmbH erwarben dabei von der A. neben R. B. und Kaffee auch alkoholische Getränke.
Bei der E., die ausschließlich Kaffee und R. B. lieferte, trat als weiterer wichtiger Abnehmer die Firma S3 Im- und Export GmbH & Co. KG hinzu. Weitere Abnehmer - mit allerdings geringem Lieferumfang - waren die Firmen S11 Getränke und Süßwaren eG aus M7, die Z. des deutschen F8 e.G. aus F./ M8 und die N6 Q. aus G5.
(6) Übersicht über die Abnehmer
Im Einzelnen erstellten die Kumpane in folgendem Umfang Rechnungen der A. sowie der E. an ihre Abnehmer unter Ausweis der Umsatzsteuer. Die Lieferungen betrafen fast ausschließlich Kaffee und R. B..
Komplex „A.“
| Abnehmer | Netto-Gesamtumsatzin EUR (gerundet) | Umsatzsteuerin EUR(gerundet) | Brutto-Gesamtumsatzin EUR (gerundet) |
| c. eG | 7.625.446,00 | 1.099.124,00 | 8.724.570,00 |
| d.-f.-p. M6 GmbH | 278.467,00 | 19.493,00 | 297.960,00 |
| E.-I. GmbH | 707.395,00 | 131.030,00 | 838.425,00 |
| H11 L7 Getränke GmbH | 889.347,00 | 163.809,00 | 1.053.156,00 |
| P1 Außenhandels GmbH | 1.939.853,00 | 135.789,00 | 2.075.643,00 |
| G9 GmbH | 1.404.912,00 | 175.580,00 | 1.580.492,00 |
| Summe | 12.845.420,00 | 1.724.825,00 | 14.570.246,00 |
Komplex „E.“
| Abnehmer | Netto-Gesamtumsatzin EUR (gerundet) | Umsatzsteuerin EUR (gerundet) | Brutto-Gesamtumsatzin EUR (gerundet) |
| c. eG | 1.306.408,00 | 105.240,00 | 1.411.648,00 |
| E.-I. GmbH | 12.203.890,00 | 1.487.364,00 | 13.691.254,00 |
| P1 Außenhandels GmbH | 4.690.784,00 | 371.741,00 | 5.062.525,00 |
| S11 Getränke und Süßwaren | 166.274,00 | 31.592,00 | 197.866,00 |
| S3 Im- und Export GmbH & Co. KG | 5.231.691,00 | 548.281,00 | 5.779.972,00 |
| G9 GmbH | 269.316,00 | 18.852,00 | 288.168,00 |
| N6 Q. Getränke | 146.268,00 | 27.791,00 | 174.059,00 |
| H11 L7 Getränke GmbH | 330.391,00 | 62.774,00 | 393.165,00 |
| Z. des dt. F8 | 81.397,00 | 15.465,00 | 96.862,00 |
| Summe: | 24.426.419,00 | 2.669.100,00 | 27.095.519,00 |
ccc. Die Einbindung der G3
Ab April 2008 lagerten die Kumpane die von ihnen bezogenen Waren bei der in H3 ansässigen Firma G3 H2 und T5 G4 L2 e.K. (im Folgenden: G3) ein. Damit lösten sie das aufgrund der von ihnen bezogenen und verkauften großen Warenmengen aufgetretene Problem der zu geringen Lagerkapazität ihrer Lagerräume in H5. Neben der Einlagerung transportierte die G3 auch auf Weisung der Kumpane die von der c. bezogenen Waren sowie die übrige eingelagerte Ware (Kaffee und R. B.) zu Abnehmern der Kumpane in Deutschland.
Im Einzelnen:
(1) Das Problem mit der Lagerkapazität
Nachdem die Kumpane ihren Tatplan umgesetzt hatten und die Geschäfte in der Folgezeit - wie von den Kumpanen beabsichtigt - einen erheblichen Umfang erreichten, erkannten sie, dass dieser Erfolg auch eine Kehrseite hatte und nun ein Problem gelöst werden musste, dass sich bereits von Anfang an abgezeichnet hatte. Dieses Problem lag in der geringen Größe der Lagerräume der C. in der O4 und der damit verbundenen geringen Lagerkapazitäten, die auch bei Nutzung der weiteren Lagerräume im O5 D11 (bei weitem) nicht mehr ausreichten. Dabei besorgten die Kumpane nicht die dadurch verursachten Zusatzkosten wie z.B. von Transportunternehmern infolge der beim Verladen anfallenden Wartezeiten berechnete Standgelder. Dieser Kostenfaktor war angesichts der von den Kumpanen erzielten erheblichen Gewinne zu vernachlässigen. Die Kumpane erkannten vielmehr sofort die darin liegende eigentliche Gefahr der Entdeckung ihrer kriminellen Machenschaften. Denn den Kumpanen war klar, dass es auf die Dauer auffallen musste, dass bei einer Firma wie der C. mit vergleichsweise kleinen Lageräumen und damit in der Vergangenheit verbundenem relativ beschränkten Geschäftsbetrieb und Warenumschlag nunmehr erhebliche Mengen an Waren angeliefert und abtransportiert und teilweise sogar gelagert werden mussten. Insbesondere Behörden konnten bei von den Kumpanen jederzeit befürchteten Besuchen des Betriebsgeländes der C. bzw. der im Jahr 2008 an ihre Stelle getretenen D. misstrauisch werden und kritische Fragen stellen oder schlimmstenfalls sogar weitergehende Ermittlungen anstellen. Ein solches Risiko wollten die Kumpane nicht weiter eingehen. Hinzu kam, dass es den Kumpanen durch die Einbindung der c. als weiteren Lieferanten für R. B. und Kaffee gelungen war, den Umfang ihrer Geschäfte nahezu zu verdoppeln.
(2) Die Einlagerung der Ware durch die G3
Ihr Problem mit der Lagerkapazität lösten die Kumpane dadurch, dass sie ab April 2008 bis zum Ende der Geschäftsbeziehung im November 2008 die von ihnen bezogene Ware bei der Firma G3 in H3 einlagerten und von dort aus zu ihren Abnehmern in Deutschland weitertransportieren ließen.
Im Einzelnen:
Zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Frühjahr 2008, vereinbarten A. C. und Ö. C. mit dem Zeugen L2, dass dieser Ware für sie einlagerte. G3 hatte bereits zuvor mehrfach Ware für die A. zu deren Abnehmern transportiert und sich als zuverlässig erwiesen. Die von G3 jeweils entsprechend der von A. C. bzw. Ö. C. erteilten Weisungen durchgeführte Einlagerung begann im April 2008.
Da die Kumpane die A. bereits im Februar 2008 durch die E. ersetzt hatten, sollte die Einlagerung allerdings nicht mehr für L2s bisherigen Geschäftspartner A., sondern die neue Gesellschaft E. erfolgen. L2 hatte damit kein Problem. In der Vergangenheit waren seine Ansprechpartner für die A. und Auftraggeber allein Ö. C. und A. C. gewesen. Beide gaben sich L2 gegenüber - dem Tatplan der Kumpane entsprechend - nach dem gewohnten Muster als „Brüder C.“ aus. Mit ihnen hatte L2 auch die Geschäftsbeziehung zur A. vereinbart und die entsprechenden Preisverhandlungen geführt. Dabei traten A. C. und Ö. C. als gleichberechtigte, mit den entsprechenden Entscheidungskompetenzen ausgestattete und keiner Rückversicherung oder Einholung einer Zustimmung bei Dritten bedürfende Verantwortliche der A. auf. Andere Personen kannte L2 in Bezug auf die A. nicht. Da L2 seine Anweisungen auch weiterhin von Ö. C. und A. C. erhalten sollte und es in seinen Augen lediglich eine „Umfirmierung“ der A. in die E. gegeben hatte, sah er - wie von den Kumpanen erwartet - keinen Grund, diesen Vorgang weiter zu hinterfragen. Vielmehr stellte er seine Rechnungen zukünftig einfach statt an die A. an die E..
Auf entsprechende Weisungen A. C.s und Ö. C.s lagerte L2 sowohl den von den Kumpanen unversteuert aus den Niederlanden bezogenen Röstkaffee als auch - ab Juli 2008 - die von der Spedition S2 ebenfalls auf entsprechende Anweisung der Kumpane von einer Lager- und Umschlagstelle in den Niederlanden aus nach H3 transportierten R. B.-Lieferungen ein. Diese R. B.-Lieferungen waren dorthin von der Firma P.u.K., die im Juli 2008 an die Stelle der T1 als R. B.-Lieferant trat, an eine vorgebliche französische Abnehmerin namens E. D1 S., eine weitere „Scheinfirma“ aus dem Bestand von A1 U. - geliefert worden (im Einzelnen siehe dazu IV. 1. b. cc. ddd. (3)). Einige dieser R. B.-Transporte von V1 nach H3 führte die G3 entsprechend der Anweisungen von Ö. C. und A. C. auch selbst durch und stellte sie der E. - unter Ausweis von Umsatzsteuer - in Rechnung.
(3) Die Transporte der von der c. bezogenen Waren
Zwar sind die Machenschaften der Kumpane beim Erwerb des Kaffees und des R. B. bei der c. nicht verfahrensgegenständlich. Gleichwohl sind sie auch für das hiesige Tatgeschehen insoweit von Bedeutung, als diese von der c. erworbenen Waren Gegenstand der bei dem Weiterverkauf begangenen Umsatzsteuerhinterziehung waren. Ohne dass der Vorgang des Transports dieser Waren zum eigentlichen Kerngeschehen gehört, trägt er doch zum Verständnis des komplexen und raffinierten Steuerhinterziehungssystems bei.
Im Einzelnen gingen die Kumpane wie folgt vor:
Die Kumpane brauchten für die von ihnen ab April 2008 von der c. bezogenen - vorgeblich nach Frankreich zu liefernden - Waren noch einen zuverlässigen Spediteur, der keine unnötigen Fragen stellte. Obwohl sie in der Vergangenheit mit der Spedition S2 hinsichtlich der - vorgeblich ebenfalls nach Frankreich zu transportierenden - Kaffeelieferungen aus den Niederlanden gute Erfahrungen gemacht hatten, hatte S2 für sie hinsichtlich der Lieferungen der c. den Nachteil, dass S2 seinen Firmensitz an der deutsch-niederländischen Grenze hatte, die Lager der c., von denen aus die Transporte erfolgen sollten, sich jedoch im norddeutschen Raum - insbesondere K. und G11 - befanden. Insoweit erschien ihnen die in H3 ansässige G3 besser geeignet. Hinzu kam, dass die Waren ohnehin in der Regel zunächst bei der G3 eingelagert werden mussten, bevor sie an die Abnehmer der E. weitertransportiert werden konnten. Insoweit schien den Kumpanen - auch zur Vermeidung unnötiger Reibungsverluste - eine Abwicklung „in einer Hand“ zweckmäßig. Dies hatte den weiteren Vorteil, dass Ö. C. und A. C. von Logistikaufgaben entlastet würden, wenn sich L2 auch um die Transporte von der c. kümmern würde. Nach ihren mit S2 gemachten Erfahrungen gingen sie davon aus, dass auch L2 nicht weiter hinterfragen würde, warum vorgebliche Lieferungen nach Frankreich stattdessen innerhalb Deutschlands transportiert werden sollten. Mit dieser Einschätzung lagen die Kumpane richtig. Auch nach dem Verständnis von L2 waren derartige „Empfängeränderungen“ üblich. Ebenso wie für S2 waren für ihn allein die Transportanweisungen maßgebend, die er von seinen Auftraggebern, also Ö. C. und A. C., erhielt.
In der Folgezeit führte die G3 die Transporte von den verschiedenen Lagern der c. entsprechend den L2 von A. C. und Ö. C. erteilten Weisungen durch. Regelmäßig transportierte G3 die Ware - fast ausschließlich Kaffee und R. B. - zunächst in ihr Lager in H3 und von dort dann zu den L2 von A. C. und Ö. C. genannten Abnehmer der E.. Die CMR, von denen er ein Exemplar behielt, schickte er - entsprechend der ihm von Ö. C. und A. C. erteilten Anweisung - zu diesen nach H5. Da er die von c. abgeholte Ware nur innerhalb Deutschlands transportierte, hielt L2 es auch nicht für erforderlich, stets neue, dem tatsächlichen Transportweg entsprechende Frachtpapiere zu erstellen. Soweit L2 im Einzelfall neue Frachtpapiere erstellte, führte er in diesen Frachtbriefen als Absender die E., als Empfänger die G3, als Versandort die c. und deren entsprechendes Lager und als Bestimmungsort die G3 in H3 auf.
ddd. Der Wechsel des R. B.-Lieferanten im Jahr 2008
Parallel zu den Geschehnissen mit der c. und der G3 kam es im Jahr 2008 zu einer Änderung des weiteren R. B.-Lieferanten. Nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung durch den bisherigen R.- B. Lieferanten T1 im Februar 2008 trat ab Juli 2008 die P.u.K. an deren Stelle. Die P.u.K. lieferte in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 unversteuertes R. B. im Warenwert von insgesamt mehr als EUR 2 Mio.
Im Einzelnen liegt dem folgendes Geschehen zugrunde:
(1) Der Abbruch der Geschäftsbeziehung durch die T1
Als es im Februar 2008 zu unerwarteten Problemen mit der T1 kam, waren die Kumpane gezwungen, einen neuen Lieferanten für R. B. zu finden. Hintergrund der Probleme war, dass bei einer „Kollegenfirma“ der T1 in N7, die auch Auslandsgeschäfte mit R. B. machte, eine Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts stattfand, die auch die T1 veranlasste, ihr vermeintliches Auslandsgeschäft mit der S. L. einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Dabei stellte man fest, dass die ihr von den Kumpanen übersandten Unterlagen einer kritischen Prüfung durch das Finanzamt möglicherweise nicht standhalten würden. Die T1 beschloss daher, die Lieferungen an die S. L. sofort zu stoppen und sich um die Beschaffung der fehlenden Unterlagen zu bemühen, die auch aus Sicht des Finanzamts den tatsächlichen Transport der Ware ins Ausland belegen würden. Diese - am Ende fruchtlosen - Bemühungen zogen sich über die nächsten Monate hin. In diese Ereignisse war der Angeklagte N. in durchaus zentraler Weise eingebunden (siehe dazu im Einzelnen unten IV. 1. b. cc. ddd. (4) (b), (c)).
Die Kumpane waren über den Lieferstopp der T1 naturgemäß entsetzt. Gerade hatten sie bei ihrem Geschäft mit der T1 erfolgreich die A. durch die E. ausgetauscht, die erstmals im Februar 2008 die Zahlungen an die T1 auf die an die S. L. fakturierten Rechnungen vorgenommen hatte. Wie von den Kumpanen gehofft, hatte die T1 dies nicht weiter kritisch hinterfragt, da für sie - ebenso wie auch für T7 – seinerzeit noch allein maßgebend war, dass die Zahlungen - von wem auch immer - so rasch wie möglich erfolgten. Insoweit stellte der Lieferstopp der T1 einen herben Rückschlag dar, mussten die Kumpane aufgrund der engen Einbindung des Zeugen T7 in das Geschäft nicht nur den Verlust des Geschäftspartners T1 befürchten, sondern - weitaus schlimmer - das Ende der Belieferung durch R. B. selbst. Darin sahen sie die größte Bedrohung. Die Gefahr, dass ihre kriminellen Machenschaften durch die Finanzbehörden aufgedeckt werden könnten, schätzten sie demgegenüber als nicht akut ein.
Aus Sicht der Kumpane war also eine schnelle Reaktion gefragt, um in jedem Fall den Zeugen T7 „bei der Stange“ zu halten. Daher beschlossen sie, in die Offensive zu gehen, selbst Kontakt mit T7 aufzunehmen und das Problem mit der T1 so weit wie möglich herunterzuspielen. Dabei hofften sie darauf, dass T7 als Vertriebsleiter angesichts ihrer in dem Geschäft mit der T1 generierten hohen Umsätze seinerseits ein Interesse an der Fortführung ihrer Geschäftsbeziehung haben würde. In dieser Hoffnung sollten die Kumpane nicht enttäuscht werden. T7 war von dem Zeugen S12, dem Geschäftsführer der T1, darüber informiert worden, dass es Probleme mit den Unterlagen geben würde, weil diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden und T1 das Geschäft mit der S. L. beenden wolle. Da T7 um die grundsätzliche steuerliche Brisanz von Auslandsgeschäften wusste, leistete er gegen die von S12 gewünschte Beendigung des Geschäfts trotz der damit verbundenen Umsatzrückgänge bei R. B. keinen Widerstand. Aufgrund seiner engen Einbindung in das Geschäft stand für ihn im Vordergrund, dass er selbst und sein Arbeitgeber R. B. so unbeschadet wie möglich aus der Sache herauskommen müssten. Daher verwies er S12 sogleich darauf, dass er lediglich Vermittler gewesen sei und versprach, sie bei einer Kontaktaufnahme durch C. zu unterrichten, ohne diesem Versprechen in der Folgezeit jedoch nachzukommen, da er nun so wenig wie möglich mit dieser leidigen Angelegenheit zu tun haben wollte. In der Folgezeit gab er S12 noch die aktuelle Telefonnummer des Angeklagten Ö. C.. T7 erfuhr bei dieser Gelegenheit vom Zeugen S12, dass ein Treffen der T1 mit ihren Geschäftspartnern zur Klärung der Angelegenheit beabsichtigt sei, an dem T7 jedoch weder teilnehmen sollte noch wollte.
(2) Der fortbestehende Kontakt zum Zeugen T7
Zur Übermittlung der aktuellen Telefonnummer des Angeklagten Ö. C. war T7 deshalb in der Lage, weil er - wie von den Kumpanen erhofft - die Schwierigkeiten der T1 keineswegs zum Anlass genommen hatte, den Kontakt zu Ö. C. und den anderen Kumpanen abzubrechen. Maßgebend war für ihn als Vertriebsleiter allein, wie er sich diesen umsatzstarken Geschäftspartner weiterhin erhalten konnte. Allerdings war ihm klar, dass er sich nunmehr im Hintergrund halten und keinesfalls mehr an derart exponierter Stelle in das Geschäft einbinden lassen würde. In dieser Haltung bestärkten ihn die Anrufe, die er vom Angeklagten Ö. C. nach dem Aufkommen der Probleme bei der T1 erhalten hatte. Entsprechend des zwischen den Kumpanen entwickelten „Rettungsplans“ hatte der Angeklagte Ö. C. mehrfach bei dem Zeugen T7 angerufen. Dabei ging er äußerst geschickt vor, indem er zunächst herauszufinden versuchte, was T7 über die Probleme wusste und dessen „Stimmungslage“ testete. Daher fragte er T7 scheinheilig, warum die Geschäfte nicht mehr weitergehen würden. Als er merkte, dass T7 die Schwierigkeiten der T1 keineswegs zum Anlass nehmen würde, an weiteren Geschäftsbeziehungen mit ihm und seinen Kumpanen nicht mehr interessiert zu sein, relativierte er die Angelegenheit, indem er T7 gegenüber erklärte, die Franzosen hätten versäumt, die Papiere rechtzeitig zu schicken. Damit war für T7 die Angelegenheit erledigt. Er wollte - zur Erleichterung der Kumpane - seinen Blick lieber wieder in die Zukunft richten und so blieb man auch in der Folgezeit in Kontakt. Zudem gab es ja auch noch das Direktgeschäft zwischen R. B. und der C. bzw. später der D., das parallel zu dem „Auslandsgeschäft“ mit der T1 von Oktober 2007 bis Mai 2008 stattfand. Durch dieses Direktgeschäft erwarben die Kumpane zur Verschleierung ihrer kriminellen Machenschaften Ware umsatzsteuerpflichtig von R. B.. Dadurch konnten die Kumpane bei Bedarf im Falle etwaiger kritischer Nachfragen „ordnungsgemäße“ Eingangsrechnungen vorzeigen und erklären, warum man am Markt als Lieferant von R. B. bekannt war. Ferner konnten sie sich im direkten Kontakt zu R. B. als seriös arbeitende Geschäftspartner präsentieren. Insgesamt erwarben die C. bzw. die D. auf diese Weise versteuertes R. B. im Netto-Warenwert von rund EUR 1,9 Mio. Diese R. B.-Lieferungen wurden über die A. bzw. E. weiterveräußert, wobei die Kumpane insoweit jeweils nur mit Verlust verkaufen konnten.
(3) Die Geschäfte mit der P.u.K.
(a) Übersicht
Durch Vermittlung des Zeugen T7 lieferte ab Juli 2008 die Firma P.u.K. L1 - T3 J. H1 mit Sitz in M9 bei M7 (im Folgenden: P.u.K.) den Kumpanen im Glauben daran, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung an eine französische Abnehmerin handeln würde, unversteuertes R. B.. Die Kumpane verkauften die auf diese Weise erworbene Ware tatsächlich unter Ausweis von Umsatzsteuer an ihre Abnehmer in Deutschland weiter. Insgesamt lieferte die P.u.K. in der verfahrensgegenständlichen Zeit von Juli bis Oktober 2008 R. B. im Wert von insgesamt rund EUR 2,2 Mio.
Im Einzelnen gingen sie wie folgt vor:
(b) Die Anbahnung des Geschäfts
Die Möglichkeit einer weiteren Zusammenarbeit zwischen den Kumpanen und R. B. bot sich in Gestalt der Firma P.u.K., deren Inhaber J. H1 war. Bei dieser Firma handelte es sich um ein kleines Unternehmen, das ein Lager für R. B. unterhielt, in dem es Werbemittel für R.- B.-Kunden lagerte. Zum Firmenverbund von H1 gehörte ebenfalls die Firma M10 L8 GmbH mit Sitz in G12 (im Folgenden: M10), die in G12 ein Lager unterhielt, das von der P.u.K. mit genutzt wurde. An diese Firma P.u.K. erinnerte sich der Zeuge T7, als Ö. C. wegen eines neuen Auslandskunden - wiederum eine französische Gesellschaft - an ihn herantrat. Nachdem die Kumpane zunächst etwas abgewartet hatten, wie sich die Dinge bei der T1 entwickelten, sahen sie nun die Zeit gekommen, das „Auslandsgeschäft“ mit R. B. „neu zu beleben“, da sie auf Dauer nicht auf die Firma R. B. als Bezugsquelle verzichten wollten. R. B. war neben Kaffee ihr „zweites Standbein“, und eine weitere Schmälerung ihres Gewinns wollten sie nicht hinnehmen.
Die P.u.K. war in der Vergangenheit einmal an T7 wegen eines von ihr beabsichtigten Verkaufs von R. B. an einen griechischen Kunden herangetreten. Das Geschäft kam seinerzeit jedoch nicht zustande. T7 wusste somit, dass die P.u.K. grundsätzlich auch zur Durchführung von Auslandsgeschäften bereit war und nahm Kontakt zu den Vertretern der Firmen P.u.K. bzw. M10, den Zeugen M11 und H1 auf. Diese kannten die Problematik, dass R. B. selbst nicht ins Ausland verkaufen durfte. T7 berichtete den Zeugen M11 und H1 zwar auch darüber, dass es bei dem Auslandsgeschäft mit der T1 Schwierigkeiten mit den Unterlagen gegeben hätte. Da die P.u.K. bzw. die M10 ohnehin selbst die erforderlichen Papiere erstellen wollten, sahen sie darin keinen Grund, von dem von ihnen als lukrativ eingeschätzten Geschäft Abstand zu nehmen. Dies beruhigte den Zeugen T7, der angesichts der bei der T1 aufgetretenen Probleme in der Folgezeit gegenüber der P.u.K. stets Wert darauf legte, dass - jedenfalls nach der Papierlage - ordnungsgemäße Unterlagen vorlagen.
Mitte 2008 kam daher auf Vermittlung des Zeugen T7 ein telefonischer Kontakt zwischen der P.u.K. und einem der Kumpane - welcher von ihnen mit dem Wissen der anderen agierte, ließ sich nicht feststellen - zustande. Ebenso wie seinerzeit bei der Firma T1 waren die Kumpane auch hinsichtlich der P.u.K. übereingekommen, dass es keine persönlichen Treffen geben sollte, sondern nur telefonische Kontakte bestehen sollten. Die Zeugen H1 und M11 störten sich daran nicht, da sie sich aufgrund der Vermittlung des Geschäfts durch den Zeugen T7 „auf der sicheren Seite“ glaubten. Als Kontakt-Nummern erhielten die Zeugen von den Kumpanen eine Handy-Nummer und eine Festnetznummer in H5.
(c) Der Ablauf des Geschäfts
Bei dem Geschäft mit der P.u.K. wollten die Kumpane, die danach trachteten, ihr Steuerhinterziehungssystem stetig zu verfeinern, die Schwierigkeiten vermeiden, die zur Beendigung der Lieferungen durch die T1 geführt und sie in die Gefahr gebracht hatten, dass ihre kriminellen Machenschaften aufflogen. Die Kumpane kamen daher überein, dass die von der P.u.K. bezogene Ware - R. B.-Dosen - zur besseren Abdeckung tatsächlich über die Grenze in die Niederlande transportiert werden sollte. Von dort aus sollte die Ware dann unverzüglich zur G3 nach H3 und von dort aus zu den von den Kumpanen vorgesehenen deutschen Abnehmern der E. transportiert werden. Auf diese Weise hatten die Kumpane nicht mehr das Problem, mithilfe von gefälschten Frachtpapieren und Bestätigungen mühsam dokumentieren zu müssen, dass die Ware Deutschland tatsächlich verlassen hatte. Bei einem Transport von G12 zu dem von den Kumpanen eigentlich vorgesehenen Bestimmungsort H5 bzw. H3 bedeutete ein „Abstecher“ über die Niederlande keinen großen Umweg und würde angesichts der damit verbundenen nur relativ geringen zusätzlichen Transport- und gegebenenfalls Lagerkosten den Gewinn der Kumpane nicht wesentlich schmälern. Diesen - geringen - Preis waren die Kumpane gern bereit zu zahlen.
Als Lager- und Umschlagsplatz für die R. B.-Dosen sollten die Firmen A9 V1 bzw. J.H. S13 B.V. im grenznahen niederländischen V1 dienen. Auf wessen Initiative diese Firmen ausgewählt wurden und wer die entsprechenden Verhandlungen führte, konnte die Kammer nicht klären. Offen geblieben ist auch, ob und inwieweit die „Verfeinerung“ des Steuerhinterziehungssystems vom Angeklagten N. im Rahmen seiner damaligen „Dauerberatung“ angeregt oder betreut worden ist.
H1 und M11 ihrerseits verhielten sich, wie von A. C. und Ö. C. vorausgesehen, nicht anders als die anderen Geschäftspartner; auch sie interessierten sich nicht für die Geschäfte der Kumpane und deren kriminellen Gehalt. Auch H1 und M11 kümmerten sich alleine um ihren eigenen Profit. Dementsprechend hinterfragten sie nicht, warum Waren für eine französische Firma in die Niederlande geliefert werden sollten. Für sie zählte allein, dass die Ware überhaupt ins Ausland ging, ob nun in die Niederlande oder nach Frankreich, war ihnen gleichgültig. Ebenso wenig verschwendeten sie weitere Gedanken daran, wohin die Ware von den Niederlanden aus weitertransportiert werden sollte. Anlass für eine entsprechende Nachfrage sahen sie - wie von den Kumpanen erwartet - nicht.
Auch T7 war es angesichts der Schwierigkeiten bei der T1 recht, dass die Ware nunmehr - ohne „Umweg“ über ein „Zwischenlager“ in Deutschland - direkt ins Ausland transportiert werden sollte. Ebenso wenig wie M11 und H1 hinterfragte er, dass die Lieferung für die französische Firma in die Niederlande erfolgen sollte. Für ihn stand im Vordergrund, dass er bei dem neuen Geschäft mit den „C.s“ erneut hohe Umsätze erzielen konnte.
Als vorgebliche französische „Empfängerfirma“ diente den Kumpanen eine Gesellschaft namens „E. D1 S.“ (auch: E. Drink S1 oder Eurodrink S1, im Folgenden auch: E. D1) mit vorgeblichem Sitz in Straßenname, S14. Auch bei dieser Scheinkäuferin handelte es sich dem Tatplan der Kumpane entsprechend um eine Gesellschaft aus dem Bestand A1 U.s.
Hinsichtlich der konkreten Geschäftsabwicklung konnten sich die Angeklagten Ö. C., A. C., der Zeuge T7 und die Verantwortlichen der P.u.K. schnell einigen. Bei den im Wesentlichen bereits durch T7 vorgegebenen Preisen bestand - wie die Kumpane wussten - wenig Verhandlungsspielraum. Die Kumpane akzeptierten auch die von H1 und M11 geforderte Vorkasse. Denn H1 und M11 wollten weder im Verhältnis zu dem ihnen - über die Vermittlung durch T7 hinaus - unbekannten neuen Geschäftspartner das Ausfallrisiko der immer Lkw-weise erfolgenden Bestellungen tragen, noch wollten sie die diese Waren, die sie ihrerseits erst bei R. B. beziehen mussten, „vorfinanzieren“. Die Kumpane mussten angesichts der vereinbarten Vorkasse sicherstellen, dass die Rechnung der P.u.K. möglichst schnell bezahlt wurde, damit ein rascher Weiterverkauf an ihre Abnehmer erfolgen konnte. Diese Abnehmer standen angesichts der günstigen Preise, die die Kumpane aufgrund ihres auf Steuerhinterziehung angelegten Geschäftsmodells anbieten konnten, regelmäßig schon bereit. Ö. C. und A. C. veranlassten in Übereinstimmung mit ihrem Kumpan A1 U., dass die von der P.u.K. an die vorgebliche französische Abnehmerfirma E. D1 adressierten Rechnungen vom Geschäftskonto der E. überwiesen wurden. Dabei erweckten sie bei den Verantwortlichen der P.u.K. bewusst den - wie sie wussten falschen - Eindruck, die Zahlungen erfolgten im Auftrag der E. D1. Die Kumpane nahmen an, dass sich die P.u.K. - wie zuvor die T1 - nicht daran stören würde, dass die Überweisungen nicht von dem vermeintlichen französischen Abnehmer, sondern einer deutschen Gesellschaft in H5 erfolgen würden, und hielten weitere Erklärungen gegenüber M11 und H1 nicht für erforderlich. Tatsächlich genügte es auch H1 und M11 - ebenso wie zuvor der T1 -, dass aufgrund der Angaben im Überweisungszweck ersichtlich war, dass die Zahlungen der E. auf die Rechnungen der E. D1 erfolgten. Auch für sie stand - wie von den Kumpanen vorhergesehen - allein im Vordergrund, möglich rasch an ihr Geld zu kommen, damit das - aufgrund seiner Größenordnung für eine kleine Firma wie die P.u.K. außergewöhnliche und damit wichtige - Geschäft zügig abgewickelt werden konnte. Auch hier war es für die Angeklagten Ö. C. und A. C. - trotz fehlender „offizieller“ Verfügungsbefugnis über das Geschäftskonto der E. - kein Problem, die zeitnahe Überweisung sicherzustellen. Sie bedienten sich dazu des Online-Banking, bezüglich dessen die Angeklagten Ö. C. und A. C. über die erforderlichen Zugangs- und Ausführungsdaten verfügten. Einen „offiziellen“ Kontakt zu Verantwortlichen der E. hatten die Zeugen H1 und M11 - wie von den Kumpanen im Rahmen ihres Tatplans beabsichtigt - nicht. Sie kannten insbesondere weder den Strohmann B. C. noch dessen „Nachfolger“ G7. Über die Überweisungszahlungen hinaus gab es - dem Tatplan der Kumpane entsprechend - keine geschäftlichen Kontakte zwischen der E. und der P.u.K. bzw. den Zeugen H1 und M11.
Die - vorgeblich - für die E. D1 erfolgenden Bestellungen nahm üblicherweise A. C. telefonisch bei M11 oder H1 vor. P.u.K. fakturierte dann die gewünschte Menge als vermeintliche innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei an die ihr von A. C. genannte vorgebliche Empfängerin „E. D1 S., Straßenname, S14“. Die Transportkosten von pauschal EUR 9,50 pro Palette (pro Lkw regelmäßig EUR 625,-) wies P.u.K. auf den Rechnungen - ebenso wie etwaiges Pfand - separat - ebenfalls umsatzsteuerfrei - aus.
Nach Eingang der Bezahlung beschaffte sich die P.u.K. über T7 bei R. B. die Ware. Anschließend beauftragte die P.u.K. ihrerseits eine Spedition - die Top T5 & L9 B.V. bzw. die J.H. S13 B.V. (im Folgenden auch: S13) - mit dem Transport nach V1/Niederlande. Als Lager- und Umschlagsplatz dienten die Läger der J.H. S13 B.V. sowie der A9 V1 in V1. Die von M11 entsprechend der Angaben der Kumpane erstellten Internationalen Frachtbriefe bzw. CMR wiesen als „Absender“ die „P.u.K. c/o M10“ in G12, als „Empfänger“ die „E. Drink S1, F6“, „c/o A9“, später „c/o J.H. S13 B.V.“ in V1, als Transporteur die J.H. S13 B.V. bzw. Top T5 & L9 B.V. und als Übernahme- bzw. Auslieferungsort G12 bzw. V1 aus. Ferner erstellte M11 - für die wie er glaubte innergemeinschaftlichen Lieferungen - jeweils einen von ihm unterzeichneten und mit dem Stempel der M10 versehenen „Verbringungsnachweis für den Innergemeinschaftlichen Warenhandel und Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke“. Damit sorgten die Kumpane ihrem Tatplan entsprechend dafür, dass eine entsprechende Papierlage entstand, die eine Lieferung an die E. D1 als „Empfängerin“ vorspiegelte, obwohl die Ware niemals an diese Gesellschaft, sondern - wenn auch auf dem „Umweg“ über den Lager- und Umschlagsplatz in den Niederlanden - steuerfrei an die Kumpane in Deutschland gelangte, die sie dann unter Ausweis der Umsatzsteuer an ihre deutschen Endabnehmer weiterverkauften.
Die Zusammenarbeit der Kumpane mit der P.u.K. lief im Folgenden entsprechend des zwischen den Beteiligten vereinbarten Procederes reibungslos. Wie von den Kumpanen im Zuge der von ihnen vorgenommenen Verfeinerung ihres Steuerhinterziehungssystems beabsichtigt, wurde alles wesentlich dadurch erleichtert, dass die Ware zunächst tatsächlich nach V1 transportiert wurde und sich der - gutgläubige - Zeuge M11 hinsichtlich des Transports von G12 nach V1 um die Erstellung der erforderlichen Frachtpapiere und Verbringungsnachweise bzw. Ausfuhrbescheinigungen kümmerte.
Die letzte R. B.-Lieferung der P.u.K. an die Kumpane erfolgte im November 2008. Ohne weitere Erklärungen gegenüber M11 und H1 brachen die Kumpane sodann den Kontakt zur P.u.K. ab und waren in der Folgezeit für diese als E. D1 nicht mehr erreichbar. Denn nach dem Auftauchen der Steuerfahndung bei B. C. am 26.11.2008 (siehe dazu unten IV. 1. d. aa) hatten die Kumpane beschlossen, die E. D1 „stillzulegen“.
(d) Der Weitertransport der Ware von V1 nach Deutschland
Auch bei dem von der P.u.K. auf dem „Umweg“ über die Niederlande unversteuert erworbenen R. B. sorgten die Kumpane dafür, dass die Ware zügig an ihre in Deutschland regelmäßig schon bereitstehenden Abnehmer weiterverkauft wurde. Hinsichtlich des Transports gingen sie dabei wie folgt vor:
Die von der P.u.K. nach V1 gelieferten R. B.-Dosen wurden von dort auf Geheiß der Kumpane von der Spedition S2 nach H3 zur Firma G3 transportiert. Wie schon bei dem aus den Niederlanden bezogenen Kaffee störte sich S2 auch bei den R. B.-Lieferungen nicht daran, dass die von P.u.K. ausgestellten Frachtpapiere, von denen auch S2 zumindest zum Teil ebenfalls ein Exemplar erhielt, als „Empfängerin“ die E. D1 „c/o S13“ in V1 auswiesen. Auch hier waren für die Verantwortlichen von S2, die Zeugen P5 und G10, lediglich die Anweisungen von A. C. und Ö. C. maßgebend. Deren Verbindung zur E. D1 hinterfragten die Zeugen ebenso wenig wie den Umstand, dass eine von G12 nach H3 gelieferte Ware einen „Umweg“ über eine französische „Empfängerfirma“ in den Niederlanden nahm. S2 erstellte für die ab V1 durchgeführten R. B.-Transporte jeweils Internationale Frachtbriefe, die einen Transport vom „Absender“ S13 in V1 zum „Empfänger“ G3 in H3 auswiesen. Die Ablieferung der Waren wurde von der G3, die die Ware entsprechend der mit A. C. und Ö. C. getroffenen Vereinbarung für die Kumpane in Empfang nahm, auf den Frachtbriefen bestätigt. Die Kumpane achteten dabei darauf, dass der Weitertransport aus dem lediglich als Umschlagplatz dienenden Lager in V1 zur G3 möglichst rasch erfolgte, um unnötige Kosten zu vermeiden. Den Transport stellte S2 - wie mit Ö. C. bzw. A. C. vereinbart - der „C. Getränkeservice“ in Rechnung und berechnete dabei EUR 900,- pro Transport zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die G3 lagerte die R. B.-Dosen entsprechend der mit den Kumpanen getroffenen Vereinbarung - soweit erforderlich - ein und transportierte sie entsprechend der ihnen überwiegend von A. C. erteilten Anweisungen an die Abnehmer der E.. Einige R. B.-Transporte von V1 nach H3 führte G3 entsprechend der Anweisungen von A. C. bzw. Ö. C. selbst durch.
(e) Weitere nicht verfahrensgegenständliche Geschäfte der P.u.K. mit französischen „Abnehmern“; Geschäftsbeziehungen zur S1 B11/R2 GmbH sowie zur U3 N4 S./ R3 GmbH
Neben den hier verfahrensrelevanten Geschäften mit der E. D1 hatte die P.u.K. in den Jahren 2008 und 2009 geschäftliche Kontakte zu verschiedenen weiteren französischen Firmen, die ebenfalls als „Abnehmer“ auftraten.
In zwei Fällen kommt diesen Kontakten mittelbare Relevanz für das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen zu, weil sie Parallelen zum Tatgeschehen aufweisen sowie zum Teil Hinweise auf die Vernetzung im Milieu geben.
Der erste Fall betrifft die Geschäfte der P.u.K. mit der S1 B11. Im Jahr 2008 hatte der Zeuge T7 der P.u.K. vor dem Zustandekommen des „Geschäfts“ mit der E. D1 eine weitere mutmaßliche französische Scheinfirma - die S1 B11 - vermittelt. Dabei kam es - anders als bei der E. D1 - auch zu einem Treffen zwischen T7, M11, H1 und Vertretern dieser französischen Gesellschaft in den Räumlichkeiten der P.u.K. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass diese Gesellschaft ebenfalls Ö. C. und A. C. zuzurechnen ist. Die „Geschäfte“ zwischen der P.u.K. und der S1 B11 erfolgten von April 2008 bis Januar 2009. Die P.u.K. lieferte dabei Waren - fast ausnahmslos R. B. - im Wert von mehr als EUR 3 Mio. in das Ausland, und zwar ebenfalls in die Niederlande. Die Zahlungen auf die an die S1 B11 gerichteten Rechnungen erfolgten nach dem auch im Fall der E. D1 praktizierten „System“. Auch hier beglich nämlich nicht die französische Firma selbst ihre Rechnung; stattdessen wurde die Bezahlung von einem deutschen Unternehmen, der R2 GmbH, vorgenommen. An den Geschäften der S1 B11/R2 waren verschiedene Personen beteiligt, die auch bei den hier verfahrensgegenständlichen Taten mitgewirkt haben. So spielte E7 V2, der u.a. auch bei der Anbahnung des Kaffeegeschäfts der Kumpane mit dem niederländischen Kaffeelieferanten „seine Hände im Spiel“ hatte, eine im Einzelnen von der Kammer nicht geklärte Rolle. Für die „Buchhaltung“ der R2 war im Jahr 2008 bis Anfang 2009 der Angeklagte N. zuständig. Auch A. C. und T. C. kannten die S1 B11. Sie waren empört, als ihnen der Firmenhändler P4, den N. ebenfalls kannte und der den Kumpanen u.a. bereits bei der „Beerdigung“ der A. geholfen hatte, im Frühjahr 2009, als sie im Rahmen des Aufbaus weiterer im Dunkeln gebliebener grenzüberschreitender Geschäfte auf der Suche nach einer für ihre Zwecke verwendbaren französischen Gesellschaft waren, diese S1 B11 verkaufen wollte. Woher A. C. und T. C. ihr Wissen über die S1 B11 nahmen, konnte die Kammer nicht klären. Gleiches gilt für die Frage, in welcher Weise die C.-Brüder damals mit N. im Zusammenhang mit der R2 zusammenwirkten. Als späterhin T. C. N., mit dem er ebenfalls in enger Kooperation - möglicherweise unter Einbeziehung A. C.s - im Dunkeln gebliebene grenzüberschreitende Geschäfte im Jahr 2009 plante, darüber berichtete, welche Art Gesellschaft P4 ihnen verkaufen wollte, zeigte sich N. jedenfalls nicht überrascht.
Der zweite Fall, in dem die P.u.K. außerhalb des engeren Tatgeschehens Verbindungen zur Tätergruppe des hiesigen Verfahrens aufweist, betrifft Geschehnisse im Jahr 2009. Hier kam es zu einem „Neugeschäft“ zwischen der P.u.K. und dem Angeklagten A. C.. A. C. verfuhr dabei nach dem bewährten „Muster“ und bediente sich einer französischen „Scheingesellschaft“ namens U3 N4 S. als vorgeblicher Abnehmerin und der „R3 GmbH“ als Steuerhinterziehungsgesellschaft (im Einzelnen siehe dazu IV. 3. a. aa.). Sein Tatgenosse war dabei nicht mehr Ö. C., mit dem er sich zerstritten hatte, sondern neben anderen die gesondert verfolgten F9 und D16. Auch sein Bruder T. C., der sich bei der E. bewährt hatte, war involviert.
(4) Das Folgegeschehen mit der T1 nach dem Lieferstopp
Parallel zu den Geschäften mit der P.u.K. mussten die Kumpane sich mit Vertretern der T1 auseinandersetzen. Mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung im Februar 2008 war der Bedarf der T1 an den Papieren, die einen Export der in der Vergangenheit verkauften Ware bzw. die Stellung der A. bzw. der E. als Agentur belegen sollten, nicht erschöpft. Dementsprechend bemühte T1 sich, Kontakt zur A. und zur E. herzustellen. Die hiermit zusammenhängenden Geschehnisse gehören zwar in Bezug auf die Lieferungen der T1 nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen, sondern zum Nachtatgeschehen. Tatrelevanz kommt ihnen jedoch aufgrund der Hinweise auf die Rollenverteilung innerhalb der Tätergruppe zu.
Dazu im Einzelnen:
Nachdem im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung bei einer anderen Gesellschaft in N7, die ebenfalls Auslandsgeschäfte mit R. B. betrieb, bei den Verantwortlichen der T1 erste Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Auslandsgeschäfts mit den Kumpanen aufkamen, stoppte die T1 im Februar 2008 die Lieferungen. Sie unterzog die ihr vorliegenden Unterlagen einer genaueren Prüfung und kam zu dem Ergebnis, dass diverse Unterlagen fehlten bzw. zum Nachweis der von der T1 angenommenen innergemeinschaftlichen Lieferung möglicherweise nicht ausreichten. Anfänglich glaubten die Vertreter von T1 noch, dass sich der Sachverhalt rasch klären lassen und sich die Angelegenheit nicht zu einem gravierenden Problem entwickeln würde. Als allerdings dann das Finanzamt M7 etwas später auch bei der T1 eine Umsatzsteuersonderprüfung durchführte und das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen und die Umsatzsteuerfreiheit bezweifelte, war den Verantwortlichen der T1 angesichts des Lieferumfangs und des bei Versagung der Umsatzsteuerfreiheit drohenden Steuerschadens klar, dass sie ein gravierendes Problem hatten, das sie unbedingt lösen mussten.
In der Folgezeit unternahmen die Vertreter der T1 vielfältige Bemühungen, die entsprechenden Unterlagen bzw. Nachweise zu erhalten, um die drohende Versagung der in Anspruch genommenen Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen an die Kumpane abzuwenden.
Dabei rückten zunehmend auch die A. bzw. die E. und deren Verantwortliche in den Blickpunkt der T1. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung zu den Kumpanen hatten diese beiden Gesellschaften für die Verantwortlichen der T1 nur insofern eine Rolle gespielt, als sie die Zahlungen auf die Rechnungen der T1 an die S. L. „im Auftrag“ der S. L. von ihren Geschäftskonten überwiesen. Ihre genaue Rolle war zunächst für die T1 nicht von Interesse gewesen, solange das Geld pünktlich gezahlt wurde. Gleiches galt für ihre Verantwortlichen, da ohnehin alles entweder über T7 oder die „C.s“ lief. Am Rande tauchte zu Anfang noch ein „A1 O.“ namentlich auf, den jedoch niemand von der T1 persönlich kennengelernt hatte. Aufgrund des professionellen Auftretens der Kumpane und des im Grunde reibungslosen Geschäftsablaufs, in die noch dazu die renommierte Firma R. B. eingebunden war, hatten sich die Verantwortlichen der T1 in Sicherheit gewähnt und keinen Anlass gesehen, die Zusammenhänge und die Rolle der Akteure kritisch zu hinterfragen. Als sich dann jedoch herauskristallisierte, dass im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung insbesondere die Frage, ob es sich bei der A. bzw. der E. tatsächlich um Agenten der S1 L. gehandelt hatte oder ob nicht vielmehr steuerbare Lieferungen der T1 an diese Gesellschaften oder möglicherweise die C. vorlagen, Gegenstand der Prüfung des Finanzamts war, rückten die A. und die E. und ihre Verantwortlichen zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses.
Von besonderer Bedeutung im Rahmen des Folgegeschehens mit der T1 ist dabei ein persönliches Treffen am 02.06.2008 in H5 zwischen Vertretern der T1 einerseits und A. C. und N. andererseits (dazu sogleich).
(a) Die Bemühungen der T1 im Vorfeld des Treffens am 02.06.2008
Die Verantwortlichen der T1 versuchten im Vorfeld des Treffens am 02.06.2008 auf verschiedenen Wegen, die von ihnen benötigten Informationen und Unterlagen zu erhalten:
(aa) Telefonate
Insbesondere der Zeuge S12 wandte sich ab dem Frühjahr 2008 mehrfach telefonisch an die Angeklagten A. C. und Ö. C., die - entsprechend dem Tatplan der Kumpane - ihnen gegenüber als Verantwortliche der „C. Getränkeservice“ und Vermittler bzw. Kontaktpersonen sowohl hinsichtlich der vermeintlichen „Agenten“ A. bzw. E. als auch der vermeintlichen Abnehmerin S. L. aufgetreten waren, und schilderte ihnen sein Anliegen. Die Angeklagten versprachen S12, sich um die Beschaffung der Unterlagen zu bemühen, wobei sie vorgaben, sich diese erst in Frankreich besorgen zu müssen. Damit versuchten die Angeklagten, Zeit zu gewinnen, um zu überlegen, wie weiter zu verfahren war. Da für die französischen „Scheingesellschaften“ ihr weiterer Kumpan A1 U. zuständig war, banden sie ihn in die Überlegungen mit ein. Den Kumpanen war klar, dass es insofern ein Problem geben würde, als sie – in Umsetzung ihres Tatplans – im Februar 2008 sowohl die A. als auch die S. L. durch neue Gesellschaften – die E. und die C1 S1 - ersetzt hatten und diese „alten“ Gesellschaften eigentlich vom Markt verschwinden sollten. Die Kumpane sahen, dass sie dieses Konzept bei der T1 nur eingeschränkt umsetzen konnten, da sie anderenfalls Verdacht erregen und Gefahr laufen würden, dass es zu unliebsamen weiteren Nachforschungen kommen könnte. Die Kumpane beschlossen daher, dass sie versuchen wollten, der T1 einige von ihnen leicht zu beschaffende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, von denen sie hofften, dass sich die T1 mit ihnen zufrieden geben würde und im Übrigen die T1 hinzuhalten in der Hoffnung, dass sich das Problem schon im Laufe der Zeit lösen würde.
In welchem Umfang die Angeklagten Ö. C. und A. C. im Einzelnen - möglicherweise zusammen mit der unter dem Namen A1 U. bzw. A1 O. auftretenden Person - in die Beschaffung der Unterlagen eingebunden waren, konnte die Kammer nicht klären. Jedenfalls erhielt die T1 in der Folgezeit diverse weiße, für den Auftraggeber, bzw. rote, für den Absender vorgesehene CMR-Exemplare, die ausweislich der Absenderangaben auf dem Versanddokument des Postbeförderers bzw. dem Briefumschlag von einer Firma „S15 I3, W. Weg , H5“ bzw. „S15 I3, B14“ kommen sollten. Aus diesen Unterlagen sollte vorgeblich ein Transport von R. B. von der A. zur S15 hervorgehen. Bei dieser S15 handelte es sich jedoch, wie die t9 zu ihrer Beunruhigung im Zuge ihrer Recherchen herausfand, um ein Taxiunternehmen, das gar nicht in der Lage war, solche Transporte durchzuführen. Die weißen CMR-Exemplare waren in den Feldern „Frachtführer“ und Absender jeweils mit Stempeln der A. und der S15 I3, B14, und nicht identifizierten Unterschriften versehen. Allerdings waren in die entsprechenden Spalten weder der Tag und Ort der Übergabe noch Ablieferungsort eingetragen. Auf den roten CMR-Exemplaren fehlte hingegen die Frachtführerangabe, und es fehlten auch teilweise Unterschriften auf dem Stempel der A.. Ferner erhielt die T1 - vermutlich ebenfalls auf Veranlassung der Kumpane - weitere Dokumente, die den Aufdruck „CMR“ enthielten und aus denen der vorgebliche Transport von R. B. von der C. in H5 zu einer Firma M12 E8 Lt. in L5 durch die S15 hervorgehen sollte. Diese Dokumente machten auf den Zeugen S12 nach eigenem Bekunden den Eindruck, als habe irgendjemand am PC Daten eingegeben, ausgedruckt und unterschrieben. Mit diesen offensichtlich unzureichenden Frachtpapieren gaben sich die Vertreter der T1 erwartungsgemäß nicht zufrieden, sondern versuchten weiter, Unterlagen zu bekommen, mit denen sie gegenüber den Finanzbehörden den Nachweis des Vorliegens innergemeinschaftlicher Lieferungen erbringen konnten.
Aus im Einzelnen nicht geklärten Umständen unterließen es die Kumpane jedoch in der Folgezeit, weitere Frachtdokumente, insbesondere CMR, zu übersenden, die einem kritischen Blick besser standgehalten hätten, obwohl sie dazu, wie sie hinsichtlich der Kaffeelieferungen aus den Niederlanden bzw. der vermeintlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen der c. unter Beweis gestellt hatten, durchaus in der Lage waren. Eine denkbare Erklärung könnte darin liegen, dass die T1 auf entsprechenden Ausfuhrbestätigungen bzw. Bestätigungen über die Agenturtätigkeit der A. bzw. der E. bestand und sich mit den Frachtpapieren ohnehin nicht zufriedengegeben hätte. Denn das steuerrechtliche Problem der T1 hatte sich auf die Frage verlagert, an wen die T1 überhaupt im umsatzsteuerrechtlichen Sinn geliefert hatte, also ob überhaupt Lieferungen an die S. L. oder nicht vielmehr an die A. bzw. E. oder auch die C. vorlagen. Ob die Ware überhaupt ins Ausland gelangte, stand nicht im Mittelpunkt des Interesses des Finanzamts.
(bb) Anschreiben
Parallel zu den telefonischen Bemühungen zur Beibringung der Unterlagen, die dadurch erschwert wurden, dass Ö. C. infolge seiner seinerzeit gerade häufigen Aufenthalte in der T. sehr schwer erreichbar war, verfasste die T1 diverse Schreiben, die sie an ihr bekannte Ansprechpartner bzw. Kontaktadressen richtete. Auch hier waren wieder Ö. C. und der unter dem Namen A. „C.“ auftretende A. C. Hauptadressaten. So bat die T1 in einem vom 03.03.2008 datierenden und vom Zeugen S12 unterzeichneten Schreiben um Übersendung von Bescheinigungen für Umsatzsteuer (Ausfuhrbestätigungen) der S. L. für in der Anlage beigefügte Rechnungsvorgänge von Juni 2007 bis Februar 2008. Das Schreiben, in dem sich die T1 an „Herrn C.“ wandte, richtete sie an die Firma C. und sendete es per Fax an die ihr aus ihrer Geschäftsbeziehung mit den Kumpanen bekannte H5er Fax-Nummer.
(cc) Persönliche Treffen
Neben ihren telefonischen und schriftlichen Bemühungen zur Beschaffung der Unterlagen war den Vertretern der T1 sehr an einem persönlichen Treffen mit offiziellen Verantwortlichen der S. L. gelegen. Bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung war der T1 über T7 vermittelt worden, dass Kontakt zur S. L. über die „C.s“ herzustellen sei, da die anderen Verantwortlichen schlecht deutsch sprechen würden. Die Vertreter der T1 wussten jedoch, dass jedenfalls zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung Kontakte auch zu einer Person namens A1 O. bestanden, wenngleich keiner der Verantwortlichen der T1 diesen jemals persönlich getroffen hatte. Zudem gab es noch einen im französischen Handelsregister eingetragenen „Geschäftsführer“ der S. L. namens K6, den ebenfalls niemand von der T1 persönlich (oder vom Telefon) kannte. Angesichts der möglicherweise drohenden steuerlichen Probleme schien es ihnen an der Zeit, sich persönlich einen Eindruck von diesen Personen sowie den „C.s“ zu verschaffen, um besser einschätzen zu können, mit wem sie es zu tun hatten. Zudem hofften sie, dass sich bei einem persönlichen Treffen der Sachverhalt einfacher klären lassen würde und man gemeinsam Problemlösungen erarbeiten konnte. Daher telefonierte insbesondere der Zeuge S12 mit A. C. bzw. Ö. C., damit diese als seine vorrangigen Kontaktpersonen ein entsprechendes Treffen vorbereiten konnten.
Dies warf jedoch Probleme für die Angeklagten A. C. und Ö. C. auf. Denn in Umsetzung ihres Tatplans war im Februar 2008 parallel zum Austausch der A. durch die E. die S. L. durch die C1 S1 ersetzt worden und sollte eigentlich - ebenso wie die A. - möglichst geräusch- und spurlos „vom Markt verschwinden“. Zudem war der formelle „Geschäftsführer“ der S. L., K6, ebenso wie A8 A7 und - ab Februar 2008 - L10 S10 bei der A. (siehe dazu IV. 1. b. dd. aaa. (2), (3)) und B. C. und später - ab August 2008 - G7 bei der E. (siehe dazu IV. 1. b. dd. bbb. (2), ccc. (5)), ein Strohmann, den sie bei einem derart delikaten Treffen wie dem mit der T1 nicht präsentieren konnten. Es blieb den Angeklagten A. C. und Ö. C. damit nichts anderes übrig, als die T1 insoweit „hinzuhalten“ und darauf zu hoffen, dass sich die T1 damit zufriedengeben würde, wenn nur sie oder einer von ihnen zu den Treffen erscheinen würde.
Zwar hatten die Angeklagten A. C. und Ö. C. es bis zum damaligen Zeitpunkt vermieden, Vertreter der T1 persönlich zu treffen. Die Geschäftsbeziehung zur T1 hatte für die Angeklagten aus ihrer Sicht stets den Vorteil gehabt, dass persönliche Kontakte nur zum Zeugen T7 von R. B. bestanden, der auch „quasi als Koordinator“ in die Abwicklung der einzelnen Geschäfte eingebunden war und üblicherweise die Bestellungen der Kumpane entgegennahm. Dadurch konnten sich die Angeklagten Ö. C. und A. C. gegenüber der T1 in gewissem Umfang im Hintergrund halten und persönliche Treffen, die - wie die Angeklagten wussten - im Falle der Aufdeckung der kriminellen Machenschaften stets die Gefahr der leichteren Identifizierung der Tatbeteiligten bargen, zwanglos vermieden werden, ohne dass es einer weiteren Erklärung gegenüber der T1 bedurfte. Die T1 verließ sich zudem ohnehin im Ergebnis auf T7 und das hinter ihm stehende Unternehmen R. B.. Die Distanz der Kumpane zur T1 ließ sich jedoch nicht mehr aufrechterhalten, als die T1 nunmehr auf konkrete Unterlagen drängte, die sie von A. bzw. E. verlangte. Von Seiten T1s aus trat man persönlich an die Kumpane heran und machte deutlich, dass die Angelegenheit für die T1 von hoher Wichtigkeit war. Damit wurde offenbar, dass die T1 sich nicht ohne Weiteres „abwimmeln“ lassen würde. Die Kumpane mussten, um nicht den Unmut und den Verdacht krimineller Handlungen auf sich zu lenken, auf das Begehren der T1 eingehen. Dies wurde von einem seriösen Geschäftspartner erwartet, und den Kumpanen war klar, dass unangemessenes Verhalten gegenüber der T1 schnell zu Ohren T7s gelangen würde und so dazu führen konnte, dass die Geschäfte mit R. B. zum Erliegen kommen würden.
Dementsprechend sahen die Kumpane sich gezwungen, auf den Wunsch der T1 nach persönlichen Treffen einzugehen. Zu einem ersten Treffen kam es Mitte März in H5, anlässlich der hier stattfindenden Messe Internorga. Wie gehabt wurde der Kontakt über den Zeugen T7 hergestellt, der dann das Treffen zwischen dem Zeugen S16 und A. C. und Ö. C. vermittelte. Wie üblich traten beide auch gegenüber S16 als „Brüder C.“ auf. S16 erklärte das Problem der T1 in den Grundzügen, ohne allerdings in seiner Eigenschaft als Vertriebsmitarbeiter nähere Einzelheiten erläutern zu können.
Im April 2008 kam es dann noch zu einem weiteren Treffen zwischen S16 und Ö. C. oder A. C. in H5. S16 war von S12 nach H5 geschickt worden, um sich die C. einmal vor Ort anzuschauen. Hier traf er Ö. C. oder A. C. und erhielt von seinem Gegenüber die Zusage, dass unter Beteiligung der Verantwortlichen der S. L. ein Treffen in M7 stattfinden werde.
Als Termin wurde zunächst der 16.04.2008 vereinbart. Tatsächlich fand das für diesen Tag geplante Treffen jedoch aus von der Kammer nicht zu klärenden Umständen nicht statt. Zu einem persönlichen Treffen kam es aufgrund weiteren Drängens der T1 erst am 02.06.2008 in H5.
(b) Das Treffen am 02.06.2008
Nachdem die Kumpane erkennen mussten, dass sie das Problem mit der T1 durch ihre bisherige Hinhaltetaktik nicht aus der Welt schaffen konnten, sahen sie ein, dass sie sich einem weiteren Treffen stellen mussten.
Für die Kumpane stellte sich die Situation dabei allerdings nicht einfach dar. T1 kündigte das Erscheinen der Verantwortlichen mit kompetenter Unterstützung an. Als Beistand sollte ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit von der Partie sein. Hier wurde es nun aus Sicht der Angeklagten A. C. und Ö. C. zunehmend „brenzlig“. Immerhin wurde T1 mit Fragen vorstellig, die den Kern des Steuerhinterziehungsmodells betrafen und deren Aufklärung die Straftaten aufdecken konnte. Aus Sicht der Angeklagten war das Treffen hiernach von existenzieller Bedeutung. Nach Möglichkeit musste es insbesondere gelingen, keinen Verdacht gegen die Angeklagten zu erzeugen. Dementsprechend war man gehalten, sich selbst möglichst seriös zu präsentieren und kompetente Antworten auf die gestellten Fragen geben zu können. Da es nun aber gerade auch um Fragestellungen mit steuerrechtlichem und sonstigem juristischen Gehalt ging, mussten Ö. C. und A. C., um, wie vorgesehen, nach Außen hin seriös aufzutreten, nicht anders als T1 auch auf ihrer Seite einen fachkundigen steuerlichen Berater vorstellen. Das entsprach dem Ansinnen von T1 und musste in der damaligen Situation als angemessen angesehen werden. Ein weiterer wichtiger Vorteil lag darin, dass ein von den Angeklagten eingebundener Berater auf Augenhöhe mit dem Steuerberater der T1 fachkundige Antworten geben konnte und überdies aufgrund seiner scheinbaren Unabhängigkeit von den Unternehmen nach Außen hin eine gewisse Gewähr dafür vermittelte, dass die Geschäfte von A./ E. ordnungsgemäß geführt wurden. Die dargelegte Funktion des steuerlichen Beraters konnte nur eine Person erfüllen, und zwar der Angeklagte N., der sich hierzu aufgrund seines Engagements als „Dauerberater“ (siehe dazu im Einzelnen oben IV. 1. a. ii. sowie unten IV. 1. b. dd. ccc. (4)) auch bereit fand.
Das von T1 verlangte Treffen wurde für den 02.06.2008 in H5 in den Räumen der C. vereinbart. An diesem Treffen nahmen auf Seiten der T1 die Zeugen S16 und S12 sowie der Wirtschaftsprüfer der T1, der Zeuge W2, und seitens der Kumpane A. C. und - als steuerlich kompetenter Ansprechpartner - N. teil. Ö. C. war nicht zugegen, weil er sich seinerzeit gerade in der T. befand.
In dem Gespräch schilderte der Zeuge S12 den Grund für das Treffen. Er erläuterte, unterstützt durch den Zeugen W2, der als Wirtschaftsprüfer der T1 über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügte – dass das Finanzamt M7 im Rahmen der bei der T1 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen und die Umsatzsteuerfreiheit angezweifelt und die Behauptung aufgestellt habe, dass es sich nicht um ein – der T1 von den Kumpanen bewusst wahrheitswidrig vorgespiegeltes - Agenturgeschäft der A. bzw. E. gehandelt habe, sondern die T1 an die A. bzw. E. verkauft habe mit der Folge, dass dies als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln wäre. N. verstand das Problem – wie die Vertreter der T1 seinen Ausführungen entnahmen – sofort und ging darauf ein. Dabei vermittelte er, ohne sich ausdrücklich als Steuerberater vorzustellen, den Vertretern der T1 gegenüber durch die Art seines Auftretens und seiner Sachverhalts- und steuerlichen sowie buchhalterischen Kenntnisse den Eindruck, als unabhängiger Steuerberater engagiert und eingebunden zu sein. In diesem Sinne wurde er von den Vertretern der T1 auch als Gesprächspartner akzeptiert.
N. war es daher entsprechend der ihm von seinen Tatgenossen zugedachten Rolle auch, der überwiegend die seitens der T1 gestellten Fragen beantwortete. Dabei achtete N. sorgsam darauf, sich nicht zu sehr zu exponieren und so gut es ging bedeckt zu halten. Er hörte sich daher zunächst an, was insbesondere S12 und W2 ihm mitzuteilen hatten und welche Unterlagen bzw. Nachweise sie benötigten. Detaillierte Nachfragen stellte er nicht. Ihm genügte aufgrund seiner Einbindung in die kriminellen Machenschaften bereits die Eingangsschilderung von S12 und W2 zum Grund des Treffens, um Bescheid zu wissen.
Hinsichtlich der von den Vertretern der T1 geforderten Unterlagen bzw. Nachweise beschloss N., doppelgleisig zu fahren. Bezüglich der A., deren sich die Kumpane tatplangemäß im Februar 2008 zu Gunsten der an ihre Stelle tretenden E. entledigt hatten (siehe dazu IV. 1. b. dd. bbb.), teilte er mit, dass diese an einen A8 A7 verkauft worden sei, an den auch die Unterlagen übergeben worden seien. Zur Verstärkung des Eindrucks, mit dieser Gesellschaft nichts mehr zu tun zu haben, überreichten A. C. und N. den Vertretern der T1 auch eine Kopie des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags. N. brachte dabei deutlich zum Ausdruck, weder helfen zu können noch zu wollen. Als A. C. sah, dass dies bei seinen Gesprächspartnern gewisse Irritationen auslöste, da sie in der - auch durch ihn im Vorfeld des Treffens gestärkten - Erwartung zu dem Treffen nach H5 gekommen waren, nunmehr einen auch hinsichtlich der A. umfassend kompetenten steuerlichen Ansprechpartner vorzufinden, entschloss er sich, auch insoweit zu der von den Kumpanen gegenüber der T1 im Grundsatz verfolgten Hinhaltetaktik zurückzukehren. Er gab vor, in unregelmäßigen Abständen Kontakt zu dem neuen Geschäftsführer A7 zu haben und stellte insoweit nach bewährter Methode seine Hilfe in Aussicht, um sich alle Möglichkeiten für weitere Verschleierungs- und Abdeckungsmaßnahmen offenzuhalten.
Hinsichtlich der E., die sich seinerzeit „mitten im Einsatz“ als Steuerhinterziehungsgesellschaft der Kumpane befand, wählte N., der dies wusste, eine andere Strategie. Hier ging es, wie N. ebenso wie A. C. und den übrigen Kumpanen klar war, vor allem darum, die laufenden kriminellen Machenschaften gegen eine Aufdeckung abzusichern. Daher beschloss N. hinsichtlich der E. vor allem den Anschein einer ordnungsgemäßen Gesellschaft hervorzurufen bzw. zu verstärken und Kooperationsbereitschaft zu signalisieren. Deshalb gab er vor, die „Finanzbuchhaltung“ der E. zu machen und gab – wie er wusste – wahrheitswidrig an, die Geschäfte mit der T1 seien als Vermittlungsleistung verbucht worden. Er stellte W2 in Aussicht, dies noch einmal anhand der ihm vorliegenden Unterlagen zu prüfen und W2 dann die gewünschten Nachweise bzw. Bestätigungen zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck sollte ihm W2 an die ihm von N. mitgeteilte Anschrift und Faxnummer in B6 eine exemplarische Aufstellung der – vorgeblich nach Frankreich erfolgten - Lieferungen der T1 nebst zugehöriger Rechnungen der T1 an die S. L. schicken. Dadurch wollte N. die Ernsthaftigkeit seiner Kooperationsbereitschaft untermauern. Tatsächlich war ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar, dass er weder die von W2 gewünschte Verbuchungsbestätigung abgeben noch sonstige Nachweise oder Bestätigungen liefern würde.
Die Vertreter der T1 verließen H5 am Ende des gut einstündigen Gesprächs mit einem gemischten Eindruck. Zwar war es ihnen endlich gelungen, ihr Problem einem augenscheinlich kompetenten steuerlichen und mit der Gesamtsituation vertrauten Ansprechpartner zu vermitteln. Sie hatten jedoch den Eindruck, dass N. insgesamt deutlich mehr wusste, als er vorgab und - trotz seiner gegenteiligen Ankündigungen im Zusammenhang mit der E. – im Grundsatz keine Neigung verspürte, ihnen weiterzuhelfen, sondern die Sache als Problem der T1 betrachtete. Entgegen ihrer Hoffnung trug das Gespräch nicht zu ihrer Beruhigung bei, vielmehr kam ihnen die ganze Angelegenheit zunehmend suspekter vor. Dieser Eindruck verstärkte sich noch, als die T1 irgendwann im Rahmen ihrer Bemühungen und Recherchen erfuhr, dass die S. L. in Konkurs gefallen war. Nach dem Gespräch am 02.06.2008 klammerten sie sich jedoch noch an die Hoffnung, dass den Hilfsversprechen ihrer Gesprächspartner entsprechende Taten folgen und sich alles zum Guten wenden würde.
(c) Die weiteren Aktivitäten N.s mit W2
Wie mit N. vereinbart, übersandte W2 ihm unter Bezugnahme auf das Gespräch vom Vortag am 03.06.2008 per Fax an die ihm von N. mitgeteilte Fax-Nummer in B6 ein Schreiben, das er - entsprechend des bei dem Treffen am vorherigen Tag entstandenen Eindrucks - an „Herrn Steuerberater N., S. Str.. , B6“ adressierte. N. hatte W2 bewusst diese Kontaktdaten statt der üblicherweise von ihm verwendeten Kontaktdaten der RL gegeben. Denn er wollte vermeiden, dass dieser brisante Vorgang dem Zeugen R5, dem Geschäftsführer der RL, zur Kenntnis gelangte. Dementsprechend verwendete N. auch nicht die Fax-Nummer der RL, sondern seine eigene, von ihm und seinen Gesellschaften genutzte B6er Nummer. W2 fügte seinem Schreiben an N. - wie am Vortag vereinbart - eine Aufstellung über die Lieferungen der T1 an die S. L. und zwei in der Aufstellung enthaltene Rechnungen bei. In dem Schreiben wies er nochmals darauf hin, dass die T1 zur Vorlage gegenüber den Finanzbehörden Nachweise über die Zahlungseingänge von S. L. bei „Ihrem [scil.: N.s] Mandanten“, Rechnungen der E. an die S. L. mit der das jeweilige Agenturgeschäft abgerechnet worden sei sowie den Zahlungsausgleich hierzu benötige. N. reagierte darauf nicht, da er wusste, dass mangels Vorliegens eines Agenturgeschäftes die von W2 gewünschten Unterlagen nicht existierten. Ein am 18.06.2008 von W2 an ihn übersandtes „Erinnerungsschreiben“ ließ N. deswegen ebenfalls unbeantwortet.
W2, der die Hoffnung noch nicht aufgegeben hatte, übersandte N. sodann am 09.07.2008 ein weiteres, ebenfalls an den „Steuerberater N.“ adressiertes Schreiben an dessen gleiche B6er Fax-Nummer. In diesem Schreiben wies er N. auf die besondere Eilbedürftigkeit hin, die sich daraus ergebe, dass die Finanzbehörde von T1 kurzfristig eine Stellungnahme erwarte und bat ferner darum, die von W2 entworfene und dem Schreiben beigefügte Bestätigung abzugeben. N. sollte hierin bestätigen, dass er als steuerlicher Berater für die A. bzw. die E. tätig sei bzw. gewesen sei. Ferner sollte er bestätigen, dass aus den ihm von diesen Firmen übergebenen Buchhaltungsunterlagen ersichtlich gewesen sei, dass die beiden Firmen Lieferungen von R. B. Dosen als Agenturgeschäft in ihrer Buchhaltung erfasst hätten, dass die verauslagten Kosten den Firmen von dem Auftraggeber S. L. wieder ersetzt worden seien, der die Leistungen seines [scil.: N.s] Mandanten mit einer Agenturprovision vergütet habe und dass anhand der Nachweise und Belege ersichtlich gewesen sei, dass die Waren für die S. L. eingekauft worden seien. Zwar hatte N. grundsätzlich keine Skrupel, wahrheitswidrige Erklärungen abzugeben. Er war jedoch keinesfalls gewillt, dies in Form einer schriftlichen Bestätigung zu tun, durch die seine Tatbeteiligung gleichsam in Urkundsform und damit für Ermittlungsbehörden leicht nachweisbar dokumentiert würde. So beschloss er, erneut einfach nicht auf das Schreiben W2s zu reagieren.
Als ihm W2 dann aber am 14.07.2008 nochmals ein Erinnerungsfax schickte und um schnellstmögliche Übermittlung der von N. angeforderten Bestätigung bat, war N. klar, dass er jetzt die Schreiben nicht mehr einfach ignorieren konnte, sondern W2 ein für allemal „abwimmeln“ musste. Er hatte auch schon einen Plan, wie er sich elegant aus der Affäre ziehen konnte, ohne dass seine eigene Rolle durch W2 kritisch hinterfragt werden würde. Er rief daher W2 einen Tag später an und teilte ihm mit, dass er von der E. bislang nur unvollständige Unterlagen erhalten habe. Darunter würden sich keine Rechnungen über Agenturgeschäfte, sondern nur diverse Ausgangsrechnungen befinden. Dementsprechend sei er noch nicht in der Lage, eine Bestätigung auszustellen. Wie von N. erhofft, nahm W2 diese Auskunft N.s zur Kenntnis, ohne weitere Fragen zu stellen. W2 informierte seinerseits die T1 darüber, dass nach Auskunft von N. keine Buchung als Vermittlungsprovision erfolgt sei und N. deshalb die gewünschte Bestätigung nicht abgeben würde.
(d) Das sonstige Folgegeschehen nach dem Treffen am 02.06.2008
Parallel zu dem Kontakt, den der von der T1 beauftragte Wirtschaftsprüfer W2 zu N. hatte, waren die verantwortlichen Mitarbeiter von T1 auch nach dem Treffen am 02.06.2008 weiterhin bemüht, Dokumente von den Unternehmen A. und E. zu erhalten. Im Endeffekt erhielten sie die erbetenen Unterlagen direkt von den Angeklagten A. C. und Ö. C..
Im Einzelnen:
Mit jeweils vom Zeugen S12 unterzeichneten, inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 18.06.2008, die an die „E. GmbH, Herrn C., V. Str. 1, B13“ sowie die „C. Getränkeservice“ adressiert waren, übersandte die T1 jeweils in zweifacher Ausfertigung eine von ihr erstellte „Bestätigung“, die von der E. unterzeichnet und an die T1 zurückgesendet werden sollte. Dabei wies die T1 ausdrücklich darauf hin, dass sie diese Bestätigung - neben den Auskünften des Steuerberaters der E. - dringend zur Vorlage bei den Finanzbehörden benötigten. In der von der E. gegenüber der T1 abzugebenden „Bestätigung“ sollte die E. mitteilen, dass sie für die Firma S1 L. in M2 nur als Agent tätig gewesen sei, die R. B. Lieferungen als Agenturgeschäft abgewickelt und die entsprechenden Zahlungen bei der E. als durchlaufende Posten abgewickelt worden seien. Der Angeklagte A. C. oder möglicherweise auch der Angeklagte Ö. C. versahen die Bestätigung mit einem Stempel der E. und unterzeichneten entweder selbst auf dem Stempel mit dem Namen B. C.s oder ließen die Bestätigung durch B. C., ihren Strohmann-Geschäftsführer, der insoweit ohne weitere Nachfrage ihren Anweisungen folgte (siehe dazu IV. 1. b. dd. bbb. (2), ccc.), unterzeichnen. Sodann schickten sie die Bestätigung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit zur Verschleierung ihrer kriminellen Machenschaften sowohl per Post als auch per Fax an die T1.
Ähnlich lief es im Endeffekt hinsichtlich der A. ab. Allerdings ging von Seiten der T1 zunächst der erfolglose Versuch voraus, direkt zu den vermeintlich Verantwortlichen der A. Kontakt herzustellen. Hintergrund war, dass A. C. und N. beim Treffen am 02.06.2008 erklärt hatten, für die A. nicht mehr verantwortlich zu sein, da diese veräußert worden sei. Insoweit verwiesen sie auf den nunmehr angeblich verantwortlichen A8 A7. Bereits einen Tag nach dem Treffen am 02.06.2008 sandte die T1 ein vom Zeugen S12 unterzeichnetes Schreiben an den ihnen von A. C. und N. genannten neuen Geschäftsführer der A., A8 A7. Bei diesem handelte es sich, wie beide Angeklagte ebenso wie Ö. C. wussten, um einen Strohmann, der ohne weitere Einbindung lediglich seinen Namen zur Verfügung stellte. Das auf Deutsch und auf Englisch verfasste Schreiben richtete die T1 an eine Adresse in L5, unter der die A. vorgeblich postalisch erreichbar sein sollte. Der von T1 an A7 gesandte Brief kam kurze Zeit später allerdings als unzustellbar zurück.
Die Vertreter der T1 nahmen dies zum Anlass, erneut an Ö. C. und A. C. heranzutreten. Beflügelt durch den Erfolg, ein unterzeichnetes Exemplar von der E. erhalten zu haben, erstellte die T1 eine vorformulierte Bestätigung mit derselben Erklärung, die auch in Bezug auf die E. eingesetzt worden war und derzufolge die A. bestätigen sollte, dass sie nur als Agentin gehandelt habe. Die vorformulierte Erklärung wurde in zweifacher Ausfertigung mit Schreiben vom 11.07.2008 an die C. Getränkeservice gesendet. In dem Schreiben wurde „Herr C.“ persönlich angesprochen. Gemeint war damit der zuletzt gegenüber den Vertretern der T1 unter dem Namen „C.“ auftretende Angeklagte A. C.. Dieser wurde darum gebeten, die beiliegende Bestätigung der A. unterzeichnet zurückzusenden. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass er – der angesprochene A. C. – laut seiner Aussage ja regelmäßigen Kontakt zu Mitarbeitern der A. habe.
A. C. war bereit, dem Ansinnen der T1 nachzukommen. Letztlich sah er für sich keine Nachteile darin, entsprechende Bestätigungen herzustellen oder herstellen zu lassen. Ebenso wie bei der Bestätigung der E. versah A. C. die Bestätigung entweder selbst mit einem Stempel der A. und unterzeichnete darauf mit einer sich wie „A7“ lesenden Unterschrift, oder er veranlasste dies zumindest. Anschließend sandte er diese Bestätigung - ebenfalls in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit und zur Verschleierung ihrer kriminellen Machenschaften - an die T1 zurück.
Nachdem T1 erkannt hatte, dass die „C.s“ bei der Erstellung oder Vermittlung von schriftlichem „Beweismaterial“ zur Mitwirkung bereit waren, erbat man sich zu guter Letzt noch Bestätigungen der S. L.. Mit vom Zeugen S12 unterzeichneten Schreiben vom 27.10.2008 übersandte die T1 der „C. Getränkeservice“ den Entwurf einer von ihr erstellten Bestätigung der S. L. gegenüber der T1. Darin sollte die S. L. bestätigen, dass sie die Firmen A. und E. mit der Abwicklung der R. B. Lieferungen als Agent beauftragt hatte. In dem Übersendungsschreiben der T1 wurde „Herr C.“ alias A. C. angesprochen und unter Hinweis auf die beigefügte Bestätigung gebeten, T1 ein unterschriebenes und gestempeltes Exemplar zurückzuleiten. Weiterhin bat ihn die T1 darum, ihnen die Kontaktdaten von A1 O., der anfänglich die Geschäfte mit der S1 L. koordiniert habe, mitzuteilen.
Am 30.04.2009 ging diese nicht mit einem Stempel versehene und von A1 U. mit „A1 O.“ unterzeichnete „Bestätigung“ der S. L. bei der T1 ein.
Im Ergebnis verliefen die vielfältigen Bemühungen der T1 erfolglos. Die Dokumente, die sie von A. C. und Ö. C. erhalten hatte, waren inhaltlich falsch und konnten vor dem Finanzamt keinen Bestand haben. Der T1, die eine Einigung mit dem zuständigen Finanzamt, das das Vorliegen innergemeinschaftlicher Leistungen verneinte, erzielen konnte, ist durch die kriminellen Machenschaften der Kumpane ein Schaden von mehr als EUR 500.000,- entstanden.
dd. Die parallelen Geschehnisse bei den Gesellschaften der Kumpane
Parallel zur Anbahnung und Abwicklung der Geschäfte mit den Lieferanten, Spediteuren und Abnehmern sorgten die Kumpane auch hinsichtlich der von ihnen im Rahmen ihrer kriminellen Machenschaften eingesetzten Gesellschaften für die Umsetzung ihres Tatplans. Dazu gehörte neben dem Einsatz und dem Austausch von Strohleuten, dem Austausch der „Steuerhinterziehungsgesellschaft“ A. durch die E. und der französischen Gesellschaft S. L. durch die C1 S1 auch die Abwicklung von Bankgeschäften und die Barabhebungen von Geschäftskonten.
aaa. Die Geschehnisse bei der A.
Zu den Geschehnissen bei der A. war insoweit Folgendes festzustellen:
(1) Die Barabhebungen durch A. C. und Ö. C.
Im Rahmen des Tatplans der Kumpane kam den Barabhebungen von den Geschäftskonten ihrer Steuerhinterziehungsgesellschaften zentrale Bedeutung zu. Die Gelder benötigten sie zwar zu einem erheblichen Teil auch für Bezahlungen von Lieferanten (namentlich des niederländischen Kaffeelieferanten) und Spediteuren. Der nach Abzug sonstiger Aufwendungen verbleibende Rest war für sie jedoch Tatbeute, die sie untereinander aufteilten. Zur Höhe der Tatbeute A. C.s und Ö. C.s siehe im Einzelnen unten IV. 4.
Die Kumpane kamen überein, dass die Barabhebungen durch Ö. C. und A. C. selbst vorgenommen werden sollten. Beide waren verfügungsberechtigt über das Geschäftskonto der A.. A1 U. dagegen tauchte in den „offiziellen“ Bankunterlagen der A. nicht auf und überlies auch sonst die Bankgeschäfte A. C. und Ö. C.. Zwar wussten die Kumpane, dass durch die „offizielle“ Verfügungsbefugnis und das Auftauchen der Namen von Ö. C. und A. C. auf den Barauszahlungsbelegen deren faktische Verantwortlichkeit insbesondere für Ermittlungsbehörden rasch erkennbar werden konnte. Gleichwohl gingen die Kumpane dieses Risiko ein. Immerhin ging es bei der Verfügung über Geld um dasjenige, was im Mittelpunkt ihres persönlichen Interesses stand. Der möglichst grenzenlose Verdienst war für A. C. und Ö. C. so wichtig, dass sie insoweit keinem Dritten so recht vertrauen mochten. Vor diesem Hintergrund führte die Gier dazu, dass man lieber Risiken der Strafverfolgung und -ahndung auf sich nahm, als auf den maximalen Profit aus den Straftaten zu verzichten.
Der ab Mitte August 2007 von den Kumpanen eingesetzte Strohmann-Geschäftsführer A8 A7 (siehe dazu sogleich) hatte nach dem Willen der Kumpane - anders als später der bei der E. als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzte Mitangeklagte B. C. - auch mit den Bankgeschäften nichts zu tun und keinerlei Verfügungsbefugnis über die Geschäftskonten der A..
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. ließen sich von den Firmenkonten der A. bei der D4 Bank im Zeitraum vom 07.03.2007 bis 11.02.2008 (ohne Berücksichtigung von Abhebungen von Geldautomaten in Höhe von insgesamt rund EUR 14.865,-) Barbeträge in einer Gesamthöhe von rund EUR 8.636.666,- auszahlen.
Dabei erfolgten allein die nachfolgenden 36 Auszahlungsvorgänge, die jeweils EUR 100.000,- überstiegen:
| Datum der Auszahlung | Betrag in Euro | Empfänger |
| 01.08.2007 | 120.000,00 | Ö. C. |
| 14.08.2007 | 118.000,00 | Ö. C. |
| 15.08.2007 | 133.000,00 | Ö. C. |
| 27.08.2007 | 150.000,00 | Ö. C. |
| 12.09.2007 | 360.000,00 | Ö. C. |
| 08.09.2007 | 120.000,00 | Ö. C. |
| 19.09.2007 | 200.000,00 | Ö. C. |
| 21.09.2007 | 170.000,00 | Ö. C. |
| 25.09.2007 | 350.000,00 | Ö. C. |
| 09.10.2007 | 102.271,19 | Ö. C. |
| 09.10.2007 | 250.000,00 | Ö. C. |
| 17.10.2007 | 173.000,00 | A. C. |
| 26.10.2007 | 220.000,00 | Ö. C. |
| 28.11.2007 | 160.000,00 | Ö. C. |
| 30.11.2007 | 310.000,00 | Ö. C. |
| 07.12.2007 | 102.271,19 | Ö. C. |
| 10.12.2007 | 100.000,00 | Ö. C. |
| 11.12.2007 | 220.000,00 | Ö. C. |
| 12.12.2007 | 240.000,00 | Ö. C. |
| 13.12.2007 | 265.000,00 | Ö. C. |
| 14.12.2007 | 190.000,00 | Ö. C. |
| 19.12.2007 | 290.000,00 | Ö. C. |
| 21.12.2007 | 306.828,57 | Ö. C. |
| 28.12.2007 | 270.000,00 | Ö. C. |
| 04.01.2008 | 270.000,00 | Ö. C. |
| 15.01.2008 | 256.000,00 | Ö. C. |
| 16.01.2008 | 200.000,00 | Ö. C. |
| 17.01.2008 | 109.000,00 | Ö. C. |
| 18.01.2008 | 198.000,00 | A. C. |
| 23.01.2008 | 102.276,19 | Ö. C. |
| 24.01.2008 | 150.000,00 | Ö. C. |
| 24.01.2008 | 240.000,00 | Ö. C. |
| 31.01.2008 | 380.000,00 | A. C. |
| 06.02.2008 | 150.000,00 | Ö. C. |
| 07.02.2008 | 205.000,00 | Ö. C. |
| 11.02.2008 | 105.000,00 | Ö. C. |
Diese Gelder verwendeten die Angeklagten zu einem erheblichen Teil für den Wareneinkauf - namentlich bei dem niederländischen Kaffeelieferanten - und die Bezahlung des Spediteurs S2. Der nach Abzug sonstiger Aufwendungen verbleibende Rest wurde als Tatbeute von Ö. C., A. C. und A1 U. vereinnahmt. Zur Höhe der Tatbeute siehe unten IV. 4.
(2) Die Veräußerung der A. an den Strohmann A8 A7
Nachdem die Kumpane das Steuerhinterziehungssystem etabliert hatten und ihre Geschäfte angelaufen waren, beschlossen sie, ihr Verschleierungs- und Tarnungssystem zu verbessern. Bislang war Ö. C. unter eigenem Namen auch als formeller Geschäftsführer und Alleingesellschafter der A. aufgetreten. Nunmehr wollten die Kumpane das darin insbesondere für Ö. C. liegende Entdeckungsrisiko beseitigen und ihn durch einen Strohmann-Gesellschafter und –Geschäftsführer ersetzen. Zudem konnten die Kumpane dieses Strohmann-System zugleich testen, um es im Falle eines Erfolges bei der neuen Gesellschaft einzusetzen, die nach dem Tatplan der Kumpane nach einer gewissen Zeit die A. als Steuerhinterziehungsgesellschaft ablösen sollte. Der Strohmann sollte nach dem Willen der Kumpane in das operative Geschäft sowie die Planungen und Entscheidungen nicht eingebunden sein und Geschäftspartnern gegenüber nicht in Erscheinung treten. Die Geschäfte der A. sollten weiterhin wie bisher nach der erprobten Arbeitsteilung von Ö. C. und A. C. geführt werden. Nur sie allein sollten auch weiterhin die Verfügungsbefugnis über die Geschäftskonten der A. besitzen, die Einräumung einer Bankvollmacht für den Strohmann war trotz des damit für A. C. und Ö. C. verbleibenden Entdeckungsrisikos nicht vorgesehen. Da sich für die Geschäftspartner der A. durch die Einschaltung des Strohmanns der Sache nach nichts ändern sollte, insbesondere ihre Ansprechpartner weiterhin Ö. C. und A. C. sein sollten, gingen die Kumpane davon aus, dass die Geschäftspartner diesen Wechsel in der Person des formellen Geschäftsführers nicht kritisch hinterfragen würden, solange die Geschäfte möglichst reibungslos weiterliefen. Mit dieser Einschätzung lagen die Kumpane – ebenso wie später bei der Auswechselung der A. durch die E. und der S. L. durch die neue französische Gesellschaft C1 S1 – richtig.
Unter im Einzelnen nicht geklärten Umständen kamen die Kumpane schließlich darin überein, einen britischen Staatsangehörigen mit Namen A8 A7 mit der Strohmann-Aufgabe zu betrauen. Von wem die Initiative für den Einsatz A7s ausging und warum gerade A7 ausgewählt wurde, konnte die Kammer nicht klären. A7, der über einen Wohnsitz in L5, nicht jedoch in Deutschland verfügte, stammte aus dem Umkreis A1 U.s. A7 stimmte der Übernahme der für ihn vorgesehenen Strohmann-Rolle zu, ohne dass die Kammer die konkreten Umstände seiner Rekrutierung und die Einzelheiten der mit ihm getroffenen Abreden, namentlich hinsichtlich seiner Entlohnung, klären konnte. Jedenfalls kam A7 lediglich die Aufgabe zu, seinen Namen zur Verfügung zu stellen.
Am 13.08.2007 übertrug Ö. C. durch notarielle Urkunde die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der A. - wie verabredet - auf dem Papier an A8 A7. Zugleich wurde - entsprechend der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung ebenfalls nur auf dem Papier - in einer weiteren notariellen Urkunde vom gleichen Tag der Geschäftsführerwechsel vollzogen. Ö. C. wurde als formeller Geschäftsführer abberufen und A7 zum alleinigen formellen Geschäftsführer der A. bestellt. Zur Abdeckung ihrer kriminellen Machenschaften und Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse ließen die Kumpane den Strohmann A7 in der entsprechenden Handelsregisteranmeldung - wie sie wussten wahrheitswidrig - angeben, dass sich die Geschäftsräume der Gesellschaft am R6 in H5 befänden. Tatsächlich handelte es sich um eine reine Briefkastenadresse.
(3) Die „Beerdigung“ der A. durch die Veräußerung an die B6er H12 & T10 Ltd.
Nachdem die Kumpane beschlossen hatten, die A. durch die neue Steuerhinterziehungsgesellschaft E. auszutauschen (siehe dazu sogleich), beschlossen sie, sich der A. auf elegante Art und Weise vollständig zu entledigen. Sie bedienten sich bei der „Beerdigung“ der Mithilfe eines in B6 ansässigen zwielichtigen Händlers von Firmenmänteln namens P4, der zudem auch ausländische Gesellschaften, namentlich französische S., in seiner Angebotspalette vorhielt. Ein Erwerb der A. durch einen solchen Mantelhändler erschien den Kumpanen als unauffälligste Möglichkeit, diese Gesellschaft - zumindest für eine gewisse Zeit - vom Markt verschwinden zu lassen und sich ihrer zugleich zu entledigen. Sie wussten, dass P4 – anders als ein „seriöser“ Erwerber – keine unnötigen Fragen stellen würde. Von wem die Initiative zur Veräußerung an P4 ausging und welche Abreden im Einzelnen getroffen wurden, konnte die Kammer nicht klären. Da N. P4 aus seiner Tätigkeit für die RL kannte, liegt es nahe, dass N. zumindest den Kontakt zu P4 vermittelt hatte. Entsprechende Feststellungen konnte die Kammer insoweit jedoch nicht treffen.
Durch notarielle Urkunde vom 17.01.2008 (UR. NR. /2008 des B6er Notars J. G13) - und damit nahezu zeitgleich mit dem Erwerb der E. durch den Strohmann B. C. (siehe dazu sogleich unter IV. 1. b. dd. bbb. (2) (b)) - erwarb eine durch P4 und dessen Partner Dr. M13 vertretene Gesellschaft namens B6er H12- und T10 Ltd. mit Wirkung zum 02.02.2008 die Geschäftsanteile an der A. von dem Strohmann-Gesellschafter A8 A7. Ein Kaufpreis war in der notariellen Urkunde nicht angegeben. Der bisherige Strohmann-Geschäftsführer A8 A7 wurde durch in dieser notariellen Urkunde ebenfalls enthaltenen Gesellschafterbeschluss mit Wirkung ab 01.02.2008 durch einen Italiener mit dem Namen L10 S10 abgelöst, der ebenso wie zuvor A7 nicht über eine Anschrift in Deutschland verfügte. In dieser notariellen Urkunde wurde schließlich auch noch der Geschäftssitz „mit Wirkung zum 01.02.2008“ nach B6, K8 - der Geschäftsanschrift von P4 - verlegt. Bei einer von den Finanzbehörden in B6 im Mai 2008 durchgeführten Nachschau unter dieser Adresse ergaben sich keine Hinweise auf die A.. All diese Änderungen wurden aus im Einzelnen nicht geklärten Gründen im Handelsregister nicht vollzogen. Ein L10 S10 – ob er nun existiert oder nicht – wurde in der Folgezeit nicht in die Geschäfte eingebunden und trat dementsprechend gegenüber den Geschäftspartnern der Kumpane aus dem Komplex A. auch nicht in Erscheinung. Auch im Rahmen des Folgegeschehens - insbesondere mit der T1, siehe dazu oben unter IV. 1. b. cc. ddd. (4)) - blieben die Angeklagten A. C. und Ö. C. entsprechend der zwischen den Kumpanen getroffenen Abrede weiterhin Ansprechpartner bzw. Kontaktpersonen, soweit dies im Rahmen von Maßnahmen zur Verhinderung der Aufdeckung ihrer kriminellen Machenschaften erforderlich war.
bbb. Der Austausch der Gesellschaften
Ein zentraler Punkt im Tatplan der Kumpane war es, die allein der Steuerhinterziehung dienenden deutschen und französischen Gesellschaften nach einer gewissen „Einsatzzeit“ zur Minimierung des Entdeckungsrisikos durch entsprechende neue Gesellschaften zu ersetzen. Im Februar 2008 tauschten die Kumpane daher die A. durch die E. und die S. L. durch die C1 S1 aus. Als Strohmann-Gesellschafter und -Geschäftsführer der E. setzten sie zunächst den Mitangeklagten B. C. ein, ab August 2008 dann den gesondert verfolgten H8 G7. Während die Anleitung und Betreuung B. C.s durch A. C. und Ö. C. vorgenommen wurde, übernahm diese Aufgabe bei G7 der Mitangeklagte T. C.. Ihr Steuerhinterziehungsmodell behielten die Kumpane im Grundsatz bei, verfeinerten es allerdings weiter.
Dazu im Einzelnen:
(1) Die Beschaffung der neuen französischen Gesellschaft
Zu nicht geklärter Zeit, vermutlich Ende 2007, beschlossen die Kumpane, die A. und auch die S. L. durch neue Gesellschaften zu ersetzen. Sie waren im Rahmen ihres gemeinsamen Tatplans übereingekommen, die Gesellschaften zur Minimierung des Entdeckungsrisikos nur eine kurze Zeit operieren zu lassen und hielten nunmehr die Zeit für gekommen, den Wechsel vorzunehmen. Tatplangemäß ersetzten die Kumpane daher im Februar 2008 die S. L. durch die C1 S1. Diese Aufgabe fiel entsprechend der zwischen den Kumpanen vereinbarten Arbeitsteilung in den Zuständigkeitsbereich von A1 U..
A1 U. beschaffte unter im Einzelnen nicht geklärten Umständen als neue französische Gesellschaft eine Firma namens C1 S1, die ihren vorgeblichen Sitz zunächst - vor dem hiesigen Tatzeitraum - in M5, Straßenname, F5, und ab dem 15.08.2007 angeblich in der Straßenname, V3, F5, hatte. Sie war zum Zwecke der Vorspiegelung einer „seriösen“ Gesellschaft im Handelsregister von M14 eingetragen und besaß auch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die lautete. Als im Register eingetragener „Geschäftsführer“ fungierte ein T6 Staatsangehöriger namens B15 M15, der jedoch entsprechend des Tatplans der Kumpane ein bloßer Strohmann war und gegenüber den Geschäftspartnern der Kumpane in keiner Weise in Erscheinung trat. Zwar ging aus dem Register hervor, dass es sich bei der C1 S1 nicht um ein Getränke- oder Lebensmittelhandelsunternehmen, sondern um einen im Januar 2006 gegründeten „Generalbetrieb Bauwirtschaft“ handelte, dessen Geschäftstätigkeit im „Kauf- und Verkauf sowie Handel aller Produkte im Bereich Bauwirtschaft“ bestand. Die Kumpane vertrauten jedoch darauf, dass ihre Geschäftspartner diesen Gesellschaftszweck, sofern sie ihn denn überhaupt bewusst zur Kenntnis nehmen würden, im Ergebnis nicht weiter hinterfragen, sondern sich damit zufriedengeben würden, dass die Gesellschaft überhaupt in das Handelsregister eingetragen war und die Kumpane dementsprechend auch „offizielle“ Registerauszüge vorlegen konnten, die die für die Geschäftspartner vorrangig wichtige Existenz der Gesellschaft belegten. Da die meisten Geschäftspartner zudem ohnehin nicht mit ausländischen Registerauszügen vertraut waren, konnten die Kumpane zusätzlich darauf hoffen, dass sich die Geschäftspartner diese „Unstimmigkeit“ mit etwaigen ihnen nicht bekannten Besonderheiten des französischen Registerrechts erklären würden.
(2) Die neue Steuerhinterziehungsgesellschaft E.
Ebenfalls tatplangemäß ersetzten die Kumpane im Februar 2008 auch die A. durch die E.. A. C. und Ö. C. erwarben zu diesem Zweck die neue Steuerhinterziehungsgesellschaft und setzten zunächst den Mitangeklagten B. C. als Strohmann-Gesellschafter und -Geschäftsführer ein. Später ersetzten sie ihn durch den gesondert verfolgten Strohmann H8 G7.
Im Einzelnen gingen sie wie folgt vor:
Als Nachfolgerin der A. hatten die Kumpane eine Vorrats-Gesellschaft namens E. vorgesehen, die sie über Vermittlung der S17-G14 ! AG, einer Händlerin von Vorratsgesellschaften, erwerben wollten. Die E. war im Jahr 2007 mit einem Stammkapital von EUR 25.000,- gegründet worden und hatte ihren Sitz in B13, einer in der Umgebung H5s belegenen Stadt. Im Oktober 2007 war die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts T11 erfolgt. Als Geschäftssitz der E. diente die Geschäftsanschrift der S17-G14 ! AG in der V. Str. 1 in B13. Diese Händlerin von Vorratsgesellschaften bot ihren Kunden zudem als besonderen Service die Weiternutzung ihrer Geschäftsanschrift mit entsprechender Postweiterleitung für monatlich EUR 50,- zuzüglich Umsatzsteuer an. Dieser Service war für die Kumpane aus mehreren Gründen von Vorteil: Denn sie waren darin übereingekommen, dass es sich auch bei der Geschäftsanschrift der E. - ebenso wie bei der A. - lediglich um eine Briefkastenadresse zur Wahrung des Scheins eines - niemals beabsichtigten - ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs handeln sollte. Ebenso wie bei der A. sollte auch der faktische Geschäftssitz der E. in der O4 in H5 bzw. später im O5 D11 sein. Da die Kumpane wussten, dass es insbesondere bei Registergerichten oder Behörden Misstrauen erregte, wenn es zu Schwierigkeiten bei der Zusendung von Post an die Geschäftsanschrift der Gesellschaft kommt, war es, wie sie wussten, unumgänglich, entsprechende Vorsorge zu treffen und sicherzustellen, dass sie die für die Gesellschaft bestimmte Post erreichte. Zudem entfielen durch diesen Service für die Kumpane auch die Kosten der Anmietung eines Büros zur Vorhaltung eines scheinbaren Geschäftslokals, wie sie noch bei der A. angefallen waren. Allerdings unterhielten die Kumpane aus im Einzelnen nicht geklärten Gründen eine gewisse Zeit auch ein Büro im W. Weg in H5. Den Service der S17-G14 ! AG nahmen die Kumpane bis mindestens Dezember 2008 in Anspruch und beließen auch nach dem Erwerb der E. deren Satzungssitz in B13.
(a) Die Einbindung B. C.s
Die Einbindung B. C.s als Strohmann-Gesellschafter und -Geschäftsführer der E. geschah im Einzelnen wie folgt:
Während eine passende Nachfolgergesellschaft für die A. vergleichsweise einfach zu finden war, gab es für A. C. und Ö. C. noch ein schwierigeres Problem zu lösen, das darin lag, einen geeigneten Strohmann zu finden, der lediglich nach außen auf dem Papier formeller Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, jedoch nicht in das operative Geschäft und die Planungen und Entscheidungen eingebunden sein sollte.
Denn die Kumpane, die stets danach trachteten, ihr komplexes Steuerhinterziehungssystem und dessen Abdeckung zu perfektionieren – u.a. zu diesem Zweck hatten sie den Angeklagten N. eingebunden – waren darin übereingekommen, dass, anders als zu den Anfangszeiten der A., bei der E. weder Ö. C. noch A. C. als formelle Gesellschafter oder Geschäftsführer in Erscheinung treten sollten. Zur Verringerung des Entdeckungsrisikos und Verschleierung der wahren Verantwortlichkeiten sollte von Anfang an ein Strohmann eingesetzt werden. Dieses ab August 2007 bei der A. praktizierte System hatte sich in den Augen der Kumpane im Grundsatz bewährt, wenngleich es ihnen an manchen Stellen noch verbesserungswürdig erschien. Dies galt insbesondere hinsichtlich der Bankgeschäfte und Barabhebungen. Hier schien es den Kumpanen vorzugswürdig, wenn A. C. und Ö. C. nicht mehr in den Bankunterlagen als „offizielle“ Verfügungsberechtigte erscheinen würden. Die „offizielle“ Verfügungsbefugnis sollte vielmehr allein der Strohmann haben. Dies grenzte freilich den Kreis der für diese Aufgabe geeigneten Personen insbesondere angesichts der hohen Summen, auf die der Strohmann Zugriff haben würde, stark ein.
Im Endeffekt fiel die Wahl auf B. C.. Aus Sicht von Ö. C. und A. C. gab es eine Vielzahl von Faktoren, die B. C. als geeigneten Mann für ihr Vorhaben erscheinen ließen:
Zum Einen war B. C. ein Cousin Ö. C.s und mit diesem seit langem auch befreundet. Obwohl B. C. älter war als Ö. C., betrachtete er diesen als Respektsperson und vertraute ihm. Dadurch schien er aus Sicht von Ö. C. und A. C. leicht zu lenken zu sein. Er war dazu als Familienmitglied Ö. C.s vertrauenswürdig und ein hilfsbereiter Mensch, insbesondere wenn es darum ging, Familienmitgliedern einen Gefallen zu tun.
Zum Anderen war B. C., wie Ö. C. und A. C. wussten, trotz seines Monatsverdienstes von rund EUR 1.900 netto als Lkw-Fahrer bei einer im Hamburger Großmarkt ansässigen türkischen Firma notorisch klamm und konnte mit Geld nicht umgehen. Daher war er immer auf der Suche nach einer Möglichkeit, Geld hinzuzuverdienen.
Zudem hatten sich Ö. C. und A. C. bereits selbst von den Qualitäten B. C.s überzeugen können. Denn er hatte ihnen durch einen Kredit, den sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt hatten, aus einer finanziellen Klemme geholfen und sich seinerzeit bei Geschäften in M., in die auch Ö. C. involviert war, schon einmal als Strohmann bewährt (dazu sogleich).
(aa) Die Vorgeschichte B. C.s
(aaa) Die Strohmann-Tätigkeit in M.
Im Jahr 2000 waren in F5 lebende Cousins von B. C. aus der Familie A2 an ihn herangetreten und hatten ihn gebeten, bei einer ihrer Firmen in M. als Strohmann für sie tätig zu werden. Es handelte sich um das formelle Einzelunternehmen E3, das faktisch H9, E5 - genannt E6 - und G8 A2 gehörte, die auch faktisch die Geschäfte führten. B. C. sollte in das operative Geschäft nicht eingebunden sein, sondern lediglich seinen Namen zur Verfügung stellen. B. C. willigte ein und war dann einige Zeit als Strohmann der A2s tätig. Während dieser Zeit lieferte die E3 - wie B. C. wusste - in großem Umfang C2-C3 (vorgeblich) in das europäische Ausland, insbesondere nach E10. Die Einzelheiten dieser Geschäfte sind allerdings im Dunkeln geblieben. Die Lieferungen erfolgten, wie B. C. sah, da er unter anderem für die Verpackung und Verladung der Waren eingesetzt wurde, stets Lkw-weise. Aufgrund dieser vorgeblichen innergemeinschaftlichen Lieferungen geriet die Firma E3 auch in das Visier der Steuerfahndung. Ohne im Einzelnen in diese Geschäfte eingeweiht gewesen zu sein, erkannte auch B. C. - spätestens als die Finanzbehörden auch ihn zu den Geschäften befragten - dass sich die Geschäfte der E3 jenseits der steuerlichen Legalität bewegten. Konsequenzen für B. C. ergaben sich daraus jedoch nicht.
Im Rahmen seine Tätigkeit für die E3 hatte B. C. auch häufigen Kontakt zu seinem Cousin Ö. C.. Denn die E3 war - wie B. C. wusste - der Firma A3 in H5, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer - neben Ö. C. - mit H4 A2 ein weiteres Mitglied der Familie A2 war, geschäftlich verbunden. Ö. C. hatte sich daher davon überzeugen können, dass B. C. seine für Ö. C. offensichtliche Rolle als Strohmann der A2s zu deren Zufriedenheit ausgefüllt hatte und auch durch das Erscheinen der Finanzbehörden bzw. der Steuerfahndung nicht ins Wanken geraten war oder die Nerven verloren hatte, sondern sich auch insoweit als belastbar und verlässlich erwiesen hatte.
Neben den Geschäften mit der A3 war Ö. C. den A2s aber noch auf eine zweite Weise geschäftlich verbunden. Ö. C. war nämlich teilweise zeitgleich mit B. C., von 2000 bis 2002, für eine weitere, ebenfalls in M. ansässige Firma tätig, die R1 GmbH. Die Geschäfte dieser Gesellschaft sind ebenso wie die genaue Tätigkeit Ö. C.s im Dunkeln geblieben. Fest steht allerdings, dass auch hier die oben genannten Angehörigen der Familie A2 beteiligt waren. Ebenso wie die E3, bei der B. C. als Strohmann eingesetzt war, geriet auch die R1 GmbH, deren Geschäftstätigkeit mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2002 endete, ins Visier der Steuerfahndung. Konsequenzen für Ö. C. ergaben sich daraus jedoch ebenfalls nicht.
(bbb) Der Kredit an Ö. C. und A. C.
Zu einem ungeklärten Zeitpunkt, spätestens jedoch im Jahr 2006, hatten Ö. C. und A. C. bei B. C. ein privates Darlehen aufgenommen.
Dass A. C. und Ö. C. dieses Darlehen von vornherein zielgerichtet für eine „Anfütterung“ B. C.s im Hinblick auf eine spätere Übernahme einer Strohmann-Tätigkeit bei der E. einsetzten, konnte die Kammer nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Zwar fand B. C. sich späterhin u.a. im Zusammenhang mit der ausbleibenden Darlehensrückzahlung zur Mitwirkung bereit (siehe dazu sogleich). Dass dies von Anfang dem Plan der Kumpane entsprach, war jedoch nicht sicher festzustellen.
Im Einzelnen ereignete sich die Vereinbarung des Darlehens wie folgt:
In Absprache mit A. C., der bei den Gesprächen häufig dabei war, trat Ö. C. an B. C. heran und schilderte ihm sein Anliegen. Dabei erläuterte er, dass sie einen Lkw für die von ihm und A. C. als Teilhaber betriebene C. bräuchten, diese Gesellschaft Verluste mache und aufgrund ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse weder sie selbst noch die Gesellschaft einen Kredit erhalten würden. Deshalb bräuchten sie B.s C.s Hilfe. Hinsichtlich der Rückzahlung des Kredits versicherte Ö. C. B. C., dass sie ihm die Raten, die von seinem Konto abgebucht werden sollten, ihrerseits pünktlich bezahlen und ihn damit von den Forderungen der Bank freihalten würden. Wie Ö. C. und A. C. wussten, würde das monatliche Einkommen B. C.s, der bereits einen Bankkredit zu bedienen hatte, für die monatliche Ratenzahlung nicht ausreichen.
Nachdem B. C. dem Ansinnen anfänglich skeptisch gegenüber gestanden und insbesondere seine Frau ihm davon abgeraten hatte, gelang es Ö. C. dann schließlich unter gewissen Mühen, B. C. gegen den Widerstand von dessen Frau für ihr Vorhaben zu gewinnen. Obwohl ihm Ö. C. von den Verlusten der C. und seinen und A. C.s Schulden berichtet hatte, vertraute B. C. vor allem Ö. C. und dessen Wort, dass A. C. und er ihren Ratenzahlungsverpflichtungen nachkommen würden. Aufgrund des engen Verhältnisses zu Ö. C. betrachtete B. C. die Kreditaufnahme zudem als Freundschaftsdienst und forderte daher keine zusätzliche Entlohnung. Da auch Ö. C. und A. C. eine solche weder ausdrücklich anboten noch ausschlossen, wurde zunächst diesbezüglich überhaupt keine Abrede getroffen.
Durch Vermittlung eines mit A. C. und Ö. C. außerordentlich eng kooperierenden Versicherungsvertreters namens S18 R7 gelang es dann, einen neuen Kredit in Höhe von EUR 30.000,- für B. C. bei einer Bank aufzunehmen, durch den dieser seinen bereits bestehenden Bankkredit ablösen und A. C. und Ö. C. die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen konnte. Die monatlichen, vom Konto B. C.s abgebuchten Kreditraten betrugen ca. EUR 500,-.
Welche Summe B. C. an Ö. C. und A. C. exakt weiterleitete, konnte die Kammer nicht klären. Zu Gunsten B. C.s ist die Kammer entsprechend seiner Einlassung davon ausgegangen, dass es EUR 24.000,- waren. Zu Gunsten des Angeklagten Ö. C. ist die Kammer entsprechend seiner Einlassung davon ausgegangen, dass es lediglich EUR 17.000,- waren.
Ebenfalls nicht im Detail zu klären war die Frage, in welcher Höhe der von B. C. aufgenommene Kredit im weiteren Verlauf des Geschehens jeweils noch valutierte und in welchem Umfang A. C. und Ö. C. entsprechende Zahlungen an B. C. geleistet haben. Fest steht allerdings, dass die von Ö. C. versprochenen Zahlungen an B. C. nur unregelmäßig erfolgten und dass das Bankkonto B. C.s dementsprechend im Minus war. Das galt auch für die Zeit, in der Ö. C. aufgrund der erheblichen kriminellen Gewinne, die er mit der A. erzielte, eigentlich ausreichend Mittel zur Verfügung hatte, um seinen Cousin freizuhalten.
B. C. war in der Folgezeit nach der Gewährung des Kredits und Weiterleitung der Mittel an A. C. und Ö. C. häufiger in den Büroräumen der C., um sich entsprechend der mit den beiden getroffenen Absprache und nach entsprechender vorheriger Ankündigung seines Kommens und entsprechender Freigabe durch A. C. bzw. Ö. C. von ihm zur Ratenzahlung benötigte Gelder in bar aus der Kasse der C. aushändigen zu lassen.
Das von B. C. im eigenen Namen für A. C. und Ö. C. aufgenommene Bankdarlehen valutierte noch in erheblichem Umfang, als die Idee der Einbindung B. C.s als Strohmann-Geschäftsführer und -Gesellschafter der E. geboren und umgesetzt wurde.
(bb) Die Anwerbung B. C.s
Nachdem Ö. C. und A. C. in B. C. aus den genannten Gründen einen geeigneten Kandidaten für die Rolle des Strohmanns gefunden zu haben glaubten, beschlossen sie, an B. C. heranzutreten. Dabei traten nur A. C. und Ö. C. gegenüber B. C. auf. Sie gerierten sich hierbei als gleichberechtigte Verantwortliche. Von einem weiteren Mittäter, etwa einem A1 U., war gegenüber B. C. niemals die R.e.
B. C. sollte dabei nach der Vorstellung der Kumpane in das operative Geschäft und die Planungen und Entscheidungen nicht eingebunden sein und auch nicht mit Geschäftspartnern der Kumpane in Kontakt treten. Zum Einen entsprach dies der B. C. zugedachten Strohmann-Rolle. Zum Anderen wussten die Kumpane, dass B. C. aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse und seiner Persönlichkeit und Fähigkeiten für solche Aufgaben schlichtweg ungeeignet war. Sie waren jedoch sicher, dass B. C. aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und insbesondere seiner Beziehung zu Ö. C. seinerseits keine Neigung verspüren würde, sich in die Geschäfte der Kumpane einzumischen oder Fragen zu stellen. Zudem arbeitete B. C. 12, 13 Stunden am Tag als Lkw-Fahrer und hätte neben dieser Tätigkeit ohnehin kaum Zeit gehabt.
Neben den üblichen Aufgaben eines Strohmanns wie Unterschriftsleistungen oder der Ablieferung der Geschäftspost sollte B. C. jedoch noch eine weitere Aufgabe übernehmen, die für das Gelingen des Tatplans der Kumpane und das Funktionieren ihres auf Täuschung und Verschleierung angelegten Steuerhinterziehungssystems und zur Sicherung der Tatbeute von erheblicher Bedeutung war:
Zur Reduzierung der Entdeckungsgefahr und Perfektionierung der Verschleierung ihrer Einbindung in die kriminellen Machenschaften sollten Ö. C. und A. C. - anders noch als bei der A. - bei den Geschäftskonten der E. nicht mehr „offiziell“ als Verfügungsberechtigte bzw. Kontobevollmächtigte in Erscheinung treten. Kontoführungsbefugt sollte allein B. C. sein. Anders als bei der A. sollte damit allein er die erforderlichen und für die Kumpane enorm wichtigen Barabhebungen in der Bankfiliale vornehmen. Die Namen A. C. und Ö. C. bzw. deren Unterschriften sollten auf den Barauszahlungsbelegen nicht mehr auftauchen. Da es angesichts des Umfangs der Geschäfte der Kumpane um hohe Summen und auch Bargeldbeträge gehen würde, die dem Zugriff B. C.s offenstehen würden, war es für die Kumpane äußerst wichtig, eine vertrauenswürdige Person zu finden, die derartigen Verlockungen widerstehen würde. Nach allem, was sie über B. C. wussten, war er nach ihrer Einschätzung dafür der geeignete Mann.
Zu einem nicht näher geklärten Zeitpunkt - vermutlich Ende 2007, spätestens jedoch Anfang Januar 2008 - boten Ö. C. und A. C. B. C. an, für sie bei der E. tätig zu werden. Hinsichtlich seiner Funktion und Aufgaben schilderten sie ihm, sein Name stünde nur auf dem Papier, er müsse sich um nichts kümmern, nur ab und zu ein paar Unterschriften leisten, es ginge nur um Kleinigkeiten, seine Arbeit würde dadurch nicht behindert. Sie selbst könnten die Aufgabe nicht übernehmen, da sie Schulden hätten. Dabei erweckten sie bei B. C. bewusst den - wie sie wussten falschen - Eindruck, er würde lediglich als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzt werden. Davon, dass er auch die Geschäftsanteile an der Gesellschaft als Strohmann übernehmen sollte, erwähnten sie nichts. Um ihm seine ihm zugedachte Aufgabe schmackhaft zu machen, erzählte Ö. C., sie würden Kaffee und R. B. verkaufen, die Geschäfte, die Lkw-weise erfolgen würden, liefen gut, für ihn –Ö. – und seinen Teilhaber A. blieben monatlich EUR 30.000,- bis 40.000,-.
B. C. hatte bereits selbst bemerkt, dass Ö. C. in der letzten Zeit geschäftlich erfolgreich war und sich seine finanziellen Verhältnisse deutlich verbessert hatten. Während seiner häufigen Aufenthalte in der O4 hatte er sich auch selbst von dem Umfang der dort an- und abtransportierten Waren ein Bild machen können. Zudem hatte B. C. während seiner Strohmann-Tätigkeit für die A2s in M. einen Eindruck davon bekommen, wie in großem Stil Getränkehandel betrieben und wieviel damit verdient werden konnte. Dabei war B. C. angesichts seiner Erfahrungen aus M. auch klar, dass die neue Firma von Ö. C. und A. C. in illegale Geschäfte verstrickt sein würde, da anderenfalls Ö. C. und A. C. die Geschäfte mit der C. betrieben und ihn nicht als Strohmann gebraucht hätten.
B. C. sagte aus verschiedenen Gründen zu. In seinen Augen bot sich die Gelegenheit, sich auf einfachem Weg eine Scheibe aus dem Kuchen abzuschneiden und auch Geld zu verdienen. Geld, das er angesichts seiner stets angespannten finanziellen Verhältnisse gut gebrauchen konnte. In diesem Zusammenhang nahm er auch an, dass Ö. C. und A. C. im Falle seiner Mitwirkung – wie versprochen – die rückständigen Ratenzahlungen für den auf seinem Namen aufgenommenen Kredit erbringen würden. B. C. ging insoweit davon aus, dass man seine Interessen besser berücksichtigen würde, wenn er fortlaufende Unterstützungsleistungen erbrächte. Ein weiteres Argument für B. C. lag darin, dass die für ihn vorgesehene Rolle überschaubar und mit einem dementsprechend geringen Aufwand für ihn zu bewältigen war. Ö. C., der seinen Einfluss auf seinen Cousin B. C. kannte, versicherte ihm insoweit nochmals, dass B. C. sich um nichts kümmern, sondern nur ab und zu ein paar Unterschriften leisten müsse. Dabei verstand Ö. C. es geschickt, B. C. den Eindruck zu vermitteln, als ginge es im Grunde um eine Gefälligkeit gegenüber einem Verwandten und Freund. Dies überzeugte B. C. schließlich. Denn wenn A. C. und Ö. C. auch gleichberechtigte Teilhaber waren, zählte für B. C. allein sein Verwandter und Freund Ö. C.. Er war für ihn maßgebend, seine Weisungen und sein Wort zählten für B. C.. A. C. war für ihn ein Fremder, der zwar der gleichberechtigte Geschäftspartner Ö. C.s war, für B. C. im Grunde aber keine entscheidende Rolle spielte. Da B. C. seinem Cousin Ö. C. vertraute und dieser an der Sache beteiligt war, war B. C. beruhigt, dass er nicht übervorteilt und auch kein unkalkulierbares Risiko eingehen würde.
Nach mehreren Gesprächen mit A. C. und Ö. C. sagte B. C. schließlich zu, als Strohmann für sie tätig zu werden.
Welche Abreden die Kumpane und B. C. bezüglich dessen Entlohnung getroffen haben, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Jedenfalls kam es im Sommer 2008 - vor der Ablösung B. C.s durch den neuen Strohmann-Gesellschafter und -Geschäftsführer G7 - zur Zahlung einer nicht unerheblichen Bargeldsumme an B. C. (siehe dazu unten IV. A. 2. d. cc. eee. (3))
(b) Der Notartermin zum Erwerb der E.
Nachdem die Kumpane in B. C. einen geeigneten Strohmann gefunden hatten, konnte der Erwerb der neuen Steuerhinterziehungsgesellschaft E. stattfinden. Um sicherzustellen, dass alles glatt ging, begleiteten A. C. und Ö. C. B. C. zu dem Notartermin am 25.01.2008 bei dem Notar K9 in B13, den A. C. zuvor vereinbart hatte. B. C. war - entsprechend der für ihn vorgesehenen Strohmannrolle - in die Vorbereitungen des Notartermins nicht eingebunden. Er hatte - wie von den Kumpanen beabsichtigt - im Vorwege auch keine Entwürfe der notariellen Urkunden gesehen. Er verließ sich auf A. C. und vor allem auf Ö. C. und darauf, dass sie dafür sorgen würden, dass alles entsprechend der zwischen ihnen getroffenen Abrede von Statten gehen würde.
Während Ö. C. draußen wartete, begleitete A. C. B. C. zur Beurkundung und war während der gesamten Zeit dabei. Zwar war eigentlich Ö. C. die maßgebende Vertrauensperson für B. C.. Da jedoch entsprechend der internen Arbeitsteilung zwischen den Kumpanen A. C. für die „Büroarbeiten“ zuständig war, war es seine Aufgabe, die organisatorischen Voraussetzungen für den Erwerb der neuen Gesellschaft zu schaffen und sich um die entsprechenden Einzelheiten zu kümmern und erforderliche Verhandlungen zu führen. Daher erschien es Ö. C. und A. C. naheliegend und auch ausreichend, wenn A. C. B. C. während des Notartermins „begleitete“, um sicherzustellen, dass alles glatt lief. Anders als später beim Erwerb der Geschäftsanteile und der Übernahme der Geschäftsführung durch den neuen Strohmann G7 hielten die Kumpane eine Anwesenheit N.s bei dem Notartermin nicht für erforderlich. Sie gingen davon aus, dass B. C. im Vertrauen auf Ö. C. keine Fragen stellen und der Notartermin reibungslos verlaufen würde.
Entsprechend des Tatplans der Kumpane wurde zum Einen die Übertragung der Geschäftsanteile an der im Oktober 2007 gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts T11 unter HRB eingetragenen E., bei der es sich um eine Vorratsgesellschaft handelte, auf B. C. beurkundet (UR.Nr. /2008 des Notars H13 K9, B13). Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile im Nominalwert von insgesamt EUR 25.000,- betrug EUR 27.500,-. Mit der Zahlung des Kaufpreises hatte B. C. nichts zu tun. Dies hatten A. C. und Ö. C. bereits zuvor mit der Verkäuferseite geregelt. Zum Anderen wurde - ebenfalls tatplangemäß - B. C. in derselben notariellen Urkunde zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt. Schließlich wurde noch der Unternehmensgegenstand dem neuen offiziellen Geschäftsgegenstand der E. angepasst und in den „Im- und Export von Lebensmitteln und Getränken aller Art“ geändert.
B. C. selbst erfasste die inhaltliche Tragweite der ausschließlich auf Deutsch, ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführten Beurkundung schon aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse nur teilweise. Er ging weiterhin davon aus, lediglich die Geschäftsführung der E. als Strohmann übernommen zu haben. Dass er die Beurkundungsvorgänge nicht verstand, störte ihn indes nicht weiter und veranlasste ihn auch nicht, gegenüber dem Notar auf seine mangelnden Deutschkenntnisse hinzuweisen oder sonst kritische Fragen zu stellen. Wie von den Kumpanen erwartet, verließ sich B. C. darauf, dass A. C. und vor allem Ö. C. dafür gesorgt hatten, dass alles entsprechend den zwischen ihnen getroffenen Abreden stattfand.
Im Anschluss an die Beurkundung wurde B. C. zur Filiale der D4 Bank gefahren. Dort erhielt er - entsprechend der zuvor getroffenen Abrede - die alleinige Verfügungsberechtigung über das unter der Konto-Nummer geführte Geschäftskonto der E..
Damit hatten A. C. und Ö. C. die neue Steuerhinterziehungsgesellschaft samt Strohmann organisiert.
(3) Der Vollzug des Austausches der Gesellschaften
Den Austausch der A. durch die E. und der S. L. durch die C1 S1 vollzogen die Kumpane dann im Februar 2008. Sie waren darin übereingekommen, diesen Wechsel so geräuschlos wie möglich zu vollziehen, um keinen Anlass für kritische Nachfragen zu geben. Dabei hofften die Kumpane im Ergebnis zu Recht darauf, dass die Geschäftspartner die Wechsel nicht kritisch hinterfragen würden, wenn – wie von den Kumpanen beabsichtigt – im Übrigen alles beim Alten bleiben würde, also die Ansprechpartner bzw. Kontaktpersonen die gleichen blieben und die Geschäfte wie bislang reibungslos verlaufen würden, d.h. die Geschäftspartner pünktlich ihre Ware bzw. ihr Geld erhielten.
Daher hielten es die Kumpane auch nicht für erforderlich, ihren Geschäftspartnern die entsprechenden Wechsel der Gesellschaften vorab anzukündigen. Sie beschlossen, dass sie sie einfach vor vollendete Tatsachen stellen und ihnen die neue Gesellschaft im allgemeinen Geschäftsablauf gleichsam „unterjubeln“ würden. Dadurch glaubten sie auch das mit einer „offiziellen Vorankündigung“ verbundene Aufsehen zu vermeiden, das nach ihrer Auffassung ihre Geschäftspartner nur zu unerwünschten Nachfragen verleitet hätte.
Hinsichtlich des Austausches der A. durch die E. hatten die Kumpane vorsorglich verschiedene Erklärungsvarianten ersonnen, die sie ihren Geschäftspartnern gegenüber auf deren Nachfrage verwenden wollten und von denen sie wussten, dass ihre Geschäftspartner diese für plausibel erachten würden. Da die E. ihren vorgeblichen Sitz nicht in H5, sondern in B13 hatte, schien ihnen als eine plausible Erklärungsvariante der Wunsch, Gewerbesteuer zu sparen, geeignet. Eine weitere Erklärungsvariante bestand in der Vorgabe von Unstimmigkeiten unter bzw. mit den Gesellschaftern und ein daraus resultierender Trennungswunsch von A. C. und Ö. C. von der A. unter Übernahme und Fortführung der von ihnen geknüpften Geschäftsbeziehungen. Da viele Geschäftspartner – wie die Kumpane wussten und beabsichtigten – die A. ohnehin schlicht den beiden „Brüdern C.“ zuordneten, hinterfragten sie auch nicht die gesellschaftsrechtlichen Einzelheiten, sondern sahen die E. – wie von den Kumpanen beabsichtigt – als die A. in neuem Gewand an. Manchen Geschäftspartnern war dabei gar nicht klar und es interessierte sie im Ergebnis auch nicht, ob die A. lediglich in E. umfirmiert worden war oder ob es sich bei der E. um eine neue Gesellschaft handelte.
ccc. Die Vorgänge bei der E.
Nach dem Erwerb der E. und der Einsetzung B. C.s als Strohmann sorgten die Kumpane dafür, dass die E. und die sonstigen Beteiligten ihre Aufgaben erfüllten. Neben der Leitung der Geschäfte der E. lenkten und betreuten A. C. und Ö. C. auch den Strohmann B. C. und dessen „Einsatz“ bei den Barabhebungen. Im August 2008 ersetzten sie B. C. durch den neuen Strohmann G7. Dessen Anleitung und Betreuung fiel dem Mitangeklagten T. C. zu, dem damit eine eigenständige Funktion im Bandengefüge zukam. Zuvor hatten sich seine Tatbeiträge im Wesentlichen in Gefälligkeiten für seinen Bruder A. C. erschöpft. Trotz seiner „Ablösung“ als Strohmann behielt B. C. weiterhin allein die „offizielle“ Verfügungsbefugnis über das Geschäftskonto der E. und nahm auch in der Folgezeit entsprechend der ihm von A. C. und Ö. C. erteilten Anweisungen die Barabhebungen vor. A. C. und Ö. C. kümmerten sich ferner um die sonstigen Bankgeschäfte. Diese nahmen an Umfang zu. Denn anders als zu Zeiten der A. erfolgten auch die Zahlungen an den niederländischen Kaffeelieferanten und die Spedition S2 nicht mehr bar, sondern ebenfalls durch Banküberweisung. Damit wurden nunmehr nahezu alle geschäftlichen Transaktionen der Kumpane (Zahlungen an die Lieferanten und Transporteure) per Banküberweisung abgewickelt.
Im Einzelnen:
(1) Die Bankgeschäfte
(a) Die Barabhebungen durch B. C.
Die für die Kumpane besonders bedeutsamen Barabhebungen vom Geschäftskonto nahm B. C. entsprechend der ihm von A. C. und Ö. C. erteilten Anweisungen vor. Dazu im Einzelnen:
Durch die Einräumung der alleinigen Verfügungsbefugnis für B. C. über das Geschäftskonto der E. konnten die Angeklagten Ö. C. und A. C. einerseits sicherstellen, dass sie in den offiziellen Bankunterlagen nicht in Erscheinung traten, andererseits hatten sie eine in ihren Augen absolut vertrauenswürdige Person, die ihren Anweisungen folgte und ihnen das gewünschte Bargeld vom Geschäftskonto beschaffte, sobald sie es brauchten. Diese Barabhebungen waren für die Kumpane von zentraler Bedeutung. Allerdings waren die Angeklagten A. C. und Ö. C. auch gegenüber B. C. angesichts der zum Teil sehr hohen sechsstelligen Summen, die abzuheben waren, darauf bedacht, die Kontrolle zu behalten. Daher begleitete jeweils einer von ihnen beiden B. C. zu den Bankterminen. Zwar gingen sie nicht mit in die Bankfiliale, warteten aber regelmäßig in unmittelbarer Nähe der Bank, wo sie sich in der Regel sofort nach Abhebung das Geld von B. C. aushändigen ließen. Dadurch konnten sie auch sicherstellen, sofort zur Stelle zu sein, falls es Probleme mit der Bank geben sollte. Obwohl sie offiziell weder kontoführungsbefugt waren noch sonst eine schriftliche Vollmacht besaßen, waren sie den Bankangestellten als potentielle Ansprechpartner bekannt. Um den reibungslosen Ablauf der Barabhebungen und die entsprechende Bereitstellung der hohen Bargeldbeträge sicherzustellen, kündigte A. C., nachdem es bei der ersten Barabhebung durch B. C. zu Problemen gekommen war (siehe sogleich), die entsprechenden Barabhebungen regelmäßig gegenüber den zuständigen Bankmitarbeitern an. A. C. kümmerte sich auch darum, dass etwaige von den Bankmitarbeitern geforderte Unterlagen vorlagen. Sofern B. C. bei einem Banktermin Schwierigkeiten hatte, wendete er sich entsprechend der ihm erteilten Anweisung telefonisch an A. C., der das Problem dann mit dem zuständigen Bankmitarbeiter telefonisch klärte und etwaige noch erforderliche Unterlagen gegebenenfalls per Fax in die Bankfiliale sandte.
Die Barabhebungen erfolgten - sofern es sich um kleinere Beträge handelte - in der Bankfiliale in H5-B16 oder - sofern es sich um hohe Beträge handelte - in der Bankfiliale in B13. Was der Angeklagte B. C. in der Bankfiliale in B16 abhob, händigte er in der Regel A. C. aus, die von ihm in der Filiale in B13 abgehobenen Beträge übergab er in der Regel Ö. C.. Die Aufträge für die Barabhebungen erhielt der Angeklagte B. C. in der Regel von Ö. C., der für ihn ohnehin die maßgebende Person war. Sofern sich Ö. C., wie häufig während der Zeit der E., insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2008, in der T. aufhielt, kamen die Aufträge von A. C., dem B. C. dann auch das Geld aushändigte.
Allerdings hatten Ö. C. und A. C. B. C. im Rahmen ihrer „Anwerbung“ zunächst keine Details über Art und Umfang der von ihm zu erledigenden „Bankgeschäfte“ mitgeteilt. B. C. war daher zunächst etwas überrascht, als Ö. C. ihm im Februar 2008 den ersten Barabhebungsauftrag erteilte. Ö. C. erklärte die Notwendigkeit der Barabhebung damit, dass Zahlungen geleistet werden müssten. In Absprache mit A. C. gab er vor, ein Kunde im Hafen müsse bar im Voraus bezahlt werden, bei Überweisungen würde das Geld zu lange bei den Banken liegenbleiben. B. C., dem aus seiner Arbeit als Lkw-Fahrer bei der im Hamburger Großmarkt tätigen Firma O2 S8 derartige Barzahlungen als solche nicht fremd waren und der auch von seinem Arbeitgeber ab und zu mit der Entgegennahme entsprechender, teils auch etwas höherer Bargeldbeträge von den Kunden betraut wurde, nahm diese für ihn plausibel erscheinende Erklärung ohne weitere kritische Nachfragen hin. Gemeinsam mit Ö. C. fuhr er am 21.02.2008 zur Filiale der D4 Bank in B13, um - wie ihm von dem in einem Café in der Nähe wartenden Ö. C. aufgetragen worden war - EUR 400.000,- in bar abzuheben. Allerdings gab es ein Problem, denn der zuständige Bankmitarbeiter wollte von B. C. wissen, wofür die Zahlung sein solle und verlangte einen entsprechenden Nachweis. B. C., der auf diese Frage keine Antwort geben konnte, ließ den zuständigen Mitarbeiter A. C. anrufen. A. C. gab an, das Geld werde im Hafen benötigt und versprach, das Problem zu lösen, was er dann auch tat. B. C. erzählte dem im Café wartenden Ö. C. bei der Ablieferung des von ihm abgehobenen Geldes von dem aufgetretenen Problem. Ö. C. war darüber nicht erfreut, versicherte B. C. jedoch, A. C. würde sich um das Problem kümmern und auch im Folgenden dafür sorgen, dass alles glatt ginge. Auch A. C. versicherte B. C. gegenüber später noch einmal, dass er sich darum kümmern werde, dass solche Probleme zukünftig nicht mehr auftauchen würden und er im Vorwege alles mit der Bank klären werde. Auch er war, ebenso wie Ö. C., über das aufgetretene Problem nicht erfreut und beschloss, dem zukünftig durch verstärkte telefonische Vorabklärungen mit dem zuständigen Bankmitarbeiter vorzubeugen.
B. C. hinterfragte auch in der Folgezeit nicht weiter, warum Ö. C. und A. C. die Bargeldbeträge nicht selbst abhoben, sondern gab sich mit deren allgemeinen Erklärungen zufrieden, dass dies besser sei. Auch die Höhe der Geldbeträge war für B. C. kein Anlass, von den Barabhebungen Abstand zu nehmen. Obwohl er wusste, dass hinter einer derartigen Vorgehensweise kriminelle Machenschaften verborgen lagen, sah er darin keinen Grund, die weitere Zusammenarbeit mit Ö. C. und A. C. zu beenden. Ihm war ohnehin bereits bei Übernahme seiner Strohmann-Tätigkeit klar, dass es nicht um legale Getränkegeschäfte ging. Lediglich das Ausmaß der Steuerhinterziehung und der Umfang der Tatbeute Ö. C.s und A. C.s hatte er anfangs nicht vorausgesehen.
Auch nach seinem Ausscheiden als formeller Geschäftsführer der E. blieb B. C. nach dem Willen der Kumpane offiziell allein verfügungsbefugt über das Geschäftskonto der E.. Die Angeklagten A. C. und Ö. C. trauten dem von ihnen eingesetzten neuen Strohmann-Geschäftsführer G7 (siehe dazu unten IV. 1. dd. ccc. (5)) insoweit nicht ausreichend und beließen die Barabhebungen weiter in den Händen von B. C.. Dieser hatte sich in der Vergangenheit bereits bewährt. Bei ihm konnten sie sich sicher sein, dass er ihren Anweisungen folgen und trotz der hohen Geldbeträge nicht der Versuchung erliegen würde, sich selbst vom Geschäftskonto zu bedienen. Diese Sicherheit hatten sie bei dem familienfremden G7, den sie zudem überhaupt nicht kannten, nicht.
In der Zeit von Februar 2008 bis Oktober 2008 nahm B. C. auf Weisung Ö. C.s und A. C.s insgesamt 23 Barabhebungen in einer Gesamthöhe von EUR 3.625.590,- vor. Im Einzelnen erfolgten folgende Barabhebungen:
| Datum der Abhebung | Betrag in Euro |
| 21.02.2008 | 400.000,- |
| 03.03.2008 | 700.000,- |
| 14.03.2008 | 300.000,- |
| 04.04.2008 | 4.900,- |
| 23.05.2008 | 300.000,- |
| 04.07.2008 | 500.000,- |
| 04.07.2008 | 30.000,- |
| 04.07.2008 | 500.000,- |
| 18.07.2008 | 118.000,- |
| 31.07.2008 | 9.000,- |
| 01.08.2008 | 9.000,- |
| 04.09.2008 | 10.000,- |
| 04.09.2008 | 4.900,- |
| 08.09.2008 | 20.000,- |
| 09.09.2008 | 25.000,- |
| 12.09.2008 | 50.000,- |
| 15.09.2008 | 50.000,- |
| 17.09.2008 | 60.000,- |
| 22.09.2008 | 500.000,- |
| 09.10.2008 | 4.990,- |
| 14.10.2008 | 4.900,- |
| 27.10.2008 | 20.000,- |
| 31.10.2008 | 4.900,- |
Wofür A. C. und Ö. C. die an sie von B. C. ausgehändigten Bargeldbeträge im Einzelnen verwendeten, konnte die Kammer nicht klären.
Anders als zu Zeiten der A. wurde der aus den Niederlanden von den T4 G1 bzw. der G2 2 P. bezogene Kaffee nicht mehr bar gezahlt, sondern vom Geschäftskonto der E. überwiesen. Auch die „Wareneinkäufe“ bei der T1, bei c. und P.u.K. zahlten die Kumpane durch Banküberweisung, ebenso die Spediteure S2 und G3. Damit dürfte - ohne dass die Kammer dies im Einzelnen klären konnte - ein nicht unerheblicher Teil als Tatbeute von Ö. C., A. C. und A1 U. vereinnahmt worden sein. Zur Höhe der Tatbeute A. C.s und Ö. C.s siehe unten IV. 4.
(b) Die sonstigen Bankgeschäfte
Entsprechend der zwischen den Kumpanen vereinbarten Arbeitsteilung und - insbesondere später - auch durch die häufigen T.-Aufenthalte Ö. C.s bedingt, oblag es im Wesentlichen A. C., die sonstigen Bankgeschäfte zu erledigen. Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs und zur Reduzierung der Erforderlichkeit der Mitwirkung des beruflich eingebundenen und deshalb nicht ständig auch spontan zur Verfügung stehenden B. C. hatten die Kumpane dafür gesorgt, dass ihnen auch die Möglichkeit des Online-Banking zur Verfügung stand und sie über die entsprechenden Zugangsdaten und sonstigen Voraussetzungen verfügten.
Die angesichts der Höhe der Überweisungsbeträge an die T4 G1 bzw. die G2 2 P. erforderlichen Meldungen nach §§ 59 ff. AWV unterzeichnete B. C. in der Regel blanko. Sie wurden ihm entweder von Ö. C. oder A. C. vorgelegt und in der Regel von A. C. ausgefüllt, der auch dafür sorgte, dass die D5 Bank die entsprechend ausgefüllten Formulare erhielt.
Jedenfalls Ö. C. besaß zudem eine EC-Karte für das Geschäftskonto. Ferner waren Kreditkarten der Kreditkartenunternehmen Mastercard und Visa ausgegeben, deren Kreditkartenabrechnungen von dem Geschäftskonto der E. abgebucht wurden.
(2) Die sonstigen Aufgaben B. C.s
Neben den Barabhebungen und sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen bzw. Unterschriftleistungen im Rahmen der Bankgeschäfte kam B. C. entsprechend der ihm von den Kumpanen zugedachten und mit ihm vereinbarten Strohmanntätigkeit im Wesentlichen die Aufgabe zu, ihm zugegangene Geschäftspost ungeöffnet bei A. C. abzuliefern, der sich im Rahmen der zwischen den Kumpanen verabredeten Arbeitsteilung - gegebenenfalls in Abstimmung mit Ö. C. - um deren Erledigung kümmerte.
Da der überwiegende Teil der Geschäftskorrespondenz ohnehin per Telefax oder e-mail erfolgte oder - wie z.B. die von der E. erstellten Rechnungen - nicht unterzeichnet wurde oder an die C. in der O4 adressiert war, gelangte nur wenig Geschäftspost überhaupt direkt an B. C..
B. C. selbst trat absprachegemäß gegenüber den Geschäftspartnern der Kumpane nicht persönlich oder telefonisch in Erscheinung. Soweit er überhaupt Geschäftskorrespondenz unterzeichnete, wurde ihm diese von A. C. oder Ö. C. entsprechend vorbereitet zur schlichten Unterschriftsleistung vorgelegt. Fragen von B. C. waren weder seitens der Kumpane erwünscht noch sah B. C. eine entsprechende Notwendigkeit. Auch insoweit vertraute er A. C. und vor allem seinem Cousin Ö. C..
Kontakt zu einem A1 U. hatte B. C. nicht. T. C. kannte B. C. nur flüchtig.
(3) Die Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch B. C.
Obwohl B. C. schon aufgrund der von ihm vorgenommenen Barabhebungen wusste, dass die E. erhebliche Umsätze erzielte und ihm dabei bekannt war, dass die E. mit Kaffee und R. B. handelte und diese Waren an inländische Abnehmer weiterveräußerte, gab er, in Kenntnis der einen Geschäftsführer treffenden Pflichten, für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juli 2008 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung für die E. ab. Er hielt es für möglich und nahm es zumindest billigend in Kauf, dass dadurch zu Gunsten der E. in erheblichem Umfang Steuern verkürzt wurden.
B. C. wusste ferner, dass A. C. und Ö. C. in erheblichem Umfang Kaffee aus den Niederlanden bezogen und hielt es zumindest für möglich, dass auch diesbezüglich steuerliche Pflichten bestanden, die A. C. und Ö. C. nicht erfüllten. Ebenso hielt er es zumindest für möglich, dass A. C. und Ö. C. auch hinsichtlich der anfallenden Umsatzsteuer ihren sie treffenden Erklärungspflichten nicht nachkamen und sie dadurch in erheblichem Umfang Steuern verkürzten. Er wusste ferner, dass er durch seine Strohmann-Tätigkeit bei der E. und die in diesem Zusammenhang von ihm erledigten Tätigkeiten bzw. wahrgenommenen Aufgaben bei dieser Steuerverkürzung unterstützte. All dies nahm er auch zumindest billigend in Kauf.
(4) Die Rolle N.s
Zwar stand N. den Kumpanen bereits im Komplex „A.“ als „Steuerhinterziehungsberater“ zur Seite. Seine diesbezüglichen Tatbeiträge waren indes nicht anklage- und verfahrensgegenständlich. Auch im Komplex „E.“ bestand seine für das Gelingen der Steuerhinterziehung durchaus wichtige Funktion darin, den Hauptverantwortlichen A. C. und Ö. C. beratend zur Seite zu stehen, nach Art eines Dauerberatungsmandates, bei dem der Berater jederzeit als Ansprechpartner und für verschiedene Hilfeleistungen zur Verfügung steht. N. wusste dabei sehr genau, dass und in welchem Umfang Steuerhinterziehung betrieben wurde und billigte dies um des eigenen Vorteils willen. N. war hiernach auch weiterhin weniger Steuerberater als vielmehr „Steuerhinterziehungsberater“.
Dazu im Einzelnen:
(a) Das Treffen im April 2008
Zwar hatten sich die Kumpane bereits im Herbst 2007 der grundsätzlichen Unterstützung ihrer kriminellen Machenschaften durch N. versichert, der ihre offene steuerliche Flanke durch sein „Dauerberatungsmandat“ schließen sollte und damit die Grundentscheidung getroffen, dass N. ihr Berater für Steuern und Steuerhinterziehung sein sollte (siehe dazu oben IV. 1. a. ii.). Allerdings hielten sie es für zweckmäßig, sich im April 2008 nochmals mit ihm persönlich zu treffen.
Denn die Kumpane hatten in Umsetzung ihres Tatplans im Februar 2008 den Austausch der Gesellschaften vollzogen und die A. durch die E. und die S. L. durch die C1 S1 ersetzt. Das Treffen im April 2008 sollte daher nach dem Willen der Kumpane dazu dienen, N. im Einzelnen mit dem Sachstand hinsichtlich der neuen Steuerhinterziehungsgesellschaft und der einzusetzenden französischen Gesellschaft vertraut zu machen. In einem persönlichen Treffen sollten ihm die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die N. brauchte, um entsprechend der ihm zugedachten Rolle als „Dauerberater“ bei Bedarf auch spontan kritische Situationen, in denen schlimmstenfalls die Aufdeckung der kriminellen Machenschaften der Kumpane drohte, zu „entschärfen“. In diesem Zusammenhang wollten die Kumpane nochmals die „Eckpunkte“ der Einbindung N.s „festklopfen“ und etwaige weitere „Einsatzmöglichkeiten“ N.s mit ihm besprechen. Im Zusammenhang mit der Gründung der D., die N. intensiv begleitet hatte und für deren steuerliche Angelegenheiten N. A. C. und Ö. C. ebenfalls als „Dauerberater“ zur Verfügung stehen sollte, hatten die Kumpane feststellen können, dass sich die Teilnahme von N. an dem Notartermin als äußerst effektiv erwiesen und er seinen Sachverstand zur spontanen Problemlösung eingesetzt hatte (siehe dazu auch unten IV. 2. d.). Dies hatte den Kumpanen gezeigt, dass sie mit ihrer Einschätzung der Qualitäten N.s richtig lagen. Sie beschlossen daher, N. zukünftig verstärkt auch bei Notarterminen oder sonstigen Terminen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Gesellschaften einzusetzen.
Im April 2008 trafen sich daher A. C. und N.. Nicht auszuschließen war, dass sich auch A1 U. vor Ort befand, wenngleich er sich am Gespräch nicht aktiv beteiligte. Ö. C. konnte infolge seiner Ortsabwesenheit nicht an dem Termin teilnehmen, war aber über das Gespräch und dessen Hintergrund informiert und einverstanden. Eine Teilnahme B. C.s an dem Gespräch hatten die Kumpane entsprechend der ihm zugewiesenen Rolle eines bloßen Strohmanns von vornherein nicht vorgesehen. Auch N. hinterfragte die Abwesenheit des formellen Geschäftsführers der E. nicht. Auch er wusste, dass es sich bei B. C. um einen Strohmann handelte und Ö. C. und A. C. die tatsächlichen Verantwortlichen der E. waren.
Im Verlauf des Gesprächs erörterten A. C. und N. die weitere Zusammenarbeit und kamen rasch überein, sie in der bereits zuvor abgesprochenen Art und Weise des „Dauerberatungsmandats“ für N. und seiner Rolle als „Mann für alle steuerlichen Fälle“ fortzusetzen. A. C. händigte N. verschiedene Unterlagen aus dem Februar 2008 aus, aus denen er sich einen Überblick über die gesellschaftlichen Strukturen, die neuen Gesellschaften und die Geschäfte verschaffen konnte und die ihn in die Lage versetzen sollten, schnell auf etwaige sich stellende namentlich steuerliche Probleme und Fragen reagieren zu können. Eine vollständige Information N.s über alle Details nahmen die Kumpane bewusst nicht vor. Insbesondere hatten Ö. C. und A. C. kein Interesse daran, dass N. die Höhe ihrer Tatbeute kannte. N. war weder ein Familienangehöriger noch den Angeklagten freundschaftlich verbunden. Sie verband eine rein „geschäftliche“ Beziehung. Daher blieben Ö. C. und A. C. gegenüber N. stets misstrauisch. Zudem wollten die Kumpane vermeiden, dass N., der ihre „Geschäfte“ und die dadurch bewirkte Steuerhinterziehung keineswegs aus Altruismus unterstützte, gierig werden könnte und eine deutlich höhere Entlohnung verlangen würde.
N. erkannte aus den ihm überreichten Unterlagen, bei denen es sich unter anderem um die Gründungsunterlagen und einen Handelsregisterauszug der E., den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag über den Erwerb der E. durch den Strohmann B. C. sowie einzelne Warenverkaufsrechnungen der E. aus dem Februar 2008 handelte, sofort, dass die Kumpane das bereits bei der A. praktizierte und ihm zumindest in Grundzügen bekannte und von ihm gebilligte Steuerhinterziehungssystem ohne wesentliche Änderungen weiterbetrieben und lediglich die beteiligten Gesellschaften und Strohleute ausgetauscht hatten. Anhand der ihm überreichten Warenverkaufsrechnungen konnte N. auf den ersten Blick den ungefähren Umfang des von den Kumpanen betriebenen Handels mit Kaffee und R. B. und das Ausmaß der durch das komplexe Steuerhinterziehungssystem der Kumpane bewirkten Steuerhinterziehung erkennen.
Hinsichtlich der Entlohnung N.s kamen A. C. und N. dahin überein, zumindest auch an dem bereits im Herbst 2007 verabredeten „Entlohnungssystem“ der Abrechnung über Tarnrechnungen der Buchführungsgesellschaften N.s festzuhalten. Allen war dabei klar, dass bei der allein auf Steuerhinterziehung angelegten E. - ebenso wie zuvor bei der A. - kein Bedarf an ordnungsgemäßer Buchhaltung und Beratung bestand.
Um seine gegebenenfalls in „offizieller Funktion“ zu erbringenden steuerlichen Beratungsleistungen, zu denen N. als schlichter B7 nicht befugt war, mit einer legalen Tarnung zu versehen, wollte sich N. erneut der RL bedienen. Er kam mit den Kumpanen überein, dass die E. der RL zur Verschleierung des eigentlichen Ziels der steuerlichen Beratungsleistungen N.s ein scheinbar ordnungsgemäßes und übliches Steuerberatungsmandat erteilen sollte. Sowohl N. als auch den Kumpanen war klar, dass seitens der allein auf Steuerhinterziehung angelegten E. kein Bedarf an ordnungsgemäßer Steuerberatung bestand. Durch dieses vorgebliche „ordnungsgemäße Steuerberatungsmandat“ konnte N. im Bedarfsfall gegenüber Geschäftspartnern oder Behörden auch offiziell als steuerlicher Berater der E. auftreten, ohne dass seine Einbindung Verdacht erregen würde. N. wusste, dass er entsprechend der mit dem Zeugen R5 getroffenen Abrede dieses von ihm „akquirierte“ vorgebliche „Steuerberatungsmandat“ eigenverantwortlich betreuen würde, wobei R5 ihm weitgehend freie Hand lassen und in der Regel keine kritischen Fragen stellen würde. A. C. stimmte dieser ihnen schon aus der ersten Anwerbung N.s bekannten Verschleierungsmaßnahme zu.
Dementsprechend erteilte die E. der RL unter dem Datum 16.04.2008 eine schriftliche Vollmacht. Darin wurde die RL umfassend mit der laufenden Erledigung aller Steuerangelegenheiten der E. beauftragt.
(b) Das „Niederlegungsschreiben“ vom 08.05.2008
Parallel zu den sich zunehmend verstärkenden Problemen mit der T1 (betreffend die A. und die E., s.o. IV. 1. b. cc. ddd. (1), (4)) war N. bemüht, die schriftliche Beweislage betreffend die Einbindung seiner Person in den Komplex „E.“ zu seinen Gunsten zu manipulieren. Die entsprechenden Maßnahmen ergriff er unmittelbar vor dem für Anfang Juni 2008 vereinbarten Treffen mit Vertretern der T1, an dem er auch teilnehmen sollte. N. war darauf bedacht, Urkunden zu erschaffen, die nach Möglichkeit auf eine professionelle Distanz zur E. schließen ließen und dabei eine möglichst geringe Einbindung N.s in die Geschehnisse dokumentierten. Zu diesem Zweck verfasste er insbesondere ein Schreiben vom „08.05.2008“. Durch die Anmahnung fehlender Unterlagen und einen Hinweis auf abzugebende Steuererklärungen versuchte er den Anschein eines gutgläubigen Außenstehenden zu vermitteln.
Im Einzelnen:
Das Schreiben vom „08.05.2008“ erstellte N. unter dem Briefkopf seiner Buchhaltungsfirma S6 und adressierte es an die Privatadresse von B. C. in der G15 in H5. In dem Schreiben hieß es, „Herr C.“ habe dem Geschäftsführer der S6 - damit war N. gemeint - am 11.04.2008 Buchführungsunterlagen der E. übergeben. Hierbei habe es sich lediglich um Warenverkaufsrechnungen gehandelt. „Herr C.“ habe erklärt, dass die restlichen Unterlagen wie Bankauszüge, Kassenbuch und Wareneinkaufsrechnungen innerhalb der nächsten 14 Tage geliefert würden. Dies sei nicht geschehen. Bei der Durchsicht habe man festgestellt, dass es sich um Belege ab Januar 2008 handele. Die Abgabefristen zur Umsatzsteuer seien jeweils am 10. des Folgemonats. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis April 2008 seien somit längst überschritten. Deshalb würde Herr C. gebeten, ihnen die o.a. Unterlagen bis spätestens zum 20.05.2008 zu liefern. Weiter hieß es dann in dem Schreiben: „Sollten die Unterlagen bis zu dem Termin nicht eingehen, werden wir das Buchführungsmandat niederlegen“.
N. kam es mit dem Schreiben einzig und alleine darauf an, in einer kritischen Situation potentiell entlastendes Beweismaterial zu erschaffen. Deswegen sandte er das Schreiben auch nicht direkt an seinen Ansprechpartner A. C. oder an Ö. C., sondern an B. C.. N. war insoweit klar, dass B. C. lediglich Strohmann war und dementsprechend nichts zu sagen hatte. Indes ging es ohnehin nicht darum, dass die Verantwortlichen der E. das Schreiben lesen sollten, sondern darum, dass N. schriftliche Aussagen über seine scheinbare Gutgläubigkeit erschaffen wollte. Die Adressierung an B. C. hatte insoweit den Vorteil, dass sie den Anschein erweckte, N. habe keine Kenntnis über die tatsächlichen Verantwortlichkeiten in der E.. Ein weiterer Vorteil lag darin, dass N. mit dem Hinweis auf die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nicht den ihm kriminell verbundenen A. C., sondern den Strohmann B. C. schriftlich belastete. Aus dem Zweck des Schreibens heraus erklärt sich auch die Wahl des Briefkopfes der S6 und der Verzicht auf entsprechende Mahnungen im Namen der RL. N. kam es darauf an, sich persönlich zu exkulpieren, und deswegen verfasste er das Schreiben im Namen seiner Firma S6.
N. glaubte, durch das Schreiben vom 08.05.2008 für den Fall der Aufdeckung der kriminellen Machenschaften in mehrfacher Hinsicht Vorsorge getroffen zu haben: Zum Einen konnte er dadurch die von ihm für den Fall der Entdeckung ersonnene Legende der angeblich trotz Aufforderung nur unvollständig übergebenen Unterlagen untermauern. Zum Anderen konnte er sich durch seinen Hinweis auf die Erforderlichkeit der Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen exkulpieren. Mit der Ankündigung der Mandatsniederlegung für den Fall der nicht fristgemäßen Übersendung der vorgeblich fehlenden Unterlagen glaubte N. die Nachdrücklichkeit seines Verlangens ausreichend dokumentiert zu haben.
Ein anschließendes ausdrückliches Niederlegungsschreiben verfasste N. nicht. Dadurch hielt er sich alle Optionen offen: Zum Einen konnte er - sofern es, wie später in der hiesigen Hauptverhandlung, zweckmäßig schien - darauf hinweisen, dass dieses Schreiben nicht als bloße Ankündigung der Niederlegung, sondern als Kündigungsschreiben aufzufassen sei. Zum Anderen konnte er bei Bedarf, sofern er einen offiziellen Deckmantel für eine etwaige weitere - vorgebliche - buchhalterische Tätigkeit brauchte, darauf hinweisen, dass er die Mandatsniederlegung nur angekündigt habe, man seiner Aufforderung zur Ablieferung der Unterlagen nachgekommen und es daher nicht zu einer Mandatsniederlegung gekommen sei.
(c) Die Tarn-Rechnungen
Ebenfalls zu Tarnzwecken und zur Verschleierung seiner Einbindung in die kriminellen Machenschaften der Kumpane erstellte der Angeklagte N. drei vom 18.05.2008 datierende Gebührenrechnungen seiner Gesellschaft S6 an die E., in denen er „für die Erstellung der lfd. Geschäftsvorfälle der Finanzbuchführung“ – die er tatsächlich niemals machen sollte – für den „Zeitraum Februar 2008“ EUR 764,20 netto zuzüglich EUR 145,20 Umsatzsteuer, für den „Zeitraum März 2008“ EUR 522,60 netto zuzüglich EUR 99,30 Umsatzsteuer und für den „Zeitraum April 2008“ EUR 105,40 netto zuzüglich EUR 20,03 Umsatzsteuer und damit insgesamt EUR 1.656,73 (brutto) fakturierte. In der Gebührenrechnung für den Zeitraum Februar 2008 brachte er sogar ausdrücklich noch einen dort ausgewiesenen Vorschuss von EUR 810,- in Abzug. Weitere Gebührenrechnungen an die E. erstellte er nicht, um die von ihm zu Tarnzwecken ersonnene und durch das „Niederlegungsschreiben“ vom 08.05.2008 vorgeblich schriftlich dokumentierte Legende der Mandatsniederlegung mangels Erhalt von Unterlagen nicht zu gefährden. Wie der Angeklagte N. in der Folgezeit von den Kumpanen entlohnt wurde, konnte die Kammer nicht feststellen. Da der Angeklagte zumindest eine Sachleistung in Gestalt einer durch die Kumpane vom Geschäftskonto der E. beglichenen Flugreise für zwei Personen in die T., die EUR 1.286,- kostete, erhielt, liegt es zwar nahe, dass er weitere Sachleistungen erhielt; entsprechende konkrete Feststellungen zu Lasten des Angeklagten N. hat die Kammer aber nicht treffen können.
(d) Die Anfrage beim Hauptzollamt
Die wirkliche Aktivität N.s fand unabhängig von seinem Mahnschreiben vom 08.05.2008 und seinen Rechnungen vom 18.05.2008 oder den darin enthaltenen Angaben zu N.s Diensten statt. Entsprechend seiner Funktion als Dauerberater wurde N. in sehr unterschiedlicher Weise eingesetzt.
Im Rahmen der Rechtsberatung etwa beriet er A. C. und Ö. C. auch über den hiesigen Verfahrensgegenstand hinaus. Beispielsweise hatte N. bereits Anfang 2008 auf Geheiß von A. C. beim Hauptzollamt in H5 angerufen, um sich hinsichtlich der von A. C. beabsichtigten Einfuhr von Whisky nach Deutschland nach den Einzelheiten bezüglich des Vorgangs der Berechnung und Entrichtung der Branntweinsteuer zu erkundigen. Nach Erhalt der Information hatte er A. C. das gewünschte Wissen vermittelt.
(e) Kontakte N.s zum Zeugen S19 (Firma S3 Im- und Export)
Zu den Aktivitäten N.s als Dauerberater und Helfer gehörte auch sein Auftreten gegenüber der Firma S3 Im- und Export. Die Firma S3 Im- und Export war einer der größten Abnehmer der E.. Ab Anfang November 2008 – noch vor dem Auftauchen der Steuerfahndung am 26.11.2008 – gab es Probleme mit der Firma, weil ihr die Versagung des von ihr begehrten Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der E. und damit ein immenser Steuerschaden drohte. In der Folgezeit versuchte die Firma S3 Im- und Export, später auch unter Einschaltung eines Rechtsanwalts, von der E. die erforderlichen Angaben und berichtigte Rechnungen zu erhalten. N. hatte die Aufgabe, sich dieses Problems anzunehmen.
Dazu im Einzelnen:
Den Angeklagten A. C. und Ö. C. war bei der Erstellung der von der E. an die Firma S3 Im- und Export gerichteten Rechnungen unabsichtlich ein Fehler unterlaufen. Bei der auf den Rechnungen der E. angegebenen Steuer-Nummer wurde lediglich eine vorläufige Steuer-Nummer angegeben, nicht aber, wie erforderlich, die endgültige und vollständige Nummer. Ende Oktober 2008 erfuhr der Buchhalter der Firma S3 Im- und Export, der Zeuge S19, bei einem seiner Routinebesuche bei dem für seine Firma zuständigen Finanzbeamten von dem Fehler auf den Rechnungen. Man erklärte ihm, dass es damit hinsichtlich des von der Firma S3 Im- und Export begehrten Vorsteuerabzugs Probleme geben würde. Damit diese vermieden würden, würde die vollständige Steuer-Nummer benötigt. Angesichts der Summe der Rechnungsumsätze, die mehrere Millionen Euro betrug, drohte der Firma S3 Im- und Export hiernach ein hoher Steuerschaden. Der Zeuge S19 versuchte daher, die zutreffende Steuer-Nummer der E. in Erfahrung zu bringen. Von der E. erhielt er die telefonische Auskunft, er könne sich an deren Steuerberater wenden. Dabei wurde ihm mitgeteilt, der Name des Steuerberaters sei N.. Ferner erhielt der Zeuge eine B6er Telefonnummer, unter der er N. erreichen konnte. Bei dieser Telefonnummer handelte es sich um die Telefonnummer der RL. Der Zeuge rief im November 2008 – etwa Anfang bis Mitte des Monats – dort an und bat darum, mit dem Steuerberater der E. zu sprechen. Er wurde daraufhin zum Angeklagten N. durchgestellt und schilderte ihm sein Anliegen.
N. zeigte sich ohne Zögern bereit, dem Zeugen S19 zu helfen. Auch nach seinem Selbstverständnis handelte es sich um ein Problem, für dessen Bewältigung er von A. C. und Ö. C. engagiert worden war. Ein wichtiger Kunde hatte durchaus gewichtige Probleme mit der E., die dem steuerrechtlichen Bereich entstammten. Hier kam es N. zu, durch sein Auftreten gegenüber dem Kunden das Vertrauen in die Seriosität der E. zurückzugewinnen oder gar zu bestärken.
N. tat daher alles, was aus seiner Sicht erforderlich und sinnvoll war, um die E. als ein möglichst ganz normales Unternehmen erscheinen zu lassen. Er bekundete gegenüber dem Zeugen S19, in dem Büro der RL als Sachbearbeiter für die steuerlichen Angelegenheiten der E. zuständig zu sein und dem Zeugen helfen zu wollen. Im Rahmen des Gesprächs gelang es ihm sogar, einen persönlichen „Draht“ zu dem Zeugen S19 herzustellen und über die gemeinsame Herkunft aus Norddeutschland und den ähnlichen Beruf ein angenehmes und vertrautes Gesprächsklima zu erzeugen. Auch dies führte dazu, dass N. mit seinem Bestreben durchaus Erfolg hatte. S19 war beruhigt und ging davon aus, dass man ihm – wie auch von einem seriösen Unternehmen nicht anders zu erwarten war – helfen würde.
N. versuchte in der Tat, S19 das gewünschte Material zu verschaffen. Schließlich handelte es sich bei der Angabe der vorläufigen Steuernummer lediglich um einen unbeabsichtigten Fehler. Um dem Begehren S19s abzuhelfen, sandte N. ihm zunächst am 25.11.2008 die Kopie eines Umsatzsteuer-Schätzungsbescheides vom 04.11.2008, auf der auch die korrekte Steuernummer der E. angegeben war. S19 seinerseits sandte N. im Vertrauen auf die ihm zugesagte Hilfe ebenfalls per Fax eine Aufstellung über die zu korrigierenden Rechnungen der E.. Nachdem S19 in Erfahrung gebracht hatte, dass der von N. übersandte Schätzungsbescheid aus Sicht des Finanzamtes nicht ausreichte, wandte S19 sich erneut telefonisch an N. und bat um ergänzende Hilfe, die N. ihm wiederum zusagte.
In dieser Situation überschlugen sich die Ereignisse. Am 26.11.2008 trat die Steuerfahndung erstmals offiziell an B. C. heran und bat um Rückruf deren Steuerberaters. N. führte ein erstes Gespräch mit dem Zeugen M16, in dem er von den Ermittlungen erfuhr (siehe unten IV. 1. d. bb.). N. war in dieser Situation allerdings nicht spontan genug, um sogleich die Ausrede parat zu haben, nicht mehr von der E. mandatiert zu sein. Dementsprechend äußerte er auch gegenüber dem Zeugen M16 zunächst, der steuerliche Berater der E. zu sein.
Nicht anders verhielt er sich gegenüber dem Zeugen S19. Er folgte seinem ursprünglichen Plan, S19 offiziell als Vertreter der E. zu helfen, und verfasste am 26.11.2008 ein taggleich per Telefax übersandtes Schreiben der RL an die Firma S3 Im- und Export, in dem die RL die E. als ihre Mandantin bezeichnete und dabei deren vom Finanzamt S20 am 07.06.2008 bzw. 23.06.2008 vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Steuernummer mitteilte.
Erst einen Tag später ging N. – erstmals in seinem zweiten Telefongespräch mit dem Zeugen M16 (siehe unten IV. 1. d. bb.) – zu der Lüge über, die RL und er hätten das Mandat der E. bereits seit Mai 2008 nicht mehr. In diesem Sinne äußerte er sich auch späterhin gegenüber der Firma S3 Im- und Export. Nachdem S19 erneut an ihn telefonisch herangetreten war, weil er korrigierte Rechnungen der E. benötigte, erklärte N. nunmehr, er sei von der E. nicht mehr mandatiert. Ferner wies er darauf hin, dass die E. seines Wissens auch nicht mehr existiere. In ähnlicher Weise äußerte N. sich auch nochmals schriftlich, nachdem eine von der Firma S3 Im- und Export beauftragte Rechtsanwaltskanzlei an die RL herangetreten war. In einem Schreiben vom 02.02.2009 der RL an die Kanzlei teilte er mit, dass die RL bereits im Mai 2008 das Mandat der Firma E. niedergelegt habe und dass die E. nach ihrer Kenntnis Ende 2008 verkauft worden sei. Um den offensichtlichen Widerspruch zu seinen früheren Äußerungen gegenüber dem Zeugen S19 aufzulösen, fügte N. sinngemäß hinzu, dass sich das Begehren S19s im November und Dezember 2008 und die von ihm erbetene Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf eine aus einer Zeit vor dem Verkauf der E. stammende Leistung gerichtet habe. Man habe deswegen seinerzeit den ehemaligen Geschäftsführer der E. gefragt, ob man die von S19 erbetene Information weitergeben dürfe und habe dazu die Erlaubnis erhalten. Auch eine schriftliche Bestätigung durch sie – die RL – sei erfolgt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr mandatiert gewesen seien. Ergänzend fügte N. in dem Schreiben vom 02.02.2009 an, man sei von der E. weder mandatiert noch empfangsbevollmächtigt und wisse auch nicht, ob die Gesellschaft noch existiere und wer Geschäftsführer sei. Deswegen könne man nicht behilflich sein und bäte darum, sich an die betreffende Gesellschaft zu wenden. N. hoffte, mit diesem Schreiben eine möglichst weite Distanz zur E. vorspiegeln zu können.
N. ging im Endeffekt, nachdem die S3 Im- und Export weitere gegen die RL gerichtete Bemühungen eingestellt hatte, davon aus, dass S19 ihm glaubte. N. wusste um seine Redegewandtheit und seine Fähigkeit, überzeugend und seriös zu wirken. Hiermit hatte er in der Vergangenheit so viel Erfolg gehabt, dass er keinen Zweifel am Erfolg seiner Täuschung hatte. Hierdurch fühlte er sich so sicher, dass er zu späterer Zeit erneut an die Firma S3 Im- und Export herantreten sollte, um die Fortführung der Geschäfte, nunmehr aber nicht mit der E., sondern mit einem anderen Unternehmen, anzubieten. Bei diesem Unternehmen handelte es sich um die aus dem Firmenverbund N.s stammende und von ihm als Geschäftsführer geleitete S7 H6 GmbH, unter der N. zusammen mit N. K1 selbst operativ ins Getränkegeschäft einsteigen wollte (siehe dazu unten IV. 3. a. cc.).
(5) Der Austausch des Strohmanns B. C. durch H8 G7
Anfang August 2008 ersetzten die Kumpane B. C. durch den neuen Strohmann H8 G7. B. C. nahm jedoch weiterhin auf Weisung A. C.s und Ö. C.s die Barabhebungen vom Geschäftskonto der E. vor und blieb alleiniger „offizieller“ Verfügungsberechtigter über dieses Geschäftskonto. Die Anleitung und Betreuung des neuen Strohmanns G7 übernahm abredegemäß T. C.. T. C. kam damit eine eigenständige Aufgabe im Bandengefüge zu. Zuvor hatte sich sein Tatbeitrag im Wesentlichen in kleineren Gefälligkeiten für seinen Bruder A. C. erschöpft.
Dazu im Einzelnen:
(a) Das Hinzutreten von T. C.
Spätestens Mitte 2008 kamen Ö. C. und A. C. darin überein, den Angeklagten B. C. gegen einen anderen Strohmann auszuwechseln. Von wem die Initiative für diesen Austausch B. C.s durch einen neuen Strohmann ausging und welche Gründe dies hatte, konnte die Kammer nicht klären.
Die Kumpane wussten, dass von B. C. kein Widerstand gegen diese von ihnen ohne seine Einbeziehung getroffene Entscheidung zu erwarten war. Sie waren überzeugt, dass B. C. auch diesmal tun würde, was Ö. C. von ihm verlangte. Die Schwierigkeit bestand nun darin, jemanden zu finden, der hinreichend vertrauenswürdig war und sich leicht lenken ließ, ohne viele Fragen zu stellen oder sich gar in die Geschäfte einzumischen.
Aus im Einzelnen nicht geklärten Gründen wurde T. C. die Aufgabe übertragen, einen Ersatz-Strohmann für B. C. anzuwerben und in der Folgezeit auch zu „leiten“. T. C. war der Bruder des Angeklagten A. C. und auch dessen Vertrauensperson. T. C. hatte zumindest in Grundzügen Kenntnis von dem von den Kumpanen praktizierten und von ihm gebilligten Steuerhinterziehungssystem, ohne indes die Details zu kennen. Seine Mitwirkungshandlungen hatten sich bis dahin lediglich auf Gefälligkeiten beschränkt, die er seinem Bruder A. C. gegenüber erbrachte. Mit Ö. C. war er zwar in der Vergangenheit geschäftlich formal durch die C. verbunden. Allerdings war T. C. dort nur der in das operative Geschäft und die Planungen und Entscheidungen nicht eingebundene Strohmann seines Bruders A. C., der die C. gemeinsam mit Ö. C. faktisch leitete. Auch in der im Januar 2008 als Nachfolgerin der C. gegründeten D. war T. C. - soweit es seine Stellung als Mitgesellschafter betraf - erneut lediglich der Strohmann seines Bruders A. C.. Gleiches galt für die weitere Mitgesellschafterin D15 C., die als Strohfrau für Ö. C. fungierte. Auch soweit T. C. als formeller Geschäftsführer der D. eingesetzt war, kam ihm nur eine untergeordnete Rolle zu. Faktisch wurden die Geschäfte der D. im Wesentlichen durch andere, u.a. A. C. und Ö. C., geführt (siehe dazu im Einzelnen IV. 2.). Über diese geschäftlichen Verbindungen hinaus verband T. C. keine engere Beziehung oder gar freundschaftliche Verbindung mit Ö. C.. Auch B. C. war ihm nur als als Strohmann eingesetzter Cousin Ö. C.s bekannt. Auch mit ihm verband ihn keine nähere Beziehung.
Als eine geeignete Person, die das T. C. bekannte Anforderungsprofil der Kumpane erfüllte, kam T. C. der gesondert verfolgte Zeuge G7 in den Sinn. G7 war ein Freund T. C.s und lebte wie dieser in B8 auf F3. G7 war dort als selbstständiger Gebäudereiniger tätig. Er verfügte nur über eine geringe Schulbildung und begrenzte Deutschkenntnisse. Wie T. C. wusste, war G7 objektiv nicht in der Lage, eine Firma wie die E. tatsächlich zu leiten oder auch nur das von dieser betriebene kriminelle System exakt zu durchschauen. Da sich G7 ohnehin die meiste Zeit auf F3 aufhalten würde, bestand auch nicht die Gefahr, dass er in der O4 oder am O5 D11 in H5 auftauchen und Fragen stellen oder sonst „im Weg sein“ würde.
(b) Die Anwerbung des neuen Strohmanns durch T. C.
T. C. übernahm im Auftrag von A. C. und Ö. C. die Anwerbung und Anleitung sowie Leitung von G7. T. C. sollte insofern nach dem Willen der Kumpane eine „Pufferrolle“ zukommen, als er namentlich A. C. von G7 abschirmte, der dadurch - soweit es den Strohmann betraf - stärker als bisher aus dem Hintergrund agieren konnte. Da Ö. C. während der Zeit der E. insbesondere aufgrund seiner T. Aufenthalte häufig abwesend war, kam A. C. eine gesteigerte Verantwortung zu. Nach dem Willen der Kumpane sollte G7 weder A. C. noch Ö. C. kennenlernen noch um deren Rolle als maßgebende Verantwortliche etwas wissen. Sein Ansprechpartner sollte allein T. C. sein.
Hinsichtlich der Anwerbung von G7 kamen die Kumpane dahin überein, dass man auch ihn - ebenso wie bereits zuvor B. C. - über den Umfang der zu übernehmenden Strohmann-Rolle täuschen sollte. Es sollte ihm vorspiegelt werden, er werde lediglich die Geschäftsführerrolle auf dem Papier übernehmen. Dagegen sollte ihm verschwiegen werden, dass er - wenn auch ebenfalls nur auf dem Papier - zugleich auch die Gesellschafterrolle übernehmen sollte.
Auch hinsichtlich des Grundes für die Übernahme der Strohmann-Rolle sollte T. C. nach dem Willen der Kumpane auf eine in ähnlicher Weise bereits B. C. gegenüber verwendete Erklärung zurückgreifen und vorgeben, er selbst könne - obwohl er eigentlich wolle - die Geschäftsführung nicht übernehmen. Er sollte dabei als Grund angeben, dass er schon zu viele Firmen habe. Auch sollte G7 gegenüber angegeben werden, dass er die Strohmann-Geschäftsführung nur für eine kurze Zeit, ca. zwei bis drei Monate, übernehmen solle. Ob die Kumpane tatsächlich beabsichtigten, G7 von vornherein nur für eine derart kurze bzw. begrenzte Zeit einzusetzen oder ob sie ihm dies der Wahrheit zuwider von T. C. vorspiegeln ließen, konnte die Kammer nicht klären. Da jedoch nach dem Tatplan der Kumpane die Steuerhinterziehungsfirmen nur für eine begrenzte Zeit am Markt operieren sollten, ehe sie durch eine neue Steuerhinterziehungsgesellschaft ersetzt würden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Einsatz von G7 von den Kumpanen nicht auf Dauer angelegt war.
Ebenso wie B. C. sollte auch G7 in keiner Weise in das operative Geschäft oder die Planungen und Entscheidungen eingebunden sein. Allerdings sollte nach dem Willen der Kumpane ein wesentlicher Unterschied zwischen B. C. und G7 bestehen:
Anders als B. C. sollte G7 in keiner Weise in die Bankgeschäfte eingebunden werden und auch keine Verfügungsbefugnis über das Geschäftskonto der E. erhalten. Diese sollte weiterhin allein bei B. C. verbleiben. B. C. allein sollte auch weiterhin die für die Kumpane besonders bedeutsamen Barabhebungen entsprechend der ihm von A. C. und Ö. C. erteilten Weisungen vornehmen. B. C. hatte sich für die Kumpane an diesem für sie so wichtigen und zentralen Punkt als vertrauenswürdig und zuverlässig gezeigt. Daher wollten die Kumpane an dieser Stelle auch zukünftig nicht auf seine Dienste verzichten, zumal sie G7, den - mit Ausnahme T. C.s - keiner von ihnen kannte und zu dem anders als zu B. C. keine familiären Beziehungen bestanden, nicht vertrauten. G7 sollte nur die nötigsten Informationen bekommen. Keinesfalls sollte er einen genauen Einblick in den Umfang der Geschäfte der Kumpane erlangen. In das operative Geschäft und die Planungen und Entscheidungen sollte G7 - ebenso wie zuvor B. C. - in keiner Weise eingebunden sein.
Zwar würde B. C. damit weiterhin die ihm zumindest lästigen, weil zeitaufwendigen Barabhebungen vornehmen müssen. Die Kumpane gingen aber davon aus, dass sich B. C. dem entsprechenden, von Ö. C. an ihn heranzutragenden Ansinnen der Kumpane im Ergebnis nicht widersetzen würde. Etwaigen Widerstand wollten sie zudem dadurch überwinden, dass B. C. vor der Übertragung seiner Strohmann-Rolle auf G7 eine entsprechende Entlohnung für seine „Dienste“ erhalten sollte (siehe dazu sogleich).
A. C. gab die mit Ö. C. verabredeten Vorgaben an T. C. weiter und beauftragte ihn mit der entsprechenden Anwerbung von G7.
T. C. trat dann zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens jedoch Mitte 2008, an G7 heran und bot ihm die Übernahme der Geschäftsführung einer in H5 ansässigen Getränkefirma an. Entsprechend der Vorgaben der Kumpane verschwieg er ihm, dass er auch die Geschäftsanteile der Gesellschaft - wenn auch ebenfalls auf dem Papier - übernehmen würde. Er erzählte ihm, die Übernahme der Geschäftsführung sei nur für zwei, drei Monate und G7 hätte nichts weiter zu tun, als ihm, T. C., die Geschäftspost der Gesellschaft, die ihm zugesendet würde, zu übergeben, damit er sich um alles weitere kümmern könne. Er spiegelte ihm entsprechend der Vorgaben der Kumpane zudem wahrheitswidrig vor, die Geschäftsführung derzeit nicht selbst übernehmen zu können, da er schon über mehrere auf seinen Namen lautende Firmen - eine Getränkefirma in H5 und den von ihm auf F3 betriebenen Imbiss - verfüge. G7 erkannte, dass er lediglich als Strohmann eingesetzt werden sollte, glaubte aber, er solle nur die formelle Geschäftsführung übernehmen. Die tatsächlichen Verantwortlichen verschwieg T. C. G7. G7 willigte ein. Ob dabei neben freundschaftlichen Motiven für G7 auch eine etwaige Entlohnung eine Rolle gespielt hat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. G7 hat dies in seiner Zeugenvernehmung bestritten. Zu Gunsten der Angeklagten A. C. und Ö. C. ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass G7 insgesamt EUR 35.000,- erhalten hat, die aus der Tatbeute der Kumpane stammten.
(c) Die Entlohnung B. C.s
B. C. hatte keine Einwendungen gegen seine Ablösung als Strohmann. Ebenso akzeptierte er, dass weiterhin er und nicht G7 alleinige Verfügungsbefugnis über das Geschäftskonto der E. haben sollte und er auch weiterhin die Barabhebungen, die - wie B. C. wusste - von zentraler Bedeutung für die Kumpane waren, vornehmen sollte. Zwar waren B. C. diese Barabhebungen lästig, da er als Lkw-Fahrer bei seinem Arbeitgeber voll eingebunden und häufig unterwegs war und die für ihn zeitaufwendigen Barabhebungen mit seinen Touren koordinieren musste. Allerdings hatte B. C. zu einem nicht geklärten Zeitpunkt im Sommer 2008, hochwahrscheinlich im Juli, in jedem Fall vor der Übertragung der Geschäftsanteile und der Geschäftsführerstellung auf den neuen Strohmann G7 – von A. C. und Ö. C. seine Entlohnung erhalten und war insoweit zufriedengestellt.
Wie hoch der Betrag war, den B. C. zu diesem Zeitpunkt in bar erhalten hat, konnte die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen. Zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. ist die Kammer entsprechend der Einlassung Ö. C.s davon ausgegangen, dass B. C. im Sommer 2008 von Ö. C. und A. C. EUR 100.000,- in bar für die Übernahme der Strohmann-Tätigkeit gezahlt wurden und dass er daneben - zu nicht geklärter Zeit - auf Veranlassung A. C.s und Ö. C.s insgesamt EUR 20.000,- vom Firmenkonto der E. erhielt und Ö. C. ihm darüber hinaus aus eigener Tasche weitere insgesamt EUR 20.000,- zahlte. Insgesamt hätte B. C. hiernach EUR 140.000,- erhalten.
Zu Gunsten des Angeklagten B. C. ist die Kammer entsprechend seiner Einlassung davon ausgegangen, dass dieser von den Angeklagten Ö. C. und A. C. im Juli 2008 einen Betrag von EUR 90.000,- in bar in einem Umschlag erhielt, wovon er aber auf Geheiß der Angeklagten Ö. C. und A. C. am nächsten Tag EUR 20.000,- wieder an sie zurückgeben musste.
(d) Der Notartermin am 08.08.2008 zum Austausch der Strohleute
Am 08.08.2008 erfolgte der Austausch des Strohmanns B. C. durch den neuen Strohmann G7. Im Einzelnen gingen die Kumpane dabei wie folgt vor:
Nachdem G7 sein Einverständnis mit der Übernahme der - wie er glaubte auf die Geschäftsführerfunktion beschränkten - Strohmannrolle erteilt hatte, bereitete A. C. den Notartermin vor. Ö. C. befand sich zu der Zeit - wie häufig während der E.-Zeit - in der T., war aber über die Geschehnisse informiert und mit dem Einsatz von G7 einverstanden.
Da nach der T. C. bekannten Abrede der Kumpane weder A. C. noch Ö. C. G7 gegenüber in Erscheinung treten sollten, sondern allein T. C. dessen Ansprechpartner sein sollte, war es für die Kumpane ausgeschlossen, dass A. C. bei dem Notartermin anwesend sein konnte, um sicherzustellen, dass alles „glatt geht“. Das war nicht ganz unproblematisch, da man G7 nicht näher kannte und dieser auch nicht darüber informiert war, dass er auch Gesellschafter werden sollte.
A. C. setzte sich mit N. in Verbindung und schilderte ihm die Sachlage. N. stimmte zu, bei dem Notartermin mit G7 anwesend zu sein und dafür zu sorgen, dass es keine Probleme gebe. Handlungsanweisungen von A. C. benötigte N. nicht. Er wusste von allein, wie er am besten vorzugehen hatte.
Als Notar wurde der Notar W. aus dem nahe H5 belegenen B17 ausgewählt. Mit diesem arbeitete N. bereits seit Jahren eng zusammen. Schon für die D6 GmbH, in deren Zusammenhang N. seine ersten Straftaten begangen hatte, hatte W. Beurkundungen vorgenommen. W. hatte auch bereits unter Mitwirkung N.s die Gründung der D. im Januar 2008 beurkundet (siehe dazu IV. 2. d.)
Am Tag der Beurkundung, dem 08.08.2008, trafen B. C. und G7 bei dem Notar W. auf N., der entsprechend der mit A. C. getroffenen Abrede bei dem Notartermin anwesend sein und dafür sorgen sollte, dass alles reibungslos verlief. B. C. wusste von A. C. und Ö. C., dass N. der - angebliche - Steuerberater der E. sei. Auch G7 war zuvor mitgeteilt worden, dass der „Steuerberater“ der E. anwesend sein würde. Daher waren beide über N.s Anwesenheit nicht überrascht. Insbesondere G7 war dadurch - wie von N. und den Kumpanen beabsichtigt - beruhigt. N. selbst bestärkte G7 durch sein Auftreten bewusst in dem Eindruck, dass alles ordentlich und seriös ablaufe. Dazu bedurfte es keiner großen Worte oder Erklärungen N.s. Allein seine Präsenz und die von ihm ausgehende Ausstrahlung eines kompetenten und vertrauenswürdigen Beraters, die N. kannte und die er gezielt einsetzte, genügten.
Obwohl B. C. und G7 aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse bei der von dem Notar ausschließlich auf Deutsch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführten Beurkundung so gut wie nichts von dem verstanden, was verlesen wurde, sahen sie keinerlei Anlass, auf einem Dolmetscher zu bestehen und sich die Beurkundungsvorgänge erläutern zu lassen. Zum Einen suggerierte ihnen N., der den Beurkundungsvorgang nach ihrem Eindruck für sie überwachte, dass alles in Ordnung sei. Zum Anderen verließen sie sich - wie von den Kumpanen sowie T. C. und N. beabsichtigt - darauf, dass das geschah, was sie zuvor mit A. C. bzw. T. C. vereinbart hatten. Die „technischen Einzelheiten“ interessierten sie nicht.
Entsprechend der Planungen der Kumpane wurden durch die notarielle Urkunde vom 08.08.2008 (UR.Nr. /2008 Notars Klaus W. in B17) zum Einen die Geschäftsanteile an der E. von B. C. auf H8 G7 übertragen. Zum Anderen wurde B. C. als Geschäftsführer abberufen und H8 G7 als neuer alleiniger Geschäftsführer bestellt. Zudem wurde - dem Plan Ö. C.s und A. C.s entsprechend lediglich auf dem Papier - der Sitz der Gesellschaft von B13 nach F3, dem Wohnsitz von G7, verlegt. Durch diese vorgebliche Sitzverlegung beabsichtigten die Kumpane die wahren Verhältnisse und Verantwortlichkeiten bei der E. weiter zu verschleiern. Der tatsächliche Geschäftssitz der E. blieb in der O4 bzw. am O5 D11.
Der Ablauf beim Notar erfolgte so, wie Ö. C. und A. C. es geplant hatten. Komplikationen gab es keine, so dass N. es in erster Linie dabei belassen konnte, das Geschehen zu beaufsichtigen. Damit hatte er seinen Auftrag erfüllt.
(6) Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der Angeklagten nach dem Strohmannwechsel
Auch nach der Auswechselung von B. C. durch G7 wurde die E. in der bewährten Art und Weise im Steuerhinterziehungssystem der Kumpane eingesetzt. An den grundsätzlichen Verantwortlichkeiten der Kumpane änderte sich nichts. B. C. nahm weiterhin entsprechend der ihm von A. C. oder Ö. C. erteilten Anweisungen die Barabhebungen vor. G7 lieferte vereinbarungsgemäß die ihm zugesendete Geschäftspost an T. C. ab, der sie seinerseits vor allem an A. C. weiterleite. T. C. war - entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarungen und dem Gesamtkonzept der Kumpane - der Ansprechpartner von G7 und nahm eine Art „Puffer“-Rolle ein, durch die er einen unmittelbaren Kontakt zwischen den Hauptverantwortlichen und dem Strohmann G7 verhinderte. T. C. war jedoch selbst in das operative Geschäft und die Planungen und Entscheidungen nicht eingebunden und den Hauptverantwortlichen Ö. C. und A. C. unterstellt.
N. unterstützte die Kumpane auch weiterhin im Rahmen des ihm erteilten „Dauerberatungsmandats“ bei ihren von ihm um des eigenen Vorteils willen gebilligten Steuerhinterziehungen.
(7) Die Steuerbescheide und das daran anknüpfende Geschehen
Nachdem für die E. keine Erklärungen zur Umsatzsteuer abgegeben wurden, ergingen in Bezug auf die Voranmeldungszeiträume Januar bis September 2008 Schätzungsbescheide des Finanzamtes. Auf die hierin mit insgesamt EUR 26.611,50 – erheblich zu niedrig – festgesetzte Umsatzsteuer zahlten A. C. und Ö. C. im Oktober und November 2008 insgesamt EUR 38.356,50 und damit sogar - irrtümlich - mehr als verlangt. Allerdings ging ihr Plan, dadurch Zeit zu gewinnen und eine Enttarnung ihrer kriminellen Machenschaften zu verhindern, nicht auf.
Dazu im Einzelnen:
(a) Die Steuerbescheide und Mahnungen des Finanzamts
Mitte 2008 hatten die Kumpane ihrem Tatplan entsprechend noch nicht eine einzige Umsatzsteuer-Voranmeldung für die E. abgegeben. Durch an die Privatadresse von B. C. adressiertes Schreiben vom 18.06.2008, das B. C. wie üblich an A. C. weiterleitete, verlängerte das Finanzamt S20 die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen der E. für die Monate Januar bis Mai 2008 bis zum 10.07.2008. In diesem Schreiben wies es zudem ausdrücklich auf die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats hin. Diese Frist ließen die Kumpane fruchtlos verstreichen. Ihr Plan war es, sich durch fortgesetzte Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern. Für die Abgabe ordnungsgemäßer monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder gar die Abführung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt war in dem Tatplan der Kumpane kein Platz. Allerdings blieb auch das Finanzamt S20 hartnäckig. In der Folgezeit erließ das Finanzamt S20 mehrere Schätzungsbescheide und mahnte in weiteren Schreiben die Zahlung der durch diese Bescheide festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. In Unkenntnis der tatsächlichen von den Kumpanen erzielten Umsätze setzte das Finanzamt in seinen Schätzungsbescheiden die steuerpflichtigen monatlichen Umsätze und die daraus jeweils resultierende Umsatzsteuer-Vorauszahlung erheblich zu niedrig fest.
Im Einzelnen ergingen folgende Schätzungsbescheide und Mahnschreiben, denen die nachfolgend ebenfalls aufgeführten von den Kumpanen tatsächlich erzielten Umsätze gegenüberstanden:
- Schätzungsbescheide vom 12.08.2008
Voranmeldungszeiträume: Januar bis Juni 2008Geschätzte Umsätze Februar bis Juni 2008: EUR 83.500Tatsächliche Umsätze Februar bis Juni 2008: rd. EUR 11,1 Mio.Zahlungsfrist: 22.08.2008Festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlung (ohne Verspätungszinsen und Säumniszuschläge): jeweils EUR 2.673,-
- Mahnschreiben vom 02.09.2008 hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar bis Juni 2008
- Schätzungsbescheid vom 08.09.2008
Voranmeldungszeitraum: Juli 2008Geschätzte Umsätze: EUR 18.400Tatsächliche Umsätze: EUR 1,9 Mio.Zahlungsfrist: 18.09.2008Festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlung (ohne Verspätungszinsen und Säumniszuschläge): EUR 2.976,-
- Mahnschreiben vom 30.09.2008 hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juli 2008
- Schätzungsbescheid
Voranmeldungszeitraum: August 2008Geschätzte Umsätze: EUR 18.700Tatsächliche Umsätze: EUR 3 Mio.Zahlungsfrist: 24.10.2008Festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlung (ohne Verspätungszinsen und Säumniszuschläge): EUR 3.033,-
- Schätzungsbescheid vom 04.11.2008
Voranmeldungszeitraum: September 2008Geschätzte Umsätze: EUR 18.900Tatsächliche Umsätze: EUR 4,4 Mio.Zahlungsfrist: 14.11.2008Festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlung (ohne Verspätungszinsen und Säumniszuschläge): EUR 3.071,-
Die Steuerbescheide und Mahnschreiben schickte das Finanzamt jeweils an B. C. unter dessen Privatanschrift. B. C. lieferte sie entsprechend der ihm von A. C. und Ö. C. erteilten Weisung ungeöffnet bei A. C. ab. Dem Finanzamt hatten die Kumpane zur Verschleierung ihrer kriminellen Machenschaften weder die Änderung in der Person des formellen Geschäftsführers noch die - ohnehin nur auf dem Papier erfolgte - Sitzverlegung nach B8 auf F3 mitgeteilt. A. C. erkannte, dass die Schätzungen des Finanzamts erheblich zu niedrig ausgefallen waren und zog daraus den Schluss, dass man ihnen noch nicht auf die Schliche gekommen war. Deshalb beschloss er zunächst in Absprache mit Ö. C., keine Zahlungen auf die festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Auch weiterhin waren die Kumpane nicht bereit, ihre Tatbeute durch die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten zu schmälern. Allerdings erkannten sie, dass sie irgendetwas unternehmen mussten, um zu verhindern, dass ihre kriminellen Machenschaften aufflogen. Diese Gefahr sahen sie, wenn sie auch weiterhin die Schreiben des Finanzamts einfach ignorierten. Sie wandten sich daher an ihren „Dauerberater“ N.. Er sollte einen Weg finden, der es ihnen erlauben würde, sich auch weiterhin in größtmöglichem Umfang durch fortgesetzte Steuerhinterziehung zu bereichern und ihre Tatbeute möglichst ungeschmälert einbehalten zu können. Sie sahen es auch weiterhin nicht ein, auch nur einen geringen Teil davon an den Steuerfiskus abzugeben. N. verstand das Anliegen.
(b) Einspruchseinlegung beim Finanzamt am 15.09.2008 und Telefonat
N. beschloss, zunächst einmal Zeit gegenüber dem Finanzamt zu gewinnen und Einspruch gegen die Bescheide einzulegen. Wie er wusste, war eine solche Maßnahme aus der Sicht des Finanzamts nicht ungewöhnlich und würde zunächst vermutlich keinen Verdacht erregen. Auch er hatte sofort erkannt, dass das Finanzamt die Umsätze viel zu niedrig geschätzt hatte und daraus ebenfalls geschlossen, dass die kriminellen Machenschaften wohl noch nicht aufgeflogen waren. Zur Einspruchseinlegung bediente er sich der RL, die er in planender Vorausschau gerade für solche Zwecke als „legalen Tarnmantel“ vorgesehen hatte. Das von ihm verfasste, vom 15.09.2008 datierende Schreiben, durch das die RL „in Vollmacht“ ihrer „Mandantin E.“ gegenüber dem Finanzamt S20 Einspruch gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide vom 12.08.2008 für die Monate Januar bis Juni 2008 einlegte, legte er dem Zeugen R5 zur Mitunterzeichnung vor. Wie von N. vorhergesehen, hinterfragte R5, der N. weitgehend freie Hand ließ, die Einspruchseinlegung oder die Mandatierung durch die E. nicht weiter. Als das Finanzamt S20 die RL mit Schreiben vom 25.09.2008 zur Begründung des Einspruchs aufforderte, telefonierte N. am 01.10.2008 mit der zuständigen Sachbearbeiterin und erreichte eine Verlängerung der Einspruchsbegründungs- und der Zahlungsfrist. Mehr konnte auch N. zunächst nicht tun.
(c) Die Steuerzahlungen durch A. C. und Ö. C.
Nachdem das Finanzamt S20 der E. unter dem 30.09.2008 eine weitere Mahnung hinsichtlich der Entrichtung der zuvor durch Schätzungsbescheid vom 08.09.2008 für den Monat Juli 2008 festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlung und zudem noch einen Schätzungsbescheid für den Voranmeldungszeitraum August 2008 übersandte, beschloss A. C., zu handeln. Zu seiner Erleichterung hatte das Finanzamt die Umsätze erneut viel zu niedrig geschätzt. Er besprach sich mit Ö. C.. Beide kamen darin überein, dass es am besten wäre, die vom Finanzamt viel zu niedrig festgesetzte Umsatzsteuer zu zahlen, um Schlimmeres zu verhindern. A. C. veranlasste daher am 23.10.2008 eine Zahlung in Höhe von EUR 3.185,50 vom Geschäftskonto der E. und am 30.10.2008 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 31.800,- an das Finanzamt S20. Auch nach diesen ersten Steuerzahlungen folgte ein weiterer Schätzungsbescheid des Finanzamts S20 für den Voranmeldungszeitraum September 2008. In diesem waren - wie A. C. sofort erkannte - die Umsätze der E. erneut viel zu niedrig geschätzt. Am 24.11.2008 veranlasste A. C. in Absprache mit Ö. C. daher eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 3.371,- vom Geschäftskonto der E. an das Finanzamt S20. Allerdings hatte das Schicksal trotz des insgesamt von den Kumpanen an das Finanzamt überwiesenen Betrags von EUR 38.356,50 bereits seinen Lauf genommen. Am 26.11.2008 klingelte bei B. C. zuhause die Steuerfahndung (siehe dazu sogleich unten IV. 1. d. aa., bb.).
c. Die Steuerhinterziehungen in den Komplexen „A.“ und „E.“ im Einzelnen
aa. Nichtabgabe der Kaffeesteueranmeldungen
Entsprechend ihres Tatplans, sich durch Steuerhinterziehung so umfassend wie möglich zu bereichern, gaben die Angeklagten Ö. C. und A. C. in Kenntnis ihrer entsprechenden steuerlichen Pflicht bei keiner einzigen der in den Komplexen „A.“ und „E.“ auf ihre Weisung aus den Niederlanden zu ihnen nach Deutschland transportierten Röstkaffeelieferung eine entsprechende Steueranmeldung für die - wie sie wussten - entstandene und sofort zu entrichtende Kaffeesteuer beim zuständigen Hauptzollamt H5-Stadt ab. Beiden war dabei klar, dass die Pflicht zur Steueranmeldung sie persönlich traf, da sie es waren, die die Ware nach Deutschland in die von ihnen in H5 bzw. H3 unterhaltenen Lagerstätten beorderten und sie hier von weisungsabhängigen, entsprechend instruierten Personen in Empfang nehmen ließen.
Insgesamt hinterzogen A. C. und Ö. C. in den Komplexen „A.“ und „E.“ bewusst und gewollt rund EUR 4,95 Mio. Kaffeesteuer. Zu den Einzelheiten der hinterzogenen Kaffeesteuer siehe unten Abschnitt V. “Steuerrechtliche Berechnungen“.
N., dem das Steuerhinterziehungssystem A. C.s und Ö. C.s zumindest in Grundzügen bekannt war, unterstützte die Angeklagten sowohl im Komplex „A.“ als auch im Komplex „E.“ bei ihrer von ihm um des eigenen Vorteils willen gebilligten Kaffeesteuerhinterziehung. Die Beihilfe des Angeklagten N. im Komplex „A.“ war jedoch nicht Gegenstand der Anklage und der hiesigen Verurteilung.
Auch T. C. und B. C. unterstützten die Angeklagten A. C. und Ö. C. im Komplex „E.“ bei der ihnen ebenfalls zumindest in Grundzügen bekannten und von ihnen zumindest billigend in Kauf genommenen Kaffeesteuerhinterziehung.
bb. Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
aaa. Komplex „A.“
In Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten als Geschäftsführer bzw. faktische Geschäftsführer der A. gaben die Angeklagten A. C. und Ö. C. im Steuerjahr 2007 zum jeweiligen Ablauf der Voranmeldungsfrist jeweils keine Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Voranmeldungszeiträume 2. bis. 4. Kalendervierteljahr 2007 ab. Erst am 01.04.2008 bewirkten die Kumpane unter im Einzelnen nicht geklärten Umständen die Abgabe einer unter dem 31.03.2008 datierenden Umsatzsteuer-Voranmeldung für alle vier Kalendervierteljahre 2007, in der sämtliche Umsatzzahlen - wie sie wussten der Wahrheit zuwider - mit „0“ angegeben waren. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Steuerjahr 2007 gaben die Angeklagten - in Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten - nicht ab. Hierdurch hinterzogen die Angeklagten A. C. und Ö. C. bewusst und gewollt Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt rund EUR 1,481 Mio.
Im Steuerjahr 2008 gaben die Angeklagten Ö. C. und A. C. - ebenfalls in Kenntnis ihrer Erklärungspflichten als faktische Geschäftsführer der A. - für die Voranmeldungszeiträume Januar und Februar 2008 jeweils keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hierdurch hinterzogen die Angeklagten A. C. und Ö. C. bewusst und gewollt Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt rund EUR 243.000,-.
A. C. und Ö. C. kam es dabei jeweils darauf an, sich durch die Steuerhinterziehungen so umfassend wie möglich zu bereichern.
Insgesamt hinterzogen A. C. und Ö. C. im Komplex „A.“ bewusst und gewollt rund EUR 1,724 Mio. Umsatzsteuer. Zu den Einzelheiten der hinterzogenen Umsatzsteuer siehe unten Abschnitt V. “Steuerrechtliche Berechnungen“.
N., dem das Steuerhinterziehungssystem A. C.s und Ö. C.s zumindest in Grundzügen bekannt war, unterstützte die Angeklagten auch bereits im Komplex „A.“ bei ihrer von ihm um des eigenen Vorteils willen gebilligten Umsatzsteuerhinterziehung. Seine Beihilfe im Komplex „A.“ war jedoch nicht Gegenstand der Anklage und ist auch nicht Gegenstand der hiesigen Verurteilung.
bbb. Komplex „E.“
In Kenntnis ihrer steuerlichen Erklärungspflichten als faktische Geschäftsführer der E. gaben die Angeklagten A. C. und Ö. C. im Steuerjahr 2008 zum jeweiligen Ablauf der Voranmeldungsfrist jeweils keine Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Voranmeldungszeiträume Februar bis Oktober 2008 ab. Hierdurch hinterzogen die Angeklagten A. C. und Ö. C. bewusst und gewollt Umsatzsteuer in Höhe von rund EUR 2,69 Mio. A. C. und Ö. C. kam es dabei jeweils darauf an, sich durch die Steuerhinterziehungen so umfassend wie möglich zu bereichern. Zu den Einzelheiten der hinterzogenen Umsatzsteuer siehe unten Abschnitt V. “Steuerrechtliche Berechnungen“.
N., dem das Steuerhinterziehungssystem A. C.s und Ö. C.s zumindest in Grundzügen bekannt war, unterstützte die Angeklagten bei ihrer von ihm um des eigenen Vorteils willen gebilligten Umsatzsteuerhinterziehung.
In Kenntnis seiner steuerlichen Erklärungspflichten als formeller Geschäftsführer der E. gab der Angeklagte B. C. in den Voranmeldungszeiträumen Februar bis Juli 2008 trotz Möglichkeit, sich durch Nachfrage bei Ö. C. oder auch A. C. die für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlichen Informationen zu beschaffen, jeweils keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hierdurch hinterzog er Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt rund EUR 1,329 Mio., was er zumindest billigend in Kauf nahm. Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume August bis Oktober 2008 unterstützte der Angeklagte B. C. die Angeklagten A. C. und Ö. C. bei ihrer B. C. zumindest in Grundzügen bekannten und von ihm zumindest billigend in Kauf genommenen Umsatzsteuerhinterziehung.
Der Angeklagte T. C. unterstützte die Angeklagten A. C. und Ö. C. bei ihrer T. C. zumindest in Grundzügen bekannten und von ihm zumindest billigend in Kauf genommenen Umsatzsteuerhinterziehung.
d. Das Nachtatgeschehen - Die Geschehnisse ab November 2008
Am 26.11.2008 leitete die Steuerfahndung F1 ein Steuerstrafverfahren gegen B. C., G7 und weitere namentlich noch nicht bekannte Verantwortliche der E. ein. Auch Ö. C. rückte bald in das Visier der Ermittlungen der Steuerfahndung. Hinsichtlich der Tatbeteiligung von A. C. tappten die Behörden zunächst noch im Dunkeln, denn A. C. war anders als Ö. C. nicht unter seinem richtigen Namen, sondern unter dem Namen „A. C.“ aufgetreten. Anders als B. C., demgegenüber die Steuerfahndung bereits am 26.11.2008 die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben hatte, blieb es A. C. und Ö. C. zunächst unbekannt, ob und in welchem Umfang sie selbst ebenfalls von den Ermittlungsbehörden entdeckt worden waren. Sie unternahmen verschiedene Bemühungen, ihre Entdeckung zu verhindern und ihren Tatbeitrag und ihre Stellung als Köpfe der Bande zu verschleiern.
In der Folgezeit nach dem Erscheinen der Steuerfahndung bei B. C. kam es zu einem Zerwürfnis der Tatgenossen. B. C. fühlte sich von A. C. und vor allem Ö. C. getäuscht und im Stich gelassen und offenbarte sich schließlich den Ermittlungsbehörden. A. C. und Ö. C. hatten sich untereinander zerstritten.
Im Einzelnen:
aa. Der Besuch der Steuerfahndung bei B. C. am 26.11.2008
Ende November 2008 drohte eine Aufdeckung der kriminellen Machenschaften der Bande und eine Enttarnung von A. C. und Ö. C. als Köpfe der Bande. Die Steuerfahndung F1 hatte ein Steuerstrafverfahren gegen den Angeklagten B. C., den gesondert verfolgten G7 sowie weitere seinerzeit namentlich noch nicht ermittelte Verantwortliche der E. eingeleitet. Nachdem Steuerfahnder, darunter der Zeuge M16 von der Steuerfahndung H5, am 26.11.2008 zunächst erfolglos in der O4 in H5 nach Geschäftsunterlagen der E. gesucht hatten, begaben sie sich zur Wohnung des Angeklagten B. C.. Sie trafen ihn dort jedoch nicht an, da er beruflich in H14 unterwegs war. Dem Zeugen M16 gelang es, den Angeklagten B. C. telefonisch zu erreichen. Er unterrichtete B. C. darüber, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eröffnet worden war, erläuterte ihm den Tatvorwurf und belehrte ihn. B. C. war von dem Anruf sehr überrascht und war nicht in der Lage, die Belehrung oder überhaupt nur die Situation vollständig zu erfassen. Letztlich verstand er lediglich, dass jemand aus dem Bereich der Finanzverwaltung Unterlagen der E. haben wollte. Hiermit wollte B. C. nichts zu tun haben. Dementsprechend teilte er dem Zeugen M16 das mit, was A. C. oder Ö. C. ihm gegenüber geäußert hatten: Es gebe einen Steuerberater der E., der die Unterlagen der Firma habe. B. C. und der Zeuge verblieben hiernach dahingehend, dass sich der Steuerberater selbst bei dem Zeugen melden würde.
B. C. versuchte anschließend zunächst, seine vorrangige Vertrauensperson Ö. C. telefonisch zu erreichen. Dies gelang ihm allerdings nicht. Dementsprechend wandte er sich an den zweiten Geschäftsführer, nämlich A. C., und berichtete diesem, was er verstanden hatte. Angesichts der fehlenden Verständnismöglichkeiten und dem überdies fehlenden Interesse B. C.s an der Angelegenheit war B. C. allerdings nicht in der Lage, A. C. exakt zu erläutern, wer welche Unterlagen von der E. aus welchen Gründen haben wollte. A. C. sah sich daher gehalten, den Grund des Anrufs bei B. C. möglichst schnell aufzuklären. Hiermit beauftragte er N.. Das lag schon deswegen nahe, weil der Zeuge M16 auf den Rückruf eines Steuerberaters wartete und alleine N. diese Rolle spielen konnte.
bb. Die Telefonate von N. mit der Steuerfahndung
N. rief daher den Zeugen M16 noch am 26.11.2008 an und stellte sich als steuerlicher Berater der E. vor. Gegenüber dem Zeugen M16 erweckte er dabei zunächst den Eindruck, die Interessen der E. als kompetenter Gesprächspartner zu vertreten und dabei mit den Angelegenheiten der E. vertraut zu sein. Als N. dann allerdings erfuhr, dass es nicht um einzelne fehlende Unterlagen der Finanzverwaltung ging, sondern dass die Steuerfahndung aktiv in Sachen E. ermittelte, sah er sich gezwungen, möglichst schnell auf Distanz zur E. zu gehen. Daher beeilte er sich, den zunächst geschaffenen Eindruck, der steuerliche Berater zu sein, zu revidieren, indem er darauf hinwies, lediglich Buchführungshelfer zu sein. Auch stritt er ab, Unterlagen der E. zu haben und erklärte, nicht in H5 zu sein. In einem weiteren Telefonat mit dem Zeugen M16 am nächsten Tag, auf das sich der Angeklagte unter dem Vorwand, den Verbleib der Unterlagen klären zu wollen, mit dem Zeugen vertagt hatte, setzte N. seine Bemühungen, seine Tatbeteiligung zu verschleiern, fort. Nunmehr gab er vor, übersehen zu haben, dass er das Mandat der E. bereits im Mai 2008 gekündigt habe. Zum Beleg der (vorgeblichen) Kündigung übersandte N. an den Zeugen M16 per Telefax das von ihm bereits zuvor in weiser Voraussicht zur Verschleierung seiner Tatbeteiligung unter dem Datum 08.05.2008 erstellte und an B. C. unterdessen Privatanschrift adressierte „Kündigungsschreiben“ seiner Buchführungsgesellschaft S6 an die E. (siehe dazu auch oben IV. 1. b. dd. ccc. (4) (b)). Dadurch glaubte er seine Tatbeteiligung verschleiern und sich als gutgläubig darstellen zu können. Im Übrigen trat N. mit dem Zeugen M16 vorsorglich nicht mehr in Kontakt.
N. berichtete A. C. über das Ergebnis seiner Telefonate, der seinerseits Ö. C. Bericht erstattete.
cc. Die Beschlagnahme des Geschäftskontos der E. und weitere Pfändungsmaßnahmen
Zeitgleich zum Vorgehen gegen B. C. brachte das Finanzamt F1 - Bußgeld- und Strafsachenstelle – am 26.11.2008 einen dinglichen Arrest in Höhe von EUR 1,997 Mio. in das gesamte Vermögen der E. aus. In Vollziehung dieses Arrestes wurde am 27.11.2008 das Geschäftskonto der E. bei der D4 Bank gepfändet. Die Kumpane hatten hiernach noch ein zusätzliches Problem: Ihre noch auf dem Konto befindlichen Gelder von rund EUR 110.000,- waren damit ihrem weiteren Zugriff entzogen. Zudem hatte das Finanzamt am 27.11.2008 auch die noch offenen Forderungen der E. gegen ihre Abnehmer S3 Im- und Export sowie E.-I. in Höhe von insgesamt mehr als EUR 1,4 Mio. gepfändet.
dd. Das Zerwürfnis der Tatgenossen
Ausgelöst durch die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden kam es in der Folgezeit zu einem Zerwürfnis der Tatgenossen. B. C. fühlte sich von A. C. und vor allem Ö. C. getäuscht und im Stich gelassen und offenbarte sich schließlich den Ermittlungsbehörden. A. C. und Ö. C. zerstritten sich ihrerseits untereinander.
Im Einzelnen:
aaa. Die Beschwichtigungsversuche
Ö. C. erkannte nach dem Anruf der Steuerfahndung bei B. C. die Gefahr seiner Entdeckung als einer der Köpfe der Bande und hatte sich zunächst in die T. abgesetzt. Dort konnte er aus sicherer Entfernung abwarten, wie sich die Dinge weiter entwickelten. Für A. C. war diese Abwesenheit Ö. C.s jedoch ein zunehmendes Ärgernis. Zum Einen war er vor Ort mehr oder weniger auf sich allein gestellt. Zum Anderen war primärer Ansprechpartner und Vertrauensperson des Angeklagten B. C. sein Cousin Ö. C.. A. C. sah die Gefahr, dass B. C., der zwar als Strohmann nicht in das operative Geschäft der E. eingebunden war und das „Geschäftsmodell“ der Kumpane nur in groben Zügen kannte, angesichts des Erscheinens der Steuerfahndung und der ihm gegenüber erfolgten Mitteilung der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und der Höhe der Steuerforderungen „kalte Füße“ bekommen könnte. Denn auch B. C. blieb letztlich nicht verborgen, dass die Steuerfahndung aktiv geworden war und dabei auch ihn persönlich ins Visier genommen hatte. Dies beunruhigte ihn sehr.
A. C. war daher zunächst bestrebt, B. C. in erster Linie zu beruhigen und ihn auch weiterhin über das Ausmaß des strafbaren Handelns und der offenen Steuerforderungen im Unklaren zu lassen. In einem persönlichen Treffen kurze Zeit nach dem Besuch der Steuerfahndung erklärte der Angeklagte A. C. dem Angeklagten B. C., dass er und seine Kumpane die Probleme erledigen würden und bekräftige dies damit, dass N. die Angelegenheit mit dem Finanzamt regeln würde. In weiteren Gesprächen versuchte A. C. auf B. C. einzuwirken, indem er wahrheitswidrig vorgab, er und seine Kumpane würden die Steuerschulden nachzahlen oder diesem vorlog, die Steuern seien falsch berechnet und sie hätten im Gegenteil noch etwas vom Finanzamt zu bekommen. A. C. merkte allerdings, dass die Besorgnis B. C.s immer größer wurde und dringender Bedarf bestand, ihn wieder „einzufangen“. B. C. äußerte zuweilen, von seinem Cousin Ö. C. getäuscht und ausgenutzt worden zu sein. Zwar wusste B. C., dass A. C. und Ö. C. mit der E. Steuern hinterzogen und auch gut daran verdienten. Über das Ausmaß der Steuerhinterziehung, das B. C. erst vollständig erfasste, als er von der Steuerfahndung die Höhe der bis dahin ermittelten Steuerschäden erfuhr, war B. C. jedoch überrascht. Er hatte nicht damit gerechnet, dass ihn sein Cousin Ö. C., dem er vertraute, in eine derart große Sache hineinziehen würde. Zudem kam es B. C. so vor, als müsste er die ganze Sache allein ausbaden, während A. C. und Ö. C. mit ihrer Steuerhinterziehung Millionen verdient hatten. Er sah sich persönlich Steuerforderungen in Millionenhöhe ausgesetzt, während die Hauptverantwortlichen Ö. C. und A. C. scheinbar ungeschoren davon kamen. Dieser ganzen Angelegenheit fühlte sich B. C. nicht gewachsen. Wie A. C. wusste, war der eigentlich geeignete Mann für diese Aufgabe der Angeklagte Ö. C., da B. C. ihn aufgrund seiner familiären Verbundenheit als maßgebenden Ansprechpartner, Respekts- und Vertrauensperson betrachtete. B. C. seinerseits hatte mehrfach versucht, Ö. C. zu erreichen, damit dieser die Angelegenheit aus der Welt schaffen sollte. Schließlich besuchte er Ö. C., in den er trotz seiner Bedenken immer noch aufgrund ihrer familiären Verbundenheit großes Vertrauen setzte, zu einem nicht geklärten Zeitpunkt in der T.. Ö. C. versuchte - ebenso wie zuvor A. C. - den sichtlich aufgeregten B. C., der ihm Vorwürfe machte, ihn im Stich zu lassen, zu beruhigen und die Schwere der Tat herunterzuspielen.
bbb. Der Anwaltsbesuch B. C.s
Parallel zu ihren Versuchen, B. C. zu beschwichtigen, entwickelten die Kumpane weitere Strategien, um ihre Enttarnung zu verhindern. Als eine geeignete Möglichkeit erschien ihnen, den ohnehin ins Visier der Ermittlungsbehörden geratenen B. C. zu einer falschen Aussage zu bewegen, durch die ihre Verantwortlichkeit verschleiert würde. B. C. sollte eine erfundene Geschichte erzählen und dafür entlohnt werden. Das Ansinnen A. C.s und Ö. C.s sah wie folgt aus: B. C. sollte die (Haupt-) Verantwortung A. C.s und Ö. C.s leugnen. Die Schuld sollte auf einen aus dem Hintergrund agierenden Drahtzieher geschoben werden. Bei diesem sollte es sich der Vorgabe gegenüber B. C. nach um einen „Bulgaren“ handeln. Von einem A1 U. war damals noch nicht die Rede. A. C. und Ö. C. wiederum sollten von B. C. so dargestellt werden, wie es in etwa Ö. C.s späterer Einlassung in der Hauptverhandlung entsprechen sollte, nämlich als bloße Handlanger bzw. Gehilfen des großen Hintermannes.
B. C. erklärte sich zunächst einverstanden. Er befand sich in einer Situation der Überforderung und Verunsicherung, in der er hin und hergerissen wurde. In dieser gelang es A. C. und Ö. C. durch ihr Einwirken auf B. C., dessen ursprüngliche Loyalität noch einmal nutzbar zu machen und ihn zu einem Einverständnis zu bewegen.
Nachdem B. C. zugestimmt hatte, war A. C. und Ö. C. daran gelegen, die gewünschte Aussage B. C.s möglichst schnell zu perpetuieren. Dementsprechend sollte eine Aussage vorformuliert werden, die B. C. dann als eigene Einlassung unterschreiben sollte. In Absprache mit Ö. C. bereitete A. C. die entsprechende Aussage mit einer mit ihm befreundeten Rechtsanwältin vor. Sodann suchten A. C. und seine Helferin einen – nicht eingeweihten – Hamburger Rechtsanwalt aus, dem gegenüber B. C. sich mit der ihm „in den Mund“ gelegten Aussage offenbaren sollte. Der Rechtsanwalt sollte sodann auf dem Boden dieser Einlassung die spätere Verteidigung von B. C. übernehmen. Die Bezahlung sollten A. C. und Ö. C. übernehmen; das Geld für den Vorschuss hatten sie bereits aufgebracht und B. C. ausgehändigt.
Etwa Dezember 2008, spätestens Anfang Januar 2009 begleiteten A. C. und die mit ihm befreundete Rechtsanwältin B. C. zu dem auserkorenen Verteidiger. Dort lief es allerdings nicht so, wie A. C. und Ö. C. es sich erhofft hatten. Nachdem B. C. seine entsprechende Aussage gemacht hatte, teilte ihm der Rechtsanwalt zu seinem Entsetzen mit, dass B. C. mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechnen müsse. B. C. wurde nun, da er erstmals von unabhängiger Seite beraten wurde, erstmals hinreichend klar, in welcher Lage er sich befand und wohin sein Cousin Ö. C. ihn geführt hatte. Dies war der entscheidende Anstoß für einen bei ihm einsetzenden Sinneswandel. Nachdem er sich zunächst immer wieder von Ö. C. und A. C. hatte in deren Sinne beeinflussen lassen, wurde ihm nun zunehmend klarer, in was für eine Sache er hineingezogen worden war. In der Folge entschloss er sich zunächst, den Anwalt zu wechseln, um eine von Ö. C. und A. C. möglichst unabhängige Beratung zu erhalten. Später folgten Streitgespräche mit Ö. C. und A. C., die zunehmend zu einem Zerwürfnis führten. Versuche eines Verwandten aus F5, A. C., zwischen Ö. C. und B. C. zu vermitteln, schlugen fehl. Schließlich offenbarte B. C. sich den Ermittlungsbehörden.
ccc. Die Aussage von G7 im Dezember 2008
Im Rahmen des Nachtatgeschehens versuchten die Kumpane nicht nur, B. C. zu einer falschen Aussage zu bewegen. Ohne dass die Kammer dies im Einzelnen klären konnte, verleitete der Angeklagte T. C. in Absprache mit A. C. den gesondert verfolgten G7 dazu, in seiner ersten Aussage im Dezember 2008 vor der Steuerfahndung L4, die Beteiligung T. C.s im Komplex E. zu verschleiern. Hinsichtlich der Mitangeklagten A. C. und Ö. C. waren entsprechende Maßnahmen nicht erforderlich, da G7 diese - dem Tatplan der Kumpane entsprechend - ohnehin nicht kannte und demzufolge auch keine Enttarnung durch G7 zu befürchten war.
2. Komplex „D.“
a. Übersicht
Ein weiteres Unternehmen, das u.a. den Angeklagten A. C. und Ö. C. gehörte, und das ebenfalls Steuern hinterzog und hierbei vom Angeklagten N. beraten wurde, war die D. H. Getränkefachgroßhandel GmbH (im Folgenden: D.).
Bei der D. handelte es sich allerdings um ein Unternehmen, dessen Zweckbestimmung nicht mit den Firmen A. und E. vergleichbar war. Bei der D. ging es – anders als bei der parallel betriebenen E. – nicht darum, „Gewinne“ ausschließlich durch das (dauerhafte) Einbehalten der Umsatzsteuer zu erzielen. Grundsätzlich sollte mit der D. auch ein teilweise legaler Getränkegroßhandel betrieben werden. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen und die Nichtzahlung von Steuern gehörten dementsprechend nicht zwingend zum Geschäftsmodell. Es entsprach sogar dem Willen der Beteiligten, das Wirken der Gesellschaft gegenüber den Finanzbehörden zumindest nicht vollständig verborgen zu halten und dadurch ein Unternehmen zur Verfügung zu haben, das mit einem „legalen Anstrich“ versehen war. Man wünschte sich ein Unternehmen, das nicht nach kurzer Zeit ausgetauscht werden musste, sondern das eine feste Stellung in der Getränkebranche erhalten sollte. Zumindest ein Grund hierfür lag darin, dass der D. ebenso wie ihrer Vorgängerin, der Firma C., eine mittelbare Bedeutung für die unter der A. und der E. begangenen Taten zukam. Durch das Betreiben einer grundsätzlich legal arbeitenden Firma konnten A. C. und Ö. C. am Markt unauffälliger agieren. Indem sie mit der D. z.B. R. B. direkt (mit Umsatzsteuer) von der Firma R. B. ankauften, konnten sie erklären, warum sie allgemein als Verkäufer von R. B. bekannt waren. Wenn hiernach auf der einen Seite ein teilweise rechtmäßiger Betrieb erforderlich erschien, so war andererseits aber auch keineswegs vereinbart, den gesetzlichen Pflichten durchgehend zu genügen. A. C. und Ö. C. hatten sich generell entschieden, auf Kosten des Steuerfiskus reich zu werden. Wenn es irgendwo Möglichkeiten gab, den eigenen Gewinn durch Vorenthaltung oder auch nur verzögerte Bezahlung von Steuern zu erhöhen, dann sollten diese folgerichtig genutzt werden. Tatsächlich wurden während des Wirkens unter der D. die erforderlichen monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab Januar 2008 ebensowenig abgegeben wie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2008. Man wartete zunächst auf Reaktionen des Finanzamtes. Erst als sich späterhin Sanktionen abzeichneten, fand man sich allmählich bereit, die geschuldeten Erklärungen vorzubereiten. Zu einer Erstellung oder Einreichung kam es infolge des Zugriffs der Ermittlungsorgane im hiesigen Verfahren nicht mehr.
Der Angeklagte N. wurde von den Angeklagten A. C. und Ö. C. durchgehend u.a. mit der Beratung der D. in steuerlichen Angelegenheiten betraut. Er nahm diese Aufgabe in Kenntnis und billigender Inkaufnahme dessen wahr, dass die D. erhebliche Umsätze erzielte und gleichwohl keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgab.
Im Einzelnen war hierzu Folgendes festzustellen:
b. Die Idee der D.
Die Idee, ein (teilweise) legales, den Behörden bekanntes Unternehmen neben den Steuerhinterziehungsgesellschaften (A./ E.) laufen zu lassen, war nicht neu. Ö. C. und A. C. hatten bereits die Firma C. parallel zur A. betrieben. Neben den Gewinnen, die über den Getränkehandel erzielt werden konnten, hatte der Betrieb der C. auch positive Auswirkungen auf ihr „Hauptgeschäft“ mit der A. gehabt. Die Firma C. war am Markt ein Begriff. Die für sie auftretenden „Brüder“ C. waren bekannt und hatten einen beanstandungsfreien Ruf. Unter der Firma C. hatte man zudem Getränke von der Firma R. B. für den deutschen Markt – dementsprechend unter Ausweis der Umsatzsteuer – erworben und konnte damit erklären, warum man in Deutschland als R. B.-Händler bekannt war.
Vor diesem Hintergrund wollten die Angeklagten Ö. C. und A. C. die Geschäfte der Firma C. unter ihrer Herrschaft auch parallel zur E. fortführen. Änderungen ergaben sich lediglich daraus, dass sie das Getränkehandelsunternehmen nicht mehr alleine führen wollten, sondern sich mit zwei anderen Getränkehändlern zusammenschlossen, um damit eine stärkere Marktposition zu erlangen. Auswirkungen auf Art und Inhalt der Geschäfte hatte dies nicht. Die neuen Mitgesellschafter führten dementsprechend nicht dazu, dass der Handlungsspielraum Ö. C.s und A. C.s eingeengt worden wäre. Insbesondere war man sich einig, was den Umgang mit steuerrechtlichen Pflichten anbelangte.
c. Die Einbindung des Angeklagten N.
Mit der Umsetzung des Zusammenschlusses wurde ebenso wie später mit der steuerlichen Beratung der Angeklagte N. betraut. N. wurde dabei bereits frühzeitig in das Geschehen um die D. eingebunden. Mit seiner Hinzuziehung zum kriminellen Wirken bei der A. spätestens im November 2007 hatten Ö. C. und A. C. eine Grundentscheidung getroffen, und zwar dahingehend, dass N. ihr Berater für Steuern und Steuerhinterziehung sein sollte. N. hatte Einblick erhalten in die wichtigsten und gefährlichsten Geschäfte, nämlich diejenigen mit der A.. Dementsprechend war es folgerichtig, ihn erst Recht in anderen Bereichen einzusetzen, in denen zumindest zum Teil nicht sauber gearbeitet wurde. Bereits bei den ersten Treffen im November und Dezember 2007 wurde N. daher über das Vorhaben der Angeklagten Ö. C. und A. C. in Kenntnis gesetzt. N. war zu diesem Zeitpunkt zumindest bereits bewusst, dass die Übernahme des Mandates D. aufgrund der involvierten Personen auch die Beratung zur Steuerhinterziehung umfassen konnte und sollte. Immerhin hatten die faktischen Inhaber und Lenker der Gesellschaft, Ö. C. und A. C., ihn zeitgleich in ihr umfangreiches Steuerhinterziehungssystem der A. eingebunden. N. war daher klar, dass er auch insoweit für Personen arbeitete, die in außerordentlich hohem Maße geneigt waren, Steuerhinterziehung zu betreiben.
d. Die Gründung der D.
Als Erstes bekam N. die Aufgabe, den Zusammenschluss der C. mit den beiden anderen Gesellschaftern vorzubereiten. Bei diesen handelte es sich um L11 D16 (genannt E9) und H15 Ö2. Beide sollten ebenfalls ihre Getränkehandelsunternehmen in die zu gründende D. einbringen.
N. musste bei der Ausgestaltung des Zusammenschlusses beachten, dass die Angeklagten Ö. C. und A. C. auch weiterhin nicht namentlich in Erscheinung treten sollten. Wie schon bei der C. sollte ihre tatsächliche Machtposition verborgen gehalten und durch Strohleute vermittelt werden. Für A. C. sollte sein Bruder, der Angeklagte T. C., als Strohmann fungieren. T. C. hatte bereits bei der C. als Strohmann A. C.s und später auch Ö. C.s fugiert. Für Ö. C. sollte seine Schwester D15 C. auftreten. N. erklärte den Angeklagten Ö. C. und A. C., was zu tun war und wie die einzelnen Unternehmen in eine GmbH eingebracht werden sollten.
Für den 17.01.2008 machte er sodann einen Termin bei dem in B17 ansässigen Notar W., mit dem er seit Jahren eng zusammenarbeitete, aus. Zu diesem Termin erschienen, wie vorgesehen, neben N. die beiden neuen Mitgesellschafter Ö2 und D16 sowie die als Strohleute vorgesehenen T. C. und D15 C.. Bevor die Beurkundung vorgenommen werden musste, beriet N. die Beteiligten hinsichtlich der Einzelheiten der Gesellschaftsgründung. Diese waren keinesfalls im Vorhinein zwischen allen Beteiligten lückenlos ausgehandelt worden. Vor allem fehlte es an der Vereinbarung, wer die Geschäftsführung übernehmen sollte. Infolge der Beratung N.s wurde eine Lösung gefunden. N. vermochte darzulegen, dass der Vorteil einer Übernahme der Geschäftsführung in der Möglichkeit zur Aufnahme in der gesetzlichen Krankenkasse bestehe. Dadurch wurde der Angeklagte T. C. dazu bewogen, als Strohmann nicht nur die Mitgesellschafterrolle, sondern auch die Geschäftsführung zu übernehmen. Allen Anwesenden war dabei klar, dass die Übernahme nur zum Schein erfolgen sollte und dass die tatsächliche Geschäftsführung in den Händen u.a. der Angeklagten Ö. C. und A. C. liegen sollte.
Auch in anderer Hinsicht – nicht unmittelbar zusammenhängend mit den hiesigen Tatvorwürfen, aber bezeichnend für die Art des Zusammenwirkens – musste N. bei der Vertragsgestaltung Problemlösungen ersinnen. Die Gesellschafter wünschten etwa, ihr Stammkapital durch Einbringung von Warenbestand aufzubringen. Dies hätte bei gesetzeskonformer Vertragsgestaltung dazu führen müssen, dass eine Sachgründung vereinbart worden wäre. Damit wiederum wären jedoch verschiedene Probleme verbunden gewesen, etwa die Einhaltung der strengen Formvorschriften für die Sachgründung. Zudem konnte D15 C. offiziell keinen Warenbestand einbringen. Zwar sollte sie Strohfrau für Ö. C. sein, der materiell Gesellschafter der C. war. Da es sich bei der C. jedoch offiziell um eine „Einzelfirma“ des insoweit als Strohmann für Ö. C. und A. C. fungierenden T. C. handelte, konnte der zwar materiell, aber nicht formell existierende Anteil Ö. C.s an der C. keine Grundlage für eine offizielle Sachgründung sein. N. ersann die Lösung für das Problem. Seine Beratung machte keinen Halt vor gesetzlichen Vorgaben und Schranken. Dementsprechend wurde in dem Gesellschaftsvertrag offiziell eine Bargründung mit einem Stammkapital von EUR 340.000,- vereinbart, während die Beteiligten tatsächlich übereinkamen, eine Sachgründung vorzunehmen. Um diesen Umstand zu kaschieren, wurde einige Tage später, am 14./15.02.2008 der für die Bargründung notwendige Betrag – ein Viertel des Stammkapitals, also EUR 85.000,- – auf das Firmenkonto eingezahlt mit dem Verwendungszweck „Stammeinlage“. Wenige Tage später, am 19.02.2008, wurde das Geld wieder abgehoben und an die Einzahler zurückgewährt.
e. Die Geschäfte der D. sowie das Unterlassen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen
In der Folgezeit betrieben A. C. und Ö. C. zusammen mit den beiden weiteren Mitgesellschaftern D16 und Ö2 unter der D. den Getränkehandel. Dieser war vom Umfang her nicht mit den Umsätzen der von den Kumpanen parallel betriebenen Steuerhinterziehungsgesellschaften A. bzw. E. vergleichbar. Anders als dort erfolgte bei der D. kein An- und Verkauf ganzer Lkws von Waren. Insgesamt betrugen die Netto-Umsätze der D. im Jahr 2008 - ohne die von der E. bezahlten und an ihre Abnehmer verkauften Direkt-Lieferungen R. B. - rund EUR 1 Mio. Die D. verkaufte keinen Kaffee, sondern R. B., sonstige Softdrinks und alkoholische Getränke.
Ebenso wie die C. bezog auch die D. Direktlieferungen von R. B. unter Ausweis der Umsatzsteuer von der Firma R. B.. Dies sollte nach der Planung der Kumpane dazu dienen, im Falle von Nachfragen durch Abnehmer der E. oder Finanzbehörden einen ordnungsgemäßen Einkauf der Getränke vorspiegeln zu können. Die R. B.-Lieferungen wurden allerdings - wie zwischen Ö. C. und A. C. verabredet - vom Geschäftskonto der E. bezahlt und auch von dieser an ihre Abnehmer unter Umsatzsteuerausweis verkauft.
Formal waren sowohl Ö. C. als auch A. C. lediglich Angestellte der D.. Dadurch wollten A. C. und Ö. C. ihre faktische Gesellschafterstellung und zumindest Mit-Verantwortlichkeit für die Führung der Geschäfte der D. verschleiern. Tatsächlich waren Ö. C. und A. C. sowie die weiteren Mitgesellschafter L11 D16 und H15 Ö2 diejenigen Personen, in deren Händen die Geschäftsführung lag. In Bezug auf Ö. C. und A. C. bedeutete das in erster Linie, das sie weisungsbefugt und an Grundentscheidungen beteiligt waren. Aus dem Tagesgeschäft hielten sie sich demgegenüber weitgehend heraus. Für Ö. C. galt dies insbesondere dann, wenn er sich in der T. aufhielt; auch A. C. hatte viele andere Angelegenheiten, um die er sich zu kümmern hatte.
T. C. war entsprechend der ihm zukommenden Funktion als lediglich formeller Geschäftsführer in das operative Geschäft und die Planungen und Entscheidungen nicht eingebunden. Allerdings hatte T. C. stets die Möglichkeit, sich die für die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erforderlichen Informationen durch Nachfrage bei seinem Bruder A. C. zu beschaffen und die entsprechenden Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Dies unterließ er in Kenntnis der ihn als formellen Geschäftsführer treffenden steuerlichen Erklärungspflichten. Pflichtgemäß hätte er für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008 erzielte Netto-Umsätze der D. von insgesamt rund EUR 1 Mio. anmelden müssen. Die dadurch bewirkte Umsatzsteuer-Verkürzung von insgesamt rund EUR 192.000,- nahm er billigend in Kauf.
Auch die weiteren Verantwortlichen Ö. C. und A. C. sowie der gesondert verfolgte L11 D16 und H15 Ö2 gaben in Kenntnis der sie als faktische Geschäftsführer treffenden steuerlichen Erklärungspflichten und Billigung der dadurch bewirkten Steuerverkürzung von insgesamt rund EUR 192.000,- ebenfalls keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar bis Dezember 2008 ab.
Zu den im Einzelnen bewirkten Umsatzsteuerhinterziehungen siehe Abschnitt V. „Steuerrechtliche Berechnungen“.
f. Die Unterstützung durch N.
Spätestens mit der Gründung der D. erhielt N. von Ö. C. und A. C. umfassende Aufträge für die Betreuung der D.. Mit seiner Firma A4 sollte N. die Lohnbuchhaltung erledigen. Unter der Firma S6 sollte N. die Finanzbuchhaltung vornehmen. Als Angestellter der RL sollte N. wiederum als Dauerberater, vor allem in steuerlichen Angelegenheiten, zur Verfügung stehen. Letzteres wurde mit leichter zeitlicher Verzögerung, am 18.03.2008, in einer schriftlichen Vollmacht, die die D. der RL erteilte, bestätigt.
In der Folgezeit, also ab Mitte Januar 2008 bis Anfang Mai 2009, stand N. den Angeklagten Ö. C., A. C. und T. C. durchgehend als Berater für Fragen der D. zur Verfügung. Das der RL zu diesem Zweck erteilte Mandat wurde dementsprechend auch späterhin nicht widerrufen. Ebenso erstellte N. in den Folgemonaten auftragsgemäß auch die Lohnbuchhaltung für die D.. Probleme in der Umsetzung der erteilten Aufträge gab es lediglich bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung. N. forderte insoweit wiederholt die bei der D. vorgehaltenen Belege an. Dies blieb allerdings erfolglos. N. war dementsprechend nicht in der Lage, die Finanzbuchhaltung zu erstellen. Der Grund lag darin, dass die Betreiber der D. – u.a. Ö. C. und A. C. – entschieden hatten, die Finanzbuchhaltung aus dem Aufgabenkreis N.s herauszunehmen und sie durch D15 C. sowie D17 T12 erstellen zu lassen. N. wurde dies im Mai 2008 mitgeteilt.
Auswirkungen auf die sonstige Beratung durch N. ergaben sich dadurch jedoch nicht. N. setzte insbesondere die steuerliche Beratung der D. fort. Dabei war ihm seit spätestens Februar 2008 klar, dass die fälligen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von den Verantwortlichen der D. nicht vorgenommen wurden. Denn dieser Bereich gehörte zu dem Aufgabenkreis der RL. Es wäre also Sache N.s gewesen, auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Daten die Anmeldungen vorzunehmen. N. störte sich hieran indes, nicht anders als bei seinem parallelen Wirken für die A. bzw später die E., nicht. Ebenso wie bei der A. bzw. später der E. billigte er die von den Verantwortlichen der D. vorgenommenen Steuerhinterziehungen um seines eigenen Profites willen.
N. erfüllte dementsprechend die ihm zugedachten Aufgaben. Er stand den Angeklagten Ö. C., A. C. und T. C. als Ansprechpartner für alle Fragen, die die D. betrafen, zur Verfügung. Daneben erledigte er einzelne anfallende Aufgaben aus seinem Aufgabenkreis. So erstellte er etwa unter dem 18.03.2008 eine Eröffnungsbilanz für die D., die von R5 testiert wurde. Ferner bereitete er Schreiben vor, mit denen die Aufnahme der Tätigkeit der D. gegenüber dem Finanzamt angezeigt wurde. In einem – von T. C. unterzeichneten – und von N. ausgefüllten Fragebogen zur Gesellschaftsgründung vom 15.03.2008 gab er insoweit eine voraussichtliche Höhe des Jahresgesamtumsatzes EUR 500.001,- an. Als steuerliche Beraterin wurde die RL bezeichnet.
Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen kam es hingegen nicht. Obwohl A. C., T. C. und Ö. C. wussten, dass sie als formelle bzw. faktische Geschäftsführer der D. monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben mussten, unternahmen sie nichts und missachteten die Erklärungspflichten und -fristen.
Dabei kamen ihnen Zuständigkeitskonflikte verschiedener Finanzämter entgegen. Zuständig erschien zunächst das Finanzamt H5-Hansa. In dessen Bezirk befand sich die Betriebsstelle O5 D11. Dementsprechend hatte N. die Erklärung zur Gesellschaftsgründung vom 15.03.2008 an das Finanzamt-Hansa geschickt und als Geschäftsanschrift den O5 D11 angegeben. Nachfolgend gelang es zunächst, das Finanzamt hinzuhalten. Vom Finanzamt angeforderte Unterlagen wurden nicht übersandt. Nach einiger Zeit führte dies allerdings dazu, dass das Finanzamt H5-Hansa eine Umsatzsteuer-Nachschau anordnete. Im Rahmen der am 15.09.2008 durchgeführten Umsatzsteuer-Nachschau kam das Finanzamt H5-Hansa zu dem Ergebnis, dass der Fall an das Finanzamt H5-B3 abgegeben werden könne, da die D. unter der Adresse O5 D11 nicht aufgefunden werden konnte und die Firma angeblich zwei bis drei Monate zuvor in die O4 umgezogen sein sollte. Hintergrund war, dass die Angeklagten parallel zu dem Lager O5 D11 auch die Betriebsräume in der O4 nutzten und diese Adresse z.B. bei den Direkteinkäufen von R. B. als Lieferadresse angaben. Für Außenstehende war daher kaum zu beurteilen, wo sich der Geschäftssitz der D. befand. Das Finanzamt H5-B3, das daraufhin seine Zuständigkeit annahm, forderte die D. Mitte Oktober 2008 schriftlich zur erneuten Übersendung des ausgefüllten Fragebogens „Gründung einer Kapitalgesellschaft“ und weiterer Unterlagen auf. Das Verfahren begann damit in gewisser Weise wieder von vorne. Dadurch gewannen die Kumpane Zeit.
Inwieweit N. über den dargestellten Aufgabenkreis hinaus noch weitergehend in Machenschaften der anderen Beteiligten eingebunden wurde, konnte nicht geklärt werden. Festzustellen war lediglich, dass am 25.07.2008 vor dem Notar W. (UR.Nr. /2008) die „Übertragung“ der von D15 C., T. C. und Ö2 gehaltenen Geschäftsanteile und damit von 75 % der Anteile an der D. auf die von N. mittelbar getragene, zu dessen kaum durchschaubaren Firmenkomplex gehörende und von ihm als Geschäftsführer vertretene N3 Beteiligungsgesellschaft mbH beurkundet wurde. Unabhängig davon, ob die Übertragung der Geschäftsanteile überhaupt wirksam erfolgte, war den Beteiligten jedenfalls klar, dass N. die Anteile lediglich treuhänderisch halten und in das operative Geschäft der D. nicht eingebunden werden sollte. Bereits am 29.08.2008 wurde ebenfalls vor dem Notar W. (UR.Nr. /2008) die „Übertragung“ dieser Geschäftsanteile von der erneut durch N. als Geschäftsführer vertretenen N3 Beteiligungsgesellschaft mbH auf L11 D16 beurkundet. Die Hintergründe dieser möglicherweise unwirksamen Beurkundungen sind im Dunkeln geblieben.
N. blieb der D. jedenfalls – ebenso wie auch parallel der E. – treu verbunden bis ins Jahr 2009. Im Februar 2009 wurde sein Aufgabenkreis erweitert. Erneut erhielt er – von A. C. – den Auftrag, die Finanzbuchhaltung der D. für das Jahr 2008 mit seiner Firma S6 zu erstellen. Die zuvor mit der Buchhaltung betrauten D15 C. sowie D17 T12 hatten insoweit mangelhafte Arbeit geleistet; eine ordnungsgemäße Buchhaltung lag nicht vor. Nunmehr bestand allerdings Anlass, eine solche zu erstellen. Der Angeklagte T. C. fürchtete nämlich zunehmend, vom Finanzamt als Geschäftsführer in Haftung genommen bzw. sanktioniert zu werden, sollte er nicht für die Abgabe der Steuererklärungen Sorge tragen. Dementsprechend musste eine Buchhaltung her, die nicht unbedingt korrekt sein musste, wohl aber fachkundig-kritischer Betrachtung standhielt.
N. führte die ihm übertragene Aufgabe insoweit nicht alleine aus. Insbesondere simple Tätigkeiten wie das Ordnen und Kontieren von Belegen wurden von ihm, dessen Fähigkeiten und Interessen mehr in der anspruchsvolleren Rechts- und Steuerberatung lagen, delegiert. Zu diesem Zweck hatte er unter seiner Firma S6 eine Angestellte eingestellt, die Zeugin W3. Die Unterlagen der D. ließ N. direkt zu Frau W3 verbringen, ohne sie selbst in die Hände zu nehmen.
Allerdings musste sich N. wider Willen doch etwas genauer mit der Buchhaltung befassen, denn seine Angestellte wies ihn nach Sichtung der Unterlagen und der chaotischen ansatzweisen Buchführung auf ein Problem bei dem – von D15 C. mehr schlecht als recht geführten – Kassenbuch hin, dessen er sich im Frühjahr 2009 – und damit nach dem eigentlichen Tatgeschehen – persönlich annehmen musste. Denn in dem Kassenbuch waren diverse „Barentnahmen“ von Ö. C. und A. C. gebucht, die es - wie N. sofort erkannte - aus mehreren Gründen nicht geben durfte: Zum Einen waren die Angeklagten formell keine Gesellschafter der D. und sollten auf keinen Fall als wirtschaftlich Berechtigte erkennbar sein. Zum Anderen war die D. auch im Rahmen des von Ö. C. und A. C. praktizierten Steuerhinterziehungssystems insofern von Bedeutung, als ihr die Rolle einer „legalen Tarnfirma“ zukam. Daher musste auch bei der D. alles vermieden werden, was nicht nur die wirtschaftliche Berechtigung Ö. C.s und A. C.s bei der D. aufgedeckt, sondern zudem Rückschlüsse auf ihre maßgebende Tatbeteiligung bei der A. und der E. erlaubt hätte. Insoweit war es für Ö. C. und A. C. von eminenter Bedeutung, dass ihre zentrale Rolle sowohl bei der D. als auch bei der A. und der E. im Verborgenen blieb. Da B. C. - wie N. wusste - bereits in das Visier der Steuerfahndung geraten war, war die Gefahr, dass die kriminellen Machenschaften der Kumpane aufflogen, ohnehin schon groß genug. Es musste daher, wie N. wusste, rasch gehandelt werden. N. teilte das Problem Ende März 2009 telefonisch den Angeklagten A. C. und T. C. mit. Diese waren sich ebenso wie N. des Ernstes der Lage und der drohenden Gefahr bewusst. Auch hier konnten sich die Angeklagten jedoch darauf verlassen, dass N. bereits eine Lösung des Problems ersonnen hatte. Er schlug den Angeklagten vor, die „Bar-Entnahmen“ verschwinden zu lassen und das Kassenbuch neu zu schreiben. A. C. und T. C. stimmten diesem - wie sie ebenso wie N. wussten - offen auf eine kriminelle Manipulation der Buchhaltung gerichteten Vorschlag bereitwillig zu. Denn diese Lösung beseitigte nicht nur die Gefahr der Erkennbarkeit der wirtschaftlichen Berechtigung von A. C. und Ö. C., sondern auch die Gefahr, dass die Angeklagten diese „Entnahmen“ womöglich sogar noch versteuern oder zurückzahlen mussten.
Die Kammer konnte nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Angeklagten Ö. C. und A. C. die „Entnahmen“ für eigene Zwecke verwendet haben, sondern ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass das Geld zum Wareneinkauf oder sonst zu betrieblichen Zwecken der D. verwendet wurde. Soweit es sich bei den gebuchten „Entnahmen“ tatsächlich um betriebsbezogene Aufwendungen handelte, war N. dies aber jedenfalls nicht sicher bekannt. Er hatte lediglich die Nachricht seiner Angestellten W3, dass Entnahmen der Angeklagten Ö. C. und A. C. verbucht worden waren. Ohne den Versuch zu unternehmen, die Sachlage aufzuklären, schlug er hieraufhin vor, die Entnahmen aus der Buchhaltung zu entfernen.
Ebenfalls im Jahr 2009 und damit nach dem verfahrensrelevanten Tatzeitraum und unbeeindruckt von den ihm bekannten Ermittlungen der Steuerfahndung gegen B. C. zeigte N. dann nochmals sein „kreatives“ Talent, als er A. C. in einem Ende März geführten Telefonat vorschlug, Umsätze aus den mit Umsatzsteuerberechnung erfolgten Direkteinkäufen der C. bei der Firma R. B. aus dem Jahr 2007 – der Wahrheit zuwider – manipulativ in das Jahr 2008 zu verlagern, um auf diese Weise eine – wie er wusste unberechtigte – Vorsteuerabzugsfähigkeit bei der D. herbeizuführen.
Ohne dass dies den eigentlichen Tatbeitrag des Angeklagten N. im hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen betrifft, zeigte N. noch ein weiteres Mal in besonders eindeutiger Weise, dass er keine Scheu vor Steuerverkürzungen hatte und bei seinen Mitangeklagten A. C. und T. C. ein offenes Ohr erwarten konnte. Im Hinblick auf die ab ca. Herbst 2006 formell als Einzelfirma von T. C. in Erscheinung tretende C. unterbreitete der Angeklagte N. dem Angeklagten A. C. in einem Anfang Mai 2009 geführten Telefonat den Vorschlag, im Nachhinein – der Wahrheit zuwider – das Vorhandensein eines atypisch stillen Gesellschafters zu fingieren, um auf diese Weise Steuern zu verkürzen.
Zu einer abschließenden Fertigstellung der Buchhaltung der D. durch N. kam es nicht. A. C. war mit den Arbeitsergebnissen und dem Arbeitstempo N.s im Hinblick auf die Erledigung der Buchhaltung nicht zufrieden. Mit seinem Bruder, dem Angeklagten T. C., war er sich einig, dass N.s Stärken weniger im Bereich der arbeitsintensiven Buchhaltung lagen, als vielmehr in seiner sehr offenen und skrupellosen Steuerberatung. Als Steuerhinterziehungsberater war N. daher auch weiterhin gerne gesehen, während ihm das Mandat für die Buchhaltung entzogen wurde. Nachfolgend wurde der gesondert verfolgte Steuerberater und Buchhalter D12 zu einem ungeklärten Zeitpunkt im Frühjahr 2009 mit der Fertigstellung der Buchhaltung der D. beauftragt. D12 wurden in diesem Zusammenhang auch die gesamten Unterlagen übergeben.
N. berechnete der D. unter seinen Firmen A4 und S6 offiziell insgesamt EUR 7.861,34 (brutto). Davon verlangte er EUR 6.024,04 (brutto) für die Finanzbuchhaltung. Zusätzlich stellte er EUR 1.661,96 (brutto) für die unter dem Namen der RL erbrachten Leistungen in Rechnung. Die Rechnungen der S6, die sich ausdrücklich auf die Finanzbuchhaltung der D. bezogen, für die er monatlich EUR 547,64 (brutto) berechnete, dienten einer Vereinbarung zwischen A. C. und N. entsprechend allerdings zum Teil in Wirklichkeit dem Zweck, andere Leistungen abzurechnen. N. erstellte nämlich auch die Buchhaltung für den Imbiss des Angeklagten T. C.. A. C. hatte mit N. vereinbart, dass dieser seine zu Gunsten T. C.s erbrachten Leistungen gegenüber der D. abrechnen solle.
In welchem Umfang N. Zahlungen auf die von ihm unter seinen Buchhaltungsfirmen gestellten Rechnungen erhielt, konnte die Kammer nicht abschließend feststellen. In einer von N. unter dem 27.03.2009 erstellten Aufstellung der offenen P2en aus den Rechnungen der A4 und der S6 wurde ein noch offener Gesamtbetrag von EUR 3.793,07 aufgeführt. Unter Zugrundelegung dieser Beträge erhielt N. insgesamt zumindest EUR 4.068,27. In welchem Umfang es sich dabei um „verschleierten Gehilfenlohn“ handelte, konnte die Kammer nicht im Einzelnen feststellen.
3. Das weitere Nachtatgeschehen
a. Neugeschäfte
Spätestens im Frühjahr 2009 - und damit nach dem hier verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen - beschlossen die Angeklagten A. C., T. C., Ö. C. und N., sich - erneut - „geschäftlich“ zu betätigen. Sie waren zu der Auffassung gelangt, dass ihre - maßgebende - Beteiligung an den kriminellen Machenschaften unentdeckt geblieben war und wohl nur B. C. und G7 in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten waren, da bei ihnen - im Gegensatz zu B. C. - die Steuerfahndung noch nicht „geklingelt“ hatte.
Vor allem A. C. und Ö. C. wollten nicht mehr länger auf ihre lukrative, aus den Steuerhinterziehungen gespeiste „Einnahmequelle“ verzichten. Bei ihnen siegte die Gier über jede Vernunft.
Dazu im Einzelnen:
aa. A. C. und T. C.: R3 GmbH
A. C., der im Gegensatz zu Ö. C. auch nach dem Erscheinen der Steuerfahndung bei B. C. und der ihm bekannten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen B. C. und G7 in H5 geblieben war und vor Ort versuchte, auf das weitere Geschehen Einfluss zu nehmen, kam spätestens Anfang 2009 zu dem Schluss, dass er wohl noch einmal Glück gehabt hatte und seine maßgebende Beteiligung an den kriminellen Machenschaften unentdeckt geblieben war. Er war der Meinung, nun lange genug auf seine lukrative „Einnahmequelle“ verzichtet zu haben und beschloss daher, nach dem bereits in der Vergangenheit von ihm gemeinsam mit Ö. C. praktizierten System mit der Steuerhinterziehung fortzufahren, um sich auch zukünftig in größtmöglichem Umfang zu bereichern. Da er sich jedoch mit Ö. C. überworfen hatte, brauchte er einen neuen Kumpan. Seine neuen Tatgenossen fand er in dem Angeklagten T. C. und den gesondert verfolgten A8 F9, D18 D12 und L11 D16, ohne dass die Kammer deren Tatbeiträge im Einzelnen aufgeklärt hat. Der Angeklagte A. C. bediente sich nach dem bereits in den Komplexen „A.“ und „E.“ praktizierten Steuerhinterziehungsmodell der im April gegründeten Firma R3 GmbH, bei der er den gesondert verfolgten N8 K10 als Strohmann-Gesellschafter und -Geschäftsführer einsetzte, als Steuerhinterziehungsgesellschaft. Die Rolle der S. L. bzw. C1 S1 übernahm eine französische Gesellschaft namens U3 N4 S. (im Folgenden: U3 N4) mit vorgeblichem Sitz in Straßenname, P7. Lieferant war erneut die P.u.K., der nach dem bewährten Prinzip der vorgebliche Verkauf eine an eine französische Abnehmerin vorgespiegelt wurde. Ebenso wie zuvor die E. die von der P.u.K. an die vorgebliche Abnehmerin E. D1 fakturierten Lieferungen vorgeblich in deren Auftrag zahlte, beglich die R3 vorgeblich für die U3 N4 die an diese fakturierten Lieferungen der P.u.K. Neben R. B. lieferte die P.u.K. dabei auch C2-C3 und alkoholische Getränke.
Auch A1 U. war am Rande in das Neugeschäft eingebunden. Wie schon zu Zeiten von A. und E. war er wiederum mit der französischen Gesellschaft befasst. In einem Telefongespräch mit L11 D16 Anfang Mai 2009 gab er diesem die exakte Adresse der französischen Gesellschaft durch. Allerdings war A1 U. nicht in dem Ausmaß in die neuen Taten eingebunden, wie es die Kammer für die A. und E. nicht hat ausschließen können. Die Rolle U.s blieb auf das dargestellte Randgeschehen beschränkt. Die Planung der Taten und die Anweisung der einzelnen Beteiligten lag zentral in den Händen A. C.s. Dieser gab insbesondere vor, wie der Strohmann K10 sich zu verhalten hatte und wie man gegenüber Banken und Kunden auftrat. Dabei hielt er zu keinem Zeitpunkt Rücksprache mit A1 U. oder einer anderen aus dem Ausland agierenden Person, die die Stellung A1 U.s hätte übernehmen können.
Da A. C. und T. C. am 09.06.2009 verhaftet wurden, konnte das „Neugeschäft“ mit der R3 nur etwas mehr als einen Monat betrieben werden. Die Gesamtumsätze während dieses Zeitraums beliefen sich auf rund EUR 264.000,-, der sich daraus ergebende Umsatzsteuerbetrag in Höhe von rund EUR 19.800,- wurde nicht abgeführt.
Wegen des Festnahmezeitpunkts einen Tag vor Ablauf der Voranmeldefrist und der vergleichsweise geringen Umsätze hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Vorwürfe im Zusammenhang mit der Firma R3 in Bezug auf die Angeklagten A. C. und T. C. gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Taten abgesehen.
bb. Ö. C.: Neue Geschäfte mit E6 A2
Ebenso wie der Angeklagte A. C. wollte auch Ö. C. nicht auf die durch Steuerhinterziehung erzielte Einnahmequelle verzichten. Nachdem er sich nach dem Erscheinen der Steuerfahndung bei B. C. zunächst erst einmal vorsorglich in die T. abgesetzt hatte, um dort abzuwarten, wie sich die Sache entwickelte, war er spätestens im Frühjahr 2009 zu der Einschätzung gelangt, dass man ihm wohl doch nicht auf die Schliche gekommen war. Daher kehrte er nach Deutschland zurück und bemühte sich intensiv, den „Getränkehandel“ wieder zu beleben und ein Neugeschäft aufzubauen.
Unbeeindruckt von den - wie er wusste - zumindest gegen B. C. und G7 laufenden Ermittlungen versuchte er, alte Kontakte und verwandtschaftliche Beziehungen zu nutzen. Er stand dabei insbesondere in engem Kontakt zu seinem französischen Cousin E6 A2 und wollte die Familie A2 und deren Auslandsverbindungen für den Bezug (unversteuerter) Ware aus dem Ausland nutzen. Zudem sollten sie - soweit erforderlich - französische Firmen zur Verfügung stellen, die - nach dem bewährten System - als vorgebliche Abnehmer fungieren sollten. Statt A. C., mit dem er sich überworfen hatte, sollte A8 F9 sein inländischer Kumpan sein, wobei Ö. C. diesem gegenüber - anders als im Verhältnis zu A. C. - eine beherrschende Stellung einnahm und F9 seinen Weisungen folgte. Allerdings wusste Ö. C. nicht, dass A8 F9 insoweit ein doppeltes Spiel trieb, als er auch in das von A. C. nach dem Muster der E. und der S. L. bzw. C1 S1 nunmehr mit der R3 und der U3 N4 betriebene Neugeschäft eingebunden war. A1 U. spielte im Neugeschäft Ö. C.s keine Rolle.
Zum Zwecke des Aufbaus eines Vertriebsnetzes hatte Ö. C. auf Seiten der Abnehmer bereits Kontakt zu seinem alten Bekannten von der Firma G9, dem Zeugen G16 I1, aufgenommen, den er intensiv in das „Neugeschäft“ einbinden wollte. Zudem traf er sich im April oder Mai 2009 zusammen mit seinen Cousins H9 und E6 A2 in den Räumen der P.u.K. mit dem Zeugen M11, um die Möglichkeiten einer neuen Geschäftsbeziehung zu erörtern. An diesem Gespräch nahm auch der Zeuge T7 teil. Allerdings kamen die Geschäfte nicht zustande, da den A2s die von M11 genannten Preise zu hoch waren.
Die Umsetzung des von Ö. C. geplanten Neugeschäftes scheiterte an dessen Verhaftung.
cc. N.: Versuch des Getränkehandels mit N. K1 im Frühjahr 2009
Auch N. wollte 2009 selbst in das lukrative Getränkegeschäft einsteigen, um sich daran zu bereichern. Er hatte gesehen, in welcher Größenordnung A. C. und Ö. C. ihre „Geschäfte“ betrieben und welche Gewinne sich durch deren Steuerhinterziehungssystem erzielen ließen. Da wollte auch N. nicht zurückstehen. Davon konnten ihn weder die ihm bekannten laufenden Ermittlungen der Steuerfahndung noch die Tatsache abhalten, dass er sich unter laufender Bewährung befand.
Im Einzelnen:
Im Frühjahr 2009 trat der zwielichtige Vermittler K1 an N. heran und bot ihm eine Zusammenarbeit im Getränkehandel an. N. sollte mit einer eigenen Firma die Geschäfte der R2 fortführen. N. wusste sofort, was das bedeutete. Zum Einen kannte er K1 und wusste, dass er erneut jemanden suchte, den er für kriminelle Machenschaften einspannen konnte und dass er N. insoweit für die geeignete Person hielt, die sich bereits mehrfach bewährt hatte. Zum Anderen kannte N. die R2 aufgrund seines erst Anfang 2009 beendeten „Buchführungsmandats“ für diese Gesellschaft. N. hatte nicht nur die „Buchführung“ für die R2 von deren Gründung bis zum 31.12.2008 erledigt. Er war auch zur Stelle und flog eigens nach F., dem neuen Sitz der R2, als dort Ende 2008 oder Anfang 2009 eine Umsatzsteuernachschau des Finanzamts stattfand.
N. wusste daher genau, welche Geschäfte die R2 betrieben hatte. Es überraschte ihn folglich nicht, dass es auch jetzt wieder um den Kauf und Verkauf von R. B., Kaffee und Alkohol unter Einsatz ausländischer, höchstwahrscheinlich französischer „Gesellschaften“ - eventuell nach dem auch von seinen Tatgenossen A. C. und Ö. C. praktizierten Modell - gehen sollte. N. sollte sich um den Aufbau der Logistik - also Warenlager bzw. Umschlagsplatz und Spedition kümmern - und - wie schon bei der J2 R4 - für Ein- und Verkauf zuständig sein. Ferner sollte er dafür sorgen, dass ein geeignetes Bankkonto mit einem ausreichenden Dispositionsrahmen und der Möglichkeit des Internet-Bankings zur Verfügung steht. K1 selbst wollte sich entsprechend seiner üblichen Rolle im Hintergrund halten und entsprechende Kontakte knüpfen bzw. N. entsprechende Geschäftspartner benennen. K1 stellte N. hierbei einen möglichen monatlichen Gewinn in Höhe von EUR 10.000,- bis 20.000,- in Aussicht.
Als Gesellschaft, die die Geschäfte der R2 weiterführen sollte, wählte N. die S7 H6 GmbH, an der er mittelbar jedenfalls die Mehrheit der Geschäftsanteile hielt und deren Geschäftsführer er war. Diese Gesellschaft war nach Auffassung N.s aus steuerlichen Gründen für die beabsichtigten Geschäfte gut geeignet, da sie noch Verlustvorträge hatte und zwar Gewerbesteuer, aber keine Körperschaftsteuer anfallen würde. In der Folgezeit ging N. mit Eifer die neue Aufgabe an.
Zunächst machte er sich auf die Suche nach potentiellen Abnehmern für die von ihm anzubietende Ware. Hierbei wandte er sich u.a. an die Firma S3 Im- und Export GmbH. N. wusste jedenfalls aufgrund seiner Gespräche mit dem Zeugen S19 (s.o. IV. 1. b. dd. ccc. (4) (e)), dass die Firma von der E. große Mengen an Ware bezogen hatte. Die Verlockung großer Umsätze veranlasste N., die Firma S3 Im- und Export anzusprechen, obwohl er kurze Zeit zuvor die Forderungen des Unternehmens, berichtigte Rechnungen der E. zu verschaffen, zurückgewiesen hatte. N. ging insoweit aber ohnehin davon aus, dass S19 seinen Ausflüchten – die RL sei schon lange nicht mehr von der E. mandatiert – geglaubt hatte. N. rief daher den ihm bekannten Zeugen S19 an und erklärte ihm, dass die Firma S3 Im- und Export die Möglichkeit habe, die in der Vergangenheit mit der E. betriebenen Geschäfte fortzuführen. Zwar existiere die E. nicht mehr. Nunmehr biete allerdings er –N. – entsprechende Ware und Geschäfte mit seinem Unternehmen, der S7 H6 GmbH, an. In der Folgezeit übersandte N. dem Zeugen S19 neben diversen Angebotsschreiben hinsichtlich der S7 H6 GmbH eine Gewerbeanmeldung sowie den Bescheid über die Zuteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und den Nachweis über die Eintragung als Steuerpflichtiger. Im Endeffekt blieben die Akquise-Bemühungen N.s allerdings aufgrund der Vorerfahrungen der Firma S3 Im- und Export mit der E. erfolglos.
Auch im Übrigen gelang es N. nicht, ins Geschäft zu kommen. Alsbald gaben er und K1 ihr Vorhaben auf. Der genaue Grund dafür ließ sich nicht ermitteln. Die Aufgabe fällt allerdings zeitlich zusammen mit zunehmender Ermittlungstätigkeit der Behörden, in deren Zuge in der Getränkebranche mehr und mehr ein Bewusstsein in Bezug auf die Problematik grenzüberschreitender Geschäfte entstand. Schließlich folgten am 08.06.2009 Verhaftungen der Angeklagten Ö. C., A. und T. C. sowie am 18.06.2009 Durchsuchungen beim Angeklagten N. selbst.
b. Weitere im Dunkeln gebliebene Geschäfte
Neben diesen „Neugeschäften“ planten die Angeklagten A. C., T. C. und N. weitere, im Dunkeln gebliebene grenzüberschreitende Geschäfte.
N. versuchte, zusammen mit T. C. - möglicherweise unter Einbeziehung A. C.s - im Dunkeln gebliebene grenzüberschreitende Getränkegeschäfte in die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck plante er, eine französische Gesellschaft zu erwerben. Im Zeitraum Herbst 2008 bis Frühjahr 2009 vereinbarte er deswegen einen Termin bei dem Firmenhändler P4 in B6. Zu diesem Termin erschien neben N. und T. C. auch der Zeuge G7, dem aber der Sinn der Zusammenkunft verschlossen blieb. Welche Geschäfte geplant waren und aus welchen Gründen das Unterfangen scheiterte, konnte die Kammer nicht klären.
Auch A. C. und T. C. planten weitere im Dunkeln gebliebene grenzüberschreitende Geschäfte. Sie erlebten allerdings bei dem Versuch, sich eine für ihre Zwecke geeignete französische Gesellschaft bei P4 zu beschaffen, eine böse Überraschung. P4 bot ihnen nämlich im Frühjahr 2009 mit der S1 B11 ausgerechnet diejenige Gesellschaft an, die in der Vergangenheit bereits im Zusammenhang mit der R2 eingesetzt worden war. So hatte die P.u.K. von April 2008 bis Januar 2009 vorgebliche innergemeinschaftliche Lieferungen - fast ausnahmslos R. B. - im Gesamtumfang von rund EUR 3 Mio. umsatzsteuerfrei an die S1 B11 fakturiert, die nach dem auch von den Kumpanen praktizierten „System“ von der R2 gezahlt wurden. Die Geschäfte dieser Gesellschaft, deren Buchhaltung der Angeklagte N. während dieser Zeit erledigte, wurden ebenfalls - ohne dass die Kammer dies im Einzelnen klären konnte - faktisch zumindest auch von E7 V2 geführt. Damit war die S1 B11 für die Geschäfte, die A. C. und T. C. sich vorstellten, verbraucht. Als T. C. N. darüber berichtete, welche Art Gesellschaft ihnen P4 verkaufen wollte, zeigte dieser sich nicht überrascht und war bereit, T. C. und A. C. dabei behilflich zu sein, ihren Kaufpreis von P4 zurückzuerlangen.
c. Wiedergutmachungen
Im Komplex „E.“ ist es zu verschiedenen nachträglichen Schadensminderungen durch nachträgliche Wiedergutmachung in Form von Zahlungen in Höhe von EUR 38.356,50 auf die Umsatzsteuerschuld sowie durch Pfändungen von Vermögenswerten durch die Finanzbehörden wegen der Umsatzsteuerschuld gekommen. Insgesamt wurden Vermögenswerte der E. in Höhe von EUR 1.519.174,10 gepfändet. Bei dem Angeklagten Ö. C. wurden Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund EUR 193.800,- gepfändet, bei dem Angeklagten A. C. in Höhe von rund EUR 5.000,-.
Dazu im Einzelnen:
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. bewirkten Ende Oktober sowie Ende November 2008 vom Geschäftskonto der E. Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 38.356,50 an das Finanzamt S20 auf die zuvor durch Schätzungsbescheide für die Monate Januar bis September 2008 festgesetzte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der E..
Von den Finanzbehörden wurden in Vollzug von ihnen ausgebrachter dinglicher Arreste bei den Abnehmern offene Forderungen der E. aus vorangegangenen Warenlieferungen in Höhe von insgesamt EUR 1.412.820,05 gepfändet. Die Pfändungen betrafen offene Forderungen gegen die Firma E.-I. in Höhe von insgesamt EUR 838.552,46 und gegen die Firma S3 Im- und Export in Höhe von insgesamt EUR 574.267,32. Eine Verwertung der Forderungen war bis zum Ende der Beweisaufnahme noch nicht erfolgt, die jeweiligen Verfahren waren noch nicht abgeschlossen. Die Kammer hat die gepfändeten Forderungen gleichwohl zu Gunsten der Angeklagten in vollem Umfang – also in Höhe des Forderungsbetrages – als nachträgliche Schadensminderung gewertet.
Hinsichtlich des von den Finanzbehörden ebenfalls gepfändeten Guthabens auf dem Geschäftskonto der E. bei der D4 Bank ist das Verfahren abgeschlossen. An die Steuerkasse wurde ein Betrag von EUR 106.354,32 überwiesen.
Sowohl bei dem Angeklagten A. C. als auch bei dem Angeklagten Ö. C. wurden von den Finanzbehörden nach Erlass entsprechender Haftungsbescheide für die Umsatzsteuerschulden der E. in Vollzug der jeweils zur Sicherung dieser Steueransprüche ausgebrachten dinglichen Arreste verschiedene Vermögenswerte gepfändet. Die Verwertung war zum Schluss der Beweisaufnahme nur zum Teil erfolgt. Die Kammer hat die durch diese Pfändungen bewirkten Wiedergutmachungen bei dem Angeklagten Ö. C. auf insgesamt EUR 193.800,- geschätzt, bei dem Angeklagten A. C. auf insgesamt EUR 5.000,-.
Dazu im Einzelnen:
Bei dem Angeklagten Ö. C. wurden EUR 20.000,- und TL 1.140,- (= rund EUR 570,-) in bar gepfändet sowie eine Markenuhr aus dem gehobenen Segment im von der Kammer geschätzten Wert von EUR 500,-. In der vom Angeklagten bewohnten Immobilie in B1 wurde diverses Mobiliar gepfändet, dessen Wert die Kammer auf insgesamt EUR 30.000,- schätzt. Den Wert der beiden gepfändeten Flachbildfernseher hat die Kammer auf insgesamt EUR 4.500,- geschätzt. Ebenso wie hinsichtlich der Markenuhr war zum Schluss der Beweisaufnahme noch keine Verwertung erfolgt.
Ferner wurden in dem formell von der Ehefrau des Angeklagten Ö. C. betriebenen Imbiss diverse Einrichtungsgegenstände sowie Geräte für den Gastronomiebedarf gepfändet. Deren Wert schätzt die Kammer auf insgesamt EUR 90.000,-. Eine Verwertung war zum Schluss der Beweisaufnahme nicht erfolgt. Die Ehefrau des Angeklagten hat sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen die ausgebrachten Pfändungen gewehrt. Gleichwohl hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die gepfändeten Gegenstände als Schadenswiedergutmachung gewertet.
Bei der bereits erfolgten Verwertung der beiden ebenfalls gepfändeten Kraftfahrzeuge des Angeklagten Ö. C. der Marke Mercedes-Benz, Modell E 420 CDI bzw. C 320 CDI, wurde insgesamt ein Erlös von EUR 68.800,- erzielt.
Bei dem Angeklagten A. C. wurde in der Immobilie B5 ebenfalls diverse Unterhaltungselektronik gepfändet, deren Wert die Kammer insgesamt auf EUR 5.000,- geschätzt hat. Im Einzelnen wurden vier Fernseher, eine Heimkinoanlage, eine Handycam, eine Digitalkamera, eine Playstation 3 sowie eine „Wii“ gepfändet. Eine Verwertung war bis zum Schluss der Beweisaufnahme noch nicht erfolgt.
Der Angeklagte T. C. hat auf die Steuerschulden der E. und der D. insgesamt EUR 20.000,- an Wiedergutmachung geleistet.
Die Angeklagten B. C. und N. haben weder Wiedergutmachung geleistet, noch wurden - mit Ausnahme eines in der Wohnung B. C.s gepfändeten Kettenarmbands sowie eines Armreifs, die noch nicht verwertet wurden - Gegenstände ihres Vermögens sichergestellt oder gepfändet.
4. Mittel/Tatbeute
a. Angeklagte Ö. C. und A. C.
Der Angeklagte Ö. C. hat aus den von ihm in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Straftaten insgesamt mindestens rund EUR 843.861,- Tatbeute erlangt. Von dieser Tatbeute sind ihm mindestens EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft eines Imbisses in H5 verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 314.791,-, über die der Angeklagte noch verfügt, ist unbekannt.
Der Angeklagte A. C. hat aus den von ihm in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Straftaten insgesamt mindestens rund EUR 863.861,- Tatbeute erlangt. Von dieser Tatbeute sind ihm mindestens EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie belegen B5 , H5-B3, verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 471.861,-, über die der Angeklagte noch verfügt, ist unbekannt.
Dazu im Einzelnen:
aa. Höhe der Tatbeute
Aus den von ihnen in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Straftaten haben die Angeklagten insgesamt einen Brutto-Gewinn von mindestens EUR 4.236.174,08 erzielt und zwar insgesamt mindestens EUR 3.056.879,09 (A.: EUR 1.279.336,30; E.: EUR 1.777.542,79) aus Kaffeeschmuggel und EUR 506.337,04 aus Steuerhinterziehungen mit R. B.) sowie insgesamt mindestens EUR 1.179.294,99 (A.: EUR 506.337,04; E.: EUR 672.957,95) aus den Steuerhinterziehungen beim Handel mit R. B..
Die Brutto-Gewinne der Angeklagten Ö. C. und A. C. aus ihren Steuerhinterziehungen mit den Firmen A. und E. hat die Kammer anhand der bei Lieferanten, Transporteuren und Abnehmern aufgefundenen Rechnungen ermittelt. Soweit für einzelne Kaffeelieferungen keine Ein- oder Verkaufsrechnung vorlag, hat die Kammer die entsprechenden Ein- oder Verkaufspreise auf Grundlage der im zeitlichen Zusammenhang bekannten Ein- und Verkaufspreise geschätzt, denn diese Preise blieben über einen gewissen Zeitraum stets relativ konstant.
Im Komplex „A.“ ist die Kammer entsprechend der Anklage von insgesamt 44 LKW-Ladungen mit geschmuggeltem Kaffee ausgegangen und von insgesamt mindestens 91 gehandelten LKW-Ladungen R. B., von denen 57 LKW-Ladungen aus internationaler Ware ohne Pfand bestanden und 34 LKW-Ladungen aus nationaler Ware mit Pfand. Unter Berücksichtigung warenbezogener Aufwendungen (Transport- und Lagerkosten, Schmiergeldzahlungen sowie Gutschriften für Abnehmer) ergibt sich in diesem Komplex ein Brutto-Gewinn in Höhe von mindestens EUR 1.785.673,34.
Im Komplex „E.“ ist die Kammer entsprechend der Anklage von insgesamt 66 LKW-Ladungen mit geschmuggeltem Kaffee ausgegangen und mindestens 112 LKW-Ladungen R. B., von denen 15 LKW-Ladungen aus internationaler Ware ohne Pfand bestanden und 97 LKW-Ladungen aus nationaler Ware mit Pfand. Bei der Gewinnermittlung aus dem Kaffeeschmuggel hat die Kammer Transport- und Lagerkosten in Höhe von insgesamt EUR 106.194,00 (EUR 1.609 brutto je Lieferung) eingerechnet. Unter Berücksichtigung warenbezogener Aufwendungen (Transport- und Lagerkosten, Schmiergeldzahlungen sowie Gutschriften für Abnehmer) ergibt sich in diesem Komplex ein Brutto-Gewinn in Höhe von mindestens EUR 2.450.500,74.
Von diesem Brutto-Gewinn von mindestens EUR 4.236.174,08 hat die Kammer die folgenden Positionen in Abzug gebracht:
- EUR 1.208.707,- für die vom Finanzamt im Arrestwege gepfändeten offenen Forderungen der E. gegen die Abnehmer E.-I. und S3 Im- und Export
- EUR 106.354,- für das im Arrestwege gepfändete und bereits zu Gunsten der Steuerkasse überwiesene Guthaben auf dem Geschäftskonto der E. bei der D4 Bank
- EUR 90.000,- allgemeine Aufwendungen der Firmen A. und E. (z.B. Zahlungen an Spediteure, Telekommunikationsunternehmen, Mietzahlungen)
- EUR 6.000,- für die Anschaffung einer Verpackungsmaschine durch die Firma G3
- EUR 38.356,50 Zahlungen an das Finanzamt S20 auf die Umsatzsteuerschuld der E.
- EUR 120.000,- Zahlungen an B. C., wobei die Kammer lediglich zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C., nicht jedoch zu Lasten des Angeklagten B. C. davon ausgegangen ist, dass B. C. diese Summe erhalten hat
- EUR 35.000,- Zahlungen an den Strohmann G7, wobei die Kammer lediglich zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. davon ausgegangen ist, dass G7 diese Summe erhalten hat
- EUR 10.000,- Zahlungen an den Strohmann A7, wobei die Kammer lediglich zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. davon ausgegangen ist, dass A7 diese Summe erhalten hat
- EUR 20.000,- an den Angeklagten N., wobei die Kammer lediglich zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C., nicht jedoch zu Lasten des Angeklagten N. davon ausgegangen ist, dass N. diese Summe erhalten hat
- EUR 10.000,- an den Angeklagten T. C., wobei die Kammer lediglich zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C., nicht jedoch zu Lasten des Angeklagten T. C. davon ausgegangen ist, dass T. C. diese Summe erhalten hat
Damit verblieb ein als Tatbeute zu verteilender Reingewinn von rund EUR 2.591.583,-.
Eine weitere Schmälerung des Gewinns durch Abgaben an andere Personen erfolgte nicht. A. C., Ö. C. und möglicherweise auch A1 U. waren die Leitungsebene des kriminellen Systems. Weder über noch hinter ihnen standen Personen oder Organisationen, an die Anteile der Beute abzugeben gewesen wären. Das gilt auch für die PKK oder andere sozialistische Parteien oder Organisation. Hinweise für eine Finanzierung oder auch nur für Zusammenhänge mit dem Wirken solcher Parteien liegen nicht vor.
bb. Anteil der Angeklagten Ö. C. und A. C.
Lediglich zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Tatbeute nicht nur gleichberechtigt zwischen den Angeklagten Ö. C. und A. C. aufgeteilt wurde, sondern dass auch A1 U. einen entsprechenden Anteil erhielt.
Nach der lediglich zu Gunsten der Angeklagten unterstellten Drittelung der Tatbeute erhielten die Angeklagten Ö. C. und A. C. jeweils EUR 863.861,-.
Zu Gunsten des Angeklagten Ö. C. ist die Kammer ferner davon ausgegangen, dass er aus eigenen Mitteln einen Betrag von EUR 20.000,- an B. C. gezahlt hat und hat daher diesen Betrag von seiner Tatbeute in Abzug gebracht, die damit EUR 843.861,- betrug.
cc. Verbleib der Tatbeute
Sowohl der Angeklagte Ö. C. als auch der Angeklagte A. C. verfügen noch über erhebliche Vermögenswerte.
Im Vergleich zu den festgestellten (Mindest)-Gewinnen und den auf die Angeklagten entfallenden Anteilen an der Tatbeute konnte die Kammer nur vergleichsweise geringe Vermögenswerte der Angeklagten im Bundesgebiet feststellen.
aaa. Angeklagter Ö. C.
Dem Angeklagten Ö. C. sind von seiner Tatbeute von insgesamt mindestens EUR 843.861,- mindestens EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft eines Imbisses in H5 verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 314.791,-, über die der Angeklagte noch verfügt, ist unbekannt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
Dazu im Einzelnen:
Von der Tatbeute des Angeklagten von mindestens EUR 843.861,- sind die folgenden „Ausgaben“ von insgesamt EUR 529.070,- in Abzug zu bringen:
Der Angeklagte Ö. C. hat insgesamt rund EUR 200.000,- seiner Tatbeute auf den formell von seiner Ehefrau betriebenen Imbiss verwendet. Bei Schluss der Beweisaufnahme bestand das Unternehmen fort. Über seine Ehefrau, die als Strohfrau auftrat, war das Unternehmen nach wie vor dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen. Allerdings hat das Finanzamt Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte für den Gastronomiebedarf im von der Kammer geschätzten Wert von EUR 90.000,- gepfändet.
Ferner hat der Angeklagte diverse, zum Teil hochpreisige Fahrzeuge erworben, wobei die Kammer lediglich zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass er darauf insgesamt EUR 215.000,- verwendet hat. Zwei der vom Angeklagten erworbenen Fahrzeuge hat das Finanzamt im Arrestwege gepfändet und verwertet. Der Verwertungserlös betrug insgesamt EUR 68.800,-.
In Abzug zu bringen sind ferner die allgemeinen Lebenshaltungskosten für den Zeitraum Juni 2007 bis zum Schluss der Beweisaufnahme Anfang September 2010. Diese schätzt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auf insgesamt rund EUR 93.500,-.
Zudem sind die ebenfalls vom Finanzamt im Arrestwege bei dem Angeklagten gepfändeten Bargeldbeträge von EUR 20.000,- und TL 1.140,- in Abzug zu bringen.
Damit sind dem Angeklagten Ö. C. von seiner Tatbeute als Vermögenswerte, über die er noch verfügt, mindestens EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft eines Imbisses in H5 verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 314.791,-, über die der Angeklagte noch verfügt, ist unbekannt.
bbb. Angeklagter A. C.
Dem Angeklagten A. C. sind von seiner Tatbeute von insgesamt mindestens EUR 863.861,- mindestens EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie belegen B5 , H5-B3, verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 471.861,-, über die der Angeklagte noch verfügt, ist unbekannt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
Dazu im Einzelnen:
Von der Tatbeute des Angeklagten A. C. von mindestens EUR 863.861,- sind die folgenden „Ausgaben“ von insgesamt EUR 392.000,- in Abzug zu bringen:
Der Angeklagte hat von der Kammer geschätzte insgesamt rund EUR 289.000,- seiner Tatbeute für den Erwerb der von ihm und seiner Familie genutzten Immobilie am B5 in H5-B3 und damit in Zusammenhang stehende Renovierungs- sowie sonstige Maßnahmen und Anschaffungen investiert. Dem Angeklagten A. C. ist die Immobilie B5 materiell zuzurechnen.
In Abzug zu bringen sind ferner die allgemeinen Lebenshaltungskosten für den Zeitraum Juni 2007 bis zum Schluss der Beweisaufnahme Anfang September 2010. Diese schätzt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auf rund EUR 103.000,-.
Damit sind dem Angeklagten A. C. von seiner Tatbeute als Vermögenswerte, über die er noch verfügt, mindestens EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie B5 in H5 verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 471.861,-, über die der Angeklagte noch verfügt, ist unbekannt.
b. Angeklagte N., B. C. und T. C.
Während die Angeklagten Ö. C. und A. C. im Tatzeitraum erhebliche Vermögenswerte als Tatbeute erlangt haben, haben die übrigen Angeklagten N., B. C. und T. C. in deutlich geringerem Umfang persönlich aus den Taten profitiert, ohne das die Kammer den genauen Anteil der Angeklagten an der Tatbeute und deren Verbleib im Einzelnen feststellen konnte.
Der Angeklagte N. hat für seine Taten Geld- und Sachzuwendungen erhalten, deren Höhe und Verbleib die Kammer im Einzelnen nicht klären konnte. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass er trotz seines gewichtigen Tatbeitrags lediglich in vergleichsweise geringem Umfang entlohnt wurde.
Zu Gunsten des Angeklagten B. C. ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieser lediglich EUR 70.000,- aus den von ihm begangenen Taten erlangt hat. Davon hat er Mitte 2008 EUR 35.000,- an seinen Cousin H9 A2 als Darlehen vergeben, einen weiteren Teil hat er zur Schuldentilgung und für Anschaffungen verwendet. Mittlerweile hat der Angeklagte keinen Zugriff mehr auf Vermögenswerte. H9 A2 hat zudem erklärt, das empfangene Darlehen nicht zurückzahlen zu können.
Der Angeklagte T. C. hat aus den Taten Geld- und Sachleistungen erlangt, deren Höhe die Kammer im Einzelnen nicht feststellen konnte. Die Kammer ist angesichts seiner begrenzten Tatbeitrag zu Gunsten des Angeklagten T. C. davon ausgegangen, dass er insgesamt lediglich in geringem Umfang entlohnt wurde.
c. Keine Spielsucht des Angeklagten A. C.
Die Kammer konnte keine Anhaltspunkte für eine pathologische Spielsucht des Angeklagten A. C. feststellen.
5. Waffendelikt Angeklagter Ö. C.
a. Die Waffe
Der Angeklagte Ö. C. erwarb, ohne - wie er wusste und wollte - im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse zu sein, zu unbestimmter Zeit - vermutlich im Frühjahr 2009 - eine voll funktionsfähige Selbstladepistole der Marke „Glock“, Modell 19, Kaliber 9 mm Luger, nebst zugehörigem Magazin und Ersatzmagazin und sonstigem Zubehör (Ladehilfe, Reinigungszubehör, Waffenkoffer), mindestens 36 zu der Waffe passende verfeuerungsfähige Patronen Kaliber 9 mm Luger und weitere 12 verfeuerungsfähige Patronen Kaliber 7,65 mm Browning sowie ein weiteres, nicht zu seiner Pistole „Glock“ passendes Magazin für Patronen des Kalibers 9 mm Luger auf im Einzelnen nicht geklärte Weise.
b. Der Zweck der Bewaffnung
Die damit einsatzbereite Waffe diente unter anderem dazu, seine Position im Milieu zu festigen. Ö. C. wollte durch den Waffenbesitz Macht und Kampfesbereitschaft demonstrieren. Mit seinen Geschäften bewegte er sich größtenteils im rechtsfreien Raum. Bei Konflikten konnte er nicht auf Lösung durch staatliche Stellen hoffen, sondern konnte seine Ziele nur durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt durchsetzen. Aus diesem Grund erwarb Ö. C. die Waffe auch nicht etwa, um sie nur für Notfälle stillschweigend zu Hause zu lagern. Vielmehr setzte er sein persönliches Umfeld über seine Bewaffnung und seine Bereitschaft, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, in Kenntnis.
Zu damit verbundenen konkreten Drohungen, die Waffe einzusetzen, kam es etwa Anfang Mai 2009. Zu dieser Zeit kündigten sich aus Belgien stammende Personen an, die „Forderungen“ gegenüber Ö. C. und A. C. geltend machten. Zu befürchten war, dass diese Personen geneigt waren, ihre „Forderungen“ mit Gewalt durchzusetzen. Ö. C. wurde hierüber von seinem Freund, dem anderweitig Verfolgten A8 F9, in mehreren Telefongesprächen unterrichtet.
In einem Telefongespräch vom 11.05.2009 äußerte sich Ö. C., der der Meinung war, den Belgiern schon ausreichend Geld gegeben zu haben, gegenüber A8 F9 wörtlich wie folgt:
„Sie sollen kommen und ich werde keinen Schritt zurückweichen, ich schwöre, ey. Du wirst dann sehen, was Ö. macht. Man wird sehen, wen er ficken wird, wenn er sich die Waffe eingesteckt hat. Sei gefickt, bevor ich reingehe, werde ich drei, fünf beseitigen und dann reingehen. Man wird sowieso nicht wegen zwei Straftaten angeklagt/verurteilt, wegen einer Straftat angeklagt/verurteilt.“
Ergänzend erklärte er im selben Gespräch:
„… Aber ich schwöre auf meine Mutter und meine Frau, wenn etwas passiert, wenn ich dann nicht die Waffe einstecke und drei, fünf beseitige, bin ich nicht der Enkelsohn des Gazi Cavus. Dann werde ich den Ruhm erlangen. Dann werde ich wie ein ganzer Kerl meine zehn Jahre absitzen.“
In einem späteren Gespräch am selben Tage mit demselben Gesprächspartner äußerte er sich in Bezug auf den mit ihm mittlerweile zerstrittenen Angeklagten A. C., der nach Auskunft A8 F9s plante, die Belgier von sich abzulenken und an Ö. C. zu verweisen, wie folgt:
„A8, sag zu ihm … wenn er einen Mann vor meine Tür bringt, schwöre ich, ich werde dahin kommen und dort … werde ich ihm in den Kopf schießen“.
Im selben Gespräch ergänzte er späterhin:
„Sag es zu ihm, er soll sich mit mir nicht anlegen… Sei gefickt, ey, ich stecke die Waffe an den Hosenbund und erschieße sie alle in einer Nacht… Ich werde sowieso sitzen, wenn es soweit ist. Verdammt nochmal, ich beseitige alle und sitze alles auf einmal ab“.
Zu weiteren Drohungen, die sich auf die einsatzbereite Schusswaffe stützten, kam es Ende Mai 2009. Kurz zuvor hatte Ö. C. erfahren, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes lief; am 27.05.2009 hatte man deswegen – hinsichtlich seiner Waffe erfolglos – sein Haus durchsucht. Ö. C. verdächtigte nunmehr einen Konkurrenten, ihn hinsichtlich des Waffenbesitzes verraten zu haben. Hierüber führte er am 31.05.2009 ein Telefongespräch mit seinem Verwandten E5 A2 („E6“), in dem er sich über seinen Konkurrenten wie folgt äußerte:
„… Sollte sich die Sache als wahr herausstellen, heiße ich nicht mehr Ö. …, wenn ich ihm nicht in den Kopf schieße …“.
Ö. C. hatte sich durch die ausgestoßenen Drohungen in eine Lage manövriert, in der er im Falle einer Eskalation der Streitigkeiten kaum mehr ohne Gesichtsverlust auf die Anwendung von Gewalt verzichten konnte. Die weitere Entwicklung der in den Telefongesprächen zum Tragen kommenden Konflikte konnte allerdings nicht geklärt werden.
c. Die Aufbewahrung und Weitergabe der Waffe
Der Angeklagte verfügte nicht über einen Waffenschrank, sondern deponierte die Waffe, die Magazine, die Munition und das Zubehör zunächst - an im einzelnen nicht aufklärbaren Orten - in seinem Wohnhaus in B1. Eines der Magazine der „Glock“ bewahrte er -zumindest zeitweilig - auch geladen in seinem Pkw auf. In dem Wohnhaus in B1 lebten neben dem Angeklagten und seiner Ehefrau auch die seinerzeit 17-jährige Tochter und der seinerzeit 12-jährige Sohn des Angeklagten, denen der Zugriff auf die - wenn auch versteckte - Waffe und die Munition zumindest zeitweilig offenstand. Zumindest zeitweise versteckte der Angeklagte die geladene Waffe in einem Zimmer unter einem Tisch. Einen Teil der Munition bewahrte der Angeklagte - zumindest zeitweilig - in einer Glasschüssel auf dem Esszimmertisch im Wohnzimmer auf.
Teilweise band Ö. C. seine 17-jährige Tochter in die Verwahrung der Waffe mit ein. Im Einzelnen:
Am 20.05.2009 wies er seine Tochter telefonisch an, die unter „dem Tisch“ befindliche Pistole an einem anderen Ort im Hause zu verstecken. Dabei warnte er sie ausdrücklich davor, dass die Waffe geladen sei. C.s Tochter H16 führte seinen Auftrag aus und versteckte die Pistole in ihrem Zimmer. Kurz darauf, am 27.05.2009, führten die Ermittlungsorgane die Hausdurchsuchung beim Angeklagten durch. Aufgrund der Ergebnisse der Telefonüberwachung befürchteten sie, dass die in den Händen Ö. C.s befindliche Waffe eine Gefahr darstellte. Allerdings hatte H16 C. am Telefon nicht verraten, wo sie die Waffe versteckt hatte. Tatsächlich gelang es den Ermittlungsbeamten nicht, den Verwahrort ausfindig zu machen. Vermutlich aus Anstand und Respekt vor der Privatsphäre einer minderjährigen muslimischen Frau verzichtete man darauf, das Zimmer H16 C.s zu durchsuchen. Eben hier befand sich aber die Waffe. Der Angeklagte Ö. C. wurde während der Durchsuchung zum Zwecke der Vernehmung zur Polizei verbracht. H16 C. gelang es, noch während der im Hause andauernden Durchsuchung ihren im Polizeigebäude wartenden Vater telefonisch zu erreichen, um zu erfragen, wie sie sich zu verhalten habe. Der Angeklagte Ö. C. wies sie an, die Waffe in ihrem Versteck zu belassen. Dies hatte Erfolg. Bei der Durchsuchung wurde die Waffe nicht sichergestellt.
Im Anschluss an die am 27.05.2009 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen übergab der Angeklagte Ö. C. die – ungeladene – Waffe zu einem nicht geklärten Zeitpunkt seiner Schwägerin, der gesondert verfolgten Ö3 Ö4, die ebenfalls - wie der Angeklagte wusste - nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Diese versteckte die Waffe auf Geheiß des Angeklagten in ihrer Wohnung in der R8 in H5, in der sie u.a. mit ihrem einjährigen Sohn zusammenlebte, und bewahrte sie dort eingewickelt in einen Lappen im unteren Regalbereich ihres Schlafzimmerschranks für den Angeklagten auf.
Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er die Waffe nicht stets im geladenen Zustand aufbewahrte.
V. Steuerrechtliche Berechnungen
1. Komplexe „A.“ und E.“
a. Umsatzsteuerverkürzungen
aa. Übersicht
aaa. Komplex „A.“
(1) Tatbestandlicher Steuerschaden
| Lfd. Nr. der Tat | Voranmeldungszeitraum | Umsätze nettozu 7 % in EUR | Umsätze nettozu 19 % in EUR | VerkürzteUmsatzsteuer in EUR | Umsätze bruttoin EUR |
| 1 (1) | 2. Quartal 2007 | 0 | 499.815,36 | 94.964,92 | 594.780,28 |
| 2 (1) | 3. Quartal 2007 | 1.707.552,00 | 1.917.555,68 | 483.864,22 | 4.108.971,90 |
| 3 (1) | 4. Quartal 2007 | 2.334.996,00 | 3.889.830,68 | 902.517,55 | 7.127.344,23 |
| 4 (2) | Januar 2008 | 1.299.369,60 | 491.306,40 | 184.304,09 | 1.974.980,09 |
| 5 (2) | Februar 2008 | 623.109,60 | 81.884,40 | 59.175,71 | 764.169,71 |
| Summe:5.965.027,20 | Summe:6.880.392,52 | Summe:1.724.826,49 | Summe:14.570.246,21 |
Bei der in Klammern angegebenen laufenden Nummer der Tat handelt es sich um die laufende Nummer laut Anklageschrift.
(2) Strafzumessungsrechtlicher Steuerschaden
| Lfd. Nr. der Tat | Voranmeldungszeitraum | Verkürzte Umsatzsteuerin EUR(gerundet) | AnrechenbareVorsteuer in EUR | StrafzumessungsrechtlicherSteuerschaden in EUR(gerundet) |
| 1 (1) | 2. Quartal 2007 | 94.964,00 | 3.999,58 | 90.964,00 |
| 2 (1) | 3. Quartal 2007 | 483.864,00 | 25.374,04 | 458.489,00 |
| 3 (1) | 4. Quartal 2007 | 902.517,00 | 284.142,82 | 618.374,00 |
| 4 (2) | Januar 2008 | 184.304,00 | 4.894,97 | 179.409,00 |
| 5 (2) | Februar 2008 | 59.175,00 | 2.635,09 | 56.539,00 |
| Summe:1.724.824,00 | Summe:321.046,50 | Summe:1.403.775,00 |
bbb. Komplex „E.“
(1) Tatbestandlicher Steuerschaden
| Lfd. Nr. der Tat | Voranmeldungszeitraum | Umsätze nettozu 7 % in EUR | Umsätze nettozu 19 % in EUR | Verkürzte Umsatzsteuerin EUR | Umsätze bruttoin EUR |
| 32 (29) | Februar 2008 | 1.351.661,76 | 1.443.412,18 | 368.864,64 | 3.163.938,57 |
| 33 (30) | März 2008 | 1.674.206,28 | 327.161,20 | 179.355,07 | 2.180.722,55 |
| 34 (31) | April 2008 | 920.027,52 | 568.524,80 | 172.421,64 | 1.660.973,96 |
| 35 (32) | Mai 2008 | 1.857.047,04 | 509.809,60 | 226.857,12 | 2.593.713,76 |
| 36 (33) | Juni 2008 | 2.385.806,40 | 80.005,20 | 182.207,44 | 2.648.019,04 |
| 37 (34) | Juli 2008 | 1.377.540,00 | 555.337,00 | 201.941,83 | 2.134.818,83 |
| 38 (35) | August 2008 | 1.848.859,20 | 1.213.845,20 | 360.050,73 | 3.422.755,13 |
| 39 (36) | September 2008 | 2.941.833,60 | 1.457.404,04 | 482.835,12 | 4.882.072,76 |
| 40 (37) | Oktober 2008 | 2.075.666,40 | 1.918.959,60 | 494.568,48 | 4.504.524,97 |
| Summe:16.432.648,20 | Summe:7.992.772,02 | Summe:2.669.102,07 | Summe:27.095.522,28 |
(2) Strafzumessungsrechtlicher Steuerschaden
| Lfd. Nr. der Tat | Voranmeldungszeitraum | Verkürzte Umsatzsteuerin EUR (gerundet) | Anrechenbare Vorsteuerin EUR | StrafzumessungsrechtlicherSteuerschaden in EUR(gerundet) |
| 32 (29) | Februar 2008 | 368.864,00 | 140.764,69 | 228.099,00 |
| 33 (30) | März 2008 | 179.355,00 | 72.048,87 | 107.306,00 |
| 34 (31) | April 2008 | 172.421,00 | 4.012,57 | 168.408,00 |
| 35 (32) | Mai 2008 | 226.857,00 | 7.837,13 | 219.020,00 |
| 36 (33) | Juni 2008 | 182.207,00 | 5.717,88 | 176.489,00 |
| 37 (34) | Juli 2008 | 201.941,00 | 6.512,99 | 195.428,00 |
| 38 (35) | August 2008 | 360.050,00 | 9.674,83 | 350.375,00 |
| 39 (36) | September 2008 | 482.835,00 | 14.396,28 | 468.439,00 |
| 40 (37) | Oktober 2008 | 494.568,00 | 18.439,60 | 476.128,00 |
| Summe:2.669.098,00 | Summe:279.404,84 | Summe:2.389.691,00 |
bb. Berechnung
aaa. Tatbestandlicher Steuerschaden
Die Berechnung der Umsätze sowie der Steuersätze erfolgte auf der Grundlage der bei den jeweiligen Abnehmern erhobenen bzw. sichergestellten Ausgangsrechnungen der A. bzw. der E.. Abnehmer der A. waren die Firmen c., d-f-p M6 GmbH, E.-I., H11 L7 Getränke GmbH, P1 und G9 GmbH. Abnehmer der E. waren ebenfalls die Firmen c., E.-I., H11 L7 Getränke GmbH, P1 und G9 GmbH sowie die Firmen S11 Getränke und Süßwaren, S3 Im- und Export, N6 Q. GmbH und Z. des deutschen F8 eG (siehe auch die Übersicht über die Abnehmer und die mit diesen erzielten Umsätze IV. 1. b. cc. bbb. (6)).
In zwei Fällen wurden Ausgangsrechnungen berücksichtigt, die lediglich in den bei dem Steuerberater und Buchhalter D12 beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der E. aufgefunden, nicht jedoch bei den Abnehmern erhoben bzw. sichergestellt werden konnten. Dies betrifft die Ausgangsrechnung an die Z. des dt. F8 vom 28.03.2008 über R. B. in Höhe von EUR 81.397,- (Netto) und die Ausgangsrechnung an die S3 Im- und Export vom 30.06.2008 über Kaffee in Höhe von EUR 142.084,80 (Netto). In beiden Fällen konnten auf dem Geschäftskonto der E. entsprechende, diesen Rechnungen zweifelsfrei zuzuordnende Zahlungseingänge festgestellt werden, so dass keine Zweifel bestehen, dass die entsprechenden Lieferungen an die Abnehmer erfolgt sind.
Obwohl die Ausgangsrechnungen sowohl der A. als auch der E. ausweislich der Lücken in den Rechnungsnummern unvollständig sind, wurden zu Gunsten der Angeklagten keine Hinzuschätzungen vorgenommen.
Im Komplex „A.“ ist die Kammer für das Steuerjahr 2007 von dem Regelfall des vierteljährlichen Voranmeldungszeitraums gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 UStG ausgegangen, da es sich bei der in A. umfirmierten Firma „B12“ um eine Mantel-Gesellschaft handelte und diese Gesellschaft vor dem Erwerb durch die Angeklagten A. C. und Ö. C. im September 2006 keine Umsätze erzielt hat und auch die Angeklagten nach dem Erwerb mit der sodann als A. firmierenden Gesellschaft im Steuerjahr 2006 allenfalls geringfügige Umsätze erzielt haben. Für das Steuerjahr 2008 war aufgrund der im Steuerjahr 2007 erzielten Umsätze der A. Voranmeldungszeitraum gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 UStG a.F. der Kalendermonat.
Im Komplex „E.“ war der Voranmeldungszeitraum gemäß § 18 Abs. 2 S. 4 UStG der Kalendermonat.
bbb. Strafzumessungsrechtlicher Steuerschaden
(1) Komplex „A.“
Da keine Buchhaltungsunterlagen der A. aufgefunden werden konnten, hat die Kammer die berücksichtigungsfähige Vorsteuer geschätzt. Im Rahmen der Schätzung hat die Kammer zum Einen auf der Grundlage der bei den Transportunternehmen (insbesondere bei der Firma S2) erhobenen Ausgangsrechnungen an die A. für den jeweils relevanten Voranmeldungszeitraum ermittelte Transportkosten und sich daraus ergebende Vorsteuer berücksichtigt sowie einen Zuschlag für etwaige weitere Transport- und Lagerkosten für die Lieferung zu Abnehmern vorgenommen. Die Rechnungsstellung der Transportunternehmer erfolgte unter Ausweis der Umsatzsteuer. Insgesamt wurde ein Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 256,90 je LKW-Ladung geschätzt. Zum Anderen hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten für die sonstigen betriebsbezogenen Kosten und Aufwendungen wie Mietzahlungen, Telefonkosten, Versicherungen einen pauschalen monatlichen Vorsteuerabzug berücksichtigt, den die Kammer zu Gunsten der Angeklagten bewusst hoch auf monatlich EUR 950,- geschätzt hat.
Im Voranmeldungszeitraum 4. Quartal 2007 hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten Vorsteuerbeträge in Höhe von EUR 167.113,38 für zehn an die Firma C. unter Ausweis der Umsatzsteuer fakturierte Lieferungen R. B. der Firma R. B. berücksichtigt, da diese Lieferungen vom Geschäftskonto der A. bezahlt und von dieser - unter Ausweis der Umsatzsteuer - an ihre Abnehmer verkauft wurden.
In den Voranmeldungszeiträumen 3. und 4. Quartal 2007 ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie die an die H11 L7 Getränke GmbH (Netto-Umsätze 3. Quartal 2007: EUR 72.765; 4. Quartal: EUR 245.829,36) bzw. die G9 GmbH (Netto-Umsätze 4. Quartal 2007: EUR 235.277,28) unter Ausweis der Umsatzsteuer fakturierten alkoholischen Getränke umsatzsteuerpflichtig erworben haben und entsprechende Vorsteuerabzüge geltend machen können. Dabei ist die Kammer ferner zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Angeklagten die alkoholischen Getränke zu dem von ihnen den beiden Abnehmern berechneten Verkaufspreis erworben haben. Daher hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten im 3. Quartal 2007 Vorsteuerbeträge in Höhe von EUR 13.825,35 und im 4. Quartal 2007 in Höhe von EUR 91.410,26 berücksichtigt.
(2) Komplex „E.“
Die in den Monaten Januar, Februar, März und Mai 2008 erfolgten und unter Ausweis der Vorsteuer an die D. fakturierten R.- B.-Lieferungen der Firma R. B. wurden jeweils zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, da die Lieferungen vom Geschäftskonto der E. bezahlt und von dieser - unter Ausweis der Umsatzsteuer - an ihre Abnehmer verkauft wurden. Die auf die im Januar 2008 gelieferten und fakturierten vier Lkw R. B. entfallenden Vorsteuerbeträge von EUR 66.845,35 wurden dabei zu Gunsten der Angeklagten im Voranmeldungszeitraum Februar 2008 berücksichtigt.
Aus den an die D. unter Ausweis der Umsatzsteuer fakturierten R.- B.-Lieferungen hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten im Februar 2008 insgesamt EUR 116.979,36, im März 2008 insgesamt EUR 66.845,35 und im Mai 2008 EUR 2.232,98 als abzugsfähige Vorsteuer berücksichtigt.
Bei den Transport- und Lagerkosten ist die Kammer auf Grundlage der von den Transportunternehmen (insbesondere S2 und G3) unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellten Beträge von einem Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 256,90 je LKW-Lieferung ausgegangen. Für R. B.-Lieferungen ab Voranmeldungszeitraum Juli 2008 hat die Kammer unabhängig vom tatsächlichen Lieferanten zu Gunsten der Angeklagten im Wege der auf der Grundlage der sich aus den Unterlagen ergebenden grundsätzlichen Kosten erfolgten Schätzung Transport- und Lagerkosten von EUR 2.000,00 brutto angesetzt und die entsprechenden Vorsteuern jeweils zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt. Ab Juli 2008 wurde der R. B. unter anderem auch von der Firma P.u.K. mit dem verlängerten Warenweg über die Niederlande bezogen und es fielen zusätzliche Transportkosten für die Strecke V1-H3 an.
Im Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten Vorsteuern für Handlingkosten in Höhe von EUR 30.000,00 brutto für die Rückabwicklung von zwölf Lieferungen R. B. berücksichtigt.
Schließlich wurden auch im Komplex „E.“ zu Gunsten der Angeklagten für die sonstigen betriebsbezogenen Kosten und Aufwendungen wie Mietzahlungen, Telefonkosten, Versicherungen ein pauschaler monatlicher Vorsteuerabzug in Höhe von EUR 950,00 berücksichtigt
b. Kaffeesteuerverkürzungen
aa. Übersicht
aaa. Komplex „A.“
| Lfd. Nr. der Tat | Datum der Lieferung | Kaffeemenge in kg | Verkürzte Kaffeesteuer in EUR |
| 6 (3) | 17.09.2007 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 7 (4) | 20.09.2007 | 23.760 | 52.034,40 |
| 8 (5) | 21.09.2007 | 23.760 | 52.034,40 |
| 9 (6) | 28.09.2007 | 23.760 | 52.034,40 |
| 10 (7) | 04.10.2007 | 11.880 | 26.017,20 |
| 11 (8) | 12.10.2007 | 7.200 | 15.768,00 |
| 12 (9) | 19.10.2007 | 23.760 | 52.034,40 |
| 13 (10) | 30.11.2007 | 23.760 | 52.034,40 |
| 14 (11) | 04.12.2007 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 15 (12) | 10.12.2007 | 21.600 | 47.304,00 |
| 16 (13) | 12.12.2007 | 19.44021.600 | 42.573,6047.304,00∑ 89.877,60 |
| 17 (14) | 13.12.2007 | 23.40010.800 | 51.246,0023.652,00∑ 74.898,00 |
| 18 (15) | 17.12.2007 | 23.760 | 52.034,40 |
| 19 (16) | 18.12.2007 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 20 (17) | 20.12.2007 | 23.76023.76023.760 | 52.034,4052.034,4052.034,40∑ 156.103,20 |
| 21 (18) | 02.01.2008 | 12.240 | 26.805,60 |
| 22 (19) | 07.01.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 23 (20) | 14.01.2008 | 38.01619.008 | 83.255,0441.627,52∑ 124.882,56 |
| 24 (21) | 15.01.2008 | 19.00819.008 | 41.627,5241.627,52∑ 83.255,04 |
| 25 (22) | 21.01.2008 | 40.60823.760 | 88.931,5252.034,40∑ 140.965,92 |
| 26 (23) | 30.01.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 27 (24) | 31.01.2008 | 19.00819.008 | 41.627,5241.627,52∑ 83.255,04 |
| 28 (25) | 01.02.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 29 (26) | 05.02.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 30 (27) | 06.02.2008 | 19.00819.008 | 41.627,5241.627,52∑ 83.255,04 |
| 31 (28) | 08.02.2008 | 4.6809.720 | 10.249,2021.286,80∑ 31.536,00 |
| Summe:876.960 | Summe:1.920.542,40 |
bbb. Komplex „E.“
| Lfd. Nr. der Tat | Datum der Lieferung | Kaffeemenge in kg | Verkürzte Kaffeesteuer in EUR |
| 41 (38) | 12.02.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 42 (39) | 18.02.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 43 (40) | 19.02.2008 | 14.832 | 32.482,08 |
| 44 (41) | 22.02.2008 | 11.160 | 24.440,40 |
| 45 (42) | 25.02.2008 | 48.960 | 107.222,40 |
| 46 (43) | 26.02.2008 | 10.08023.760 | 22.075,2052.034,40∑ 74.109,60 |
| 47 (44) | 04.03.2008 | 19.00823.760 | 41.627,5252.034,40∑ 93.661,92 |
| 48 (45) | 05.03.2008 | 19.00819.008 | 41.627,5241.627,52∑ 83.255,04 |
| 49 (46) | 07.03.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 50 (47) | 13.03.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 51 (48) | 14.03.2008 | 19.00838.016 | 41.627,5283.255,04∑ 124.882,56 |
| 52 (49) | 20.03.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 53 (50) | 01.04.2008 | 23.76022.320 | 52.034,4048.880,80∑ 100.915,20 |
| 54 (51) | 07.04.2008 | 19.00819.008 | 41.627,5241.627,52∑ 83.255,04 |
| 55 (52) | 08.04.2008 | 23.76023.76028.800 | 52.034,4052.034,4063.072,00∑ 167.140,80 |
| 56 (53) | 24.04.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 57 (54) | 25.04.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 58 (55) | 28.04.2008 | 19.008 | 41.627,52 |
| 59 (56) | 29.05.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 60 (57) | 05.06.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 61 (58) | 13.06.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 62 (59) | 03.07.2008 | 23.76023.76012.600 | 52.034,4052.034,4027.594,00∑ 131.662,80 |
| 63 (60) | 07.07.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 64 (61) | 06.10.2008 | 18.360 | 40.208,40 |
| 65 (62) | 15.02.2008 | 3.456 | 7.568,64 |
| 66 (63) | 19.03.2008 | 47.520 | 104.068,80 |
| 67 (64) | 31.03.2008 | 19.00819.008 | 41.627,5241.627,52∑ 83.255,04 |
| 68 (65) | 02.04.2008 | 19.008 | 41.627,52 |
| 69 (66) | 03.04.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 70 (67) | 04.07.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 71 (68) | 11.07.2008 | 18.000 | 39.420,00 |
| 72 (69) | 25.07.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 73 (70) | 28.07.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 74 (71) | 07.08.2008 | 18.00019.008 | 39.420,0041.627,52∑ 81.047,52 |
| 75 (72) | 08.08.2008 | 23.76019.008 | 52.034,4041.627,52∑ 93.661,92 |
| 76 (73) | 11.08.2008 | 23.76021.600 | 52.034,4047.304,00∑ 99.338,40 |
| 77 (74) | 14.08.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 78 (75) | 27.10.2008 | 23.76023.760 | 52.034,4052.034,40∑ 104.068,80 |
| 79 (76) | 28.10.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 80 (77) | 12.11.2008 | 23.760 | 52.034,40 |
| 81 (78) | 12.06.2008 | 11.880 | 26.017,20 |
| Summe:1.385.280 | Summe:3.033.763,20 |
bb. Berechnungen
Bei dem aus den Niederlanden bezogenen Kaffee handelt es sich um Röstkaffee, der gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2, Nr. 3 KaffeeStG a.F. i.V.m. Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur in der Bundesrepublik Deutschland der Kaffeesteuer unterliegt. Die Kaffeesteuer für den Röstkaffee beträgt gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KaffeeStG a.F. EUR 2,19 je Kilogramm.
Die Kaffeemengen und Lieferdaten beruhen auf den Angaben in den Frachtdokumenten. Auch hier wurden zu Gunsten der Angeklagten keine Hinzuschätzungen vorgenommen.
Soweit an einem Tag mehrere Lieferfahrten stattfanden, hat die Kammer diese insgesamt als einen einzigen Bezugsfall gewertet.
2. Komplex „D.“
a. Übersicht
aa. Tatbestandlicher Steuerschaden
| Lfd. Nr. der Tat | Voranmeldungszeitraum | Netto-Umsätzezu 19 % in EUR | Verkürzte Umsatzsteuerin EUR (gerundet) | Brutto-Umsätzein EUR |
| 82 (79) | Januar 2008 | 79.607,68 | 15.125,46 | 94.733,14 |
| 83 (80) | Februar 2008 | 189.693,35 | 36.041,74 | 225.735,09 |
| 84 (81) | März 2008 | 145.498,11 | 27.644,64 | 173.142,75 |
| 85 (82) | April 2008 | 119.132.10 | 22.635,10 | 141.767,20 |
| 86 (83) | Mai 2008 | 79.823,20 | 15.166,39 | 94.989,61 |
| 87 (84) | Juni 2008 | 100.417,53 | 19.079,33 | 119.496,86 |
| 88 (85) | Juli 2008 | 80.948,59 | 15.380,23 | 96.328,82 |
| 89 (86) | August 2008 | 41.310,06 | 7.848,91 | 49.158,97 |
| 90 (87) | September 2008 | 46.625,10 | 8.858,77 | 55.483,87 |
| 91 (88) | Oktober 2008 | 57.845,46 | 10.990,64 | 68.836,10 |
| 92 (89) | November 2008 | 52.275,54 | 9.932,35 | 62.207,89 |
| 93 (90) | Dezember 2008 | 21.203,85 | 4.028,73 | 25.232,58 |
| Summe:1.014.380,57 | Summe:192.732,29 | Summe:1.207.112,88 |
bb. Strafzumessungsrechtlicher Steuerschaden
| Lfd. Nr. der Tat | Voranmeldungszeitraum | Verkürzte Umsatzsteuerin EUR (gerundet) | AnrechnungsfähigeVorsteuer in EUR | StrafzumessungsrechtlicherSteuerschaden in EUR(gerundet) |
| 82 (79) | Januar 2008 | 15.125,00 | 7.354,45 | 7.771,00 |
| 83 (80) | Februar 2008 | 36.041,00 | 16.678,46 | 19.363,00 |
| 84 (81) | März 2008 | 27.644,00 | 500,00 | 27.144,00 |
| 85 (82) | April 2008 | 22.635,00 | 5.856,69 | 16.778,00 |
| 86 (83) | Mai 2008 | 15.166,00 | 12.427,52 | 2.738,00 |
| 87 (84) | Juni 2008 | 19.079,00 | 635,28 | 18.444,00 |
| 88 (85) | Juli 2008 | 15.380,00 | 4.550,27 | 10.830,00 |
| 89 (86) | August 2008 | 7.848,00 | 382,51 | 7.465,00 |
| 90 (87) | September 2008 | 8.858,00 | 5.782,92 | 3.075,00 |
| 91 (88) | Oktober 2008 | 10.990,00 | 4.123,80 | 6.866,00 |
| 92 (89) | November 2008 | 9.932,00 | 370,30 | 9.562,00 |
| 93 (90) | Dezember 2008 | 4.028,00 | 187,28 | 3.841,00 |
| Summe:192.726,00 | Summe:58.849,48 | Summe:133.877,00 |
b. Berechnungen
Bei der D. ist die Kammer gemäß § 18 Abs. 2 S. 4 UStG von einem monatlichen Voranmeldungszeitraum ausgegangen.
Die Berechnung der Umsätze erfolgte auf der Grundlage der beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der D.. Dabei wurden die vorhandenen Ausgangsrechnungen den Kassenaufzeichnungen gegenübergestellt, woraus sich ergab, dass die vorliegenden Ausgangsrechnungen unvollständig waren. Soweit die sich aus den Aufzeichnungen der Kassenumsätze ergebenden Ausgangsumsätze im jeweiligen Voranmeldungszeitraum die sich aus den vorliegenden Ausgangsrechnungen ergebenden Ausgangsumsätze überstiegen, hat die Kammer ihrer Berechnung jeweils die sich aus den Kassenaufzeichnungen ergebenden Umsätze zugrunde gelegt.
Die anrechnungsfähigen Vorsteuern hat die Kammer ebenfalls auf der Grundlage der beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der D. ermittelt. Bei der abzugsfähigen Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum Januar 2008 hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten den in dem beschlagnahmten „Entwurf“ einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Januar 2008 angegebenen und den sich aus den Buchhaltungsunterlagen ergebenden Vorsteuerbetrag übersteigenden Vorsteuerbetrag berücksichtigt.
Obwohl sich aus den Buchhaltungsunterlagen der D. für den Voranmeldungszeitraum März 2008 keine anrechnungsfähigen Vorsteuern ergaben, hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten EUR 500,- als Vorsteuer angerechnet.
VI. Beweiswürdigung
1. Einlassungen der Angeklagten
a. Einlassung des Angeklagten B. C.
aa. Glaubhaftes Eingeständnis der eigenen vorsätzlichen Tatbeiträge
Der Angeklagte B. C. hat den von der Kammer festgestellten Sachverhalt hinsichtlich seiner eigenen Tatbeiträge glaubhaft eingestanden. Insoweit wird seine Darstellung von den Mitangeklagten Ö. C. und A. C. bestätigt und entspricht auch der Urkundenlage sowie den Ergebnissen der Zeugenvernehmungen.
bb. Sonstige Einlassung
Im Übrigen hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Verantwortlich für seine Mitwirkung als Strohmann sei in erster Linie sein Cousin Ö. C. gewesen, dem er als Verwandtem vertraut habe und der für ihn eine Respektsperson gewesen sei. Der Übernahme der Strohmann-Tätigkeit sei ein privates Darlehen in Höhe von EUR 24.000,- vorausgegangen, das er Ö. C. und A. C. gewährt habe und für das er seinerseits einen Bankkredit habe aufnehmen müssen. Trotz ihrer Versprechungen seien A. C. und Ö. C. ihren Verpflichtungen, ihn von den monatlichen Ratenzahlungen freizuhalten, nur sehr unzulänglich nachgekommen, deshalb sei sein Bankkonto ständig im Minus gewesen. Er habe die ihm angebotene Strohmann-Tätigkeit vor allem deshalb übernommen, weil A. C. und Ö. C. ihm versprochen hätten, die rückständigen Raten auf seinen Kredit zu erbringen. Er sei dabei aufgrund der Aussagen A. C.s und Ö. C.s davon ausgegangen, lediglich die Geschäftsführung der E. auf dem Papier zu übernehmen. Er sei nicht selbst an Ö. C. mit der Bitte herangetreten, als Strohmann tätig werden zu können. Von einem von Ö. C. in seiner Einlassung behaupteten diesbezüglichen Treffen mit Y1 A7 hat der Angeklagte nichts berichtet.
Für ihn seien Ö. C. und A. C. die gleichberechtigten Leiter gewesen. Der Angeklagte hat weder allgemein etwas von weiteren Personen auf der Leitungsebene oder A. C. und Ö. C. übergeordneten Personen, noch konkret von einer Person namens A1 U. berichtet.
Nach dem Erscheinen der Steuerfahndung habe er sich vor allem von seinem Cousin Ö. C. getäuscht und im Stich gelassen gefühlt. Dieser habe ihn bei Übernahme der Strohmann-Tätigkeit über das Ausmaß der Steuerhinterziehung im Unklaren gelassen. Er habe sich dann auf Veranlassung Ö. C.s und A. C.s, die ihm gegenüber die Situation beschönigt und ihn zu beruhigen versucht hätten, bereit erklärt, bei einem von A. C. ausgesuchten Rechtsanwalt eine Aussage zu machen, durch die die Verantwortung für die Taten auf einen erfundenen, angeblich als Hintermann agierenden Bulgaren geschoben werden sollte. Nachdem ihm zunächst von diesem Anwalt, später von dem von ihm selbst ausgesuchten Verteidiger die Augen geöffnet worden seien, in welcher Situation er sich befunden habe und welche strafrechtlichen Konsequenzen ihm drohen würden, sei es zu einem Zerwürfnis vor allem mit Ö. C. gekommen. Für ihn sei es dann vorrangig darum gegangen, dass Ö. C. und A. C. die Steuerforderungen, für die er persönlich gehaftet habe, bezahlen sollten. Schließlich habe er sich, obwohl ihm von Ö. C. und A. C. „Schweigegeld“ angeboten worden sei, den Ermittlungsbehörden offenbart.
Für seine Tatbeteiligung habe er von A. C. und Ö. C. insgesamt EUR 70.000,- in bar erhalten. Von diesen EUR 70.000,- habe er im Juli 2008 EUR 35.000,- seinem Cousin H9 A2 geliehen, der das Darlehen jedoch nach eigenen Angaben nicht zurückzahlen könne; den Rest habe er zur Schuldentilgung und für Anschaffungen verwendet.
b. Einlassung des Angeklagten T. C.
aa. Glaubhaftes Eingeständnis des eigenen Tatanteils im Komplex „E.“
Der Angeklagte T. C. hat seinen eigenen Tatanteil im Komplex „E.“ - insbesondere die alleinige Anleitung des Zeugen G7 im Auftrag der Angeklagten Ö. C. und A. C. - entsprechend den Feststellungen der Kammer glaubhaft eingeräumt.
bb. Glaubhaftes Eingeständnis des eigenen Tatanteils im Komplex „D.“
Ebenso hat der Angeklagte T. C. seinen eigenen Tatanteil im Komplex „D.“ entsprechend den Feststellungen der Kammer glaubhaft eingestanden.
c. Einlassung des Angeklagten Ö. C.
aa. Übersicht
Der Angeklagte Ö. C. hat das objektive Geschehen zum Teil eingeräumt. Darüber hinaus hat er auch die nachfolgend zu Grunde gelegten Beweisanzeichen – etwa den Inhalt der von ihm geführten, überwachten Telefongespräche – eingestanden, soweit nicht Abweichendes dargestellt wird.
Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte seine Position als einer der Hauptverantwortlichen in den Unternehmen und innerhalb des Steuerhinterziehungssystems bestritten. Im Kern hat er die Hauptverantwortung auf einen angeblichen Hintermann geschoben. Hierbei habe es sich um A1 U. alias A1 O., aufgrund seiner Körpergröße auch genannt A1 „U1“ (A1 „der Große“ bzw. „der Lange“) gehandelt. Dieser große A1 habe ihn und A. C. lediglich als halbwissende Werkzeuge bzw. Handlanger eingesetzt. Trotz all seiner Erfahrung im Getränkehandel habe er – Ö. C. – lange Zeit nicht bemerkt, dass A1 U., der immer darauf bedacht gewesen sei, dass sein Name möglichst selten auftauche, Steuerhinterziehung betreibe oder sonst etwas Illegales mache. Er habe dessen – sehr allgemein gehaltenen – Erklärungen Glauben geschenkt.
Der Angeklagte hat eingestanden, gewusst zu haben, dass in Deutschland R. B. gekauft wurde, das vorgeblich ins Ausland verbracht werden sollte, stattdessen aber in Deutschland verkauft wurde bzw. das über die Niederlande verbracht wurde, um dann doch wieder in Deutschland verkauft zu werden. Er hat ferner eingestanden, die Warenbewegungen im Hinblick auf Kaffee gekannt zu haben. Darüber hinaus hat er eingeräumt, sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufspreise gekannt zu haben. Gleichwohl will er das System der Steuerhinterziehung nicht erkannt, ja nicht einmal erahnt haben. Im Wesentlichen hat er dies sinngemäß damit begründet, dass er sich nur um die Angelegenheiten gekümmert habe, die A1 U. ihm übertragen habe. Der Rest habe ihn nicht interessiert. In steuerlichen Angelegenheiten sei er ohnehin ahnungslos und habe auch kein Interesse daran.
Erst später, als U. aufgrund der Bezahlung von Schätzungsbescheiden durch ihn –Ö. C. – und A. C., die ihren Pflichten gegenüber dem Finanzamt nachkommen wollten, ärgerlich geworden sei, sei bei ihm eine Ahnung entstanden. Warum Ö. C. danach noch weiter gemacht hat, hat er nicht erläutert.
Hinsichtlich der Tatbeute hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, aus den Taten insgesamt lediglich EUR 430.000,- erlangt zu haben.
bb. Einlassung des Angeklagten Ö. C. im Einzelnen
Im Einzelnen hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
aaa. Einlassung zum Steuerhinterziehungssystem von A./ E.
Das von der Kammer festgestellte Steuerhinterziehungssystem hat der Angeklagte Ö. C. nicht in Abrede genommen. Er hat sich aber dahingehend eingelassen, dass er zur Tatzeit größtenteils ohne Vorsatz gehandelt habe. A1 U. habe sich seiner Person als unwissendes Werkzeug bedient. Erst im Nachhinein habe er begriffen, was passiert sei.
bbb. Einlassung zur Leitungsfunktion Ö. C.s und A. C.s innerhalb der A./ E. und der Rolle A1 U.s
Zum Erwerb bzw. zur Gründung und Leitung der Firmen A./ E. hat sich der Angeklagte Ö. C. wie folgt eingelassen:
(1) Der Erwerb der A. und die Vereinbarungen mit A1 U.
Im Jahr 2006 seien die Geschäfte der von ihm mit A. C. betriebenen Firma C. bergab gegangen. Sie seien deshalb auf der Suche nach neuen Geschäftsmöglichkeiten gewesen. Zu diesem Zweck sei er wegen einer Bestellung nach Frankreich gefahren. Dort habe er A1 U. getroffen, den er seit zehn Jahren gekannt habe. A1 U. habe ihn aus A3-Zeiten gekannt, da U. damals Geschäfte mit der A3 gemacht habe. U. habe damals gesehen, wie er - Ö. C. - dort gearbeitet habe, wie zuverlässig er gewesen sei. Alleine aus dieser Kenntnis heraus habe A1 U. eine Zusammenarbeit angeboten. Auf seine - Ö. C.s - Nachfrage, um welche Art der Zusammenarbeit es sich handele, habe U. lediglich erklärt, dass er - Ö. C. - für A1 U. in H5 eine Firma gründen, für diesen tätig werden und für seine Tätigkeit ein gutes Gehalt bekommen solle. Trotz der lediglich allgemein gehaltenen Umschreibung habe er –Ö. C. – das Angebot A1 U.s angenommen.
Als A1 U. nach H5 gekommen sei, habe er eine Firma namens B12 – die spätere A. – gekauft, deren Geschäftsführer er, Ö. C., sein sollte. Als Grund dafür habe A1 U. genannt, dass sein Geschäftspartner zur Zeit in E10 sei und erst später kommen würde.
Eine konkrete Absprache mit A1 U. hinsichtlich seiner Entlohnung habe es nicht gegeben. A1 U. habe lediglich gesagt, er würde ihn „gut bezahlen“. Das habe er –Ö. C. – akzeptiert.
Späterhin habe er ca. EUR 4.000,- monatlich zuzüglich EUR 1.500,- für Benzin und sonstige Spesen bekommen. Das Geld sei aber nicht regelmäßig gekommen; mal sei es nicht gekommen und dann sei es für mehrere Monate auf einmal gekommen. Wenn er gesagt habe, er sei in Not, er brauche Geld, habe er etwas bekommen.
U. habe mit ihm –Ö. C. – zusammenarbeiten wollen, weil U. gewusst habe, dass er - Ö. C. - ebenso wie U. mit den A2s verfeindet gewesen sei. Damals, so der Angeklagte Ö. C., habe dies den Tatsachen entsprochen. Erst nach dem hiesigen Tatgeschehen habe er E5 A2 („E6“) zufällig wieder getroffen und sich mit ihm versöhnt. So sei zu erklären, dass er während der Telefonüberwachungsmaßnahmen Anfang 2009 engen Kontakt zu E6 gehabt habe.
A. C. habe ebenfalls in die Geschäfte der A. und der E. eingebunden werden müssen, weil er, Ö. C., die ganze Woche unterwegs gewesen sei. Er habe A1 U. dann A. C. empfohlen.
A. C. und er seien beide angestellt gewesen.
(2) Der Geschäftsbetrieb und die Rolle U.s
A. C. und er seien immer vorangetreten. A1 U. sei nur einmal bei der c. und zwei Mal bei v. E2 dabei gewesen. Den Rest hätten A. C. und er gemacht. Üblicherweise sei A1 U. bei großen Gesprächen dabei gewesen. Ansonsten hätten A. C. und er innerhalb einer Preisspanne freie Hand von A1 U. gehabt. Hauptsache sei gewesen, sie hätten so viel wie möglich herausgeholt.
A1 U. sei mindestens einmal die Woche in H5 gewesen, um die Abrechnungen zu machen. Er sei in die O4 zu C. gekommen und auch mal im O5 D11 und im Büro W. Weg gewesen. A1 U. habe bei seinen Besuchen Rechnungen, Bankunterlagen und sonstige Unterlagen, den gesamten Schriftverkehr, eingesehen und sämtliche Geschäftsunterlagen mitgenommen. Er habe auch die PIN- und die TAN-Kopie dabei gehabt. Das andere Exemplar habe sich bei A. C. und ihm befunden. A1 U. habe sehen können, wohin die Gelder gegangen seien und immer gewusst, was er an Geldern zu bekommen habe. Er habe eine Liste über die Warenlieferungen geführt.
Ohne A1 U.s Zustimmung sei nichts gegangen. Nachdem sie auf die Schätzungsbescheide hin im Jahr 2008 an das Finanzamt ohne Genehmigung U.s gezahlt hätten, habe A1 U. habe Ärger gemacht. Er habe gesagt, das ginge sie nichts an, darum würde sich ein anderes Büro kümmern.
Die von B. C. abgehobenen Gelder hätten sie A1 U. übergeben. A1 U. habe verlangt, dass diese Abhebungen erfolgten und habe das Geld abgeholt, das nach Abzug der Aufwendungen übrig geblieben sei. Das hätten sie - A. C. und er - auch B. C. erzählt.
Überweisungen der E. wären von ihm, A. C. oder A1 U. veranlasst worden.
Er sei hierdurch – sowie auch durch eigenhändig durchgeführte Barzahlungen – durchaus in die Zahlungsströme eingeweiht gewesen und habe gewusst, dass A. für die französische S. L. bezahlt habe und die E. für die C1 S1. Über all` diese Dinge habe er sich aber keine Gedanken gemacht. Das sei alles U.s Sache und A. C. und er - Ö. C. - seien nur Mitarbeiter gewesen. Hinsichtlich der S. L. und C1 S1 wisse er nur, dass es U.s Gesellschaften gewesen seien.
Er habe die von B. C. an sie weitergeleiteten Papiere bei U. abgegeben. Er habe das bzw. deren Verbleib nicht hinterfragt. Das sei nicht seine Aufgabe gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Gelder abzugeben und Gespräche zu führen. Auch bei der A3 habe er sich nicht um die Papiere gekümmert.
(3) Geschäfte mit Lieferanten, Spediteuren, Abnehmern
Zu den Lieferanten, Spediteuren und Abnehmern hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Im Wesentlichen seien die Vorgaben A1 U.s umgesetzt worden. A1 U. habe A. C. und ihm gesagt, sie sollten Angebote von verschiedenen Firmen anfordern. Sie hätten daraufhin verschiedene Firmen angeschrieben. A1 U. habe auch den Ankauf von Kaffee in den Niederlanden veranlasst. U. habe auf Vermittlung von E7 V2 in K3 mit einem M3 über die Lieferung von Kaffee gesprochen. A1 U. habe dann von ihm, Ö. C., verlangt, zunächst nach K3 und dann nach Holland zu fahren, um weitere Gespräche zu führen. A1 U. habe A. C. und ihn beauftragt, er habe gesagt, was sie zu tun hätten und welche Geschäfte sie hätten machen müssen. A1 U. habe die ganzen Schreiben schon zu den T4 G1 geschickt gehabt; auf den Schreiben seien das Logo und die Anschrift der S. L. gewesen. Circa einen Monat nach seinem Gespräch mit v. E2 sei er mit A1 U. nach Holland gefahren, der habe ganz sicher sein wollen. A1 U. habe sich mit v. E2 auf Englisch unterhalten, nur wo sie nicht zurechtgekommen seien, habe er übersetzt; es sei um Preise gegangen. A1 U. habe den Stempel der S. L. bzw. der C1 S1 bei den T4 G1 gelassen, die Rechnungen seien dort gestempelt worden. Es sei offen mit v. E2 besprochen worden, dass die Ware nach Frankreich fakturiert und nach Deutschland geliefert werde. Die v. E2 übersandten - unzutreffenden - „Erklärungen“ der S. L. über die nach Frankreich erfolgte Lieferung (siehe dazu IV. 1.b.cc. aaa. (2) (b) (bb)) würden ihm - Ö. C. - nichts sagen. Der Angeklagte Ö. C. hat – auch – an dieser Stelle nichts darüber berichtet, dass ihm die vorgenannten Umstände der Geschäfte in irgend einer Weise aufgefallen und Anlass gewesen wären, zumindest Sinn und Bedeutung zu hinterfragen. Auch insoweit will er gutgläubiger Zuhörer gewesen sein.
Zu den Geschäften mit c., u.a. dem verfahrensrelevanten Ankauf von Kaffee und R. B. durch die c., hat der Angeklagte Ö. C. sich wie folgt eingelassen: K1 habe zwar ihm und A. C. – über die gemeinsame Firma C. – Geschäfte mit der c. angeboten. Sie hätten die Gelegenheit zu diesem lukrativen Geschäft aber an A1 U. weitergereicht, weil sie als C. nicht in der Lage gewesen seien, solche Geschäfte zu tätigen, sie hätten ja kein Geld gehabt. Die Einzelheiten hätten dann später A1 U. und W1 besprochen. Der Zeuge W1 habe hierbei persönliche Zuwendungen erhalten. Hinsichtlich des Verkaufs von Kaffee und R. B. an die c. hätten A1 U. und der Zeuge W1 vereinbart, dass an W1 pro Lastwagen Kaffee EUR 5.000,- und pro Lastwagen R. B. EUR 1.000,- gezahlt werden sollten.
Der Ankauf von R. B. sei auch durch ihn, Ö. C., mit in die Wege geleitet worden, indem er den Zeugen T7 kontaktiert und dann in H5 getroffen habe. Das Geschäft mit der T1 und der P.u.K. sei dann aber im Einzelnen zwischen A1 U. und T7 besprochen worden. Wie die Geschäfte genau zustande gekommen seien, wisse er nicht.
Die Vertreter der T1 hätten seines Erachtens genau gewusst, dass Ware ins Inland geliefert und verkauft worden sei. Er könne es nicht genau festmachen, woher die Kenntnis stamme, es sei eben so sein Eindruck gewesen. Die der T1 übersandten unzutreffenden „Ausfuhrbestätigungen“ (siehe dazu IV. 1. b. cc. aaa. (1) (c)) habe er nicht gestempelt, die darauf befindlichen Unterschriften kenne er nicht. Zu den der T1 übersandten „Empfangsbestätigungen“ (siehe dazu IV. 1. b. cc. aaa. (1) (c)) könne er nichts sagen.
Auch das Geschäft mit P.u.K. sei im Einzelnen zwischen A1 U. und T7 besprochen worden. Die Ware sei von P.u.K. geliefert und an Kunden der E. weitergeliefert worden. Er habe ein paar Mal U. darauf angesprochen. Der habe ihm gesagt, er solle keine Fragen stellen, das habe er dann auch nicht gemacht.
Hinsichtlich der einzelnen Bestellungen bei der P.u.K. war die Einlassung Ö. C.s wechselhaft. Zunächst hat er erklärt, er und A. C. hätten die Bestellungen aufgegeben. Später hat er dann behauptet, nicht zu wissen, wer bei P.u.K. bestellt habe.
In Bezug auf die Beauftragung der Spedition S2 mit den R. B.-Transporten von V1 nach Deutschland hat der Angeklagte bekundet, den Auftraggeber nicht zu kennen.
Über das Gespräch mit der T1 am 02.06.08 habe A. C. ihm berichtet. A. C. habe ihm erzählt, dass A1 U. in der Gesprächsrunde dabei gewesen sei. Was in dem Gespräch genau erörtert worden sei, wisse er nicht. Der Darstellung A. C.s zufolge habe T1 beanstandet, dass die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend seien, um zu belegen, dass die Ware ins Ausland gegangen sei. Den insoweit bestehenden Widerspruch zu seiner an anderer Stelle vorgebrachten Einlassung, seiner Einschätzung nach wären die Verantwortlichen der T1 über den Verkauf in Deutschland informiert gewesen, hat der Angeklagte Ö. C. nicht aufgeklärt. In Bezug auf die Probleme mit der T1 hat er vielmehr weiter mitgeteilt, es habe ihn nicht interessiert, was genau nicht gestimmt habe. Er sei nur Mitarbeiter ohne entscheidenden Einfluss gewesen. Er habe auch nicht die Position gehabt, A1 U. Fragen zu stellen. Mit der späteren Übersendung der unzutreffenden „Agenturbestätigungen“ an die T1 (siehe IV. 1. b. cc. ddd. (4) (d)) habe er nichts zu tun gehabt. Der Name S15, von der die T1 später inhaltlich unrichtige Ladepapiere erhielt (siehe IV. 1. b. cc. ddd. (4) (a) (aa)), sage ihm nichts. Die von dieser Firma ausgestellten Papiere habe er nicht gesehen. Die an die S. L. bzw. C1 S1 adressierten Rechnungen der T1 habe er gesehen, da er jedenfalls bei der A., möglicherweise auch bei der E., deren Bezahlung vom Geschäftskonto per Blitzüberweisung veranlasst habe. Die Frachtdokumente habe er ebenfalls gesehen.
Der Angeklagte hat eingeräumt, sich zusammen mit A. C. ein oder zwei Mal in H5 mit dem Zeugen S16 von der T1 getroffen zu haben. Zu dem Inhalt der Gespräche hat der Angeklagte keine weiteren Angaben gemacht.
Zum Direkteinkauf bei R. B. hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, A1 U. habe A. C. und ihm gesagt, dass R. B. darauf bestehe, den Grund dafür habe R. B. nicht erklärt. Es seien auch Waren direkt an ihr Lager geliefert worden, ohne dass A. C. und er bestellt gehabt hätten. Das müsse wohl A1 U. gemacht haben.
Der Angeklagte hat eingeräumt, zusammen mit A. C. die Verhandlungen mit L2 über die Einlagerung der Waren durch die G3 geführt zu haben. Allerdings hätten sie sich vor der Beauftragung L2s zunächst bei A1 U. rückversichert.
(4) Austausch der Gesellschaften, Wechsel der (Strohmann-) Geschäftsführer
Zum Austausch der Gesellschaften und der (Strohmann)-Geschäftsführer hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen: U. habe ihm gesagt, dass er die Anteile an A. an A7 übertragen solle. Der sei dann aus E10 eingeflogen und mit U. beim Notar gewesen. U. habe ihm nach der Übertragung gesagt, dass seine Vollmacht bei der Bank fortbestehe und er weiterhin das Geld holen solle. A8 A7 habe sich im Hintergrund gehalten. Das habe auch daran gelegen, dass er nur Englisch und Türkisch habe sprechen können und kein Deutsch. A. C. und er hätten für die Firma weiter wie zuvor gearbeitet. Zu dem Motiv A1 U.s, Ö. C. als formellen Geschäftsführer durch den ebenfalls nicht die tatsächliche Geschäftsführung übernehmenden A7 ersetzen zu lassen, hat der Angeklagte sich nicht näher geäußert. Ebenso wenig hat der Angeklagte eigene Gedanken beschrieben, die sich mit der Sinnhaftigkeit des Verhaltens A1 U.s – auf dem Boden seiner Einlassung – auseinandergesetzt hätten.
Zu der Einbeziehung B. C.s hat sich der Angeklagte Ö. C. wie folgt eingelassen:
Im Jahre 2006 habe er B. C. erzählt, er habe eine Firma übernommen und werde gut bezahlt. Er habe auch erzählt, dass er für eine dritte Person arbeite. Als B. C. ebenfalls eine solche Tätigkeit habe übernehmen wollen, habe Ö. C. ein Treffen B. C.s mit Y1 A7, dem Fahrer von A1 U., arrangiert, der B. C. dann zunächst mitgeteilt habe, dass gegenwärtig kein Bedarf bestünde.
B. C.s Einbeziehung sei dann später mit dem Übergang der A. auf die E. wieder aktuell geworden. Von der Ablösung der A. durch die E. hätten A. C. und er zu Anfang nicht gewusst. A1 U. habe gesagt, er und sein Geschäftspartner A7 aus E10 würden noch eine Firma gründen, sie bräuchten jemanden. A1 U. habe gesagt, für Kunden sei ein ähnlicher Geschäftsführername besser, sie bräuchten einen neuen Geschäftsführer mit Namen C.. Da sei ihm B. C. eingefallen. A1 U. habe ihn, Ö. C., nicht mehr als Geschäftsführer haben wollen. Zu der Frage, warum U. ihn als Geschäftsführer nicht mehr habe einsetzen wollen, hat der Angeklagte keine Erklärung vorgebracht. Er hat lediglich bekundet, er habe darüber nicht mit A1 U. diskutiert.
Auf Nachfrage hat Ö. C. vorgetragen, dass A1 U. über B. C. lediglich gewusst habe, dass er sein - Ö. C.s - Cousin sei. Weitere Erkundigungen habe A1 U. über B. C. auch nicht eingeholt. A1 U. habe anfangs angeboten, EUR 40.000,- bis 50.000,- an B. C. alleine für die Übernahme der Geschäftsführung zahlen zu wollen. B. C. sei das zu wenig gewesen. Er, Ö. C., habe sich nochmal mit A1 U. zusammengesetzt und die Haltung B. C.s erläutert. A1 U. habe sich schließlich damit einverstanden erklärt, B. C. EUR 100.000,- zu geben. A1 U. habe nicht direkt mit B. C. gesprochen. B. C. habe U. nicht kennenlernen sollen, sondern nur zu A. C. und ihm Kontakt haben sollen.
Ö. C. hat sich in diesem Zusammenhang weder dazu verhalten, warum der angeblich aus seiner Sicht seriöse Geschäftsmann U. vor dem Strohmann B. C. habe verborgen bleiben wollen noch dazu, warum B. C. für die simpel gestrickte Arbeit, für die er vorgesehen war, solchermaßen hohe Geldbeträge hätte erhalten sollen. Ö. C. hat insoweit auch nicht etwa über eigene Überlegungen berichtet, die sich mit diesen Fragen auseinandergesetzt hätten. Auch auf Nachfrage, ob aus seiner –Ö. C.s – Sicht angesichts der für B. C. vorgesehenen, begrenzten Strohmanntätigkeit die Relation zu dem Ö. C. versprochenen Entgelt stimmte, hat er vorgetragen, er habe sich darüber keine Gedanken gemacht.
Weiterhin hat sich der Angeklagte Ö. C. dahingehend eingelassen, dass B. C. die Geschäftsführung der E. alleine aus Interesse an der dafür versprochenen Entlohnung übernommen habe. Ferner habe B. C. die Geschäftsführung unabhängig von dem Darlehen, das er, Ö. C., von diesem erhalten habe, übernommen. Zu dem Darlehen sei richtig zu stellen, dass er für den von der C. angeschafften Lkw von B. C. lediglich EUR 17.000,- als Darlehen erhalten habe. Dafür hätten sie B. C. allerdings von der Firma C. innerhalb eines Jahres einen Betrag von EUR 5.700,- gezahlt. Sie hätten gegenüber B. C. nicht ausdrücklich erklärt, dass dieser sein Geld erst bekommen würde, wenn er eine Firma gründen würde.
B. C. habe insgesamt EUR 140.000,- erhalten: im Sommer 2008 hätten A. C. und er B. C. für die Übernahme der Strohmann-Tätigkeit nach vorheriger Rücksprache mit A1 U. EUR 100.000,- in bar ausgehändigt; weitere insgesamt EUR 20.000,- habe B. C. auf dessen Bitte vom Firmenkonto der E. erhalten, wobei A. C. und er auch da zuvor Rücksprache mit A1 U. gehalten hätten. Diese EUR 20.000,- seien zum Teil für die Anwälte benutzt worden. Er - Ö. C. - habe B. C. aus eigener Tasche ebenfalls insgesamt EUR 20.000,- in Teilbeträgen zwischen EUR 3.000,- und EUR 5.000,- gezahlt, damit dieser seinen Dispositionskredit habe ausgleichen können.
Zur Übertragung der E. auf G7 könne er nichts sagen, da er damals nicht in Deutschland gewesen sei. Nach seiner Rückkehr aus der T. habe er von A. C. erfahren, dass es eine Übertragung auf G7 gegeben habe. Das habe er nicht weiter hinterfragt. Zur Bezahlung von G7 hat Ö. C. sich widersprüchlich geäußert. An einer Stelle seiner Einlassung hat er erklärt, A. C. habe ihm gesagt, dass dieser Geld – EUR 15.000,- und EUR 20.000,- – an G7 gegeben habe. An anderer Stelle hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, B. C. habe vor dem Notartermin an G7 EUR 15.000,- gezahlt, später noch mal EUR 20.000,-. Weiterhin hat der Angeklagte Ö. C. erklärt, die Weisung, das Geld zu zahlen, sei von A1 U. gekommen. A. C. habe das nicht entscheiden können.
(5) Streitigkeiten mit B. C. und A1 U. nach dem Erscheinen der Steuerfahndung
Zum Erscheinen der Steuerfahndung und dem weiteren Folgegeschehen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Als am 26.11.2008 die Steuerfahndung bei B. C. erschienen sei, hätten sie - A. C. und er - A1 U. angerufen. Der habe gemeint, dass etwas falsch laufen würde und er alle Papiere bis dahin ordnungsgemäß abgegeben hätte. Denn die Arbeit mit den Papieren habe A1 U. sonst immer erledigt und sei dafür verantwortlich gewesen. Sie hätten lediglich die Papiere, die B. C. ihnen gegeben habe, immer wöchentlich an A1 U. weitergeleitet.
Während er in der T. gewesen sei, habe er zwei, drei Mal mit A. C. telefoniert. A. C. habe gesagt, dass alles durcheinander sei.
A1 U. habe ihm nach seiner Rückkehr aus der T. gesagt, sie sollten mal mit B. C. sprechen. Wenn er ruhig hielte, solle er EUR 600.000,- bekommen.
Sie seien dann an B. C. herangetreten und hätten ihm, wie von A1 U. geheißen, EUR 600.000,- für den Fall angeboten, dass er nicht „rede“. B. C. habe das ausnutzen wollen.
B. C. habe EUR 1 bis 1,5 Mio. haben wollen. Er –Ö. C. – habe die Forderung an A1 U. weitergegeben. Der weitere Verlauf habe ihn dann eigentlich nicht mehr interessiert.
Zu der Verärgerung von B. C. sei es gekommen, weil dieser nicht die verlangte Millionensumme erhalten habe. A. C. und er hätten keinen Einfluss gehabt, was sie hätten bezahlen sollen. Es habe geheißen, es sollten EUR 600.000,- gezahlt werden. B. C. habe mal eine Million, dann zwei Millionen gewollt. A1 U. habe das nicht akzeptiert. Er –Ö. C. – habe sich hierfür letztlich nicht mehr wirklich interessiert. Er habe seine eigenen Probleme gehabt, da er von A1 U., der Forderungen gegen ihn –Ö. C. – geltend gemacht habe, bedroht worden sei.
Er habe B. C. im Rahmen des Streits um dessen Forderungen gesagt, dass nicht er, sondern ein Dritter Inhaber der Firmen A./ E. gewesen sei. Er habe B. C. allerdings nicht über die Person A1 U. in Kenntnis gesetzt. Auf Nachfrage, warum er angesichts der Vorwürfe und Forderungen, die B. C. gegen ihn –Ö. C. – persönlich richtete, nicht einmal andeutungsweise auf den eigentlich Verantwortlichen verwiesen habe, hat der Angeklagte Ö. C. es bei der Antwort bewenden lassen, A. C. und er seien nun einmal die Ansprechpartner von B. C. gewesen. Er habe B. C. dementsprechend auch nichts über seine Probleme mit A1 U. erzählt. Dass es Hintermänner gegeben habe, habe B. C. ohnehin wissen müssen. Ob er die Namen gekannt habe, wisse er –Ö. C. – nicht. Den Namen A1 U. habe B. C. schon irgendwie mitbekommen müssen.
Im anderen Zusammenhang hat sich der Angeklagte Ö. C. zu einem verwandten Thema allerdings anders eingelassen. Thematisiert waren die Telefongespräche, die Ö. C. mit seinem O2 A. C. führte. In diesen erläuterte A. C. die Verärgerung und das Vorhaben B. C.s, sich an die Polizei zu wenden. Hieraus leitete A. C. die Forderung gegen Ö. C. ab, dass dieser aus seinem Vermögen eine Millionensumme in Euro an B. C. zahlen solle, um diesen zufriedenzustellen. In diesem Zusammenhang verwies A. C. darauf, dass Ö. C. schließlich mehrere Millionen Euro Gewinn aus den Straftaten erzielt habe. Auf die Frage, warum er die gegen ihn erhobene Forderung nicht mit dem Argument abgewehrt habe, dass er nicht der Hauptverantwortliche gewesen sei und nicht die Millionengewinne erzielt habe, sondern stattdessen gegenüber seinem O2 eingeräumt habe, mehrere Millionen Gewinn erzielt zu haben, hat der Angeklagte anders geantwortet, als es seinen Ausführungen zum Kenntnisstand B. C.s entsprochen hätte. Der Angeklagte hat hier erklärt, es habe keiner gewusst, dass es Hintermänner gegeben habe. Man habe nur ihn und A. C. gesehen. Er habe nicht gewollt, dass die Leute ihn für „blöd“ hielten. Deshalb habe er sich am Telefon so verhalten. Die Familie habe in der Tat Geld von ihm gewollt. Er habe aber gesagt, er habe alles ausgegeben.
Wegen der fehlenden Gelder habe A1 U. ihn und seine Familie bedroht und gesagt, er würde seiner Familie etwas Schlimmes antun, falls er die Gelder nicht zahle. Die Bedrohungen von A1 U. seien auch am Telefon erfolgt. Ferner sei er auch von A7 bedroht worden. Sie hätten die Gelder haben wollen, rund EUR 1,7 Mio. hätten gefehlt. Sie hätten die Gelder von A. C. und ihm haben wollen.
Deswegen habe er sich eine Waffe besorgt und sogar seine Kinder von zuhause weggeschickt. Tatsächlich seien Leute aus Belgien, denen U. seine Forderungen abgetreten habe, nach B3 gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Von A1 U. selbst habe er allerdings nichts mehr gehört. Dessen letzter Anruf sei im Dezember 2008 in der T. gewesen.
Nachdem der Angeklagte zunächst im vorgenannten Kontext davon gesprochen hatte, dass er die Bedrohung durch U. ernst genommen habe, hat er später im anderen Zusammenhang spontan auf die Frage, ob man vor A1 U. Angst haben müsse, geantwortet, er wisse nicht, warum. Bereits die zuvor an ihn gerichtete Frage nach den Charaktereigenschaften A1 U.s, namentlich, ob dieser gewalttätig sei, hatte der Angeklagte lediglich vage und ersichtlich ausweichend beantwortet.
ccc. Einlassung zur Rolle A7s
A8 A7, der späterhin die A. übernommen habe, sei ihm von A1 U. als dessen Geschäftspartner vorgestellt worden. A7 sei mit A1 U. zusammen einige Male nach H5 gekommen und hätte zusammen mit U. die Abrechnungen geprüft. A7 und U. seien nach Aussage A1 U.s gleichberechtigt gewesen. Er –Ö. C. – habe sich allerdings immer nur an U. gewendet. A. C. habe ihm erzählt, A7 sei - ebenso wie A1 U. - bei dem Treffen mit der T1 dabei gewesen.
ddd. Einlassung zum Vorsatz in Bezug auf den Komplex „A./ E.“
A. C. und er seien davon ausgegangen, dass Steuererklärungen der A. oder der E. abgegeben worden seien. Er habe gedacht, irgendein Steuerberater mache das. U. habe ihm erzählt, A. C. und er sollten ein Agenturgeschäft betreiben, die Steuer falle in Frankreich an und er werde alles erledigen. A1 U. habe die Papiere einfach mitgenommen und gesagt, er gebe es weiter. Nachdem A1 U. Ärger gemacht habe nach der Überweisung an das Finanzamt, habe er, Ö. C., zu A. C. gesagt, da könne etwas nicht stimmen.
Auch wenn A1 U. ihn immer in dem Glauben gelassen habe, mit den Papieren sei alles in Ordnung, habe er es doch für möglich gehalten, dass in Wirklichkeit keine Steuererklärungen abgegeben worden seien, denn er selbst habe nie eine gesehen. Er habe A1 U. aber nicht konkret auf die Abgabe von Steuererklärungen angesprochen oder ihn daran erinnert. Er habe dieses Thema einfach verdrängt, solange es gut gelaufen sei. Gleiches gelte für die Kaffeesteuer.
Grundsätzlich habe A1 U. immer die gesamte Geschäftspost an sich genommen. Zu den von A. C. und ihm ohne Rücksprache mit A1 U. auf die Schätzungsbescheide des Finanzamtes vorgenommenen Zahlungen hat Ö. C. erklärt, dass A. C. und er drei, vier, fünf Mal Briefe geöffnet hätten. Als sie die Finanzamtsmahnungen gesehen hätten, hätten sie das betreffende Geld vom Konto überweisen lassen.
Ansonsten habe er aber generell niemals Interesse an steuerlichen Angelegenheiten gehabt. Er habe sich auch, als er mit der A3 und der C. selbstständig gewesen sei, nie um den „Papierkram“ gekümmert. Sie hätten sowohl bei der C. als auch bei A3 einen Steuerberater gehabt. Der habe die Steuererklärungen gefertigt und er habe sie unterschrieben. Er habe sich Umsatzsteuererklärungen nicht angeschaut. Er wisse nicht, was da hineingehöre.
Er habe darüber nicht nachgedacht, warum offiziell französische Firmen auftreten würden, letztlich die Ware aber nach Deutschland zu A./ E. gegangen sei. Das sei doch so üblich. In der Tat hätten sie 1999 bei A3 auch Ware aus Frankreich bekommen und hier weiterverkauft. Zudem hätten sie bei der A3 über die Familie A2 C3 aus den Niederlanden bekommen. Das sei hier mit den Waren aus den Niederlanden das Gleiche gewesen. Er habe sich niemals Gedanken gemacht und sei durchgehend in gutem Glauben gewesen.
Auch über die Kaffeesteuer habe er sich nie informiert. Die Höhe der Kaffeesteuer habe er nicht gekannt.
Der Angeklagte hat eingestanden, gewusst zu haben, dass in Deutschland R. B. gekauft wurde, das vorgeblich ins Ausland verbracht werden sollte, stattdessen aber in Deutschland verkauft wurde bzw. das über die Niederlande verbracht wurde, um dann doch wieder in Deutschland verkauft zu werden. Er hat ferner eingestanden, die Warenbewegungen im Hinblick auf Kaffee gekannt zu haben. Darüber hinaus hat er eingeräumt, sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufspreise gekannt zu haben.
eee. Einlassung zur Beute aus dem Tatkomplex „A./ E.“
(1) Eigene Tatbeute
Zur Tatbeute hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Er habe von A1 U. und A7 insgesamt EUR 230.000,- bekommen. Er habe nicht nur sein Gehalt, sondern auch alle drei, vier Monate EUR 30.000,-, EUR 40.000,-, EUR 20.000,- auf die Hand bekommen. Von dem niederländischen Kaffeelieferanten habe er eine Prämie von EUR 475,- pro Lkw erhalten, insgesamt EUR 50.000,-. Von R. B. habe er 1,5 Lastwagen-Pfandgut und damit EUR 150.000,- als Geschenk bekommen. Insgesamt habe er auf diese Weise aus dem Ganzen EUR 430.000,- erhalten.
Es verhalte sich aber keineswegs so, dass er den Imbiss seiner Ehefrau aus seiner Tatbeute finanziert habe. Vielmehr habe er in der T. EUR 200.000,- eigenes Geld gehabt. Dabei habe es sich um Erspartes der letzten 20 Jahre gehandelt. Dieses habe er auf Wunsch seiner Frau von dort geholt und für den Laden ausgegeben.
Warum der Angeklagte trotz des Geldes, das er seit 20 Jahren angespart haben will, vor den hier verfahrensgegenständlichen Taten das Darlehen bei B. C. aufgenommen hat, hat er nicht erläutert.
Der Angeklagte hat sich stattdessen dahingehend eingelassen, dass er rund die Hälfte seines Geldes für Autos ausgegeben habe. In der Zeit 2006 bis 2008 habe er insgesamt 14 Fahrzeuge - zwei BMW (330 und 530), zwei Mercedes-Benz (E 420 und C 320), einen 55 AMG, einen Volvo C 70, einen VW Polo, einen Ford Focus, einen Ford Fiesta, einen Ford Galaxy, zwei Ford Transit, einen Caddy und einen Lkw der Marke Renault - gekauft.
Zutreffend sei, dass er in einem Telefonat, in dem es um finanzielle Mittel gegangen sei, davon gesprochen habe, dass er sein „Anvertrautes“ in der T. habe. Richtig sei auch, dass er damit umgangssprachlich sein Geld gemeint habe. Falsch sei aber, dass es sich dabei um ein großes Vermögen gehandelt habe. Er habe Bezug genommen auf lediglich EUR 5.000,- bis 10.000,-, die er bei einer türkischen Bank gelagert habe.
Er habe zwar seinerzeit beabsichtigt, ein Haus in I4 zu kaufen. Dazu sei es allerdings nicht gekommen, weil seine Frau mit dem Kauf nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten in B1 bereits ein Haus gehabt. Alles, was er besessen habe, habe sich hier befunden.
Er habe keinen weiteren Immobilienbestand in der T., auch keine Schiffe oder Autos. Das Haus, in den in einem Telefonat zwischen seiner Mutter und ihm die R.e sei, gehöre einer Tante von ihm. Seine Mutter wohne bei seiner Tante in I4. Sie hätten das Haus ausgebaut. Dafür habe er EUR 15.000,- gegeben. Es handele sich um eine Zweizimmerwohnung mit Bad und WC.
Auf Vorhalt von Visitenkarten von Juwelieren, die bei A10 G8 N9 sichergestellt wurden, bei dem auch die Kraftfahrzeugbriefe der beiden Mercedes-Benz des Angeklagten sichergestellt wurden, hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Er kenne N9. Dieser sei bei ihnen im Außenhandel beschäftigt gewesen, habe aber wieder seinen alten Beruf als Juwelier ausüben wollen. Die Namen der Juweliere würden ihm nichts sagen mit Ausnahme eines Juweliers, von dem er glaube, dass N9 da habe anfangen wollen. Warum die Kontodaten seiner Tochter auf der Rückseite einer Visitenkarte stünden, wisse er nicht. Zu der Frage, ob N9 ein Bankschließfach für ihn angemietet gehabt habe, wollte sich der Angeklagte nicht äußern.
(2) Tatbeute A. C.s
Zu der Höhe der Entlohnung, die dem Angeklagten A. C. zuteil geworden ist, hat der Angeklagte Ö. C. erklärt, dies nicht zu wissen. A1 U. habe ihm erzählt, A. C. habe EUR 350.000,- erhalten.
Hinsichtlich der angeblichen Spielsucht des Angeklagten A. C. hat sich Ö. C. wie folgt eingelassen:
Auf Nachfrage, ob er etwas von A. C.s Teilnahme am Glücksspiel mitbekommen habe, hat der Angeklagte vorgetragen, er, Ö. C., sei ein paar Mal von A. C.s Eltern und dessen Frau angesprochen worden, mit A. C. zu sprechen, sonst würde die Ehe in die Brüche gehen. A. C. habe getrennt von seiner Frau gewohnt. A. C. habe aufhören sollen zu spielen.
Dazu, ob er konkrete Anhaltspunkte für die Teilnahme A. C.s an Glücksspielen hatte, hat Ö. C. keine Angaben gemacht.
Auf die Frage, ob er mitbekommen habe, dass A. C. während der Zeiten der A./ E. Geld verspielt habe, hat Ö. C. ausweichend geantwortet und sich lediglich dahingehend eingelassen, zu C.-Zeiten hätten zuweilen Gelder in der Kasse gefehlt. Er habe A. C. jedoch nicht zur Rede stellen können, weil A. älter sei. Die Beträge seien nicht so hoch gewesen. Es seien mal EUR 500,-, mal EUR 300,-, mal EUR 1.000,- gewesen. Er wisse nicht, wo die Gelder geblieben seien. Über Konflikte mit A1 U. aufgrund einer Unterschlagung durch A. C. hat Ö. C. nichts berichtet.
fff. Einlassung zum Komplex „D.“
Zum Tatkomplex D. und der damit zusammenhängenden Firma C. hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Er hat eingeräumt, die C. mit A. C. selbständig aufgebaut und betrieben zu haben. Seine Verantwortlichkeit für die C. hat er zunächst nicht eingeschränkt. Erst im Verlaufe der Verhandlung, als die Verflechtung der E. mit der C./ D. zunehmend zum Thema wurde, hat er erstmals in vager Form eine Einflussnahme A1 U.s auch auf die C. behauptet. Insoweit hat er zum Vorlauf der Einbringung der C. in die D. erklärt, dass A1 U. ihn angewiesen habe, „mit der C. nicht mehr in Erscheinung zu treten“.
Die D. sei gegründet worden, weil die Getränkehandelsunternehmen C. und die Unternehmen der weiteren D.-Gesellschafter, nämlich D16 und Ö2, zusammen agieren und auf diese Weise eine stärkere Position am Markt aufbauen sollten. Jede Firma habe bei der Gründung der D. Waren in Höhe von EUR 50.000,- einbringen sollen. Es sei auch möglich, dass Bareinlagen geleistet worden seien.
Er sei faktisch weiterhin Teilhaber des Unternehmens geblieben. Seine Schwester D15 habe für ihn die Anteile gehalten. Sie habe für ihn –Ö. C. – nach dem Rechten sehen sollen.
Am Gewinn der D. hätten A. C., D16, Ö2 und er zu gleichen Teilen beteiligt sein sollen.
A. C. und er hätten keinen Einfluss in der D. gehabt, das sei D16 gewesen. Er habe sich auch nicht darum gekümmert, wer die D. steuerlich berate. Er habe nicht geprüft, ob Steuern abgeführt worden seien. Für diese Firma sei von Anfang an D16 zuständig gewesen, der habe die Firma auch weitergeführt. Dass der Angeklagte von D16 oder A1 U. für die Einbringung der C. eine Gegenleistung erhalten hätte, hat er nicht behauptet.
Zu den Aufzeichnungen im Kassenbuch der D. hat der Angeklagte erklärt, er verstehe nicht, warum sein Name im Zusammenhang mit den Entnahmen auftauche. Er habe erst später gesehen, dass A. C. und er dort auftauchten. A. C. und er seien nicht vor Ort gewesen. Während der E.-Zeit seien sie ein- bis zweimal bei der D. gewesen. Sie hätten nie in Unterlagen geschaut.
ggg. Einlassung zum Nachtatgeschehen/zu Neugeschäften
Zum „Neugeschäft“ im Jahr 2009 hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Nach der E. habe es keine Geschäfte mehr gegeben. Er habe im Jahr 2009 keine Geschäfte gemacht und habe dazu auch „keine Lust“ mehr gehabt.
Wie man anhand der abgehörten Telefongespräche erkennen könne, habe er allerdings seinen Cousins, den A2s, bei grenzüberschreitendem Handel mit Getränken geholfen. Er habe an den Geschäften nichts verdienen sollen. Seine Cousins hätten die Getränke mit ihren französischen Firmen in Deutschland verkaufen und zumindest zum Teil in Deutschland erwerben wollen. Deswegen sei er zunächst zusammen mit seinen Cousins bei der P.u.K. gewesen. Danach habe ihn sein Cousin E6 nochmals angerufen und ihn gefragt, ob er auch bei dem Absatz von Kaffee behilflich sein könne. E6 habe drei bis vier Lkw Kaffee gehabt und gefragt, ob er –Ö. C. – die Ware verkaufen könnte. Er habe sich deswegen an die Brüder I1, die früher auch Abnehmer der A./ E. waren, gewandt. Diese hätten ihm aber erklärt, sie könnten zurzeit keine Ware verkaufen. Deswegen habe er die Ware E6s nicht verkaufen können.
hhh. Einlassung zum Waffendelikt
Hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Waffendeliktes war der Angeklagte größten Teils geständig. Zu den Motiven seiner Bewaffnung hat er allerdings abweichend von den Feststellungen der Kammer erklärt, sich die Pistole ausschließlich aufgrund der Bedrohung durch A1 U. oder mit diesem in Zusammenhang stehende Personen und der Sorge um sich und seine Familie verschafft zu haben.
iii. Einlassung zur Beteiligung des Angeklagten N.
Zur Rolle des Angeklagten N. hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Er habe mit N. keine geschäftliche Beziehung mit Ausnahme zu C.-Zeiten gehabt, da habe er einmal eine Unterschrift für die C. wegen einer Steuersache geleistet. N. habe er dreimal gesehen: einmal in einem Restaurant, zweimal zufällig im Lager der C.. Es habe kein Gespräch gegeben, nur ein kurzes Hallo. Die Buchführung der A. sei nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen. Er wisse nicht, ob N. etwas für die A. oder die E. machen sollte. Er sei N. vorher nie begegnet. Er habe mit N. nichts zu tun gehabt. Er wisse auch nicht, warum N. in der Hauptverhandlung sitze.
d. Einlassung des Angeklagten A. C.
aa. Übersicht
Zu Beginn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte A. C. in seiner ersten Einlassung die den Schuldspruch im Sinne der Anklage stützenden Tatsachen eingeräumt und erklärt, sich nur gegen die Strafzumessung verteidigen zu wollen. Nachfragen hat der Angeklagte nicht zugelassen. Er hat seine Einlassung dann im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung dahingehend konkretisiert, dass er in Abrede genommen hat, einen erheblichen Teil der Tatbeute erlangt zu haben und für sich in Anspruch genommen hat, pathologisch spielsüchtig zu sein. An diesem Teil seiner Einlassung hat er bis zum Ende der Hauptverhandlung festgehalten.
Nach der Einlassung des Angeklagten Ö. C., in der im Kern die hauptverantwortliche Position Ö. C.s und A. C.s geleugnet und beide als halbwissende Handlanger und Werkzeuge des Hintermannes A1 U. dargestellt wurden, hat auch der Angeklagte A. C. in seiner darauf folgenden zweiten Einlassungsversion seine Rolle in entsprechender Weise relativiert.
Am Ende der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich in seiner dritten Einlassungsversion sodann wieder zu seiner in seiner ersten Einlassungsversion eingeräumten Mit-Hauptverantwortlichkeit bekannt, jedoch offen gelassen, welcher Raum auf dem Boden dieser dritten Einlassungsversion noch für eine Verantwortlichkeit A1 U.s bleiben soll. Nachfragen, die eine Klärung hätten herbeiführen können, hat der Angeklagte nicht zugelassen.
Hinsichtlich der Tatbeute hat sich der Angeklagte sinngemäß dahingehend eingelassen, insgesamt lediglich EUR 350.000,- erlangt zu haben.
bb. Einlassung des Angeklagten A. C. im Einzelnen
aaa. Einlassung zum Steuerhinterziehungssystem von A./ E.
Auch der Angeklagte A. C. hat die unter den Firmen A. und E. betriebene Steuerhinterziehung nicht bestritten. Anders als der Angeklagte Ö. C. hat er in allen drei Einlassungsvarianten zudem eingestanden, zumindest nach einer gewissen Zeit auch während seiner Einbindung in das Tatgeschehen bereits Kenntnis von der Steuerhinterziehung gehabt zu haben.
bbb. Einlassung zur Leitungsfunktion Ö. C.s und A. C.s innerhalb der A./ E. und der Rolle A1 U.s
Während der Angeklagte in seiner ersten und dritten Einlassungsvariante pauschal seine Verantwortung eingeräumt hat, hat er in der zweiten Einlassungsversion genauere Angaben gemacht. Im Einzelnen hat er sich hier wie folgt eingelassen:
(1) Der Erwerb der A. und die Vereinbarungen mit A1 U.
Nachdem die Geschäfte der C. schlecht gelaufen seien, hätten er und Ö. C. Mitte 2006 versucht, sich über andere Wege Geld zu verdienen. Die Mittel, die er zu der Zeit zur Verfügung gehabt habe, hätten nicht zur Finanzierung seiner Spielsucht ausgereicht. Er habe zu dieser Zeit ein Angebot aus der S9 aus der Baubranche bekommen. Das verdiente Geld habe aber erneut nicht gereicht, um das Glücksspiel finanzieren zu können.
Im Sommer des Jahres 2007 habe ihn Ö. C. gebeten, nach H5 zu kommen. Dort seien ihm dann A7 und U. vorgestellt worden. Ö. C. habe ihm erzählt, dass er U. seit mehreren Jahren aus der Getränkebranche kennen würde. U.s Partner A7 habe zu der Zeit in E10 gelebt und dort R. B. und C3 verkauft. Nachdem U. ihm erzählt habe, dass er in großen Mengen mit R. B. und Kaffee handeln und ab und an seine Hilfe dabei in Anspruch nehmen wolle, sei er einverstanden gewesen und zurück in die S9 gefahren. Er habe dann gelegentlich und nach angekündigtem Bedarf der A. zur Verfügung gestanden. Seine Einbindung sei ausschließlich auf Vorschlag Ö. C.s erfolgt, da dieser häufig unterwegs gewesen sei. Zwischen ihm und U. habe kein Vertrauensverhältnis bestanden.
A1 U. sei der Chef gewesen, er habe das Sagen gehabt.
Die A. sei schon gegründet worden, als er noch in der S9 gewesen sei. Ihm sei kein tieferer Einblick gewährt worden, er sei nicht intensiv eingebunden gewesen. Er sei eher unregelmäßig auf Abruf herangezogen worden. Seine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen in der S9, bei der er Baukolonnen auf Baustellen beaufsichtigt habe, habe ihm die Möglichkeit gelassen, auch spontan auf Abruf zur Verfügung zu stehen. Ohnehin habe er sich des Öfteren in H5 aufgehalten, weil er hier seine Familie besucht habe.
Soweit er nach außen erkennbar für die A. tätig gewesen sei, sei dies stets auf Einzelweisung von A1 U. erfolgt:
Auf Weisung U.s habe er sich etwa mit dem Zeugen L6 in F. getroffen, um ihn als Kunden zu gewinnen. Bei diesem Treffen habe er L6 ein Angebot gemäß der ihm von U. zuvor überreichten Preisliste gemacht. Nachdem das Geschäft zunächst nicht zustande gekommen sei, habe L6 später doch Ware bestellen, jedoch den Preis drücken wollen. Da er darüber nicht habe entscheiden können, habe er U.s Einverständnis zur Gewährung der Ermäßigung eingeholt. Mit der von U. verlangten sofortigen Zahlung sei L6 nicht einverstanden gewesen. Damit alles sauber laufe, habe U. ihn zur Betreuung von L6 nach H5 bestellt. Alles sei gut gelaufen, U. sei zufrieden gewesen und habe ihm EUR 1.500,- gezahlt. U. habe ihm für den Fall weiterer erfolgreicher Vertragsabschlüsse ebenfalls Honorar versprochen. Er habe auch in der Folgezeit den Kunden L6 betreut.
Auch die Barabhebungen vom Konto der A. habe er auf Weisung A1 U.s vorgenommen. A1 U. habe ihn in die Bank begleitet. Bei der unmittelbaren Geldaushändigung an ihn sei A1 U. zwar nicht dabei gewesen, habe das Geld aber unmittelbar im Anschluss daran von ihm in Empfang genommen.
Nach seiner endgültigen Rückkehr aus der S9 im Jahr 2008 habe U. ihm angeboten, für einen Monatslohn von EUR 3.000,- bei der E. Kunden zu betreuen und Ware zu verkaufen. Er habe das Angebot angenommen. Er habe dann in der Folgezeit Firmen angerufen, Angebote gemacht und auch Rechnungen geschrieben. Er habe an c., P1 und E.-I. verkauft.
Der Angeklagte hat eingeräumt, bei der E. über die erforderlichen Zugangsdaten zur Durchführung des Online-Banking verfügt zu haben. Er habe jedoch Verfügungen vom Geschäftskonto der E. im Wege des online-banking nicht ohne Mitwirkung von A1 U. vornehmen können, da dieser allein über die TAN-Liste verfügt habe.
(2) Die Einbindung B. C.s
Zur Einbindung B. C.s hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Die E. sei auf Initiative U.s und A7s von B. C. übernommen worden.
B. C. kenne A1 U.. B. C. habe zwar keine Details gekannt. Andererseits habe es aber keine Absprache mit A1 U. oder Ö. C. gegeben, dass B. C. nichts über die Rolle A1 U.s habe erfahren sollen.
Mit Geldabhebungen mit B. C. habe er nichts zu tun gehabt. Ansprechpartner für B. C. sei Ö. C. gewesen.
(3) Kontakt zur T1
Zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit der T1, insbesondere zu dem Gespräch am 02.06.2008, hat sich der Angeklagte im Rahmen seiner zweiten Einlassungsversion im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Irgendwann sei ein Anruf von S12 gekommen, der unbedingt mit Vertretern der S. L. habe sprechen wollen. Er habe S12 die Nummer, unter der er immer A1 U. erreicht habe, gegeben. A1 U. habe ihm gegenüber später bestätigt, dass er mit Vertretern der T1 gesprochen habe.
A1 U. habe dann eines Tages angerufen und erklärt, bereits am nächsten Tag kämen Steuerfahnder nach H5, um ein Gespräch zu führen. A1 U. habe ihm aufgetragen, das Gespräch zu führen, ohne ihn genauer darüber in Kenntnis zu setzen, worum es gehe. U. habe auch zu dem Gespräch kommen wollen; tatsächlich sei U. aber erst nach Beendigung des Gesprächs vor Ort eingetroffen. Er –A. C. – habe dann, da es sich um eine Steuersache gehandelt habe, N. angerufen. Er habe N. gebeten, am nächsten Tag zu erscheinen, da Steuerfahnder aus N7 kämen. N. habe nicht weiter nachgefragt, worum es gehe. Er sei einfach gekommen.
Zu dem Gespräch am 02.06.2008 seien dann die Vertreter der T1 und N. erschienen. Erst durch das Gespräch hätten er und N. erfahren, wer ihre Gesprächspartner waren und was deren Anliegen war.
Zur Rettung des Angeklagten N. müsse er sagen, dass dieser kein Hintergrundwissen über die E. gehabt habe. Dementsprechend sei N. in dem Gespräch auch anders, als mehrere Zeugen berichtet hätten, keineswegs ein aktiver Gesprächsteilnehmer gewesen.
Nach dem Ende des Gesprächs sei A1 U. vor Ort erschienen. Sowohl der Angeklagte N. als auch – entgegen dessen Aussage – der Zeuge S12 hätten noch die Gelegenheit genutzt, kurze Gespräche mit U. zu führen.
(4) Steuerzahlungen im Oktober und November 2008
Zu den von ihm im Oktober und November 2008 bewirkten Steuerzahlungen vom Geschäftskonto der E. hat er sich wie folgt eingelassen:
Als die Zahlungsaufforderung des Finanzamts über EUR 30.000,- gekommen sei, habe er sich Sorgen gemacht. Er habe Ö. C. gesagt, sie müssten zahlen. Er habe U. informiert; dieser habe darauf aber nicht reagiert. Ö. C. und er hätten dann aus Eigeninitiative ohne Absprache mit A1 U. gezahlt. A1 U. sei verärgert gewesen. Dann sei ihm - A. C. - klar geworden, dass A1 U. keine Steuerpflichten habe erfüllen wollen.
(5) Streitigkeiten mit B. C. und A1 U. nach dem Erscheinen der Steuerfahndung
Zu dem Erscheinen der Steuerfahndung bei B. C. und dem Folgegeschehen hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Nachdem die Steuerfahndung bei B. C. gewesen sei, habe er mit B. C. gesprochen. Er habe auch noch am selben Tag A1 U. in Kenntnis gesetzt. Ferner habe er – ohne Rücksprache mit A1 U. –N. eingeschaltet.
Auf Anraten U.s sei er mit B. C. zunächst zu einem Rechtsanwalt gegangen. Sodann habe er einen Steuerberater finden wollen, damit die Umsätze der E. „offengelegt“ würden. A1 U. habe die Unterlagen der E. haben wollen. Er –A. C. – sei dem Verlangen aber nicht nachgekommen und habe die Unterlagen in Absprache mit Ö. C. und B. C. dem Steuerberater D12 gegeben, damit dieser die „Offenlegung“ vorbereiten konnte.
A1 U. habe vorgeschlagen, dass B. C. grundsätzlich keine Aussage machen solle. Wenn er doch aussage, so U., sollte B. C. einen falschen Namen als Verantwortlichen nennen. U. sei bereit gewesen, B. C. hierfür EUR 600.000,- zu geben. Er –A. C. – habe das so an B. C. weitergegeben. B. C. habe aber verlangt, dass die Steuerschulden der E. beglichen würden, damit er keinen Ärger bekomme. U. sei dazu nicht bereit gewesen. B. C. habe zumindest gewusst, dass A. C. und Ö. C. nicht alleine in der Lage gewesen seien, über B. C.s Forderungen zu entscheiden. Das hätten sie B. C. auch so mitgeteilt.
Nach dem Erscheinen der Steuerfahndung sei A1 U. nicht mehr nach H5 gekommen. Er sei auch schwer erreichbar gewesen. Allerdings habe U. sein Geld haben wollen. U. sei davon ausgegangen, dass er –A. C. – und Ö. C. noch Geld der E. gehabt hätten. Zunächst habe er EUR 1 bis 2 Mio. verlangt. Tatsächlich hätte die Finanzverwaltung die noch vorhandenen Vermögenswerte sichergestellt. Das hätte U. ihnen aber nicht geglaubt. Die Reaktion U.s hat A. C. widersprüchlich dargestellt. Zunächst hat er sich dahingehend eingelassen, dass U. ihnen gedroht habe. Später hat er dann erklärt, nicht U. selbst habe gedroht. Vielmehr habe U. seine „Forderungen“ an Belgier abgetreten. Von diesen seien dann die Drohungen gekommen. Hierdurch erkläre sich, dass in aufgezeichneten Telefongesprächen davon die Rede sei, dass „Belgier“ nach H5 kommen wollten.
ccc. Einlassung zur Rolle A7s
A7 sei aus ihrer Sicht der „Partner“ A1 U.s gewesen, dem sie untergeordnet gewesen seien. Im Verhältnis zu A7, der U.s Vertreter in E10 gewesen sei, sei U. der Chef gewesen, er habe das Sagen gehabt. A1 U. habe überall - in K3, B18 und den N10 - Vertreter gehabt. A7 sei bei dem Treffen zwischen A1 U., N. und ihm im April 2008 dabei gewesen. Später in seiner Einlassung hat der Angeklagte dann den weiteren Teilnehmer neben A1 U. allerdings nicht mehr namentlich mit A7 benannt, sondern nur vage und abstrakt von einer weiteren Person gesprochen. Über eine inhaltliche Einbringung A7s bzw. der weiteren Person in das Gespräch hat der Angeklagte nichts berichtet.
ddd. Einlassung zum Vorsatz in Bezug auf den Tatkomplex „A./ E.“
In seiner ersten und dritten Einlassungsvariante hat der Angeklagte vorbehaltlos vorsätzliches Handeln eingestanden.
Lediglich in seiner zweiten Einlassungsvariante hat er sich relativierend wie folgt geäußert: Anfangs sei es ihm „überhaupt nicht eingefallen“, dass U. hätte Steuerhinterziehung vornehmen können. Erstmals misstrauisch sei er geworden, als U. keine Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, die man hätte N. geben können. Das sei nach den Aufforderungen N.s, ihm die Unterlagen zuzuleiten, im April 2008 gewesen. Später sei ihm dann klar geworden, dass U. Steuerhinterziehung betreibe, als dieser nämlich auf ihre eigenmächtigen Zahlungen auf die Schätzungsbescheide verärgert reagiert habe.
Unabhängig von der direkten Thematisierung der „Steuerhinterziehung“ hat der Angeklagte an anderer Stelle eingeräumt, die Warenbewegungen sowohl des Kaffees als auch des R. B. sowie die Ankaufs- als auch die Verkaufspreise gekannt zu haben. Ferner hat er eingeräumt, jedenfalls zu Zeiten der E. den Überblick über die Geschäfte gehabt zu haben.
eee. Einlassung zur Beute aus dem Tatkomplex „A./ E.“ (einschließlich Spielsucht)
Hinsichtlich der Tatbeute hat der Angeklagte in Abrede gestellt, erheblich von den Straftaten profitiert zu haben. Er hat ferner in Abrede gestellt, dass ihm die Immobilie B5 materiell zuzurechnen ist und ihr Erwerb und die vorgenommenen Umbau- und Renovierungsmaßnahmen aus seiner Tatbeute finanziert wurden. Der Angeklagte hat ferner für sich in Anspruch genommen, pathologisch spielsüchtig zu sein.
Im Einzelnen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
(1) Eigene Tatbeute
Hinsichtlich seines Anteils an der Tatbeute hat er sich sinngemäß dahingehend eingelassen, insgesamt EUR 350.000,- erlangt zu haben.
Während der A.-Zeit habe er von U. insgesamt ca. EUR 18.000,- bis 20.000,- Honorar erhalten.
Bei der E. habe U. ihm einen Monatslohn von EUR 3.000,- angeboten. Er habe sein Geld dann in der laufenden Zeit zunächst regelmäßig erhalten, dann aber habe es auch mal gestockt und er habe dann im Monat darauf mehr erhalten.
Diese „Einkünfte“ aus der A./ E. habe er fast vollständig verspielt.
Weitere EUR 300.000,- in bar, die für die Bezahlung von Kaffeelieferungen aus den Niederlanden bestimmt gewesen seien, habe er im August 2008 unterschlagen. Der Angeklagte hat angedeutet, auch dieses Geld verspielt zu haben.
(2) Verbleib der Tatbeute sowie Zurechnung der Immobilie B5
Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der in H5-B3 belegenen Immobilie B5 – dem nach seiner Einlassung nur von seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus – hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
Er sei in Erwerb und Finanzierung des Objekts B5 nicht eingebunden gewesen. Die Finanzierung habe der Bruder seiner Ehefrau N2 C., A1 C., organisiert. A1 C. habe zwar nicht selbst Geld zur Verfügung stellen können. Indes habe er einen Verwandten gehabt, den in I5 wohnhaften türkischen Juristen M17 S21, dessen zinslos zur Verfügung gestellten Kredit er vermittelt habe.
Er - A. C. - sei zu der Zeit in der S9 gewesen und habe es erst später mitbekommen. Sein Verhältnis zu seiner Frau sei zerrüttet gewesen, er habe mit ihr nicht mehr gesprochen, er habe nur noch ein Verhältnis zu seinen Kindern gehabt. Seine Frau habe auch nicht gewollt, dass er in der Mietwohnung der Familie gewohnt habe, wenn er aus der S9 nach H5 gekommen sei. Er habe ein großes Interesse daran gehabt, mit seinen Kindern Kontakt zu haben. Das zu seinen Gunsten eingetragene Wohnrecht, von dem er zuerst nicht gewusst habe, sei eine Idee A1 C.s gewesen, um seinen Kontakt zu seinen Kindern sicherzustellen. A1 C. habe von seiner - A. C.s - „Spielsucht“ gewusst.
Der größte Teil des Finanzierungsbedarfs, der mehr als EUR 200.000,- betragen habe, sei von M17 S21 gekommen. Zur Absicherung von M17 S21 sei am 01.10.2007 ein von diesem stammender schriftlicher Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von EUR 250.000,- in T6 Sprache abgefasst und von N2 und I6 C. und M17 S21 unterzeichnet worden. In dem Darlehensvertrag sei eine Rückzahlung binnen fünf Jahren vereinbart worden. Verantwortlich für die Rückzahlung, die durch N2 und I6 C. habe erfolgen sollen, sei A1 C. gewesen, da er alles abgewickelt habe.
Auf die Frage, wie die Raten durch N2 und I6 C. beglichen werden sollten und ob dies bei deren geringem Einkommen realistisch gewesen sei, hat der Angeklagte ausweichend darauf hingewiesen, dass er in S9 gewesen sei und es sich nicht um seinen Plan gehandelt habe.
Der Angeklagte hat sich weiter dahingehend eingelassen, dass M17 S21 nach dem Tod A1 C.s für das bis dahin unbesicherte Darlehen eine grundbuchliche Sicherheit in Höhe von EUR 300.000,- hätte haben wollen. Er, der Angeklagte, habe bezüglich der Sicherheit ein Schreiben für einen türkischen Notar aufgesetzt, damit dieser wisse, um was es ginge. Im Auftrag von M17 S21, der nicht selbst im Grundbuch habe eingetragen sein wollen, sei dem in I5 wohnhaften M1 K2 mit Urkunde des Notars Dr. K11 vom 16.01.2009 zur Absicherung der Forderung des M17 S21 eine Buchgrundschuld in Höhe von EUR 300.000,- bestellt worden. Zu den Gründen, warum M17 S21 die Grundschuld nicht auf seinen Namen habe eintragen lassen wollen sowie zur Person M1 K2 und den Hintergründen gerade seiner Eintragung als Gläubiger hat sich der Angeklagte nicht geäußert.
N2 und I6 C. hätten die Immobilie mit den von S21 zur Verfügung gestellten Mitteln erworben. Die Immobilie gehöre auch wirtschaftlich allein ihnen.
Er - A. C. - habe niemals in dem Haus B5 gewohnt. Er habe getrennt von seiner Familie in einer Wohnung im L3 in H5-B3 gelebt.
Der Angeklagte hat eingeräumt, eine Liste erstellt zu haben, auf der verschiedene Gewerke in einer Gesamtsumme von EUR 73.000,- aufgeführt waren, erstellt zu haben und insoweit auch in die Baumaßnahmen in der Immobilie B5 eingebunden gewesen zu sein. Diese Gewerkeliste habe er allerdings im Auftrag seiner Schwester erstellt, die zeitgleich zu den Renovierungsmaßnahmen in der Immobilie ihr eigenes Haus renoviert habe und einen Überblick über die Maßnahmen und Kosten habe bekommen wollen. Deshalb seien Teile der auf der Liste enthaltenen Gewerke auch dem Haus seiner Schwester zuzurechnen. Welche Gewerke dies im Einzelnen sein sollen, hat der Angeklagte nicht beschrieben. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat er erläutert, es seien in der Gewerkeliste ausschließlich Posten aufgeführt, die man im Baumarkt habe erwerben wollen, da seine Schwester eine Baumarktkarte besitze und man insoweit in den Genuss des ihr dadurch gewährten Bonus habe kommen wollen. Auf Vorhalt, dass auf der Liste auch eine Position „Heizung“ enthalten war, hat der Angeklagte eingestanden, dass diese nicht habe im Baumarkt beschafft werden sollen. Der Angeklagte hat sich dann dahingehend eingelassen, der Liste käme eine Art „Quittungsfunktion“ zu. Auf Vorhalt, dass die Liste glatte 1000-er Beträge enthalte und dies doch ungewöhnlich bei Quittungen sei hat sich der Angeklagte schließlich dahingehend eingelassen, dass es sich bei den Posten auf der Liste um Vorschusszahlungen gehandelt haben könnte.
(3) Spielsucht
Zu der von ihm behaupteten Spielsucht hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen, wobei er Nachfragen zum Teil nicht zugelassen hat:
(a) Entstehung, Umfang und Auswirkungen des Spielens
Er sei im Jahr 1989 in der T. wegen auslandspolitischen Tätigkeiten festgenommen und gefoltert worden. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei er infolge der Folter mehr als ein Jahr krankgeschrieben gewesen und therapeutisch und medikamentös behandelt worden. Er habe sich nicht mehr wirklich entspannen können und zunehmend zu seinem „Entspannungsmittel“ Glückspiel gegriffen. Er habe gespielt, um Problemen zu entkommen oder um Gefühle von Angst, Hilflosigkeit o.ä. zu erleichtern. Hinzu sei gekommen, dass sich 1989 mit dem Fall der Mauer die politische Weltordnung geändert und ihn dies zusätzlich aus der Bahn geworfen habe. Ende 1992 habe er in H5 mit dem Glücksspiel begonnen. Anfangs sei er mit seinen Arbeitskollegen zu türkischen Spieltreffen gegangen, die in Kellerräumen von türkischen Cafés stattgefunden hätten. Er habe während der Arbeit mit Kollegen und nach der Arbeit, an Wochenenden sowie schließlich nächtelang und auch tagsüber in türkischen Cafés Poker, Black Jack, Elipsi und andere Karten- bzw. Würfelspiele gespielt. Damit habe sich später sein soziales Umfeld verändert. Am Anfang habe er nur um geringe Summen gespielt, er habe dann in der Folgezeit immer mehr Schulden gehabt. Eine ihm im Rahmen eines Aufhebungsvertrags hinsichtlich seines Arbeitsverhältnisses im Jahr 1994 gezahlte Abfindung von EUR 25.000,- habe er allein zur Tilgung seiner Schulden verwendet. Verdienste aus seinem weiteren Arbeitsverhältnis in der Altenpflege habe er verspielt. Seine im Jahr 1994 begonnene Mitarbeit in einem kommunalen Projekt habe er ein Jahr später aufgegeben, da er den Konflikt nicht habe aushalten können, jungen Menschen ein gutes Vorbild sein und ihnen von Drogen abraten zu müssen, während er selbst spielsüchtig gewesen sei. Bis in das Jahr 2001 habe er eine Balance hinsichtlich seiner Einnahmen und seiner Geldaufwendungen für das Glücksspiel gehabt. In der Folgezeit habe er immer weniger Geld gehabt und habe seine Sucht nicht mehr selbst finanzieren können. Seine Schulden hätten sich gehäuft, wobei er auch Steuerschulden gehabt habe. Er habe bei Banken Kredite aufgenommen, das Geld verspielt und dann Privatinsolvenz beantragt.
Um weiteres Geld zum Spielen zu erhalten, habe er sich von dem Zeugen Y2 C. ein Darlehen von EUR 33.000,- zur vorgeblichen Verwendung für ein Getränkegeschäft gewähren lassen.
Er habe keine Kontrolle mehr über sein moralisches Verhalten gehabt. Er habe Familienmitglieder oder andere belogen, um das Ausmaß seiner Verstrickung in das Spielen zu vertuschen. Ferner hat der Angeklagte vorgetragen, zur Finanzierung seines Spielens illegale Handlungen wie Fälschung, Diebstahl, Betrug und Unterschlagung begangen zu haben. Mit Ausnahme zweier von ihm behaupteter Unterschlagungen hat der Angeklagte diese vorgeblichen Straftaten nicht näher konkretisiert.
Er habe öfters Streit mit seiner Ehefrau vom Zaun gebrochen, um einen Vorwand zu haben, weggehen zu können, um zu spielen. Sein Eheleben habe unter seiner Spielsucht gelitten, die Ehe sei schließlich zerbrochen. Trotz erlittener negativer Konsequenzen wie der Auflösung seiner Partnerschaft und langjähriger Freundschaften habe er bis zu seiner Verhaftung weitergespielt. Als er vor kurzem begonnen habe, mit seinen Söhnen über seine Spielsucht zu sprechen, sei er erstaunt gewesen, dass sie hiervon längst gewusst hätten.
Auch in der Untersuchungshaftanstalt – allerdings um Tabak – habe er weiter gespielt. Es sei dann „eng geworden“, weil einige alles verspielt hätten. Er habe Frau A11 von der „A12 S22 e.V.“ im Rahmen einer Therapiesitzung von dem Spielen erzählt und die Karten abgegeben.
Er habe ca. EUR 114.000,- Schulden. In welchem Umfang es sich dabei um spielbedingte Schulden handelt, hat der Angeklagte nicht erläutert.
(b) Unterschlagung treuhänderisch anvertrauten Geldes
Nach der Inaugenscheinnahme und Übersetzung eines zwischen A. C. und T. C. am 02.04.2009 geführten, im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Telefongesprächs, in dem sich beide über in US-$ anzulegende, auf einem türkischen Konto befindliche Mittel unterhielten, hat der Angeklagte eine Erklärung abgegeben und sich wie folgt eingelassen:
Nur scheinbar sei hier von seinem Geld die Rede. Tatsächlich verhalte es sich ganz anders. Zum Einen sei es nicht um sein Geld gegangen, sondern um Geld, das er treuhänderisch habe verwahren sollen. Zum Anderen habe er seinen Bruder T. C. in dem Gespräch auch getäuscht. Tatsächlich habe er das Geld im Zeitpunkt des Telefongesprächs bereits verspielt gehabt. Zu der treuhänderischen Annahme des Geldes sei es wie folgt gekommen: Der Bruder seiner (Ex-)Ehefrau, A1 C., sei bei einem Unfall ums Leben gekommen. Von Verwandten im In- und Ausland sei Geld zur Unterstützung der Familie A1 C.s, der auch Schulden gehabt habe, gesammelt worden. Die insgesamt gesammelten ca. EUR 57.000,- seien ihm anvertraut worden. Sie hätten für die Familie A1 C.s angelegt werden sollen. Er habe das Geld jedoch verspielt. Seinem Bruder T. C. habe er erzählt, dass er die Gelder in der T. gewechselt habe. T. C. habe gewollt, dass er die Gelder umtausche. T. C. sei davon ausgegangen, dass er die Gelder noch gehabt habe. Tatsächlich habe er sie wegen seiner Sucht verspielt gehabt.
Nachfragen zu dieser Erklärung hat der Angeklagte nicht zugelassen.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dann ergänzend wie folgt eingelassen:
Nachdem die Unterschlagung des Geldes im Frühjahr 2009 – kurz nach dem Telefongespräch mit seinem Bruder T. C. – bekannt geworden sei, habe er von Seiten seiner Verwandten und Freunde negative Reaktionen erfahren. Die enge Freundschaft zum Zeugen Y2 C., der ihm das Geld zur Verwaltung übergeben habe, sei nach der Offenbarung seiner Tat zerbrochen. Auch seine Verwandten hätten die sozialen Beziehungen zu ihm nach diesem Vorfall abgebrochen. Man habe sich jedoch mit seiner allgemeinen Zusage, das Geld - ohne konkrete Nennung eines Rückzahlungstermins - zurückzuzahlen, zufriedengegeben und darauf vertraut, dass dies geschehen wäre. Zwar hätten diejenigen, die ihm das Geld anvertraut hätten, mit ihm Gespräche in unterschiedlicher Tonart geführt. Konkrete Schritte hinsichtlich der Rückzahlung, zu der es nicht gekommen sei, seien jedoch nicht unternommen worden.
(c) Einflüsse des Spielens auf das Tatgeschehen
Zu etwaigen Einflüssen des Spielens auf sein Verhalten bei der Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten hat der Angeklagte wenig gesagt. Er hat insbesondere nicht behauptet, er habe die Tätigkeit für A./ E. aufgenommen, weil er keinen anderen Weg gesehen habe, um ausreichend finanzielle Mittel für seine Spielleidenschaft zur Verfügung zu haben. In erster Linie ging seine Einlassung dahin, dass er das aus den Taten stammende Geld nach Erhalt zum Spielen eingesetzt und dabei verloren habe.
Zu weiteren Auswirkungen der – angeblichen – Spielneigung hat der Angeklagte Folgendes erklärt:
A1 U., mit dem er gelegentlich spielen gegangen sei, habe gewusst, dass er sein Geld schnell in einer Pokerrunde einsetzen würde und habe ihm daher, nachdem er zunächst - in dessen Begleitung - Barabhebungen vom Konto der A. habe vornehmen können, kein Geld mehr anvertraut.
Im August 2008 habe er –A. C. – dann aber EUR 300.000,- in bar unterschlagen, die eigentlich der Bezahlung von Kaffeelieferungen aus den Niederlanden hätten dienen sollen. Er sei damals von A1 U. enttäuscht gewesen. U. habe ursprünglich versprochen, ein Darlehen in Höhe von EUR 200.000,- zur Verfügung zu stellen, mit dem er, der Angeklagte, die Firma C., die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, habe stützen wollen. Dieses Versprechen habe U. nicht gehalten.
Nachdem A1 U. die Unterschlagung entdeckt habe, habe er - A. C. - sich zunächst jeweils für wenige Tage nach K3 und dann in die S9 - nach B10 und Z1 - begeben und auch dort gespielt. Bei Gläubigern in B10 und in Z1 habe er Schulden von insgesamt rund EUR 29.000,- gehabt. Er sei dann nach H5 zurückgekehrt. Er habe auch A1 U. getroffen. Bei diesem Gespräch sei die Unterschlagung zunächst gar nicht zur Sprache gekommen. A1 U. habe vielmehr auf seine Mitarbeit nicht verzichten wollen. Er habe seine Schuld abarbeiten sollen, wobei über die Details der Rückzahlung nicht gesprochen worden sei und A1 U. auch seine Bezüge nicht gemindert habe. Als Konsequenz aus der Unterschlagung habe er keine Bargelder mehr gesehen. Auch in der Folgezeit habe er wieder gespielt. Seine „Einkünfte“ aus der A. und der E. habe er fast vollständig verspielt.
fff. Einlassung zum Komplex D.
Der Angeklagte A. C. hat die ihm unter der D. zur Last gelegte Steuerhinterziehung eingestanden.
Der Angeklagte hat eingeräumt, an der D. beteiligt gewesen zu sein und diese neben anderen geleitet zu haben. Da die C. alleine nicht so stark gewesen sei, hätten Ö. C. und er sich mit D16 und Ö2 geeignet, eine neue Gesellschaft zu gründen und ihre jeweiligen Firmen einzubringen. T. C. habe seinen Anteil für ihn gehalten, da er dies wegen seines Insolvenzverfahrens offiziell nicht gekonnt habe. T. C. habe die Geschäftsführung wegen der Krankenversicherung übernommen, dies sei eine Idee von N. gewesen. Für die lediglich formelle Übernahme der Geschäftsführung habe T. C. kein Geld bekommen, nur die Übernahme der Krankenversicherungskosten.
Der Angeklagte hat eingeräumt, Ansprechpartner des Angeklagten N. gewesen zu sein. Es habe u.a. ein Gespräch mit N. wegen des Kassenbuchs gegeben, das nicht gestimmt habe. Da seien Privatentnahmen von Ö. C. und ihm gebucht gewesen. Er habe kein Geld erhalten, davon seien Waren gekauft worden. Im Übrigen hat der Angeklagte bestritten, mit den Details der Buchführung der D. zu tun gehabt zu haben. Das sei über das Büro, über D16 oder Mitarbeiter gegangen.
ggg. Einlassung zum Nachtatgeschehen/zu Neugeschäften
Zum Nachtatgeschehen mit der Firma R3 hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Der Angeklagte hat eingeräumt, sich nach dem verfahrensgegenständlichen Geschehen an den Geschäften der R3 beteiligt zu haben. Die R3 habe in großem Umfang Geschäfte tätigen sollen. Wie schon bei A./ E. sei eine französische Firma als Ankäufer - wiederum bei der P.u. K. - zum Einsatz gekommen. Der Verkauf habe in Deutschland erfolgen sollen. Der Angeklagte hat jedoch in Abrede genommen, Leiter des Unternehmens R3 gewesen zu sein. Der Chef und Initiator bei der R3 sei vielmehr F9 gewesen. Er –A. C. – habe von F9 Preiskalkulationslisten bekommen und habe einen konkreten Betrag auf Provisionsbasis erhalten sollen. Das sei aber nicht zustande gekommen.
Im Nachhinein - nach dem Abhören der Telefongespräche aus der Telekommunikationsüberwachung - will der Angeklagte erkannt haben, dass A1 U. auch dabei gewesen sei. Welche Rolle A1 U. zugekommen sein sollte, hat der Angeklagte nicht erläutert.
Er, A. C. - habe bei der R3 wieder mitgemacht, weil er F9 vertraut habe, der ihm versichert er bei jedem Verkauf zum Steuerberater D12 gehe. Darauf habe er - A. C. - gedrängt, weil es bei der E. Ärger gegeben habe.
Die Firma S1 B11 kenne er nicht.
hhh. Einlassung zum Waffendelikt Ö. C.
Zum Waffendelikt des Angeklagten Ö. C. hat sich der Angeklagte A. C. nicht eingelassen.
iii. Einlassung zur Beteiligung des Angeklagten N.
Hinsichtlich des Angeklagten N. hat der Angeklagte in Abrede genommen, dass dieser in die kriminellen Machenschaften eingeweiht gewesen sei.
Im Wesentlichen hat er sich zum Angeklagten N. wie folgt eingelassen:
Auf seine –A. C.s – Initiative habe sich A1 U. damit einverstanden erklärt, bei der E. einen Steuerberater mit der Buchführung zu beauftragen. Wer gesagt habe, man solle N. nehmen, wisse er nicht. Der Name N. sei seinerzeit schon im Raum gewesen. N. sei auch zu Zeiten der A. schon dagewesen. Wegen des D.-Zusammenschlusses hätten Ö. C. und er ohnehin einen engen Kontakt zu N. gehabt, daraus habe sich die E.-Sache entwickelt. Im April 2008 habe es dann ein Gespräch gegeben, bei dem A1 U., N. und eine weitere Person, die der Angeklagte zunächst als A7 benannt, später in seiner Einlassung dann nicht mehr namentlich bezeichnet hat, dabei gewesen seien und bei dem er - A. C. - übersetzt habe. N. und U. hätten über die Buchführung gesprochen und sich auf einen bestimmten Betrag geeinigt. Nach dem Gespräch seien N. unvollständige Unterlagen aus Februar 2008 übergeben worden. In der Folgezeit habe N. mehrfach Unterlagen und Bezahlung verlangt. Er –A. C. – habe U. mehrfach aufgefordert, die notwendigen Unterlagen bereit zu machen, damit sie diese an N. weitergeben könnten. Die Unterlagen seien nicht gekommen. Im Mai 2008 habe N. die Unterlagen zurückgeschickt und das Mandat gekündigt.
Warum N. auf dem Boden der Einlassung A. C.s trotz der Kündigung ohne Weiteres bereit war, binnen nur eines Tages zu dem Gespräch mit Vertretern der T1 am 02.06.2008 zu erscheinen, hat der Angeklagte A. C. nicht erläutert.
Ergänzend hat er lediglich bekundet, mit N. über das Gespräch im April 2008 – betreffend die E. – und dem Gespräch am 02.06.2008 hinaus mehrere Gespräche geführt zu haben, u.a. auch wegen der Firmen C. und D.. Ansonsten habe N. mit den ganzen Sachen aber nichts zu tun gehabt. N. sei auch guten Glaubens gewesen.
e. Einlassung des Angeklagten N.
aa. Übersicht/Gesamtablauf
Der Angeklagte N. hat bestritten, Kenntnis von den in den Komplexen „A./ E.“ und „D.“ begangenen Steuerhinterziehungen gehabt zu haben. Trotz all seiner Erfahrung als Buchführer und steuerlicher Berater will er bis zum Schluss nichts davon bemerkt haben, dass A. C. und Ö. C. mit der A. bzw. E. im Rahmen des von ihnen praktizierten Steuerhinterziehungssystems in großem Ausmaß Steuerhinterziehung betrieben haben. Anhaltspunkte dafür, dass es möglicherweise steuerliche Unregelmäßigkeiten gegeben habe, habe er erst gehabt, als er Ende November 2008 erfahren habe, dass die Steuerfahndung wegen der E. ermittle. Bis dahin sei er gutgläubig gewesen. Auch die ihm aufgrund seiner Teilnahme an dem Treffen mit Vertretern der T1 Anfang Juni 2008 bekannten steuerlichen Probleme der T1 seien für ihn kein Anlass gewesen, die Geschäfte der A. bzw. der E. kritisch zu hinterfragen.
Sein Ansprechpartner sei A. C. gewesen. Ö. C. habe er nur wenige Male getroffen.
Nachdem der Angeklagte N. in seiner Einlassung zunächst nichts von einer Person A1 U. erwähnt hatte, hat er später - nach der Einlassung A. C.s - davon berichtet, sowohl bei dem Treffen im April 2008, das der Übernahme der Buchführung der E. durch ihn gedient habe, als auch am Rande des Treffens mit Vertretern der T1 auf A1 U. getroffen zu sein.
Der Angeklagte hat eingestanden, einzelne Warenverkaufsrechnungen der A. und der E. gesehen zu haben.
bb. Einlassung des Angeklagten N. im Einzelnen
Im Einzelnen hat sich der Angeklagte abweichend von den Feststellungen der Kammer wie folgt eingelassen:
aaa. Einlassung zu den eigenen Tatbeiträgen bei A./ E.
(1) Vortatgeschehen
Das „Mandat“ A. sei ihm durch N. K1, der seine Vorstrafe gekannt habe, vermittelt worden. Dieser habe ihm gesagt, es handele sich um einen türkischen Getränkegroßhandel, der auch Kaffee verkaufe. Als Ansprechpartner seien ihm von K1 „A.“ und „Ö.“ genannt worden. K1 habe ihm zuvor während seiner Zeit als Freigänger bereits die Anstellung bei der J2 R4, einer türkischen Getränkefirma, die u.a. mit R. B. gehandelt habe, und bei der RL vermittelt.
Die J2 R4 sei eine Gesellschaft aus dem Bestand der A2s, bei der es neben dem lediglich formellen einen faktischen Geschäftsführer gegeben habe. Er –N. – sei vor allem für den Einkauf von Ware zuständig gewesen. Sogar ohne dass er die Buchführung dieser Firma gemacht habe, sei ihm aufgefallen, dass die Vorjahresbilanz und der Bilanzvortrag falsch gewesen seien, worauf er den B7 der Firma auch hingewiesen habe. Auch habe er sich darüber gewundert, wie ein so hoher Gewinn bei einem so geringen Warenbestand möglich sei. Bei der J2 R4 habe er auch sonst diverse Unregelmäßigkeiten bis hin zu Straftaten festgestellt und seine Anstellung schließlich gekündigt.
Gleichwohl habe er keinen Anlass gesehen, die möglichen neuen Mandanten, die wiederum von K1 vermittelt worden seien, kritisch zu hinterfragen.
(2) Mandat A.
Zu seiner - nicht anklagegegenständlichen - Rolle im Komplex „A.“ hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er die Buchführung der A. habe erstellen sollen. Dazu sei es dann aber nicht gekommen. Er hat bestritten, in die Steuerhinterziehungen eingebunden gewesen zu sein.
Im Einzelnen:
Er habe sich im Oktober 2007 mit A. C. und Ö. C. persönlich getroffen, einen Monat später nochmals nur mit A. C.. Nach der mit A. C. und Ö. C. getroffenen Vereinbarung habe er bei der A. die Buchführung erstellen und die Umsatzsteuerzahlen ermitteln sollen. Die Belege seien jedoch trotz entsprechender Anforderung seinerseits unvollständig gewesen. Deshalb habe die Buchführung nicht erstellt werden können. Es könne sein, dass auf den Rechnungen der A., die er gesehen habe, etwas über Kaffeesteuer gestanden habe.
Bei dem Treffen im November 2007 habe A. C. ihm gesagt, dass die A. wahrscheinlich verkauft werde und er die Buchführung nicht mehr machen müsse. Stattdessen solle eine GmbH gegründet werden. N. solle A. C. und Ö. C. bei einem Treffen im Dezember die Einzelheiten einer GmbH-Gründung erläutern. Dies sei dann die D. gewesen.
Es könne sein, dass bei dem ersten Treffen im Oktober 2007 über Honorar gesprochen worden sei, in welcher Höhe, wisse er nicht mehr. Obwohl er sonst immer auf „Vorkasse“ bestanden habe, sei er bei der A. aktiv geworden, ohne sofort eine Zahlung bekommen zu haben. Er habe sich auf K1 verlassen, der ihm versichert habe, dass es keine Probleme geben und seine Mandanten die Rechnungen zahlen würden. Es habe deshalb keine Rechnungen im Vorhinein gegeben. Er habe auch später keine Zahlungen seitens der A. erhalten, da er für diese nichts getan habe. Ob er Rechnungen gestellt habe, wisse er nicht mehr. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat der Angeklagte dann eingeräumt, drei Rechnungen an die E. gestellt zu haben, mit denen er u.a. seinen Aufwand für die A. abgerechnet habe.
(3) Kenntnisse durch Unterlagen
Der Angeklagte hat eingeräumt, einzelne Warenverkaufsrechnungen der A. gesehen zu haben.
Über die A. habe er von K1 gewusst, dass diese mit Kaffee handele. Er habe möglicherweise auch Ausgangsrechnungen der A. gesehen, auf denen die Bestätigung hinsichtlich der Entrichtung der Kaffeesteuer enthalten gewesen sei. Ferner seien ihm Gründungsunterlagen, Barbelege, aber weder ein Kassenbuch noch Bankunterlagen vorgelegt worden.
(4) Mandat E.
Zu seiner Rolle im Komplex „E.“ – dem Gegenstand der Anklage – hat der Angeklagte bestritten, in die Steuerhinterziehungen eingebunden gewesen zu sein. In Übereinstimmung mit der Einlassung A. C.s hat er sich dahingehend eingelassen, auch bei der E. sei es darum gegangen, dass er die Buchführung habe übernehmen sollen. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung lediglich unvollständige Unterlagen erhalten habe, habe er das Mandat dann im Mai 2008 gekündigt.
Im Einzelnen:
Zum Zustandekommen des „Mandats“ E. hat sich der Angeklagte unterschiedlich eingelassen.
Zunächst hat er Folgendes bekundet: Die Tätigkeiten für die E. seien von A. C. an ihn herangetragen worden. Als Verantwortlichen der E. habe er nur A. C. gekannt. Im März 2008 habe A. C. ihn gefragt, ob er auch die Buchführung für eine weitere Firma machen würde, für die E.. Er habe seinerzeit schon das Mandat der D. gehabt. A. C. habe ihm verschiedene Unterlagen der E. in einem Umschlag gegeben.
Später – nachdem A. C. in seiner zweiten Einlassungsversion die Person A1 U.s in den Vordergrund seiner Verteidigung gerückt hatte und hierbei auch über einer Teilnahme A1 U.s an dem Gespräch mit N. im April 2008 berichtet hat – hat der Angeklagte N. dann seine Einlassung zum „Anbahnungstreffen“ wie folgt abgeändert: Als er im April 2008 in der O4 gewesen sei und Geld für die Lohnabrechnungen der D. erhalten habe, habe ihn D15 C. ins Geschäftszimmer geführt und ihm Personen vorgestellt, deren Namen er nicht erinnere. Der Größere von beiden habe sich mit ihm auf Englisch unterhalten. Er habe damals lediglich den Namen „A1“ gekannt. Nunmehr sei ihm klar geworden, dass es sich um A1 U. gehandelt habe. Sie beide sprächen eher schlechtes Englisch, hätten sich aber über die Buchführung der E. unterhalten. A1 habe mehrere Fragen gestellt. Sodann sei es auch A1 gewesen – nicht, wie zunächst behauptet, A. C. – der ihm den Umschlag mit Unterlagen der E. übergeben habe. Auf der Basis der Debitorenunterlagen habe er ein Honorar von EUR 450,- für sortierte Unterlagen verlangt, bei unsortierten Unterlagen hätten EUR 300,- extra für vorbereitende Arbeiten anfallen sollen. Alle seien einverstanden gewesen. A1 U. habe ihm aber kein Geld gegeben. Sein Ansprechpartner habe A. C. sein sollen, auch für die ergänzende Übergabe von Unterlagen.
Auf die Frage, warum der Angeklagte erst jetzt etwas über A1 U. berichte, obwohl dieser bereits zuvor Thema gewesen sei, antwortete der Angeklagte, er habe alles, was er in der Hauptverhandlung gehört habe, überdacht. A1 U. habe er zunächst von seinem Auftreten her als unbedeutend eingeschätzt, als jemand, „der Rechnungen gesammelt habe“, nicht höher.
Im Übrigen hat sich der Angeklagte in Bezug auf das „Mandat“ E. wie folgt eingelassen:
Für ihn sei es bei der E. eigentlich nur um Buchführung gegangen.
A. C. habe zunächst allerdings gesagt, die E. mache keine Umsätze.
Später habe A. C. ihn mehrfach telefonisch auf die R2 angesprochen, um zu erfahren, wo die R2 ihren Kaffee beziehe. Er –N. – habe hierzu keine Auskunft gegeben und sich auf das Steuergeheimnis berufen.
(5) Kenntnisse durch Unterlagen
Der Angeklagte hat eingeräumt, neben anderen Unterlagen auch einzelne Warenverkaufsrechnungen der E. gesehen zu haben.
Bei dem Anbahnungstreffen seien ihm in einem Briefumschlag verschiedene Unterlagen übergeben worden. Dabei habe es sich um die Gründungsurkunde der E., den Handelsregisterauszug, die Notarurkunden über den Verkauf der E., den Jahresabschluss und die Steuererklärung 2007, die Notarrechnung, die Rechnung des Handelsregisters und ein paar Belege gehandelt. Dabei seien eventuell auch kleine Verkaufsrechnungen gewesen, das könne er aber nicht sicher bestätigen. Es habe sich wohl um vier oder fünf Rechnungen à EUR 50.000,-, 60.000,- gehandelt. Einkaufsrechnungen habe er nicht gesehen. Er habe nach dem Kassenbuch gefragt. Ihm sei jedoch gesagt worden, es ginge alles über die Bank. Auch die Kontoauszüge seien aber nicht da gewesen.
Auf die Frage, ob er mit A. C. darüber gesprochen habe, dass die ihm vorgelegten Rechnungen ein vollständiges Bild darstellen würden, hat der Angeklagte geantwortet, A. C. habe ihm gesagt, sie würden kaum etwas mit der E. machen. Er habe das so aufgefasst, dass die Unterlagen vollständig seien. Er sei davon ausgegangen, dass die Eingangsrechnungen ebenso wie die Kontoauszüge später vorgelegt werden würden. Sie hätten nicht darüber gesprochen, wo der Einkauf erfolge. Er könne sich vorstellen, dass der Einkauf bei der D. erfolgt sei.
Der Angeklagte hat bestritten, bei der in seiner Wohnung erfolgten Durchsuchung gegenüber der Zeugin K12 geäußert zu haben, dass auf den Rechnungen der E. auf die Kaffeesteuer hingewiesen worden sei. Bei der R2 habe er Entsprechendes gesehen, bei der A. möglicherweise auch, nicht aber bei der E.. Die Belege, die er bei der E. gesehen habe, hätten überhaupt nicht Kaffee zum Gegenstand gehabt.
Auf die Frage, was er für die E. gemacht habe, hat der Angeklagte geantwortet, er habe Ordner eingerichtet und Unterlagen – Bilanzen, Steuererklärungen, Gesellschaftsvertrag – abgelegt. Ob er Verkaufsbelege genommen habe, wisse er nicht mehr. Er habe die Rechnung des Handelsregisters, die Notarrechnung, drei, vier Belege Tankquittungen und einige Bewirtungsquittungen gehabt.
Hinweise auf innergemeinschaftliche Lieferungen an die E. habe er nicht gehabt. Mit so etwas befasse er sich auch nicht, weil dies nicht sein Fachgebiet sei. Wenn er Unterlagen der E. mit innergemeinschaftlichen Lieferungen erhalten hätte, hätte er sein Mandat niedergelegt und die Arbeit von der RL machen lassen. Dort gäbe es eine kundige Mitarbeiterin. Er selbst wisse bis heute nicht, wie Zusammenfassende Meldungen gebucht würden.
(6) „Kündigung“ des Mandats
Der Angeklagte hat behauptet, durch das Schreiben vom 08.05.2008, in dem N. die Übergabe ausstehender Unterlagen gegenüber B. C. bis zum 20.05.2008 anmahnte und andernfalls in Aussicht stellte, das Mandat niederzulegen, das ihm bzw. seiner Firma S6 erteilte Mandat der E. gekündigt zu haben. Der Hintergrund des Schreibens sei gewesen, dass er zuvor die Unterlagen mehrfach bei A. C. angefordert habe. Nachdem die E. auch auf das – per Einschreiben versandte – Schreiben vom 08.05.2008 nicht reagiert habe, sei die Kündigung seiner Ansicht nach durch Fristablauf automatisch bzw. durch die unkommentierte Rücksendung der Unterlagen von ihm an die E. eingetreten. Da das Buchhaltungsmandat der S6 und das Steuerberatungsmandat der RL zusammengehörten, sei seiner Ansicht nach – und auch nach Auffassung seines Arbeitgebers R5 – auch das Mandat der RL damit erloschen.
Er habe das Schreiben an B. C. gesendet, weil dieser der formelle Geschäftsführer gewesen sei. Zwar habe er mit B. C. keinen Kontakt in Sachen E. gehabt. Er habe es sich aber bei Behörden „abgeguckt“, dass in solchen Fällen an den formell Verantwortlichen adressiert werde. In anderem Zusammenhang hat der Angeklagte zu der Rolle B. C.s eingestanden, dass er dessen Funktion als Strohmann gekannt habe.
Durch die Kündigung, so der Angeklagte, sei das Mandat für ihn erledigt gewesen. Er habe keine weiteren Beratungsleistungen oder Hilfeleistungen für die E. erbracht, auch nicht durch S6 oder die RL. Nach dem Mai 2008 sei er nur noch nach H5 gefahren, um sich mit A. C. zu treffen, wenn dieser Probleme gehabt habe. Er habe auch noch die Sachen für T. C. gemacht und die Unterlagen für die D. zu A. C. gebracht.
(7) Auftreten gegenüber T1
Zu dem Treffen mit Vertretern der T1 am 02.06.2008 und dem Folgegeschehen hat sich der Angeklagte in unterschiedlichen Versionen eingelassen.
(a) Erste Einlassungsvariante
Zunächst hat der Angeklagte sich, wie vorstehend (6) dargestellt, dahingehend eingelassen, dass er nach der „Kündigung“ im Mai 2008 nicht mehr für die E. tätig geworden sei.
(b) Zweite Einlassungsvariante
Im Verlaufe der Verhandlung ergaben sich dann allerdings Anhaltspunkte für einen Kontakt zur T1 zunächst durch das Schreiben des Zeugen W2 vom 03.06.2008, das dieser an den „Steuerberater N.“ gerichtet hatte. Auf Vorhalt des Schreibens hat sich der Angeklagte zunächst dahingehend eingelassen, das Schreiben nicht zu kennen. Auf die daran anschließende Frage, ob es Unterredungen mit der T1 gegeben habe, hat der Angeklagte dann jedoch wie folgt geantwortet: Er wisse, dass er W2 bei einer Besprechung, die A. C. mit fünf oder sechs Herren von T1 in der O4 geführt habe, getroffen habe. Die Herren hätten etwas wissen wollen wegen A., dazu habe er nichts sagen können. Es sei um Lieferungen der A. gegangen. Er sei zufällig vor Ort gewesen und sei hinzugebeten worden. In welcher Funktion, wisse er nicht. Die A. sei ihn nichts angegangen, dazu habe er gar nichts sagen können. In Übereinstimmung mit seiner vorangegangenen Erklärung, wonach er nicht mehr für die E. tätig geworden sei, sei es in dem Gespräch aber nicht um die E. gegangen.
Auf die Frage, warum er die Besprechung mit W2 nicht vorher zumindest im Zusammenhang mit der A. erwähnt habe, hat der Angeklagte geantwortet, er habe manchmal Schwierigkeiten, Sachen zu behalten.
(c) Dritte Einlassungsvariante
Im Anschluss an die Vernehmung der Zeugen S12, W2 und S16 die u.a. bekundet haben, dass ihr Ansprechpartner von der Firma C. im Vorhinein angekündigt hatte, deren Steuerberater werde in dem vereinbarten Gespräch zugegen sein und die ferner bekundet haben, dass es neben der A. auch um Geschäfte mit der E. ging, hat der Angeklagte N. seine Einlassung erneut abgeändert. Nunmehr hat er eingeräumt, doch nicht zufällig vor Ort gewesen zu sein, sondern vor dem Termin mehrfach angerufen worden zu sein. Ihm sei gesagt worden, die Steuerfahndung würde kommen, es ginge um die A. und man brauche jemanden, der dabei sitze. Erst im Verlaufe des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass der Zeuge W2 nicht von der Steuerfahndung gewesen sei, sondern dass er als Wirtschaftsprüfer die Interessen eines Unternehmens namens T1 wahrgenommen habe.
Ferner hat der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugen zugegeben, dass auch Geschäfte der E. bei dem Treffen thematisiert worden seien.
Hinsichtlich seiner eigenen Rolle bei dem Gespräch ist der Angeklagte indes bei seiner vorangegangenen Darstellung geblieben. Hiernach will er sich ausnahmslos passiv verhalten haben. Er habe den anderen Gesprächsteilnehmern erklärt, dass er die Finanzbuchhaltung der E. nicht gemacht habe, über die A. und die E. keinerlei Unterlagen vorhalte und auch sonst nichts zum Thema sagen könne. Als „Steuerberater“ habe er sich gegenüber den anderen Gesprächsteilnehmern nicht vorgestellt. Warum die entsprechende Anrede gleichwohl in dem nachfolgenden Brief des Zeugen W2 verwendet worden sei, wisse er nicht. Ob er in dem Gespräch die Kündigung des Mandates E. erwähnt habe, wisse er ebenfalls nicht. Ein Honorar für seine Teilnahme an dem Gespräch sei nicht vereinbart gewesen.
Das an ihn gerichtete Schreiben des Zeugen W2 vom 03.06.2008 – dessen Eingang und damit Kenntnis er nunmehr im Gegensatz zu seiner ersten Einlassungsvariante einräume – habe er zur E. nach H5-B3 geschickt. Er habe dann abgewartet, ob A. C. die von W2 angeforderten Belege über die Agenturgeschäfte der E. übersende. Aufgrund des Abwartens habe er auch die an ihn gerichtete Anrede des „Steuerberaters“ nicht richtig gestellt, sondern schlichtweg keinen Kontakt zu W2 aufgenommen.
Erst am 15.07.2008 habe er W2 angerufen und ihm erklärt, dass er von der E. nur unvollständige Unterlagen erhalten habe und daher die gewünschten Belege nicht vorhalte. Vor dem Telefongespräch habe er mit A. C. gesprochen und sich die Äußerungen gegenüber W2 genehmigen lassen.
Über die Einbindung eines A1 U. oder überhaupt weiterer Personen auf Seiten der E. gegenüber der T1 hat N. in den drei ersten Einlassungsvarianten nichts berichtet.
(d) Vierte Einlassungsvariante
Im Anschluss an die Einlassung des Angeklagten A. C. in dessen zweiter Einlassungsversion, in der dieser erstmals ein Zusammentreffen N.s mit A1 U. am Rande der Besprechung schilderte, hat auch der Angeklagte N. seine Einlassung insoweit neu gefasst und an die – damalige – Einlassung des Angeklagten A. C. angepasst. Nunmehr sei ihm eingefallen – so der Angeklagte – dass eine ihm unbekannte Person am Ende der Besprechung hineingekommen sei und zu A. C. etwas auf Türkisch gesagt habe. A. C. sei dann hinausgegangen. Als er herausgekommen sei, habe er A. C. mit zwei Ausländern gesehen. Den Großen habe er sofort erkannt, er wisse heute, dass das A1 U. gewesen sei. Er meine, einer der Beiden habe auf Englisch gesagt, sie würden die Unterlagen in einer kurzen Zeit bekommen. Auf die Frage, warum er erst zu diesem Zeitpunkt etwas über A1 U. berichte, obwohl dieser bereits zuvor Thema gewesen sei, antwortete der Angeklagte, er habe alles, was er hier in der Hauptverhandlung gehört habe, zusammengefasst und realisiert, was gewesen sei. Er habe A1 U. als jemanden eingeschätzt, der Rechnungen eingesammelt habe, nicht höher.
Warum der Angeklagte N. sich in den ersten Einlassungsvarianten noch darauf stützte, eine schlechte Erinnerung zu haben, sich aber andererseits nunmehr in der Lage sah, über weitere Details zu berichten, hat er nicht erläutert.
(8) Auftreten bei der Übertragung auf G7
Zu dem Notartermin zur Übertragung der Geschäftsanteile der E. und der Geschäftsführung auf den neuen Strohmann G7 hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
A. C. habe ihn darum gebeten, bei der Übertragung auf G7 dabei zu sein. Er habe dies damit begründet, dass B. C. etwas Unterstützung benötige. A. C. habe ihn –N. – dabei mit dem Hinweis gelockt, dass es eventuell ein neues Mandat für ihn gäbe. G7 habe nämlich eine Reinigungsfirma, die er in die E. einbringen wolle.
Auf die Bitte A. C.s hin sei er zu dem Termin gegangen. Dabei sei sein Motiv gewesen, G7 als neuen Mandanten zu akquirieren. Gleichwohl habe er G7 nicht angesprochen, ob er einen Steuerberater oder Buchführer suche. Er gehe nicht aktiv auf Leute zu.
Auf Vorhalt hat der Angeklagte eingeräumt, dass die E. nach seiner Darstellung die von ihm –N. – unter dem 18.05.2008 an sie gerichteten Rechnungen damals noch nicht vollständig bezahlt habe. Ferner hat der Angeklagte im Laufe seiner Einlassungen zum Komplex T1 schließlich eingeräumt, dass er das Anliegen der T1-Vertreter und damit auch die damit zusammenhängende Problematik für die E. verstanden habe. Die Frage, ob er sein Auftreten gegenüber dem Erwerber der Gesellschaft aufgrund seines Hintergrundwissens als problematisch angesehen habe und ob A. C. ihm Vorgaben in Bezug auf die Offenbarung seines Wissens gemacht habe, hat der Angeklagte gleichwohl verneint. Er sei davon ausgegangen, dass G7 über die Situation informiert gewesen sei. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, dies zu hinterfragen. Es sei auch zwischen ihm und A. C. nicht thematisiert worden, wie er bei dem Termin auftreten solle. Es habe dementsprechend auch keine Vorgaben gegeben, was er gegenüber G7 habe sagen dürfen und was nicht.
(9) Auftreten gegenüber dem Finanzamt S20
Der Angeklagte hat eingestanden, den Einspruch vom 15.09.2008 verfasst und unterzeichnet zu haben. Auf Vorhalt hat er zudem eingeräumt, dass telefonische Notizen über das Gespräch mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes vom 01.10.2008 von ihm stammten.
(10) Auftreten gegenüber S19
Zu den Telefonaten mit dem Zeugen S19 von der Firma S3 Im- und Export und dem Schreiben der RL vom 26.11.2008 hat der Angeklagte erst Angaben gemacht, nachdem ihm das Schreiben vom 26.11.2008 vorgehalten worden war. Hierzu hat er Folgendes ausgeführt:
S19 von der Firma S3 habe ihn im Büro angerufen. Er habe die zutreffende Steueridentnummer der E. haben wollen, weil diese auf den Rechnungen nicht enthalten sei. Er habe gegenüber S19 am Telefon erklärt, hierzu nichts sagen zu können. Zur Begründung habe er auf sein fehlendes Mandat hingewiesen.
S19 habe jedoch mehrfach angerufen. Er habe dann mit R5 gesprochen und ihm das Anliegen S19s geschildert. R5 habe gemeint, der Anrufer habe lange genug genervt. Deswegen habe R5 dann gesagt, sie sollten die von der Firma S3 erfragte Nummer mitteilen.
Warum die E. in dem daraufhin verfassten Schreiben als Mandantin der Firma RL bezeichnet werde, könne er nicht erklären. Das sei falsch, weil die RL von der E. ja nicht mehr mandatiert gewesen sei.
(11) Auftreten gegenüber der Steuerfahndung
Zu den Anrufen bei der Steuerfahndung Ende November hat sich der Angeklagte N. wechselnd eingelassen.
Zunächst hat er erklärt, A. C. habe seinerzeit angerufen und erklärt, die Steuerfahndung sei da. A. C. habe wissen wollen, was los sei, und ihn –N. – daher darum gebeten, bei der Steuerfahndung anzurufen. Warum A. C. nicht selbst angerufen habe, wisse er nicht. Er habe der Bitte jedenfalls entsprochen und zweimal mit dem Steuerfahnder M16 telefoniert. Den Inhalt der Telefonate erinnere er nicht mehr.
Später hat der Angeklagte N. dann behauptet, A. C. habe nicht nur von der Steuerfahndung berichtet, sondern auch davon, dass angeblich B. C. verhaftet worden sei und eine Aussage machen solle wegen der E..
Wiederum unterschiedlich waren die Einlassungen zu der Reaktion, die N. auf die angebliche Verhaftung – die tatsächlich nicht erfolgt war – für sich in Anspruch genommen hat. Zunächst hat er erklärt, bei ihm habe sich trotz des Hinweises auf die Verhaftung immer noch nicht der Verdacht ergeben, dass Steuerhinterziehung den Anlass bilden konnte. Er habe ja keine Unterlagen der E. gehabt.
Später hat der Angeklagte N. sich zu diesem Punkt anders eingelassen. Hiernach habe er durch die Mitteilung der Verhaftung das erste Mal gemerkt, dass es bei der E. Unregelmäßigkeiten geben könnte.
(12) Einlassung zum Vorsatz
Der Angeklagte hat bestritten, während der Tatbegehung Kenntnis von den in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Steuerhinterziehungen gehabt zu haben.
Soweit ihm einzelne Unterlagen gezeigt oder überlassen worden seien, hätten sich daraus keine Hinweise auf eine Steuerhinterziehung ergeben. Auch der Umstand, dass die E. mit einem Strohmann –B. C. – gearbeitet habe, habe nicht Anlass zum Nachdenken gegeben. Bei den Firmen, mit denen er zu tun habe, seien zu 40 bis 50% die Geschäftsführer nur Strohleute, das sei für ihn ganz normal.
bbb. Einlassung zur Beute
Zu seiner Entlohnung hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen:
Er habe für drei Monate Arbeiten für die E. in Rechnung gestellt, weil A. C. ihm damals gesagt habe, er habe so viele Sachen für sie gemacht, er sei auch für A. immer gekommen und solle deswegen alles abrechnen. Er sei zweimal mit der Bahn gefahren, das habe er mit abgerechnet. Vereinbart gewesen sei die Rechnungsstellung auf der Grundlage des Umsatzes. Er habe den Jahresumsatz hochgerechnet. In der Tabelle habe er dann die Honorarhöhe abgelesen. Aufgrund des geringen Umsatzes habe die monatliche Rechnungsstellung eigentlich EUR 100,- bis EUR 150,- betragen müssen. Gleichwohl habe er deutlich höher abgerechnet, insgesamt für 3 Monate über EUR 1.600,-, weil ja auch seine Bemühungen für die A. hätten honoriert werden sollen. Das habe er für rechtens gehalten. Zwar habe der formelle Geschäftsführer der E., B. C., ihm gegenüber nicht seine Zustimmung dazu gegeben, unternehmensfremde Forderungen abzurechnen. Indes habe der Angeklagte A. C. in beiden Firmen die Hauptrolle gespielt; dementsprechend habe er –N. – gemeint, dass es in Ordnung gehe.
Nachdem der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen hatte, dass er neben einer Vorschuss-Teilzahlung in Höhe von EUR 810,- auf den Rechnungsbetrag keine weiteren Leistungen erhalten habe, räumte er auf Vorhalt von Dokumenten, die eine Bezahlung einer T.-Reise N.s vom Konto der E. belegten, ein, dass man die Reisekosten für ihn bezahlt habe. Weitere Sachzuwendungen, so N., habe er aber nicht erhalten.
ccc. Einlassung zum Komplex „D.“
Der Angeklagte hat das objektive Geschehen zum Komplex „D.“ im Wesentlichen eingeräumt. Allerdings hat er bestritten, Kenntnis von den Steuerhinterziehungen gehabt zu haben. Aus den Unterlagen der D. habe sich keine Steuerhinterziehung ergeben.
Der Angeklagte hat andererseits eingeräumt, gewusst zu haben, dass es sich bei D15 C. und T. C. um Strohleute Ö. C.s bzw. A. C.s gehandelt hat und dass T. C. lediglich formeller Geschäftsführer gewesen sei. Sein Ansprechpartner sei A. C. gewesen, mit diesem habe er auch die Honorarabsprachen geführt. Wegen der Buchführungsunterlagen habe er sich an D15 C. wenden sollen, die die laufende Buchführung habe erledigen sollen.
Während er die Lohnbuchhaltung der D. tatsächlich erstellt habe, habe er – trotz entsprechenden Mandates – im Jahr 2008 keine Finanzbuchhaltung der D. erstellt. Zunächst habe er erfolglos die erforderlichen Unterlagen verlangt, im Mai 2008 sei ihm dann das Finanzbuchführungsmandat auf Anweisung von D16 entzogen worden. Erst Anfang 2009 habe A. C. ihn dann erneut mit der Finanzbuchhaltung beauftragt, wobei die Unterlagen direkt zu seiner Angestellten W3 gebracht worden seien, ohne dass er die Belege gesehen habe. Die Zeugin W3 habe dann festgestellt, dass die Unterlagen und die Buchführung chaotisch gewesen seien. U.a. habe das Kassenbuch nicht gestimmt. Zudem seien „Entnahmen“ von A. C. und Ö. C. gebucht gewesen. Das sei nicht korrekt gewesen. A. C. und Ö. C. hätten als offizielle Angestellte Gehälter, aber keine Entnahmen haben dürfen. Wenn sie zusätzliches Geld bekommen hätten, hätte dies nur als Arbeitnehmerdarlehen gebucht werden können.
In Bezug auf Telefongespräche, in denen N. gegenüber T. C. äußerte, die Namen von Ö. C. und A. C. „müssten“ aus der Buchhaltung ganz „verschwinden“, hat der Angeklagte N. erklärt, dass dies kein Widerspruch zu der geplanten Verbuchung als Arbeitnehmerdarlehen sei. Es sei eigentlich nur um „Window Dressing“ gegangen. Arbeitnehmerdarlehen könnten und sollten hier auf „sonstige Forderungen“ gebucht werden; nur aus der Erläuterung zur Bilanz ginge dann der Empfänger hervor. Der Vorteil sei, dass die Erläuterung zur Bilanz nur durch einen eingeschränkten Personenkreis einsehbar sei. Er habe die fehlerhaften Buchungen in der Buchhaltung also auf rechtmäßige Weise korrigieren wollen. Der Angeklagte hat nicht erläutert, welchen Zweck er mit seinem angeblichen Vorgehen verfolgen wollte und ob er von A. C. und Ö. C. zuvor das Einverständnis dazu erhalten hatte.
Die Unterlagen, so der Angeklagte N. weiter, seien nach seiner Beanstandung bei seiner Angestellten abgeholt worden, damit D15 C. das alles nochmal neu mache. D15 C. habe wegen des Arbeitsaufwandes gestreikt. Ihm sei dann später das Buchführungsmandat erneut entzogen worden.
Der Angeklagte hat eingeräumt, mit A. C. vereinbart zu haben, die von seinen Gesellschaften A4 und S6 erstellte Lohn- und Finanzbuchhaltung des Imbisses von T. C. der D. in Rechnung zu stellen.
ddd. Einlassung zum Nachtatgeschehen/zu Neugeschäften
(1) Vorlauf: Tätigkeit für die R2 im Jahr 2008
Der Angeklagte hat eingeräumt, im Jahr 2008 für die R2 tätig gewesen zu sein. Es habe sich um ein Buchführungsmandat gehandelt, das K1 im April oder Mai 2008 an ihn herangetragen habe. Geschäftsführer der R2 sei ein Mann namens K13 gewesen. Dessen Verbindung zu K1 kenne er nicht, er wisse nicht, ob K1 Berater oder Ähnliches gewesen sei. K1 sei immer mal wieder gekommen und habe ihm Unterlagen gebracht. Wer eventuell faktischer Geschäftsführer der R2 gewesen sei, wisse er nicht. Es habe noch einen Herrn gegeben, der zweimal da gewesen sei. Der habe nur Französisch oder Türkisch gesprochen. Den Vornamen kenne er nicht mehr.
Die R2 habe u.a. mit Kaffee gehandelt. Die S6 und die RL seien von der R2 mandatiert gewesen. Er habe die Buchführung der R2 von deren Gründung bis zum 31.12.2008 gemacht. Die R2-Unterlagen für die Buchführung habe er vollständig gehabt. Beim Einkauf habe auf der Rechnung gestanden, wieviel Kaffeesteuer enthalten sei und dass diese abgeführt sei. Auch auf den Warenausgangsrechnungen habe gestanden, dass die Kaffeesteuer bezahlt sei. Ihm habe keiner gesagt, dass tatsächlich keine Kaffeesteuer gezahlt worden sei. Das habe sich auch nicht aus den Belegen ergeben. Nach seiner Erinnerung seien die Wareneingangsrechnungen von der deutschen Firma S.A.L.I. gewesen. Zum Schluss – im Dezember – habe es Überweisungen an eine französische S. gegeben, welche genau, wisse er nicht. Ihm sei gesagt worden, das sei die Firma, bei der die S.A.L.I. einkaufe. Das müsse so gemacht werden, da die Zahlung sonst zu lange dauere. Ob es sich dabei um die S. B11 gehandelt habe, wisse er nicht.
Betreffend den Ankauf von R. B. durch die R2 bei der P.u.K. hat der Angeklagte zunächst bestritten, die Firma P.u.K. damals gekannt zu haben. Nachdem ihm die Buchhaltung der P.u.K. vorgehalten worden war, aus der sich erhebliche Zahlungseingänge von R2 ergeben, hat der Angeklagte dann nicht mehr bestritten, dass es entsprechende Zahlungen gab und dass sie ihm durch die Buchhaltung bekannt geworden sind. Angesichts der Vielzahl der von ihm betreuten Firmen, so der Angeklagte, habe er aber mittlerweile keine Erinnerung mehr.
(2) Übernahme der R2-Geschäfte Anfang 2009
Der Angeklagte hat von sich aus eingeräumt, er habe im Jahr 2009 zusammen mit K1 in das Getränkegeschäft einsteigen wollen.
N. K1 habe ihn nach Beendigung des Buchführungsmandats für die R2 Anfang 2009 angesprochen und ihn gefragt, ob er für ihn die Geschäfte der R2 fortführen wolle. Es sei um den An- und Verkauf von Kaffee, R. B. und Alkohol gegangen. K1 habe ihm die Ein- und Verkaufspreise vorgegeben und habe ihm eine Kundenliste gegeben. Eine Firma, der er ein Angebot geschickt habe, habe ihm gesagt, sie bräuchten eine Bescheinigung vom Hauptzollamt für Kaffee und Alkohol. Er habe das N. K1 gesagt. Dann habe er nichts mehr von ihm gehört.
Die Geschäfte habe er unter der Firma S7 H6 GmbH abwickeln wollen. Hinsichtlich der Gesellschaftsverhältnisse der S7 H6 GmbH hat der Angeklagte zunächst vorgetragen, 49 % halte S7 H6, zu dem er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe, seit dieser für die Firma einen Insolvenzantrag gestellt habe. Die anderen 51 % halte die Firma I7 L7 S23 GmbH oder möglicherweise die N.`s Beteiligungsgesellschaft. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung erklärte der Angeklagte sodann, den weiteren Mitgesellschafter neben S7 H6 nicht mehr benennen zu können.
Er –N. – sei jedenfalls seit Jahren Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Gesellschaft habe EUR 10.000,-, 20.000,- pro Monat verdienen sollen. Mit dem Gewinn habe er die im Zusammenhang mit seiner Verurteilung durch das Landgericht L4 stehenden Steuer- und Sozialversicherungsschulden begleichen wollen. Auf Frage, wie er die Gewinne der nicht ihm gehörenden Gesellschaft habe für die Begleichung persönlicher Verbindlichkeiten verwenden können, hat der Angeklagte spontan geäußert, er habe den erzielten Gewinn als Darlehen von der Gesellschaft erhalten wollen. Das Darlehen habe er später zurückzahlen wollen.
eee. Einlassung zur Leitungsfunktion Ö. C.s und A. C.s innerhalb der A./ E. und der Rolle A1 U.s
Zu der Stellung, die Ö. C. und A. C. innerhalb der A. und E. eingenommen haben, hat sich der Angeklagte N. wie folgt eingelassen:
Bei der E., bei A. und bei D. sei bei den ersten beiden Malen Ö. C. dabei gewesen; sonst sei A. C. sein Ansprechpartner gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass A. C. die Hauptarbeit mache. Ö. C. habe er nach dem Treffen im Dezember 2007 nie mehr gesehen.
Ö. C. und A. C. seien für ihn die Leiter gewesen. Ob sie gleich geordnet gewesen seien, habe sich zu dem Zeitpunkt, als die Gespräche über das Mandat „A.“ geführt worden seien, nicht sagen lassen, da er keine Unterlagen gehabt habe. Ihm gegenüber hätten sie sich als gleichberechtigte Partner dargestellt
Als Verantwortlichen der E. habe er nur A. C. gekannt, B. C. habe er später kennengelernt. Bei B. C. habe er sofort erkannt, dass es sich um einen Strohmann gehandelt habe.
Von einer Person namens A1 U. hat der Angeklagte N. zunächst nichts berichtet. Nach der zweiten Einlassungsvariante A. C.s hat er dann davon berichtet, sowohl bei dem Treffen im April 2008, das der Übernahme der Buchführung der E. durch ihn gedient habe, als auch am Rande des Treffens mit Vertretern der T1 auf A1 U. getroffen zu sein. Allerdings sei ihm erst im Nachhinein, nachdem er alles, was er in der Hauptverhandlung gehört habe, verarbeitet habe, klar geworden, dass es sich bei der Person, auf die er bei diesen Gelegenheiten getroffen sei, um A1 U. gehandelt habe. Er habe ihn seinerzeit als jemanden eingeschätzt, der Rechnungen eingesammelt habe, nicht höher.
2. Beweiswürdigung
a. Überblick über die Beweisführung
Die Feststellungen der Kammer zur Art und Umfang des Steuerhinterziehungssystems von A./ E. beruht auf den insoweit geständigen Einlassungen der Angeklagten Ö. C. und A. C. sowie den sichergestellten Urkunden.
Die Leitungsfunktion von Ö. C. und A. C. innerhalb der A./ E. und Widerlegung der Rolle A1 U.s als eines die Angeklagten lenkenden Hintermannes ergaben sich insbesondere
- aus den aufgezeichneten Telefongesprächen, in denen sich geständnisgleiche Erklärungen Ö. C.s fanden, jedoch keine Hinweise auf einen Hintermann,- der Außenwahrnehmung der Angeklagten als Chefs durch Lieferanten, Abnehmer und Transportunternehmen,- der Verzahnung zwischen den von Ö. C. und A. C. geleiteten Firmen C./ D. mit den „Steuerhinterziehungsgesellschaften“ A./ E.,- der Position der Angeklagten Ö. C. und A. C. im Mittelpunkt des Beziehungsgeflechts, das die Angeklagten und die übrigen Helfer miteinander verband sowie- dem Werdegang der Angeklagten Ö. C.s und A. C.s, der gegen ihre Instrumentalisierung als Handlanger eines Hintermannes spricht- dem von ihnen gezeigte Nachtatverhalten, nämlich die selbstständige Aufsetzung neuer Steuerhinterziehungssysteme.
Auch die Einbindung des Angeklagten N. als „Steuerhinterziehungsberater“ macht nur Sinn, wenn die Angeklagten Ö. C. und A. C. die Führungsrolle innehatten.
Zwar gab es aus verschiedenen Zeugenaussagen und der Telekommunikationsüberwachung Hinweise auf eine beteiligte Person „A1 U.“. Gegen die Stellung eines A1 U. als lenkendem Hintermann sprechen jedoch seine Distanz zu den Strohleuten B. C. und G7, aber auch zu Ö. C. und A. C., die dann fehlende Sinnhaftigkeit eines Austauschs von Ö. C. als Geschäftsführer der A. sowie sein offizielles Auftreten in einem Schreiben vom 30.04.2009 und damit nach dem Besuch der Steuerfahndung bei B. C.. Die gegenteilige Aussage der Zeugin A13, einer Schwägerin des Angeklagten Ö. C., war demgegenüber nicht glaubhaft und die Zeugin insgesamt nicht glaubwürdig.
Aus den sichergestellten Dokumenten und den Aussagen verschiedener Zeugen ergab sich, dass keiner eine Person namens „A8 A7“ kannte. Bei ihm handelte es sich um einen von Ö. C. und A. C. eingesetzten Strohmann. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den verschiedenen Einlassungen der Angeklagten, die schon in sich widersprüchlich und damit nicht aussagekräftig sind.
Der Vorsatz der Angeklagten ergibt sich nicht nur aus ihrer Leitungsfunktion innerhalb der Steuerhinterziehungsgesellschaften, sondern auch bereits aus den von ihnen eingeräumten Kenntnissen über die Ein- und Verkaufspreise. Danach war eine Gewinnerzielung nur durch Verkürzung von Kaffee- und Umsatzsteuer möglich.
Die Höhe der von den Angeklagten aus den Steuerhinterziehungen erzielten Tatbeute hat die Kammer anhand der umfangreichen sichergestellten Urkunden geschätzt und zudem ergänzende Beweistatsachen zur Plausibilisierung der gefundenen Ergebnisse herangezogen, etwa die geständnisgleichen Einlassungen der Angeklagten zur Tatbeute in aufgezeichneten Telefongesprächen. Wiederum aus der Telefonüberwachung ergab sich auch, dass die Angeklagten noch über erhebliche Teile der Tatbeute verfügen, die sie vor dem Zugriff der deutschen Behörden versteckt halten. Aus aufgezeichneten Telefonaten folgt zudem, dass der Angeklagte Ö. C. faktischer Inhaber eines Grillimbiss ist. Die Eigentümerschaft des Angeklagten A. C. an der Immobilie B5 hat die Kammer aus der Würdigung einer Vielzahl von Indizien (Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Ehefrau und Sohn des Angeklagten, deren fehlende Einbindung in den Erwerb des Grundstücks bzw. den Zuerwerb eine angrenzenden Grundstücks, Lebensmittelpunkt des Angeklagten in der Immobilie B5, Befassung des Angeklagten mit Baumaßnahmen, Außenwahrnehmung durch Dritte, Art und Weise der Finanzierung der Immobilie und Umstände der nachträglichen Eintragung einer Grundschuld) für bewiesen betrachtet.
Für die vom Angeklagten A. C. behauptete Spielsucht hat die Kammer keine Anhaltspunkte gefunden. Aus seiner beanstandungsfreien Berufsausübung, seiner Zugriffsmöglichkeiten auf die Geschäftskonten, dem Verbleib der Tatbeute und der finanziellen Situation der Familie C. sowie aufgezeichneten Telefonaten zwischen der Ehefrau des Angeklagten und ihrer Mutter ergibt sich, dass A. C. erhebliches Vermögen angehäuft und damit u.a. seine Familie versorgt hat. Auch die soziale Kompetenz und Kontakte des Angeklagten sprechen gegen das Vorliegen einer Spielsucht. Dies wird durch Einlassungen des Angeklagten Ö. C. und Zeugenaussagen vom Sohn des Angeklagten und seines Freundes Y2 C., der zur Überzeugung der Kammer einen Meineid geleistet hat, nicht erschüttert.
Die Steuerhinterziehungen im Komplex „D.“ ergaben sich aus den sichergestellten Unterlagen sowie aus den zum Teil geständigen Einlassungen der Angeklagten.
Hinsichtlich des Nachtatgeschehens durch die Angeklagten Ö. C. und A. C. konnte sich die Kammer auf aufgezeichnete Telefonate sowie sichergestellte Unterlagen stützen.
Das Waffendelikt wurde vom Angeklagten Ö. C. im Wesentlichen eingestanden.
Die vorsätzliche Beteiligung des Angeklagten N. an den Steuerhinterziehungen hat die Kammer aus den von ihm objektiv eingeräumten vielfältigen Tätigkeiten in den Komplexen „E.“ und „D.“, mitgeschnittenen Telefonaten und der Logik des Gesamtgeschehens ermittelt. Danach hätte die Einbindung eines gutgläubigen Steuerberaters keinen Sinn gemacht, sondern im Gegenteil das Aufdeckungsrisiko für die Angeklagten wesentlich erhöht. Das gilt schon deswegen, weil N. Einblick in Unterlagen hatte und an Gesprächen teilnahm, aus denen er im Falle seiner gutgläubigen Einbindung auf die von A./ E. betriebene Steuerhinterziehung geschlossen hätte.
b. Das Steuerhinterziehungssystem von A./ E.
aa. Zusammenfassung der geständigen Einlassungen der Angeklagten A. C. und Ö. C.
Der Angeklagte A. C. hat das Steuerhinterziehungssystem von A./ E. in seiner geständigen Einlassung - wenn auch in allgemein gehaltener Form - eingeräumt. Der Angeklagte Ö. C. hat das Steuerhinterziehungssystem in seiner Einlassung ebenfalls nicht bestritten, wenn er im Wesentlichen Umstände auch nur im Nachhinein erfahren haben will.
bb. Weitere Beweisanzeichen
Die Warenumsätze sowie die Einfuhr von Kaffee ergeben sich aus den eingeführten Urkunden und wurden auch von den Angeklagten nicht bestritten.
c. Die Leitungsfunktion Ö. C.s und A. C.s innerhalb der A./ E. und die Rolle A1 U.s
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass Ö. C. und A. C. die Hauptverantwortlichen der Taten in den Komplexen „A.“ und „E.“ gewesen sind. Lediglich zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Person, die unter dem Namen A1 U. oder auch A1 O. oder auch A1 U1 aufgetreten ist, allenfalls gleichgeordneter Mittäter war.
aa. Zusammenfassung der Einlassungen
aaa. Zusammenfassung der Einlassung des Angeklagten Ö. C.
Zur Leitungsfunktion Ö. C.s und A. C.s innerhalb der A./ E. und die Rolle A1 U.s hat der Angeklagte Ö. C. sich dahingehend eingelassen, dass Kopf der Taten und Hauptverantwortlicher A1 U. gewesen sei, der A. C. und ihn lediglich als halbwissende Werkzeuge bzw. Handlanger eingesetzt habe (siehe im Einzelnen dazu oben unter VI. 1. c. bb. bbb.).
bbb. Zusammenfassung der Einlassung des Angeklagten A. C.
Der Angeklagte A. C. hat sich zum Schluss der Hauptverhandlung wieder zu seiner bereits zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst - ohne Hinweise auf einen lenkenden Hintermann - eingeräumten Mit-Hauptverantwortlichkeit bekannt, nachdem er sich zwischenzeitlich die Einlassung Ö. C.s zur Hauptverantwortlichkeit A1 U.s zu eigen gemacht hatte. Er hat jedoch offen gelassen, welcher Raum auf dem Boden dieser dritten Einlassungsvariante noch für eine Verantwortlichkeit A1 U.s bleiben soll (siehe im Einzelnen dazu oben unter VI. 1. d. bb. bbb.).
ccc. Zusammenfassung der Einlassung des Angeklagten B. C.
Der Angeklagte B. C. hat sich dahingehend eingelassen, für ihn seien Ö. C. und A. C. gleichberechtigte Leiter gewesen. Der Angeklagte hat weder allgemein etwas von weiteren Personen auf der Leitungsebene oder Ö. C. und A. C. übergeordneten Personen, noch konkret von einer Person namens A1 U. berichtet.
ddd. Zusammenfassung der Einlassung des Angeklagten N.
Der Angeklagte N. hat sich zunächst dahingehend eingelassen, Ö. C. und A. C. seien für ihn die Leiter der A. gewesen. Sie hätten sich ihm als gleichberechtigte Partner dargestellt. Sein Ansprechpartner sei - auch in der Folgezeit - A. C. gewesen. Als Verantwortlichen der E. habe er nur A. C. gekannt.
Von einer Person namens A1 U. hat der Angeklagte N. zunächst nichts berichtet. Nach der zweiten Einlassungsvariante A. C.s hat er dann davon berichtet, sowohl bei dem Treffen im April 2008, das der Übernahme der Buchführung der E. durch ihn gedient habe, als auch am Rande des Treffens mit Vertretern der T1 auf A1 U. getroffen zu sein.
bb. Nachweis der Führungsrolle Ö. C.s und A. C.s
aaa. Übersicht
(1) Übersicht über die belastenden Beweisanzeichen
Für die von der Kammer festgestellte Zugehörigkeit Ö. C.s und A. C.s zur obersten Leitungsebene spricht die Einlassung des Angeklagten B. C.. Dieser hat bekundet, Ö. C. und A. C. seien die Chefs der E. gewesen.
Die Einlassung B. C.s wurde von A. C.s in dessen erster Einlassungsvariante, in der er die ihm vorgeworfene Leitung von A./ E. eingestanden hat, bestätigt. Hinweise auf einen Hintermann oder A1 U. hat A. C. nämlich in seiner ersten Einlassungsvariante, der allerdings nach Würdigung der Kammer nur geringer Beweiswert zuzumessen ist, nicht gegeben.
Die Leitungsrolle von Ö. C. und A. C. wird durch den Inhalt aufgezeichneter Telefongespräche belegt. Ö. C. räumt hier seine Stellung ausdrücklich ein; Hinweise auf A1 U. finden sich nicht, obwohl dies angesichts des Kontextes auf dem Boden der Einlassung Ö. C.s zu erwarten gewesen wäre: In einigen Gesprächen, die nach Beendigung der Taten stattfanden, sprach Ö. C. mit einem Verwandten, der zwischen Ö. C. und B. C. vermitteln wollte. B. C. drohte damit, sich den Ermittlungsbehörden zu offenbaren. In diesem Zusammenhang wurden Geldforderungen gegen Ö. C. gestellt. Ö. C. reagierte darauf, indem er gegenüber dem Verwandten geständnisgleich einräumte, die verfahrensgegenständlichen Taten zusammen mit A. C. begangen zu haben. In diesem Zusammenhang gab er keinerlei Hinweise auf die Existenz eines großen Hintermannes oder einer Person namens A1 U. o.ä, obgleich er damit die Geldforderung von sich hätte ablenken können. Stattdessen erläuterte er sinngemäß, dass B. C. gewusst habe, worauf er sich eingelassen habe und von ihm –Ö. C. – bereits das Geld erhalten habe, das man seinerzeit für die Beteiligung an den Taten vereinbart habe. Ähnliche Äußerungen finden sich auch in anderen Gesprächen. Die geständnisgleiche Äußerung zum hiesigen Tatgeschehen wiederholte Ö. C. etwa gegenüber einem anderen Gesprächspartner, dem anderweitig Verfolgten F9. Hinweise auf einen Hintermann, der in der Hierarchie über den anderen Beteiligten gestanden hat, finden sich auch in anderen Gesprächen nicht. Das gilt auch für Telefongespräche, die A. C. in Bezug auf das Tatgeschehen führte.
Ein weiteres belastendes Indiz findet sich in der Außenwahrnehmung A. C.s und Ö. C.s. Beide traten zusammen als die „Macher“ der Firmen A. und E. auf. Dieser Umstand wurde von zahlreichen Zeugen bekundet.
Für die Leitung der A./ E. durch die Angeklagten Ö. C. und A. C. spricht zudem die Verzahnung der Gesellschaften C./ D. mit den Firmen A./ E.. Die Verflechtung der Unternehmen bestand u.a. in der Mitbenutzung von Betriebsmitteln und in fremdnütziger Erfüllung von Geschäften der A./ E. durch C./ D.. Eine Indizwirkung für die Frage der Leitung der A./ E. kommt diesem Umstand deswegen zu, weil hinsichtlich der C. weitestgehend unstreitig Ö. C. und A. C. als Gesellschafter-Geschäftsführer das – alleinige – Sagen hatten und hinsichtlich der D. zu belegen ist, dass A. C. und Ö. C. zumindest auch weiterhin der Leitungsebene angehörten. Die enge Verzahnung von C./ D. einerseits und A./ E. andererseits spricht gegen grundlegend unterschiedliche Verantwortlichkeiten in den Unternehmen.
Bei Betrachtung der Beziehungen der Tatbeteiligten zueinander fällt auf, dass ein Beziehungsgeflecht eingesetzt wurde, dessen Mittelpunkt die Angeklagten Ö. C. und A. C. waren. Dort, wo es auf Vertrauen ankam, handelten i.d.R. entweder Ö. C. und A. C. selbst oder Personen, denen sie vertrauten.
Ein weiteres Argument für die Leitung durch Ö. C. und A. C. findet sich in der Einbindung des Angeklagten N. als steuerlichen Berater. Nur die beiden Angeklagten in ihrer Rolle als Chefs hatten ein Interesse an einer Beratung durch N.. A1 U., der keine gemeinsame Sprache mit N. sprach, hätte auf dem Boden der Darstellung Ö. C.s und A. C.s in seiner zweiten Einlassungsvariante kein Interesse an einer Einbindung N.s haben können. Im Falle dessen gutgläubiger Einbindung hätte er sogar eine Aufdeckung seiner Taten befürchten müssen.
Gegen die Version der Angeklagten spricht auch die Distanz U.s zu den Strohleuten B. C. und G7. Auf dem Boden der Einlassung der Angeklagten hätte U. Strohleute einsetzen lassen, die er selbst nicht kannte und daher in ihrer Zuverlässigkeit nicht beurteilen konnte, denen er aber andererseits - so im Fall B. C.s - umfängliche, von ihm nicht überwachbare Kontovollmachten einräumte.
Auf dem Boden der Einlassung der Angeklagten hätte auch das Verhältnis U.s zu den beiden Angeklagten eine Distanz aufgewiesen, die es als nicht nachvollziehbar erscheinen lässt, dass U. den Angeklagten Ö. C. und A. C. ein solches Ausmaß an Vertrauen entgegenbrachte, um sie weitestgehend selbständig arbeiten zu lassen. Das gilt insbesondere für den Ein- und Verkauf von Ware und für den Umgang mit Geld, bei dem Ö. C. u.a. erhebliche Mengen Bargeld transportierte.
Bei Unterstellung der alleinigen Leitung durch A1 U. wäre auch nicht nachvollziehbar, warum dieser seinen Strohmann Ö. C. hätte durch einen anderen Strohmann ablösen sollen.
Gegen die Darstellung Ö. C.s, A1 U. habe sich und seinen Namen nach außen hin verbergen wollen, spricht ein am 30.04.2009 bei der T1 eingegangenes Schreiben der S. L., das von A1 U. mit dem von ihm ebenfalls verwendeten Namen „A1 O.“ unterzeichnet wurde.
Der Werdegang Ö. C.s ist dadurch geprägt, dass er vor seinem Wirken in der A./ E. in verschiedenen Unternehmen – „A3“ (Abkürzung für A2 und C.) und „C.“ – als selbständiger (Mit-) Unternehmer und zumindest faktischer Geschäftsführer tätig war. Diese von ihm eingenommene Rolle spricht gegen die vom Angeklagten behauptete Unterordnung unter die Weisungen A1 U.s, die nach Darstellung des Angeklagten soweit gegangen sein soll, dass er die Befehle U.s ohne Nachfrage, Kritik und sogar ohne eigene kritische Hinterfragung ausgeführt haben will.
Einen weiteren Anhaltspunkt für die Leitung der Geschäfte der Firmen A. und E. bietet das Nachtatverhalten Ö. C.s und A. C.s. Beide waren im Anschluss an das hiesige Tatgeschehen, wie sich aus den Aufzeichnungen der Telefonüberwachung ergibt, bemüht, neue Unternehmen aufzubauen, die in ähnlicher Weise wie die Firmen A./ E. arbeiten sollten. Beide Angeklagte waren hierbei zumindest mit als Planer und Lenker beteiligt. Anhaltspunkte für Hintermänner finden sich nicht.
(2) Übersicht über die entlastenden Beweisanzeichen
Hinweise auf die Existenz A1 U.s fanden sich zum Einen in den Aussagen der Zeugen K7, T7 und W1, wonach bei gemeinsamen Gesprächen neben den Angeklagten eine weitere, türkisch und französisch sprechende Person aufgetreten sein soll bzw. es einen weißhaarigen „C.“ gegeben habe. Keine der Aussagen der Zeugen deutet jedoch darauf hin, dass die betreffende Person eine dominante oder zumindest hervorgehobene Stellung gehabt hätte.
Hinweise auf die Existenz A1 U.s fanden sich zum Anderen in verschiedenen Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung. Auch aus ihnen geht jedoch nicht hervor, dass die betreffende Person eine dominante oder zumindest hervorgehobene Stellung gehabt hätte.
Die Zeugin A13, die Schwägerin des Angeklagten Ö. C., hat zwar die Version des Angeklagten zur Rolle A1 U.s bestätigt. Indes war die Aussage nicht glaubhaft, weil sie in Bezug auf wesentliche Punkte widersprüchlich oder unplausibel war.
Der Zeuge I6 C., der Sohn des Angeklagten A. C., hat bekundet, A1 U. sei alle zwei, drei Wochen in den Betrieb gekommen und habe sich ihm, dem Zeugen gegenüber, zum Teil so benommen, als sei er der Chef. Diese Anmaßung habe ihn gewundert. Durch die Schilderung der Person A1 U.s durch den Zeugen wurde indes deutlich, dass der Zeuge diesem keineswegs übertrieben ehrfürchtig gegenüberstand und ihm auch keine gegenüber den Angeklagten Ö. C. und A. C. herausgehobene Stellung beimaß.
(3) Gesamtwürdigung und alternative Beweisführung
Die Vielzahl der unter (1) genannten Beweisanzeichen und ihre zum Teil hohe Beweiskraft führte dazu, dass nicht alle aufgezeigten Umstände – kumulativ – nach Würdigung der Kammer für die Führung des vollen Beweises erforderlich waren. Auch in der Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände überwogen die belastenden Indizien in einem solchen Ausmaß, dass der Wegfall einzelner Beweisanzeichen nicht geeignet gewesen wäre, die sichere Überzeugung der Kammer in Frage zu stellen. So ergab sich namentlich die volle Überzeugung der Kammer bereits aus der Außenwahrnehmung Ö. C.s und A. C.s durch deren Geschäftspartner, der Verzahnung der Gesellschaften C./ D. einerseits sowie A./ E. andererseits sowie dem Werdegang Ö. C.s. Ebenso wurde der volle Beweis nach Würdigung der Kammer auch – alternativ – bereits durch die geständnisgleichen Erklärungen Ö. C.s in den aufgezeichneten Gesprächen sowie durch das sich aus den Gesprächen ergebende Nachtatverhalten, nämlich die Fortsetzung selbstständig-leitender Tätigkeit, geführt.
bbb. Würdigung der Einlassungen
Im Einzelnen ist zur Beweiswürdigung Folgendes auszuführen:
(1) Einlassung B. C.s
Der Angeklagte B. C. hat die Angeklagten Ö. C. und A. C. als die beiden Hauptverantwortlichen im Komplex E. benannt und sie als untereinander gleichberechtigt beschrieben. Von einem weiteren Hauptverantwortlichen oder gar Ö. C. und A. C. übergeordneten Hintermann findet sich in der Einlassung B. C.s nichts. Auch das von Ö. C. beschriebene Vorgespräch zwischen Y1 A7 und B. C. hat B. C. nicht bestätigt.
Mit seiner Darstellung hat der Angeklagte B. C. der Schilderung des Tatgeschehens entsprochen, die er schon im Ermittlungsverfahren gegeben hatte, nachdem er sich eigeninitiativ den Ermittlungsbehörden offenbart hatte.
Die Kammer hat die Einlassung des Mitangeklagten B. C. besonders kritisch hinterfragt. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass es vor allem im Anschluss an das Tatgeschehen erhebliche Spannungen zwischen B. C. und Angeklagten A. C. und vor allem Ö. C. gab und dass B. C. Interesse daran haben konnte, Verantwortung von sich auf andere Beteiligte abzulenken. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass sich B. C. im Rahmen des Nachtatgeschehens zunächst bereit gezeigt hatte, eine falsche, die Tatbeteiligung Ö. C.s und A. C.s verschleiernde Aussage zu machen.
Gleichwohl ist der Einlassung ein – wenn auch vergleichsweise geringer – Beweiswert auch bei isolierter Betrachtung und vorsichtiger Würdigung nicht abzusprechen. Die Einlassung war frei von erkennbaren Belastungstendenzen und ersichtlich nicht von dem Willen getragen, die Angeklagten Ö. C. und A. C. oder die sonstigen Mitangeklagten etwa zu Unrecht belasten zu wollen. Dabei hat der Angeklagte B. C. sich auch selbst nicht geschont; u.a. hat er unumwunden eingeräumt, sich seinerzeit zu der angesprochenen Falschaussage bereit erklärt zu haben.
(2) Einlassung A. C.s
Der Angeklagte A. C. hat die Angaben B.s C.s zumindest in seiner ersten Einlassungsvariante, wenn auch allgemein gehalten, bestätigt. Insoweit hat er die – nicht zuletzt auf den Angaben B. C.s basierenden – Vorwürfe der Anklageschrift eingeräumt, wonach er als Hauptverantwortlicher des Geschehens eingestuft wurde. In ähnlicher Hinsicht ließ sich auch seine dritte Einlassungsvariante deuten, mit der er ausdrücklich zu seiner ersten Darstellung zurückkehren wollte.
Auch dem Inhalt der Einlassung A. C.s kommt insoweit – in Bezug auf die Stellung des Angeklagten selbst – ein Beweiswert zu. Die Kammer ist allerdings auch hier u.a. aufgrund des wechselnden Einlassungsverhaltens von einem sehr geringen Beweiswert ausgegangen.
Soweit der Angeklagte A. C. in seiner zweiten Einlassungsvariante die Version Ö. C.s mit dem Hauptverantwortlichen A1 U. bestätigt hat, ist die Glaubhaftigkeit durch verschiedene Umstände gemindert. Der Angeklagte A. C. hat nicht einmal den Versuch unternommen, eine Erklärung für die Änderung seiner Einlassung zu geben. Eine solche ist auch nicht erkennbar. Gründe dafür, dass A. C. die tatsächliche Verantwortung A1 U.s auf sich hätte nehmen sollen, haben sich nicht ergeben.
(3) Einlassung Ö. C.s
Die Einlassung des Angeklagten Ö. C. erscheint im Beweiswert dadurch gemindert, dass sie in einigen Punkten unplausibel ist.
Das betrifft zunächst den Beginn seiner angeblichen Tätigkeit für A1 U.. Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, es habe keine konkrete Absprache zwischen A1 U. und ihm über seine Entlohnung gegeben, ist dies wenig lebensnah. Es passt nicht zu dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vermittelten Eindruck eines geschäftstüchtigen und kaufmännisch denkenden Mannes und ist auch mit seinem Werdegang kaum vereinbar. Dass sich eine Person wie der Angeklagte – auf dem Boden seiner Einlassung - darauf eingelassen hätte, bei der A. an vorderster Front unter eigenem Namen tätig zu werden, ohne konkrete Absprachen hinsichtlich seiner Entlohnung zu treffen, ist fern der Lebenswirklichkeit.
Nicht zusammen passen wollen auch einerseits die Erklärung Ö. C.s, er sei davon ausgegangen, dass A1 U. die steuerrechtlichen Pflichten erfülle und andererseits seine Darstellung, wonach A1 U. stets darauf bedacht gewesen sein soll, nicht namentlich in Erscheinung zu treten. Wie U. die steuerrechtlichen Pflichten erfüllen wollte, ohne dabei in Erscheinung zu treten, hat der Angeklagte Ö. C. nicht erläutert. Ferner hat er nicht erklären können, warum eine Person, die gesetzeskonform agiert, hätte verdeckt agieren sollen.
Nicht in sich stimmig ist die Darstellung des Angeklagten ferner im Hinblick auf seine Erklärung, U. habe ihm zu einem Großteil als unwissendes Werkzeug eingesetzt. Das lässt sich nicht mit verschiedenen Umständen vereinbaren, nach denen Ö. C. schon auf dem Boden seiner eigenen Einlassung Kenntnis gehabt haben müsste. Der Angeklagte hatte auch nach seiner Einlassung bei der A. und - wenn auch in abgeschwächter Form - bei der E. den Überblick über die Warenein- und -verkäufe und das Geschäftskonto. Alleine schon aufgrund der Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreis wäre jedem – nicht nur einem erfahrenen – Geschäftsmann aufgefallen, dass ein nennenswerter Gewinn nur durch Steuerhinterziehung erreicht werden konnte.
Die Einlassung Ö. C.s, wonach A1 U. ihm Kaffeesteuer erklärt habe, es handele sich um ein Agenturgeschäft und die Steuer falle in Frankreich an, lässt sich auch nicht mit der übrigen Darstellung des Angeklagten vereinbaren. Hiernach wusste Ö. C., dass der bei dem niederländischen Kaffeelieferanten v. E2 bezogene Kaffee unmittelbar aus den Niederlanden nach Deutschland geliefert und hier verkauft wurde, obwohl offiziell eine französische Firma als Abnehmerin auftrat.
Die Charakterisierung A1 U.s durch den Angeklagten Ö. C. litt insoweit an Überzeugungskraft, als sie nicht konsistent war. Einerseits betonte der Angeklagte die von U. ausgehende Bedrohung. Andererseits beschrieb er U. in einer Weise, die nicht zu der Bedrohungslage passte. Auf die im anderen Zusammenhang gestellte Frage, ob man vor A1 U. Angst haben müsse, hat der Angeklagte geantwortet, er sehe nicht, warum. Bereits die zuvor an ihn gerichtete Frage nach den Charaktereigenschaften A1 U.s, namentlich, ob dieser gewalttätig sei, hatte der Angeklagte lediglich vage und ersichtlich ausweichend beantwortet.
Auf weitere Erklärungen des Angeklagten Ö. C., die unschlüssig erscheinen, wird im Zusammenhang mit den nachfolgend darzulegenden belastenden Beweisanzeichen eingegangen.
Der Umstand alleine, dass die Einlassung Ö. C.s teilweise unplausibel erschien, minderte lediglich den Erkenntniswert seiner Äußerungen. Positive Beweiskraft im Hinblick auf seine Überführung hat die Kammer dem nicht zugemessen.
(4) Einlassung N.s
Soweit der Angeklagte N. durch seine Schilderung der Teilnahme A1 U.s an dem Treffen mit der T1 im Juni 2008 - dort zum Ende hin - und an dem Treffen mit A. C. im April 2008, das der Übernahme der Buchführung der E. habe dienen sollen die Einlassung Ö. C.s und die Version A. C.s in dessen zweiter Einlassungsvariante zur Hauptverantwortlichkeit A1 U.s im Ansatz bestätigt hat, ist der Beweiswert dieser Einlassung aufgrund des wechselnden Einlassungsverhaltens des Angeklagten N. erheblich gemindert. Denn zunächst hatte der Angeklagte N. in seiner Einlassung nichts von A1 U. erwähnt. Stattdessen hat er A. C. und Ö. C. als Leiter der A. bezeichnet, die sich ihm gegenüber als gleichberechtigte Partner dargestellt hätten. Sein Ansprechpartner sei - auch in der Folgezeit - A. C. gewesen, ihn allein habe er auch als Verantwortlichen der E. gekannt. Erst nach der Einlassung A. C.s, der in seiner zweiten Einlassungsversion von einem Erscheinen bzw. einer Anwesenheit A1 U.s bei diesen Treffen berichtet hat, vermochte sich auch der Angeklagte N. daran zu erinnern, auf den ihm nur als „A1“ bekannten A1 U. getroffen zu sein. Als Erklärung für diese Änderung seiner Einlassung hat der Angeklagte N. angeführt, er habe alles, was er in der Hauptverhandlung gehört habe, überdacht. A1 U. habe er zunächst von seinem Auftreten her als unbedeutend eingeschätzt, als jemand, „der Rechnungen gesammelt habe“. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem N. seine Einlassung sowohl zum Treffen im April als auch mit der T1 um A1 U. ergänzt hat, war die Person A1 U. und seine Rolle im Tatgeschehen schon seit einiger Zeit Gegenstand der Hauptverhandlung. Seine Einlassung zum Treffen mit der T1 hatte der Angeklagte zudem - jeweils in Anpassung an das aktuelle Beweisergebnis - bereits zweimal gegenüber seiner ursprünglichen Einlassung modifiziert (siehe dazu im Einzelnen oben IV. 1. e. bb. aaa. (7)), ehe er in der dann vierten Einlassungsvariante - in Anpassung an die Einlassung A. C.s in dessen zweiter Einlassungsvariante - die Anwesenheit A1 U.s beschrieb.
Im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten N. - soweit es das von ihm beschriebene Zusammentreffen mit A1 U. am Rande des Treffens mit der T1 betrifft - schon auf dem Boden seiner eigenen Einlassung kaum plausibel. Denn N. will - ebenso wie A. C. in seiner zweiten Einlassungsversion - davon ausgegangen sein, dass zu dem Treffen Vertreter der Steuerfahndung erscheinen sollten. Dass A1 U. gerade zu einem Treffen mit Vertretern der Steuerfahndung erscheinen sollte, ist fern der Lebenswirklichkeit.
ccc. Belastende Beweisanzeichen
(1) Inhalt aufgezeichneter Telefongespräche – geständnisgleiche Erklärungen Ö. C.s und fehlende Hinweise auf einen Hintermann
Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die hauptverantwortliche Leitung von A./ E. durch Ö. C. und A. C. und das Fehlen eines an der Spitze der Hierarchie stehenden Hintermannes namens A1 U. findet sich in dem Inhalt zahlreicher Telefongespräche, die die Angeklagten Ö. C. und A. C. im Hinblick auf gegen sie vom Angeklagten B. C. gerichtete Vorwürfe geführt haben. Wäre A1 U. alleiniger Hintermann und Lenker des Geschehens gewesen, hätte es in den bezeichneten Gesprächen Hinweise auf seine Person geben müssen. Tatsächlich war das jedoch nicht der Fall. Stattdessen erklärte Ö. C. sogar in geständnisgleicher Weise, dass er und A. C. die Hauptverantwortlichen gewesen seien und dass sie jeweils mehrere Millionen Euro Gewinn aus den Taten gezogen hätten.
(a) Telefongespräche Ö. C.s
Der Angeklagte B. C. machte seinerzeit den Angeklagten A. C. und - vor allem - Ö. C. Vorwürfe im Hinblick auf seine Involvierung in das Tatgeschehen und forderte dabei die Zahlung erheblicher Geldbeträge. Im Zusammenhang hiermit stand die Drohung B. C.s im Raum, sich den Ermittlungsbehörden gegenüber zu offenbaren. A. C. und Ö. C. sahen sich dementsprechend erheblichem Druck ausgesetzt. Dies wird belegt durch die Telefongespräche vom 15.05.2009 zwischen A. C. und A8 F9 sowie zwischen Ö. C. und einer nicht eindeutig identifizierten männlichen Person, vom 19.05.2009 zwischen Ö. C. und seinem „O2“ A. C., vom 19.05., 20.05., 03.06. und 04.06.2009 zwischen Ö. C. und F9, vom 03.06.2009 zwischen F9, A. C. und B. C. sowie zwischen A. C. und T. C. sowie vom 15.05. und 06.06.2009 zwischen Ö. C. und D16, in denen Ö. C. und A. C. sich u.a. mit den Vorwürfen und Forderungen B. C.s und dessen möglicher Offenbarung gegenüber den Ermittlungsbehörden auseinandersetzten und erkennen ließen, dass sie all dies ernst nahmen.
Um zwischen Ö. C. und B. C. zu vermitteln, trat ein gemeinsamer französischer Verwandter, von Ö. C. „O2“ A. genannt, an Ö. C. heran. Dabei konfrontierte er Ö. C. mit den gegen Ö. C.s Person gerichteten Vorwürfen, die u.a. darin bestanden, dass Ö. C. in Kenntnis aller Umstände die maßgebliche Person gewesen sei, die den hinsichtlich des Ausmaßes der Machenschaften nicht hinreichend informierten Angeklagten B. C. in das Geschehen hineingezogen habe. Am 19.05.2010 führte Ö. C. mit A. C. mehrere Telefongespräche, in denen er sich den Vorwürfen stellte und dezidiert auf sie einging. Mit keinem Wort gab er dabei jedoch Hinweise auf die Person A1 U.s. Dies hätte sich indes im Falle der A1 U. vom Angeklagten Ö. C. zugeschriebenen Stellung aufgedrängt. Ö. C. hätte dem Vorwurf, B. C. als Hintermann in dessen teilweiser Unkenntnis vorgeschoben zu haben, naheliegender Weise entgegengesetzt, dass er selbst in ähnlicher Weise wie B. C. gleichsam wie eine Marionette eingesetzt worden sei. Ähnlich hätte er auch im Hinblick auf die Geldforderung reagiert und darauf hingewiesen, dass nicht er, sondern der wirkliche Hintermann die wesentliche Tatbeute erhalten habe. Ö. C. hätte auf diese Weise darlegen können, dass B. C. und er sich in einer ähnlichen Lage befanden, die im Endeffekt sogar ein gemeinsames Vorgehen hätte nahelegen können. Damit wäre er auch gleichzeitig den eindringlichen Vorwürfen seines Verwandten begegnet, mit denen ihm vor allem die Herbeiführung eines familieninternen Streites – zwischen B. C. und Ö. C. – vorgeworfen wurde.
Tatsächlich verhielt Ö. C. sich in den Telefongesprächen vom 19.05.2009 mit seinem Verwandten ganz anders. Er wies darauf hin, dass B. C. sich der Bedeutung seiner Tatanteile bewusst gewesen sei. Vor allem aber erläuterte er, dass er B. C. aufgrund dessen Bedeutungskenntnis kein Geld geben werde, wobei er darauf hinwies, B. C. für die von diesem übernommene Aufgabe ohnehin schon mehr als üblich gezahlt zu haben, da er sein Cousin sei. Diesbezüglich machte er weitere Ausführungen, die besonders stark gegen eine wesentliche Einbindung A1 U.s sprechen. So erläuterte Ö. C. nämlich gegenüber dem Verwandten, wieviel Tatbeute er aus den Taten bezogen habe. Insoweit verwies er darauf, dass er EUR 1,5 Mio. und der weitere Beteiligte – mit dem er den Umständen nach den Angeklagten A. C. meinte - fast EUR 3,5 Mio. bekommen hätte (siehe hierzu auch unten zur „Tatbeute“ unter VI. 2. f. aa. ccc.). Wäre A1 U. der Hintermann des Geschehens gewesen, hätte Ö. C., der zu dieser Zeit schon mit A1 U. zerstritten gewesen sein will, nicht nur ohne Not den Streit mit B. C. fortgesetzt, sondern darüber hinaus nicht auch noch durch die Offenbarung seines angeblichen – jedoch auf dem Boden seiner Einlassung unwahren – Millionengewinns geradezu „Öl ins Feuer gegossen“.
Zudem bekannte sich Ö. C. in den Gesprächen vom 19.05.2009 seinem O2 gegenüber ausdrücklich zu seiner Verantwortung und verwies darauf, dass er im Falle einer Aussage B. C.s vor Gericht bestätigen werde, dass er und A. C. „diese Sache“ gemacht hätten.
In ähnlicher – geständnisgleicher – Weise äußerte sich Ö. C. auch in einem am 20.05.2009 mit F9, einem Vertrauten sowohl Ö. C.s als auch A. C.s, geführten Telefonat. Hier bekannte er sich ebenfalls zu seiner Verantwortlichkeit für die Taten, ohne auf einen alleinigen oder auch nur weiteren Hintermann hinzuweisen.
Auch in den von Ö. C. sehr offen geführten Telefongesprächen vom 15.05.2009 und 06.06.2009 mit D16, vom 15.05.2009 mit einer nicht sicher identifizierten männlichen Person und vom 20.05.2009 mit F9 finden sich in den Ausführungen Ö. C.s, die sich teilweise mit dem Tatgeschehen befassten, keine Hinweise auf einen über Ö. C. und A. C. stehenden Hintermann. Soweit sich den Telefongesprächen vom 15.05.2009 und 06.06.2009 Anhaltspunkte für die Existenz einer Person „A1 U.“ bzw. eines weiteren Tatbeteiligten entnehmen lassen, spricht ihr Inhalt vielmehr gegen die A1 U. von Ö. C. zugeschriebene Rolle des „großen Paten“. So berichtete Ö. C. einer nicht sicher identifizierten männlichen Person in dem am 15.05.2009 geführten Telefonat, dass „dieser A1 von uns, dieser Hund“, bei A. C. gewesen sei und empörte sich gemeinsam mit seinem Gesprächspartner über die „Schleimerei“ dieses „A1“ gegenüber A. C.. In dem am 06.06.2009 zwischen Ö. C. und D16 geführten Telefonat war unter anderem von einem „A1, dem Franzosen“ und dessen Problemen die Rede. In diesem Zusammenhang wurde von D16 betont, dass - wie sich aus dem Zusammenhang des Gesprächs ergibt - Ö. C. und A. C. gerade nicht irgendwelchen Weisungen unterworfen seien. Diese Äußerungen D16s gewinnen insbesondere dadurch besonderes Gewicht, als dieser nach der Einlassung des Angeklagten Ö. C. - und letztlich auch von A. C. nicht bestritten - seinerzeit selbst mehrere Telefongespräche mit A1 U. geführt hatte und diesen daher kannte. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um Ö. C., A8 F9 und L11 D16, genannt E9 - handelte, folgt daraus, dass in den Gesprächen deren Vor- bzw. Spitznamen genannt werden und im Übrigen aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Gespräche.
Für das zuvor beschriebene Verhalten Ö. C.s – seine fehlenden Hinweise auf den großen Hintermann U. und die Hervorhebung der eigenen Person als Hauptverantwortlichen – lässt sich umso schwerer eine Erklärung finden, als er sich seinerzeit auf dem Boden seiner Einlassung mit A1 U. zerstritten haben will. Spätestens damit hätte für ihn kein Bedürfnis mehr bestanden, A1 U. zu decken oder gar dessen Verantwortung nach außen hin selbst zu übernehmen.
Dies galt auf Grundlage der Einlassung Ö. C.s erst Recht nicht gegenüber B. C.. Denn nach Darstellung von Ö. C. soll B. C. von Beginn an darüber informiert gewesen sein, dass nicht Ö. C., sondern ein hinter diesem stehender Auftraggeber der Hauptverantwortliche gewesen sei. Nicht nachvollziehbar erscheint, warum Ö. C. nicht hierauf Bezug genommen hat, um sich gegenüber den gegen ihn gerichteten Vorwürfen zu entlasten. Eine Erklärung hierfür hat der Angeklagte nicht gegeben.
Der Grund für dieses Verhalten Ö. C.s kann auch nicht, wie die Verteidigung spekuliert hat, gewesen sein, dass Ö. C. sich nach seiner türkischen Mentalität oder aus Geltungsbedürfnis insbesondere seinem Verwandten gegenüber gerne zum Verantwortlichen machen wollte. In den betreffenden Gesprächen ging es darum, ob B. C. sich den Ermittlungsbehörden gegenüber offenbaren werde und ob dementsprechend Strafverfolgung gegen Ö. C. drohe. Dass gerade in dieser Situation bei Ö. C. das Bedürfnis aufgekommen wäre, seine Bedeutung und damit seine strafrechtliche Verantwortlichkeit übergroß darzustellen, erscheint nicht nachvollziehbar.
Auch in einem weiteren Punkt ist die Einlassung Ö. C.s zur herausgehobenen Stellung A1 U.s mit dem Inhalt der Telefongespräche aus der Telekommunikationsüberwachung nicht vereinbar: Nach der Einlassung Ö. C.s soll A1 U. ihn und A. C. angewiesen haben, B. C. ein „Schweigegeld“ von EUR 600.000,- anzubieten. In dem Telefongespräch mit seinem französischen Verwandten A. C. vom 19.05.2009 war seitens Ö. C.s jedoch nur von einem von ihm angebotenen „Schweigegeld“ von EUR 300.000,- die Rede. Diesen ihm vorgehaltenen Widerspruch vermochte der Angeklagte nicht überzeugend zu erklären. Er gab an, dass es auch möglich gewesen sein könne, dass er und A. C. jeweils EUR 300.000,- bezahlen wollten und verwies auf erneuten Vorhalt der erheblichen betraglichen Diskrepanz auf einen möglichen „Sprachfehler“ seinerseits in dem Gespräch mit seinem „O2“.
Nicht erklärbar ist auf dem Boden der Einlassung Ö. C.s auch, warum er sich in dem Telefonat mit seinem Verwandten über die Höhe der an ihn gerichteten Forderungen B. C.s empörte und darauf verwies, dass er, Ö. C., B. C. schon viel Geld gegeben habe. Wäre A1 U. der herausgehobene Hauptverantwortliche, der nach der Einlassung Ö. C.s als „Chef“ den wesentlichen Teil der Tatbeute vereinnahmt hatte und dementsprechend seinerzeit die Entlohnung B. C.s ebenso wie die Entlohnung seiner „Mitarbeiter“ Ö. C. und A. C. übernommen hatte, und hätte A1 U. noch dazu das „Schweigegeld“ für B. C. zahlen wollen, ist nicht ersichtlich, warum sich Ö. C. derart über die bereits an B. C. gezahlten Beträge und dessen weitere Forderungen hätte empören sollen. Letztendlich wäre alles A1 U.s Geld gewesen, das zwar dessen Tatbeute geschmälert hätte, nicht jedoch diejenige Ö. C.s, der auf dem Boden seiner Einlassung von A1 U. nach Art eines Angestellten bezahlt wurde und insoweit keine finanziellen Einbußen hätte hinnehmen müssen. Erklärbar ist die Empörung Ö. C.s nur, wenn es sich um Gelder handelte, die Ö. C. - gegebenenfalls zusammen mit A. C. - aus eigener Tasche hätte zahlen müssen und die deshalb unmittelbar seinen eigenen Anteil an der Tatbeute betrafen.
Auch aus einem weiteren Telefongespräch, das Ö. C. am 20.05.2009 mit F9 führte, wird deutlich, dass Ö. C. die von B. C. gestellten Geldforderungen als Schmälerung seiner Tatbeute betrachtete. Auch gegenüber F9 betonte Ö. C., dass er B. C. nur für den Fall von dessen Inhaftierung etwas zahlen würde, sonst jedoch nichts mehr.
Die Einlassung Ö. C.s hinsichtlich des „Schweigegeldes“ von EUR 600.000,- ist an einem weiteren Punkt nicht schlüssig: Auch auf entsprechenden Vorhalt vermochte der Angeklagte nicht plausibel zu erklären, warum A1 U. an B. C., der ihn nicht kannte und ihn insoweit gar nicht belasten konnte, EUR 600.000,- „Schweigegeld“ hätte zahlen sollen, statt an seine „Handlanger“ Ö. C. und A. C., die um seine Rolle wussten.
(b) Telefongespräche A. C.s
Auch den sich zum Teil mit dem Tatgeschehen befassenden Ausführungen des Angeklagten A. C. in seinen Telefongesprächen vom 15.05.2009 mit seinem Vertrauten F9 und vom 03.06.2009 mit seinem Bruder T. C. lassen sich keine Hinweise auf einen über A. C. und Ö. C. stehenden Hintermann entnehmen. Insbesondere in dem Gespräch mit seinem Bruder T. C., dem engsten Vertrauten A. C.s, in dem A. C. über sein zuvor stattgefundenes Gespräch mit Ö. C. berichtete, hätte es nahegelegen, dass es Hinweise auf eine herausgehobene Beteiligung A1 U.s gegeben hätte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb A. C. seinem Bruder und engstem Vertrauten T. C., den er - wie u.a. die zwischen beiden geführten Telefongespräche vom 30.03.2009 und 08.04.2009 belegen - noch dazu in enger Weise in sein im Anschluss an die verfahrensgegenständlichen Taten nach ähnlichem Muster begonnenes „Neugeschäft“ eingebunden hatte, die „wahre“ Rolle A1 U.s nicht hätte offenbaren sollen.
In abgeschwächter Weise gilt dies auch für F9, den A. C. ebenfalls in enger Weise in sein „Neugeschäft“ eingebunden hatte, wie u.a. die zwischen beiden geführten Telefongespräche vom 21.04., 22.05., 25.05., 28.05. und 08.06.2009 belegen.
Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um A. C., T. C. und A8 F9 handelte, ergibt sich bei den Gesprächen vom 21.04.2009 und 25.05.2009 daraus, dass in den Gesprächen deren Vornamen fielen bzw. aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs und bei den übrigen Telefongesprächen daraus, dass die Kammer die Gesprächsteilnehmer im Rahmen der - z.T. lediglich auszugsweisen - Inaugenscheinnahme der Einzelgespräche in der Hauptverhandlung anhand ihrer Stimmen bzw. charakteristischen Sprechweise eindeutig identifizieren konnte.
Selbst in einem zwischen A. C. und B. C. am 03.06.2009 geführten Telefonat, in dem B. C. seiner Empörung über Ö. C. Ausdruck verlieh und über die Beschlagnahme des Kontos von B. C. gesprochen wurde, gab A. C., dessen Verhalten deutlich darauf ausgerichtet war, B. C. zu beruhigen, diesem gegenüber in keiner Weise zu verstehen, dass nicht Ö. C., sondern A1 U. der wahre Verantwortliche sei. Dies hätte indes schon deshalb nahegelegen, weil B. C. vor allem menschlich zutiefst enttäuscht erschien über seinen Cousin und Freund Ö. C. und insoweit bei den Geschehnissen neben Geldforderungen B. C.s auch eine emotionale Ebene eine Rolle spielte. Dies barg eine besondere, weil unkalkulierbare Gefahr auch für A. C.. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um A. C. und B. C. handelte, folgt daraus, dass die Vornamen dieser Personen in dem Gespräch genannt wurden und im Übrigen aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs.
(2) Außenwahrnehmung durch Geschäftspartner
Ein weiteres gewichtiges Beweisanzeichen für die Leitung von A./ E. durch Ö. C. und A. C. und gegen einen in der Hierarchie über A. C. und Ö. C. stehenden Hintermann liegt in der Außenwahrnehmung der Angeklagten Ö. C. und A. C. durch Geschäftspartner.
(a) Auftreten gegenüber Abnehmern und Speditionen
(aa) Zusammenfassung der Einlassungen der Angeklagten Ö. C. und A. C.
Der Angeklagte Ö. C. hat im Kern eingeräumt, den Geschäftspartnern gegenüber für die Firmen A. und E. auch in wichtigen Gesprächen, in denen es um die Anbahnung von Neugeschäften oder das Aushandeln von Konditionen ging, ohne Begleitung wie ein Geschäftsführer aufgetreten zu sein und entsprechende Vereinbarungen mit den Geschäftspartnern getroffen zu haben.
Der Angeklagte A. C. hat ebenfalls eingeräumt, zusammen mit Ö. C. das operative Geschäft nach außen hin geführt zu haben. U.a. hat er zugegeben, gegenüber dem wichtigen Kunden L6 aufgetreten zu sein und zahlreiche Geschäfte am Telefon abgewickelt zu haben.
(bb) Zeugenaussagen
Das von den Angeklagten eingeräumte Auftreten nach außen wurde von verschiedenen Zeugen bestätigt und ergänzt. Verschiedene Zeugen haben ausgesagt, dass die Angeklagten A. C. und Ö. C. ihnen gegenüber für die Firmen A. und E. aufgetreten seien. Auch in wichtigen Gesprächen, in denen es um die Anbahnung von Neugeschäften oder das Aushandeln von Konditionen ging, trat insbesondere der Angeklagte Ö. C. hiernach ohne Begleitung auf. Hierbei gerierte er sich, so die Zeugen, wie ein Geschäftsführer, dem die Entscheidung über die anstehenden Fragen oblag und sah sich in der Lage, entsprechende Vereinbarungen mit den Geschäftspartnern zu treffen.
Der Zeuge L6 von der Firma P1 hat glaubhaft bekundet, die Angeklagten Ö. C. und A. C. seien ihm als „C.s“ bekannt gewesen. Es habe gehießen, sie seien Brüder. Für ihn seien beide „C.s“ Geschäftsführer gewesen. Dies habe er daraus geschlossen, dass beide immer von Mitarbeitern gefragt worden seien, was zu tun sei. Beide hätten ihn auch zur Bank begleitet. A. C. und Ö. C. seien bei der Bank bekannt gewesen und hätten über das Konto verfügen können. Dies habe ihn in dem Eindruck bestärkt, dass beide Geschäftsführer oder Inhaber gewesen seien. Die Preisverhandlungen seien mit beiden Angeklagten erfolgt, allerdings mehr mit A. „C.“. Beide Angeklagte hätten die Preise bestimmt, wenn er vor Ort in H5 gewesen sei. Beide Angeklagten hätten etwas zu sagen gehabt. Bei dem Wechsel von der A. zur E. habe sich im Prinzip nichts geändert. Es seien die gleichen Ansprechpartner gewesen. Für alle sei klar gewesen, dass es die gleichen Personen gewesen seien.
Der Zeuge L2 von der Firma G3 hat glaubhaft bekundet, das Gespräch über die Einlagerung und den Transport der Waren, indem auch über die Konditionen verhandelt worden sei, mit den ihm als „Brüder C.“ vorgestellten und von dem Zeugen zweifelsfrei als A. C. und Ö. C. Identifizierten geführt zu haben. Beide hätten gleich viel gesprochen. Es sei nicht so gewesen, dass einer der beiden Angeklagten der Hauptentscheider gewesen sei. Die Aufträge und telefonischen Anweisungen seien von dem Angeklagten Ö. C. und dem als A. „C.“ auftretenden A. C. erteilt worden. Durch den Wechsel von der A. zur E. hätten sich weder die Geschäfte noch die Ansprechpartner geändert. Er habe nur mit den beiden Angeklagten zu tun gehabt.
Der Zeuge G10 von der Firma S2 hat glaubhaft bekundet, der Auftraggeber sei immer C. in H5 gewesen, andere Namen habe er nie gehört. Am Telefon habe es mehrere deutschsprechende C.s gegeben, die sich als Brüder bezeichnet hätten. Vornamen seien nicht genannt worden. Die Geldzahlungen seien durch den Angeklagten Ö. C. und auch, dies allerdings vermutlich nur einmal, durch einen zweiten deutschsprechenden Herrn C. erfolgt. Ob es sich bei dieser zweiten Person um den Angeklagten A. C. gehandelt habe, könne er weder für wahrscheinlich halten noch ausschließen. Beide deutschsprechenden C.s seien wie Geschäftsführer aufgetreten.
Der Zeuge P5 von der Firma S2 hat bekundet, der ihm als „Herr C.“ bekannte Angeklagte Ö. C. habe mit ihm das Gespräch über die Geschäftsanbahnung geführt. Dabei sei auf sein Verlangen hin eine Barzahlung der Transporte vereinbart worden. Zu anderen Personen als dem Angeklagten Ö. C., den er ein, zwei Mal gesehen habe, habe er keinen Kontakt gehabt. Die Empfänger seien ihm durch „Herrn C.“ vorgegeben worden. Die Rechnungen habe er an die Adresse geschickt, die „Herr C.“ ihm gegeben habe.
Die zunächst bei der Firma c., später bei der Firma E.-I. tätige Zeugin K7 hat glaubhaft bekundet, ihr seien Ö. C. und ein A. „C.“, mit dem sie (lediglich) telefonischen Kontakt gehabt habe, bekannt. Bei dem ersten Treffen in den Räumlichkeiten der c. im Jahr 2006 sei neben Ö. C. ein zweiter „Herr C.“ anwesend gewesen, der von Ö. C. als sein in F5 ansässiger Bruder, mit dem er zusammen Geschäfte betreiben würde, vorgestellt worden sei. Dieser sei des deutschen nicht mächtig gewesen und habe türkisch und am Handy, das während der Besprechung geklingelt habe, teilweise auch französisch gesprochen. K1 und Ö. C. hätten ihm während des Gesprächs teilweise ins Türkische übersetzt. Ö. C. habe die A. vertreten. Er habe sich mit Namen, aber nicht mit einer Funktion vorgestellt. Er sei so aufgetreten, als könne er Entscheidungen treffen. Soweit C. nach ihrem Eindruck teilweise bei seinem „Bruder“ Rücksprache gehalten habe, sei dies wie in geschäftlichen Gesprächen üblich gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass jeder den Inhalt verstehe und jeder selbst Entscheidungen habe treffen können. Ein A. „C.“ habe Bestellungen telefonisch abgewickelt. Er sei sehr häufig und häufiger als Ö. C. in Erscheinung getreten. Zu dem Geschäftsführer A8 A7 habe es keinen direkten Kontakt gegeben. Die Geschäfte mit der E. seien weiter telefonisch mit Ö. C. und A. „C.“ erfolgt. Wenn sie am Telefon Preisverhandlungen mit Ö. C. oder A. „C.“ geführt habe, habe es zum Teil geheißen, sie müssten den „Bruder“ fragen. Die Bestellungen seien an A. „C.“ gegangen, er habe die Abwicklung betreut.
Der Zeuge N5 von der Firma E.-I. hat glaubhaft bekundet, bei dem ersten Treffen mit Vertretern der A. bzw. E. seien außer Ö. C. und D15 C. keine weiteren Personen zugegen gewesen. Ö. C. habe sich namentlich vorgestellt. Er habe gesagt, er sei Geschäftsführer der Firma C. Getränke. Es sei aber nicht weiter darüber gesprochen worden, weil rasch klar gewesen sei, dass das neue Geschäft über eine andere Firma, die A., habe erfolgen sollen. Ö. C. habe ferner erläutert, dass beabsichtigt sei, eine neue Gesellschaft, die E., zu kaufen oder zu gründen, die aus Gewerbesteuergründen ihren Sitz nicht in H5, sondern in Niedersachsen haben solle. Bei dem Gespräch sei über konkrete Einzelheiten der künftigen Geschäfte gesprochen worden. Ö. C. habe gesagt, dass er gute Drähte zur Industrie habe. Ö. C. habe während des Gesprächs telefoniert, u.a. mit seinem Bruder. Hauptkontaktperson sei Ö. C. gewesen, der in der Regel über Handy, aber auch bei der Firma C. zu erreichen gewesen sei. Es habe auch einen deutschsprachigen „A.“ gegeben, der auch C. gehießen habe, aber da sei er sich nicht sicher. Er habe mit dem nicht gesprochen.
Die – von den Angeklagten, mit Ausnahme des von Ö. C. behaupteten Rückversicherungsvorbehalts in dem Gespräch mit dem Zeugen L2 (siehe sogleich) nicht bestrittenen – Angaben der glaubwürdigen Zeugen waren ohne erkennbare Belastungstendenz und reich an realitätstypischen Details. In wesentlichen Punkten, insbesondere das Auftreten Ö. C.s betreffend, passten die Aussagen der voneinander unabhängigen Zeugen zueinander. Auch unter dem Aspekt, dass die Zeugen bzw. die Firmen der Zeugen aufgrund des Verhaltens der Angeklagten erhebliche Schäden erlitten haben bzw. ihnen solche zumindest drohen, was zu einer kritischen Würdigung Anlass gab, waren die Aussagen daher als glaubhaft einzustufen.
(cc) Bedeutung des Auftretens gegenüber Abnehmern und Speditionen
Alleine schon das – von den Angeklagten im Grunde nicht bestrittene – Auftreten Ö. C.s und A. C.s gegenüber den vorgenannten Geschäftspartnern passt nicht zu der übrigen Stellung als halbwissende Werkzeuge bzw. Handlanger, die beide nach der Einlassung Ö. C.s eingenommen haben sollen. Soweit Ö. C. seine Einlassung – nach entsprechender Nachfrage und in spontaner Anpassung an das Beweisergebnis der zuvor erfolgten Zeugenvernehmung verschiedener Geschäftspartner der Kumpane – dahingehend ergänzt hat, A1 U. hätte A. C. und ihm einen gewissen Verhandlungsspielraum gelassen, den sie hätten ausfüllen dürfen, fügt sich dies nicht bruchlos in seine sonstige Einlassung hinsichtlich der übrigen, von A. C. und ihm eingenommenen Stellung. Diese wäre eher der Stellung B. C.s vergleichbar und durch weitgehende Unwissenheit geprägt gewesen, da Ö. C. sich sinngemäß dahingehend eingelassen hat, nicht wirklich die Bedeutung seines Handelns erkannt zu haben. Es scheint daher bereits auf dem Boden der Einlassung Ö. C.s wenig plausibel, einer solchen Person wichtige Verhandlungen mit eigenem Verhandlungsspielraum zu überlassen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Auswahl der Spediteure. Diese waren für das Gelingen des Tatplans der Kumpane von besonderer Bedeutung, denn es bestand die Gefahr, dass die Spediteure die Frachtpapiere und den vorgeblichen und tatsächlichen Warenweg kritisch hinterfragen könnten. Auch auf dem Boden der Einlassung Ö. C.s hat er allein die Firma S2 für den Kaffeetransport aus den Niederlanden nach Deutschland ausgesucht und die entsprechenden Verhandlungen zur Anbahnung der Geschäfte mit dem Zeugen P5 geführt. A1 U. war daran nicht beteiligt.
Auch die Verhandlungen mit dem Zeugen L2 über die - angesichts der Problematik der zu geringen Lagerkapazität für das Gelingen des Tatplans der Kumpane ebenfalls äußerst bedeutsame - Einlagerung der Waren bei der Firma G3 und deren Weitertransport durch die G3 haben A. C. und Ö. C. ohne Beteiligung A1 U.s geführt. Soweit sich Ö. C. dahingehend eingelassen hat, sie hätten sich erst bei A1 U. rückversichert, bevor sie L2 mit der Einlagerung beauftragt hätten, wird dies widerlegt durch die Aussage des Zeugen L2. Dieser hat glaubhaft bekundet, er sei sich in dem mit den als „C.-Brüdern“ auftretenden Ö. C. und A. C. geführten Verhandlungsgespräch über die Einlagerung und den Weitertransport der Waren handelseinig geworden. Von einem „Rückversicherungsvorbehalt“ A. C.s und Ö. C.s hat der Zeuge nichts berichtet.
(b) Auftreten gegenüber der Firma R. B.
Auch das Auftreten der Angeklagten gegenüber der Firma R. B. bestätigt die Bedeutung ihrer – insbesondere Ö. C.s – Tatbeiträge. Gegenüber der Firma R. B. trat insbesondere der Angeklagte Ö. C. in ähnlicher Weise in Erscheinung wie gegenüber den vorgenannten Firmen.
Soweit sich der Angeklagte Ö. C. dahingehend eingelassen hat, die Geschäfte mit R. B. seien von A1 U. mit dem Zeugen T7 organisiert worden, zwischen denen auch die ersten Gespräche stattgefunden haben, wird diese Einlassung, soweit es um die Einbindung Ö. C.s in die Anbahnung des Geschäfts mit dem Zeugen T7 geht, zur sicheren Überzeugung der Kammer durch die Aussage des Zeugen T7 widerlegt. Dieser hat glaubhaft bekundet, zum Zwecke der Geschäftsanbahnung mehrfach Anrufe von dem Angeklagten Ö. C. bekommen zu haben. Ferner hat der Zeuge ausdrücklich bestätigt, dass Ö. C. neben mehreren weiteren ihm unbekannten fremdsprachigen Personen an dem ersten Treffen teilgenommen hat. Davon, dass es im Vorwege Gespräche mit einer weiteren Person, insbesondere mit A1 U. gegeben habe, hat der Zeuge nichts berichtet.
Soweit der Angeklagte auch im Übrigen seine Rolle im Zusammenhang mit der „Geschäftsbeziehung“ zur Firma R. B. relativiert und behauptet hat, dass Geschäft sei im Einzelnen zwischen T7 und A1 U. besprochen worden, in Abrede genommen hat, aktiv in die - über den Zeugen T7 vermittelte - konkrete Anbahnung, Vorbereitung und Abwicklung der Geschäfte mit der T1 bzw. die Anbahnung der Geschäfte mit der P.u.K. eingebunden gewesen zu sein, wird dies ebenfalls durch die Aussage des Zeugen T7 widerlegt. Dieser hat bekundet, sein Ansprechpartner sei Ö. C. gewesen.
Die Kammer hat die Aussage des Zeugen T7 auch vor dem Hintergrund besonders kritisch hinterfragt, dass der Zeuge in enger Weise in das Geschäft der Angeklagten Ö. C. und A. C. mit den Firmen T1 und P.u.K. eingebunden war und deshalb ein Interesse daran gehabt haben könnte, seine eigene Rolle zu relativieren. Gleichwohl konnte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass T7 den Angeklagten Ö. C. an dieser Stelle zu Unrecht belastet haben könnte. Der Zeuge T7 hat vielmehr ebenfalls bekundet, nach seinem Eindruck sei Ö. C. nur die Rolle eines Vermittlers für die französische Gesellschaft zugekommen, und damit Auftreten und Funktion Ö. C.s in durchaus differenzierter Weise beschrieben.
Soweit der Zeuge T7 bekundet hat, er habe den Eindruck gehabt, Ö. C. sei nur als „Vermittler“ aufgetreten, steht dies den Feststellungen der Kammer zu seiner Position als einer der Hauptverantwortlichen der Taten nicht entgegen. Es gehörte vielmehr gerade zum Tatplan der Kumpane, dass Ö. C. gegenüber dem Zeugen T7, ebenso wie gegenüber den Verantwortlichen der T1 und der P.u.K. als lediglich eine Art „Vermittler“ der französischen Scheinabnehmerfirmen, nicht aber als deren formeller Vertreter bzw. Verantwortlicher auftreten sollte.
(c) Auftreten gegenüber der Firma T1
Auf einer Linie mit dem Auftreten gegenüber den vorgenannten Firmen bewegen sich auch die Kontakte zur T1.
Der Angeklagte Ö. C. hat eingeräumt, sich zusammen mit dem Angeklagten A. C. ein oder zwei Mal in H5 mit dem Zeugen S16 getroffen zu haben.
Der Angeklagte A. C. hat darüber hinaus eingeräumt, an dem Treffen mit Vertretern der T1 am 02.06.2008 teilgenommen zu haben. Entgegen den Feststellungen der Kammer hat er allerdings behauptet, nach Beendigung des Gesprächs sei A1 U. vor Ort erschienen. Der Zeuge S12 habe noch die Gelegenheit genutzt, ein kurzes Gespräch mit A1 U. zu führen.
Die zentrale Rolle der Angeklagten Ö. C. und A. C. gegenüber der T1 ergibt sich, soweit sie von den Angeklagten nicht eingestanden wurde, jedenfalls aus den Bekundungen der Zeugen S12 und S16.
Die Zeugen S12 und S16 haben übereinstimmend bekundet, anfangs habe es keine Treffen und kaum persönlichen Kontakt mit Vertretern der S. L. oder der C. gegeben. Der Kontakt sei im Wesentlichen über den Zeugen T7 gelaufen. Von der C. habe es aber immerhin geheißen, wegen der Sprachprobleme solle der Kontakt zur S. L. über die „Herren C.“, bei denen es sich um ein Bruderpaar gehandelt habe, hergestellt werden. Die A. bzw. E. seien anfangs nicht von Interesse gewesen. Erst später, im Gefolge der Probleme mit den Unterlagen, so der Zeuge S12, habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt mit einem allerdings sehr schwer erreichbaren deutschsprechenden „Herrn C.“ gehabt. „Herr C.“ habe ihm zugesagt, sich um die Beschaffung der Unterlagen zu bemühen. Der Zeuge S16 hat bekundet, ebenfalls mehrfach mit einem deutschsprechenden „Herrn C.“ telefoniert und sich in H5 mit den beiden „Brüdern C.“ in H5 getroffen und diesen das Anliegen der T1 geschildert zu haben. Die Zeugen S12 und S16 haben übereinstimmend bekundet, dass es trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, einen persönlichen Kontakt zu Vertretern der S. L. herzustellen.
Die Zeugen S12, S16 und auch W2 haben ferner übereinstimmend bekundet, dass an dem Treffen am 02.06.2008 lediglich der als A. „C.“ auftretende Angeklagte A. C. und der Angeklagte N. teilgenommen hätten. Die Frage, ob eine weitere türkische Person während des Zusammentreffens oder im Anschluss daran an den Gesprächen beteiligt gewesen oder sonst eine Rolle gespielt habe, wurde von den Zeugen verneint. Hinweise auf einen A1 U. vermochten die Zeugen – insbesondere auch der Zeuge S12 – nicht zu geben.
Die Aussagen der glaubwürdigen Zeugen sind glaubhaft und frei von Belastungstendenzen. Die Kammer hat die Aussagen der Zeugen dabei insbesondere vor dem Hintergrund besonders kritisch hinterfragt, dass der T1 durch die kriminellen Machenschaften der Angeklagten ein erheblicher Steuerschaden entstanden ist und namentlich die Zeugen S12 und S16 sich gegebenenfalls auch persönlichen Vorwürfen ausgesetzt sehen und daher ein Interesse haben könnten, ihre eigene Rolle in dem Geschehen zu Lasten der Angeklagten zu relativieren. Für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen sprach jedoch, dass ihre Bekundungen detailreich und schlüssig waren. Sie wirkten nicht untereinander abgesprochen. Jeder der Zeugen hat den Sachverhalt aus seiner Perspektive – entsprechend seiner jeweiligen Rolle und Funktion – mit eigenen Worten und Schwerpunkten nachvollziehbar beschrieben, ohne dass es dabei zu Widersprüchen untereinander gekommen wäre.
Die Bekundung der Zeugen, wonach Ö. C. und vor allem A. C. ihnen gegenüber als zentrale Personen auftraten, wird auch durch Schriftverkehr bestätigt. Verschiedene Schreiben, u.a. vom 03.03.2008, 07.04.2008, 18.06.2008, 11.07.2008 und 27.10.2008, mit denen die T1 Unterlagen der S1 L. erbat, richteten sich jeweils an die Herren „Ö. und A15 C.“ oder die „Herren C.“. Ersichtlich waren dies die Personen, die die zentralen Ansprechpartner auch für Fragen waren, die die S1 L. betrafen.
(d) Geltungsbedürfnis
Das Auftreten der Angeklagten Ö. C. und A. C. als Geschäftsführer bzw. Verantwortliche bzw. „Chefs“ kann nicht - wie die Verteidigung meinte – damit erklärt werden, dass sie sich aufgrund ihrer türkischen Mentalität oder aus Geltungsbedürfnis entgegen ihrer tatsächlich untergeordneten Rolle als „Chefs“ darstellen wollten. Denn die Angeklagten gaben nicht lediglich vor, Verhandlungen eigenverantwortlich führen und Entscheidungen treffen zu können, sondern taten dies auch.
(3) Verzahnung C./ D. mit A./ E.
Für die Zuordnung der Angeklagten Ö. C. und A. C. zur obersten Leitungsebene und gegen eine herausgehobene Stellung A1 U.s spricht ferner die Verzahnung bzw. Verflechtung der Firma C. bzw. der später an ihre Stelle tretenden D. mit der A. bzw. der E.. Die Firmen C. (später die D.) und A. bzw. E. waren u.a. dadurch eng verbunden, dass zum Teil dieselben Betriebsmittel verwendet wurden und zudem die C. bzw. später die D. einzelne Ankäufe von R. B. direkt bei der Firma R. B. vornahm, um damit die Auslandsgeschäfte der Firmen A./ E. abzudecken. Angesichts dessen, dass die Angeklagten Ö. C. und A. C. bei der C. und der D. zumindest mit die Hauptverantwortlichen waren, spricht die enge Verflechtung der Unternehmen dafür, dass es auch bei den Firmen A./ E. nicht anders lag.
(a) Verantwortlichkeiten bei C. und D.
Hinsichtlich der Firma C. haben die Angeklagten Ö. C. und A. C. glaubhaft eingeräumt, alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen zu sein.
Lediglich für die letzte Zeit der C. hat der Angeklagte Ö. C. sich hierzu leicht relativierend geäußert, indem er sich vage dahingehend eingelassen hat, dass er auf Anweisung U.s bei der C. „nicht mehr in Erscheinung getreten sei“. Dabei hat er aber weder ausdrücklich erklärt, sich – unabhängig vom „Erscheinungsbild“ – tatsächlich aus der Leitung zurückgezogen zu haben, noch liegen für ein solches Verhalten irgendwelche Anhaltspunkte vor. Über die vage, kaum greifbare Einlassung Ö. C.s hinaus findet sich weder in seiner übrigen Einlassung noch in der Einlassung A. C.s ein Anhaltspunkt dafür, dass A. C. oder Ö. C. ihre Position in der C. aufgegeben hätten und andere Personen – etwa A1 U. – irgendeinen Einfluss in dem Unternehmen gewonnen hätten. Die Kammer hat hiernach keinen Zweifel, dass Ö. C. bei der C. durchgehend einer der beiden „Chefs“ war.
Die Einbindung in die oberste Hierarchieebene der D. wurde vom Angeklagten A. C. eingeräumt, vom Angeklagten Ö. C. allerdings abgestritten. Auch der Angeklagte Ö. C. ist indes hinsichtlich seiner Stellung bei der D. überführt (siehe im Einzelnen zur „Leitung der D.“ unten VI. 2. g. bb.).
(b) Verzahnung
Sowohl die A. als auch die E. waren mangels Angestellten oder eigenem Betriebsgelände gar nicht handlungsfähig. Daher musste notwendig die Firma C. mit einbezogen werden, indem sich die A. bzw. die E. der Arbeitskräfte der C. bzw. später der D. - namentlich für das Auf- und Abladen der angelieferten Waren - bediente und das Betriebsgelände der C. bzw. der D. nutzte. Diese enge Verzahnung bzw. Verflechtung der Unternehmen spricht schon für sich genommen für ähnliche Verantwortlichkeiten und Machtverhältnisse. Wenn also Ö. C. und A. C. bei der C. bzw. der D. (dort zumindest auch) die faktischen Geschäftsführer und Gesellschafter waren, dann spricht Einiges dafür, dass sie bei der A. bzw. der E. eine ähnliche Rolle spielten und nicht lediglich halbwissende Werkzeuge waren. Dies entsprach auch der Außenwahrnehmung verschiedener Personen. Aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Geschäftspartner der Firmen A. und E. ergibt sich, dass sie kaum zwischen C. und der A. bzw. E. zu unterscheiden vermochten, bzw. sämtliche Unternehmen gleichermaßen Ö. C. und A. C. zuordneten. In ähnlicher Weise wurde das Nebeneinander auch von „innen“ heraus wahrgenommen. Für den beim Warenumschlag der A. bzw. E. eingesetzten Zeugen K6, Angestellter der C. bzw. später der D., gab es nach seinen glaubhaften Bekundungen keine Trennung von Geschäften der A. bzw. E. und C.. Aus seiner Sicht waren zudem generell für alle Angelegenheiten die Angeklagten Ö. C. und A. C. die „Chefs“.
Das Argument der Verflechtung bzw. Verzahnung wird dadurch bestärkt, dass die Firma C. bzw. später die D. für die Zurverfügungstellung ihrer Betriebsfläche und ihres Personals keinen finanziellen Ausgleich von der A. oder der E. erhielt.
Hinzu kommt ein weiterer Umstand: Nach der Einlassung des Angeklagten Ö. C. wurde das Geschäft mit der c. durch den „Vermittler“ N. K1 zunächst an die Firma C. herangetragen. Das erscheint glaubhaft, weil damals lediglich die C. am Markt aktiv und bekannt war. Die Angeklagten Ö. C. und A. C. sollen das Geschäft dann allerdings – so Ö. C. – an A1 U. und dessen A. weitergegeben haben, ohne dafür honoriert worden zu sein. Damit hätte die von den Angeklagten Ö. C. und A. C. getragene C. auf dem Boden der Einlassung Ö. C.s auf eine eigene - erhebliche – Gewinnmöglichkeit ohne Grund verzichtet. Dass die C. aufgrund ihrer Größe nicht in der Lage gewesen sein sollte, das Geschäft mit der c. durchzuführen, vermag als Begründung nicht zu überzeugen. Sowohl die A. als auch die E. verfügten nicht über eigene Betriebsmittel und bedienten sich bei der Durchführung des Geschäfts mit der c. der personellen und sachlichen Ausstattung der C. bzw. später der D.. Soweit der Angeklagte Ö. C. fehlende finanzielle Mittel auf Seiten der C. als Grund für den Verzicht auf das „Eigengeschäft“ der C. angeführt hat, überzeugt dies ebenfalls nicht, da es zunächst um eine Lieferung an die c. ging. Der Erwerb von der c. erfolgte erst ab April 2008. Das Betreiben von Geschäften, die zunächst der C. angeboten wurden, durch die A. spricht hiernach ebenfalls für gleichgelagerte Teilhabe und Verantwortlichkeiten an beiden Unternehmen. So betrachtet war die Weiterreichung des lukrativen Geschäftes nämlich nur eine Gewinnverlagerung, und nicht, wie auf dem Boden der Einlassung Ö. C.s, ein Gewinnverzicht.
(4) Ö. C. und A. C. als Mittelpunkt des Beziehungsgeflechtes
Für die Zuordnung der Angeklagten Ö. C. und A. C. zur Leitungsebene sprechen die Beziehungen der einzelnen Tatbeteiligten untereinander. Die Tatbeteiligungen der einzelnen Angeklagten lassen sich durch ein Netz des Vertrauens erklären. Dieses Netz umgibt aber nicht A1 U., sondern A. C. und Ö. C.. Stellt man die persönlichen Beziehungen, das Vertrauen, in den Vordergrund, waren A. C. und Ö. C. der Mittelpunkt der Personen, die tätig geworden sind. Sie waren B. C. und T. C., der den Strohmann G7 anleitete und betreute, familiär verbunden. Der Angeklagte N. stellte zwar eine Ausnahme dar, weil niemand aus dem direkten Umfeld geeignet war, die N. zufallende, sehr spezielle Aufgabe zu übernehmen. Auch N. fügt sich aber insoweit in das Netz ein, als sein Ansprechpartner A. C. war.
(5) Sinnhaftigkeit der Einbindung N.s
Wenn man die A1 U. von Ö. C. und A. C. in dessen zweiter Einlassungsvariante zugeschriebene Rolle unterstellen würde, wäre damit die Einbindung des Angeklagten N. nicht vereinbar. Es ist kaum plausibel, dass A1 U. einen - auf dem Boden der Einlassung der Angeklagten Ö. C. und A. C. - „gutgläubigen“ Steuerberater akzeptiert hätte, den er nicht kennt und von dem er jederzeit die Aufdeckung seiner kriminellen Machenschaften befürchten muss. Der Grund kann insbesondere nicht – wie die Verteidigung meinte – darin gesehen werden, die Einschaltung hätte der Beruhigung A. C.s oder Ö. C.s durch A1 U. dienen sollen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beruhigung hätte ausfallen sollen. Auf dem Boden des Verteidigungsvorbringens hätte A. C. einen gutgläubigen, nicht in die Sache verstrickten Steuerberater eingeschaltet. Schon der Einblick in wenige Unterlagen oder auch schon die Darstellung der Geschäfte durch A. C. hätte diesem gezeigt, was gespielt wird. A1 U. hätte also davon ausgehen müssen, dass genau das Gegenteil einer Beruhigung der Angeklagten stattfindet, nämlich dass diese über die Strafbarkeit des Handelns und deren Umfang vollständig aufgeklärt werden. Hinzukommt, dass nicht erkennbar ist, welchen Bedarf A1 U., der selbst der deutschen Sprache nicht mächtig ist, an „ordnungsgemäßer“ deutschsprachiger Steuerberatung oder Buchhaltungstätigkeit hätte haben sollen.
(6) Distanz A1 U.s zu den Strohleuten B. C. und G7
Ein weiteres Argument gegen die herausgehobene Stellung A1 U.s ergibt sich aus der Art und Weise des Einsatzes der Strohleute B. C. und G7 im Komplex „E.“.
Es ist kaum plausibel, dass A1 U. „an vorderster Front“ Strohleute einsetzte, deren Zuverlässigkeit er nicht beurteilen konnte, die er nicht kannte, denen gegenüber er nicht in Erscheinung trat und deren Auswahl, „Leitung“ und „Überwachung“ er seinen „Handlangern“ Ö. C. und A. C. überließ. Eine derart mittelbare Lenkung und Steuerung und die damit verbundene Kontrolleinbuße erscheint wenig lebensnah, da U. Fehlentwicklungen nicht ohne weiteres hätte erkennen und entgegenwirken können. Das gilt erst Recht, wenn die Angeklagten Ö. C. und A. C., wie insbesondere Ö. C. behauptet hat, weitgehend gutgläubig waren und von U. auch bewusst gutgläubig gehalten wurden.
Im Hinblick auf den Einsatz des Strohmannes B. C. ergeben sich weitere Argumente gegen eine herausgehobene Stellung A1 U.s daraus, dass B. C. die alleinige Kontoführungsbefugnis über das Geschäftskonto der E. und damit Zugriff auf erhebliche Beträge hatte. A1 U. kannte B. C. nicht und trat ihm gegenüber auch nicht als Mittäter A. C.s und Ö. C.s oder gar deren Weisungsgeber in Erscheinung, sondern überließ nach Darstellung der Angeklagten Ö. C. und A. C. die „Leitung“ und „Überwachung“ B. C.s insbesondere bei den von B. C. vorgenommenen Abhebungen erheblicher Bargeldbeträge den Angeklagten. Noch unverständlicher erscheint dies vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte A. C. nach seiner Einlassung seinerseits bei von ihm vorgenommenen Barabhebungen stets von A1 U. begleitet worden sein soll und dass A1 U. Ö. C. und A. C. nach beider Einlassung nicht genug vertraut hat, um sie ohne seine Mitwirkung bzw. Genehmigung die Abwicklung der Bankgeschäfte, insbesondere die - zudem häufig eilbedürftige - Überweisung der Rechnungen der Lieferanten und Spediteure vornehmen zu lassen.
Ist schon die „Kontrolle“ des Strohmanns B. C. durch die „Handlanger“ Ö. C. und A. C. wenig plausibel, erscheint es eher fern der Lebenswirklichkeit, dass sich A1 U. bei dem Strohmann G7 in noch weitergehendem Maße der Kontroll- und Einflussnahmemöglichkeit begab, indem sich nicht nur darauf einließ, eine nicht nur ihm, sondern auch A. C. und Ö. C. unbekannte Person als Strohmann einzusetzen, sondern noch dazu die „Zwischenschaltung“ einer weiteren ihm unbekannten Person in Gestalt des Angeklagten T. C. zuließ, der er die „Anwerbung“ und spätere „Führung“ dieses Strohmannes überließ.
(7) Distanz A1 U.s zu Ö. C. und A. C.
(a) Fehlende Vertrauensgrundlage
Auch ein weiterer Umstand spricht gegen eine herausgehobene Stellung A1 U.s und gegen eine bloße Handlangerrolle Ö. C.s und A. C.s. Bereits auf der Grundlage der Einlassung der Angeklagten Ö. C. und A. C. (Zweite Einlassungsvariante) erscheint es kaum plausibel, wieso eine Person wie A1 U., die mit aller Macht darauf bedacht war, bei ihren überregionalen Geschäften unerkannt zu bleiben und der im In- und Ausland Leute hatte, derer er sich bediente, Vertrauen gerade in A. C. und Ö. C. hat erlangen können. Familiäre oder private Beziehungen bestanden nicht, man kannte sich allenfalls geschäftlich. Gleichwohl war A1 U. ohne weiteres bereit, sich Ö. C.s und A. C.s sofort für seine in größtem Umfang betriebenen illegalen Geschäfte zu bedienen, sie im operativen Geschäft einzusetzen und sie dabei weitestgehend unbegleitet tätig werden und auch als Verantwortliche auftreten zu lassen. Dabei belog er sie, erzählte ihnen, sie sollten ein Agenturgeschäft betreiben, die Steuer fiele in Frankreich an und er werde in steuerlicher Hinsicht alles Erforderliche erledigen. Dass A1 U. davon ausging, dass jemand wie Ö. C., der mit der A3 erfolgreich ein Getränkeunternehmen aufgebaut hat und jahrelang in der Getränkebranche tätig war und auch mit Auslandsgeschäften in Berührung genommen war, ihm all dies ohne weiteres glauben würde, erschiene in hohem Maße unvorsichtig.
(b) Bargeldtransporte durch Ö. C.
In diesem Zusammenhang spricht es insbesondere gegen die Darstellung Ö. C.s, dass dieser zufolge A1 U. Ö. C. bereits von Beginn an mit den Barzahlungen der Forderungen der Lieferanten und Spediteure betraut und ihn - fast ausnahmslos unbegleitet - hohe, teilweise sechsstellige Bargeldbeträge transportiert lassen haben soll, namentlich zu dem niederländischen Kaffeelieferanten. Woher er - zumindest am Anfang - das Vertrauen in einen unwissenden Handlanger Ö. C. hätte nehmen sollen, erscheint auf dem Boden der Einlassung des Angeklagten Ö. C. wenig nachvollziehbar. Hätte Ö. C. eine eher B. C. vergleichbare Rolle eingenommen, hätte es nahegelegen, dass A1 U. ihn - jedenfalls in der Anfangszeit, bis er hinreichend sicher über die Zuverlässigkeit Ö. C.s gewesen wäre - bei seinen Fahrten begleitet hätte, so wie Ö. C. und A. C. B. C. bei seinen Barabhebungen begleitet und beaufsichtigt haben.
(c) Verbleib von Geschäftsunterlagen
Gegen die Logik der Einlassung Ö. C.s spricht, dass A1 U. dieser zufolge sämtliche Geschäftsunterlagen der A. bzw. E. bei – angeblich – wöchentlichen Besuchen mitgenommen haben soll. Tatsächlich wurden die Unterlagen vor Ort aber auch auf dem Boden der Einlassung der Angeklagten A. C. und Ö. C. für die durch sie vorgenommene Pflege der laufenden Geschäftsbeziehungen benötigt. Wie die Angeklagten ohne die erforderliche Arbeitsgrundlage den laufenden Betrieb aufrecht erhalten haben, ist auf Grundlage insbesondere der Einlassung Ö. C.s nicht erkennbar.
Der Umstand, dass A1 U. sämtliche Unterlagen mitgenommen hat, wird im Komplex „E.“ im Übrigen bereits dadurch widerlegt, dass in erheblichem Umfang Unterlagen der E. - darunter insbesondere die Ausgangsrechnungen an die Abnehmer, Eingangsrechnungen der Transporteure S2 und G3 und auch Transportunterlagen - bei dem gesondert verfolgten D12 sichergestellt werden konnten, der sie vom Angeklagten A. C. erhalten hatte.
(8) Ablösung Ö. C.s als formeller Geschäftsführer
Ferner sind die Ausführungen des Angeklagten Ö. C. auch insoweit nicht stimmig, als es nicht nachvollziehbar ist, warum sich die Handlanger und Werkzeuge A. C. und Ö. C. ihrerseits Strohleute bedienen sollten. Es ist – auf dem Boden der Einlassung des Angeklagten Ö. C. – nicht plausibel erklärbar, warum er später als „formeller“ Geschäftsführer bzw. Gesellschafter nicht mehr in Erscheinung trat und welches Interesse A1 U. gehabt haben sollte, im Komplex „A.“ seinen „Strohmann“ bzw. „Handlanger“ Ö. C. durch seinen - nach der Einlassung Ö. C.s - „gleichberechtigten Geschäftspartner“ A8 A7 zu ersetzen, die Geschäfte indes von Ö. C. fortführen zu lassen, und im Komplex „E.“ für seinen „Strohmann“ bzw. „Handlanger“ Ö. C. und seinen „Handlanger“ A. C. einen verlängerten Strohmann - den Angeklagten B. C. - einzuschalten. Insbesondere die Darstellung Ö. C.s, er, der zunächst als Strohmann tätig gewesen sei, sei - nach Begehung eines Teils der Taten - durch einen der Hintermänner ersetzt worden, lässt sich nicht erklären.
(9) Offizielles Auftreten A1 U.s in einem Schreiben vom 30.04.2009
Gegen eine Einnahme der Rolle des großen, aus dem Hintergrund operierenden und steuernden Hintermannes und Kopfes der Taten durch A1 U. spricht die Verwendung seines Namens nach außen hin in dem am 30.04.2009 bei der T1 eingegangene Schreiben der „S. L.“. In diesem Schreiben „bestätigte“ die S. L. zum Schein, die Firmen A. und E. mit der Abwicklung der R. B. Lieferungen als Agenten beauftragt zu haben. Für die S. L. ist das Schreiben von A1 U. mit von ihm ebenfalls verwendeten Namen A1 O. unterschrieben. Es liegt fern der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein großer Hintermann A1 U. zu einem Zeitpunkt, als die Steuerfahndung bereits bei B. C. gewesen war, es mit diesem zunehmend Probleme gab und die Aufdeckung der gesamten kriminellen Machenschaften der Bande und die Enttarnung der Hauptverantwortlichen drohte, in dieser Art und Weise offen aufgetreten und den Ermittlungsbehörden seine Tatbeteiligung quasi „auf dem Silbertablett“ präsentiert hätte.
(10) Werdegang Ö. C.s und A. C.s
Gegen einen Einsatz A. C.s und insbesondere Ö. C.s als „Werkzeuge“ eines lenkenden Hintermannes spricht, wenngleich mit untergeordneter indizieller Bedeutung, auch der vorangegangene Werdegang der Angeklagten. A. C. und Ö. C. waren selbstständig und leiteten zusammen einen Getränkehandel. Vor allem Ö. C. hatte, selbst wenn er Jahre zuvor bei der „R1 GmbH“ in M. noch eine untergeordnete Rolle eingenommen haben sollte, sich in der Zeit vor Beginn der hiesigen Taten zu einem selbstständig arbeitenden und planenden Unternehmer entwickelt. Das ergibt sich aus seiner Einlassung, wonach er vor der Firma C. das Getränkeunternehmen A3 maßgeblich mit aufgebaut hatte. Der Einsatz eines solchen, in der Branche bewanderten Geschäftsmannes als nur teilweise doloses Werkzeug bzw. als Ausführenden von Weisungen wäre zumindest ein erheblicher Bruch im Werdegang von Ö. C., der sich nicht ohne Weiteres erklären lässt. Warum Ö. C. aus einer sogar „echten“ Chefrolle ins zweite oder gar dritte Glied zurücktreten und sich zum bloßen Befehlsempfänger degradieren lassen sollte, ist dann erst Recht nicht mehr erklärbar.
(11) Nachtatverhalten: Selbständige Gründung neuer Firmen durch Ö. C. und A. C.
Gegen eine Instrumentalisierung der Angeklagten Ö. C. und A. C. als Handlanger des Hintermannes A1 U. spricht auch das erkennbare Nachtatgeschehen. Aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung ergibt sich, dass sowohl Ö. C. als auch A. C. nach dem hier relevanten Tatgeschehen neue Unternehmen mit einem ähnlichen Steuerhinterziehungssystem planten bzw. zum Teil bereits umsetzten (siehe dazu VI. 2. h., i.). Auch insoweit liegen keine Hinweise auf Hinterleute vor, die A. C. und Ö. C. gesteuert hätten. Beide treten vielmehr als Planer und Weisungsgeber auf. Lediglich der Angeklagte Ö. C. pflegte eine enge Zusammenarbeit mit seinem in F5 ansässigen Cousin E5 (genannt E6) A2, ohne diesem dabei indes zu unterstehen.
Weitere Indizwirkung gegen die Instrumentalisierung der Angeklagten Ö. C. und A. C. kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass die im Rahmen des „Neugeschäftes“ von A. C. mit L11 D16 und anderen - auf dem Boden der Einlassung Ö. C.s und letztlich von dem Angeklagten A. C. ebenfalls bestätigt - zwischen A1 U. und D16 geführten Telefonate nicht auf eine beherrschende Stellung A1 U.s schließen lassen. Im Gegenteil kommt in diesen im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten und in die Hauptverhandlung eingeführten Gesprächen vom 06.05., 07.05. und 12.05.2009 eine Gleichrangigkeit der Gesprächspartner zum Ausdruck. In dem Gespräch vom 06.05.2009 ging es um die von A. C. in seinem Neugeschäft nach Art der S. L. oder C1 S1 eingesetzte Firma U3 N4 (siehe dazu VI. 2. h.), wie sich aus der dort erörterten französischen Firmen-Anschrift ergibt. Auch soweit in den Gesprächen vom 07. und 12.05.2009 der Angeklagte A. C. Gesprächsgegenstand ist, erteilte A1 U. nicht etwa Anweisungen oder drohte gar, sondern bat D16 in höflicher, ein zumindest gleichrangiges Verhältnis zum Ausdruck bringenden Form, sein entsprechendes Anliegen an A. C., den er in dem Gespräch vom 12.05.2009 mit „Herrn A.“ bezeichnete, weiterzuleiten. Dabei wird aus dem Gespräch vom 12.05.2009 ferner deutlich, dass nicht etwa A1 U. die Fäden des Neugeschäftes in der Hand hielt und A. C. Anweisungen gab, sondern die Entscheidung, ob A1 U. an dem Neugeschäft beteiligt werden sollte, in der Hand A. C.s lag.
Soweit der Angeklagte A. C. behauptet hat, von einer hier nicht verfahrensgegenständlichen weiteren französischen Gesellschaft namens S1 B11, einer mutmaßlichen weiteren Scheinfirma, die in der Vergangenheit bereits im Zusammenhang mit der hier ebenfalls nicht verfahrensgegenständlichen R2 nach dem im Komplex „A./ E. mit der S. L./ C1 S1 praktizierten „System“ eingesetzt worden war, erst im Rahmen des hiesigen Verfahrens gehört zu haben, wird dies widerlegt durch ein zwischen dem Angeklagten und einer nicht identifizierten männlichen Person am 24.04.2009 geführtes Telefonat. In diesem Telefonat, das im Zusammenhang mit weiteren geplanten, nicht verfahrensgegenständlichen und im Dunkeln gebliebenen grenzüberschreitenden „Neugeschäften“ A. C.s steht, erfuhr A. C. von seinem Gesprächspartner, dass man versucht habe, ihnen die S1 B11 zu verkaufen und war darüber entsetzt.
ddd. Auseinandersetzung mit entlastenden Beweisanzeichen
(1) Hinweise auf die Existenz A1 U.s
Die Feststellungen der Kammer zur Rolle der Angeklagten Ö. C. und A. C. werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass es zahlreiche Hinweise auf die Existenz einer Person namens A1 U. alias U1 alias O. und darüber hinaus auch auf die Einbindung dieser Person in das Tatgeschehen gibt.
(a) Zeugenaussagen T7, K7 und W1
Das gilt etwa für die Aussagen der Zeugen T7 und K7, wonach im Zusammenhang mit den hier relevanten Geschäften neben den Angeklagten eine weitere, türkisch und französischsprachige Person aufgetreten sein soll. Ferner hat der Zeuge W1 bekundet, es habe einen weißhaarigen „C.“ gegeben.
Keine der Aussagen der Zeugen deutet jedoch darauf hin, dass die betreffende Person eine dominante oder zumindest hervorgehobene Stellung gehabt hätte.
Dies kann nicht damit erklärt werden, dass es A1 U. gerade darauf angekommen sei und er es geschickt verstanden habe, im Hintergrund die Fäden zu ziehen und als wahrer Hintermann unerkannt zu bleiben. Wenn dem so ist, stellt sich die Frage, wieso A1 U. dann überhaupt bei Treffen mit Geschäftspartnern dabei gewesen ist und - im Falle der T1 - sogar unter bzw. mit seinem Namen als Kontaktperson aufgetreten ist, ohne indes persönlich in Erscheinung zu treten. Da er kein gesetzlicher Vertreter der S. L. bzw. der C1 S1 war, bestand kein Bedürfnis, ihn auch „offiziell“ in Erscheinung treten zu lassen und ihn damit einem deutlich erhöhten Entdeckungsrisiko auszusetzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass A1 U. von dem Angeklagten Ö. C. in seiner Einlassung als nach ihrem äußeren Erscheinungsbild markante Person beschrieben wird, die in Anspielung auf ihre Körpergröße auch A1 „U1“, der „lange“ oder „große“ A1, genannt werde. Bei einer Person solcher Statur bestand erst Recht die Gefahr, dass die Gesprächspartner diese später wiedererkennen würden. Es fällt in diesem Zusammenhang ins Auge, dass keiner der Zeugen, der nach seinen Bekundungen eine Person namens „A1“ oder eine französisch sprechende Person bzw. einen weißhaarigen „C.“ persönlich getroffen hat, bei seiner Personenbeschreibung ein solches prägnantes körperliches Merkmal erwähnt hat oder dies sonst im Rahmen seiner Aussage bekundet hat. Dabei müsste eine solche durchaus außergewöhnliche Erscheinung insbesondere dann haften bleiben, wenn die entsprechende Person bei den Treffen entweder gar nicht namentlich, oder nur vage mit dem Vornamen „A1“ oder dem Nachnamen „C.“ vorgestellt wurde.
(b) Telekommunikationsüberwachung
Soweit sich in Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung Hinweise auf die Existenz einer Person namens A1 U. und seiner Einbindung in das Tatgeschehen ergeben, geht aus ihnen ebenfalls nicht hervor, dass die betreffende Person eine dominante oder zumindest hervorgehobene Stellung oder ein entsprechendes Macht- bzw. Drohpotential gehabt hat.
Gespräche, in denen A1 U. Anweisungen gegeben hat, wurden nicht geführt. Gespräche, in denen von Dritten über A1 U. als Chef, Leiter oder Hintermann gesprochen wurde, fanden sich ebenfalls nicht. Nicht einmal Telefonate, aus denen sich hohe Forderungen U.s oder hiermit zusammenhängende Drohungen hätten ergeben können, konnten aufgezeichnet werden.
Aus den Gesprächen wird vielmehr deutlich, dass es bei der angeblichen Bedrohung aus dem Ausland, die Ö. C. und A. C. neben A1 U. auch Personen zugeschrieben haben, die in aufgezeichneten Telefongesprächen als „Belgier“ bezeichnet wurden, zum Einen bei weitem nicht um die vom Angeklagten behaupteten Forderungen von ca. EUR 1,7 Mio. ging und diese Bedrohung zum Anderen durch die Angeklagten Ö. C. und A. C. nicht sonderlich ernst genommen wurde.
So berichtete A. C. seinem Vertrauten A8 F9 in einem am 09.05.2009 geführten Telefonat unter anderem von einem Anruf „dieses einen Ehrlosen aus einem anderen Land“, mit dem nach der Einlassung Ö. C.s A1 U. gemeint war, und dass Männer zu A. C. geschickt worden sein sollen. Ferner war von einer möglichen bevorstehenden Aussage des „ehrlosen Kerls“ - mit dem folgerichtig ebenfalls A1 U. gemeint war - bei der Staatsanwaltschaft in K3 die Rede. Beide Gesprächsteilnehmer empörten sich sinngemäß darüber, dass es zu all dem wegen „drei Groschen“ gekommen sei. A. C. machte F9 gegenüber in dem Gespräch deutlich, dass er die Bedrohung nicht sonderlich ernst nahm und F9 seinerseits bat A. C. darum, ihn doch dazu zurufen, wenn die Leute kommen würden und fügte lachend hinzu, er habe ja zur Zeit Langeweile. Aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs wird deutlich, dass weder A. C. noch F9 diesen „A1“ als den großen furchteinflößenden Hintermann ansahen, sondern sich vielmehr über ihn lustig machten. Als F9 Ö. C. zwei Tage später über den Inhalt seines am 09.05.2009 mit A. C. geführten Telefonats berichtete, zeigte sich auch Ö. C. nicht sonderlich beeindruckt von der Drohung „A1s des Lügners“, eine Bezeichnung, unter der A1 U. nach Einlassung Ö. C.s ebenfalls bekannt sein soll. In einem weiteren Telefonat vom gleichen Tag berichtete F9 dem Angeklagten Ö. C., dass es entgegen ersten Vermutungen nicht um Leute aus Frankreich, sondern aus Belgien gehen würde, die noch offene Forderungen geltend machen wollten. Aus beiden Telefonaten wird deutlich, dass weder Ö. C. noch F9 einer der in den Gesprächen erwähnten Personen die Rolle des furchteinflößenden Hintermanns beimaßen, sich auch von den Leuten aus Belgien nicht sonderlich beeindruckt zeigten und keineswegs Millionenforderungen im Raum standen.
Ob die in den Gesprächen zum Ausdruck kommende geringe Achtung, die die Angeklagten gegenüber dem angesprochenen A1 hatten, Ursache dafür war, dass A. C. auf einem Foto in der B3er Zeitung vom 07.02.2009 als „A1 U.“ bezeichnet wurde, konnte die Kammer nicht klären.
(2) Zeugenaussage A13
Die Aussage der Zeugin A13, bei der es sich um die Schwägerin des Angeklagten Ö. C. handelt, war nicht geeignet, die Feststellungen der Kammer zu erschüttern. Zwar hat die Zeugin die Version des Angeklagten Ö. C. zur Rolle A1 U.s in wesentlichen Punkten bestätigt. Indes war die Aussage nicht glaubhaft, weil sie in Bezug auf entscheidende Punkte widersprüchlich oder unplausibel war.
(a) Übersicht
Widersprüchlich war die Aussage vor allem im Hinblick auf die Charakterisierung Ö. C.s, der als „Laufbursche“ typisiert wurde, ohne dass dies in Einklang mit seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmer bei der A3 gebracht wurde. Unplausibel erschien die Erklärung der Zeugin, warum sie ihr angebliches Wissen um den Hauptverantwortlichen der A./ E. lange Zeit zurückgehalten hat. Alleine diese beiden Punkte waren bereits geeignet, den Beweiswert der Aussage soweit zu mindern, dass sie den Beweiswert der den Angeklagten Ö. C. belastenden Beweismittel nicht mehr in Frage zu stellen geeignet war. Hinzu traten weitere Punkte, die die Aussage unplausibel erscheinen ließen. Inhaltlich erschien nicht nachvollziehbar, warum A1 U., der der Aussage nach darauf bedacht gewesen sein soll, im Hintergrund zu arbeiten und unerkannt zu bleiben, auf der anderen Seite in der S9 offiziell unter seinem Namen aufgetreten sein soll. Nicht nachvollziehbar war daneben das Auftreten der Zeugin in der Hauptverhandlung, für die dem Inhalt ihrer Aussage nach erhebliche Emotionen im Spiel gewesen sein müssen, während sie tatsächlich erkennbar emotionsfrei in einer Art berichtete, als erzähle sie eine launige Geschichte.
Im Einzelnen:
(b) Wesentlicher Inhalt der Zeugenaussage
Die Zeugin hat im Wesentlichen bekundet, ab August 2007 ca. ein Jahr lang für A1 O. in dessen in der Nähe von B10 ansässigen Getränkefirma A14 GmbH im Büro und im Verkauf gearbeitet und engen beruflichen und persönlichen Kontakt zu diesem gehabt zu haben.
A1 O. habe ihr eine Tätigkeit für die A14 GmbH in der S9 angeboten. Sie sei deswegen in die S9 gezogen. Dort habe sie mit A1 O. zusammen gewohnt und dabei auch eine intime Beziehung zu ihm unterhalten.
A1 O. habe ihr über die Geschäfte mit Ö. C. berichtet, bei denen er alles organisiert und geplant habe, während Ö. C. - ebenso wie A. C. - nur „Läufer“ gewesen sei. A1 O. habe sich über Ö. C. lustig gemacht und ihn als „Dummkopf“ bezeichnet, der das ausführe, was man ihm auftrage. Das habe auch ihrem Eindruck entsprochen, den sie als Schwägerin Ö. C.s von diesem mit der Zeit gewonnen habe. Auch sie habe Ö. C. eher als Laufburschen eingeschätzt. A1 O. habe sich ihr gegenüber damit gebrüstet, sich geschickt im Hintergrund zu halten und im Vordergrund solche Leute wie Ö. C. agieren zu lassen.
Auf die Nachfrage, wie sich dies mit Ö. C.s Auftreten bei der Firma A3 vereinbaren lasse, antwortete die Zeugin im Vergleich zu ihren sonstigen Ausführungen nur knapp. Während sie ansonsten bestimmt, ausführlich und zusammenhängend berichtete, wirkte sie an dieser Stelle, wo sie abseits des Kernthemas befragt wurde, eher unsicher und weniger redselig. Das musste insoweit verwundern, als sie bestätigt hat, bei der A3 angestellt gewesen zu sein. Dementsprechend hat sie die abgefragten Wahrnehmungen durchaus gemacht. Gleichwohl blieb ihre Vortrag zu diesem Thema blass. Spontan bekundete sie, Ö. C. sei bei der A3 in ähnlicher Weise wie bei der A./ E. eingebunden gewesen. Auf weitere Nachfrage räumte sie ein, dass er bei der A3 die tatsächliche Geschäftsführung inne gehabt habe. Gleichwohl blieb sie bei ihrer Einschätzung seiner Person. Auf Vorhalt des Widerspruchs erklärte sie lediglich, Ö. C. sei schließlich auch bei der A3 im Vertrieb aktiv gewesen, während sein Mitgesellschafter H4 A2 die Büroarbeiten erledigt habe.
Über A1 O. hat die Zeugin weiter wie folgt berichtet:
A1 O. habe Geschäfte in vielen Ländern gemacht, darunter in Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden. In der S9 habe er die A14 gegründet, weil er mit dieser eben die zwielichtigen Geschäfte habe vornehmen wollen, die er auch sonst europaweit getätigt habe. Er habe überall Leute, die für ihn tätig würden und viele Firmen, die er gelenkt habe. Die Namen der einzelnen Firmen erinnere sie nicht mehr. Anders liege es hinsichtlich der Firmen S. L., A. und E.. Hinsichtlich der S. L. habe sie, am selben Tisch wie A1 O. arbeitend, ihm bei der Arbeit zugesehen und dabei beobachtet, wie A1 O. im Büro der A14 GmbH Rechnungen der S. L. geschrieben habe. Daneben wisse sie, dass O. mehrfach Unterlagen aus H5 mitgebracht habe. Sie habe ferner beobachtet, wie A1 O. gemeinsam mit seinem Fahrer D19 Unterlagen der S. L., der A. und der E. vernichtet habe.
A1 O. habe einmal mehr als EUR 700.000,- Bargeld und Unterlagen aus H5 in die von ihnen beiden gemeinsam bewohnte Wohnung, deren Miete A1 O. bezahlt habe, gebracht, kurz im Kleiderschrank verwahrt und anschließend nach Frankreich verbracht. Es sei häufig passiert, dass A1 O. hohe Bargeldbeträge aus anderen Ländern, u.a. Deutschland, in die Wohnung mitgebracht habe um sie anschließend, zumindest zum Teil, nach Frankreich zu verbringen.
Zu A1 O. unterhalte sie bereits seit Langem keine Beziehung mehr. Dieser habe sich ihr im Nachhinein, nicht anders als seinen Geschäftspartnern und Angestellten gegenüber, als kaltherzig erwiesen. Ihre Bitte, sie bei der Eröffnung eines eigenen Geschäfts zu unterstützen, habe er abgelehnt.
(c) Glaubwürdigkeit
Bereits die Glaubwürdigkeit der Zeugin leidet unter ihrem engen persönlichen Verhältnis zum Angeklagten Ö. C.. Letztlich kam es hierauf aber nicht an. Denn jedenfalls war die Aussage nicht glaubhaft.
(d) Charakterisierung Ö. C.s
Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird durch die oben dargestellte widersprüchliche Charakterisierung Ö. C.s gemindert. Die Typisierung als Laufbursche passt nicht zu der Stellung, die auch die Zeugin Ö. C. bei der A3 zuerkannt hat und die auch durch weitere Beweismittel belegt wird (siehe oben VI. 2. c. bb. ccc.). Diesen Widerspruch vermochte die Zeugin auch auf Nachfrage nicht auszuräumen.
(e) Offizielles Auftreten A1 O.s
Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin A13 und auch die Rolle A1 U.s bzw. A1 O.s als vornehmlich aus dem Hintergrund agierenden Kopf der Taten spricht ferner, dass A1 U. unter dem von ihm ebenfalls verwendeten Namen „A1 O.“ als Gesellschafter und Geschäftsführer der in der Nähe von B10 ansässigen Firma A14 GmbH, bei der auch die Zeugin A13 beschäftigt war, im Handelsregister eingetragen war. Es liegt fern der Lebenswirklichkeit, dass eine Person wie A1 U. unter Zugrundelegung der ihr von der Zeugin und vom Angeklagten Ö. C. zugeschriebenen Rolle und Verhaltensweise sich unter ihrem eigenen Namen in das Handelsregister einer Gesellschaft eintragen lässt, die zweifelhaften Geschäften dienen soll und bei der sie sich – wollte man der Zeugin A13 Glauben schenken – regelmäßig aufhielt. Dadurch hätte U. im Vergleich zu seinem sonstigen Wirken ein unnötig hohes Entdeckungsrisiko geschaffen. Das gilt umso mehr, als er auch noch Unterlagen anderer Firmen, darunter der E., A. und S. L. in der Firma aufbewahrt haben soll.
(f) Zurückhaltung eigenen Wissens
Auch auf Vorhalt hat die Zeugin nicht plausibel erklären können, warum sie ihr angebliches Wissen, das eine erhebliche Entlastung des Angeklagten Ö. C. hätte erbringen können, lange Zeit für sich behalten hat.
Die Zeugin wurde erst gegen Ende der Hauptverhandlung, nachdem der Angeklagte Ö. C. sich bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft befunden hatte, von der Verteidigung benannt. Auf Nachfrage an die Zeugin, wie es dazu gekommen sei, hat sie erläutert, erst kurze Zeit vor ihrer Benennung angesprochen worden zu sein. Die Familie C. habe um ihr Verhältnis zu U. gewusst. Der Verteidiger Ö. C.s habe sie darauf angesprochen, ob sie über U. berichten könne. Da ihr – der Zeugin – die Tochter des Angeklagten Ö. C. sehr nahe stehe – diese sei für sie wie eine eigene Tochter – habe sie sich zu einer Aussage bereit erklärt. Von alleine sei sie nicht darauf gekommen, ihr Wissen den Ermittlungsbehörden zu offenbaren. Zwar habe sie die gegen Ö. C. erhobenen Vorwürfe gekannt. Sein Wohl liege ihr auch am Herzen, weswegen sie ihn gleich zu Beginn der Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt besucht habe. Sie habe sich aber nicht mit einer Aussage „einmischen“ wollen. Außerdem habe sie niemand um eine Aussage gebeten.
Die Erklärung der Zeugin vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Dem Inhalt ihrer Aussage nach hätte sie, wenn die Aussage zuträfe, gewusst, dass Ö. C. nur eine Marionette U.s war, die u.a. von U. dazu instrumentalisiert wurde, dessen Verantwortung in strafrechtlicher Hinsicht ungewollt auf sich zu nehmen. Die Zeugin konnte nicht erklären, warum sie sich unter diesen Umständen nicht „einmischen“ wollte und stattdessen zugesehen hat, wie Ö. C., dessen Wohl ihr angelegen war, mehrere Monate in Untersuchungshaft verbringen musste, ohne, dass sie auch nur versucht hätte, ihm zu helfen. Eine Erklärung lässt sich nicht in ihrem Verhältnis zu U. finden; denn dieses war auch ihrer Aussage zufolge bereits vor der Inhaftierung Ö. C.s beendet. Ferner lässt sich eine Erklärung nicht darin finden, dass die Zeugin aus Angst vor U. geschwiegen hätte. Die Zeugin hat zwar U. als einen Mann beschrieben, vor dem man Angst haben müsse, „wenn man ihm Geld schulde“. Sie selbst, so die Zeugin auf Nachfrage, habe aber aufgrund ihrer Aussage keine Angst. Die Aussage war in diesem Punkt glaubhaft, weil es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Zeugin in irgendeiner Weise verängstigt gewesen wäre. Die Aussage ging der Zeugin – bis auf Nachfragen zu Randbereichen (s.o.) – ersichtlich leicht „über die Lippen“.
(g) Auftritt der Zeugin in der Hauptverhandlung
Daneben wird die Glaubhaftigkeit der Aussage noch aus weiteren Gründen gemindert. Auffällig war vor allem die Differenz zwischen den Emotionen, über die die Zeugin gesprochen hat, und den Emotionen, die sie gezeigt hat. A1 O. war nach ihrem Bekunden ein Mann, der in ihrem Leben eine nicht unerhebliche Rolle gespielt hatte, mit dem sie einerseits ein Verhältnis gehabt hatte, vor dem man andererseits aber auch Angst haben konnte, und der sie schließlich auch menschlich durch seine Kaltherzigkeit enttäuscht hatte. Ö. C. und dessen Familie wiederum lag ihr angeblich am Herzen, ihre Nichte H16 angeblich sogar wie ihr eigenes Kind. Hiernach müssten in jeder Hinsicht erhebliche Emotionen der Zeugin im Spiel gewesen sein, eine emotionale Gemengelage. Im krassen Gegensatz dazu stand das Auftreten der Zeugin, die auf die Kammer so wirkte, als erzähle sie, bestens gelaunt, eine interessante Geschichte.
(h) Weitere Punkte
Die Geschichte der Zeugin krankt auch ansonsten an wenig lebensnahen, unwahrscheinlichen Details. So hat die Zeugin beschrieben, dass A1 O. mehrfach u.a. aus H5 hohe Geldbeträge mit in die S9 gebracht habe, diese dort kurz in ihrer gemeinsamen Wohnung verwahrt habe und sie anschließend zumindest zum Teil nach Frankreich verbracht habe. Das macht wenig Sinn, insbesondere, wenn man sich die (seinerzeitigen) Grenzkontrollen zur S9 vergegenwärtigt. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Zeugin geschilderten Verbringung von Unterlagen der A. und der E. in die S9 und ihre dortige Vernichtung.
(3) Zeugenaussage I6 C.
Die Aussagen des Zeugen I6 C., des Sohnes des Angeklagten A. C., stehen den Feststellungen der Kammer zur Rolle der Angeklagten Ö. C. und A. C. ebenfalls nicht entgegen. Dieser hat im Kern bekundet, A1 U. sei alle zwei, drei Wochen in den Betrieb gekommen. Er habe ihn teilweise am Hauptbahnhof abholen müssen, auch dann, als U. mit dem eigenen Auto gekommen sei, weil er den Weg zum Betrieb nicht gekannt habe. Sie hätten U. scherzhaft den R.- B.-Mann genannt, da er nach einem hohen Tier, einer wichtigen Person ausgesehen habe. A1 U. habe sich zum Teil gegenüber dem Zeugen so benommen, als sei er der Chef. Diese Anmaßung habe ihn, den Zeugen, gewundert. Er habe sich gefragt, ob U. glaube, dass der Zeuge für ihn arbeite.
Unabhängig davon, dass bereits die Glaubwürdigkeit des Zeugen an seinem engen persönlichen Verhältnis zu A. C. leidet und die Aussage im Übrigen auch wenig ergiebig ist, da der Zeuge kaum Details zu schildern vermochte, insbesondere nichts zur Art des Verhältnisses zwischen A1 U. und den Angeklagten A. C. und Ö. C. und den Umgang dieser Personen miteinander, wird doch durch die Art der Schilderung der Person A1 U.s durch den Zeugen deutlich, dass dieser ihm keineswegs übertrieben ehrfürchtig gegenüberstand und ihm auch keine gegenüber den Angeklagten A. C. und Ö. C. herausgehobene Stellung beimaß. Er scherzte vielmehr über dessen Auftreten und Akzent und billigte ihm allenfalls die Stellung eines gegebenenfalls wichtigen Geschäftspartners nach Art eines Warenverkäufers oder -händlers zu. Insoweit steht die Aussage des Zeugen im Kern in Übereinstimmung mit der glaubhaften Aussage des ebenfalls bei der C. bzw. der D. tätigen Zeugen K6, der nichts von einer gegenüber A. C. oder Ö. C. eine herausgehobene Stellung einnehmenden Person berichtet hat.
eee. Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen und alternative Beweisführung
Auch bei zusammenfassender Betrachtung aller für und gegen die Einlassung der Angeklagten sprechenden Umstände steht zweifelsfrei fest, dass Ö. C. und A. C. zumindest mit die hauptverantwortlichen Leiter der Firmen A./ E. waren. Von hohem Beweiswert hierfür sind vor allem der Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche, die Außenwahrnehmung der Angeklagten durch Geschäftspartner, die Verzahnung von C./ D. einerseits und A./ E. andererseits sowie das Nachtatverhalten der beiden Angeklagten. Hieraus ergibt sich das mehrfach bestätigte Gesamtbild, das die beiden Angeklagten als engagierte und selbstständig arbeitende Planer und Entscheider zeigt. Dieses Bild kann auch durch eine Gesamtschau der potentiell entlastenden Beweisanzeichen nicht erschüttert werden. Ergiebige Hinweise auf die Position A1 U.s als die eines übergeordneten Hintermannes finden sich letztlich nur in der Aussage der Zeugin A13. Deren Beweiswert jedoch ist schon bei isolierter Betrachtung derart gemindert, dass er gegenüber dem Beweiswert der einzelnen Beweisanzeichen, die gegen die Angeklagten sprechen, stark zurücktritt. In der Gesamtbetrachtung fällt zudem auf, dass mit der Aussage der Zeugin A13 lediglich eine entlastende Aussage einer angehörigen Zeugin vorliegt, während eine Vielzahl neutraler Zeugen die Angeklagten in einer ganz anderen Außenwirkung beschrieben haben.
Die Vielzahl der die Angeklagten belastenden Beweisanzeichen und ihre zum Teil hohe Beweiskraft führte dazu, dass nicht alle aufgezeigten Umstände – kumulativ – nach Würdigung der Kammer für die Führung des vollen Beweises erforderlich waren. So ergab sich namentlich die volle Überzeugung der Kammer bereits aus der Außenwahrnehmung Ö. C.s und A. C.s durch deren Geschäftspartner, der Verzahnung der Gesellschaften C./ D. einerseits sowie A./ E. andererseits sowie dem Werdegang Ö. C.s. Ebenso wurde der volle Beweis nach Würdigung der Kammer auch – alternativ – bereits durch die geständnisgleichen Erklärungen Ö. C.s in den aufgezeichneten Gesprächen sowie durch das sich aus den Gesprächen ergebende Nachtatverhalten, nämlich die Fortsetzung selbstständig-leitender Tätigkeit, geführt. Letztere Beweisführung stützt sich nicht tragend auf die Strukturgleichheit der Firmen A./ E. mit den Nachfolgeunternehmen, sondern entscheidend auf die zentrale Rolle der Angeklagten als Hauptverantwortliche. Hieran wurde einmal mehr deutlich, dass die Angeklagten vom Typ her keine Werkzeuge fremder Unternehmer sind, sondern selbst die „Macher“ waren.
d. Die Rolle A7s
aa. Zusammenfassung der Einlassungen der Angeklagten Ö. C. und A. C.
Zur Rolle A8 A7s hat sich der Angeklagte Ö. C. dahingehend eingelassen, dieser sei der ihm und A. C. übergeordnete gleichberechtigte Geschäftspartner A1 U.s gewesen (s.o. VI. 1. c. bb. ccc.).
Der Angeklagte A. C. hat in seiner zweiten Einlassungsvariante ebenfalls behauptet, dass A7 in der Hierarchie über ihm und Ö. C. gestanden habe. Abweichend hat er die Position A7s allerdings dahingehend beschrieben, dass dieser in den Befehlsstrukturen unter A1 U. anzusiedeln gewesen sei (s.o. VI. 1. d. bb. ccc).
bb. Beweiswürdigung
Der Umstand, dass A7 entgegen den Einlassungen der Angeklagten in der Hierarchie nicht über den Angeklagten Ö. C. und A. C. stand, ergibt sich bereits daraus, dass Ö. C. und A. C. der Leitungsebene zuzuordnen sind, siehe oben VI. 2. c.
Der Umstand, dass A7 nicht der Leitungsebene angehörte, sondern lediglich ein Helfer U.s war, folgt aus verschiedenen Umständen. Zum Einen ist keine Funktion erkennbar, die A7 innerhalb der A./ E. hätte zukommen können. Das operative Geschäft wurde alleine von Ö. C. und A. C. betrieben. Selbst nach der Einlassung der Angeklagten Ö. C. und A. C. (zweite Einlassungsversion) hat sich hieran auch dann nichts geändert, als A7 – einzig – in Erscheinung trat durch die Übernahme der A.. U. wiederum erledigte die – ohnehin nur begrenzten – Angelegenheiten, die in Frankreich anfielen. Auch daneben liegen außer der Tatsache, dass A7 seinen Namen hergab, keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass A7 in irgendeiner Weise in die Geschäfte von A./ E. eingebunden gewesen wäre. Die Einlassung der Angeklagten Ö. C. und A. C. zu den hierarchischen Verhältnissen war jeweils allgemein gehalten. Konkrete Tatanteile wurden A7 nicht zugeschrieben. Dies deckt sich mit den Aussagen der als Zeugen gehörten Geschäftspartner, die übereinstimmend bekundet haben, dass A7 ihnen gegenüber nicht in Erscheinung getreten sei bzw. die gar nichts zu dieser Person bekunden konnten.
e. Der Vorsatz der Angeklagten Ö. C. und A. C. in Bezug auf den Komplex „A./ E.“
aa. Der Vorsatz Ö. C.s
aaa. Zusammenfassung der Einlassung des Angeklagten Ö. C.
Der Angeklagte Ö. C. hat seinen Vorsatz bestritten und sich dahingehend eingelassen, A1 U. habe ihn und A. C. in dem Glauben belassen, er werde sich um die Steuerangelegenheiten kümmern. Er - Ö. C. - habe sich darauf verlassen.
bbb. Nachweis des Vorsatzes
Der Vorsatz des Angeklagten ergibt sich bereits aus seiner unter oben VI. 2. c. nachgewiesenen Leitungsfunktion innerhalb der Firmen A./ E.. Das Gewinnerzielungssystem der Firmen war ausschließlich auf Steuerhinterziehung ausgerichtet. Ö. C. als (Mit-) Initiator und Hauptverantwortlicher wusste daher nicht nur um die Steuerhinterziehung; sie stellt sich vielmehr als die Verwirklichung seiner Absichten dar.
Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Gegen die vom Angeklagten für sich in Anspruch genommene Unkenntnis bezüglich der Kaffeesteuer spricht, dass der Angeklagte auch nach eigener Einlassung selbst Rechnungen an die Abnehmer der A. bzw. der E. erstellt hat, auf denen jeweils die Bestätigung über die ordnungsgemäße Versteuerung nach dem Kaffeesteuergesetz enthalten war.
Soweit der Angeklagte behauptet, sich nie über die Kaffeesteuer informiert und deren Höhe nicht gekannt zu haben, ist dies bei einem kaufmännisch denkenden Mann wie dem Angeklagten fern der Lebenswirklichkeit. In der Hauptverhandlung konnte der Angeklagte spontan Ein- und Verkaufspreise und Mengen sowie Gewinnmargen nennen. Dass er sich keinerlei Gedanken über die Kaffeesteuer gemacht haben will, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
bb. Der Vorsatz A. C.s
aaa. Zusammenfassung der Einlassung des Angeklagten A. C.
Der Angeklagte A. C. hat lediglich in seiner zweiten Einlassungsvariante relativierend erklärt, zunächst ab April 2008 Mißtrauen gegen U. entwickelt und ab Ende 2008 – nachdem U. sich aufgrund der Zahlungen an das Finanzamt ärgerlich gezeigt habe – Kenntnis gehabt zu haben. In seiner ersten Einlassungsvariante, zu der der Angeklagte zuletzt zurückgekehrt ist, hat er demgegenüber seinen Vorsatz ohne Einschränkung eingestanden (s.o. VI. 1. d. bb. ddd.).
bbb. Nachweis des Vorsatzes
Glaubhaft ist alleine die erste Einlassungsvariante, wonach der Angeklagte von Beginn an vorsätzlich handelte. Das ergibt sich bereits aus der Stellung A. C.s als eines der Leiter und Planer der Gesellschaften A. und E. (siehe oben VI. 2. c.).
Lediglich ergänzend wird diese Annahme durch die dargestellte erste Einlassung des Angeklagten gestützt. Diese erlangt dadurch einen – beschränkten – Beweiswert, dass weder vom Angeklagten vorgetragen noch sonst erkennbar ist, warum der Angeklagte sich zu Unrecht hätte belasten sollen. Daneben wird die Annahme vorsätzlichen Handelns u.a. auch dadurch bestätigt, dass A. C. Ein- und Verkaufspreise der Ware kannte und schon aus diesem Grunde – sogar dann, wenn er die Steuerhinterziehung nicht, wie geschehen, gerade beabsichtigt hätte – das System der Steuerhinterziehung unschwer erkannt hätte.
f. Beute aus dem Tatkomplex „A./ E.“
aa. Übersicht
Bei der Darstellung der Angeklagten Ö. C. und A. C. in dessen zweiter Einlassungsvariante, den wesentlichen Teil der Tatbeute habe A1 U. vereinnahmt, handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um Schutzbehauptungen.
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte Ö. C. aus dem aus den Steuerhinterziehungen in den Komplexen „A.“ und „E.“ insgesamt erzielten Brutto-Gewinn von mindestens rund EUR 4,2 Mio., von dem nach Abzug aller Kosten und „Aufwendungen“ ein Reingewinn von rund EUR 2,6 Mio. verblieb, einen Beuteanteil von mindestens rund EUR 843.861,- erlangt hat und der Angeklagte A. C. einen Beuteanteil von mindestens rund EUR 863.861,-. Dabei ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass A1 U. aufgrund seiner - ebenfalls zu Gunsten der Angeklagten unterstellten - allenfalls gleichberechtigten Tatbeteiligung den gleichen Anteil wie Ö. C. und A. C. erhalten hat.
Die Kammer ist ferner der sicheren Überzeugung, dass dem Angeklagten Ö. C. von seiner Tatbeute mindestens EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft eines Imbisses in H5 verblieben sind. Das Versteck der mindestens EUR 314.791,- ist unbekannt. Sicher ist nur, dass der Angeklagte hierüber noch verfügt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
Einen Teilbetrag von rund EUR 200.000,- aus seiner Tatbeute hat der Angeklagte Ö. C. zur sicheren Überzeugung der Kammer in Erwerb sowie Umbau- und Renovierung des ihm materiell zuzurechnenden Grill-Imbisses in H5 verwendet. Ferner hat der Angeklagte aus seiner Tatbeute insgesamt rund EUR 215.000,- für den Erwerb von zum Teil hochpreisigen Kraftfahrzeugen verwendet, für die allgemeine Lebenshaltung hat er insgesamt EUR 93.500,- aufgewendet.
Unter Zugrundelegung dieser „Ausgaben“ von insgesamt EUR 529.570,- sind dem Angeklagten Ö. C. aus seiner Tatbeute mindestens EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft eines Imbisses in H5 verblieben.
Die Kammer ist ebenfalls der sicheren Überzeugung, dass dem Angeklagten A. C. von seiner Tatbeute von insgesamt mindestens EUR 863.861,- mindestens EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie belegen B5 , H5-B3, verblieben sind. Das Versteck der mindestens EUR 471.861,- ist unbekannt. Sicher ist nur, dass der Angeklagte hierüber noch verfügt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
Einen Teilbetrag von rund EUR 289.000,- aus seiner Tatbeute hat der Angeklagte A. C. zur sicheren Überzeugung der Kammer in Erwerb, Finanzierung sowie Umbau- und Renovierung der ihm materiell zuzurechnenden Immobilie B5 in H5-B3 verwendet. Ferner hat der Angeklagte aus seiner Tatbeute insgesamt rund EUR 103.000,- für die allgemeine Lebenshaltung aufgewendet.
Unter Zugrundelegung dieser „Ausgaben“ von insgesamt EUR 392.000,- sind dem Angeklagten A. C. aus seiner Tatbeute mindestens EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie belegen B5 , H5-B3, verblieben.
bb. Aus den Taten erzielte Gewinne
aaa. Zusammenfassung der Einlassungen der Angeklagten
Zur Höhe der aus den Taten im Komplex „A./ E.“ durch die Unternehmen insgesamt erzielten Gewinne haben die Angeklagten keine Angaben gemacht.
bbb. Berechnung der Gewinne
Die Feststellungen zu den aus den in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Steuerhinterziehungen erzielten Gewinnen beruhen auf Schätzungen der Kammer.
(1) Einnahmen
Die Kammer hat den Brutto-Gewinn in Höhe von mindestens EUR 4.236.174,08 – insgesamt mindestens EUR 3.056.879,09 (A.: EUR 1.279.336,30; E.: EUR 1.777.542,79) aus den Kaffeegeschäften und insgesamt mindestens EUR 1.179.294,99 (A.: EUR 506.337,04; E.: EUR 672.957,95) aus den Geschäften mit R. B. – wie folgt berechnet:
(a) A.
Im Komplex A. wurden aus den Steuerhinterziehungen Brutto-Gewinne in Höhe von insgesamt mindestens EUR 1.785.673,34 erzielt, davon EUR 1.279.336,30 aus Kaffeeschmuggel und EUR 506.337,04 aus Steuerhinterziehungen mit R. B..
Hinsichtlich des Kaffeeschmuggels aus den Niederlanden ist die Kammer entsprechend der Anklage von mindestens 44 LKW-Ladungen Kaffee ausgegangen, die in Deutschland für insgesamt EUR 5.337.221,10 veräußert wurden. Die Gesamtkosten für den Einkauf betrugen EUR 3.927.088,80. Bei der Gewinnermittlung aus dem Kaffeeschmuggel hat die Kammer Transport- und Lagerkosten in Höhe von insgesamt EUR 70.796,00 (EUR 1.609 brutto je Lieferung) sowie angebliche Schmiergeldzahlungen der A. an den Zeugen W1 von der Firma c. in Höhe von insgesamt EUR 60.000,00 (EUR 5.000,00 je Lieferung Kaffee an die Firma c. bis zu seinem Ausscheiden Ende 2007) eingerechnet. Der Betrag von EUR 1.609 brutto entspricht in etwa dem doppelten Betrag der Transportkosten für den Kaffee aus den Niederlanden nach Hamburg und deckt auch etwaige Kosten für die Einlagerung bzw. den Weitertransport zum Kunden ab. Unberücksichtigt blieb zu Gunsten des Angeklagten Ö. C. die angebliche Rückvergütung in Höhe von EUR 475,00 je LKW Kaffee. Daraus ergibt sich ein Brutto-Gewinn in Höhe von EUR 1.279.336,30.
Aus den Getränkegeschäften mit R. B. wurden bei der A. zwischen Juni 2007 und Februar 2008 nach Schätzung der Kammer Gewinne in Höhe von mindestens EUR 506.337,04 erzielt. Dabei geht die Kammer von insgesamt mindestens 91 gehandelten LKW-Ladungen R. B. aus, von denen 57 LKW-Ladungen aus internationaler Ware ohne Pfand bestanden und 34 LKW-Ladungen aus nationaler Ware mit Pfand. Den R. B. bestellte die A. ausschließlich bei der Firma T1. Dabei kosteten ausweislich der Rechnungen der Firma T1 an die A. LKW-Lieferungen internationaler Ware einschließlich Transportkosten nach Hamburg jeweils EUR 65.779,20 und Lieferungen entsprechender Pfandware EUR 85.100,40. Die Lieferungen der T1 erfolgten für die A. umsatzsteuerfrei. Hinzu kamen noch insgesamt zehn LKW-Lieferungen der Firma R. B. unmittelbar an die D. H., die tatsächlich von der A. bezahlt und veräußert wurden. Diese Lieferungen von R. B. betrafen nationale Ware mit Pfand und wiesen auch Umsatzsteuer aus, so dass eine solche LKW-Lieferung jeweils insgesamt EUR 104.665,75 (einschl. USt i.H.v. EUR 16.711,34) kostete. Insgesamt hatte die A. für den Einkauf und Transport der 91 LKW-Ladungen R. B. EUR 6.838.481,50 zu zahlen, davon EUR 3.749.414,40 für internationale Ware und EUR 3.089.067,10 für nationale Ware mit Pfand. Aus den bei Kunden der A. sichergestellten Rechnungen ergibt sich, dass die 57 LKW-Ladungen mit internationaler Ware ohne Pfand für Bruttopreise zwischen EUR 72.094,58 und EUR 74.729,24 an Endabnehmer in Deutschland weiterveräußert wurden und die 34 LKW-Ladungen mit Pfandware zu Bruttopreisen zwischen EUR 97.318,20 und EUR 101.252,34. Insgesamt wurden so Umsätze in Höhe von brutto EUR 7.585.799,04 (davon ausgewiesene USt EUR 1.211.178,00) erzielt. Bei der Gewinnermittlung entsprechend berücksichtigt wurden dabei Warengutschriften der A. an Kunden in Höhe von insgesamt EUR 76.600,50, Gutschriften der A. an Kunden für Transportvergütungen für 44 Lieferungen an c. in Höhe von insgesamt EUR 12.480,00 sowie angebliche Schmiergeldzahlungen der A. an Herrn W1 von der Firma c. in Höhe von insgesamt EUR 70.000,00 (EUR 1.000,00 je Lieferung R. B. an die Firma c. im Jahr 2007). Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch noch Transport- und Lagerkosten für 91 Lieferungen in Höhe von EUR 81.900,00 für den Transport zu Kunden (EUR 900,00 brutto je Lieferung) in Ansatz gebracht, wobei die Transportkosten der T1 für die Lieferung des R. B. nach H5 als Teil der Einkaufsrechnung ebenfalls berücksichtigt wurden. Nicht berücksichtigt wurde, ein angeblich von R. B. gewährter Mengenrabatt, der einen Gratis-LKW für je 10 georderte LKW-Ladungen vorsah.
(b) E.
Im Komplex E. wurden aus den Steuerhinterziehungen Brutto-Gewinne in Höhe von insgesamt mindestens EUR 2.450.500,74 erzielt, davon EUR 1.777.542,79 aus Kaffeeschmuggel und EUR 672.957,95 aus Steuerhinterziehungen durch den Handel mit R. B..
Hinsichtlich des Kaffeeschmuggels aus den Niederlanden ist die Kammer entsprechend der Anklage im Komplex „E.“ von mindestens 66 LKW-Ladungen Kaffee ausgegangen, die in Deutschland für insgesamt EUR 8.881.461,27 veräußert wurden. Die Gesamtkosten für den Einkauf betrugen EUR 6.997.724,48. Bei der Gewinnermittlung aus dem Kaffeeschmuggel hat die Kammer Transport- und Lagerkosten in Höhe von insgesamt EUR 106.194,00 (EUR 1.609 brutto je Lieferung) eingerechnet. Der Betrag von EUR 1.609 brutto entspricht in etwa dem doppelten Betrag der Transportkosten für den Kaffee aus den Niederlanden nach Hamburg und deckt auch etwaige Kosten für die Einlagerung bzw. den Weitertransport zum Kunden ab. Unberücksichtigt blieb zu Gunsten des Angeklagten Ö. C. die angebliche Rückvergütung in Höhe von EUR 475,00 je LKW Kaffee. Daraus ergibt sich ein Brutto-Gewinn in Höhe von EUR 1.777.542,79.
Aus den Getränkegeschäften mit R. B. wurden bei der E. zwischen Februar und Oktober 2008 nach Schätzung der Kammer Gewinne in Höhe von mindestens EUR 672.957,95 erzielt. Dabei geht die Kammer von insgesamt mindestens 112 gehandelten LKW-Ladungen R. B. aus, von denen 15 LKW-Ladungen aus internationaler Ware ohne Pfand bestanden und 97 LKW-Ladungen aus nationaler Ware mit Pfand. Den R. B. bezog die E. von den Firmen T1 (bis Feb. 2008), c. (Apr.-Okt. 2008) und P.u.K. (Juli-Okt. 2008), wobei die Lieferungen für die E. jeweils umsatzsteuerfrei erfolgten. Ausweislich der Rechnungen der vorgenannten Firmen über die einzelnen LKW-Lieferungen kostete eine LKW-Ladung internationaler Ware zwischen EUR 61.942,63 und EUR 66.404,18 und Lieferungen entsprechender Pfandware zwischen EUR 82.166,44 und EUR 85.329,60. Hinzu kamen noch insgesamt zwölf LKW-Lieferungen der Firma R. B. unmittelbar an die D. H., die tatsächlich von der E. bezahlt und veräußert wurden. Diese Lieferungen von R. B. betrafen nationale Ware mit Pfand und wiesen auch Umsatzsteuer aus, so dass eine solche LKW-Lieferung jeweils insgesamt EUR 104.665,75 (einschl. USt i.H.v. EUR 16.711,34) kostete. Insgesamt hatte die E. für den Einkauf der 112 LKW-Ladungen R. B. einschließlich Transport und Handling EUR 9.486.982,89 zu zahlen, davon EUR 980.898,49 für internationale Ware und EUR 8.506.084,40 für nationale Ware mit Pfand. Aus den bei Kunden der E. sichergestellten Rechnungen ergibt sich, dass die 15 LKW-Ladungen mit internationaler Ware ohne Pfand für Bruttopreise zwischen EUR 66.217,79 und EUR 72.095,48 an Endabnehmer in Deutschland weiterveräußert wurden und die 97 LKW-Ladungen mit Pfandware zu Bruttopreisen zwischen EUR 94.005,24 und EUR 98.974,68. Insgesamt wurden so Umsätze in Höhe von brutto EUR 10.311.457,45 (davon ausgewiesene USt EUR 1.646.367,16) erzielt. Bei der Gewinnermittlung entsprechend berücksichtigt wurden Gutschriften der E. an Kunden für Transportvergütungen für 40 Lieferungen in Höhe von insgesamt EUR 13.231,61 sowie Transportkosten in Höhe von insgesamt EUR 37.485,00 für 35 Lieferungen (P.u.K.) von Holland nach Deutschland (EUR 1.071,00 brutto je Lieferung). Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten auch noch Transport- und Lagerkosten für 112 Lieferungen in Höhe von EUR 100.800,00 für den Transport zu Kunden (EUR 900,00 brutto je Lieferung) in Ansatz gebracht, wobei die Transportkosten der T1 und der P.u.K. für die Lieferung des R. B. nach H5 bzw. V1 als Teil der Einkaufsrechnung ebenfalls berücksichtigt wurden. Nicht berücksichtigt wurde, ein angeblich von R. B. gewährter Mengenrabatt, der einen Gratis-LKW für je 10 georderte LKW-Ladungen vorsah.
Unberücksichtigt geblieben sind bei dieser Gewinnberechnung ferner die neben den angeklagten Taten betriebenen weiteren Geschäfte der Angeklagten Ö. C. und A. C., aus denen sie weitere Einnahmen hatten. Das gilt insbesondere für den Handel mit rund 2.000 t Kaffee, den sie unversteuert bei der c. unter Vortäuschung des anschließenden Exports durch die C1 S1 erworben haben.
(2) Ausgaben
(a) Bezahlung der Ware
Obwohl aufgrund der Liefer- und Frachtdokumente, der Kontounterlagen und der Ausgangsrechnungen der E. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von dem niederländischen Kaffeelieferanten im Tatzeitraum bezogenen Kaffeelieferungen von A. C. und Ö. C. noch nicht vollständig bezahlt wurden und dieser daher noch offene Forderungen in erheblicher Höhe haben könnte, hat die Kammer dies bei der Berechnung der Gewinne aus den Taten nicht gewinnerhöhend berücksichtigt, sondern ist zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie alle verfahrensgegenständlichen Warenlieferungen vollständig bezahlt haben.
(b) Allgemeine Kosten und Aufwendungen
Hinsichtlich der von den Brutto-Gewinnen in Abzug zu bringenden Kosten bzw. „Aufwendungen“ wird auf die Feststellungen (s.o. IV. 4. a. aa.) verwiesen. An dieser Stelle sei nur Folgendes ergänzt:
Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer ferner für allgemeine Aufwendungen, die die Kammer auf der Grundlage der aus den Kontoauszügen der E. tatsächlich ersichtlichen Ausgaben zu Gunsten der Angeklagten auf EUR 5.000,- pro Monat geschätzt hat, für den verfahrensrelevanten Zeitraum Juni 2007 bis November 2008 insgesamt EUR 90.000,- von dem erzielten Brutto-Gewinn in Abzug gebracht.
Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer von dem Brutto-Gewinn ferner EUR 6.000,- in Abzug gebracht, die nach der Einlassung des Angeklagten Ö. C. vom Geschäftskonto der E. an die G3 zum Zwecke des Erwerbs einer Verpackungsmaschine überwiesen worden sein sollen.
(c) Entlohnung B. C.
Zu Gunsten der Angeklagten A. C. und Ö. C. ist die Kammer davon ausgegangen, dass B. C. - wie von dem Angeklagten Ö. C. behauptet - für seine Tatbeteiligung mit insgesamt EUR 140.000,- entlohnt wurde. Der Angeklagte B. C. hat in seiner geständigen Einlassung ausdrücklich bestritten, insgesamt EUR 140.000,- als Entlohnung erhalten zu haben und eine Entlohnung von lediglich EUR 70.000,- eingeräumt. Da keinem der beiden Angeklagten seine jeweilige Einlassung zu widerlegen war, ist die Kammer jeweils zu Gunsten des jeweiligen Angeklagten von der Richtigkeit seiner Einlassung ausgegangen. Da nach der Einlassung des Angeklagten Ö. C. - vom Angeklagten A. C. nicht bestritten - ein Teilbetrag von EUR 20.000,- aus seinen Mitteln stammte, war bei der Berechnung des als Tatbeute zu verteilenden Reingewinns nur ein Betrag von EUR 120.000,- „gewinnmindernd“ zu berücksichtigen und der Teilbetrag von EUR 20.000,- zu Gunsten des Angeklagten Ö. C. nur von dessen Beuteanteil in Abzug zu bringen.
(d) Entlohnung G7
Ebenfalls lediglich zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass der gesondert verfolgte G7 – entgegen seiner Aussage als Zeuge – für seine Strohmann-Tätigkeit bei der E. insgesamt EUR 35.000,- erhalten hat.
(e) Entlohnung T. C.
Die Höhe der an T. C. im Komplex „E.“ gezahlten Entlohnung hat die Kammer nicht im Einzelnen feststellen können und daher zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. auf insgesamt EUR 10.000,- geschätzt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. haben zur Entlohnung T. C.s im Komplex „E.“ keine Angaben gemacht. Sicher feststellbar war lediglich eine vom Geschäftskonto der E. am 22.04.2008 erfolgte Überweisung an das Finanzamt O6 in Höhe von EUR 2.521,08 auf eine Steuerschuld T. C.s. Weitere von T. C. erlangte und von ihm auch eingeräumte Zuwendungen wie die Übernahme der Kosten für die Buchführung seines Imbisses auf F3 sowie seiner Krankenversicherung erfolgten nicht aus der Tatbeute des Komplexes „A./ E.“, sondern wurden von der D. getragen.
Obgleich keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Entlohnung T. C.s vorliegen, hat die Kammer – alleine zu Gunsten der Angeklagten A. C. und Ö. C., nicht aber zu Lasten T. C.s – unterstellt, dass T. C. zusätzliche Mittel erhielt. Angesichts seiner begrenzten Tatbeiträge waren schätzungsweise allerdings maximal EUR 10.000,- in Ansatz zu bringen.
(f) Entlohnung N.
Auch die Höhe der an N. in den Komplexen „A.“ und „E.“ gezahlten Entlohnung hat die Kammer nicht im Einzelnen feststellen können und daher zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C., nicht aber zu Lasten des Angeklagten N., auf insgesamt EUR 20.000,- geschätzt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Angeklagte Ö. C. hat zur Entlohnung N.s keine Angaben gemacht. Der Angeklagte A. C. hat sich - insoweit in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten N. - dahingehend eingelassen, für die Erstellung der Buchführung der E. sei ein Betrag von monatlich EUR 450,- vereinbart gewesen. Dies ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil es nach den Feststellungen der Kammer auch bei der allein auf Steuerhinterziehung ausgerichteten E. niemals darum ging, eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu erstellen.
Sicher feststellbar waren lediglich drei von N.s Gesellschaft S6 an die E. gestellte, vom 18.05.2008 datierende Gebührenrechnungen, mit denen der Angeklagte der E. insgesamt EUR 1.656,73 (brutto) für „die Erstellung der lfd. Geschäftsvorfälle der Finanzbuchführung“ für die Zeiträume Februar bis April 2008 in Rechnung stellte. Dass es sich dabei um Tarnrechnungen zur Verschleierung seiner Entlohnung als Tatgenosse handelte, folgt bereits daraus, dass der Angeklagte N. - nach eigener Einlassung und von Ö. C. und A. C. nicht bestritten - keine Buchführungstätigkeit für die E. erbracht hat. Die Angeklagten Ö. C. und A. C. haben sich zu diesen Rechnungen nicht eingelassen. Der Angeklagte N. hat sich zu diesen Rechnungen dahingehend eingelassen, er habe damit gemäß der mit A. C. getroffenen Abrede seinen Aufwand für die A. und die E. abgerechnet, habe aber in der Folgezeit nur EUR 810,- in bar erhalten. Zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte N. den gesamten in Rechnung gestellten Betrag erhalten hat.
Zudem erhielt N. - ebenfalls von ihm eingeräumt und von Ö. C. und A. C. nicht bestritten - als Sachleistung eine T.-Reise, deren Kosten in Höhe von EUR 1.286,- vom Geschäftskonto der E. gezahlt wurden. Weitere Sachleistungen konnte die Kammer nicht feststellen.
Soweit der Angeklagte im Komplex „D.“ über seine Gesellschaften A4 und S6 an die D. Gebührenrechnungen über insgesamt EUR 7.861,34 stellte, sprechen mehrere Umstände dagegen, diese vollen Umfangs als verschleierten und die Tatbeute A. C.s und Ö. C.s reduzierenden Gehilfenlohn anzusehen. Zum Einen hat N. nach eigener Einlassung und letztlich von den Angeklagten Ö. C. und A. C. nicht bestritten, tatsächlich sowohl die Lohnbuchhaltung der D. als auch die - entsprechend der mit A. C. getroffenen Abrede - verschleiert der D. in Rechnung gestellte Buchführung für den Imbiss von T. C. erstellt. Ferner hat der Angeklagte N. ab Anfang 2009 damit begonnen, die Finanzbuchführung der D. für das Jahr 2008 zu erstellen. Insoweit lagen seinen Rechnungen, anders als in den Komplexen „A.“ und „E.“, „echte“ Buchführungsleistungen zugrunde. Zum Anderen wurden - nach der von den Angeklagten Ö. C. und A. C. nicht bestrittenen - Einlassung N.s Teilzahlungen in bar von D15 C. und D16 geleistet und damit - ohne dass dies abschließend geklärt werden konnte - aus den Mitteln der D.. Selbst wenn man gleichwohl zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. die gesamten von N. im Komplex „D.“ in Rechnung gestellten Beträge als dessen von ihm auch vollen Umfangs vereinnahmten Gehilfenlohn in den Komplexen „A.“ und „E.“ berücksichtigen würde, wären dies insgesamt lediglich EUR 7.861,34.
Zwar hat der Angeklagte durch seine „Dauerberatung“ einen für das Gelingen der von A. C. und Ö. C. in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Steuerhinterziehungen wichtigen Tatbeitrag geleistet. Auch verkennt die Kammer nicht, dass B. C. und G7 mit EUR 35.000,- bzw. EUR 140.000,- entlohnt wurden, wobei die Kammer dabei allerdings jeweils zu Gunsten der Angeklagten A. C. und Ö. C. davon ausgegangen ist, dass die Entlohnungen in dieser - von B. C. und G7 bestrittenen - Höhe erfolgten. Nach den Feststellungen der Kammer war N. jedoch mit einer vergleichsweise geringen Entlohnung zufrieden, da ihm vorrangig daran gelegen war, einen „Fuß in die Tür“ zu bekommen und lukrative Folgeaufträge zu erhalten. A. C. und Ö. C. ihrerseits waren nach ihrer Persönlichkeit darauf bedacht, keinesfalls mehr zu zahlen als unbedingt nötig.
(g) Entlohnung A7
In Bezug auf die Person A7s ist die Kammer im Wege der Schätzung davon ausgegangen, dass dieser ebenfalls EUR 10.000,- für seine Dienste – nämlich die Übernahme der A. auf seinen Namen – erhielt. Eine höhere Entlohnung erscheint den Umständen nach ausgeschlossen. A7 war lediglich rund fünf Monate Strohmann bei der A.. Er wurde in keiner Weise tätig und nahm noch nicht einmal - anders als die Strohleute B. C. und G7 - Geschäftspost in Empfang, um sie bei A. C. oder Ö. C. abzuliefern. Anders als die Strohleute B. C. und G7 verfügte er nicht über einen Wohnsitz in Deutschland und hielt sich im Ausland auf, war mithin nicht dem Risiko des Zugriffs der deutschen Ermittlungsbehörden ausgesetzt. Seine Mitwirkung beschränkte sich darauf, seinen Namen herzugeben.
(h) Pfändungen durch das Finanzamt
Die von den Finanzbehörden in Vollzug des dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen der offenen Forderungen der E. gegen die Abnehmer E.-I. in Höhe von insgesamt EUR 838.552,46 (brutto) und S3 Im- und Export in Höhe von insgesamt EUR 574.267,32 (brutto) hat die Kammer von dem Brutto-Gewinn lediglich mit dem Einkaufswert der gelieferten Waren - Jacobs-Kaffee und R. B. - in Abzug gebracht, den die Kammer auf insgesamt EUR 1.208.163,20 berechnet hat. Bei der Berechnung des Einkaufswerts der von den Kumpanen unversteuert erworbenen Waren hat die Kammer für den gelieferten Kaffee der Marke „Jacobs“ einen durchschnittlichen Einkaufspreis von EUR 2,56 pro Pfund und für das gelieferte R. B. von EUR 85.329,60 pro Lkw zugrunde gelegt. Diese durchschnittlichen Einkaufspreise hat die Kammer auf der Grundlage der in die Hauptverhandlungen eingeführten Frachtunterlagen, Rechnungen der Lieferanten und Kontounterlagen der A. und E. errechnet.
Ferner hat die Kammer das im Arrestwege gepfändete und bereits zu Gunsten der Steuerkasse überwiesene Guthaben auf dem Geschäftskonto der E. in Höhe von EUR 106.354,- in Abzug gebracht.
(i) Steuerzahlungen
Gewinnmindernd hat die Kammer ferner die im Oktober und November 2008 durch die Angeklagten Ö. C. und A. C. vom Geschäftskonto der E. bewirkten Zahlungen an das Finanzamt S20 in Höhe von insgesamt EUR 38.356,50 auf die Umsatzsteuerschuld der E. berücksichtigt.
Die am 25.11.2008 ebenfalls vom Geschäftskonto der E. unter Angabe des Verwendungszwecks „“ erfolgte Zahlung von EUR 12.256,15 an das Finanzamt B3 hat die Kammer nicht von der Tatbeute in Abzug gebracht und auch nicht als nachträgliche Schadenswiedergutmachung berücksichtigt. Diese im Verwendungszweck angegebene Steuer-Nummer konnte weder der A., noch der E. oder der D. zugeordnet werden. Als lediglich „allgemeine Aufwendung“ ohne Bezug zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten hatte diese Zahlung außer Betracht zu bleiben.
ccc. Ergänzende Beweisanzeichen zur Höhe der Tatbeute
Die Feststellung, dass die Angeklagten Ö. C. und A. C. aus den von ihnen in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Steuerhinterziehungen einen als Tatbeute zu verteilenden Reingewinn von insgesamt mindestens rund EUR 2,6 Mio. erzielt haben, ergibt sich bereits aus der oben unter VI. 2. f. bb. bbb. aufgezeigten Berechnung. Deren Richtigkeit wird zusätzlich durch die folgenden Umstände gestützt:
Aus verschiedenen Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung ergeben sich direkte Hinweise darauf, dass Ö. C. und A. C. eine Tatbeute in Millionenhöhe vereinnahmt haben. Dass es sich bei den in den Telefongesprächen genannten Beträgen um „Euro“ handelte, folgt aus dem üblichen Sprachgebrauch der Beteiligten, die entweder vollständig auf die Angabe einer Währungseinheit verzichteten oder den Begriff Lira benutzten, den sie synonym für „Euro“ verwendeten. Ebenso verwendeten die Beteiligten für die Betragsangaben regelmäßig Abkürzungen, z.B. statt 1,5 Mio. schlicht 1,5. Aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Gespräche ergibt sich jedoch jeweils, dass in diesen Fällen jeweils die von der Kammer festgestellten Beträge gemeint waren.
Ein wesentliches Indiz für die Höhe der Tatbeute findet sich in einem zwischen Ö. C. und seinem „O2“ A. C., einem gemeinsamen französischen Verwandten von ihm und B. C., am 19.05.2009 geführte Telefonat (vgl. zu diesem bereits oben VI. 2. c. bb. ccc. (1) (a)). In diesem sehr offen geführten Telefonat, in dem es um die von B. C. gegen Ö. C. gerichteten Vorwürfe ging, erläuterte Ö. C. seinem Verwandten, wieviel Tatbeute er aus den Taten bezogen habe. Er verwies darauf, dass er EUR 1,5 Mio. und der andere Beteiligte, mit dem er den Umständen und dem Gesamtzusammenhang des Telefongesprächs nach, in dem in der Folgezeit mehrfach der Name A. genannt wurde, A. C. meinte, fast EUR 3,5 Mio. bekommen hätte. Im weiteren Verlauf des Gesprächs erläuterte Ö. C. seinem O2 weiter, dass er aus seiner Sache – von der Arbeit, die er auf seinen Namen gemacht habe – EUR 1 Mio. bekommen hätte. Nachdem er es hier und da verteilt habe, seien ihm netto EUR 450.000,- geblieben. Von dieser Sache – über die man gerade im Zusammenhang mit der Einbindung B. C.s diskutiere – seien ihm EUR 1,5 Mio. geblieben. Das habe er hier und da festgelegt bzw. investiert, jetzt hätte er nichts mehr frei. Ihm seien nur die Immobilien geblieben, die er erworben hätte.
Mit der von Ö. C. erwähnten Sache, die er „auf seinen Namen gemacht“ habe, war den Umständen nach der Tatkomplex „A.“ gemeint, da Ö. C. dort anfangs als „offizieller“ Geschäftsführer und Gesellschafter auftrat. Soweit Ö. C. von „dieser Sache“ sprach, meinte er die Gewinne aus der E., um die es im Zusammenhang mit den Vorwürfen B. C.s ging. Hiernach hat der Angeklagte Ö. C. gegenüber seinem Verwandten eingeräumt, nach Abzug der Kosten insgesamt netto EUR 1,95 Mio. aus dem Komplex A./ E. für sich alleine erlangt zu haben.
Für die Richtigkeit seiner Angaben in dem Telefongespräch spricht, wie bereits oben ausgeführt (VI. 2. c. bb. ccc. (1) (a)), dass Ö. C. keinen Grund hatte, hinsichtlich der Höhe des von ihm Erlangten zu übertreiben. Im damaligen Zeitpunkt sah sich Ö. C. nicht nur der Gefahr ausgesetzt, dass B. C. sich den Ermittlungsbehörden gegenüber offenbaren und Ö. C. damit Strafverfolgung drohen würde. Vielmehr wurde ihm auch die Herbeiführung eines familieninternen Streits mit B. C. vorgeworfen, den er durch die Behauptung eines - auf dem Boden seiner Einlassung im vorliegenden Verfahren - unwahren Millionengewinns ohne Not noch erheblich befeuert hätte.
Auch in weiteren Telefonaten schrieb Ö. C. A. C. eine Tatbeute in Millionenhöhe zu. In einem am 11.05.2009 mit F9 geführten Telefonat äußerte Ö. C. – wie sich aus dem Gesprächszusammenhang ergibt – in Bezug auf A. C., dieser habe EUR 3 bis 4 Mio. mitgenommen. F9 seinerseits teilte Ö. C. in dem Gespräch mit, dass A. C. ihm gesagt habe, dass er selbst nur EUR 1,5 Mio. und Ö. C. den größten Brocken der Tatbeute bekommen habe. In einem weiteren Telefonat mit F9 vom selben Tag bekräftige Ö. C. nochmals, dass die Tatbeute A. C.s EUR 4 Mio. betrage und stellte ausdrücklich die von A. C. genannte Summe von EUR 1,5 Mio. in Abrede. Dadurch, dass Ö. C. F9 ausdrücklich auftrug, die von ihm genannten Summen A. C. mitzuteilen, gewinnen die Äußerungen ein besonderes Gewicht, denn es erscheint nicht plausibel, dass Ö. C. F9 unter diesen Umständen bewusst die Unwahrheit sagen würde. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um Ö. C. und A8 F9 handelte, ergibt sich daraus, dass in dem Gespräch die Namen Ö. und A8 genannt wurden.
Ein weiteres Indiz für die Höhe der Tatbeute findet sich in Äußerungen B. C.s zur Höhe der Tatbeute Ö. C.s und A. C.s. In einem am 15.05.2009 mit dem gesondert verfolgten L11 D16 sehr offen geführten Telefonat, in dem es um die mögliche Offenbarung B. C.s gegenüber den Ermittlungsbehörden ging, empörte sich B. C. dem sich als eine Art „Vermittler“ zwischen den zerstrittenen Beteiligten betätigenden D16 gegenüber, sie – mit denen nach dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs A. C. und Ö. C. gemeint waren – hätten EUR 3 bis 4 Mio. mitgenommen; der eine habe da EUR 3 Mio. „eingesackt“, der andere dort EUR 5 Mio. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um B. C. und L11 D16 handelte, folgt daraus, dass im Gesprächsverlauf die entsprechenden Namen fielen. In einer ähnlichen Weise wie gegenüber D16 hat sich B. C. auch dem gemeinsamen Verwandten gegenüber geäußert, denn dieser „O2“ A. C. konfrontierte Ö. C. in dem am 19.05.2009 geführten Telefonat mit den Vorwürfen B. C.s und dessen Behauptung, „jeder von denen“ – womit B. C. dem Gesamtzusammenhang nach Ö. C. und A. C. meinte – habe EUR 4 Mio. bekommen. Diese Summe bestritt Ö. C. zwar in dem weiteren Gespräch seinem Onkel gegenüber. Das im weiteren Gesprächsverlauf erfolgte Eingeständnis des emotional aufgewühlten Ö. C., EUR 1,5 Mio. erlangt zu haben, gewinnt dadurch jedoch zusätzliches Gewicht. Wäre es – wie die Verteidigung spekuliert hat – das durch seine türkische Mentalität bedingte Bestreben Ö. C.s, sich als erfolgreicher „Chef“ und „Macher“ darzustellen, hätte es nahegelegen, dass Ö. C. die ihm von B. C. zugeschriebene Tatbeute von EUR 4 Mio. nicht abgestritten, sondern vielmehr seinem „Onkel“ gegenüber zugegeben hätte, um besonders erfolgreich zu erscheinen.
Ein zusätzlich stützendes Indiz für die von der Kammer festgestellte Höhe der von Ö. C. und A. C. erlangten Tatbeute findet sich – ohne dass es für die Überzeugungsbildung der Kammer darauf ankam – in der Höhe der von B. C. auf Weisung der Angeklagten Ö. C. und A. C. vom Geschäftskonto der E. vorgenommenen und an die beiden Angeklagten ausgehändigten Barabhebungen. Diese betrugen insgesamt rund EUR 3,6 Mio. Da die betrieblichen „Aufwendungen“ der E. – namentlich die Wareneinkäufe bei dem niederländischen Kaffeelieferanten, der T1, der P.u.K. und der c. – nahezu vollständig durch Überweisung beglichen wurden, standen diese Gelder in erheblichem Umfang als zwischen Ö. C., A. C. und A1 U. zu gleichen Teilen aufzuteilende Tatbeute zur Verfügung.
Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Ö. C. und A. C. in erheblichem Umfang von den Taten profitierten, ergeben sich auch aus einem zwischen I6 C. und seiner Freundin in der T. am 20.06.2009 geführten Telefonat. Dass es sich um I6 C. handelte, ergibt sich daraus, dass sein Name von seiner Gesprächspartnerin genannt wird. In diesem Telefonat war zum Einen die Rede davon, dass H16 – den Umständen nach war damit die Tochter Ö. C.s gemeint – im Überfluss gelebt habe. Zum Anderen teilte I6 seiner Freundin mit, dass sie bei R9 – womit nach den Umständen eine mit A. C. befreundete Rechtsanwältin gemeint war – gewesen und zu dem Ergebnis gekommen seien, dass sich „die Sache trotz der Verhaftung von Ö. C. und A. C. gelohnt hätte“, denn so viel könne man durch fünf Jahre Arbeit selbst bei Zugrundelegung eines über dem Durchschnitt liegenden Verdienstes nicht sparen. Wenn A. C. und Ö. C. fünf Jahre ins Gefängnis müssten, sei es wenigstens nicht umsonst gewesen. Zuvor hatte I6 C. seiner Freundin an anderer Stelle des Gesprächs gesagt, diese Dinge geschähen für ihr zukünftiges schönes Leben. An anderer Stelle des Gesprächs scherzten beide darüber, dass man ihnen das Geld nicht abgenommen hätte und freuten sich sinngemäß darüber, dass es gelungen sei, vorzugeben, dass sie eigentlich nur Schulden hätten.
cc. Verteilung der Tatbeute
Bei der Verteilung des als Tatbeute verbleibenden Reingewinns von rund EUR 2.591.583,- ist die Kammer lediglich zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass neben Ö. C. und A. C. auch der weitere Tatbeteiligte A1 U. einen paritätischen Anteil erhielt.
Von dem danach auf Ö. C. entfallenden Tatbeuteanteil von EUR 863.861,- hat die Kammer einen weiteren Betrag von EUR 20.000,- in Abzug gebracht, da die Kammer auch insoweit lediglich zu Gunsten des Angeklagten Ö. C. davon ausgegangen ist, dass er aus seiner Tatbeute weitere EUR 20.000,- an den Angeklagten B. C. gezahlt hat.
aaa. Zusammenfassung der Einlassungen der Angeklagten
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. in seiner zweiten Einlassungsvariante haben sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass A1 U. den wesentlichen Teil der Tatbeute vereinnahmt habe. Ö. C. hat eingeräumt, insgesamt EUR 430.000,- aus den Taten erlangt zu haben. A. C. hat sinngemäß eine Tatbeute von insgesamt EUR 350.000,- eingestanden.
bbb. Beweiswürdigung
Die Feststellungen der Kammer zur gleichberechtigten Verteilung der Tatbeute unter den Mittätern Ö. C., A. C. und A1 U. beruhen auf folgenden Erwägungen:
(1) Aufteilung zwischen Ö. C. und A. C.
Aus verschiedenen Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung ergeben sich direkte Hinweise darauf, dass die Tatbeute von der Grundidee her zwischen A. C. und Ö. C. zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte:
In einem am 19.05.2009 mit seinem „Onkel“ A. C. in offener Weise geführten Telefonat, in dem es um die von B. C. gegen Ö. C. gerichteten Vorwürfe ging, berichtete Ö. C. diesem Verwandten, er habe EUR 1,5 Mio. Tatbeute erhalten, der weitere Beteiligte – mit dem er den Umständen nach A. C. meinte – fast EUR 3,5 Mio. Auf die Frage seines Verwandten, wieso er nur EUR 1,5 Mio., der andere fast EUR 3,5 Mio. bekommen habe, verwies Ö. C. nicht etwa darauf, dass von vornherein eine ungleiche Verteilung beabsichtigt gewesen sei, sondern antwortete Ö. C. sinngemäß, A. C. habe ihn hintergangen.
Auch in weiteren, jeweils sehr offenen Telefongesprächen, die er am 11.05. und 20.05.2009 mit seinem Vertrauten A8 F9 sowie am 15.05.2009 mit einer nicht sicher identifizierten männlichen Person führte, brachte Ö. C. seine Verärgerung über die Höhe der von A. C. vereinnahmten Gelder zum Ausdruck. Dass es in den Gesprächen um A. C. ging, folgt jeweils aus dem Gesamtzusammenhang der Gespräche. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um Ö. C. und A8 F9 handelte, folgt daraus, dass in den Gesprächen jeweils deren Vornamen genannt werden und im Übrigen auch aus dem jeweiligen Gesamtzusammenhang der Gespräche.
Für eine paritätische Aufteilung der Tatbeute zwischen A. C. und Ö. C. spricht auch, dass sich beide - nach ihren eigenen Einlassungen - nicht nur bei der C., sondern auch bei der A. und der E. als gleichberechtigt betrachteten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich und erscheint auch wenig lebensnah, dass Ö. C. und A. C. eine davon abweichende ungleichmäßige Verteilung der Tatbeute akzeptieren sollten.
(2) Anteil A1 U.s
Direkte Hinweise auf die Höhe des Beuteanteils, den A1 U. erhielt, fanden sich nicht. Generell fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass U. überhaupt größere Beträge erhalten hat. In keinem der zahlreichen Einzelgespräche aus der Telekommunikationsüberwachung, die A. C. und Ö. C. im Hinblick auf gegen sie vom Angeklagten B. C. erhobene Vorwürfe geführt haben und in denen auch in offener Weise über ihre Beteiligung an den Taten und zum Teil auch die Tatbeute gesprochen wurde, verweisen die Angeklagten darauf, dass der eigentliche Hauptverantwortliche A1 U. den wesentlichen Teil der Tatbeute vereinnahmt habe. Dies hätte jedoch insbesondere schon deshalb nahegelegen, um (etwaige) gegen sie gerichtete Geldforderungen, sei es von B. C., sonstigen Verwandten oder Dritten, unter Hinweis auf ihren nur geringen Anteil an der Tatbeute abzuwehren.
Da die Kammer jedoch zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen ist, dass U. neben A. C. und Ö. C. die Leitung von A./ E. inne hatte, hat sie zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass die Beute zwischen Ö. C., A. C. und U. zu gleichen Teilen aufgeteilt wurde. Angesichts der im Vergleich zu Ö. C. und A. C. erheblich geringeren Tatanteile A1 U.s kann allerdings sicher ausgeschlossen werden, dass U. im Vergleich zu den beiden Angeklagten einen höheren Anteil erhielt. Dagegen sprechen im Übrigen auch die bereits dargestellten Telefongespräche (oben VI. 2. f. bb. ccc.), aus denen sich ergibt, dass Ö. C. und A. C. jeweils Millionengewinne aus den verfahrensgegenständlichen Taten erzielten.
dd. Verbleib der Tatbeute Ö. C.s
aaa. Zusammenfassung der Einlassung Ö. C.s
Der Angeklagte Ö. C. hat sich dahingehend eingelassen, rund die Hälfte seines Geldes für Autos ausgegeben zu haben. In der Zeit von 2006 bis 2008 habe er insgesamt 14 Fahrzeuge gekauft. Der Angeklagte hat bestritten, den Imbiss seiner Frau aus der Tatbeute finanziert zu haben und behauptet, bei den darauf verwendeten EUR 200.000,- habe es sich um Erspartes der letzten 20 Jahre gehandelt, das sich in der T. befunden und das er auf Wunsch seiner Frau für den Laden ausgegeben habe. Der Angeklagte hat ferner bestritten, über Immobilien oder - mit Ausnahme von lediglich EUR 5.000,- bis 10.000,- bei einer türkischen Bank - sonstige Vermögenswerte in der T. zu verfügen.
bbb. Nachweis eines fortbestehenden Verbleibs von Tatbeute
(1) Übersicht
Die Kammer ist auch zu der sicheren Überzeugung, dass dem Angeklagten Ö. C. von seiner Tatbeute mindestens EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft eines Imbisses in H5 verblieben sind. Das Versteck der mindestens EUR 314.791,- ist unbekannt. Sicher ist nur, dass der Angeklagte hierüber noch verfügt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Anteil des Angeklagten an der Tatbeute betrug mindestens rund EUR 843.861,-. Hinweise auf einen Verlust des Geldes in beträchtlicher Höhe bestehen nicht.
Von der Tatbeute des Angeklagten Ö. C. sind „Ausgaben“ in Höhe von insgesamt EUR 529.070,- in Abzug zu bringen:
Der Angeklagte hat aus seiner Tatbeute insgesamt rund EUR 215.000,- für den Erwerb von zum Teil hochpreisigen Kraftfahrzeugen verwendet.
Für die allgemeine Lebenshaltung hat der Angeklagte nach Schätzungen der Kammer insgesamt EUR 93.500,- aufgewendet.
Einen Betrag von rund EUR 200.000,- hat der Angeklagte für Erwerb sowie Umbau- und Renovierung des ihm materiell zuzurechnenden Grill-Imbisses in H5 verwendet. Bei Schluss der Beweisaufnahme bestand das Unternehmen fort. Über seine Ehefrau, die als Strohfrau auftrat, war das Unternehmen nach wie vor dem Vermögen des Angeklagten zuzurechnen. Allerdings hat das Finanzamt Einrichtungsgegenstände im von der Kammer geschätzten Wert von EUR 90.000,- gepfändet.
Das Finanzamt hat im Arrestwege bei dem Angeklagten Bargeldbeträge von EUR 20.000,- und TL 1.140,- (= rund EUR 570,-) gepfändet.
Damit sind dem Angeklagten Ö. C. von seiner Tatbeute als Vermögenswerte, über die er noch verfügt, mindestens EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft eines Imbisses in H5 verblieben.
Dazu im Einzelnen:
(2) Belastende Beweisanzeichen
(a) Berechnung verbliebener Tatbeute
Ausgangspunkt ist der von der Kammer errechnete Tatbeuteanteil des Angeklagten Ö. C. von mindestens rund EUR 843.861,-.
Dem stehen Ausgaben in Höhe von insgesamt EUR 529.070,- gegenüber. Dazu ist zunächst auf die Feststellungen zu verweisen (IV. 4. a. cc. aaa.). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
(aa) Aufwendungen für Kraftfahrzeuge
Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer seiner Einlassung gefolgt, rund die Hälfte der von ihm eingeräumten Tatbeute für Autos ausgegeben zu haben. Auf der Grundlage seiner Einlassung, insgesamt lediglich EUR 430.000,- aus den Taten erlangt zu haben, hätte er rund EUR 215.000,- für Autos ausgegeben. Obwohl der Angeklagte nach seiner Einlassung die von ihm benannten Fahrzeuge von 2006 bis 2008, und damit zumindest zum Teil bereits vor dem Tatzeitraum erworben haben will, es sich zudem zum Teil um Transportfahrzeuge handelt, bei denen anzunehmen ist, dass sie aus Betriebsmitteln der C. bzw. der D. erworben worden sein dürften, und der Angeklagte den Erwerb zum Teil auch durch Inzahlungnahme gebrauchter Fahrzeuge finanziert haben dürfte, wie es z.B. ausweislich der Fahrzeugabrechnung des Mercedes-Benz-Händlers bei dem Erwerb des Pkw Mercedes C 320 CDI im November 2008 zum Preis von rund EUR 63.500,- der Fall war, als ein Gebrauchtwagen im Wert von EUR 32.999,- von der Rechnungssumme in Abzug gebracht wurde, hat die Kammer auch insoweit zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass er EUR 215.000,- auf die Anschaffung von Kraftfahrzeugen verwendet hat. Dafür sprach nämlich, dass Ö. C. im Zeitpunkt des Zugriffes der Ermittlungsbehörden zwei hochpreisige Kraftfahrzeuge der Marke „Mercedes Benz“ gehörten.
(bb) Allgemeine Lebenshaltungskosten
Den für allgemeine Lebenshaltungskosten vom Beginn des Tatzeitraums bis zum Schluss der Beweisaufnahme Anfang September 2010 aufgewendeten Teil der Tatbeute hat die Kammer auf insgesamt EUR 93.500,- geschätzt.
Grundlage der Schätzung waren zum Einen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Familie. Diese durchschnittlichen Lebenshaltungskosten hat die Kammer auf insgesamt EUR 70.000,- geschätzt. Dabei hat die Kammer als Ausgangspunkt für die beiden Erwachsenen eine Pauschale von insgesamt EUR 900,- monatlich und für jedes Kind von jeweils EUR 200,- monatlich zugrunde gelegt. Den so ermittelten Betrag hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der im Großraum Hamburg im Vergleich zum Bundes-Durchschnitt gesteigerten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten und der Unterhaltungskosten für die nach dem Grundbucheintrag im Alleineigentum der Ehefrau des Angeklagten stehende Immobilie in B1 sowie etwaiger weiterer Immobilien in der T. um einen geschätzten „Sicherheitszuschlag“ erhöht.
Zum Anderen hat die Kammer bei der Schätzung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zu Gunsten des Angeklagten zusätzlich die beiden in der Immobilie Börsen gepfändeten Flachbildfernseher berücksichtigt, deren Ankaufspreise die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten mit insgesamt EUR 4.500,- angesetzt hat, sowie die ebenfalls gepfändete Markenuhr, deren Ankaufspreis die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten auf EUR 500,- geschätzt hat. Das in der Immobilie in B1 gepfändete Mobiliar hat der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits vor dem Tatzeitraum angeschafft.
Zudem hat die Kammer im Rahmen ihrer Schätzung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zu Gunsten des Angeklagten auch Reisekosten in Höhe von insgesamt EUR 3.500,- für die vom Angeklagten nach eigenen Angaben im Jahr 2008 erfolgten Aufenthalte in der T. berücksichtigt, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Angeklagten im Jahr 2008 vorgenommenen Flüge in die T. - zumindest zum Teil - vom Geschäftskonto der E. gezahlt wurden, da dort drei Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 3.110,- an einen „Ö. O7“ vorgenommen wurden, von denen zwei den Verwendungszweck „Flugtickets“ hatten.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer bei ihrer Schätzung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ferner einen Betrag von EUR 15.000,- berücksichtigt, die der Angeklagte nach eigenen Angaben für Renovierungskosten aufgewendet hat, die der Angeklagte allerdings nicht einer eigenen Immobilie, sondern einer von seiner Mutter im Haus seiner Tante in I4 bewohnten Zweizimmerwohnung zuschreiben will.
Anhaltspunkte für einen vergleichsweise aufwändigen Lebensstil des Angeklagten über den von der Kammer bereits berücksichtigten Erwerb hochpreisiger Kraftfahrzeuge hinaus haben sich nicht ergeben.
(cc) Erwerb eines Imbisses
Für den Erwerb und die Renovierung des lediglich formell von der Ehefrau des Angeklagten betriebenen Imbisses in H5 hat der Angeklagte Ö. C. aus seiner Tatbeute insgesamt rund EUR 200.000,- aufgewendet.
Die Höhe der aufgewendeten Mittel beruht auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, die die Kammer für glaubhaft erachtet und die auch durch ein zwischen dem Angeklagten Ö. C. und dem gesondert verfolgten F9 am 25.05.2009 geführtes Telefonat gestützt wird. In diesem Telefonat berichtete der Angeklagte F9, er habe EUR 200.000,- für den Laden ausgegeben, von denen EUR 100.000,- auf angeschaffte Geräte, Einrichtungsgegenstände und Renovierungsmaßnahmen entfielen und EUR 100.000,- an den Vorbesitzer gezahlt worden seien. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um Ö. C. und F9 handelt, folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs.
Die Einlassung des Angeklagten, bei den in den Erwerb und die Renovierung des Imbisses investierten EUR 200.000,- handele es sich um eigenes Erspartes der letzten 20 Jahre, das er auf Wunsch seiner Frau aus der T. geholt und in den Laden investiert habe, hat ihm die Kammer nicht geglaubt. Hierbei handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung, um zu verschleiern, dass diese Gelder tatsächlich aus der Tatbeute stammten und es sich bei dem Imbiss um ein Unternehmen des Angeklagten handelt, bei dem die Ehefrau des Angeklagten - insoweit nach durchaus bekanntem Muster - nur dem Namen nach als Betreiberin fungiert. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau verschiedener Beweisanzeichen:
So ist es angesichts der Vermögenssituation des Angeklagten nicht ersichtlich, aus welchen legalen Einkünften er diese Ersparnisse gespeist haben könnte. Sowohl die C. als auch die D. haben – auch nach der Einlassung des Angeklagten – keine oder nur vergleichsweise geringe Gewinne abgeworfen. Während der A3-Zeit, also ab 1999, verdiente der Angeklagte nach seiner Einlassung monatlich insgesamt rund EUR 5.000,- netto. Zwar erhielt der Angeklagte bei seinem Ausscheiden aus der A3 im Jahr 2005 nach seiner Einlassung eine Abfindung von EUR 80.000,-. Auch diese vermag vor dem Hintergrund der sonstigen Einkommens- und Vermögenslage die Ersparnisse schon von der Summe her allenfalls zu einem Bruchteil zu speisen. Der Angeklagte hat sich zudem selbst dahingehend eingelassen, nach der Zeit mit der C. „auf dem Papier“ keinerlei Einkommen mehr gehabt zu haben.
Dass es sich bei dem Imbiss um ein Unternehmen Ö. C.s handelt und seine Ehefrau nur formell als Inhaberin fungiert, ergibt sich aus verschiedenen vom Angeklagten geführten Telefongesprächen. In diesen Telefongesprächen brachte der Angeklagte deutlich zum Ausdruck, dass er den Imbiss als seinen und von ihm finanzierten Laden betrachtete und allein die erforderlichen Verhandlungen führte, Entscheidungen über Anschaffungen und bauliche Maßnahmen traf und die Arbeiten überwachte. In keinem der Telefongespräche verwies er darauf, sich noch mit seiner Ehefrau besprechen oder gar ihre Zustimmung einholen zu müssen, noch brachte er sonst in irgendeiner Form die Erforderlichkeit ihrer Mitwirkung oder Einbeziehung in die zu treffenden Entscheidungen zum Ausdruck. So berichtete Ö. C. seinem „Onkel“ A. C. in dem am 19.05.2009 geführten Telefonat von dem Erwerb eines Ladens in H5, um den er sich kümmere. In einem am 20.05.2009 mit A8 F9 geführten Telefonat erörterte O. C. mit diesem Einzelheiten eines von ihm beabsichtigten Kaufs eines von ihm für den Laden benötigten Pkw. In einem weiteren Telefonat mit F9 am 25.05.2009 berichtete Ö. C. F9 von der an diesem Tag durchgeführten Übernahme bzw. Abnahme des Imbisses und den von ihm in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen mit dem Vermieter und dem Vorbesitzer. Ferner schilderte er voller Stolz über seine Geschäftstüchtigkeit ebenfalls von ihm geführte Verhandlungen mit einem Brauereivertreter über die im Imbiss zu verkaufenden Biersorten. An keiner Stelle seiner Telefonate mit F9 berichtete Ö. C. etwas über eine Einbindung seiner Ehefrau in die Geschehnisse, sondern ließ keinen Zweifel, dass seine Verhandlungspartner ihn als den allein maßgebenden Verantwortlichen und Ansprechpartner betrachteten und er diesen gegenüber auch entsprechend aufgetreten war. Da Ö. C. mit F9 in offener Weise über seine Verstrickung in die verfahrensgegenständlichen Taten, seine Tatbeute und auch die Probleme mit B. C. und A. C. sprach, bestand für Ö. C. keine Notwendigkeit, seine Rolle bei dem Imbiss in irgendeiner Form zu verschleiern oder falsch darzustellen. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um Ö. C. und A8 F9 handelte, ergibt sich daraus, dass in dem Gespräch die Namen Ö. und A8 genannt wurden.
In ähnlicher Weise wie gegenüber F9 schilderte Ö. C. in einem Telefonat am 15.05.2009 mit einer nicht näher identifizierten männlichen Person von ihm mit Handwerkern geführte Verhandlungen.
(dd) Ergebnis
Unter Zugrundelegung der „Ausgaben“ in Höhe von EUR 529.070,- sind dem Angeklagten Ö. C. von der ursprünglichen Tatbeute EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft des Imbisses verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 314.791,- ist unbekannt. Sicher ist nur, dass der Angeklagte hierüber noch verfügt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
(b) Ergänzende Beweisanzeichen
Der Verbleib von aus der Tatbeute stammenden Vermögenswerten im Vermögen des Angeklagten Ö. C. ergibt sich bereits aus der Berechnung unter VI. 2. f. dd. bbb. (2) (a)).
Bestätigt wird das dortige Ergebnis durch weitere Beweisanzeichen.
(aa) Telefongespräche
Beweisanzeichen dafür, dass bei dem Angeklagten noch hohe Vermögenswerte - hochwahrscheinlich im Ausland - vorhanden sind, ergeben sich aus den folgenden in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung:
Deutliche Anhaltspunkte für Vermögenswerte des Angeklagten in der T. ergeben sich aus eigenen Äußerungen des Angeklagten in einem Telefongespräch vom 04.06.2009 mit einer Person namens Muhammet, der Ö. C. ein Kraftfahrzeug zum Kauf anbot. Ö. C. teilte ihm mit, zunächst nur eine Anzahlung leisten zu können, nach seiner Rückkehr aus der T. aber, wo er sein „Anvertrautes“ habe, den restlichen Kaufpreis zahlen zu können.
Anhaltspunkte für einen Immobilienbesitz des Angeklagten in der T. finden sich in verschiedenen, mit seiner in der T. lebenden Mutter am 28.05. und 30.05.2009 geführten Telefongesprächen. Aus diesen Gesprächen ergibt sich eindeutig, dass Ö. C. seiner Mutter gegenüber bezogen auf die gesprächsgegenständliche Immobilie als „Hausherr“ auftrat, der darüber bestimmte, ob Handwerkern Schlüssel zur Vornahme von baulichen Maßnahmen bzw. Reparaturen ausgehändigt werden durften oder ob und welche Personen als Gäste zeitweilig in der Immobilie wohnen durften. Die Mutter stellte diese von Ö. C. beanspruchte Rolle nicht in Frage und lies auch an keiner Stelle des Gesprächs erkennen, dass die Tante des Angeklagten, der nach der Einlassung des Angeklagten die Immobilie, in der seine Mutter eine von ihm ausgebaute Zweizimmerwohnung bewohne, gehöre, in die Entscheidungen, namentlich die Entscheidungen hinsichtlich der Reparaturmaßnahmen, einbezogen werden musste. Ein Indiz dafür, dass der Immobilienbesitz des Angeklagten größer sein dürfte als eine - nach seiner Einlassung von seiner Mutter im Haus seiner Tante bewohnte - Zweizimmerwohnung, findet sich in dem am 30.05.2009 mit seiner Mutter geführten Telefonat des Angeklagten. In diesem Telefonat weist der Angeklagte seine Mutter darauf hin, dass die Wohnung bzw. das Haus groß genug sei, um darin mehrere Erwachsene als Gäste unterzubringen.
Soweit der Angeklagte Ö. C. in seiner Einlassung Immobilienbesitz in der T. leugnet und sich dahingehend eingelassen hat, er habe zwar seinerzeit beabsichtigt, ein Haus in I4 zu kaufen, dazu sei es allerdings nicht gekommen, weil seine Frau mit dem Kauf nicht einverstanden gewesen sei, weil sie in B1 bereits ein Haus hätten und sich alles, was er besessen habe, hier befunden habe, passt dies nicht zu seiner Äußerung im Telefonat mit seinem „Onkel“ A. C. am 19.05.2009. In diesem Telefonat erzählte er seinem „Onkel“, ihm seien von seiner Tatbeute in Höhe von EUR 1,5 Mio. aus dieser Sache - womit nach den Gesamtumständen der Komplex „E.“ gemeint war - nur die von ihm erworbenen Immobilien geblieben. Selbst wenn man zu diesen Immobilien das Haus in B1 zählt, das indes nach dem Grundbucheintrag „formell“ im Alleineigentum seiner Ehefrau stand, da Ö. C. im April 2007 - unmittelbar vor Tatbeginn - seinen Miteigentumsanteil, um ihn vor dem Zugriff seiner Gläubiger, namentlich der Finanzbehörden zu schützen, auf seine Ehefrau übertragen und sich selbst in grundbuchlich gesichertes Wohnrecht vorbehalten hatte, wäre damit erst eine Immobilie bekannt.
Ein weiteres, wenn auch vergleichsweise schwaches, Indiz dafür, dass Ö. C. über Immobilienbesitz in der T. verfügt, findet sich in der Einlassung des Mitangeklagten B. C.. B. C. hat sich dahingehend eingelassen, Ö. C. habe ihm von einem beabsichtigten Immobilienerwerb in der T., namentlich in I4, erzählt.
Weitere, allerdings ähnlich vage Anhaltspunkte für Immobilienbesitz (sowie sonstige Vermögenswerte) des Angeklagten Ö. C. in der T. finden sich in Äußerungen A8 F9s in Telefongesprächen vom 30.04. und 13.05.2009. In diesen Telefonaten teilte F9 seinem nicht näher identifizierten männlichen Gesprächspartner mit, Ö. C. habe sich ein Grundstück in I4 gekauft, Ö. C. habe ihm einen Grundbuchauszug gezeigt.
(bb) Sonstige Anhaltspunkte
Ein weiterer Anhaltspunkt für das Vorhandensein von Vermögenswerten findet sich schließlich darin, dass Ö. C. Ende April 2009 einen neuen Pkw der Marke „Mercedes“ Typ E 500 Limousine zum Kaufpreis von EUR 86.008,- bestellte. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte bereits nach eigener Einlassung nicht über legale Einkünfte, aus denen er den Erwerb dieses Fahrzeugs hätte finanzieren können.
Dafür, dass der Angeklagte auch Vermögenswerte in Gold angelegt hat, konnte die Kammer im Ergebnis keine hinreichenden Anhaltspunkte finden. Zwar wurden bei G8 N9, einem sehr engen Vertrauten Ö. C.s, der für diesen ausweislich des Sicherstellungsverzeichnisses u.a. auch die Fahrzeugbriefe der beiden Mercedes-Pkw des Angeklagten verwahrte, im Rahmen der Durchsuchung diverse Visitenkarten von Juwelieren gefunden, wobei auf der Rückseite einer dieser Visitenkarten handschriftlich die Kontodaten der Tochter des Angeklagten, H16 C., vermerkt waren. Zudem hatte N9 seit Januar 2008 ein Bankschließfach bei der H17 Sparkasse angemietet. Ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamts wurden bei der an der Schließfachkassette durchgeführte Materialuntersuchung Goldpartikel mit verschiedenen Legierungszusammensetzungen in dem aus dem Inneren der Kassette isolierten Spurenmaterial gefunden. Der Angeklagte Ö. C., der die Beantwortung der Frage, ob N9 dieses Schließfach für ihn angemietet habe, verweigert hat, hat sich dahingehend eingelassen, N9, den er kenne und der bei ihm im Außenhandel beschäftigt gewesen sei, sei von Beruf Juwelier und habe zurück in seine Branche gewollt. Die bei N9 gefundenen Visitenkarten sagten ihm bis auf eine Ausnahme, bei der er glaube, dass N9 dort habe anfangen wollen, nichts. Warum die Kontodaten seiner Tochter auf der Rückseite einer Visitenkarte stünden, wisse er - Ö. C. - nicht. Wenngleich die Einlassung des Angeklagten bereits aus sich heraus erheblichen Zweifeln unterliegt und auch sein Einlassungsverhalten gewisse Rückschlüsse zulässt, konnte die Kammer die entsprechenden positiven Schlüsse nicht mit der erforderlichen Sicherheit ziehen.
(3) Auseinandersetzung mit entlastenden Beweisanzeichen
Der Feststellung, dass Ö. C. noch über erhebliche Vermögenswerte verfügt, steht nicht entgegen, dass in einem zwischen I6 C. und dessen Freundin am 20.06.2009 – mithin nach der Verhaftung Ö. C.s und A. C.s – geführten Telefongespräch die Rede davon war, dass H16 – womit den Umständen nach die Tochter Ö. C.s gemeint war – nicht über die notwendigen Mittel für das Schulgeld verfüge. Denn spätestens nach dem Erscheinen der Steuerfahndung bei B. C. und der von der Steuerfahndung ausgebrachten Arrest- und Pfändungsmaßnahmen waren die Angeklagten Ö. C. und A. C. bestrebt, ihre eigenen Vermögenswerte vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden zu sichern. Demgemäß war es für sie zu gefährlich, Vermögenswerte in Deutschland zu belassen, wo sie dem Zugriff der Behörden offengestanden hätten. Stattdessen galt es, sich insoweit möglichst “arm zu machen“, was im Übrigen in dem vorstehend erwähnten Telefongespräch zwischen den Gesprächsteilnehmern freimütig und nicht ohne einen gewissen Stolz über den gelungene Coup zugegeben wurde. Dass es dadurch in Deutschland zu Liquiditätsengpässen kommen konnte, zumal nach der Verhaftung der Kumpane, war nicht zu vermeiden und musste als notwendiges Übel mit in Kauf genommen werden.
(4) Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen
In der Gesamtwürdigung aller vorgenannten Beweisanzeichen ergibt sich in Bezug auf den Angeklagten Ö. C. das Bild eines Mannes, der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf unternehmerische Aktivität und Investitionen legte und dabei ständig bemüht war, sein Vermögen zu mehren. Im Zusammenhang hiermit legte er durchaus Wert auf ein standesgemäßes Auftreten, das seinen Niederschlag vornehmlich in der Auswahl der genutzten Kraftfahrzeuge fand. Hinweise auf übermäßige Ausgaben, die ihm den Wert des Erlangten hätten nehmen können, finden sich hingegen nicht.
Nach alldem sind dem Angeklagten Ö. C. von seiner Tatbeute von insgesamt mindestens EUR 843.861,- mindestens EUR 314.791,- sowie die faktische Trägerschaft eines Imbisses in H5 verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 314.791,-, über die der Angeklagte noch verfügt, ist unbekannt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
ee. Verbleib der Tatbeute A. C.s
aaa. Zusammenfassung der Einlassung A. C.s
Der Angeklagte A. C. hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er insgesamt lediglich EUR 350.000,- aus den Taten erlangt habe. Seine „Einkünfte“ aus der A. und der E. von insgesamt EUR 50.000,- habe er fast vollständig verspielt. Auch hinsichtlich der nach eigener Einlassung im Komplex „E.“ unterschlagenen EUR 300.000,- hat der Angeklagte angedeutet, diese verspielt zu haben.
Der 2007 erfolgte Erwerb des Hauses am B5 in H5, in dem seine Familie lebe, sei nicht von ihm finanziert worden. Die Finanzierung sei vom Bruder seiner (Ex-)Ehefrau N2 C., dem mittlerweile verstorbenen A1 C. vermittelt worden. Dieser habe seinen Verwandten, den türkischen Juristen M17 S21, dazu gebracht, N2 C. und seinem - A. C.s - Sohn I6 ein zinsloses Darlehen in Höhe von EUR 250.000,- zur Verfügung zu stellen, damit diese davon ein Haus kaufen konnten. Hierüber sei auch ein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen worden. Das Darlehen sei zunächst nicht besichert worden. Erst nach dem Tod A1 C.s habe M17 S21 eine Sicherheit gewünscht. Da er nicht selbst im Grundbuch habe erscheinen wollen, habe man eine Buchgrundschuld auf den Namen des M1 K2 - eines Bekannten S21s - eintragen lassen. N2 C. und I6 C. hätten das Haus mit den von S21 zur Verfügung gestellten Mitteln erworben. Das Haus gehöre auch wirtschaftlich alleine ihnen. Ein dingliches Wohnrecht auf seinen - A. C.s - Namen sei quasi ohne sein Zutun eingetragen worden. Die Initiative hierzu sei von A1 C. ausgegangen, der damit habe sicherstellen wollen, dass A. C. Kontakt zu seinen Kindern haben könne (siehe zur Einlassung im Einzelnen oben VI. 1. d. bb. eee. (2)). Tatsächlich habe er niemals in dem Haus B5 gewohnt. Er habe getrennt von seiner Familie in einer Wohnung im L3 (H5) gelebt.
bbb. Nachweis eines fortbestehenden Verbleibs von Tatbeute
(1) Übersicht
Die Kammer ist auch zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten A. C. von seiner Tatbeute mindestens EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie belegen B5 in H5-B3 verblieben sind. Das Versteck der mindestens EUR 471.861,- ist unbekannt. Sicher ist nur, dass der Angeklagte hierüber noch verfügt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu sichern.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Anteil des Angeklagten an der Tatbeute betrug mindestens rund EUR 863.861,-. Hinweise auf einen Verlust des Geldes in beträchtlicher Höhe bestehen nicht. Soweit der Angeklagte für sich in Anspruch genommen hat, pathologisch spielsüchtig zu sein, handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung (siehe dazu unten VI. 2. f. ee. ccc.).
Von der Tatbeute des Angeklagten sind „Ausgaben“ in Höhe von insgesamt EUR 392.000,- in Abzug zu bringen:
Einen Teilbetrag von rund EUR 289.000,- aus seiner Tatbeute hat der Angeklagte zur sicheren Überzeugung der Kammer in Erwerb, Finanzierung sowie Umbau- und Renovierung der ihm materiell zuzurechnenden Immobilie B5 in H5-B3 verwendet.
Ferner hat der Angeklagte aus seiner Tatbeute insgesamt rund EUR 103.000,- für die allgemeine Lebenshaltung verwendet.
Damit sind dem Angeklagte A. C. von seiner Tatbeute als Vermögenswerte, über die er noch verfügt, mindestens EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie B5 in H5 verblieben.
Dazu im Einzelnen:
(2) Belastende Beweisanzeichen
(a) Berechnung verbliebener Tatbeute
Ausgangspunkt ist der von der Kammer errechnete Tatbeuteanteil des Angeklagten A. C. von mindestens EUR 863.861,-.
Dem stehen „Ausgaben“ in Höhe von insgesamt EUR 392.000,- gegenüber. Dazu ist Folgendes auszuführen:
(aa) Allgemeine Lebenshaltungskosten
Die Aufwendungen des Angeklagten für die allgemeine Lebenshaltung in dem hier relevanten Zeitraum von Juni 2007 bis zum Schluss der Beweisaufnahme Anfang September 2010 hat die Kammer insgesamt auf EUR 103.000,- geschätzt.
Grundlage der Schätzung waren zum Einen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer fünfköpfigen Familie. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten hat die Kammer auf insgesamt EUR 80.000,- geschätzt. Dabei hat die Kammer als Ausgangspunkt für die beiden Erwachsenen eine Pauschale von insgesamt EUR 900,- monatlich und für jedes Kind von jeweils EUR 200,- monatlich zugrunde gelegt. Den so ermittelten Betrag hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der in Hamburg im Vergleich zum Bundes-Durchschnitt gesteigerten durchschnittlichen Lebenshaltungskosten und der Unterhaltungskosten für die Immobilie B5 um einen geschätzten weiteren pauschalen „Sicherheitszuschlag“ erhöht. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer dabei davon ausgegangen, dass trotz des eigenen Verdienstes von N2 C. und - zumindest zeitweise - von I6 C. und der zumindest auch in den Jahren 2007 und 2009 von N2 C. bezogenen staatlichen (Transfer)Leistungen die Lebenshaltungskosten vollen Umfangs allein vom Angeklagten getragen wurden.
Zum Anderen hat die Kammer bei der Schätzung der allgemeinen Lebenshaltungskosten zu Gunsten des Angeklagten auch die in der Immobilie B5 gepfändete diverse Unterhaltungselektronik als aus der Tatbeute des Angeklagten angeschafft berücksichtigt, obgleich der Angeklagte bei der Pfändung angegeben hat, diese Sachen gehörten seiner „Ex-Ehefrau“ sowie seinem Sohn. Den Wert der Unterhaltungselektronik (mehrere Fernseher, zwei Stereo-Anlagen, eine Handycam, eine Digitalkamera, eine Play-Station sowie eine „Wii“ nebst Zubehör) hat die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten, soweit er sich dazu eingelassen hat, im Übrigen auf der Grundlage der durchschnittlichen Verkaufspreise unter Berücksichtigung eines „Sicherheitszuschlags“ zu Gunsten des Angeklagten auf insgesamt EUR 5.000,- geschätzt.
Zudem hat die Kammer bei der Schätzung der allgemeinen Lebenshaltungskosten mit insgesamt EUR 18.000,- die monatlich EUR 448,93 betragenden Mietzahlungen und die sonstigen Kosten für die Wohnung L3 berücksichtigt, obwohl diese - zumindest zum Teil - vom Konto N2 C.s gezahlt wurden. Bei der Schätzung der sonstigen Kosten der Wohnung hat die Kammer dabei einen „Sicherheitszuschlag“ zu Gunsten des Angeklagten vorgenommen.
Anhaltspunkte für einen aufwändigen Lebensstil des Angeklagten bestehen nicht. Soweit der Angeklagte für sich in Anspruch nimmt, pathologisch spielsüchtig zu sein, hat die Kammer dafür keine Anhaltspunkte (siehe sogleich unter VI. 2. f. ee. ccc.).
(bb) Erwerb und Finanzierung der Immobilie B5
Soweit der Angeklagte A. C. bestreitet, in den Erwerb und die Finanzierung der Immobilie B5 eingebunden gewesen zu sein, handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um Schutzbehauptungen, mit denen der Angeklagte versucht hat, zu verschleiern, dass die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Renovierung der Immobilie B5 aufgewendeten Mittel aus seiner Tatbeute stammen und die Immobilie wirtschaftlich allein ihm zuzurechnen ist.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
(aaa) Würdigung der Einlassung A. C.s unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse N2 C.s und I6 C.s
Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie und der Einbindung von M17 S21 in die Finanzierung unterlag bereits aus sich selbst heraus erheblichen Zweifeln. Gegen die Wahrhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen verschiedene Umstände:
Das Objekt passt in keiner Weise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von N2 und I6 C.. Beide verfügten bei Erwerb des Hauses unstreitig über ein allenfalls geringes Einkommen und kein Vermögen; eine Besserung war nicht in Sicht und ist auch nicht eingetreten. Die an der Finanzierung beteiligten Parteien konnten dementsprechend nicht davon ausgehen, dass das Darlehen durch die Darlehensnehmer hätte bedient werden können. Warum sich der - über das bloße Verwandtschaftsverhältnis hinaus nicht etwa N2 C., sondern lediglich A1 C. nahestehende - Darlehensgeber S21 hierauf soll eingelassen haben, erscheint nicht nachvollziehbar.
Im Einzelnen:
Allein der Kaufpreis der Ende 2007 auf den Namen von N2 und I6 C. - der Ehefrau und des ältesten Sohnes des Angeklagten - erworbenen Immobilie betrug EUR 200.000,-. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass schon dieser Kaufpreis - aus Sicht der Beteiligten - von N2 und I6 C. aus eigenen Mitteln an M17 S21 oder etwaige sonstige Gläubiger hätte zurückgezahlt werden können.
Der bei Abschluss des Kaufvertrages gerade zwanzigjährige Sohn des Angeklagten befand sich seinerzeit in der Ausbildung, die er mittlerweile zwar abgeschlossen hat, ohne jedoch über einen Arbeitsplatz zu verfügen. Die beiden weiteren minderjährigen Kinder des Angeklagten verfügten über kein eigenes Einkommen.
Die Ehefrau des Angeklagten verdiente als Angestellte bei der B4 F2, bei der sie ihre Tätigkeit im Jahr 2004 begonnen hatte, rund EUR 1.200,- brutto monatlich. Zudem bezog die Ehefrau des Angeklagten seinerzeit - zumindest zeitweise - staatliche Transferleistungen. So hatte sie im Mai 2007 bei der Familienkasse des Arbeitsamts einen - vom Angeklagten A. C. mit unterzeichneten - Antrag auf Kinderzuschlag gestellt. In diesem Antrag hatte sie für ihre Person und den ältesten Sohn I6 C. den Bezug von Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit und aus selbstständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb verneint und für ihre Person bejaht, Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II zu beziehen.
Schon dies lässt es kaum plausibel erscheinen, wie M17 S21 oder irgendein sonstiger Gläubiger darauf hätte vertrauen können, dass N2 und I6 C. aus eigenen Mitteln zur Rückzahlung eines ihnen zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie B5 gewährten Kredits in der Lage gewesen wären. Gänzlich ausgeschlossen erscheint eine Rückzahlung binnen fünf Jahren, wie in dem „Darlehensvertrag“ vom 01.10.2007 - zumindest zunächst - vorgesehen.
Die Einlassung des Angeklagten vermag schon nicht zu erklären, wieso M17 S21 vor dem Hintergrund dieser Vermögenssituation von I6 und N2 C., von der er als Verwandter von N2 C. und Gläubiger einer solch hohen Summe nach der Lebenswahrscheinlichkeit Kenntnis hatte, trotz allem hinsichtlich der Rückzahlung allein auf das Wort von A1 C. vertraute, der nach der Einlassung des Angeklagten ebenfalls Schulden hatte, und gegen den er nichts Schriftliches in den Händen hielt. Angesichts dieser Sachlage wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass ein Gläubiger in der Position M17 S21s nicht auch noch auf dingliche Sicherheiten verzichtet. Warum gleichwohl zunächst keine solche dingliche Sicherheit bestellt wurde, erscheint auf dem Boden der Einlassung A. C.s nicht erklärbar.
Auch das für den Angeklagten A. C. bestellte dinglich gesicherte Wohnrecht lässt sich allein mit dem vom Angeklagten in seiner Einlassung behaupteten Beweggrund, ihm die Möglichkeit des Kontakts mit seinen im B5 wohnenden Kindern zu sichern, nicht erklären. Zum Einen erscheint es wenig plausibel, dass A1 C. seiner Schwester N2 C., deren Ehe mit dem Angeklagten - auf dem Boden der Einlassung des Angeklagten - zerrüttet war und die von diesem getrennt lebte, den Rat gegeben haben soll, dem - noch dazu, wie A1 C. angeblich wusste, spielsüchtigen - A. C. ein solches Wohnrecht einzuräumen, von dem er wissen musste, dass es die Immobilie, die N2 und I6 C. gehören und für deren Finanzierung sie aus eigenen Mitteln aufkommen sollten, faktisch unverkäuflich und damit im Ergebnis für I6 und N2 C. im Ernstfall wirtschaftlich wertlos machen würde. Ein solches dinglich gesichertes Wohnrecht, das ein klassischer Vertragsbestandteil in Grundstücksüberlassungsverträgen namentlich von den Eltern auf die Kinder oder bei Grundstückserwerbs- bzw. -übertragungsvorgängen von freiberuflich oder selbstständig Tätigen ist, bei denen die Immobilie aus Haftungsgesichtspunkten im Eigentum des Ehepartners stehen soll, lässt sich dagegen zwanglos damit erklären, dass derjenige, dem die Immobilie wirtschaftlich zuzurechnen ist, eine Sicherheit haben will, dass er über diesen Vermögenswert faktisch verfügen kann und ihn nicht namentlich im Falle einer Trennung verliert.
Auch wirft die Ausgestaltung der später im Grundbuch zu Gunsten von M1 K2 eingetragenen Grundschuld erhebliche Zweifel an der Plausibilität der Einlassung des Angeklagten auf. Inhalt und Umfang des Rechtes korrespondieren nicht mit dem angeblichen Zweck der Besicherung: Der Umfang der Grundschuld passt nicht zu der zu besichernden Forderung; dem Inhalt des Rechtes nach war dieses nicht geeignet, seine Funktion als Sicherheit zu erfüllen.
Im Einzelnen:
Bei Unterstellung der Richtigkeit der Gewährung eines Darlehens in Höhe von EUR 250.000,- von M17 S21 an I6 und N2 C. und der wirtschaftlichen Zurechnung dieser Grundschuld zu M17 S21 ist es schwer erklärbar, warum N2 und I6 C. dann der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von nominal EUR 300.000,- und damit einem um EUR 50.000,- erhöhten Sicherungsumfang zugestimmt haben sollten. Hinzu kommt, dass das „Darlehen“ von M17 S21 ausweislich des „Darlehensvertrags“ zinslos gewährt werden sollte, während die Grundschuld mit 15 % Zinsen jährlich zu verzinsen war. Selbst wenn man darin den bei Grundschulden üblichen „Sicherungszins“ sehen wollte, wäre trotzdem der Sicherungsumfang gegenüber der im Darlehensvertrag vereinbarten Forderung nochmals erhöht. Hinzu kommt, dass die Grundschuld für M17 S21 insofern nur eine unzulängliche Sicherheit darstellen würde, als sie nachrangig gegenüber dem zu Gunsten des Angeklagten A. C. eingetragenen Wohnrecht war. Ferner enthielt die Grundschuldbestellungsurkunde auch keine Zwangsvollstreckungsunterwerfung von I6 und N2 C. nach § 800 ZPO, die es dem Grundschuldgläubiger ermöglichen würde, unmittelbar aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde als vollstreckungsrechtlichem Titel zu vollstrecken, ohne zunächst einen solchen Titel gegebenenfalls mühsam im Gerichtswege erstreiten zu müssen. Bereits diese beiden Besonderheiten der Ausgestaltung der Grundschuld reduzieren ihren wirtschaftlichen Wert als Sicherheit in erheblichem Maß.
Soweit die grundbuchliche Eintragung von M1 K2 statt M17 S21 als Grundschuldgläubiger damit erklärt werden soll, dass M17 S21 nicht selbst im Grundbuch als Gläubiger erscheinen wollte, ist auch dies nicht überzeugend. Zum Einen fehlt jedwede Erklärung dafür, warum M17 S21 dies unbedingt vermeiden wollte. Zum Anderen weckt erneut die konkrete Ausgestaltung der Grundschuld erhebliche Zweifel. Ausweislich der Grundschuldbestellungsurkunde handelte es sich um ein Buchrecht. Wollte aber M17 S21 im Zweifel einerseits eine für ihn möglichst leicht vollstreckbare werthaltige Sicherheit, ohne aber andererseits selbst im Grundbuch als Gläubiger zu erscheinen, hätte die Ausgestaltung als Briefrecht nahegelegen. In diesem Falle hätte anders als bei einem Buchrecht eine für Dritte nicht ersichtliche Abtretung außerhalb des Grundbuchs unter Aushändigung des Grundschuldbriefes an M17 S21 erfolgen können, wobei die nach den geltenden grundbuchrechtlichen Formvorschriften erforderliche Unterschriftsbeglaubigung auch von einem türkischen Notar hätte vorgenommen werden können. M17 S21 hätte dann eine etwaige Vollstreckung aus der Grundschuld ohne weitere Mitwirkungshandlungen von M1 K2 betreiben können. Auch ein möglicher inländischer Wohnsitz oder sonstige Anwesenheit von M1 K2 in Deutschland ist als Grund nicht ersichtlich. Ausweislich der Angaben in der Grundschuldbestellungsurkunde wohnte er ebenso wie M17 S21 in der T.. Hinzu kommt, dass es bei der Bestellung der Grundschuld nach dem Grundbuchrecht der Unterschrift des Gläubigers ohnehin nicht bedurfte und sich diese auf der Grundschuldbestellungsurkunde auch nicht findet. Es ist schwer nachvollziehbar, dass M17 S21 als Jurist nicht auf derartige Feinheiten und eine für ihn möglichst sichere Ausgestaltung der Grundschuld geachtet haben sollte.
Erklärbar werden diese Unzulänglichkeiten in der Besicherung indes, wenn man ihr einen anderen Zweck zuweist, der darin liegt, die erste Rangstelle im Grundbuch zu blockieren und aufgrund der Höhe der Grundschuld etwaige nachrangige Grundpfandrechte wirtschaftlich zu entwerten und das Grundstück so insbesondere vor dem Zugriff staatlicher Gläubiger, namentlich der Finanzbehörden, zu schützen. Denn dann kommt es auf derlei „Feinheiten“ nicht an, sondern allein auf die Eintragung als solche.
(bbb) Telefongespräch über S21 und K2
Die Einlassung des Angeklagten A. C. hinsichtlich der Einbindung S21s in die Finanzierung wird auch durch das am 26.05.2009 zwischen dem Angeklagten und seinem Vater in der T. geführte Telefonat widerlegt. Aus diesem ergibt sich, dass S21 und K2 tatsächlich keine Forderungen gegen die Familie C. hatten. In dem Telefonat ging es darum, dass insbesondere A. C.s Vater den lediglich „vorgeschobenen“ Gläubigern M17 S21 und K2 misstraute und diese bei einem türkischen Notar entsprechende Erklärungen abgeben bzw. Mitwirkungshandlungen vornehmen sollten, damit insbesondere K2 kein Kapital aus seiner lediglich formellen Grundschuldgläubigerstellung schlagen konnte. Zu diesem Zweck sollte S21 die Erklärung abgeben, hinsichtlich seiner „Forderung“ befriedigt zu sein. Dass es sich dabei lediglich um eine pro-forma-Erklärung des entsprechend des vom Angeklagten ersonnenen Täuschungsgebildes als „Scheingläubiger“ fungierenden S21 handelt, ergibt sich daraus, sich dem Telefonat entnehmen lässt, dass S21 zu dieser Erklärung ohne weiteres bereit war. Selbst der Angeklagte hat jedoch nicht behauptet, dass die auf dem Boden seiner Einlassung bestehende Forderung S21s vollständig befriedigt worden sei, so dass dieses Verhalten S21s bereits auf dem Boden der Einlassung des Angeklagten nicht erklärbar ist.
(ccc) Fehlende Einbindung I6 C.s in den Erwerb
Gegen den Umstand, dass die Immobilie B5 I6 C. wirtschaftlich zuzurechnen ist, spricht, dass dieser weder in die Erwerbsverhandlungen noch in maßgebender Weise in die Baumaßnahmen eingebunden war und auch in seiner Zeugenvernehmung noch nicht einmal ansatzweise eigentümertypische Kenntnisse aufweisen konnte.
Dazu im Einzelnen:
Der Zeuge I6 C. hat in seiner Zeugenvernehmung - insoweit glaubhaft - bekundet, in die Verhandlungen mit der Verkäuferin nicht eingebunden gewesen zu sein. Auch im Übrigen konnte er hinsichtlich des Erwerbs der Immobilie sowie der seinerzeitigen Baumaßnahmen und der laufenden Unterhaltungskosten nur vage Angaben machen. So konnte der Zeuge sich in seiner Vernehmung zunächst nur mit Mühe an die Höhe des Kaufpreises erinnern. Auch konnte er weder die Gesamtkosten noch einzelne Kosten der vorgenommenen Bau- und sonstigen Maßnahmen - über Malerkosten in von ihm vermuteter Höhe von rund EUR 100,- hinaus - nennen noch allgemein die durchgeführten Maßnahmen - über die Bekundung, die Raumgestaltung sei verändert und das Bad und die Fenster seien erneuert worden hinaus - im Einzelnen benennen. Dazu, ob die ihm vorgehaltene Aufstellung verschiedener Gewerke über insgesamt EUR 73.000,- zutreffend sein könnte, konnte er mangels Kenntnis nichts sagen. Auch die beauftragten Firmen konnte er - jenseits der Bekundung, es habe sich überwiegend um Freunde bzw. Bekannte gehandelt - nicht nennen. Zu den laufenden monatlichen Unterhaltungskosten des Hauses vermochte der Zeuge ähnlich wenig zu sagen. Ausdrücklich hat er hierzu erklärt, der „falsche Ansprechpartner“ zu sein. Er könne dazu nur soviel sagen, dass sie für Möbel ca. EUR 60,- zahlten und ansonsten versucht hätten, die Kosten gering zu halten.
(ddd) Fehlende Einbindung N2 C.s in den Zuerwerb eines angrenzenden Grundstücks
In Bezug auf N2 C. finden sich in ähnlicher Weise Anhaltspunkte dafür, dass die Immobilie B5 nicht ihr wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das zeigt sich anhand von Telefongesprächen, in denen es um den Zuerwerb eines zum Grundstück B5 angrenzenden Grundstücks ging. Verhandlungsführer/in war insoweit nicht N2 C., sondern alleine der Angeklagte A. C..
Dieser führte zum Zweck des Erwerbs mit Vertretern der Eigentümerin, der B19 f. I8, im Mai und Anfang Juni 2009 Telefongespräche. In diesen Telefonaten besprach der Angeklagte die Einzelheiten des Kaufvertrags und führt die Verhandlungen, wobei auch hier „formelle“ Erwerber N2 und I6 C. sein sollten. Dass es sich bei dem Gesprächsteilnehmer um den Angeklagten A. C. handelt, folgt daraus, dass die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Telefongesprächs die Stimme des Gesprächsteilnehmers eindeutig dem Angeklagten A. C. zuordnen konnte. Zudem stellte sich der Angeklagte seinem Gesprächspartner mit dem Namen C. vor.
Dass N2 C. in diese Verhandlungen in keiner Weise eingebunden war, wird durch ein am 11.06.2009 zwischen N2 C. und dem Vertreter der B19 f. I8 geführtes Telefonat belegt, in dem N2 C. augenscheinlich über den Anruf überrascht war und offen bekannte, in dieser Angelegenheit nicht weiterhelfen zu können. Dass es sich um N2 C. handelte, ergibt sich zum Einen aus den Gesamtumständen des Gesprächs. Zum Anderen konnte die Kammer die Stimme der Gesprächsteilnehmerin im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Telefongesprächs in der Hauptverhandlung identifizieren, da die Kammer bereits zuvor ein aufgezeichnetes, von N2 C. mit ihrer Mutter geführtes Telefongespräch in Augenschein genommen hatte.
(eee) Lebensmittelpunkt des Angeklagten in der Immobilie B5
Einen Hinweis darauf, dass die Immobilie B5 dem Angeklagten A. C. enger zuzuordnen ist, als von ihm eingeräumt, findet sich auch darin, dass er nach den Feststellungen der Kammer entgegen seiner Einlassung tatsächlich in der Immobilie – bei seiner Familie – wohnte und hier auch seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Die Feststellung, dass der Angeklagte seine - unangemeldete - Hauptwohnung in der Immobilie B5 unterhielt und es sich bei der ebenfalls unterhaltenen Wohnung im L3 in H5-B3 allenfalls um eine Nebenwohnung handelte, die der Angeklagte den Meldebörden zur Verschleierung der tatsächlichen Wohn- und Eigentumsverhältnisse als einzige Hauptwohnung gemeldet hatte, beruht auf den folgenden Umständen:
In der Immobilie B5 wurden im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen diverse dem Angeklagten zuzurechnende Unterlagen, insbesondere verfahrensrelevante Beweismittel beschlagnahmt, nicht hingegen in der Wohnung L3, in der zudem ausweislich der Melderegisterauskunft der Angeklagte T. C. seine Nebenwohnung hatte.
Hinzu kommt, dass ausweislich des Durchsuchungsvermerks des Zollfahndungsbeamten S24 vom 09.06.2009 die beiden in der Wohnung L3 befindlichen Kleiderschränke größtenteils leer waren.
Zudem finden sich auch in verschiedenen aufgezeichneten Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung Anhaltspunkte dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des Angeklagten in der Immobilie B5 befand. So äußerte der Angeklagte A. C. in einem am 02.04.2009 mit seinem Bruder T. C. geführten Telefonat, er sei zuhause und warte darauf, dass sein Sohn M18 – der unstreitig in dem Haus B5 wohnte – aufstehe. In einem weiteren Telefonat vom 03.06.2009 berichtete A. C. seinem Bruder T. C. über den Gemütszustand seiner Ehefrau N2 C.. Diese weine aufgrund des Verlustes von Hühnern „ständig“. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um A. C. und T. C. handelte, folgt daraus, dass die Kammer die Stimmen der Gesprächsteilnehmer im Rahmen der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der aufgezeichneten Telefongespräche zweifelsfrei den Angeklagten zuordnen konnte. Auch ein Telefonat vom 10.04.2009 zwischen einem „K14“ und einer „H18“ (siehe dazu auch sogleich unter VI. 2. f. ee. bbb. (2) (a) (bb) (ggg)) enthält deutliche Anhaltspunkte dafür, dass A. C. in der Immobilie B5 wohnt. Dort beschrieb diese „H18“ ihrem Gesprächspartner „K14“ den Weg zum B5 und sprach dabei stets von „A.s Haus“.
(fff) Befassung des Angeklagten mit Details der Baumaßnahmen
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Immobilie B5 dem Angeklagten A. C. materiell zuzurechnen ist, findet sich darin, dass sich der Angeklagte mit Details der Baumaßnahmen befasst hat.
In seiner Einlassung hat er sich selbst dazu bekannt, eine Gewerkeliste erstellt zu haben. Soweit er dazu ausgeführt hat, die Liste im Auftrag seiner Schwester erstellt zu haben, um einen Überblick zu bekommen sowie weiter, Teile der Gewerke seien der Renovierung des Hauses seiner Schwester zuzurechnen, Teile der Immobilie B5, handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass die auf dieser Liste aufgeführten Positionen von insgesamt EUR 73.000,- vollen Umfangs der Immobilie B5 zuzurechnen sind.
Die Einlassung des Angeklagten ist schon in sich wenig plausibel. Es liegt vielmehr im Gegenteil nahe, eine strenge Trennung der Kosten für die einzelnen Objekte zu gewährleisten, noch dazu, wenn die Kosten nicht von der gleichen, sondern verschiedenen Personen getragen werden, da anderenfalls ein verlässlicher Überblick über die auf das einzelne Objekt anfallenden Kosten kaum möglich ist und zudem die Gefahr besteht, dass Kosten dem falschen Objekt zugerechnet und von dem falschen „Bauherrn“ bezahlt werden.
Soweit der Angeklagte im weiteren Verlauf seiner Einlassung dieses Vorgehen damit zu erklären versucht hat, es seien in der Gewerkeliste ausschließlich Posten aufgeführt, die man im Baumarkt erwerben wollte, da seine Schwester eine Baumarktkarte besitze und man insoweit in den Genuss des ihr dadurch gewährten Bonus habe kommen wollen, hat sich auch dies als untauglicher Versuch erwiesen, da auf der Liste auch eine Position „Heizung“ enthalten war, die auch nach Eingeständnis A. C.s keine Beschaffung aus dem Baumarkt dokumentierte. Der Angeklagte hat sich daraufhin dahingehend eingelassen, der Liste käme eine Art „Quittungsfunktion“ zu. Auch daran konnte er jedoch nicht mehr uneingeschränkt festhalten, als er sich mit dem Einwand konfrontiert sah, dass die Liste glatte 1000-er Beträge enthalte und dies doch ungewöhnlich bei Quittungen sei. Schließlich hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass es sich bei den Posten auf der Liste um Vorschusszahlungen gehandelt haben könnte. Eine eindeutige Zuordnung der auf der Liste aufgeführten Positionen zu dem von ihm behaupteten Renovierungsvorhaben seiner Schwester hat der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung nicht vorgenommen.
Soweit in einem vom 22.03.2008 datierenden Auftrag/Lieferschein der Firma B20 als Lieferadresse „H19 C4, B5, H5“ und als Rechnungsadresse „H19 C4, L3 34, H5“ angegeben ist, folgt daraus keine andere Bewertung der fehlenden Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten. Dass überhaupt Materialeinkäufe für die Immobilie B5 unter Nutzung der Baumarktkarte der Schwester bzw. des Schwagers des Angeklagten vorgenommen wurden, stellt auch die Kammer nicht infrage.
Ein weitere, indes wenig gewichtige Stütze für die Einbindung des Angeklagten in die Baumaßnahmen ergibt sich daraus, dass die Rechnung der Firma d20 J4 ltd. vom 19.11.2008 in Höhe von EUR 402,22 für eine Funk-Fernbedienung für die Wintergartenmarkise an Herrn „A. C5“, B5, H5, adressiert war. Bei diesem „A. C5“ handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten A. C..
Dafür, dass A. C. in zentraler Weise in den Erwerb und die Renovierung der Immobilie B5 eingebunden war, spricht ferner, dass er - wie sich aus einem zwischen ihm und dem Mitarbeiter einer Baumschule am 02.06.2009 geführten Telefongespräch ergibt - bei einer Baumschule Bestellungen im Wert von EUR 2.900,- für die Immobilie B5 vorgenommen hatte. Dass er dies nicht etwa für fremde Rechnung seiner Ehefrau getan hat, sondern dass es ihm um sein Geld ging, wird durch sein Verhalten in dem besagten Gespräch deutlich. A. C. versuchte hier nämlich mit allen - vor allem betrügerischen - Mitteln, den geschuldeten Kaufpreis zu drücken. Der Wahrheit zuwider erklärte er seinem Gesprächspartner, der in dem Telefonat die Zahlung anmahnte, sei seien leider von Insolvenz bedroht und könnten deswegen eigentlich gar nicht zahlen. Gleichwohl wolle er das Angebot unterbreiten, bei einer weiteren Reduzierung des zuvor bereits auf EUR 2.600,- reduzierten Betrags auf EUR 2.500,- und Gewährung von Ratenzahlung Leistungen zu erbringen. Derart vor die Wahl gestellt, entweder die gesamte Summe abzuschreiben oder eine weitere Reduzierung der geschuldeten Summe zu akzeptieren, willigte der getäuschte Mitarbeiter der Baumschule ein.
(ggg) Außenwahrnehmung durch Dritte
Ein weiteres - lediglich ergänzendes - Indiz für die Feststellungen der Kammer ist, dass A. C. auch in der Außenwahrnehmung Dritter als Eigentümer angesehen wurde:
Dies wird, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, durch die Einlassung des Mitangeklagten B. C. gestützt. B. C. hat sich dahingehend eingelassen, das Haus am B5 sei A.s C.s Haus. Das habe ihm A. C. zwar nicht ausdrücklich gesagt, er schließe dies jedoch daraus, dass A. C. dort gewohnt und sich zuvor auch schon um den Bau gekümmert habe. Im persönlichen Umfeld des Angeklagten gehe man davon aus, dass es sich um A. C.s Haus handele. Wen man auch frage, werde sagen, dass es A. C.s Haus sei. Diese Einlassung des insoweit glaubwürdigen B. C.s ist glaubhaft. Die Kammer hat auch insoweit die Einlassung des Mitangeklagten B. C. besonders kritisch hinterfragt. Anhaltspunkte dafür, dass B. C. A. C. an diesem Punkt zu Unrecht belasten würde, bestehen nicht. B. C.s Vorwürfe hinsichtlich seiner Einbindung in die kriminellen Machenschaften richteten sich im Wesentlichen gegen Ö. C.. Von ihm - seinem Verwandten und Freund - fühlte er sich auch persönlich getäuscht und hintergangen. Im Hinblick auf A. C. lag die Sache für ihn anders. Er war für ihn ein Familienfremder, der Geschäftspartner seines Cousins Ö. C., der für ihn die maßgebende Person war. Zwar fühlte sich B. C. auch von A. C. ausgenutzt. Anders als in Bezug auf Ö. C. war er jedoch von A. C. nicht zutiefst menschlich enttäuscht. Er lehnte es nicht von vornherein ab, mit ihm zu sprechen oder sich mit ihm zu treffen, während er Ö. C. nicht mehr sehen wollte und dessen Teilnahme an einem mit A. C. vereinbarten Treffen ablehnte. Dies belegen die jeweils am 03.06.2009 von B. C. mit A. C., von A. C. mit seinem Bruder T. C. und von F9 mit Ö. C. geführten Telefonate.
Ein weiterer Beleg findet sich in der Einlassung Ö. C.s. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der von ihm zeitweise verwendeten Meldeadresse dahingehend eingelassen, bei A. C. im B5 gemeldet gewesen zu sein. Auf entsprechende Nachfrage hat der Angeklagte seine Einlassung dann dahingehend „klargestellt“, dort habe die Familie A. C.s gewohnt, A. C. habe dort ja gar nicht gewohnt.
Eine weitere Stütze findet sich in einem im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Einzelgespräch vom 10.04.2009. In diesem Telefonat beschrieb eine nicht näher identifizierte weibliche Person namens „H18“ ihrem Schwager „K14“ den Weg zum B5 und sprach dabei stets von „A.s Haus“.
(hhh) Zeitlicher Zusammenhang zwischen Beginn der Straftaten und wirtschaftlicher Besserstellung der Familie C.
Dafür, dass der Angeklagte A. C. Erwerb und Renovierung der Immobilie B5 aus seiner Tatbeute finanzierte, spricht auch ein Telefongespräch vom 05.06.2009, das N2 C. mit ihrer Mutter führte. Dass es sich um diese beiden Gesprächsteilnehmer handelt, ergibt sich daraus, dass sich beide mit den Namen „N2“ und „Mama“ ansprachen. In diesem Gespräch erzählte N2 C. ihrer Mutter sinngemäß, dass sie keine finanziellen Sorgen hätten und führte dies sinngemäß darauf zurück, dass es A. C. seit zwei Jahren – also seit Beginn der Straftaten – sehr weit gebracht habe. Anhaltspunkte dafür, dass N2 C. ihre Mutter belogen hat, finden sich nicht. Der Umgang der beiden Gesprächsteilnehmerinnen erscheint freundlich-verbunden. Eine Distanziertheit zwischen Mutter und Tochter lässt sich dem Gespräch nicht entnehmen. Die Überlegung der Verteidigung, N2 C. sei wegen ihrer Trennung von A. C. in ihrem Ansehen herabgewürdigt worden, es habe eine Distanz gegeben, die Familie habe N2 C. gemieden, und deswegen habe man nicht ehrlich miteinander gesprochen – es sei vielmehr vieles unausgesprochen geblieben oder die eigene Situation übertrieben positiv dargestellt worden – verfängt in diesem Zusammenhang nicht, und zwar auch nicht auf dem Boden der Einlassung A. C.s. Denn hiernach soll das Darlehen für das Haus gerade von dem Bruder N2 C.s und damit aus dem unmittelbaren Umfeld der Mutter vermittelt worden sein.
(iii) Auseinandersetzung mit der Zeugenaussage I6 C.s
Gegen die Annahme, die Immobilie sei wirtschaftlich dem Angeklagten A. C. zuzurechnen, spricht nicht die Aussage des Sohnes des Angeklagten, I6 C.. Zwar hat der Zeuge im Grundsatz die Einbindung von A1 C. und M17 S21 in die Finanzierung der Immobilie bestätigt. Soweit es um Einzelheiten ging, die seine Behauptung hätten plausibilisieren können, war seine Aussage demgegenüber unergiebig. Hinsichtlich der konkreten Vereinbarungen über die Finanzierung will der Zeuge, obgleich offiziell Darlehensnehmer, nicht eingebunden gewesen sein. Ferner konnte der Zeuge weder erklären, in welcher Weise die Rückzahlung des Kredites hätte erfolgen sollen, noch vermochte er zu erläutern, aus welchen Mitteln er oder seine Mutter die bei der Renovierung des Hauses angefallenen Kosten, die die Kreditsumme überstiegen, begleichen konnten.
Zudem hat der Zeuge offen die inhaltliche Unrichtigkeit des ihm vorgehaltenen „Darlehensvertrags“ vom 01.10.2007 zugegeben und damit dessen Beweiskraft schon allein deshalb wesentlich entwertet. Denn nach Bekundung des Zeugen hätten die Mittel nicht von M17 S21 an den Zeugen und seine Mutter fließen sollen, sondern M17 S21 habe seinerseits anstelle von I6 und N2 C. deren unmittelbare Geldgeber - ihre Verwandten - befriedigen sollen. Warum es gleichwohl in dem „Darlehensvertrag“ heiße, N2 und I6 C. hätten das Geld von M17 S21 geliehen und die Verbindlichkeit bestehe gegenüber S21, könne er - der Zeuge - nicht erklären. So sei es nicht gewesen.
(jjj) Kaufpreisteilzahlung von dem Konto I6 C.s
Der Feststellung, dass Erwerb und Renovierung des Objekts B5 vom Angeklagten A. C. aus seiner Tatbeute finanziert wurde, steht ebenfalls nicht entgegen, dass am 03.12., 12.12. und 16.12.2007 Kaufpreisteilzahlungen von EUR 50.000,-, EUR 30.000,- EUR 37.896,55, also insgesamt EUR 117.896,55 vom Bankkonto I6 C.s erfolgten. Denn zumindest am 29.11., 03.12., 04.12. und 06.12.2007 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Überweisungen vom Konto I6 C.s wurden auf dessen Konto zumindest insgesamt EUR 57.900,- eingezahlt. Damit wurde das Konto I6 C.s zumindest zum Teil zeitnah „aufgefüllt“. Ob weitere zeitnahe Bareinzahlungen auf das Konto I6 C.s erfolgten, konnte die Kammer nicht klären.
Die Geldbewegungen geben keine Anhaltspunkte für den Ursprung der finanziellen Mittel und damit auch kein Argument für eine Zurechnung zum Zeugen I6 C.. Auch der Zeuge hat nicht behauptet, dass er entsprechende Vermögenswerte gehabt hätte. Vielmehr will er sich das Geld von Verwandten geliehen haben, die ihrerseits dann wiederum das Geld von M17 S21 bekommen sollten. Die Zahlungen vom Konto I6 C.s sagen hiernach nichts über die Quelle der Finanzierung aus.
(kkk) Kaufpreisteilzahlungen in bar
Gleiches gilt für weitere Teilzahlungen auf den Kaufpreis der Immobilie, die in bar erbracht wurden.
Der Feststellung, dass Erwerb und Renovierung des Objekts B5 vom Angeklagten A. C. aus seiner Tatbeute finanziert wurde, steht nicht entgegen, dass weitere Kaufpreiszahlungen durch u.a. am 23.11., 26.11. und 27.11.2007 erfolgte Bareinzahlungen durch nicht identifizierbare Einzahler erfolgten. Es handelte sich dabei um fünf Bareinzahlungen über jeweils EUR 8.000,- sowie jeweils eine Bareinzahlung über EUR 6.000,- und EUR 9.000,-. Diese Beträge korrespondieren jedoch nach Betrag und Datum mit einer im Objekt B5, in dem auch der Angeklagte A. C. seine Unterlagen aufbewahrte, gefundenen handschriftlichen Aufstellung, deren Ersteller unbekannt geblieben ist. In dieser Aufstellung sind den Einzahlungen die Namen I6, N2, H18, M1 und K15 zugeordnet.
Selbst wenn diese Personen die Zahlungen tatsächlich aus eigenen Mitteln bewirkt haben sollten, folgt daraus noch nicht, dass sie nicht ihrerseits durch A. C. aus dessen Mitteln „refinanziert“ wurden. Es liegt vielmehr zur Verfeinerung der Verschleierung der Mittelherkunft gerade nahe, Dritte in den Zahlungsvorgang einzuschalten. Dies passt in das auch sonst von A. C. gezeigte, auf Täuschung und Verschleierung angelegte Verhalten.
(lll) Adressierung von Schreiben
Der Feststellung, dass Erwerb und Renovierung des Objekts B5 vom Angeklagten A. C. aus seiner Tatbeute finanziert wurde, steht ferner nicht entgegen, dass der Name des Angeklagten auf Rechnungen, Lieferscheinen o.ä. nicht aufgeführt ist. Vielmehr passt es zu dem Gesamtverhalten des Angeklagten, der auf Verschleierung bedacht war, dass er auch insoweit seine Beteiligung nicht offen zutage treten ließ.
(mmm) Gesamtwürdigung zur Immobilie B5
In der Gesamtwürdigung zeigt sich, dass die Immobilie B5 wirtschaftlich allein dem Angeklagten A. C. zugerechnet werden kann. Nur aus den Gewinnen der von ihm begangenen Straftaten konnte der Erwerb finanziert werden. A. C. hatte dabei mehrere Gründe, die Immobilie nach außen hin nicht auf eigenen Namen laufen zu lassen. Er befand sich im - im Jahr 2005 eröffneten - Privatinsolvenzverfahren und musste zudem mit der Aufdeckung der von ihm begangenen Straftaten rechnen. Der Angeklagte ging insoweit allerdings davon aus, dass es ausreiche, wenn seine wirtschaftliche Berechtigung in Dokumenten und Registern durch die Namen seiner Ehefrau und seines Sohnes abgedeckt würde. Dementsprechend machte er sich darüber hinaus kaum Mühe, den Umstand zu verbergen, dass es sich um sein Haus handelte.
Angesichts der Fülle der hierfür sprechenden Beweisanzeichen waren diese für die Überzeugungsbildung der Kammer nicht kumulativ notwendig. Namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von N2 und I6 C., deren fehlende Einbindung in den Erwerb des Grundstücks bzw. des angrenzenden Grundstücks und die Befassung des Angeklagten mit einzelnen Baumaßnahmen reichten aus, um die Zuordnung der Immobilie zum Angeklagten A. C. als gesichert anzusehen.
(cc) Ergebnis
Unter Zugrundelegung der Ausgaben in Höhe von EUR 392.000,- sind dem Angeklagten A. C. von der ursprünglichen Tatbeute EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie B5 in H5 verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 471.861,- ist unbekannt. Sicher ist nur, dass der Angeklagte hierüber noch verfügt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
(b) Ergänzende Beweisanzeichen
Dass bei dem Angeklagten A. C. noch sonstige erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, wird auch durch die folgenden Umstände, insbesondere die aufgezeichneten Einzelgespräche aus der Telekommunikationsüberwachung, gestützt:
(aa) Telefonischer Bericht I6 C.s über Geldtransport
Dafür, dass bei dem Angeklagten noch sonstige erhebliche Vermögenswerte vorhanden sind, spricht ein zwischen I6 C. und seiner Freundin in der T. am 20.05.2009 und damit rund zwei Wochen vor der Verhaftung A. C.s und Ö. C.s geführtes Telefonat. In diesem Telefonat war davon die Rede, dass I6 C. im letzten Sommer gemeinsam mit Anderen Geld in die T. gebracht habe. I6 C. berichtete seiner Freundin, dass sein Vater ein Haus in M19 kaufen möchte. Dass es sich bei dem einen Gesprächspartner um I6 C. handelte, ergibt sich daraus, dass ihn seine Gesprächspartnerin mit diesem Namen ansprach. Angesichts der Vermögensverhältnisse I6 C.s und seiner Mutter und der „offiziellen“ Vermögensverhältnisse A. C.s kann es sich bei dem im Sommer 2008 in die T. gebrachten Geld nur um Tatbeute A. C.s gehandelt haben. Dafür, dass I6 C. Gelder sonstiger Dritter transportiert haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.
(bb) Telefongespräche A. C.s über ein Devisenkonto in der T.
Zusätzliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögenswerten (in der T.) ergeben sich aus Telefongesprächen des Angeklagten A. C., in denen es um in Devisen angelegte Mittel in der T. ging, über die der Angeklagte A. C. faktisch verfügen konnte.
In einem am 02.04.2009 zwischen den Angeklagten A. C. und T. C. geführten Telefongespräch erörterten beide den Verlauf des Dollarkurses. T. C. gab seinem Bruder den Rat, sofort in der T. anzurufen und „die Sache“ in US-$ umzutauschen. A. C. erklärte, dem Rat sogleich folgen zu wollen.
Soweit der Angeklagte A. C. sich dahin einlässt, er habe T. C. in diesem Gespräch über das weitere Vorhandensein von - ihm nach seiner Einlassung anvertrauten - Geldern getäuscht, während er sie tatsächlich bereits verspielt habe, spricht dagegen ein weiteres, im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichnetes Telefongespräch, das A. C. kurze Zeit später am gleichen Tag mit einer unbekannten weiblichen Person in der T. führte. Dass es sich um ein Gespräch mit einer Person in der T. handelte, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Gesprächs, in dem u.a. über den Ausgang einer lokalen Wahl gesprochen wurde und einem Solidaritätsessen in I4, das die unbekannte weibliche Person am Abend besuchen wollte. In diesem Gespräch wies A. C. seine Gesprächspartnerin unter Verweis auf ein von ihm mit einem „Freund“ bzw. „Bekannten“ zuvor geführtes Gespräch an, noch am selben Tag Mittel, über die er faktisch verfügen konnte, in US-$ umzutauschen. Soweit A. C. diese Anweisung in verschleierter Form gab und davon sprach, „das von den Amerikanern (sei) gut geworden“, seine Gesprächspartnerin könne sich das mal anschauen, es sei gut, wenn sie es „heute“, abends, besonders nachmittags machen würde, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit dem kurz zuvor mit T. C. geführten Gespräch, dass es um die Umsetzung des von T. C. erteilten Anlagetipps ging. Dafür spricht auch, dass A. C. seine Gesprächspartnerin, entsprechend des von T. C. erteilten Rats, auf eine unverzügliche Umsetzung seiner Anweisung noch am Nachmittag des gleichen Tages drängte. Dass dieses Gespräch von A. C. geführt wurde, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang mit dem vorstehend angeführten, knapp zwei Stunden zuvor von ihm mit T. C. geführten Gespräch, in dem A. C. angab, den Anlagerat T. C.s sogleich umsetzen zu wollen.
Dafür, dass es sich um eigene Gelder des Angeklagten A. C. handelte, spricht ein am 09.04.2009 zwischen A. C. und T. C. geführtes Telefonat, in dem A. C. T. C. vorwarf, ihn durch seinen Anlagetipp ruiniert zu haben, 100 Lira seien dort jetzt weg. Dafür, dass es sich bei den „100 Lira“ und EUR 100.000,- handelte, spricht zum Einen der übliche Sprachgebrauch zwischen den Angeklagten, die Lira gleichbedeutend mit Euro verwendeten und hinsichtlich der Beträge häufig Abkürzungen gebrauchten. Zum Anderen erscheint es fern der Lebenswirklichkeit, dass ein Verlust von lediglich „100 Lira“, also EUR 100,- oder – sofern man von türkischen Lira ausgehen wollte – ca. EUR 50,- in dieser Art und Weise zwischen den beiden Angeklagten erörtert worden wäre und den Vorwurf A. C.s nach sich gezogen hätte, T. C. habe ihn mit seinem Anlagetipp ruiniert. Bei einem Verlust von EUR 100.000,- hätte der Anlagebetrag unter Zugrundelegung der von den Angeklagten in ihren Gesprächen genannten Angaben bei rund US-$ 1,25 Mio. gelegen und damit nach dem seinerzeitigen Wechselkurs bei über EUR 1 Mio. Dass es sich bei den Gesprächspartnern um A. C. und T. C. handelte, konnte die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme des aufgezeichneten Telefongesprächs anhand der Stimmen der Angeklagten zweifelsfrei feststellen.
(cc) Telefonische Äußerungen F9s über den Verbleib des Geldes
Dass A. C. noch über erhebliche Vermögenswerte (in der T.) verfügt, findet - ohne dass es für die Überzeugungsbildung der Kammer darauf ankam - seine Bestätigung ferner in einem von dem anderweitig Verfolgten A8 F9 am 30.05.2009 mit einer nicht näher identifizierten männlichen Person namens H20 geführten Telefongespräch. In diesem Gespräch berichtete F9 seinem Gesprächspartner, A. C. habe hier kein Geld, sondern habe sein ganzes Geld aus Angst in die T. geschmuggelt, weil das Finanzamt hinter ihm her sei. Dafür, dass F9 tatsächlich über entsprechendes Wissen verfügte, spricht, dass A. C. durchaus offen mit F9 u.a. über seine Tatbeute oder die Forderungen B. C.s sprach und F9 insoweit als eine Vertrauensperson ansah. Dass es sich bei dem Gesprächsteilnehmer um A8 F9 handelte, ergibt sich daraus, dass er von seinem Gesprächspartner mit seinem Vornamen angesprochen wurde.
(dd) Einlassung B. C.s
Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögenswerten ergeben sich auch – ohne dass die Kammer darauf etwas gestützt hätte – aus der Einlassung B. C.s. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, Ö. C. habe ihm einmal erzählt, EUR 1 Mio. aus der Tatbeute A. C.s seien auf T. C.s Namen bei einer türkischen Bank eingezahlt worden. Die Kammer hat diese Einlassung für glaubhaft gehalten, da B. C. vor den nach dem Erscheinen der Steuerfahndung auftretenden Problemen das Vertrauen Ö. C.s und auch A. C.s genoss und von ihnen mit den auf ihre Anweisung hin erfolgenden Barabhebungen betraut war. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass Ö. C. seinerzeit B. C. auch davon berichtet hat, was mit den Geldern passierte.
(3) Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen
In der Gesamtwürdigung aller vorgenannten Beweisanzeichen ergibt sich in Bezug auf den Angeklagten A. C. das Bild eines Mannes, der einen eher bescheidenen Lebensstil pflegte und - anders als der Angeklagte Ö. C. - wenig Wert auf ein standesgemäßes Auftreten oder hochwertige Kraftfahrzeuge legte. Stattdessen erwarb er u.a. eine Immobilie, die ihm und seiner Familie, insbesondere seinen Kindern, zu denen er ein enges Verhältnis pflegte, als Heim diente. Auch er war jedoch darauf bedacht und ständig bemüht, sein Vermögen zu mehren. Hinweise auf übermäßige Ausgaben, die dem Angeklagten den Wert des Erlangten hätten nehmen können, finden sich nicht (zum Nachweis des Fehlens von Spielsucht siehe sogleich).
Nach alldem sind dem Angeklagten A. C. von seiner Tatbeute von insgesamt mindestens EUR 863.861,- mindestens EUR 471.861,- sowie die ihm materiell zuzurechnende Immobilie B5 in H5-B3 verblieben. Das Versteck der mindestens EUR 471.861,-, über die der Angeklagte noch verfügt, ist unbekannt. Hochwahrscheinlich hat der Angeklagte diese Vermögenswerte ins Ausland verbracht, um sie so vor dem Zugriff der deutschen Behörden zu schützen.
ccc. Nachweis des Fehlens von Spielsucht
(1) Zusammenfassung der Einlassung A. C.s
Zur Entstehung seiner für sich in Anspruch genommenen krankhaften Spielsucht hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er habe gespielt, um seinen Problemen zu entkommen und sich zu entspannen. Zu seinem angeblichen Spielverhalten und dessen Auswirkungen hat sich der Angeklagte lediglich dahingehend verhalten, dass er anfangs mit seinen Arbeitskollegen zu türkischen Spieltreffen in Kellerräumen von türkischen Cafés gegangen sei, dass er während der Arbeit mit Kollegen und nach der Arbeit, an Wochenenden sowie schließlich nächtelang und auch tagsüber in türkischen Cafes Poker, Black Jack, Elipsi und andere Karten- bzw. Würfelspiele gespielt habe. Anfangs habe er nur um geringe Summen gespielt. Bis in das Jahr 2001 habe er eine Balance hinsichtlich seiner Einnahmen und seiner Geldaufwendungen für das Glücksspiel gehabt. In der Folgezeit hätten sich dann jedoch seine Schulden gehäuft, er habe bei Banken Kredite aufgenommen, das Geld verspielt und dann Privatinsolvenz beantragt. Um weiteres Geld zum Spielen zu erhalten, habe er sich von dem Zeugen Y2 C. ein Darlehen von EUR 33.000,- zur vorgeblichen Verwendung für ein Getränkegeschäft gewähren lassen. Er habe Familienmitglieder belogen, um das Ausmaß seiner Verstrickung in das Spielen zu vertuschen. Dass er seine von ihm behauptete Teilnahme am Spiel als solche gegenüber seinem Umfeld verheimlicht habe, hat der Angeklagte hingegen nicht behauptet. Der Angeklagte hat sich weiter dahingehend eingelassen, sein Eheleben habe unter seiner Spielsucht gelitten, die Ehe sei schließlich zerbrochen. Zu den Auswirkungen seiner vorgeblichen Spielsucht hat er ferner vorgetragen - ohne dies indes näher zu konkretisieren - illegale Handlungen wie Fälschung, Betrug, Diebstahl und Unterschlagung zur Finanzierung seiner vorgeblichen Spielsucht begangen zu haben. Eine Konkretisierung hat der Vortrag des Angeklagten lediglich insoweit erfahren, als er zum Einen behauptet hat, ihm anvertraute, von Verwandten zur Unterstützung der Angehörigen seines tödlich verunglückten Schwagers A1 C. gesammelte Gelder verspielt zu haben. Zum Anderen hat der Angeklagte behauptet, bei der E. EUR 300.000,- in bar unterschlagen zu haben. Er sei enttäuscht gewesen, weil A1 U. dessen Versprechen, ihm - A. C. - ein Darlehen von EUR 200.000,- zu gewähren, das er zur Stützung der C. habe verwenden wollen, nicht gehalten habe. Zu den Reaktionen auf die behaupteten Unterschlagungen hat der Angeklagte ausgeführt, seine Verwandten hätten sich mit seiner allgemeine Rückzahlungs-Zusage, die er indes nicht eingehalten habe, zufriedengegeben. Bei A1 U., der auf seine Mitarbeit nicht habe verzichten wollen, habe er die Schuld abarbeiten sollen, wobei über Rückzahlungsdetails nicht gesprochen worden sei. Zu etwaigen Einflüssen des Spielens auf sein Verhalten bei der Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten hat der Angeklagte im Übrigen wenig gesagt. Er hat insbesondere nicht behauptet, er habe die Tätigkeit für A./ E. aufgenommen, weil er keinen anderen Weg gesehen habe, um ausreichend finanzielle Mittel für seine Spielleidenschaft zu Verfügung zu haben. In erster Linie ging seine Einlassung dahin, dass er das aus den Taten stammende Geld nach Erhalt zum Spielen eingesetzt und dabei verloren habe.
(2) Beweiswürdigung
(a) Übersicht
(aa) Übersicht über die belastenden Beweisanzeichen
Gegen eine pathologische Spielsucht und – darüber hinausgehend – überhaupt gegen eine übermäßige Teilnahme an Geldspielen durch den Angeklagten A. C. spricht das jahrelange hochprofessionelle Auftreten des Angeklagten, der es verstanden hat, über einen längeren Zeitraum faktisch die Position eines Geschäftsführers von A./ E. auszuüben und die damit verbundenen Planungs- und Organisationsaufgaben „erfolgreich“ zu erledigen.
Ein weiteres belastendes Indiz findet sich darin, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit Zugriff auf große Geldsummen hatte, ohne diese Position zu missbrauchen.
Gegen eine Spielsucht des Angeklagten spricht ferner, er zumindest in Form seiner Immobilie B5 noch über erhebliche finanzielle Mittel aus der Tatbeute verfügt, die er dementsprechend nicht zwanghaft verspielt, sondern vielmehr überlegt angelegt hat (siehe dazu oben VI. 2. f. ee. bbb. (2) (a) (bb)).
Ein weiteres Argument gegen eine Spielsucht des Angeklagten findet sich in einem am 05.06.2009 zwischen N2 C. und ihrer Mutter geführten Telefongespräch. In diesem Telefongespräch äußerte sich N2 C. sinngemäß dahingehend, dass es der Familie C. seit zwei Jahren - und damit seit Beginn der Straftaten - in finanzieller Hinsicht gut erging.
Gegen eine Spielsucht des Angeklagten spricht ferner, dass er in vielfacher Weise soziale Kompetenzen zeigte. Er war darauf bedacht, dass sein Sohn I6 C. und dessen Freund ihre begonnene Ausbildung auch bei der D. fortsetzen konnten, hielt auch zu seinen jüngeren Kindern engen Kontakt und hielt ferner soziale Kontakte zu Freunden wie z.B. dem Zeugen Y2 C. weiterhin aufrecht, wie der Zeuge glaubhaft bekundet hat.
Zudem fanden sich in den eingeführten Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung - selbst mit Gesprächsteilnehmern aus dem engsten Umfeld des Angeklagten - keine Hinweise auf eine Spielsucht des Angeklagten.
(bb) Übersicht über die entlastenden Beweisanzeichen
Der Angeklagte Ö. C. vermochte keine Angaben zu machen, die auf eine Spielsucht des Angeklagten schließen ließen.
Der als Zeuge vernommene Sohn des Angeklagten vermochte sich zur angeblichen Spielleidenschaft seines Vaters nur vage und allgemein gehalten zu äußern. Aus eigener Anschauung vermochte auch er nichts zu berichten, was als hinreichende Anknüpfungstatsache für eine mögliche Spielsucht hätte dienen können.
Der Zeuge Y2 C. hat zwar bestätigt, dass A. C. nach seiner Einschätzung spielsüchtig sei. Der Aussage des Zeugen fehlte es aber bereits an Ergiebigkeit und sie war überdies auch nicht glaubhaft.
Die Einlassung des Angeklagten A. C., ihm treuhänderisch anvertraute, für die Familie des verstorbenen A1 C. bestimmte Gelder verspielt zu haben, hat ihm die Kammer nicht geglaubt. Die Darstellung des Angeklagten zu den Geschehnissen war bereits wenig lebensnah. Entscheidend gegen die Einlassung sprach das bereits angeführte Telefonat zwischen N2 C. und ihrer Mutter. Soweit der Zeuge Y2 C. die Darstellung des Angeklagten belegt hat, hat er zur sicheren Überzeugung der Kammer einen Meineid begangen.
Die Einlassung des Angeklagten, vom Zeugen Y2 C. als Darlehen für ein vorgebliches Getränkegeschäft EUR 33.000,- erhalten und verspielt zu haben, hat die Kammer ebenfalls nicht geglaubt. Die Einlassung des Angeklagten ist bereits aus sich heraus mangels Schilderung realistischer Begleitumstände wenig glaubhaft. Sie wurde auch vom Zeugen Y2 C. nicht bestätigt. Zudem fehlen schriftliche Unterlagen, die Existenz oder Valutierung des Darlehens belegen könnten.
Auch aus der Einlassung des Angeklagten, bei der E. EUR 300.000,- in bar unterschlagen zu haben, ergibt sich keine Spielsucht des Angeklagten. Dies gilt sogar bei - unzutreffender - Unterstellung der Richtigkeit dieser Einlassung, denn der Angeklagte hat nicht behauptet, diese Unterschlagung zur Finanzierung seines Glücksspiels begangen zu haben, sondern hat sein Verhalten vorrangig mit seiner Enttäuschung über die Nichtgewährung eines ihm nach eigener Einlassung zuvor von A1 U. versprochenen Darlehens über EUR 200.000,- begründet. Unabhängig davon ist die Einlassung jedenfalls unzutreffend. Die Einlassung zur behaupteten Unterschlagung ist schon bei isolierter Betrachtung wenig lebensnah. Das zentrale Argument gegen die Richtigkeit der Einlassung liegt darin, dass sie - namentlich hinsichtlich der Reaktion A1 U.s und Ö. C.s - nur zutreffen kann, wenn A1 U. und auch Ö. C. die Rollen hätten, die ihnen in Ö. C.s Einlassung und in den zweiten Einlassungsversion A. C.s zugeschrieben werden. Nach den Feststellungen der Kammer war Ö. C. jedoch einer der faktischen Geschäftsführer von A./ E. und Mitunternehmer. Dass er eine Unterschlagung einer solchen Summe geduldet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und wird auch durch spätere Streitigkeiten zwischen A. C. und Ö. C. um den Verbleib von Tatbeute widerlegt.
(cc) Gesamtwürdigung
Greifbare Anknüpfungstatsachen für die Annahme einer Spielsucht bestehen hiernach nicht. In der Gesamtschau spricht vielmehr alles gegen eine Spielsucht des Angeklagten A. C..
(b) Würdigung der Einlassung
Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten A. C., krankhaft spielsüchtig zu sein, spricht, dass seine Einlassung in Bezug auf entscheidende Punkte allgemein gehalten und substanzlos geblieben ist. Seine Einlassung enthält in Bezug auf das angebliche Spielverhalten selbst keinerlei konkrete, überprüfbare Angaben. Spielstätten, Mitspieler und dergleichen sind im Dunkeln geblieben. Ähnliches gilt für die Randerscheinungen des angeblichen Spielverhaltens. Der Angeklagte hat insbesondere nicht erläutert, wie seine Spielneigung sein sonstiges Leben außerhalb des Spielgeschehens konkret beeinflusst hätte. Neben allgemein gehaltenen Erklärungen, um des „Entspannens“ willen das Spiel gesucht zu haben, Streit mit seiner Ehefrau gehabt oder gesucht zu haben oder „illegale Handlungen“ zur Finanzierung des Spielens begangen zu haben, finden sich keine konkreten Anhaltspunkte für typische Verhaltensmuster oder gar zwanghaftes Verhalten, das im Zusammenhang mit einem Spielgeschehen hätte stehen können. Die Einlassung des Angeklagten entsprach hiernach einer Beschreibung der Spielleidenschaft durch einen außenstehenden Dritten, der sein Wissen aus zweiter Hand bezogen hat. Verschiedene Symptome wurden abstrakt aufgezählt, ohne sie wirklich mit Leben zu füllen. Realitätstypische Details aus dem Leben eines Spielers, die etwa Probleme und Zwänge des pathologischen Verhaltens widerspiegeln, fehlten vollständig.
(c) Belastende Beweisanzeichen
Gegen eine pathologische Spielsucht und – darüber hinausgehend – überhaupt gegen eine übermäßige Teilnahme an Geldspielen durch den Angeklagten A. C. sprechen verschiedene Umstände.
(aa) Beanstandungsfreie Berufsausübung
Schon angesichts des langen hochprofessionellen Auftretens des Angeklagten ist ein pathologisches Glücksspiel und eine darauf basierende erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit fernliegend. Der Angeklagte hat es verstanden, über einen längeren Zeitraum faktisch die Position des Geschäftsführers von A./ E. einzunehmen und auszuüben. Er war in der Lage, die damit verbundenen Aufgaben der Planung und Organisation „erfolgreich“ – entsprechend der kriminellen Zielsetzung – zu erledigen. Zu Beanstandungen seiner Partner oder anderer Beteiligter kam es dabei nicht. Auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, dass es bei A. C. Defizite gegeben hätte, die seine Arbeitsleistung gemindert oder sonst beeinflusst hätten. Das galt nicht nur in Bezug auf allgemeine Büroarbeiten, die A. C. im Laufe der Zeit zunehmend übernommen hatte, sondern insbesondere auch für finanzielle Angelegenheiten, also die Finanzplanung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte hierbei nicht mit Geld hätte umgehen können, finden sich nicht. Nicht einmal der Angeklagte hat behauptet, durch seine angebliche Spielneigung bei der Begehung seiner Taten in irgendeiner Weise beeinflusst worden zu sein.
(bb) Zugriffsmöglichkeit auf die Geschäftskonten
Vorgenannter Erwägung kommt auch deswegen Gewicht zu, weil A. C. im Rahmen seiner Tätigkeit Zugriff auf große Geldsummen hatte, ohne seine Position zum Nachteil seiner Partner – oder auch der gemeinsam betriebenen Firmen – zu mißbrauchen. Der Angeklagte hatte sowohl zu Zeiten der A., als er ebenso wie der Angeklagte Ö. C. erhebliche Barbeträge vom Konto der Gesellschaft abhob und ebenso wie der Angeklagte Ö. C. über eine Kontovollmacht verfügte, als auch zu Zeiten der E., als er - ebenso wie jedenfalls der Angeklagte Ö. C. - über die zur Durchführung des Online-Banking erforderlichen Zugangsdaten und die TAN-Listen verfügte und jedenfalls insoweit über das Geschäftskonto der E. verfügen konnte, Zugriff auf große Geldsummen.
Hinzu kommt, dass der Angeklagte Ö. C. oft ortsabwesend war – insbesondere zu Zeiten der E. hielt er sich öfters und z.T. auch für längere Zeit in der T. auf – und damit der Angeklagte insoweit in gesteigertem Umfang Verantwortung trug, aber auch der Kontrolle durch seinen Partner Ö. C. entzogen war.
Soweit der Angeklagte behauptet hat, er habe die Barabhebungen zu Zeiten der A. nur in engmaschiger Begleitung und Überwachung durch A1 U., später dann gar nicht mehr vornehmen können, hat ihm die Kammer dies ebenfalls nicht geglaubt. Die Einlassung steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer zur Rolle A1 U.s als eines allenfalls gleichberechtigten Mittäters (siehe dazu oben VI. 2. c.).
Soweit der Angeklagte bestreitet, in die Barabhebungen durch B. C. eingebunden gewesen zu sein, wird dies widerlegt durch die Einlassungen von Ö. C. und B. C.. Beide haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass A. C. - ebenso wie Ö. C. - von B. C. abgehobene Bargelder in Empfang genommen hat.
Soweit der Angeklagte sich in seiner zweiten Einlassungsversion dahingehend eingelassen hat, er habe nicht über die zur Durchführung des Online-Banking erforderlichen TAN-Listen verfügt und habe ohne Mitwirkung von A1 U., der allein über diese TAN-Listen verfügt habe, keine Kontoverfügungen vornehmen können, hat ihm die Kammer nicht geglaubt. Diese Einlassung steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Kammer zur Rolle A1 U.s als eines allenfalls gleichberechtigten Mittäters (siehe dazu oben VI. 2. c.).
Die Bedeutung der Zugriffsmöglichkeit wird nicht dadurch gemindert, dass es A. C. aufgrund seines großen Anteils an der Tatbeute nicht nötig hatte, in die „Firmenkasse“ zu greifen. Denn bei einem zwanghaften, nur eingeschränkt kontrollierbaren Spielverhalten wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit A. C.s gekommen wäre. Das gilt gerade dann, wenn Teile der Tatbeute nicht verfügbar sind, weil sie investiert oder in das Ausland geschafft worden sind.
(cc) Verbleib von Tatbeute in Form der Immobilie B5
Gegen eine Spielsucht des Angeklagten spricht zudem, dass er zumindest in Form seiner Immobilie B5 noch über erhebliche finanzielle Mittel aus der Tatbeute verfügt, die er dementsprechend nicht zwanghaft verspielt, sondern vielmehr überlegt angelegt hat (siehe dazu oben VI. 2. f. ee. bbb. (2) (a) (bb)).
(dd) Finanzielle Situation der Familie C.
Ein weiteres Indiz gegen eine Spielsucht des Angeklagten findet sich in dem bereits angeführten Telefongespräch vom 05.06.2009 zwischen der Ehefrau des Angeklagten, N2 C., und ihrer Mutter, in dem N2 C. sinngemäß erklärte, dass sie keine finanziellen Sorgen hätten und dies sinngemäß darauf zurückführte, dass der Angeklagte es seit zwei Jahren sehr weit gebracht habe. Mit diesen Äußerungen dokumentierte die Ehefrau des Angeklagten, dass es der Familie C. in finanzieller Hinsicht seit Beginn der Straftaten gut erging.
(ee) Soziale Kompetenz und Kontakte des Angeklagten A. C.
Gegen eine Spielsucht des Angeklagten spricht ferner, dass die Persönlichkeit des Angeklagten keine Akzentuierungen aufweist, die auf krankhaftes oder zwanghaftes Verhalten schließen lassen. Vielmehr zeigte der Angeklagte in vielfacher Weise soziale Kompetenzen. So war er nach eigener Einlassung darauf bedacht, dass sowohl sein Sohn I6 als auch dessen Freund C6 C7 ihre bei der Firma C. begonnene Ausbildung in der Firma D. fortsetzen konnten. Auch hielt er nach seiner eigenen Einlassung auch zu seinen jüngeren Kindern engen Kontakt, brachte diese pünktlich in den Kindergarten bzw. in die Schule und holte sie dort auch ab. Etwaige Wartezeiten überbrückte er nach eigener Einlassung nicht durch Glücksspiel, sondern beispielsweise durch Warten in einem Café. Ferner hielt der Angeklagte soziale Kontakte zu Freunden weiterhin aufrecht. So hat der Zeuge Y2 C. – insoweit glaubhaft – bekundet, er habe sich mit A. C. auch noch nach der Aufdeckung des Vorfalls mit dem gesammelten Geldes noch bis in den Mai 2009 hinein getroffen und habe auch gemeinsam mit ihm Konzerte oder sonstige Veranstaltungen besucht.
(ff) Fehlende Hinweise in den aufgezeichneten Telefongesprächen
Auch aus den im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführten Aufzeichnungen von Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung ergeben sich keine Hinweise auf eine Spielsucht des Angeklagten. Selbst in Gesprächen mit Gesprächsteilnehmern aus dem engsten Familienkreis, wie z.B. dem mitangeklagten Bruder des Angeklagten, T. C., oder in Gesprächen mit Personen wie z.B. dem gesondert verfolgten A8 F9, in denen durchaus private Dinge zur Sprache kommen oder in denen sich A. C. wie z.B. in dem am 15.05.2009 mit A8 F9 geführten Gespräch auch offen über die angebliche Anzeige von B. C. unterhielt, ohne dabei eine eigene Tatbeteiligung zu verheimlichen, ist noch nicht einmal von einer Spielneigung des Angeklagten A. C. – geschweige denn von einer Spielsucht – die Rede, und zwar weder im Hinblick auf früheres oder aktuelles Spielen noch im Hinblick auf damit eventuell zusammenhängende Konsequenzen im persönlichen Umfeld oder finanzieller Art.
Gerade in den Gesprächen, in denen die Höhe der von A. C. erlangten Tatbeute oder deren Verbleib Thema ist, findet sich noch nicht einmal etwas, was auch nur auf eine gelegentliche Teilnahme am Glücksspiel schließen lassen könnte
Auch in den Telefongesprächen, in denen Ö. C. A. C. sinngemäß der Unterschlagung von Geldern und Veruntreuung von Waren beschuldigte, brachte er dies weder mit einer Spielneigung A. C.s in Verbindung, noch deutete er eine solche auch nur an.
(d) Auseinandersetzung mit entlastenden Beweisanzeichen
Auch aus den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte für Persönlichkeitsveränderungen oder Entzugserscheinungen des Angeklagten A. C. ergeben. Insbesondere haben weder die Mitangeklagten, soweit sie sich eingelassen haben, noch die vernommenen Zeugen, namentlich I6 C. und Y2 C., etwas darüber berichtet, dass der Angeklagte in irgendeiner Form an Entzugserscheinungen gelitten habe.
Im Einzelnen:
(aa) Einlassung Ö. C.s
Der Mitangeklagte Ö. C. vermochte keine Angaben zu machen, die auf eine Spielsucht A. C.s schließen ließen.
In seiner Einlassung hat Ö. C. auf die Frage, ob er mitbekommen habe, dass A. C. während der Zeiten der A. bzw. E. Geld verspielt habe, ausweichend geantwortet und sich lediglich dahingehend eingelassen, während der C.-Zeit hätten mal Gelder in der Kasse gefehlt, wobei es sich um relativ geringe Beträge in Höhe von EUR 300,-, 500,- oder 1.000,- gehandelt habe. Der Angeklagte Ö. C. hat allerdings nicht behauptet, die Fehlbeträge in Zusammenhang mit dem Angeklagten A. C. gebracht zu haben oder gar Anhaltspunkte für eine Spielleidenschaft oder auch nur Spielneigung seines Partners gehabt zu haben. Eine solche Behauptung wäre auch nicht glaubhaft gewesen. Denn es wäre nicht erklärbar gewesen, warum Ö. C. das notwendige Vertrauen gehabt haben sollte, um mit A. C. gemeinsam an verantwortlicher und durchaus exponierter Stelle ein komplexes Geschäftssystem aufzubauen, das auf ein reibungsloses Ineinandergreifen der verschiedenen beteiligten Gesellschaften bzw. die reibungslose Koordination der Warenwege vom Lieferanten über die beteiligten Speditionen bis zu den Abnehmern der A. bzw. der E. und der Zahlungsströme angewiesen ist. Noch weniger wäre erklärbar gewesen, dass A. C. infolge der häufigen Abwesenheit von Ö. C. während der E.-Zeiten gesteigerte Verantwortung erhielt und im Ergebnis - zumindest de facto mangels Anwesenheit von Ö. C. oder A1 U. - relativ unkontrolliert schalten und walten konnte. Denn ein spielsüchtiger Mittäter ist aus verschiedenen Gründen ein untragbares Risiko: Zum Einen durch den drohenden Griff in die Kasse oder die sonstige Veruntreuung von Geldern zur Finanzierung der Spielsucht. Zum Anderen durch die drohende Unzuverlässigkeit, dem Spieldrang nachzugeben und vor Ort dann nicht zur Verfügung zu stehen, wenn er gebraucht wird.
Wenn Ö. C. hiernach bei seinem Geschäftspartner A. C. keine Anhaltspunkte für eine Spielsucht entdeckt hat, so erscheint dies aufgrund der Enge der Zusammenarbeit, die bereits unter der C. begann, nicht nachvollziehbar. Denn auch der Angeklagte A. C. hat nicht etwa behauptet, dass er Wert darauf gelegt habe, die Teilnahme am Spiel gegenüber seinem Umfeld zu verheimlichen
(bb) Zeugenaussage I6 C.
Auch der als Zeuge vernommene Sohn des Angeklagten A. C., I6 C., vermochte aus eigener Anschauung nichts zu berichten, was als hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine mögliche Spielsucht des Angeklagten dienen könnte.
Zur angeblichen Spielleidenschaft seines Vaters hat sich der Zeuge ähnlich vage und allgemein gehalten wie auch der Angeklagte geäußert. Der Zeuge hat bekundet, er habe von Problemen seines Vaters mit dem Spielen nur vom Hören über seine Großeltern und seine Tante mitbekommen. Einzelheiten konnte der Zeuge nicht benennen, da er früher nach eigener Aussage aufgrund seines damaligen jungen Alters „weggehört“ habe. Auch soweit der Zeuge bekundet hat, es habe in der Vergangenheit zwischen seinem Vater A. C. und seiner Mutter häufig Streit wegen des Verhaltens des Angeklagten gegeben, konnte er keine weiteren Einzelheiten aufzeigen. Seinen Vater selbst will der Zeuge nach eigener Aussage nicht auf seine Spielsucht angesprochen haben.
Die geringe Substanz der Aussage des Zeugen lässt sich auf dem Boden einer unterstellten Spielsucht nicht erklären. Der Zeuge I6 C. hatte zu dem Angeklagten, seinem Vater, ein eng-verbundenes Verhältnis und engen Kontakt. Dass er vor diesem Hintergrund aus eigener Anschauung nichts über die Teilnahme des Angeklagten an Glücksspielen berichten kann, erscheint nicht nachvollziehbar.
(cc) Zeugenaussage Y2 C.
Auch der Zeuge Y2 C. hat, auch wenn die Richtigkeit seiner Aussage unterstellt wird, aus eigener Anschauung - über bloßes Hörensagen, Mutmaßungen und Schlussfolgerungen hinaus - keine konkreten Tatsachen bekundet, die als Anhaltspunkte für eine pathologische Spielsucht geeignet wären.
Der Zeuge hat erklärt, den mit ihm über mehrere Grade verwandten Angeklagten A. C. seit 20 Jahren sehr gut zu kennen und mit ihm bis einem Zerwürfnis (hierzu siehe sogleich), zu dem es im Jahr 2009 gekommen sei, sehr gut befreundet gewesen zu sein. In Bezug auf die Teilnahme A. C.s am Glücksspiel hat er lediglich allgemein gehalten bekundet, A. C. habe das, was er erarbeitet habe, verspielt. An einem Tag habe der Angeklagte nicht genug Geld gehabt, um sich z.B. Zigaretten zu kaufen, an einem anderen Tag habe er dann z.B. EUR 5.000,- gehabt. Seiner – des Zeugen – damaligen und heutigen Einschätzung nach könne A. C. nicht mit Geld umgehen. A. C. sei abenteuerlustig, krank - spielsüchtig - und müsse therapiert werden.
Über Einzelheiten zum angeblichen Glücksspiel selbst, an dem der Angeklagte teilgenommen haben soll, hat der Zeuge keine Auskunft gegeben. Insoweit hat er lediglich vage und nebulös erklärt, zu wissen, dass A. C. spiele und am Glücksspiel teilnehme und zu wissen, mit welchen Leuten A. C. Umgang habe. Zu seinen konkreten Kenntnissen über das Spielverhalten von A. C. konnte der Zeuge lediglich bekunden, er wisse, dass dieser „die Würfel gut halten könne“. Er habe mit A. C. sehr oft Backgammon gespielt, allerdings nicht um Geld. Er sei nicht dabei gewesen, wenn A. C. um Geld gespielt habe. Er habe aber von gemeinsamen Freunden gehört, dass A. C. beim Spielen Geld verliere. Außerdem sei er einmal mit A. C. in einem Café in S25 gewesen, von dem er wisse, dass dort im Hinterraum Karten gespielt würden. A. C. sei dahingegangen, er, der Zeuge, sei dann gegangen. Eigene Beobachtungen über eine Teilnahme A. C.s an Glücksspielen in diesem Hinterzimmer konnte der Zeuge nicht bekunden.
Der Aussage des Zeugen Y2 C. fehlt bereits die Ergiebigkeit. Im Kern steht die Mitteilung, dass A. C. nach Auskunft von gemeinsamen Freunden Geld beim Spielen verloren habe. Der Zeuge konnte demgegenüber weder aus eigener Anschauung berichten, noch vermochte er auch nur aus zweiter Hand den Umfang des Spielens oder der dabei erzielten Verluste zu beschreiben.
Darüber hinaus war die Aussage des Zeugen auch nicht glaubhaft. Gerade angesichts der nur vagen Kenntnisse des Zeugen erschien nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage er zu der sehr sicher vorgetragenen persönlichen Einschätzung gelangt sein will, A. C. sei spielsüchtig und müsse therapiert werden. Auch an anderer Stelle erschien die Aussage nicht plausibel. Auf der einen Seite will der Zeuge schon seit Mitte der neunziger Jahre gewusst haben, dass A. C. dem Spiel verfallen sei und in Behandlung gehöre. Auf der anderen Seite will der Zeuge nach dem Tode A1 C.s – des Bruders von A. C.s Ehefrau – das für die Hinterbliebenen eingesammelte Geld in die treuhänderische Verwahrung des Angeklagten A. C. gegeben haben, ohne sich darüber Gedanken zu machen, ob A. C. der Versuchung widerstehen könne, das Geld zum Spielen zu nutzen.
(dd) Keine Unterschlagung anvertrauter Gelder, die für die Familie A1 C.s bestimmt waren
Die Einlassung des Angeklagten, er habe das für die Hinterbliebenen A1 C.s eingesammelte Geld, das man ihm zur Aufbewahrung anvertraut habe, verspielt und den angerichteten Schaden auch später nicht wiedergutgemacht, hat die Kammer nicht geglaubt.
(aaa) Würdigung der Einlassung des Angeklagten
Das vom Angeklagten geschilderte Geschehen ist wenig glaubhaft.
Auf dem Boden der Einlassung des Angeklagten erscheint nicht nachvollziehbar, warum gerade er unter den Verwandten und Bekannten, die die Spenden zusammengetragen haben, dazu auserkoren wurde, die Verwaltung des Geldes – insgesamt EUR 57.600,- – zu übernehmen. Nach der Einlassung des Angeklagten soll seine Spielsucht in seinem Umfeld weithin bekannt gewesen sein. Warum man ihm das Geld unüberwacht überließ und ihn damit der Versuchung aussetzte, das Geld zu verspielen, hat der Angeklagte nicht erklärt.
Auch die Darstellung des Folgegeschehens erscheint wenig lebensnah. Nach der Schilderung des Angeklagten wurde er zwar von Familienangehörigen, denen die Unterschlagung bekannt geworden sei, verbal angefeindet. Letztendlich habe man es aber bei der Hinnahme seines Versprechens belassen, das Geld zurückzuzahlen. Über einen konkreten Rückzahlungstermin sei dabei nicht gesprochen worden. Hiernach hätten die betroffenen Spender sich auf das Wort eines enttarnt Spielsüchtigen verlassen, ohne die Wiedergutmachung mit Nachdruck zu verfolgen. Gerade angesichts des Zweckes der Sammlung – der Unterstützung der Familie eines unerwartet Verstorbenen – erscheint dies wenig plausibel.
Das gilt auch dann, wenn die Betroffenen Kenntnis von A. C.s hohen Einnahmen aus Straftaten gehabt haben sollten. Zum Einen erscheint es dann umso weniger verständlich, dass sie nicht auf sofortige Wiedergutmachung bestanden. Zum Anderen wäre nicht nachvollziehbar, wieso sie im Endeffekt hinnahmen, dass der Angeklagte die Rückzahlung dauerhaft nicht erbrachte.
(bbb) Telefongespräch zwischen N2 C. und ihrer Mutter
Entscheidend gegen die Einlassung des Angeklagten spricht das am 05.06.2009 zwischen N2 C. und ihrer Mutter geführte Telefongespräch (siehe hierzu bereits oben VI. 2. f. ee. bbb. (2) (a) (bb) (hhh)). Der Inhalt des Gesprächs lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass A. C. zuvor das für die Familie A1 C.s bestimmte Geld unterschlagen hat. In dem Gespräch erklärte N2 C. sinngemäß, dass es ihrer Familie gut gehe, weil A. C. seit zwei Jahren viel Geld verdienen würde, und schilderte zudem noch freudig die Größe ihres Anwesens am B5 in H5. Ihre Mutter, die auch die Mutter des verstorbenen A1 C., des Bruders von N2 C., ist, nahm dies wohlwollend zur Kenntnis. Dieser Inhalt des Telefonats ist mit der Einlassung des Angeklagten nicht vereinbar. Hiernach soll bereits im Frühjahr 2009 bekannt geworden sein, dass der Angeklagte das ihm von seiner Verwandtschaft treuhänderisch anvertraute Geld verspielt habe. Das Geld wäre für die Familie des Verstorbenen bestimmt gewesen und damit für Personen, die der Mutter des Verstorbenen nahe standen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Verstorbenen eine Unterschlagung zu Lasten ihrer Angehörigen hinnimmt und sich nicht daran stört, dass der Täter in Wohlstand lebt, während die verwaiste Familie auf ihr Geld wartet.
(ccc) Meineid des Zeugen Y2 C.
Das vorbezeichnete Telefongespräch belegt auch den Meineid des Zeugen Y2 C..
Dieser hat in seiner eidlichen Aussage die Einlassung des Angeklagten bestätigt. Hiernach sei er – der Zeuge – maßgeblich an der Sammlung zugunsten der Familie des Verstorbenen beteiligt gewesen. A. C. sei das Geld unter seiner – des Zeugen – Mitwirkung anvertraut worden. Später sei dann herausgekommen, dass A. C. das Geld verspielt habe.
Er – der Zeuge – habe hierauf zunächst zwar stark verärgert reagiert. Andererseits wisse er aufgrund seiner Lebenserfahrung, dass Spielen eine Krankheit sei. (siehe zur Aussage des Zeugen bereits zuvor VI. 2. f. ee. ccc. (2) (d) (cc)). Er habe ja seit Jahren gewusst, dass A. C. Spieler sei. Dementsprechend habe er A. C. auch recht bald verziehen und habe sich dann wieder mit ihm getroffen und gemeinsam Feste besucht. Der Zeuge hat auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass die Mutter N2 C.s in die Streitigkeiten rund um das gesammelte Geld mit eingebunden gewesen sei. Nach Auskunft des Zeugen sei ein Teil des gesammelten Geldes für sie als Angehörige vorgesehen gewesen; sie habe dementsprechend auch etwas von dem Geld verlangt.
Der Zeuge hat zur Überzeugung der Kammer aus Gefälligkeit zugunsten seines Freundes A. C. vorsätzlich falsch ausgesagt. Ebensowenig wie die Einlassung des Angeklagten lässt sich auch die Aussage des Zeugen mit dem Telefongespräch zwischen N2 C. und ihrer Mutter vereinbaren. Nach der Aussage des Zeugen wäre die Mutter N2 C.s durch die Unterschlagung A. C.s direkt und in eigener Person geschädigt gewesen. Dann aber hätte sie sich nicht, wie durch das Telefongespräch belegt, am Wohlstand A. C.s und seiner Familie erfreut.
Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Aussage des Zeugen schon bei isolierter Betrachtung aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft wirkte. Insbesondere vermochte der Zeuge nicht zu erklären, warum er einerseits schon seit Jahren von der Spielsucht des Angeklagten A. C. wusste und dies später als Entschuldigung für die Unterschlagung gelten ließ, andererseits sich aber zuvor selbst daran beteiligte, A. C. das eingesammelte Geld zu überantworten.
(ee) Kein Verspielen von Y2 C. erhaltener Gelder
Die Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Zeugen Y2 C. EUR 33.000,- als Darlehen für ein vorgebliches Getränkegeschäft erhalten und diese verspielt, hat ihm die Kammer ebenfalls nicht geglaubt.
Die Einlassung erscheint schon aus sich heraus wenig glaubhaft, weil der Angeklagte keine realistischen Begleitumstände des behaupteten Vorfalles hat schildern können. Insbesondere fehlt es an der Beschreibung von Reaktionen des angeblich getäuschten Y2 C., nachdem dieser von der Verwendung des Geldes erfuhr.
Gegen die Richtigkeit der Einlassung spricht auch die Aussage des Zeugen Y2 C., der die Einlassung des Angeklagten nicht bestätigt hat, obwohl er sonst in seiner Aussage bemüht war, A. C. entgegen zu kommen (siehe zuvor VI. 2. f. ee. ccc. (2) (d) (dd), (ccc)).
Gegen die Richtigkeit der Einlassung spricht ferner, dass schriftliche Unterlagen, die das Darlehen oder seine Valutierung belegen könnten, nicht existieren. Derlei wurde auch vom Angeklagten nicht behauptet.
(ff) Keine Unterschlagung von Firmengeldern
Soweit sich A. C. dahingehend eingelassen hat, eigenmächtig EUR 300.000,- in bar an sich genommen zu haben, die zur Zahlung von Kaffeelieferungen aus den Niederlanden bestimmt gewesen seien, ergibt sich auch daraus keine Spielsucht des Angeklagten.
Das gilt sogar dann, wenn man die Einlassung insoweit – zu Unrecht – als richtig unterstellte. Denn der Angeklagte hat nicht behauptet, in die Kasse gegriffen zu haben, um mit dem Geld sein Glücksspiel finanzieren zu können. Vorrangig hat er sein Verhalten damit begründet, er sei enttäuscht gewesen, das A1 U. ihm nicht den von ihm versprochenen Darlehensbetrag von EUR 200.000,- zur Verfügung gestellt habe, mit dem er - A. C. - die Firma C., die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, habe stützen wollen.
Jedenfalls aber ist die Einlassung des Angeklagten, EUR 300.000,- der E. unterschlagen zu haben, unzutreffend.
Die Einlassung des Angeklagten erscheint schon bei isolierter Betrachtung wenig lebensnah, will er doch das A1 U. gehörende Geld an sich genommen haben, ohne hierdurch ernsthafte Konsequenzen erfahren zu haben.
Gegen die Richtigkeit der Einlassung spricht vor allem aber, dass sie nur dann zutreffen könnte, wenn die Behauptungen Ö. C.s und A. C.s in seiner zweiten Einlassungsvariante zur Stellung A1 U.s wahr wären. In der Darstellung A. C.s nimmt der Angeklagte Ö. C. an der Unterschlagung deswegen keinen Anstoß, weil es ihn als Angestellten nichts angeht. Lediglich A1 U. als Alleinunternehmer ist betroffen und regelt die Angelegenheit in kulanter Weise. Dies passt indes nicht zu den Feststellungen, die die Kammer zur Leitungsebene von A./ E. getroffen hat (s.o. IV. 1. a. dd.; VI. 2. c.). Hiernach war Ö. C. ebenfalls einer der faktischen Geschäftsführer und Mitunternehmer. Dass er eine Unterschlagung A. C.s in dieser Größenordnung geduldet hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch spätere Streitigkeiten zwischen Ö. C. und A. C. um den Verbleib von Tatbeute belegen, dass Ö. C. nicht bereit war, zu Gunsten seines Partners auf seinen eigenen Beuteanteil zu verzichten.
(e) Gesamtwürdigung zur Spielsucht
Auch bei zusammenfassender Betrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände steht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass es keine Anhaltspunkte für eine pathologische Spielsucht des Angeklagten A. C. gibt. Von hohem Beweiswert sind vor allem das jahrelange hochprofessionelle Auftreten des Angeklagten, die Zugriffsmöglichkeit auf hohe Geldsummen, der Verbleib von Tatbeute in Form der Immobilie B5, die finanzielle Situation der Familie C. und die fehlenden Hinweise auf eine Spielsucht des Angeklagten in den eingeführten Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung. Die Überzeugung der Kammer kann auch durch eine Gesamtschau der potentiell entlastenden Beweisanzeichen nicht erschüttert werden. Weder der Mitangeklagte Ö. C. noch die Zeugen I6 C. und Y2 C. vermochten konkrete Tatsachen anzugeben, die als Anhaltspunkte für eine Spielsucht des Angeklagten A. C. geeignet gewesen wären. Die vom Angeklagten behauptete Unterschlagung von Firmengeldern bzw. von ihm Verwandten anvertrauten Geldern sowie das Verspielen von vom Zeugen Y2 C. erhaltener Gelder, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Spielsucht des Angeklagten hätten ergeben können, hat ihm die Kammer nicht geglaubt. Soweit der Zeuge Y2 C. die Unterschlagung von Verwandten anvertrauter Gelder bestätigt hat, hat er sich zur sicheren Überzeugung der Kammer eines Meineids schuldig gemacht.
Die Vielzahl der den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen und ihre hohe Beweiskraft führte dazu, dass nicht alle aufgezeigten Umstände kumulativ für die Führung des vollen Beweises erforderlich waren. Namentlich das jahrelange hochprofessionelle Auftreten des Angeklagten, die Zugriffsmöglichkeit auf hohe Geldsummen und die fehlenden Hinweise auf eine Spielsucht des Angeklagten reichten bereits für die Überzeugungsbildung der Kammer aus. Ebenso reichten - alternativ - bereits der Verbleib von Tatbeute in Form der Immobilie B5 und das Telefonat zwischen N2 C. und ihrer Mutter über die gute finanzielle Situation der Familie C. für eine volle Überzeugungsbildung der Kammer aus.
g. Komplex „D.“
aa. Die Steuerhinterziehung unter der D.
aaa. Zusammenfassung der Einlassungen der Angeklagten A. C., T. C. und Ö. C.
Der Angeklagte A. C. hat die ihm unter der D. von der Anklage zur Last gelegte Steuerhinterziehung eingestanden.
Der Angeklagte T. C. hat die unter der D. begangene Steuerhinterziehung ebenfalls entsprechend den Feststellungen der Kammer eingeräumt.
Der Angeklagte Ö. C. hat demgegenüber erklärt, über das operative Geschäft der D. und die Abgabe von Steuererklärungen für die Gesellschaft keine Kenntnisse gehabt zu haben. Das habe – so der Angeklagte – alles in den Händen des anderweitig Verfolgten L11 D16 gelegen.
bbb. Nachweis der Steuerhinterziehung
Die Geständnisse der Angeklagten A. und T. C. zu der unter der D. begangenen Steuerhinterziehung sind glaubhaft. Sie werden durch die Kassenaufzeichnungen und Ausgangsrechnungen der Gesellschaft bestätigt.
bb. Die Leitung der D. durch Ö. C. und A. C.
aaa. Zusammenfassung der Einlassungen der Angeklagten Ö. C. und A. C.
Der Angeklagte A. C. hat eingeräumt, die D. mit geleitet zu haben. Seinen Geschäftsanteil habe sein Bruder T. C. für ihn gehalten, der zudem lediglich formeller Geschäftsführer gewesen sei.
Der Angeklagte Ö. C. hat bestritten, die Geschäfte der D. zumindest mit geführt zu haben. Dies sei allein D16 gewesen. Der Angeklagte hat jedoch eingeräumt, dass seine Schwester D15 C. den Geschäftsanteil für ihn gehalten habe. Seine Schwester habe zudem für ihn nach dem rechten sehen sollen. Der Angeklagte hat ferner eingeräumt, dass nach der getroffenen Abrede der Gewinn zu gleichen Teilen zwischen ihm, A. C., D16 und Ö2 hätte aufgeteilt werden sollen.
Der Angeklagte Ö. C. hat bestritten, sich um die steuerlichen Angelegenheiten der D. gekümmert oder geprüft zu haben, ob Steuern abgeführt worden seien. Dafür sei allein D16 zuständig gewesen. Zu den Aufzeichnungen im Kassenbuch der D. hat der Angeklagte erklärt, er verstehe nicht, warum sein Name im Zusammenhang mit den Entnahmen auftauche. Er habe erst später gesehen, dass A. C. und er dort auftauchten.
bbb. Beweiswürdigung
Soweit der Angeklagte Ö. C. in seiner Einlassung der Sache nach in Abrede nimmt, für die Geschäfte der D. - neben anderen, insbesondere dem gesondert verfolgten L11 D16 - mit verantwortlich gewesen zu sein, handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um eine unwahre Schutzbehauptung.
Dagegen spricht zunächst, dass es sich bei der D. um das Nachfolgeunternehmen der C. handelte, bei der der Angeklagte Ö. C. als Gesellschafter-Geschäftsführer aktiv war. Diese Position ist weitestgehend unstreitig. Lediglich für die letzte Zeit der C. hat der Angeklagte Ö. C. sich hierzu leicht relativierend geäußert, indem er sich vage dahingehend eingelassen hat, dass er auf Anweisung U.s bei der C. „nicht mehr in Erscheinung getreten sei“. Diese vage, ohnehin kaum greifbare Einlassung des Angeklagten hat ihm die Kammer jedoch nicht geglaubt (siehe dazu oben IV. 2.c. bb. ccc. (3) (a)).
Die C. wiederum wurde – dies hat auch der Angeklagte Ö. C. bestätigt – als Unternehmen mit in die D. eingebracht. Ziel war es, gemeinsam an Größe zu gewinnen. Aus dieser Zielsetzung heraus ist zunächst kein Grund dafür ersichtlich, dass Ö. C. die Geschäftsführung hätte abgeben sollen. Man wollte ja gerade gemeinsam Geschäfte machen. Der Angeklagte hat zunächst keinen Grund dafür angegeben, warum er aus der Geschäftsführung ausgestiegen sein könnte und die vormals von ihm geleiteten Geschäfte den anderen Beteiligten hätte überlassen sollen. Der Grund kann nicht darin gefunden werden, dass Ö. C. seine Anteile hätte übertragen wollen. Derlei wurde von ihm nicht behauptet. Stattdessen hat er eingeräumt, über die formell von seiner Schwester D15 gehaltenen Anteile faktisch auch weiterhin Mitgesellschafter geblieben zu sein. Dies erscheint schon deswegen glaubhaft, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass Ö. C. für seinen Anteil an der C., die u.a. ihren Warenbestand und ihre Geschäftsbeziehungen in die D. einbrachte, ein Entgelt erhalten hätte. Aber auch hinsichtlich der Geschäftsführung hat der Angeklagte keinen nachvollziehbaren Grund für sein Ausscheiden geschildert. Angesichts der – auch von ihm bestätigten – Umstände erscheint es wenig lebensnah, dass Ö. C. die Geschäftsführung alleine seinen neuen Partnern überließ. Immerhin galt es, das neue gemeinsame Unternehmen zum Laufen zu bringen. Ö. C. als eine der beiden zentralen Figuren der C. wird hierbei kaum verzichtbar gewesen sein, da er die Abläufe in der C. kannte und die geschäftlichen Beziehungen an seiner Person hingen. Insoweit hat der Angeklagte auch nicht etwa behauptet, die anderen Beteiligten etwa in die von ihm zuvor betreuten Aufgabenbereiche eingearbeitet zu haben.
Die Fortführung der Geschäfte durch Ö. C. wurde durch den Zeugen K6 bestätigt. Dieser war Angestellter der C. und der D. und hat glaubhaft bekundet, für ihn seien die Chefs in der C. und auch in der D. durchgehend A. C. und Ö. C. gewesen.
Auch in der Außenwahrnehmung durch Geschäftspartner trat Ö. C. als Verantwortlicher der D. auf. Der Zeuge T7 hat glaubhaft bekundet, Ö. C. sei in Bezug auf den Verkauf von R. B. („Direktgeschäfte“) als Vertreter der D. aufgetreten. Die Aussage des Zeugen T7 ist glaubhaft. Der Ankauf von R. B. durch die D. erfolgte nämlich nicht im Interesse der D., sondern im Interesse und auf Rechnung der E.. Dementsprechend wurde die Ware auch von dem Geschäftskonto der E. bezahlt und später von der E. verkauft. Die Interessen der E. aber wiederum waren den anderen Beteiligten der D., nämlich D16 und Ö2, kein Anliegen. Keinerlei Anhaltspunkte deuten darauf hin, dass diese beiden Personen in das Tatgeschehen um A./ E. verwickelt waren.
cc. Vorsatz des Angeklagten Ö. C.
Soweit der Angeklagte Ö. C. seinen Vorsatz bestritten hat, handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Sein Vorsatz hinsichtlich der begangenen Steuerhinterziehungen ergibt sich bereits aus seiner Zugehörigkeit zur Leitungsebene der D..
h. Nachtatgeschehen: Neugeschäfte durch A. C.
aa. Zusammenfassung der Einlassung A. C.s
Der Angeklagte A. C. hat glaubhaft eingeräumt, sich nach dem verfahrensgegenständlichen Geschehen an Geschäften der Firma R3 beteiligt zu haben. Auch dieses Unternehmen habe wieder grenzübergreifenden Handel mit Getränken betreiben sollen. Wie schon bei A./ E. sei eine französische Firma als Ankäufer zum Einsatz gekommen. Der Verkauf sei in Deutschland organisiert worden.
Abschwächend hat der Angeklagte allerdings erklärt, er sei nicht der Leiter des Unternehmens R3 gewesen. Die tatsächliche Geschäftsführung habe vielmehr in den Händen des anderweitig verfolgten A8 F9 gelegen. Er – der Angeklagte – habe F9 vertraut, weil dieser ihm versichert habe, dass er „bei jedem Verkauf zum Steuerberater D12 gehe“ (siehe im Einzelnen oben VI. 2. d. bb. ggg.).
bb. Beweiswürdigung
aaa. Beteiligung A. C.s an der R3 auf der Leitungsebene
Soweit A. C. den gesondert verfolgten F9 als Hauptverantwortlichen der R3 dargestellt und seine eigene Verantwortlichkeit ähnlich wie in seiner zweiten Einlassungsversion zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten relativiert hat, handelt es sich um eine unwahre Schutzbehauptung. Zur sicheren Überzeugung der Kammer war der Angeklagte bei der R3 Planer und Chef und F9 lediglich sein ihm untergeordneter Helfer.
Dies belegen die zwischen dem Angeklagten und F9 am 21.04., 22.05., 25.05., 28.05. und 08.06.2009 geführten Telefongespräche. Darin erteilte A. C. Anweisungen hinsichtlich der Preise, der Ausgestaltung der Rechnungen und Lieferpapiere, der organisatorischen Vorkehrungen zum Einsatz des Strohmanns und der Abwicklung der Bankgeschäfte. Ferner informierte er F9 über Waren und Lieferwege und über die französische Firma, die als Käuferin auftreten sollte. Dabei gab er F9 sogar konkrete Anweisungen hinsichtlich dessen Verhalten in der Bank. Hiermit sorgte er dafür, dass F9 bei der Überweisung vom Konto der R3 im Überweisungszweck klarstellte, dass die Zahlung für die französische Ankäuferin erfolgte. Der Angeklagte A. C. gab hiernach F9 exakt das System vor, mit dem zuvor bei A./ E. Steuern hinterzogen worden waren.
Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern um A. C. und A8 F9 handelte, ergibt sich aus den Gesamtumständen und den Gesprächszusammenhängen.
bbb. Strukturgleiches Steuerhinterziehungssystem bei R3 und A./ E.
Dass die R3 nach dem Systemhinterziehungssystem arbeitete, das bereits bei A. und E. eingesetzt wurde, ergibt sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten A. C..
Zum anderen folgt dies auch aus den eingeführten Einzelgesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung insbesondere vom 30.03., 08.04., 17.04., 21.04., 22.05, 25.05., 28.05. und 08.06.2009 und verschiedenen Urkunden, namentlich den Fracht- und Lieferpapieren, Rechnungen sowie den Bank- und Kontounterlagen. Diese belegen, dass die R3 an die Stelle der E. trat, während die C1 S1 bzw. die E. D1 durch die U3 N4 ersetzt wurde. Der Auslandsbezug der Geschäfte ergibt sich deutlich aus dem zwischen A. C. und A8 F9 am 21.04.2009 geführten Telefonat, in dem A. C. F9 Waren, Warenwege und die Einschaltung der französischen Scheinfirma erläutert. Insbesondere aus dem zwischen A. C. und T. C. am 08.04.2009 geführten Telefonat ergibt sich deutlich, dass auch bei der R3 lediglich ein Strohmann als Geschäftsführer eingesetzt wurde.
Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern bei den Gespräch vom 25.05.2008 um A. C. und F9 handelte, folgt aus den Gesamtzusammenhängen der Gespräche, in denen jeweils auch der Name A. genannt wurde und - im ersten Gespräch vom 25.05.2009 - auch der Name A8. Dass es sich bei den Gesprächsteilnehmern der übrigen Gespräche um A. C., T. C. und F9 handelte, folgt daraus, dass die Kammer die Stimmen bzw. Sprechweise der Gesprächsteilnehmer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Gespräche in der Hauptverhandlung beiden Angeklagten sowie F9 zweifelsfrei zuordnen konnte.
ccc. Vorsatz des Angeklagten
Soweit der Angeklagte mit seinem Hinweis auf die Einschaltung des Steuerberaters D12 durch F9 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er seinen Vorsatz hinsichtlich der unter der R3 betriebenen Steuerhinterziehung in Abrede nimmt, handelt es sich um eine unzutreffende Schutzbehauptung. Tatsächlich war die Absicht des Angeklagten erneut darauf ausgerichtet, Gewinne durch Steuerhinterziehung zu erzielen. Das ergibt sich bereits aus den von ihm als Leiter vorgegebenen, auf Steuerhinterziehung ausgerichteten Geschäftsmodell.
i. Nachtatgeschehen: Neugeschäfte durch Ö. C.
aa. Zusammenfassung der Einlassung Ö. C.s
Der Angeklagte Ö. C. hat eingeräumt, dass er im Anschluss an die verfahrensgegenständlichen Taten an der Umsetzung neuer Getränkegeschäfte beteiligt war. Insoweit hat er auch eingestanden, dass es sich wiederum um grenzüberschreitende Geschäfte gehandelt habe. Beteiligte hätten französische Firmen seiner Verwandten A2 sein sollen. Diese sollten nach Darstellung Ö. C.s zumindest zum Teil in Deutschland einkaufen und nach Deutschland verkaufen.
Der Angeklagte hat allerdings bestritten, in Planung oder Leitung der Geschäfte eingebunden gewesen zu sein. Er habe nur seinen Verwandten helfen wollen. Er habe an den Geschäften auch nichts verdienen sollen.
bb. Beweiswürdigung
aaa. Beteiligung Ö. C.s an Neugeschäften auf der Leitungsebene
Die Einlassung des Angeklagten wird durch den Inhalt verschiedener Telefongespräche widerlegt. In diesen besprach der Angeklagte mit verschiedenen Gesprächspartnern - darunter anderen Tatbeteiligten sowie „Geschäftspartnern“ - organisatorische Einzelheiten der grenzüberschreitenden Geschäfte hinsichtlich der Lieferanten und Lieferwege, der Abnehmer und Preise. Aus diesen Gesprächen wird deutlich, dass Ö. C. in einer aktiv wirkenden und planenden Rolle neue Geschäfte vorbereitete. Dabei knüpfte er an seine Tätigkeit bei A./ E. an, indem er sich seiner Kontakte aus den verfahrensgegenständlichen Taten bediente. Während er als neuen inländischen Helfer – ebenso wie zeitgleich der unabhängig von Ö. C. agierende A. C. –A8 F9 einsetzte, arbeitete er hinsichtlich der grenzüberschreitenden Geschäfte mit seinem französischen Cousin E6 A2 zusammen. Anhaltspunkte für eine Dominanz E6 A2s gegenüber Ö. C. lassen sich den Telefonaten nicht entnehmen, Ö. C. betrachtete sich vielmehr als gleichrangig. Das wird etwa daran deutlich, dass Ö. C. in einem Gespräch mit E6 A2 vom 22.05.2009 Einzelheiten hinsichtlich der von E6 A2 aus dem Ausland zu liefernden Waren, der Vertriebsstruktur und der „technischen Feinheiten“ wie z.B. die Erstellung der Korrespondenz der in dem System einzusetzenden Firmen besprach. Dabei machte E6 A2 Ö. C. keine Vorgaben, die dieser widerspruchslos hinnahm. Beide erörterten die besprochenen Einzelheiten - namentlich die Frage, ob lediglich an einen Abnehmer verkauft werden solle, welche Gewinnmarge verbleiben müsse und welchen Mindestumfang die einzelnen Geschäfte haben müssen - vielmehr gleichberechtigt.
bbb. Strukturgleiches Steuerhinterziehungssystem wie bei A./ E.
Soweit sich der Inhalt der geplanten Geschäfte anhand der vom Angeklagten geführten Telefongespräche erschließen ließ, entsprach die Struktur des Geschäftsmodells dem von A./ E.. In Deutschland sollte Ware offiziell aus Frankreich heraus eingekauft werden; der Verkauf von Ware sollte ebenfalls in Deutschland stattfinden. Sogar die konkrete Umsetzung des Modelles lehnte sich an A./ E. an. Ausweislich der am 27.05.2009 von E6 A2 an Ö. C. gesendeten SMS war vorgesehen, den Kaffee Ö. C.s „alten Kunden“ anzubieten. In Telefonaten vom 19.05. und 20.05.2009 besprach Ö. C. mit dem Zeugen G16 I1 von der Firma G9, die bereits Abnehmerin der A. und E. war, Warenpreise und -herkunft. In einem Telefonat vom 14.05.2009 gab Ö. C. seinem neuen Tatgenossen und Helfershelfer F9 Kaffee-Verkaufspreise auf, die nur durch Steuerhinterziehung darstellbar waren. Dass es nicht zur (vollständigen) Umsetzung der Planungen kam, lag entgegen der Einlassung des Angeklagten Ö. C. allein an dessen Verhaftung am 09.06.2009.
j. Waffendelikt Ö. C.
Die ihm zur Last gelegten Waffendelikte hat der Angeklagte eingeräumt. Abweichend von den Feststellungen der Kammer hat er sich allerdings dahingehend eingelassen, dass er sich die Waffe ausschließlich deshalb besorgt habe, um sich und seine Familie gegen die Bedrohungen durch A1 U. oder mit diesem in Zusammenhang stehende Personen zu schützen. Insoweit handelt es sich jedoch um eine unzutreffende Schutzbehauptung, durch die der Angeklagte den vorrangigen Zweck seiner Bewaffnung verbergen wollte. Tatsächlich kam es ihm darauf an, durch den Waffenbesitz Macht und Kampfesbereitschaft zu demonstrieren und seine Position in dem Milieu, in dem er sich bewegte, zu festigen. Dieser Zweck der Bewaffnung wird belegt durch die Äußerungen Ö. C.s in den in den Feststellungen aufgeführten Telefongesprächen, in denen Ö. C. gegenüber verschiedenen Personen ausdrücklich über seine Waffe und seine Bereitschaft, diese bei Konflikten oder Problemen einzusetzen, Ausführungen machte.
Dass es sich bei den in den Feststellungen aufgeführten Telefongesprächen aus der Telekommunikationsüberwachung um die genannten Gesprächsteilnehmer handelte, ergibt sich z.T. daraus, dass die Namen der Gesprächsteilnehmer in den Gesprächen genannt werden, im Übrigen aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Gespräche.
Obwohl angesichts des Besitzes eines nicht zur Pistole „Glock“ passenden Magazins für Patronen des Kalibers 9 mm Luger sowie von Munition des ebenfalls nicht zu dieser Pistole passenden Kalibers 7,65 mm Browning Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte sich im Besitz weiterer erlaubnispflichtiger Schusswaffen befand, konnte die Kammer keine entsprechenden Feststellungen treffen.
k. Die Beteiligung des Angeklagten N.
aa. Funktion und Kenntnisse des Angeklagten N. betreffend A./ E.
aaa. Zusammenfassung der Einlassung
Der Angeklagte hat das objektive Geschehen im Kern im Wesentlichen eingeräumt. Seinen Vorsatz hat er vollumfänglich bestritten.
bbb. Nachweis der Tatbeteiligung
(1) Übersicht
(a) Übersicht über die belastenden Beweisanzeichen
Von wesentlichem Gewicht bei der Überführung des Angeklagten N. ist die Logik des Geschehens. Ö. C. und A. C. waren bei ihren Straftaten auf einen eingeweihten Berater angewiesen. Für Arbeitsleistungen eines gutgläubigen Beraters war kaum Bedarf vorhanden. Vor allem aber hätte ein gutgläubiger Berater ein unvertretbares Entdeckungsrisiko dargestellt. Denn N. erhielt Einblick u.a. von Warenverkaufsrechnungen, während er gleichzeitig von fehlenden Umsatzsteuererklärungen wusste. Darüber hinaus wurde er gegenüber Dritten – u.a. der T1 und der Steuerfahndung – eingesetzt, die ihn mit belastenden Informationen konfrontierten. Hätten Ö. C. und A. C. an dieser Stelle einen rechtschaffenden, gutgläubigen Vertreter eingesetzt, hätten sie sich – ohne Not – einer überaus großen Gefahr ausgesetzt.
Die von N. eingeräumten Kenntnisse sprechen dabei schon für sich genommen für seine Einweihung in das strafbare Geschehen. N. hatte hiernach sowohl bei A. als auch bei E. Einblick in Warenverkaufsrechnungen, in denen unter Ausweis von Umsatzsteuer fakturiert wurde. Gleichzeitig wusste er, dass trotz Ablauf der vorgeschriebenen Fristen keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden. Dies wird durch sein Schreiben vom 08.05.2008 belegt, in dem er die fehlende Abgabe der Steuererklärungen thematisierte.
Zwar findet sich in dem Schreiben offiziell eine Beanstandung angeblich fehlender Unterlagen und eine Anmahnung der ausstehenden Steuererklärungen. Dies hätte indes nur dann entlastende Bedeutung, wenn N. seine Tätigkeit in der Folgezeit tatsächlich eingestellt hätte. Das war indes nicht der Fall.
Tatsächlich war N. in vielfältiger Weise weiterhin für die E. tätig. Etwa einen Monat nach dem besagten Schreiben, Anfang Juni 2008, nahm er an einem Treffen mit Vertretern der T1 teil. Auch in der Folgezeit trat er gegenüber der T1 auf. Im August 2008 begleitete er einen Notartermin, bei dem der Strohmann der E. ausgetauscht wurde. Im September 2008 legte er für die E. einen Rechtsbehelf beim Finanzamt ein. Im November 2008 vertrat er die E. gegenüber dem Zeugen S19, einem Angestellten der Firma S3 Im- und Export, die ein Großabnehmer der E. war. Ebenfalls im November 2008 wurde er vom Angeklagten A. C. damit beauftragt, Kontakt zur Finanzverwaltung aufzunehmen.
Der Fortsetzung der Tätigkeit für die E. kommt für die Zeit nach dem Treffen mit der T1 Anfang Juni 2008 eine gehobene Bedeutung zu. Denn aus dem Gespräch mit der T1 hätte sich für einen gutgläubigen Berater mindestens ein hoher Verdacht für strafbare Handlungen ergeben. Dort wurde deutlich gemacht, dass A./ E. als „Agenten“ bzw. „Vermittler“ für das Ausland einkaufen, aber entsprechende Belege für den Export bzw. die Agenturtätigkeit fehlen. Das Verhalten N.s in der Folgezeit weist demgegenüber jedoch keine Veränderungen auf. Er hat insoweit auch nicht etwa behauptet, die anderen Angeklagten zur Rede gestellt zu haben. Stattdessen will er keinerlei Verdacht geschöpft haben.
Nicht nur der Umstand, dass N. überhaupt für die E. handelte, sondern darüber hinaus auch der Inhalt seiner Tätigkeit spricht für seine Kenntnis von der Steuerhinterziehung.
Das gilt insbesondere für das Gespräch mit Vertretern der T1 Anfang Juni 2008. N. wurde hier nicht nur in ein Gespräch mit einbezogen, bei dem A. C. einen Eingeweihten benötigte. N. verhielt sich auch nach der Wahrnehmung der Gesprächsteilnehmer wie eine eingeweihte Person. An dem Gespräch nahm er inhaltlich teil, und zwar mit gleichem Engagement wie A. C..
Gegen die Gutgläubigkeit N.s spricht ferner sein Nachtatverhalten im Zusammenhang mit dem geplanten Einstieg in das Getränkegeschäft. Anfang 2009 entschloss N. sich, zusammen mit K1 Getränkegeschäfte vorzunehmen, die strukturgleich mit den von A./ E. betriebenen Geschäften waren. Dass N. die Strukturgleichheit erkannt hatte, wird nicht zuletzt durch ein Telefongespräch mit dem Zeugen S19 belegt, in dem N. seine Ware anbot und dabei erklärte, die E. sei nicht mehr am Markt; nunmehr biete allerdings er –N. – entsprechende Ware und Geschäfte mit seinem Unternehmen, der S7 H6 GmbH, an.
Ein weiteres Argument für die Kenntnis N.s vom Geschehen findet sich in späteren Telefongesprächen mit A. C. und T. C. im Jahr 2009, in denen es u.a. um die D. ging. Diese belegen, dass N., A. C. und T. C. eng und offen zusammenarbeiteten und darüber hinaus sogar, dass N. keine Scheu davor hatte, mit A. C. und T. C. in krimineller Weise zusammenzuarbeiten. Deutlich wird etwa, dass N. A. C. bzw. T. C. Vorschläge unterbreitet, wie man die Buchhaltung oder Anteilsverhältnisse manipuliert.
(b) Übersicht über die entlastenden Beweisanzeichen
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. haben den Angeklagten N. in ihren Einlassungen entlastet und im Kern in Abrede gestellt, dass dieser in die Steuerhinterziehungen eingeweiht gewesen sei. Die Einlassungen Ö. C.s und A. C.s sind allerdings nicht glaubhaft. Die von Beiden N. zugeschriebene Rolle ist eng mit der Behauptung verbunden, dass wirklicher Strippenzieher der Straftaten der im Hintergrund agierende A1 U. war. Diese ist indes widerlegt (s.o. unter VI. 2. c).
Zwar konnten im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung keine Gespräche aufgezeichnet werden, in denen der Angeklagte N. Unterstützung leistet, die unmittelbar die in den Komplexen „A./ E.“ bzw. „D.“ begangenen Taten betrifft. Indes erklärt sich dies dadurch, dass das betreffende Tatgeschehen im Zeitpunkt der Überwachungsmaßnahmen bereits lange abgeschlossen war.
(c) Gesamtwürdigung und alternative Beweisführung
Die Vielzahl der unter (a) genannten Beweisanzeichen und ihre zum Teil hohe Beweiskraft führte dazu, dass nicht alle aufgezeigten Umstände – kumulativ – nach Würdigung der Kammer für die Führung des vollen Beweises erforderlich waren. Auch in der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwogen die belastenden Indizien in einem solchen Ausmaß, dass der Wegfall einzelner Beweisanzeichen nicht geeignet gewesen wäre, die sichere Überzeugung der Kammer in Frage zu stellen. So ergab sich namentlich die volle Überzeugung der Kammer bereits aus der Logik des Geschehens, nach der die Einbindung eines gutgläubigen Buchführers und steuerlichen Beraters wegen des Entdeckungsrisikos und des fehlenden Bedarfs an ordnungsgemäßer Buchführung und Steuerberatung keinen Sinn gemacht hätte. Ebenso wurde der volle Beweis nach Würdigung der Kammer auch – alternativ – bereits durch das Verhalten N.s im Zusammenhang mit dem Treffen mit Vertretern der T1 und dem weiteren Tätigwerden für die E., namentlich der Einspruchseinlegung beim Finanzamt und dem Auftreten gegenüber dem Zeugen S19 von der Firma S3 Im- und Export und Gesprächen mit der Steuerfahndung am 26. und 27.11.2008 geführt.
(2) Belastende Beweisanzeichen
Soweit der Angeklagte N. in seiner Einlassung bestritten hat, Kenntnis von den Straftaten gehabt zu haben, handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um eine unwahre Schutzbehauptung. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte N. in die von A. C. und Ö. C. in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Steuerhinterziehungen eingeweiht war und diese um seines eigenen Vorteils willen auch billigte.
Die bestreitende Einlassung des Angeklagten ist zu einem großen Teil unschlüssig, widersprüchlich oder deckt sich nicht mit anderen objektiven Feststellungen. Sein jeweils an das aktuelle Beweisergebnis angepasstes Einlassungsverhalten ist wechselhaft und schon in sich nicht plausibel. Durch mehrere belastende Umstände wird der Angeklagte überführt.
Dazu im Einzelnen:
(a) Gesamtablauf
Der Gesamtverlauf des Geschehens, in das der Angeklagte N. eingebunden war, lässt seine Einlassung als unplausibel erscheinen (nachfolgend (aa)) und spricht stattdessen für seine wissentliche Mitwirkung an den kriminellen Machenschaften (nachfolgend (bb)).
(aa) Unstimmige Einlassung des Angeklagten N.
Die vom Angeklagten vorgetragene Beschreibung der Geschehnisse ist aus sich heraus kaum plausibel. Vor allem erscheint auf dem Boden der Einlassung N.s nicht nachvollziehbar, welche Motive ihn zur Zusammenarbeit insbesondere mit A. C. bewogen und wie er sich seine Gutgläubigkeit so lange bewahren konnte.
Zusammengefasst stellen sich die Geschehnisse nach der Einlassung des Angeklagten N. wie folgt dar:
Der Kontakt zu A. C. und Ö. C. wird durch K1 hergestellt, der ihm ein neues Mandat einer in H5 ansässigen türkischen Getränkehandelsfirma - der A. - vermitteln will. Dieser K1, der seine Vorstrafe kennt, hatte ihm auch zu seiner Einstellung bei der Firma J2 R4 verholfen, die ebenfalls im Getränkehandel tätig war und die der der A2 -Gruppe zuzurechnen ist. Bei dieser J2 R4 entdeckte der Angeklagte, der dort nach eigenen Angaben vor allem für den Wareneinkauf zuständig war, jedoch neben der Tatsache, dass es auch hier einen Strohmann als Geschäftsführer gab, Merkwürdigkeiten, Unregelmäßigkeiten, ja sogar Straftaten. Sogar ohne dass er die Buchführung dieser Firma gemacht hatte, fiel ihm auf, dass die Vorjahresbilanz und der Bilanzvortrag falsch waren, worauf er den Buchführungshelfer der Firma auch hingewiesen hat. Auch wunderte er sich darüber, wie ein so hoher Gewinn bei einem so geringen Warenbestand möglich sei. All dies ist - zusammen mit der Tatsache, dass keine Gehaltszahlungen mehr erfolgten - der Grund für ihn gewesen, bei dieser Firma zu kündigen und bei der - ihm ebenfalls durch K1 vermittelten - RL anzufangen. Diese Unregelmäßigkeiten bei der J2 R4 nimmt N. jedoch nicht zum Anlass, die Seriosität K1s oder der von ihm vermittelten Mandanten zu hinterfragen. Stattdessen vertraut er erneut auf K1 und übernimmt ein von diesem vermitteltes Mandat einer in H5 ansässigen türkischen Firma, die auf dem Getränkemarkt tätig ist. Von K1 weiß er, dass es sich um einen Getränkegroßhandel handelt und auch Kaffee verkauft wird. Er lernt im Oktober 2007 A. C. und Ö. C. kennen, von denen er anfangs jedoch nur die Vornamen kennt. Diese sind für ihn die gleichberechtigten Leiter. In der Folgezeit ist sein Ansprechpartner A. C.. Den formellen Geschäftsführer A7 bekommt er nicht zu Gesicht. Die ihm vorgelegten Unterlagen sind unvollständig, die fehlenden Unterlagen werden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Im November 2007 heißt es dann plötzlich, nachdem N. beschwerliche Fahrten von B6 nach H5 unternommen hat, die Sache mit der A. habe sich erledigt. Stattdessen geht es jetzt um die Neugründung einer GmbH, der späteren D.. Geld sieht N. auch keins. N. stürzt sich aber voller Elan auf die D., bei der er dann aber auch wieder enttäuscht wird. Auch hier das gleiche Spiel. Unterlagen fehlen und werden trotz Aufforderung nicht beigebracht. Knall auf Fall wird ihm dann das Mandat für die Finanzbuchhaltung entzogen, er darf aber zumindest noch die Lohnbuchhaltung weiterführen. Dann gibt es im April 2008 ein Gespräch wegen der E.. Wieder werden ihm nur unvollständige Unterlagen vorgelegt, wieder wird er vertröstet. Er kündigt dann im Mai 2008 das Mandat, jedoch nicht ohne darauf hinzuweisen, dass die Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldungen für die vergangenen Monate bereits abgelaufen sind. Auch hier bestehen noch offene Forderungen N.s. Ohne, dass diese beglichen werden, nimmt er trotz der Mandatskündigung knapp einen Monat später auf Bitten A. C.s an einem Treffen mit Vertretern der T1 teil, bei dem er aufgrund der ihm von A. C. mitgeteilten Information zunächst davon ausgeht, dass es sich nicht um Vertreter der T1, sondern Steuerfahnder aus N7 handelt. Obwohl er keine Ahnung hat, um was es geht, nimmt er an diesem Gespräch teil. In der Folgezeit erhält er, nachdem er erfahren hat, dass es um eine Steuersache mit Auslandsbezug und potentiell hohem Steuerschaden geht, mehrfach Fax-Schreiben von dem Wirtschaftsprüfer der T1. In diesen wird er als „Steuerberater N.“ angesprochen, was er ohne Richtigstellung hinnimmt, und um Beibringung von Nachweisen bzw. Abgabe von Verbuchungsbestätigungen gebeten. Da er weder als Steuerberater oder Buchhalter mandatiert ist noch Unterlagen hat, kann er nichts für W2 tun, außer A. C. um Erledigung zu bitten. Als dann das Finanzamt S20 im Wege der Schätzung im August 2008 Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Monate Januar bis Juni 2008 erlässt, legt er - trotz längst gekündigten Mandatsverhältnisses und ausstehender Honorarforderungen - in Vollmacht der E. beim Finanzamt Einspruch ein und telefoniert im Anschluss mit der zuständigen Finanzamts-Sachbearbeiterin. Auch in anderer Hinsicht ist er weiterhin für die E. tätig. Bei ihm meldet sich der Zeuge S19, der Angestellte eines Unternehmens, das in großem Umfang Getränke von der E. bezogen hat. N. fällt nicht auf, dass A. C. ihm gegenüber eigentlich davon gesprochen hat, dass die E. keine Umsätze macht, hier aber plötzlich ein Großabnehmer auftaucht. Dass hier etwas nicht zusammenpasst, merkt N. noch nicht einmal, als S19 – so die Einlassung N.s – erklärt, dass man gerade die Steuerfahndung im Hause habe, und deswegen die Rechnungen Thema seien. Stattdessen hat er irgendwann genug von dem Verlangen S19s und will diesen beruhigen, indem er in einem Schreiben, in dem er die E. als Mandantin bezeichnet, die erbetene Information erteilt. Am 26.11.2008 telefoniert N. sodann auf Bitten A. C.s mit dem Steuerfahnder M16, weil B. C., von dem er weiß, dass er lediglich der Strohmann-Geschäftsführer der E. ist, verhaftet worden sein soll und A. C. wissen will, was los ist. Erst jetzt – so N. zuletzt entgegen ersten Bekundungen in der Hauptverhandlung – beginnt N. langsam zu ahnen, dass es möglicherweise Unregelmäßigkeiten geben könnte. Zuvor war er gutgläubig und hatte keinerlei Anhaltspunkte für steuerliche Unregelmäßigkeiten.
Die „Blauäugigkeit“, die der Angeklagte N. für sich in Anspruch genommen hat, passt weder zu dem Eindruck, den die Kammer von ihm hat gewinnen können, noch zu seiner Selbstdarstellung. So hat der Angeklagte sich etwa damit verteidigt, dass er das Steuerhinterziehungssystem, wenn er es geplant hätte, besser entworfen hätte. Auch sonst hat er sich nicht in einer Weise präsentiert, als sei er gegenüber Steuerhinterziehung blind. Bereits aufgrund eines einzigen Einkaufs in der Untersuchungshaftanstalt will er eine von den dortigen Verantwortlichen durch die Falschausweisung von Umsatzsteuersteuersätzen auf den Kaufbelegen begangene Umsatzsteuerhinterziehung bemerkt haben, die er noch in der Hauptverhandlung dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis brachte.
(bb) Erklärung des Gesamtablaufs/Logik des Geschehens
Das wichtigste Argument für die vorsätzliche Mitwirkung N.s an dem Steuerhinterziehungssystem ergibt sich aus der Logik des Geschehens: Die Einbindung N.s durch die Angeklagten A. C. und Ö. C. macht keinen Sinn, wenn N. gutgläubig gewesen wäre. Genau genommen ergibt nicht nur die Einbindung keinen Sinn, sondern schon die Kontaktaufnahme zu N.. Generell stellt sich die Frage, was die Angeklagten mit einem gutgläubigen Buchhalter/steuerlichen Berater hätten anfangen sollen. Nach dem dargelegten Steuerhinterziehungssystem war es sicherlich nicht geplant, eine Buchhaltung für die Firmen A. und E. erstellen zu lassen. Andererseits liegt es nahe, dass derjenige, der im großen Umfang Steuerhinterziehung betreibt, häufig mit steuerrechtlichen Fragestellungen konfrontiert wird. A. C. und Ö. C. hatten also Bedarf an Beratungsleistungen, genau genommen eine Art Dauerberater, der im Kern eingeweiht ist und deswegen bei Bedarf schnell zu Beratungsleistungen herangezogen werden kann. Hierbei musste es sich aber notwendig um eine eingeweihte Person handeln. Ein gutgläubiger Berater wäre ein unvertretbares Entdeckungsrisiko gewesen. Das gilt umso mehr, wenn diese Person nicht nur für die Beratung eingesetzt wird, sondern auch gegenüber Dritten auftreten soll und dementsprechend mit von diesen stammenden Informationen konfrontiert wird, die auf die Straftaten hinweisen.
Dass A. C. N. zunächst Einblick nehmen lässt in einzelne Unterlagen, und zwar Ausgangsrechnungen, die Inlandsverkäufe belegen, und N. dann zum Gespräch mit der T1 hinzu bittet, in dem die T1 Belege dafür haben möchte, dass die verkaufte Ware auch wirklich ins Ausland gegangen ist, und nicht etwa von der A./ E. weiterverkauft wurde, wäre im Falle der Gutgläubigkeit N.s nicht nachvollziehbar.
(b) Kenntnisse durch Unterlagen
Für die Kenntnis N.s von der begangenen Steuerhinterziehung spricht sein Einblick in Unterlagen der A. und ESTEAS.
(aa) Würdigung der Einlassung des Angeklagten N.
Bereits das, was der Angeklagte N. eingeräumt hat, spricht für seine zumindest teilweise Kenntnis. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er einzelne Rechnungen der E. gesehen habe. Gleichzeitig war ihm auch der Logik seiner Einlassung folgend bekannt, dass noch keine Steuererklärungen abgegeben worden waren. Denn Sinn der Zusammenkunft im April 2008 soll die Übernahme von Buchführung und Steuerberatung gewesen sein. Dass er gedacht haben könnte, dass möglicherweise parallel ein weiterer Steuerberater mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt gewesen sein könnte, hat noch nicht einmal der Angeklagte N. behauptet.
Dass N. wusste, dass noch keine Steuererklärungen abgegeben worden waren, ergibt sich zudem aus dem von ihm unter dem Datum 08.05.2008 verfassten, die E. betreffenden „Niederlegungsschreiben“ seiner Firma S6 an B. C.. Dort wies er ausdrücklich auf die Abgabefristen für die erforderlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und die Fristüberschreitungen für die Monate Januar bis April 2008 hin und verlangte unter Fristsetzung die Übersendung der fehlenden Unterlagen.
(bb) Tatsächliche Kenntnisse von Unterlagen
Die Kenntnis N.s von Unterlagen der E. spricht hiernach für sein Wissen jedenfalls um die Umsatzsteuerhinterziehung.
Soweit sich der Angeklagte dahingehend eingelassen hat, die ihm vorgelegten Verkaufsrechnungen der E. aus dem Februar 2008 hätten keine hohen Beträge ausgewiesen, wird dies durch die eingeführten Ausgangsrechnungen der E. widerlegt, die - mit einer Ausnahme - alle mindestens fünfstellige Beträge auswiesen.
Darüber hinaus hatte der Angeklagte nachweisbar – entgegen seiner Einlassung – auch Einblick in Unterlagen, die den Handel mit Kaffee belegten und Hinweis auf die dabei anfallende Kaffeesteuer gaben. Denn N. hat auch Rechnungen über Kaffee gesehen, auf denen der Hinweis auf die Entrichtung der Kaffeesteuer enthalten war. Der Angeklagte hat dies zwar in der Hauptverhandlung bestritten. Seiner Darstellung nach habe er hinsichtlich der E. – anders als bei der A. – überhaupt keine Hinweise darauf gehabt, dass das Unternehmen mit Kaffee handelte. Der Angeklagte hat sich aber im Rahmen der im Ermittlungsverfahren bei ihm durchgeführten Durchsuchung verraten. Gegenüber der anwesenden Beamtin hat er erklärt, auf den Rechnungen der E. habe gestanden, dass die Kaffeesteuer entrichtet sei; dafür habe er jedoch niemals Nachweise gesehen. Diese vom Angeklagten bestrittenen Äußerungen werden durch die glaubhafte Aussage der Zeugin K12, die in ihrer Eigenschaft als Zollfahndungsbeamtin bei der Durchsuchung zugegen war, belegt. Die Zeugin hat aus prägnanter Erinnerung plastisch und widerspruchsfrei die Äußerung des Angeklagten im Rahmen der Durchsuchung geschildert. Hiernach ist dem Angeklagten zunächst die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden; ferner wurde er als Beschuldigter belehrt. Sodann machte er die streitige Äußerung. Die Aussage der Zeugin ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie die Sicherheit ihrer Erinnerung hinsichtlich dieser Äußerung des Angeklagten - für die Kammer lebensnah und nachvollziehbar - damit begründet hat, sie sei seinerzeit überrascht gewesen, dass N. so viel zu den Firmen und den entsprechenden Zeiträumen habe sagen können, deshalb habe sie seinerzeit auch alles so genau aufgeschrieben.
Hiernach wusste N. auch um den Handel mit Kaffee und die dabei erfolgende „Berührung“ mit der Kaffeesteuer. Zwar konnte er bei isolierter Betrachtung der ihm nachweislich zugänglichen Dokumente nicht direkt auf die Hinterziehung von Kaffeesteuer schließen, da – anders als bei der Umsatzsteuer – nicht daraus hervorging, ob die E. in der Pflicht stand, eine Steuererklärung abzugeben. Gleichwohl stellt die Einsichtnahme in die Kaffeerechnungen auch ein Beweisanzeichen für N.s Kenntnis im Hinblick auf die Kaffeesteuerhinterziehung dar, und zwar zumindest im Zusammenhang mit seinem Wissen um die Umsatzsteuerhinterziehung. Wenn er durch die Dokumente erkannte, dass die E. Gewinne durch Hinterziehung von Umsatzsteuer machte, dann lag der Schluss nahe, dass die Beteiligten bei anderen anfallenden Steuern auch nicht anders verfahren würden. Das gilt umso mehr, wenn dem Betrachter – dem Angeklagten N. – selbst aufgefallen ist, dass niemals Nachweise für die Begleichung einer anfallenden Steuer vorgelegt werden.
(c) Auftreten gegenüber T1 (Juni 2008)
Das Auftreten des Angeklagten N. gegenüber Vertretern von T1, insbesondere die Art und Weise seiner Mitwirkung an dem Gespräch vom 02.06.2008, spricht für seine Einbindung in das Steuerhinterziehungssystem. Die Einlassung des Angeklagten, der eher zufällig als Unbeteiligter in die Kommunikation mit T1 hineingeraten sein will, wird durch die Aussagen der Vertreter von T1 widerlegt. Hiernach nahm N. die Interessen der E. als deren informierter Vertreter war.
Im Einzelnen:
(aa) Würdigung der Einlassung des Angeklagten N.
Die Einlassung des Angeklagten N., wonach er der Sache nach als Außenstehender in den Kontakt zur T1 eingebunden wurde und vor dem Treffen am 02.06.2008 nicht zutreffend über den Inhalt des Gesprächs informiert gewesen sei, ist bereits aus sich heraus wenig glaubhaft.
Gegen die Glaubhaftigkeit spricht die Vielzahl der Einlassungsvarianten, die der Angeklagte gegeben hat. Insgesamt hat er vier verschiedene Versionen seiner Einbindung in die Kontakte zur T1 geschildert. Sein Einlassungsverhalten war dabei von einer Anpassung an das jeweils aktuelle Beweisergebnis geprägt. Scheibchenweise hat der Angeklagte jeweils zugegeben, was ohnehin nicht mehr zu leugnen war. Die Begründung des Angeklagten für sein wechselhaftes Einlassungsverhalten vermochte nicht zu überzeugen. Seine Erklärung, es habe zunächst an der Erinnerung gefehlt, lässt sich zumindest nicht ohne Weiteres damit vereinbaren, dass er nach „Wiedererlangung“ der Erinnerung zu den Themen, die ihm wichtig erschienen – etwa seine die eigene Person entlastenden Erklärungen gegenüber T1 oder die Schilderung A1 U.s Auftreten – sehr detailgenau zu berichten wusste.
Die Glaubhaftigkeit auch der letzten Einlassungsversion des Angeklagten wird im Übrigen dadurch belastet, dass seine Darstellung wenig plausibel erscheint. N. will davon ausgegangen sein, dass Beamte der Steuerfahndung erscheinen. Dies soll auch der Kenntnis A. C.s entsprochen haben. Die erwartete Ankunft von Beamten der Steuerfahndung ist jedoch nicht nur deswegen fragwürdig, weil der unter Bewährung stehende N. sich dann selbst einem gewissen Risiko ausgesetzt hätte. Zudem will N. - woran er sich allerdings erst nach der entsprechenden Einlassung A. C.s erinnerte - im Umfeld des Gesprächs auch noch auf A1 U. getroffen sein. Dass A1 U. nun ausgerechnet nach H5 kommt, wenn auch die Steuerfahndung sich ankündigt, erscheint nicht nachvollziehbar.
Die Einlassung des Angeklagten, man habe die Steuerfahndung erwartet und im Vorwege nicht gewusst, was die T1 gewollt habe, wird zudem widerlegt durch das an die „Herren Ö. und A15 C.“ adressierte Fax-Schreiben der T1 vom 07.04.2008, in dem es um organisatorische Fragen im Hinblick auf ein zunächst für den 16.04.2008 vorgesehenes Treffen ging, sowie ein weiteres, an die „C.-Getränkeservice“ adressiertes Fax-Schreiben der T1 vom 03.03.2008, in dem diese die „Herren C.“ um Übersendung fehlender „Ausfuhrbestätigungen“ der S. L. bat. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Nachweis der der Führungsrolle Ö. C.s und A. C.s verwiesen (siehe oben unter VI. 2. c. bb. ccc. (2) (c)).
(bb) Tatsächliches Auftreten gegenüber T1
Das tatsächliche Auftreten des Angeklagten N. ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen W2, S12 und S16, die die T1 gegenüber der E. vertraten und auch bei dem Gespräch am 02.06.2008 zugegen waren. Hiernach wurde N. nicht nur in ein Gespräch mit einbezogen, bei dem A. C. einen Eingeweihten benötigte. N. verhielt sich auch nach der Wahrnehmung der Gesprächsteilnehmer wie eine eingeweihte Person. Im Einzelnen:
Soweit der Angeklagte N. erklärt hat, er sei nicht über den Grund des Gesprächs informiert gewesen, wird dies widerlegt durch die Aussagen der Zeugen W2, S12 und S16. Diese haben übereinstimmend bekundet, N. habe gewusst, um was es ging. Er sei kompetent und informiert aufgetreten. N. sei zum Beispiel derjenige gewesen, der in dem Gespräch davon berichtet habe, dass die A. verkauft worden und alle Unterlagen an den Käufer übergeben worden seien. Die Zeugen S16 und S12 haben zusätzlich im Kern übereinstimmend bekundet, N. habe an dem Gespräch inhaltlich etwa mit gleichem Engagement wie A. C. teilgenommen und sei derjenige gewesen, der überwiegend auf die Fragen geantwortet habe. Insgesamt habe N. sich dabei defensiv verhalten, selbst keine Fragen gestellt und sich in Bezug auf Hilfe zu Gunsten der T1 bedeckt gehalten.
Soweit der Angeklagte behauptet, bei dem Treffen dem Zeugen W2 gesagt zu haben, er habe keine Finanzbuchhaltung der E. gemacht und habe auch keine Unterlagen, wird dies widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen W2. Dieser hat nachvollziehbar und in sich schlüssig und deshalb glaubhaft bekundet, er habe sich mit N. darüber unterhalten, ob die Lieferungen der T1 bei der A. und der E. als Wareneinsatz oder als Agenturgeschäft verbucht worden seien. Der Angeklagte N. habe gesagt, dass er die Finanzbuchhaltung der E. mache und dort eine Verbuchung als Vermittlungsleistungen erfolgt sei.
Diese Aussage des Zeugen W2 findet ihre Stütze in dem Faxschreiben des Zeugen W2 an den „Steuerberater N.“ vom 03.06.2008, das auf eine Vereinbarung über den Schriftverkehr zwischen W2 und N. vom 02.06.2008 ausdrücklich („wie bei dem gestrigen Gespräch vereinbart“) Bezug nimmt. Mit dem Schreiben sandte W2 N. eine Aufstellung über die Lieferung der T1 an die S. L. und bat um Nachweise über die Zahlungseingänge von S. L. bei N.s Mandantin sowie Rechnungen der E. an die S. L. über die Abrechnung des jeweiligen Agenturgeschäfts. Hieran wird deutlich, dass W2 auch seinerzeit – einen Tag nach dem Gespräch am 02.06.2008 – davon ausging, dass er von N. die erbetenen Nachweise erhalten werde.
Die Kammer hat die Aussagen der Zeugen W2, S12 und S16 als glaubhaft erachtet. Die Kammer hat die Bekundungen der Zeugen insbesondere vor dem Hintergrund besonders kritisch hinterfragt, dass T1 durch die kriminellen Machenschaften der Angeklagten ein erheblicher Steuerschaden entstanden ist und insbesondere die Zeugen S12 und S16 ein Interesse daran gehabt haben könnten, ihre eigene Rolle in dem Geschehen zu Lasten der Angeklagten zu relativieren. Die Kammer hat ihnen jedoch umfänglich geglaubt. Ihre Bekundungen waren detailreich und schlüssig. Sie wirkten nicht untereinander abgesprochen. Jeder der Zeugen hat den Sachverhalt aus seiner Perspektive – entsprechend seiner jeweiligen Rolle und Funktion – mit eigenen Worten und Schwerpunkten nachvollziehbar beschrieben, ohne dass es dabei zu Widersprüchen untereinander gekommen wäre. Auch eine Tendenz, die Angeklagten etwa zu Unrecht belasten zu wollen, war nicht zu verzeichnen. Erkennbar waren die Zeugen bemüht, ihrer Erinnerung entsprechend auszusagen. Das wurde etwa anhand der Antworten auf die Frage ablesbar, ob der Angeklagte sich als Steuerberater vorgestellt habe. Alle drei Zeugen versuchten ersichtlich, ihre Erinnerung zu bemühen, räumten sodann aber ihre Unsicherheit bezüglich dieses speziellen Punktes freimütig ein. In vorsichtiger Weise schilderten sie lediglich das, was sie zu dem Thema noch präsent erinnerten. Hierbei handelte es sich um verschiedene Details, die jeweils mit ihrer unterschiedlichen Funktion und Perspektive zu erklären waren. Während der Zeuge S16 aus dem Gesprächsverlauf berichtete und nachvollziehbar erläuterte, dass sein Augenmerk nicht auf den Titel des Gegenübers gerichtet gewesen sei, hat der Zeuge S12 erklärt, dass er aufgrund der im Vorhinein getroffenen Absprache davon ausgegangen sei, es mit dem Steuerberater seines Gegenüber zu tun zu haben. N. sei als Berater für alle - von C., A. und E. - aufgetreten. Der Zeuge W2, der als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vor Ort war, hat erklärt, dass er aufgrund der ihm im Vorhinein von dem Zeugen S12 mitgeteilten, im Vorwege abgesprochenen Teilnahme des Steuerberaters von „Herrn C.“ davon ausgegangen sei, es mit dem Steuerberater zu tun zu haben. Da er eine ausdrückliche Vorstellung N.s als Steuerberater indes nicht vor Augen habe, könne er sie auch nicht bestätigen.
(d) Fortsetzung der Tätigkeit nach Einsicht von Unterlagen und dem T1-Treffen
Für die wissentliche Einbindung des Angeklagten N. in das Steuerhinterziehungssystem der E. spricht, dass N. trotz seines Einblickes in die Unterlagen von A./ E. und trotz der Teilnahme an dem Gespräch mit Vertretern der T1 am 02.06.2008 seine Tätigkeit für die E. fortsetzte. Denn durch den Einblick in Warenverkaufsrechnungen bei gleichzeitig fehlenden Steuererklärungen wäre eine gutgläubige Person an Stelle N.s darüber in Kenntnis gebracht worden, dass Steuerhinterziehung begangen wurde (s.o. VI. 2. k. aa. bbb. (2) (b)). Durch die Teilnahme am Gespräch wäre bei einer gutgläubigen Person zumindest ein hoher Verdacht im Hinblick auf das Steuerhinterziehungssystem der E. entstanden. In dem Gespräch wurde deutlich gemacht, dass die A. bzw. die E. als „Agenten“ bzw. „Vermittler“ Auslandsgeschäfte vornahmen, entsprechende Nachweise für den Export bzw. die „Agenturtätigkeit“ jedoch fehlten und das Finanzamt das Vorliegen innergemeinschaftlicher Lieferungen in Zweifel zog. Durch die nachfolgende Korrespondenz – etwa die am 03.06.2008 von W2 an N. gesandte Aufstellung über Lieferungen – wäre die gutgläubige Person zumindest im Ansatz über das Ausmaß der kriminellen Handlungen informiert worden. Denn aus dem Schreiben ergab sich, dass T1 in großem Umfang Ware steuerfrei verkauft hatte, deren Verbleib ungeklärt war. Gleichzeitig hatte N. keine Wareneinkaufsrechnungen gesehen. Hieraus hätte sich für eine gutgläubige Person eine Verdachtslage ergeben, die zumindest viele Fragen aufgeworfen hätte.
Das Verhältnis von N. zur E. – insbesondere zu seinem dortigen Ansprechpartner A. C. – wurde jedoch auch nach – insoweit glaubhafter – Auskunft beider Angeklagter in keiner Weise gestört. Nachfragen von Seiten N.s aus erfolgten nicht. N. sah auch keinen Anlass, den Sachverhalt mit seinem Arbeitgeber R5 zu erörtern. Stattdessen war er auch weiterhin für die E. tätig.
Am 08.08.2008 begleitete er einen Notartermin, der dem Austausch des für die E. eingesetzten Strohmannes diente. Mit Schreiben der RL vom 15.09.2008 legte er „in Vollmacht“ der E. Einspruch gegen die vom Finanzamt S20 im Wege der Schätzung erlassenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide vom 12.08.2008 für die Monate Januar bis Juni 2008 ein und erreichte in einem Anfang Oktober 2008 mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Finanzamt geführten Telefonat nicht nur eine Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist, sondern auch der Zahlungsfrist. Im November 2008 trat er für die E. gegenüber dem Zeugen S19 von der Firma S3 Im- und Export auf. Ende November 2008 wurde er gegenüber dem Zeugen M16 von der Steuerfahndung eingesetzt.
Die Tätigkeit N.s trotz der bei ihm vorhandenen Kenntnisse spricht für seine von vornherein erfolgte vorsätzliche Einbindung in das Steuerhinterziehungssystem. N. handelte zumeist – trotz angeblich fehlenden Mandats – nicht nur formell als Vertreter für die E., sondern verfügte über die notwendigen Informationen, um auch ihr wohlverstandenes Interesse wahrzunehmen. Seine Einlassung, die versucht, seine Tätigkeit unabhängig von einem Mandatsverhältnis jeweils durch besondere einzelne Anlässe zu begründen, überzeugt nicht.
Im Einzelnen:
(aa) Auftreten bei der Übertragung auf G7 (August 2008)
(aaa) Sachverhalt: Tatsächlicher Grund der Mitwirkung
Am 08.08.2008 erschien N. zu einem Notartermin, bei dem der Angeklagte B. C. durch einen neuen Strohmann, den Zeugen G7, ersetzt wurde. B. C. veräußerte seine Gesellschaftsanteile zu diesem Zweck an G7.
N. kannte den wirklichen Zweck des Notartermins. Er wusste dementsprechend, dass tatsächlich nicht etwa ein Unternehmenskauf zwischen zwei selbständigen Vertragspartnern stattfand, sondern vielmehr A. C. im Hintergrund die Fäden zog und lediglich dafür sorgte, dass die E. zur Abdeckung einen neuen Strohmann erhielt. N.s Aufgabe bestand darin, dafür Sorge zu tragen, dass keine Probleme auftraten bzw. dass solche vor Ort gelöst werden konnten. Von Seiten der E. aus sollte zumindest eine Person vor Ort sein, die genau wusste, was gewollt war. Daneben sollte das Auftreten N.s als Steuerberater insbesondere dem Zeugen G7 den Eindruck der Seriosität vermitteln (siehe im Einzelnen oben IV. 1. b. dd. ccc. (5) (d)).
(bbb) Einlassung
Der Angeklagte N. hat seine vorstehend beschriebene Rolle in Abrede genommen. Er hat zwar eingeräumt, auf Bitte von A. C. vor Ort gewesen zu sein. Indes will er davon ausgegangen sein, dass G7 die E. tatsächlich erwerben wollte, um seinen Reinigungsbetrieb in die Gesellschaft einzubringen. N. will sich zum Termin begeben haben, um G7 als neuen Mandanten zu gewinnen und um B. C. zu unterstützen.
(ccc) Beweisführung
Die Einlassung des Angeklagten N. ist aus verschiedenen Gründen widerlegt.
Zum Einen ergibt sich die wissentliche Einbindung N.s aus der Logik des Geschehens. A. C. benötigte hiernach für den geplanten Strohmannaustausch eine Person, die eingeweiht war, und die eventuell im Termin auftretende Probleme deswegen in seinem Sinne lösen konnte. Sowohl B. C. als auch G7 waren nämlich in geschäftlichen und juristischen Angelegenheiten unerfahren und zusätzlich des Deutschen nur eingeschränkt mächtig. Sie konnten daher, wie der Angeklagte B. C. und der Zeuge G7 glaubhaft geschildert haben, so gut wie nichts von dem verstehen, was der Notar ihnen erklärte oder vorlas. Zudem waren sie nur eingeschränkt über den Inhalt der Beurkundung informiert. Nur im Groben war ihnen klar, dass u.a. die Geschäftsführung übertragen werden sollte. Die Ausgestaltung der Übertragung und vor allem aber der Umstand, dass auch die Anteile an der Gesellschaft übertragen wurden, blieben ihnen verborgen. A. C. musste daher jemanden schicken, der etwa im Falle einer Thematisierung der Übertragung der Gesellschaftsanteile das Geschehen in seinem Sinne lenken konnte. Das war nur durch einen eingeweihten Helfer möglich. Eine gutgläubige Person hätte feststellen können, dass der Zeuge G7 gar nicht den Willen hatte, die Gesellschaftsanteile zu erwerben.
Nicht nur aus diesem Grunde musste N. aus Sicht A. C.s eingeweiht sein und seine –A. C.s – Interessen verfolgen. Hätte N. nämlich tatsächlich geglaubt, dass der Zeuge G7 die Gesellschaft E. zu eigenen Zwecken übernahm und zusätzlich auch noch den Willen gehabt, die E. als Mandantin zu akquirieren, hätten sich unangenehme Konsequenzen für A. C. aufgedrängt. N. selbst hatte seiner Einlassung zufolge noch erhebliche offene Honorarforderungen gegen die E.. Es hätte für ihn nahegelegen, diese nun gegen G7 geltend zu machen. Das wiederum hätte für A. C. zumindest zu Unstimmigkeiten mit G7 und zur Aufdeckung des Geschehens gegenüber N. geführt.
Wenn der Angeklagte N. nicht mit der Wahrnehmung der wirklichen Interessen A. C.s betraut gewesen wäre, hätte er noch aus einem anderen Grunde nicht als Begleiter des Notartermins getaugt. Denn N. wusste über die E. zu viel. Er hatte zumindest gesehen, dass erforderliche Steuererklärungen nicht abgegeben worden waren. Durch den Kontakt zur T1 hatte er Kenntnis von weiteren ungelösten Problemen. Ein gutgläubiger, im eigenen Interesse auf Mandatsakquise ausgerichteter N. hätte für A. C. zumindest die Gefahr bedeutet, dass der Zeuge G7 mit den Hintergründen der Gesellschaft, über die er gerade im Unklaren gelassen werden sollte, konfrontiert worden wäre.
Dass N. tatsächlich nicht davon ausging, dass G7 die Gesellschaft für eigene Zwecke erwerben wollte, zeigt sich auch an seinem Verhalten. N. bot G7 schon nach seiner eigenen Einlassung nicht an, Buchführung oder Steuerberatung der E. zu übernehmen. Auch machte N. in der Folgezeit keine Forderungen gegen G7 geltend. Die vom Angeklagten hierzu gegebene Erklärung überzeugt nicht, weil sie nicht zum sonstigen Verhalten N.s passt. Der Angeklagte hat behauptet, er habe G7 nicht auf seine noch offenen Forderungen gegen die E. angesprochen, weil die Zahlungen nach mehreren Vertröstungen durch A. C. für ihn erledigt gewesen seien. Das jedoch fügt sich nicht in N.s sonstiges Vorgehen ein. Es passt etwa nicht zu dem Verhalten des Angeklagten im Anschluss an die verfahrensgegenständlichen Taten, als er die Fertigstellung der ihm übertragenen Erstellung des Jahresabschlusses der C. für das Jahr 2006 unter Hinweis auf eine noch offene Restforderung der RL bis zu deren Begleichung verweigerte, wie sich aus zwischen ihm und T. C. am 21.04.2009 und zwischen ihm und A. C. am 04.05. und 12.05.2009 geführten Telefongesprächen ergibt. N. legte damit also durchaus Bedacht auf eine Rechnungsbegleichung. Das entspricht auch seiner sonstigen Einlassung, wonach er möglichst hohe Gewinne machen wollte, um damit angeblich seine Schulden zu bezahlen, die aus den durch das Landgericht L4 abgeurteilten Taten herrühren.
Die Feststellung, dass N. durch sein Auftreten den Erwerber G7 bewusst in dem Eindruck verstärkte, dass alles ordentlich und seriös ablaufe, beruht auf der Aussage des Zeugen G7. Dieser hat in seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet, er habe durch die Anwesenheit des ihm als Steuerberater angekündigten N., der bei der Beurkundung seriös gewirkt habe, freundlich zugewandt gewesen sei und gelacht habe, ein Gefühl der Sicherheit gewonnen.
(bb) Auftreten gegenüber dem Finanzamt S20 (September 2008)
Auch in dem – vom Angeklagten eingestandenen – Tätigwerden gegenüber dem Finanzamt S20 zeigt sich die Nähe des Angeklagten zur E. und zu den Angeklagten Ö. C. und vor allem A. C.. Insbesondere das unter dem 15.09.2008 datierende Schreiben der RL an das Finanzamt S20, durch das unter der RL in Vollmacht „ihrer Mandantin“ E. Einspruch gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide vom 12.08.2008 für die Monate Januar bis Juni 2008 eingelegt wurde, belegt, dass N. tatsächlich keineswegs das Mandat als gekündigt ansah, sondern weiterhin im Interesse der E. tätig war. Indem er im Anschluss sogar noch in dieser Angelegenheit ein Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Finanzamt führte und darin eine Verlängerung der Zahlungsfrist erreichte, dokumentierte er nur einmal mehr, dass er nach wie vor als Vertreter für die E. auftrat und es dabei verstand, ihre Interessen zu wahren.
Der Grund hierfür kann nicht – wie der Zeuge R5 spekuliert hat – darin liegen, dass es schon aus Haftungsgründen erforderlich gewesen wäre, gegen Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Denn dies kann allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn überhaupt ein Mandat besteht. Dies war nach Einlassung des Angeklagten N. indes gerade nicht der Fall.
(cc) Auftreten gegenüber S19 (November 2008)
Auch das Auftreten gegenüber dem Zeugen S19 von der Firma S3 Im- und Export zeigt, dass N. nach seinem Einblick in die Unterlagen der E. und nach dem Gespräch mit T1-Mitarbeitern trotz der offiziellen „Kündigung“ weiterhin die Interessen der E. vertrat.
Nach den Feststellungen der Kammer erklärte N. S19, in dem Büro der RL als Sachbearbeiter für die steuerlichen Angelegenheiten der E. zuständig zu sein und dem Zeugen helfen zu wollen. Tatsächlich bemühte er sich, dem Anliegen S19s – und damit des Vertreters eines wichtigen Kunden der E. – zu entsprechen. N. handelte damit erkennbar nicht nur formell als Vertreter der E., sondern auch in ihrem wohlverstandenen Interesse.
(aaa) Würdigung der Einlassung des Angeklagten N.
Die die Feststellungen der Kammer bestreitende Einlassung des Angeklagten, wonach er S19 darauf hingewiesen habe, dass er nicht mandatiert sei und nur aufgrund des Drängens von S19 schließlich das Schreiben vom 26.11.2008 verfasst haben will, mit dem die Steuernummer der E. mitgeteilt wurde, erscheint demgegenüber schon aus sich heraus wenig plausibel. Die Einlassung ist in sich widersprüchlich, weil der Angeklagte nicht nachvollziehbar erläutert hat, wieso der Zeuge S19 trotz der angeblich erhaltenen Information, dass die RL kein Mandat der E. habe, hartnäckig weiterhin Auskunft verlangte. Ferner vermochte der Angeklagte nicht zu erklären, wieso er die E. in dem Schreiben vom 26.11.2008 ausdrücklich als Mandantin der RL bezeichnete.
(bbb) Beweisführung
Die Einlassung des Angeklagten N. wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen S19 widerlegt. Der Zeuge S19 hat den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen der Kammer beschrieben (siehe oben IV. 1 b. dd. ccc. (4) (d)). Im Detail hat er u.a. lebensnah berichtet, wie N. ihm gegenüber erklärt habe, er sei für die E. zuständig und wie N. alles unternommen habe, um dem Zeugen S19 als Vertreter der E. Hilfe zu leisten. N. sagte hiernach u.a. zu, von der Geschäftsführung neue Rechnungen mit der zutreffenden Steuer-Nummer beschaffen zu wollen. Ferner sandte N. nicht nur das Schreiben vom 26.11.2008, sondern versuchte bereits einen Tag zuvor, am 25.11.2008 dem Anliegen des Zeugen durch Überlassung der Kopie eines Steuerbescheides Rechnung zu tragen.
Die Kammer hat die Aussage des Zeugen S19 insbesondere vor dem Hintergrund kritisch hinterfragt und vorsichtig gewürdigt, dass dem Arbeitgeber des Zeugen, der Firma S3 Im- und Export, durch die Taten der Angeklagten ein erheblicher Steuerschaden droht und sich der Zeuge als Leiter der Finanzbuchhaltung der Firma gegebenenfalls auch persönlich möglichen Vorwürfen ausgesetzt sehen könnte und daher seine Verantwortung relativieren und gegebenenfalls den Angeklagten zu Unrecht belasten könnte. Die Kammer konnte dafür in der plastischen, in sich schlüssigen, lebensnahen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen jedoch keine Anhaltspunkte erkennen und hat dem glaubwürdigen Zeugen seine Aussage geglaubt. Seine Angaben waren in sich stimmig und lebensnah. Auch auf unerwartete Fragen vermochte er plausible Antworten zu geben, die reich an realitätstypischen Details und Besonderheiten waren und nicht einstudiert oder erdacht wirkten. So hat der Zeuge die Frage, ob N. von einer Kündigung des Mandates gesprochen habe, sicher aus der Erinnerung verneint und spontan hinzugefügt, dass er auch niemals eine Rechnungsaufstellung an N. geschickt hätte, wenn dieser ihm keine Hoffnung gemacht oder gar gesagt hätte, dass das Mandat bereits gekündigt sei. Anschaulich hat der Zeuge auch erläutert, wie er mit N. ins Gespräch gekommen sei und wie dieser dabei eine gemeinsame persönliche Ebene geschaffen habe, indem er auf gemeinsame Probleme ihres Berufsstandes hingewiesen habe. In diesem Zusammenhang habe N. u.a. davon gesprochen, dass er noch einen Karton mit Unterlagen der E. habe, die zu bearbeiten und zu verbuchen seien. Der Aussage des Zeugen war andererseits keine einseitig belastende Tendenz zu entnehmen. Die Frage, ob der Angeklagte als Steuerberater aufgetreten sei, wurde vom Zeugen etwa verneint. Hiernach habe N. gegenüber dem Zeugen sogar ausdrücklich erklärt, kein Steuerberater zu sein.
(dd) Auftreten gegenüber der Steuerfahndung (November 2008)
Schließlich belegen auch die Anrufe des Angeklagten N. bei dem Zeugen M16 von der Steuerfahndung am 26. und 27.11.2008 die Nähe des Angeklagten zu Ö. C. und insbesondere A. C..
Das gilt bereits infolge der Einlassung der Angeklagten A. C. und N.. Beide haben nämlich insoweit glaubhaft bestätigt, dass N. von A. C. beauftragt wurde, bei der von B. C. angegebenen Telefonnummer anzurufen und in einer Steuerangelegenheit tätig zu werden. Bereits dies belegt, dass N. weiterhin für die E. aktiv war.
Erst Recht zeigt sich die Nähe N.s zur E. auf dem Boden der von der Kammer getroffenen Feststellungen.
Hiernach hat N. sich im Telefongespräch gegenüber dem Zeugen M16 ausdrücklich als steuerlicher Berater der E. vorgestellt. Der Angeklagte hat diesen Umstand nicht bestritten, sondern sich insoweit auf fehlende Erinnerung berufen. Seine Angaben in dem Gespräch werden aber durch die glaubhafte Aussage des Zeugen M16 belegt. Der Zeuge hat den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen der Kammer beschrieben.
Aus der Aussage des Zeugen M16 war auch zu folgern, dass N. in Wirklichkeit zunächst nicht vor Augen stand, einen Beamten der Steuerfahndung zu kontaktieren. Das ergibt sich aus den vom Zeugen anschaulich und lebensnah beschriebenen Verhalten des Angeklagten. Nachdem N. erfahren hatte, es mit der Steuerfahndung zu tun zu haben, änderte er sein Verhalten erkennbar. Plötzlich war er bemüht, auf Distanz zur E. zu gehen. Das gipfelte in der Erklärung – allerdings erst im zweiten Gespräch am nachfolgenden Tag – übersehen zu haben, dass bereits seit Monaten kein Mandat der E. mehr bestehe. Letztere – vom Zeugen glaubhaft berichtete – Erklärung des Angeklagten N. war unzutreffend, und zwar bereits alleine deswegen, weil N. schon nach eigenen Angaben nur wenige Tage vorher im Rahmen des Umgangs mit S19 mit dem Mandatsbestand befasst war, diesen sogar mit R5 erörtert haben will und deswegen keinesfalls über die Frage des Mandatsbestandes im Irrtum sein konnte.
Für die Annahme der Kammer, dass N. nicht klar war, bei einem Beamten der Steuerfahndung anzurufen, sprechen auch – wenn auch nur ergänzend – Einlassung und Persönlichkeit des Angeklagten B. C.. Dieser war auch in der Hauptverhandlung kaum in der Lage, die Bedeutung der Geschehnisse um den 26.11.2008 zutreffend einzuordnen. Dementsprechend liegt es nahe, dass er A. C. nicht zutreffend vermitteln konnte, wer sich bei ihm telefonisch gemeldet hatte.
(e) Nachtatgeschehen: Neugeschäfte N.s mit der R2
Gegen die Gutgläubigkeit N.s spricht ferner sein Nachtatverhalten im Zusammenhang mit dem geplanten Einstieg in das Getränkegeschäft. Obgleich N. im November 2008 gesehen hatte, dass die Steuerfahndung die Verantwortlichen der E. verfolgte, und er nunmehr sogar nach eigener Einlassung Verdacht geschöpft haben will, entschloss er sich, zusammen mit K1 – der auch aus seiner Sicht enge Kontakte zu den Verantwortlichen von A./ E. pflegte – strukturgleiche Geschäfte vorzunehmen. Dass er die Strukturgleichheit erkannt hatte, wird nicht zuletzt durch ein Telefongespräch mit dem Zeugen S19 belegt, in dem N. seine Ware anbot und dabei erklärte, die E. sei nicht mehr am Markt; nunmehr biete allerdings er –N. – entsprechende Ware und Geschäfte mit seinem Unternehmen, der S7 H6 GmbH, an. Unabhängig von dem Nachweis, ob unter der S7 H6 GmbH tatsächlich Steuern hinterzogen worden wären, zeigt die Einbindung N.s auf, dass seine Hemmschwelle gegenüber der Teilnahme an zweifelhaften Geschäften gering war. Das Nachtatverhalten N.s lässt dementsprechend – vorsichtige – Rückschlüsse auf sein Tatverhalten insoweit zu, als es – neben anderen Beweisanzeichen – dafür spricht, dass seine Bereitschaft zur der Begehung von Wirtschaftsstraftaten durch die Verbüßung von Strafhaft nicht vermindert wurde und dementsprechend seit seinen ersten Taten, die der Verurteilung des Landgerichts L4 zugrunde lagen, unvermindert fortbestand.
(f) Kriminelle Zusammenarbeit mit A. C. und T. C.
Als weiteres - lediglich unterstützendes - Indiz kommt hinzu, dass im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung Gespräche aufgezeichnet werden konnten, in denen N. unmittelbar Straftaten gefördert hat. Diese betreffen zwar nicht unmittelbar das hier verfahrensgegenständliche Tatgeschehen. Sie lassen jedoch - in einer Gesamtschau mit den übrigen bereits zuvor aufgezeigten Indizien - den Schluss zu, dass der Angeklagte auch im Hinblick auf das hier relevante Tatgeschehen die Straftaten der Hauptverantwortlichen A. C. und Ö. C. bewusst und gewollt gefördert hat. Entscheidend ist bei den aufgezeichneten und in die Hauptverhandlung eingeführten Telefongesprächen, dass der Angeklagte N. in eng vertrauter und offener Weise kriminelle, auf Steuerhinterziehung angelegte Beratungsleistungen erbracht hat. Vertrautheit und Offenheit der Erörterung von Straftaten lassen – ohne dass es für die Überzeugungsbildung der Kammer entscheidend darauf angekommen wäre – darauf schließen, dass der Angeklagte N. und insbesondere A. C. schon zuvor in krimineller Weise kooperiert haben.
(aa) Ausbuchung von Entnahmen bei der D.
Hinsichtlich seiner Tätigkeit für die D. und der – damit zusammenhängenden – Beratung in Sachen C. – sind im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung Gespräche aufgezeichnet worden, in denen unmittelbar das kriminelle Zusammenwirken des Angeklagten N. mit A. C. und T. C. dokumentiert ist.
Das gilt zunächst im Hinblick auf die Beratung A. C.s und T. C.s in Sachen D.. Im Hinblick auf die im Kassenbuch dokumentierten, von A. C. und Ö. C. aus der Kasse getätigten „Entnahmen“, schlug N. in Telefonaten vom 31.03. und 21.04.2009 T. C. offen vor, diese aus dem Kassenbuch zu entfernen und das Kassenbuch neu zu schreiben, da er erkannte, dass Ö. C. und A. C., deren Geschäftsanteile von ihren Strohleuten D15 C. und T. C. gehalten wurden, als wirkliche wirtschaftlich Berechtigte nicht erkennbar sein sollten.
Die hierfür vom Angeklagten N. gegebene Erklärung überzeugt nicht. Seiner Einlassung nach habe er legale Zwecke verfolgt, indem er die Entnahmen als valutierte Arbeitnehmerdarlehen Ö. C.s und A. C.s habe verbuchen wollen. Hiergegen spricht jedoch bereits, dass in den aufgezeichneten Telefongesprächen von einer solchen Umbuchung keine Rede ist. Vielmehr geht es nur darum, die Namen Ö. C.s und A. C.s verschwinden zu lassen. Hinzu kommt, dass die Erklärung N.s nicht zu der seinerzeitigen Interessenlage seiner Auftraggeber, nämlich T. und A. C., passt. Aus den Gesprächen geht hervor, dass Beide gerade darum bemüht waren, einen Schlussstrich unter die D. zu ziehen und dass es ihnen dabei darauf ankam, möglichst ohne eigene Haftung aus der Sache herauszukommen. Durch die Buchhaltung ausgewiesene Darlehen u.a. an A. C. wären diesem Anliegen zuwider gelaufen.
(bb) Verlagerung von Umsätzen
Eine ähnliche Dokumentation von Verhalten, bei dem der Angeklagte N. keine Hemmschwelle gegenüber kriminellen Manipulationen aufzeigte, findet sich im Hinblick auf Telefongespräche, die im Zusammenhang mit der C. bzw. der D. geführt wurden. In einem Telefongespräch vom 26.03.2009 unterbreitete N. A. C. den Vorschlag, Umsätze der C. aus dem Jahr 2007 – der Wahrheit zuwider – in das Jahr 2008 zu verlagern, um auf diese Weise eine - unberechtigte - Vorsteuerabzugsfähigkeit bei der D. herbeizuführen.
(cc) Fingierter Gesellschafter
Im Hinblick auf die von T. C. als Strohmann für A. C. und Ö. C. ab 2006 formell als Einzelfirma geführte C. schlug N. ebenfalls A. C. in einem Telefongespräch vom 04.05.2009 vor, im Nachhinein – ebenfalls der Wahrheit zuwider – das Vorhandensein eines stillen Gesellschafters zu fingieren, um auf diese Weise Steuern zu verkürzen. Auffällig ist, dass die genannten Erörterungen in offener Weise geführt wurden. N. zeigte sich nicht bemüht, seine auf Manipulation gerichteten Vorschläge zu verklausulieren oder zumindest bei seinem Gegenüber vorzufühlen, ob der Wille zu kriminellem Vorgehen vorhanden war.
(g) Kenntnis vom Umfang der Geschäfte
Dass der Angeklagte - zumindest im Ansatz - Kenntnis vom erheblichen Umfang der von A. C. und Ö. C. begangenen Steuerhinterziehung hatte, folgt aus den ihm - auch auf dem Boden seiner eigenen Einlassung - vorliegenden Ausgangsrechnungen der E. (und der A.), aus denen er ersehen konnte, dass die Angeklagten jeweils in erheblichen Mengen Waren, soweit es sich um R. B. und Kaffee handelte fast ausnahmslos ganze LKW-Ladungen, verkauften.
(3) Auseinandersetzung mit entlastenden Beweisanzeichen
(a) Entlastende Einlassungen der Angeklagten Ö. C. und A. C.
Die Einlassungen A. C.s in seiner zweiten Einlassungsversion und Ö. C.s vermögen den Angeklagten N. nicht zu entlasten.
Soweit der Angeklagte A. C. in seiner zweiten Einlassungsversion im Kern in Abrede genommen hat, dass N. in die kriminellen Machenschaften im Komplex „A./ E.“ eingeweiht war, ist dies schon mit seiner übrigen Einlassung, durch die er eingeräumt hat, dass die A. bzw. die E. allein der Steuerhinterziehung dienten, nicht vereinbar. Auf dem Boden dieser Einlassung macht die Einschaltung eines gutgläubigen Buchhalters und steuerlichen Beraters keinen Sinn.
Gleiches gilt, soweit der Angeklagte A. C. in seiner zweiten Einlassungsversion behauptet hat, N. sei in die Hintergründe des Treffens am 02.06.2008 mit den Vertretern der T1 nicht eingeweiht gewesen. Es hätte für A. C. keinen Sinn gemacht, zu einem solchen Treffen, einen gutgläubigen steuerlichen Berater dazu zu bitten. Damit hätte er sich der Gefahr ausgesetzt, dass N. ihm nachteilige Tatsachen offenbart oder seinerseits durch Äußerungen des Gegenübers Kenntnis von den Straftaten erlangt.
Soweit sich der Angeklagte Ö. C. dahingehend eingelassen hat, mit Ausnahme zu C.-Zeiten keine geschäftliche Beziehung zu N. gehabt zu haben, steht dies schon nicht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten N.. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich im Oktober 2007 auf Vermittlung von K1 mit Ö. C. und A. C. in H5 getroffen habe und es bei diesem Treffen um die Übernahme der Buchführung für die A. gegangen sei.
Soweit der Angeklagte Ö. C. behauptet hat, nicht zu wissen, ob N. etwas für die A. und die E. habe machen sollen, steht auch dies im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten N., demzufolge A. C. und Ö. C. für ihn - jedenfalls bei der A. - die Leiter gewesen seien.
Im Übrigen kommt den entlastenden Einlassungen der Angeklagten Ö. C. und A. C. ohnehin kein größerer Beweiswert zu. Denn die Entlastung N.s diente den Angeklagten Ö. C. und A. C. - in dessen zweiter Einlassungsversion - auch zum Aufbau der unwahren Schutzbehauptung rund um die Geschichte des großen Hintermannes A1 U.. Ein Einschaltung und Einweihung eines steuerlichen Beraters in Deutschland hätte nicht zu der Einlassung gepasst, dass Ö. C. und A. C. nur halbwissende Werkzeuge und Handlanger waren.
(b) Keine Entlastung durch fehlende Telefongespräche bezüglich A./ E. und D.-Taten
Ferner wirkt sich nicht entlastend aus, dass keine Telefongespräche aufgezeichnet werden konnten, in denen der Angeklagte N. Unterstützung leistet, die unmittelbar die in den Komplexen „A./ E.“ und „D.“ begangenen Taten betrifft. Aus dem Umstand, dass keine Beratung dokumentiert ist, die auf die Verkürzung von Umsatz- oder Kaffeesteuer gerichtet ist, lassen sich aufgrund des Zeitpunktes der Telekommunikationsüberwachung keine entscheidenden Schlüsse ziehen. Die Telekommunikation des Angeklagten wurde erst zu einem Zeitpunkt überwacht, in dem das eigentliche Tatgeschehen abgeschlossen war. Sowohl im Hinblick auf die E. als auch erst Recht auf die A. bestand kein Beratungsbedarf mehr.
Auch hinsichtlich der von der D. zu entrichtenden Umsatzsteuer bestand kein Anlass mehr, eine Steuerverkürzung zu planen oder zu erörtern. Verschiedene Telefongespräche lassen darauf schließen, dass es – anders als bei A. bzw. E. – nicht fest geplant war, die von der D. zu entrichtende Umsatzsteuer auf Dauer zu verkürzen. Telefongespräche vom 26.03. und 21.04.2009, in denen A. C., T. C. und N. die spätere Abgabe von Umsatzsteuererklärungen vorbereiteten, stehen dementsprechend nicht der Annahme entgegen, dass N. zuvor – innerhalb eines Zeitraumes, in dem keine Telekommunikationsüberwachung stattfand – die Verantwortlichen der D. darin beraten und unterstützt hat, die Umsatzsteuervoranmeldungen (erheblich) verspätet einzureichen.
(c) Einbindung D12s
Die Feststellungen der Kammer werden auch nicht durch die spätere Einbindung des gesondert verfolgten Steuerberaters D12 in Frage gestellt, dem im Rahmen des Nachtatgeschehens die Buchhaltungsunterlagen der E. zum Zwecke der nachträglichen Herstellung des Anscheins einer ordnungsgemäßen Buchführung und zur Verschleierung der kriminellen Machenschaften übergeben wurden. Die Beauftragung D12s schließt die vorangegangene Tätigkeit N.s nicht aus. Es war im Rahmen des Tatgeschehens von vornherein nicht die Aufgabe N.s, arbeitsintensive Buchhaltungstätigkeiten zu erledigen. N. sollte vielmehr im Einzelfall im Rahmen eines „Dauerberatungsmandats“ zur Verfügung stehen. Wie die Hauptverantwortlichen Ö. C. und insbesondere A. C. die Einsetzbarkeit N.s einschätzten, zeigt sich anhand eines im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Telefonats vom 29.05.2009 zwischen T. C., dem engsten Vertrauten des Angeklagten A. C., und dem anderweitig verfolgten D12, in dem T. C. die Einsetzbarkeit N.s dahingehend beschrieb, dass „man N. nicht arbeiten lassen müsse, sondern nur seinen Kopf und seine Erfahrung gebrauche und ihm dafür Geld gebe“.
(d) Fehler im System
Soweit sich der Angeklagte zum Zwecke seiner Entlastung dahingehend eingelassen hat, dass er, wenn er wissentlich an den Taten beteiligt gewesen wäre, alles raffinierter geplant hätte und dass ihm der Fehler mit der nicht angegebenen endgültigen Steuer-Nummer auf den Ausgangsrechnungen niemals unterlaufen wäre, teilt die Kammer lediglich seine Einschätzung hinsichtlich seiner Person und seiner Fähigkeiten. In der Tat bot der Angeklagte N. in der Hauptverhandlung das Bild eines intelligenten, gedanklich wendigen und fachlich versierten Mannes. Indes hat dies keine entlastende Bedeutung. Der Angeklagte N. war auch nach den Feststellungen der Kammer nicht der Planer der Straftaten. Er stand lediglich als Berater zur Seite und konnte dementsprechend nicht von sich aus und lückenlos Fehler der anderen Beteiligten verhindern.
(4) Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen
In der Gesamtwürdigung zeigt der von der Kammer festgestellte Ablauf der Geschehnisse, dass sich – nur – die Annahme einer Mitwisserschaft N.s stimmig einfügt:
Durch den zwielichtigen K1 wurde N. zielgerichtet in das „Team“ der Steuerhinterzieher um Ö. C. und A. C. vermittelt. Schon zuvor, während der Haftzeit, war er in Kontakt zu der Familie A2, bei denen es sich um Verwandte Ö. C.s handelt, getreten und hatte für sie gearbeitet. K1 sorgte sodann dafür, dass N. auch für die A. zur Verfügung stand. N. war der richtige Mann für die A.. Da Ö. C. und A. C. mit der Gesellschaft ausschließlich Gewinne durch Steuerhinterziehung erzielen wollten und dieser Umstand in den Unterlagen der Gesellschaft auch keineswegs kaschiert werden sollte, benötigten sie zum Zwecke der steuerlichen Beratung eine eingeweihte und vertrauenswürdige Person. Bedarf für einen gutgläubigen Berater hatten sie nicht. Dieser hätte die Gefahr der Aufdeckung mit sich gebracht. Schon aus dieser Erwägung heraus ergeben sich Tatbeitrag und Kenntnis N.s. N. brachte aufgrund seiner Vorstrafe zudem die erforderliche Voraussetzung mit, um in Bezug auf die gemeinsame Begehung von Straftaten vertrauenswürdig zu sein.
Aus dem Auftreten N.s für die E. ergibt sich, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Kumpane nicht missbrauchte und dass es aus Sicht Ö. C.s und A. C.s alleine richtig gewesen war, einen Mitwisser zu beauftragen. Denn Anfang Juni 2008 kam es zu einem Treffen mit Vertretern der T1, bei dem Dinge zur Sprache kamen, aus denen auch ein gutgläubiger steuerlicher Berater zumindest starken Verdacht geschöpft hätte. Eine solche Person hätte schon nicht für das Gespräch mit Vertretern der T1 getaugt. Denn in dem Gespräch ging es um Viel, und die Vertreter von A./ E. mussten genau aufpassen, dass sie keine Hinweise auf ihr Steuerhinterziehungssystem gaben. N. meisterte nicht nur diese Aufgabe. Auch in der Folgezeit erwies er sich als verlässlicher Helfer, indem er die Interessen von Ö. C.s und A. C.s wahrnahm, etwa gegenüber T1, G7, S19 und dem Finanzamt. Hierbei stand er auch gerade dann bereit, wenn die Aufdeckung der Straftaten drohte, wie bei dem Gespräch mit T1.
N. hatte durch sein Wirken zwar gesehen, dass das von Ö. C. und A. C. betriebene Steuerhinterziehungssystem letztlich aufgedeckt worden war. Andererseits hatte er auch gesehen, welche Gewinne sich damit erzielen ließen. Dieser Anreiz überwog. Dementsprechend ließ er sich auf den Vorschlag K1s ein, selbst mit der S7 H6 GmbH Geschäfte mit Getränken zu machen, die denen von A./ E. zumindest ähnelten.
Der Abgleich der Geschehnisse mit der Person des Angeklagten N. bestärkt die Annahme, dass er in dem vorgenannten Geschehen nicht als gutgläubiges Werkzeug diente. Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung einen intelligenten Eindruck. Durch zahlreiche Äußerungen zu buchungstechnischen Fragen belegte er sein breites Fachwissen. Diese Fähigkeiten entsprechen auch seiner Selbsteinschätzung, wonach er, wie oben beschrieben, für sich in Anspruch genommen hat, die vorliegenden Taten in eigener Person noch „besser“ hätte planen zu können. Angesichts dieser Charaktereigenschaften ist es aber nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte auf dem Boden seiner Einlassung fortlaufend gutgläubig in Straftaten hineingezogen wird, zunächst in die der Verurteilung durch das Landgericht L4 zugrunde liegende, dann bei der A. und bei der E.. Auch bei der R2 wurde er in Geschäfte eingebunden, die – unabhängig von der Frage, ob tatsächlich Steuerhinterziehung begangen wurde – bei unbefangener Betrachtung jedenfalls den Verdacht strafbarer Handlungen aufkommen lassen. N. hingegen will weder hier noch anderswo während der Durchführung der Geschäfte auch nur den Verdacht geschöpft haben. Verkürzt dargestellt geschehen nach N.s Einlassung überall, wo er auftritt, um ihn herum Straftaten, von denen er aber – trotz im Grunde für jedermann erkennbarer deutlicher Anzeichen – nichts merkt. Hierzu passt weder die Persönlichkeit N.s noch sein Verhalten, das die Begehung der Straftaten jeweils unterstützte. Auch erscheint es schwer vorstellbar, dass die Opferrolle N.s so weit reicht, dass er – wie im vorliegenden Verfahren – gleich von mehreren voneinander unabhängigen Zeugen an unterschiedlichen Stellen zu Unrecht belastet wird.
Die – potentiell – entlastenden Beweisanzeichen vermögen demgegenüber auch in der Gesamtbetrachtung der Annahme von N.s Kenntnis nicht entgegenzustehen. Wirklich entlastenden Charakter haben lediglich die Einlassungen Ö. C.s und A. C.s in dessen zweiter Einlassungsvariante. Diese sind insoweit allerdings widerlegt.
bb. Der Vorsatz des Angeklagten N. betreffend D.
Soweit der Angeklagte auch im Komplex „D.“ seinen Vorsatz in Abrede stellt, handelt es sich ebenfalls um eine unzutreffende Schutzbehauptung.
Die Einlassung des Angeklagten wird durch die Rolle, die N. im Steuerhinterziehungssystem A. C.s und Ö. C.s zukam, widerlegt. Vor dem Hintergrund der Funktion der D. als legale „Tarnfirma“, bestand insoweit Bedarf für eine Beratung „aus einem Guss“. N., der bei Übernahme des „Mandats“ D. bereits als „Dauerberater“ A. C.s und Ö. C.s in das Steuerhinterziehungssystem im Komplex „A.“ eingebunden war und es bei der D. im Wesentlichen mit den gleichen Personen zu tun hatte - insbesondere war dort wie im Komplex „A.“ A. C. sein Ansprechpartner - war damit aufgrund der Gesamtumstände klar, dass es bei der D. zumindest auch zu Steuerverkürzungen kommen konnte.
cc. Sonstige Beweiswürdigung betreffend den Angeklagten N.
Die Höhe der vom Angeklagten N. erlangten Mittel für die von ihm begangenen Taten konnte die Kammer nicht abschließend klären. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass er nur vergleichsweise gering entlohnt wurde.
Anzeichen für die Höhe der erlangten Mittel ergeben sich zunächst aus den Gebührenrechnungen, die der Angeklagte über seine Gesellschaften A4 und S6 an die E. bzw. die D. gestellt hat. Dabei handelt es sich zur Überzeugung der Kammer zumindest zum Teil um Tarnrechnungen, durch die die Entlohnung des Angeklagten für seine Tatbeiträge verschleiert wurde.
Dies gilt vor allem für die aus dem Mai 2008 datierenden „Gebührenrechnungen“ der S6, mit denen der Angeklagte der E. insgesamt EUR 1.656,73 für „die Erstellung der lfd. Geschäftsvorfälle der Finanzbuchführung“ für die Zeiträume Februar bis April 2008 in Rechnung gestellt hat. Dass es sich dabei um Tarnrechnungen zur Verschleierung seiner Entlohnung als Tatgenosse handelte, folgt bereits daraus, dass der Angeklagte - nach eigener Einlassung - keine Buchführungstätigkeit für die E. erbracht hat. Dies deckt sich zudem mit den objektiven Feststellungen der Kammer, nachdem bei der allein auf Steuerhinterziehung angelegten E. ohnehin kein Bedarf an ordnungsgemäßer Buchführung bestand.
Aber auch zumindest bei den aus dem Jahr 2008 sowie Anfang 2009 datierenden Gebührenrechnungen der S6, mit denen der Angeklagte der D. für die „Erstellung der Finanzbuchführung“ für die Monate Januar bis Dezember 2008 insgesamt EUR 6.024,04 (brutto) in Rechnung stellte, handelte es sich zum Teil um Tarnrechnungen. Denn tatsächlich erstellten weder N. noch sein Unternehmen S6 im Jahr 2008 eine Finanz-Buchführung für die D.. Zwar war in den Rechnungen auch die versteckte Abrechnung der von Leistungen enthalten, die N. gegenüber T. C. in anderem Zusammenhang erbracht hatte. Dies kann allerdings nicht die volle Rechnungshöhe erklären. Denn für T. C. erstellte N. die Buchführung dessen Imbisses, der lediglich geringe Umsätze hatte und auch nur halbjährlich betrieben wurde.
Ausweislich der von ihm erstellten Gebührenrechnungen und Zahlungsaufforderungsschreiben hat der Angeklagte N. der D. durch seine Firmen A4 und S6 insgesamt EUR 7.861,34 in Rechnung gestellt. In der von ihm unter der Firma E. N. Unternehmensberatung erstellten, vom 27.03.2009 datierenden Aufstellung der offenen Posten aus den Rechnungen der A4 in Höhe von EUR 1.054,87 und der S6 in Höhe von EUR 2.738,20, insgesamt EUR 3.793,07, auf. Unter Zugrundelegung seiner eigenen Berechnung erhielt der Angeklagten daher zumindest insgesamt EUR 4.068,27, wovon EUR 3.285,84 auf die Gebührenrechnungen der S6 und EUR 782,43 auf die Gebührenrechnungen der A4 entfielen.
Ein weiteres Anzeichen für Art und Umfang der Entlohnung des Angeklagten ergibt sich daraus, dass der Angeklagte - von ihm eingeräumt - als Sachleistung eine vom Geschäftskonto der E. gezahlte T.-Reise im Wert von EUR 1.286,- erhielt.
Weitere Sachleistungen oder sonstige Geldleistungen an den Angeklagten N. konnte die Kammer anhand der Kontounterlagen der E. und der D. zwar nicht feststellen. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten erfolgten die Zahlungen auf seine „Gebührenrechnungen“ jedoch in bar. Dies wird auch durch die Barquittungen belegt, die sich in den Buchhaltungsunterlagen der D. fanden. Bei lebensnaher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Gewichts seines Gehilfenbeitrags im Gesamtgefüge, und der Persönlichkeit des Angeklagten, von der sich die Kammer im Verlauf der Hauptverhandlung ein Bild machen konnte, hält es die Kammer zwar für unwahrscheinlich, dass sich der Angeklagte N. mit der vergleichsweise geringen, urkundlich belegten Entlohnung zufriedengegeben haben könnte. Gleichwohl ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten N. davon ausgegangen, dass er für seine Gehilfentätigkeit nur in vergleichsweise geringem Umfang entlohnt wurde.
l. Beweiswürdigung der fallübergreifenden Feststellungen
aa. Wiedergutmachungen
Die Feststellungen zu den Wiedergutmachungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
Die von den Finanzbehörden gepfändeten offenen Forderungen der E. gegen die Firma E.-I. in Höhe von insgesamt EUR 838.552,46 und gegen die Firma S3 Im- und Export in Höhe von insgesamt EUR 574.267,32 hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten in voller Höhe als Wiedergutmachung gewertet, obgleich eine Verwertung der Forderungen bis zum Ende der Beweisaufnahme noch nicht erfolgt war, die jeweiligen Verfahren noch nicht abgeschlossen waren und es zweifelhaft ist, ob und in welcher Höhe die Forderungen angesichts möglicher Gegenforderungen der beiden Firmen jeweils überhaupt realisiert werden können.
Die Schätzungen der Kammer zu dem Wert der bei den Angeklagten A. C. und Ö. C. gepfändeten und noch nicht verwerteten Vermögensgegenstände beruhen auf den Angaben der Angeklagten zu den seinerzeitigen Anschaffungspreisen, von denen die Kammer keine bzw. - soweit der genannte Anschaffungszeitraum länger zurücklag - lediglich geringe Abschläge vorgenommen hat. Soweit die Angeklagten keine Angaben gemacht haben, beruhen die Schätzungen der Kammer auf den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Gegenstände, wobei die Kammer jeweils zu Gunsten der Angeklagten einen „Sicherheitszuschlag“ vorgenommen hat.
Den Wert der in dem formell von der Ehefrau des Angeklagten Ö. C. betriebenen Imbiss gepfändeten Einrichtungsgegenstände bzw. Geräte für den Gastronomiebedarf hat die Kammer auf der Grundlage der vom Angeklagten vorgenommenen Gesamtinvestitionen in den Imbiss in Höhe von EUR 200.000,- geschätzt. Da diese Gesamtinvestitionen neben der Anschaffung von Geräten auch diverse Umbau- und Renovierungsarbeiten sowie Zahlungen an den Vorbesitzer in Höhe von EUR 100.000,- beinhalteten, wie sich aus dem zwischen dem Angeklagten und A8 F9 am 25.05.2009 geführten Telefongespräch ergibt, hat die Kammer den auf die gepfändeten Gegenstände bzw. Geräte entfallenden Teil der Gesamtinvestitionen zu Gunsten des Angeklagten auf EUR 90.000.- geschätzt. Die Kammer hat diese Vermögenswerte zu Gunsten des Angeklagten Ö. C. vollen Umfangs als Wiedergutmachung gewertet, obwohl das Verfahren am Schluss der Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war und sich die Ehefrau des Angeklagten mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändungen gewehrt hat.
Die in der Immobilie B5 gepfändete Unterhaltungselektronik hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A. C. vollen Umfangs als Wiedergutmachung gewertet, obwohl bis zum Ende der Beweisaufnahme noch keine Verwertung erfolgt ist und der Angeklagte A. C. bei der Pfändung den Einwand erhoben hatte, die gepfändeten Gegenstände gehörten seiner „Ex-Ehefrau“ sowie seinem Sohn. Obwohl es naheliegt, dass die Playstation sowie die „Wii“ den Söhnen des Angeklagten gehören, hat die Kammer diese Gegenstände gleichwohl zu Gunsten des Angeklagten als Wiedergutmachung berücksichtigt.
bb. Einzelgespräche aus der Telekommunikationsüberwachung
Die Feststellungen zu dem Inhalt der auf Türkisch bzw. Kurdisch geführten Einzelgespräche aus der Telekommunikationsüberwachung beruhen auf den von der Kammer nachvollzogenen, für zutreffend erachteten und in jeder Hinsicht überzeugenden Angaben der Sachverständigen T.- v. L12, O8-A16 und M20. Die Sachverständigen T.- v. L12 und O8-A16 sind jeweils vereidigte Dolmetscher und Übersetzer für die türkische Sprache. Beide verfügen über eine langjährige Erfahrung als Dolmetscher und Übersetzer und haben in der Vergangenheit zahlreiche forensische Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige M20 ist durch den Präsidenten des OLG Hamm ermächtigter Übersetzer für die türkische und kurdische Sprache. Auch er verfügt über eine langjährige - auch forensische - Erfahrung als Übersetzer. Die Sachverständigen haben ihre Methodik plausibel, anschaulich und nachvollziehbar erläutert. Sie haben sich insbesondere jedweder spekulativer Übersetzungsversuche oder Interpretationen enthalten, sondern jeweils offengelegt, wenn sie einzelne Wörter oder Sätze nicht oder nicht sicher verstanden haben. Soweit es mehrere Übersetzungsmöglichkeiten gab, wurden diese jeweils offengelegt und erläutert. Grammatische oder zum Verständnis notwendige Ergänzungen wurden ebenfalls offengelegt und erläutert.
Keiner der Sachverständigen hat vor den von ihm vorgenommenen Übersetzungen bzw. der Erstattung seiner Gutachten Einblick in die Anklageschrift genommen.
Die Sachkunde der Sachverständigen wurde von den Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Auch hinsichtlich der einzelnen Übersetzungen fand sich im Endeffekt kein Fall, in dem die Verfahrensbeteiligten auf einem Fehler der Sachverständigen beharrten.
m. Gesamtwürdigung
Auch bei einer Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen steht das festgestellte Geschehen zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. Die Vielfalt objektiver Beweismittel - namentlich auch die eine (nahezu) lückenlose Rekonstruktion der Geschehnisse ermöglichende Auswertung der Urkunden - und die Vielzahl anderer personaler Beweismittel ermöglichten die getroffenen Schuldfeststellungen in einer solchen Dichte und Belastbarkeit, dass weitere Zeugen für die Überzeugungsbildung der Kammer ohne Relevanz blieben.
aa. Angeklagte Ö. C. und A. C.
Die Kammer hat hinsichtlich der Angeklagten Ö. C. und A. C. nochmals erwogen, ob sie lediglich Handlanger eines in der Hierarchie über ihnen stehenden, unter dem Namen A1 U. alias A1 O. auftretenden Hintermannes waren, bei dem es sich um den Kopf der Taten gehandelt hat, der Ö. C. und A. C. lediglich instrumentalisiert hat. Ferner hat die Kammer nochmals erwogen, ob Ö. C. tatsächlich lange Zeit nichts von den betriebenen Steuerhinterziehungen bemerkt haben und sich auf die allgemein gehaltenen Erklärungen A1 U.s verlassen haben könnte. Dies hält die Kammer jedoch für ausgeschlossen. A. C. und Ö. C. haben sich zusammengeschlossen, nicht um Handlanger für Dritte zu sein, die sie nicht mal besonders gut kennen und die nicht Teil der so wichtigen Familie sind, sondern um selbstständig Geschäfte im Getränkehandel aufzuziehen. Das war vor allem für Ö. C. nicht neu. Ö. C. war ein durchaus erfolgreicher Geschäftsmann und weit entfernt von dem „dümmlichen Hausierer“, den die Zeugin A13 im Rahmen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung dargestellt hat. Anders wäre sein Erfolg bei der A3 gar nicht erklärbar, und auch im hiesigen Tatgeschehen war Ö. C. durchaus in der Lage, eine Vielzahl wichtiger Dinge zu erledigen und dabei seine Geschäftspartner zu überzeugen. Dazu passt auch nicht die von Ö. C. in Anspruch genommene völlige Ahnungslosigkeit bzw. Gleichgültigkeit in steuerlichen Dingen. Auch A. C. war nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten ebenfalls in der Lage, im Rahmen des Tatgeschehens in hauptverantwortlicher Position tätig zu werden. Vom beruflichen Werdegang her mag er - gemessen an der längeren Erfahrung Ö. C.s in der Getränkebranche - Anfänger gewesen sein, aber er hat nicht zur später gezeigt, dass er der Sache gewachsen ist, sondern seine persönlichen Fähigkeiten, von denen sich die Kammer im Verlauf der Hauptverhandlung ein Bild machen konnte, sprachen von Anfang an dafür. A. C. ist ein sehr kluger und eloquenter Mann, der es versteht, sich schnell und flexibel auf verschiedene Situationen einzustellen und angemessen zu reagieren.
Die Gesamtschau aller Indizien lässt bei lebensnaher Betrachtung zur sicheren Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass Ö. C. und A. C. die Hauptverantwortlichen der in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Steuerhinterziehungen waren. Obgleich auch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände vieles dafür sprach, dass die unter den Namen „A1 U.“ oder „A1 O.“ – tatsächlich – auftretende Person nur eine Randfigur des Tatgeschehens war, ist die Kammer gleichwohl im Ergebnis zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Person um einen - Ö. C. und A. C. gleichgeordneten - weiteren Hauptverantwortlichen handelt.
Ebenso ist die Kammer auch bei nochmaliger Gesamtschau aller Indizien bei lebensnaher Betrachtung der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagten Ö. C. und A. C. sich mindestens in dem Umfang aus den Steuerhinterziehungen bereichert haben, wie es die Kammer festgestellt hat. Obwohl auch insoweit bei einer nochmaligen Gesamtwürdigung vieles dafür spricht, dass der weitere Beteiligte A1 U. allenfalls in geringem Umfang persönlich aus den Taten profitiert hat, ist die Kammer gleichwohl erneut lediglich zu Gunsten der Angeklagten Ö. C. und A. C. davon ausgegangen, dass A1 U. bei der Verteilung der Tatbeute den gleichen Anteil wie die Angeklagten erhielt.
Bei dem Angeklagten A. C. hat die Kammer ferner nochmals erwogen, ob Anhaltspunkte für eine pathologische Spielsucht des Angeklagten vorliegen. Auch bei einer Gesamtschau aller Indizien sieht die Kammer insbesondere angesichts der Rolle, die dem Angeklagten in dem Tatgeschehen zukam und die er während des rund eineinhalbjährigen Tatzeitraums, in denen er Zugriff auf hohe Geldbeträge hatte, in planvoll-lenkender Weise ausübte, keine Anhaltspunkte für eine zwanghafte Spielleidenschaft des Angeklagten, in deren Gefolge der Angeklagten einen Großteil der Tatbeute verspielt haben oder gar eingeschränkt schuldfähig gewesen sein könnte.
bb. Angeklagter N.
Hinsichtlich des Angeklagten N. hat die Kammer nochmals erwogen, ob er nicht möglicherweise tatsächlich gutgläubig in das Tatgeschehen verwickelt war und keine Kenntnis von den Straftaten hatte. Die Kammer hält es aber für ausgeschlossen, dass eine Person mit der Intelligenz, dem unbestrittenen Fachwissen und Erfahrung des Angeklagten N. angesichts der sich hier geradezu aufdrängenden Anzeichen für das Vorliegen von Straftaten bis zum Ende des Tatgeschehens keine Kenntnis von den Straftaten hatte. Vielmehr lässt die Gesamtschau aller Indizien bei lebensnaher Betrachtung zur sicheren Überzeugung des Gerichts nur den Schluss zu, dass der Angeklagte N. in die durch die Hauptverantwortlichen Ö. C. und A. C. in den Komplexen „A.“ und „E.“ begangenen Straftaten eingeweiht war und auch im Komplex „D.“ Kenntnis von der durch die formell bzw. materiell Verantwortlichen T. C., A. C. und Ö. C. begangenen Umsatzsteuerhinterziehung hatte und diese Taten jeweils auch billigte.
VII. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten Ö. C. und A. C. haben sich hiernach in den Komplexen „A.“ und „E.“ jeweils wegen Steuerhinterziehung in 81 Fällen strafbar gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB).
Beide Angeklagte waren jeweils als Bezieher des auf ihre Weisung aus den Niederlanden in die von ihnen in H5 bzw. H3 unterhaltenen Lagerstätten gelieferten und dort von ihnen gegenüber weisungsabhängigen und von ihnen entsprechend instruierten Personen in Empfang genommenen Röstkaffees gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 KaffeeStG a.F. Steuerschuldner der nach § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 7 KaffeeStG a.F. i.V.m. Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur entstandenen Steuer und als solche nach § 11 Abs. 4 KaffeeStG a.F. zur unverzüglichen Abgabe einer Steueranmeldung nach Entstehung der Steuerschuld verpflichtet.
Soweit an einem Tag mehrere Röstkaffee-Lieferfahrten aus den Niederlanden nach Deutschland stattfanden, hat die Kammer diese insgesamt als einen einzigen Fall gewertet.
Der Angeklagte Ö. C. und der Angeklagte A. C. waren im gesamten Tatzeitraum jeweils faktische Geschäftsführer der A. und der E. und als solche jeweils entsprechend § 18 Abs. 1 UStG a.F. zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Bei der A. war der Voranmeldungszeitraum im Steuerjahr 2007 gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 UStG das Kalendervierteljahr, im Steuerjahr 2008 nach § 18 Abs. 2 S. 2 UStG a.F. der Kalendermonat. Bei der E. war der Voranmeldungszeitraum gemäß § 18 Abs. 2 S. 4 UStG der Kalendermonat. Der Angeklagte Ö. C. war zudem bis zum 13.08.2007 auch formeller Geschäftsführer der A. und als solcher nach §§ 18 Abs. 1 UStG a.F., 34 AO zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet.
Der Angeklagte Ö. C. hat sich ferner wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten strafbar gemacht (§§ 52 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 2b) und Nr. 7 WaffG, 52, 53 StGB).
Der Angeklagte N. hat sich in den Komplexen „E.“ und „D.“ jeweils der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 Abs. 1, 53 StGB). Die vom Angeklagten N. im Komplex „A.“ begangene Beihilfe zur Steuerhinterziehung war nicht Gegenstand der Anklage und auch nicht Gegenstand der Verurteilung.
Der Angeklagte T. C. hat sich im Komplex „E.“ wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht sowie im Komplex „D.“ wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25, 27 Abs. 1, 53 StGB).
Der Angeklagte B. C. hat sich im Komplex „E.“ wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53 StGB).
VIII. Hilfsbeweisanträge
1. Verteidigung des Angeklagten Ö. C.
a. Vernehmung des Auslandszeugen D19
Bei dem Antrag der Verteidigung des Angeklagten Ö. C. auf Vernehmung des Auslandszeugen D19 und Ermittlung von dessen ladungsfähiger Anschrift handelt es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen die Amtsaufklärungspflicht nicht geboten hat. Soweit der Zeuge eine überragende Bedeutung A1 U.s bekunden soll, ist das Gegenteil bereits erwiesen. Insoweit wird auf die Feststellungen der Kammer verwiesen.
Im Übrigen sind die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen auch tatsächlich ohne Bedeutung. Denn auch wenn der Zeuge tatsächlich die Vernichtung einzelner E.- oder A.-Unterlagen gesehen haben sollte - wobei in dem Antrag der Verteidigung lediglich unspezifiziert von „Geschäftsunterlagen der Firmen des Ö. C. und A. C.“ bzw. „Unterlagen“ die Rede ist und es insoweit bereits an einer hinreichend konkretisierten Beweistatsache fehlt -, würde das weder die überragende Stellung A1 U.s belegen noch die Glaubhaftigkeit der Zeugin A13. Insoweit wird auf die Feststellungen der Kammer sowie die Würdigung der Aussage der Zeugin A13 (VI. 2. c. bb. ddd. (2)) verwiesen. Nur am Rande ist zu bemerken, dass sich der Antrag nicht bruchlos mit der Einlassung Ö. C.s vereinbaren lässt, nach der Ö. C. und A. C. nur die instrumentalisierten Werkzeuge A1 U.s, seine Handlanger und Angestellten vergleichbar gewesen sein sollen, wenn im Rahmen der Beweisbehauptung von Geschäftsunterlagen „der Firmen des Ö. C. und A. C.“ die Rede ist.
b. Vernehmung des Zeugen R10
Über den Hilfsantrag der Verteidigung des Angeklagten Ö. C. auf Vernehmung des Zeugen R10 und Beiziehung der Ermittlungsakten „c.“ war nicht zu entscheiden, da die darin genannte Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde, nicht eingetreten ist. Die Kammer hat die Aussage des Angeklagten Ö. C. im gesondert geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum hier nicht verfahrensgegenständlichen Komplex „c.“ strafmildernd berücksichtigt.
2. Verteidigung des Angeklagten N.
a. Inaugenscheinnahme von E-Mails
Dem Antrag der Verteidigung N. auf Inaugenscheinnahme zweier E-Mail des Notars W. war nicht nachzugehen. Bei dem Antrag handelt es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen die Amtsaufklärungspflicht nicht geboten hat. Es fehlt an einer hinreichend konkretisierten Bezeichnung der Beweismittel. In dem Antrag wird lediglich der behauptete Inhalt der beiden E-Mail wiedergegeben. Weder Adressat noch Datum bzw. zumindest ein eingegrenzter Sende-Zeitraum der beiden E-Mail werden mitgeteilt.
Es war im Übrigen auch aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, ob der Angeklagte N. bzw. die Firma N3-Beteiligungsgesellschaft mbH die Anteile an der D. wirksam erworben hatte oder ob eine solche Übertragung niemals beabsichtigt war. Insoweit verweist die Kammer auf ihre Feststellungen zum Komplex „D.“.
Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Antrag jede Auseinandersetzung mit der im Wege der Selbstlesung eingeführten notariellen Urkunde des Notars W. vom 29.08.2008 (UR.Nr. /2008), in dem der Verkauf und die Übertragung von ausweislich der notariellen Urkunde von der vom Angeklagten N. vertretenen N3-Beteiligungsgesellschaft mbH gehaltenen 75 % der Anteile an der D. auf L11 D16 beurkundet wurden, vermissen lässt. Gleiches gilt für die ebenfalls im Wege der Selbstlesung eingeführte, vom Notar W. notariell beglaubigte (UR.Nr. /2008) und auch vom 29.08.2008 datierende „Vollmachtsbestätigung und Genehmigung“, durch die der Unterzeichner L11 D16 bestätigte, dass T. C. von ihm beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei, der Abtretung und dem Verkauf der Geschäftsanteile von je EUR 85.000,- an die N3-Beteiligungsgesellschaft mbH zuzustimmen und in der D16 vorsorglich alle von T. C. in der notariellen Urkunde vom 25.07.2008 (also der Urkunde, die Verkauf und Übertragung von 75 % der D.-Anteile auf die N3-Beteiligungsgesellschaft zum Inhalt hatte) abgegebenen Erklärungen genehmigte. Im Rahmen der Beurkundung am 25.07.2008 wurde lediglich der Gesellschafter L11 D16 durch den (formellen) Mitgesellschafter T. C. aufgrund behaupteter Vollmacht vertreten, die beiden übrigen Gesellschafter, die Strohfrau D15 C. sowie H15 Ö2 - waren hingegen bei der Beurkundung anwesend. Es ist insoweit bereits zweifelhaft, ohne dass es für die Kammer indes darauf ankam, welcher weiterer „Zustimmungserklärungen“ oder sonstiger Erklärungen der Gesellschafter es zur Wirksamkeit N3-Beteiligungsgesellschaft mbH noch bedurft hätte.
b. Vernehmung der Zeugin T12
Dem Antrag der Verteidigung N. auf Vernehmung der Zeugin D17 T12 war ebenfalls nicht nachzugehen. Es war tatsächlich ohne Bedeutung, ob die Zeugin dem Angeklagten N. Einblick in die Buchführungsunterlagen der D. gewährt oder mit diesem über die Buchführungsunterlagen der D. gesprochen hat. Insoweit verweist die Kammer auf ihre Feststellungen zum Komplex „D.“.
IX. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Steuerhinterziehungen
Hinsichtlich der Angeklagten Ö. C. und A. C. war in den Fällen 1 bis 9, 12 bis 14, 16 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 81 jeweils von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Jede der Einzeltaten erfüllt die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung. In den Fällen 1 bis 9, 12 bis 14, 16 bis 20, 22 bis 30 haben die Angeklagten Ö. C. und A. C. jeweils aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO a.F.), in den Fällen 32 bis 81 handelten sie stets als Mitglied einer Bande (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO) und haben - mit Ausnahme der Fälle 43, 44, 58, 64, 65, 68, 71 und 81 - auch in großem Ausmaß Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO). Die verkürzten Steuern lagen in den genannten Fällen jeweils - z.T. um ein Vielfaches - über EUR 50.000,-. Die Angeklagten Ö. C. und A. C. ließen sich in allen Fällen - ohne dass dies in den Fällen 32 bis 81 für die Indizwirkung erforderlich gewesen wäre - in besonders anstößigem Maße von dem Streben nach eigenem Vorteil leiten.
Von der Regelwirkung abzusehen, bestand schon im Hinblick auf die hier gegebenen Tatumstände kein Anlass.
In den Fällen 10, 11, 15, 21 und 31, in denen die verkürzten Steuern jeweils unter EUR 50.000,- lagen, war hinsichtlich der Angeklagten Ö. C. und A. C. jeweils von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO auszugehen, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Hinsichtlich des Angeklagten N. ist die Kammer in beiden Fällen der von ihm in den Komplexen „E.“ und „D.“ begangenen Beihilfe zur Steuerhinterziehung jeweils von dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO ausgegangen, der jeweils gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB auf ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zu mildern war.
Innerhalb der genannten Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zu Gunsten aller Angeklagten hat die Kammer ihre (teil)geständigen Einlassungen gewürdigt, wenn auch in abgestufter Form:
Der Angeklagte Ö. C. hat sich zum äußeren Tatgeschehen im Objektiven teilgeständig eingelassen, allerdings nur in Bezug auf solche Tatumstände, die ohnehin nicht mehr zu leugnen waren. Insoweit hat die teilgeständige Einlassung weder zu einer nennenswerten Verfahrensverkürzung beigetragen, noch war sie wirklich von Einsicht und Reue geprägt. Entscheidende Milderung kann aus einem solchen Geständnis nicht erwachsen.
Der Angeklagte A. C. hat zum Schluss - nach zwischenzeitlichem Leugnen, dem ein bereits zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgtes Einräumen der den Schuldspruch im Sinne der Anklage begründenden Tatsachen vorangegangen war - zwar seine Mitverantwortung im Tatgeschehen in verantwortlicher Position eingeräumt. Sein Geständnis war indes vage und kaum greifbar. Es hat kaum noch zur Verfahrensverkürzung beigetragen und war lediglich in Ansätzen von Einsicht und Reue geprägt. Gleichwohl hat die Kammer dieses Geständnis noch erheblich strafmildernd berücksichtigt, weil es die Schuld des Angeklagten letztlich umfassend eingeräumt hat.
Der Angeklagte N. hat weite Teile des äußeren Tatgeschehens eingeräumt. Hinsichtlich der belastenden Beweisanzeichen hat er dies zumeist allerdings erst dann getan, als er ohnehin bereits überführt war. Eine Ausnahme stellte insoweit das nicht verfahrensgegenständliche Nachtatgeschehen dar (zum „Versuch des Getränkehandels mit K1“ siehe IV. 3. a. cc). Die teilgeständige Einlassung hat hiernach nur teilweise zu einer Verfahrensverkürzung beigetragen. Anzeichen von Einsicht und Reue waren bei dem den Vorsatz bestreitenden Angeklagten nicht zu finden. Die teilgeständige Einlassung N.s war hiernach durchaus mildernd zu berücksichtigen, wenngleich auch deutlich abgeschwächt im Vergleich zu einem umfassenden Geständnis.
Zu Gunsten aller Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie sich bereits seit dem 09.06.2009 (Angeklagte Ö. C. und A. C.) bzw. seit dem 13.01.2010 (Angeklagter N.) in Untersuchungshaft befanden. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten A. C. und Ö. C. sich während der Untersuchungshaft erstmals in Haft befunden haben und dass der Angeklagte N. aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes ebenfalls als erhöht haftempfindlich einzustufen war.
Die aus den vorgenannten Gründen gegebene erhöhte Haftempfindlichkeit wurde auch im Hinblick auf die nachfolgende Strafhaft zugunsten aller Angeklagter mildernd berücksichtigt.
Ganz erheblich strafmildernd wirkte sich bei den Angeklagten Ö. C. und A. C. aus, dass sie nicht bzw. nicht einschlägig vorbestraft waren.
Zu Gunsten aller Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Taten erheblichen Steuerforderungen ausgesetzt und dadurch – bei legaler Lebensweise – wirtschaftlich ruiniert sind.
Ebenfalls strafmildernd hat das Gericht bei allen Angeklagten berücksichtigt, dass sie sich zur Tatzeit in einer finanziell angespannten Lage befanden.
Strafmildernd wirkte sich ferner - wenn auch in abgestufter Weise - bei allen Angeklagten aus, dass die von ihnen erstrebte und erlangte persönliche Bereicherung deutlich unter dem zu verantwortenden Steuerschaden lag. Das gilt insbesondere und in hohem Maße für den Angeklagten N..
Zu Gunsten aller Angeklagten hat die Kammer - wenn auch in abgestufter Form - die teilweise nachträgliche Schadenswiedergutmachung im Komplex „E.“ berücksichtigt. Zu Gunsten aller Angeklagten hat die Kammer die nachträglichen Steuerzahlungen vom Geschäftskonto der E. und die in das Geschäftskonto und die Forderungen der E. ausgebrachten Pfändungen der Finanzbehörden berücksichtigt. Zu Gunsten der Angeklagten A. C. und Ö. C. hat die Kammer zudem jeweils die bei den Angeklagten erfolgten Pfändungen berücksichtigt, wobei sich insoweit bei dem Angeklagten Ö. C. verstärkt strafmildernd auswirkte, dass die beiden gepfändeten hochpreisigen Pkw bereits verwertet werden konnten.
Mildernd hat die Kammer bei dem Angeklagten Ö. C. ferner den Rechtsgedanken des hier nicht unmittelbar anwendbaren § 46b StGB berücksichtigt. Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass seine Aussage im Rahmen des gesondert geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens betreffend den Komplex „c.“ zur weiteren Aufklärung und Aufdeckung führt und der Angeklagte insoweit Aufklärungshilfe geleistet hat.
Mildernd war bei dem Angeklagten N. zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten aufgrund der hiesigen Verurteilung der Bewährungswiderruf einer Reststrafe aus der Verurteilung durch das Landgericht L4 von einem Jahr und sechs Monaten droht, der - insbesondere angesichts des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten - zu einem erheblichen Gesamtstrafenübel beiträgt.
Zu Gunsten des Angeklagten N. hat die Kammer ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Strafhaft berücksichtigt. Seine bisherige wirtschaftliche Existenzgrundlage, die bereits durch die Untersuchungshaft und die dadurch zumindest mit verursachte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner rentablen Buchhaltungsfirma A4 erheblich beeinträchtigt wurde, wird dadurch endgültig vernichtet.
Strafmildernd hat die Kammer bei dem Angeklagten N. schließlich im Komplex „D.“ berücksichtigt, dass sein Vorsatz nicht von vornherein auf eine Umsatzsteuerverkürzung „auf Dauer“ gerichtet war, sondern der Angeklagte die spätere Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch die Verantwortlichen zumindest für möglich erachtete.
Den strafmildernden Umständen standen gewichtige Straferschwerungsgründe gegenüber:
Zu Lasten aller Angeklagten sprach – abgestuft nach den Einzelfällen – der jeweils in den einzelnen Taten von ihnen zu verantwortende hohe Steuerschaden. Der von den Angeklagten Ö. C. und A. C. zu verantwortende strafzumessungsrechtliche Steuerschaden geht in einer Vielzahl von Einzelfällen um ein Vielfaches, in einzelnen Fällen fast um das zehnfache, im Fall 3 - aus dem sich die Einsatzstrafe für die Angeklagten Ö. C. und A. C. ergibt - sogar um mehr als das zwölffache über das hinaus, was das Merkmal des „großen Ausmaßes“ erfüllt.
Zu Lasten der Angeklagten Ö. C. und A. C. war die hohe kriminelle Energie zu berücksichtigen, mit der ein auf Dauer angelegtes System der Steuerhinterziehung eingerichtet wurde, verbunden mit einem hohen Maß an Planung und Organisation, einem sehr professionellen Vorgehen und auffallend arbeitsteiligem Zusammenwirken.
Hinzu kam bei den Angeklagten A. C. und Ö. C. die Intensität des Handelns. Die Angeklagten haben die Taten durch eine Vielzahl von mehr als 80 Einzelakten über einen Tatzeitraum von über eineinhalb Jahren begangen. Dauer, Umfang und krimineller Gewinn gehen deutlich über das Maß dessen hinaus, was ein Täter beabsichtigen muss, um gewerbsmäßig zu handeln.
Strafschärfend war bei dem Angeklagten N. zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung - z.T. einschlägig - vorbestraft war und die Taten nur etwa ein Jahr nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und unter laufender Bewährung begangen hat. Er hat sich hiernach weder die frühere Verurteilung noch die Strafverbüßung als Warnung dienen lassen, sondern stattdessen in hoher Rückfallgeschwindigkeit neue Straftaten begangen.
2. Waffendelikt Ö. C.
Hinsichtlich des Angeklagten Ö. C. war bei dem von ihm begangenen Waffendelikt von dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG auszugehen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 52 Abs. 6 WaffG kam auch in Anbetracht der mildernden Umstände - namentlich des insoweit weitgehenden und zur Verfahrensverkürzung beitragenden Geständnisses des Angeklagten, seiner Unbestraftheit, der erstmaligen Verbüßung von Untersuchungshaft, der Dauer der Untersuchungshaft und der erhöhten Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer nicht in Betracht. Den Milderungsgründen kommt auch in ihrer Gesamtheit kein solches Gewicht zu, dass der Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG als nicht mehr unrechtsangemessen erscheint. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sich die Munition und die - zumindest zeitweise - geladene Waffe zumindest zeitweise im Zugriff minderjähriger Kinder befanden, sowie dass das weitere zur Waffe passende Magazin - zumindest zeitweilig - mit Patronen geladen war und damit die Waffe jederzeit schnell und ohne weitere Umstände schussbereit gemacht werden konnte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte seine minderjährige Tochter sogar teilweise in die Verwahrung der geladenen Waffe einband. Zudem sprach zu Lasten des Angeklagten, dass er gegenüber verschiedenen Personen ausdrücklich damit gedroht hat, die Waffe bei Konflikten und Problemen gegen Dritte einzusetzen und diese zu erschießen.
Innerhalb des für den Angeklagten eröffneten Strafrahmens des § 52 Abs. 1 WaffG hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung namentlich von den im Rahmen der vorstehenden Gesamtabwägung berücksichtigten Gesichtspunkten leiten lassen und dabei zu Gunsten des Angeklagte auch berücksichtigt, dass er die Waffe nicht im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten verwendet oder bei sich geführt hat. Ferner hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Waffe nebst Munition auch zum Zwecke der Selbstverteidigung erworben hat.
3. Einzelstrafen
Unter Berücksichtigung aller dargestellten Umstände hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
| Lfd. Nr.der Tat | Angeklagter Ö. C.Einzelfreiheitsstrafe | Angeklagter A. C.Einzelfreiheitsstrafe |
| 1 (1)* | 2 Jahre 2 Monate | 1 Jahr 11 Monate |
| 2 (1) | 4 Jahre 2 Monate | 3 Jahre 9 Monate |
| 3 (1) | 5 Jahre 3 Monate | 4 Jahre 9 Monate |
| 4 (2) | 2 Jahre 11 Monate | 2 Jahre 7 Monate |
| 5 (2) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 6 (3) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 7 (4) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 8 (5) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 9 (6) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 10 (7) | 8 Monate | 7 Monate |
| 11 (8) | 6 Monate | 150 Tagessätze |
| 12 (9) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 13 (10) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 14 (11) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 15 (12) | 11 Monate | 10 Monate |
| 16 (13) | 2 Jahre 2 Monate | 1 Jahr 11 Monate |
| 17 (14) | 1 Jahr 11 Monate | 1 Jahr 9 Monate |
| 18 (15) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 19 (16) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 20 (17) | 2 Jahre 9 Monate | 2 Jahre 5 Monate |
| 21 (18) | 8 Monate | 7 Monate |
| 22 (19) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 23 (20) | 2 Jahre 5 Monate | 2 Jahre 2 Monate |
| 24 (21) | 2 Jahre | 1 Jahr 10 Monate |
| 25 (22) | 2 Jahre 7 Monate | 2 Jahre 4 Monate |
| 26 (23) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 27 (24) | 2 Jahre | 1 Jahr 10 Monate |
| 28 (25) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 29 (26) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 30 (27) | 2 Jahre | 1 Jahr 10 Monate |
| 31 (28) | 9 Monate | 8 Monate |
| 32 (29) | 3 Jahre 3 Monate | 2 Jahre 11 Monate |
| 33 (30) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 34 (31) | 2 Jahre 10 Monate | 2 Jahre 6 Monate |
| 35 (32) | 3 Jahre 2 Monate | 2 Jahre 10 Monate |
| 36 (33) | 2 Jahre 11 Monate | 2 Jahre 7 Monate |
| 37 (34) | 3 Jahre | 2 Jahre 8 Monate |
| 38 (35) | 3 Jahre 10 Monate | 3 Jahre 5 Monate |
| 39 (36) | 4 Jahre 3 Monate | 3 Jahre 10 Monate |
| 40 (37) | 4 Jahre 4 Monate | 3 Jahre 11 Monate |
| 41 (38) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 42 (39) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 43 (40) | 1 Jahr 4 Monate | 1 Jahr 2 Monate |
| 44 (41) | 1 Jahr 2 Monate | 1 Jahr |
| 45 (42) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 46 (43) | 1 Jahr 11 Monate | 1 Jahr 9 Monate |
| 47 (44) | 2 Jahre 2 Monate | 1 Jahr 11 Monate |
| 48 (45) | 2 Jahre | 1 Jahr 10 Monate |
| 49 (46) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 50 (47) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 51 (48) | 2 Jahre 5 Monate | 2 Jahre 2 Monate |
| 52 (49) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 53 (50) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 54 (51) | 2 Jahre | 1 Jahr 10 Monate |
| 55 (52) | 2 Jahre 10 Monate | 2 Jahre 6 Monate |
| 56 (53) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 57 (54) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 58 (55) | 1 Jahr 6 Monate | 1 Jahr 4 Monate |
| 59 (56) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 60 (57) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 61 (58) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 62 (59) | 2 Jahre 6 Monate | 2 Jahre 3 Monate |
| 63 (60) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 64 (61) | 1 Jahr 6 Monate | 1 Jahr 4 Monate |
| 65 (62) | 7 Monate | 6 Monate |
| 66 (63) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 67 (64) | 2 Jahre | 1 Jahr 10 Monate |
| 68 (65) | 1 Jahr 6 Monate | 1 Jahr 4 Monate |
| 69 (66) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 70 (67) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 71 (68) | 1 Jahr 6 Monate | 1 Jahr 4 Monate |
| 72 (69) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 73 (70) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 74 (71) | 2 Jahre | 1 Jahr 10 Monate |
| 75 (72) | 2 Jahre 2 Monate | 1 Jahr 11 Monate |
| 76 (73) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 77 (74) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 78 (75) | 2 Jahre 3 Monate | 2 Jahre |
| 79 (76) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 80 (77) | 1 Jahr 8 Monate | 1 Jahr 6 Monate |
| 81 (78) | 1 Jahr 2 Monate | 1 Jahr |
*: lfd. Nr. der Anklageschrift
Waffendelikt Ö. C.:
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
Angeklagter N.:
Beihilfe im Komplex „E.“:
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
Beihilfe im Komplex „D.“:
eine Freiheitsstrafe von acht Monaten
Angeklagter B. C.:
Täterschaft im Komplex „E.“:
| Lfd. Nr.der Tat | Freiheits- bzw. Geldstrafe |
| 32 (29) | 1 Jahr 2 Monate |
| 33 (30) | 210 Tagessätze |
| 34 (31) | 330 Tagessätze |
| 35 (32) | 1 Jahr 1 Monat |
| 36 (33) | 330 Tagessätze |
| 37 (34) | 360 Tagessätze |
Beihilfe im Komplex „E.“:
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat
Angeklagter T. C.:
Beihilfe im Komplex „E.“:
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
Täterschaft im Komplex „D.“
| Lfd. Nr.der Tat | Freiheits- bzw. Geldstrafe |
| 83 (80) | 150 Tagessätze |
| 84 (81) | 6 Monate |
| 85 (82) | 120 Tagessätze |
| 87 (84) | 120 Tagessätze |
| 88 (85) | 90 Tagessätze |
4. Gesamtstrafen
Aus den Einzelstrafen hat die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB bei nochmaliger zusammenfassender Abwägung aller bei den Einzelstrafen berücksichtigter Umstände Gesamtstrafen gebildet.
In der zusammenfassenden Bewertung war einerseits zu berücksichtigen, dass die Angeklagten Ö. C. und A. C. insgesamt einen nach Berücksichtigung von Vorsteuerabzügen verbleibenden strafzumessungsrechtlichen Steuerschaden von mehr als EUR 8,7 Mio. verursacht haben. Der Angeklagte N. ist mitverantwortlich für einen Schaden von mehr als EUR 5,5 Mio..
Andererseits war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass unter den hier abgeurteilten Taten - mit Ausnahme des Waffendelikts - ein sehr enger zeitlicher, örtlicher, motivatorischer und sachlicher Zusammenhang besteht.
Folgende Gesamtstrafen hat die Kammer als tat- und schuldangemessen erachtet:
Angeklagter Ö. C.:
eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten
Angeklagter A. C.:
eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten
Angeklagter N.:
eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
Angeklagter B. C.:
eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie eine Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen
Angeklagter T. C.:
eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten B. C. und T. C. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen konnte jeweils gemäß § 56 Abs. 1, 2 und 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
X. Einziehung und Verfall
1. Einziehung
Die sichergestellte halbautomatische Kurzwaffe des Fabrikats Glock, Modell 19, Kaliber 9 mm Luger (Asservat-Nr. ), die sichergestellten 12 Patronen Kaliber 7,65 mm Browning, Fabrikat 6 x Federal Cartridge Company, 6 x Winchester Western (Asservat-Nr. ), die sichergestellten 14 Patronen Kaliber 9 mm Luger, Fabrikat PPU (Asservat-Nr. ) sowie die sichergestellten 22 Patronen Kaliber 9 mm Luger, Fabrikat PPU (Asservat-Nr. ), waren nach § 54 Abs. 1 WaffG einzuziehen.
2. Verfall
Die Kammer hat hinsichtlich aller Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB bzw. § 73c StGB von der Anordnung eines Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. eines Wertersatzverfalls gemäß § 73a StGB abgesehen, ebenso von einer Anwendung des § 111i StPO. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagten Ö. C. und A. C. noch über erhebliche Vermögenswerte - hochwahrscheinlich im Ausland - verfügen, deren Versteck derzeit nicht geklärt ist und ihnen insoweit mangels faktischer Möglichkeit des Zugriffs der Finanzbehörden ein Teil der Früchte ihrer Taten verblieben ist. An dieser unbefriedigenden Situation würde sich indes auch durch die Anordnung eines Verfalls nichts ändern. Allerdings werden die Angeklagten Ö. C. und A. C. aufgrund der gegen sie verhängten langjährigen Freiheitsstrafen auf lange Zeit daran gehindert sein, diese Früchte ihrer Taten selbst zu ernten.