FG Hamburg 3. Senat Beschluss LS zitiert von 1

Finanzgerichtsordnung / DBA /EU-Amtshilfe

Finanzgerichtsordnung / DBA /EU-Amtshilfe: Amtshilfe-Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten im Finanzprozess

Steuerrecht

Leitsatz

Solange oder soweit zur Aufklärung streitiger Auslands-Sachverhalte der Finanzgerichtsbarkeit eine Rechtshilfe-Rechtsgrundlage fehlt, trifft das Finanzamt im Rahmen von § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO grundsätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei gegebener europarechtlicher, multilateraler oder bilateraler Amtshilfe-Rechtgrundlage (vgl. Hardt in Wassermeyer InfAust-Abk Liechtenstein Vor Art. 1 Rz. 15; DBA Liechtenstein Art. 25 Rz. 3) (Rn.2) .

Gründe

...

1

Im Übrigen werden die Beteiligten auf Folgendes hingewiesen:

2

Solange oder soweit zur Aufklärung streitiger Auslands-Sachverhalte der Finanzgerichtsbarkeit eine Rechtshilfe-Rechtsgrundlage fehlt, trifft das Finanzamt im Rahmen von § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO grundsätzlich eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei gegebener europarechtlicher, multilateraler oder bilateraler Amtshilfe-Rechtgrundlage (vgl. Hardt in Wassermeyer InfAust-Abk Liechtenstein Vor Art. 1 Rz. 15; DBA Liechtenstein Art. 25 Rz. 3).

3

Im Verhältnis zu Dänemark besteht jedoch die Besonderheit, dass neben der EU-Amtshilfe und der DBA-Amtshilfe auch eine Rechtshilfe nach Art. 29 Abs. 3 DBA möglich ist.