VG Regensburg · Bayern Beschluss

Beseitigungsanordnung und Streitwertfestsetzung KI-Titel

Beseitigungsanordnung · Streitwertfestsetzung · Verwaltungsverfahren · Gerichtskostengesetz · Einigung

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 13.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten stimmen durch die am 30. November 2022 und 7. Dezember 2022 bei Gericht eingegangenen Erklärungen in der Erledigung der Hauptsache überein.

2

Das Verfahren ist demnach einzustellen.

3

Es ist davon auszugehen, dass im gerichtlichen Vergleich vom 30. August 2022 im Verfahren RN 6 K 20.1232 eine Einigung auch hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens erfolgt ist, sodass die hier getroffene Kostenentscheidung einer Einigung der Beteiligten über die Kostentragung folgt.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der Ziff. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach bei einer Beseitigungsanordnung als Streitwert der Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten (20 bis 30 EUR/m³ umbauten Raumes) empfohlen wird. Der umbaute Raum des Vorhabens beträgt laut der Bauantragunterlagen 674,23 m³, sodass ein Streitwert von 13.500,- EUR angemessen erscheint.