Ein nach § 34 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4.8.1897 (GS S. 254) gewählter …
Leitsatz
1. Ein nach § 34 der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 4.8.1897 (GS S. 254) gewählter Bürgermeister hat seinen Status als Wahlbeamter durch § 34 des preußischen Gemeindeverfassungsgesetzes vom 15.12.1933 (GS S. 427) i.V.m. § 6 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 28.02.1934 (GS S. 116) mit Wirkung vom 1.1.1934 verloren. Seine ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind ab 1.1.1962 nicht gem. Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hess. Besoldungsgesetzes vom 17.04.1962 (GVBl. S. 261) nach dem Gesetz über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise in der am 01.04.1957 geltenden Fassung festzusetzen.
2. Die Höhe des Ruhegehaltssatzes eines unter § 31a Abs. 1 Satz 1 BWGöD i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 2 G 131 fallenden Beamten ist nach §§ 63 Abs. 1, 48 Abs. 1, 29 Abs. 1 G 131 i.V.m. § 188 Abs. 1 BBG zu bestimmen.