Auch wenn ein Grundstück schon bebaut und erschlossen ist, muss bei einer Änderung des bestehenden Bauwerks …
Leitsatz
1. Auch wenn ein Grundstück schon bebaut und erschlossen ist, muss bei einer Änderung des bestehenden Bauwerks die Unbedenklichkeit nach der vorhandenen Erschliessung (§ 34 BBauGes) geprüft werden.
2. Auch wenn ein Plan für eine gemeinsame Einstell- und Garagenfläche nicht besteht (§ 10 RGaO), steht es im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsgarage, deren Benutzung einem Antragsteller offensteht, einen Ausnahmefall gem. § 13 Abs. 4 RGaO zu verneinen.
3. Handelt es sich um sehr schmale, in Reihenbauweise bebaute Grundstücke, so liegt in der Regel kein Ermessensfehler der Bauaufsichtsbehörde vor, wenn die wegen dieser örtlichen Gegebenheiten die Bewilligung zur Errichtung von Garagen versagt (siehe auch § 13 Abs. 1 Satz 3 RGaO).
4. Eine Härte, die sich allein aus den besonderen persönlichen Verhältnissen des Antragstellers ergibt, kann im Rahmen des § 75 Abs. 2 HBO nicht berücksichtigt werden. Nur besondere objektive Gegebenheiten, wie Grösse und Zuschnitt des Grundstücks, sind bei Erteilung einer Befreiung von Bedeutung.