LG Halle · Sachsen-Anhalt 1. Zivilkammer Beschluss

Kostenverteilung bei Rücknahme der Berufung KI-Titel

Kostenverteilung · Rücknahme der Berufung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.218,46 € festgesetzt.