Kostenverteilung bei Rücknahme der Berufung KI-Titel
Kostenverteilung · Rücknahme der Berufung · Streitwertfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Gleichzeitig wird diese Partei des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.218,46 € festgesetzt.