Der umgangsberechtigte Elternteil handelt mutwillig i.S.d.
Familienrecht
Leitsatz
Der umgangsberechtigte Elternteil handelt mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn er bei Gericht einen Antrag auf Erweiterung des
Umgangsrechts stellt, ohne hierüber zuvor mit dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Jugendamt gesprochen zu haben.