AG Holzminden · Niedersachsen Beschluss LS

Der umgangsberechtigte Elternteil handelt mutwillig i.S.d.

Familienrecht

Leitsatz

Der umgangsberechtigte Elternteil handelt mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn er bei Gericht einen Antrag auf Erweiterung des

Umgangsrechts stellt, ohne hierüber zuvor mit dem sorgeberechtigten Elternteil und dem Jugendamt gesprochen zu haben.