VGH Hessen 6. Senat Urteil LS

Bei einem Verkauf von Vorräten aus der Vorratshaltung der Einfuhr- und Vorratsstelle (hier: für Getreide und …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Bei einem Verkauf von Vorräten aus der Vorratshaltung der Einfuhr- und Vorratsstelle (hier: für Getreide und Futtermittel) sind die daraus herrührenden Ansprüche als zivilrechtliche Ansprüche anzusehen, für deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (st. Rspr.).

2. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem gemischten Vertrag (hier: Generalvergleich) kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsweges allein auf den rechtlichen Charakter desjenigen Vertragsteils an, aus dem diese Ansprüche hergeleitet werden.