Ein ernsthafter Rückkehrwille ist Grundvoraussetzung für eine Anwendung des § 4 BVFG.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein ernsthafter Rückkehrwille ist Grundvoraussetzung für eine Anwendung des § 4 BVFG.
2. Ehefrauen mittelständischer Fabrikanten waren - auch soweit sie selbst im Betrieb tätig gewesen sind - in der SBZ nicht generell im Sinne des § 4 BVFG offensichtlich gefährdet; eine Sippenhaft hat es in derartigen Fällen ebenfalls nicht gegeben.