VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Ein ernsthafter Rückkehrwille ist Grundvoraussetzung für eine Anwendung des § 4 BVFG.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein ernsthafter Rückkehrwille ist Grundvoraussetzung für eine Anwendung des § 4 BVFG.

2. Ehefrauen mittelständischer Fabrikanten waren - auch soweit sie selbst im Betrieb tätig gewesen sind - in der SBZ nicht generell im Sinne des § 4 BVFG offensichtlich gefährdet; eine Sippenhaft hat es in derartigen Fällen ebenfalls nicht gegeben.