Er ist zulässig, aber unbegründet
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Antrag des staatenlosen Antragstellers mit vorherigem Aufenthalt im Libanon,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 34 K 307/26 A gegen die Abschiebungsanordnung nach Rumänien in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2026 anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
I. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung keine aufschiebende Wirkung hat. Dies folgt aus § 75 AsylG in der seit dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung.
Das Asylgesetz ist hier trotz der Asylantragstellung vor dem 12. Juni 2026 in der aktuellen Fassung anzuwenden (vgl. auch § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Übergangsvorschrift in Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) greift nicht ein. Ebenso wenig gilt § 87e AsylG. Denn das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung fällt gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO) und Art. 3 Nr. 9 AsylVfVO nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Asylverfahrensverordnung (wie hier OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 18; VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 18 ff.; a. A. VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 – 15 A 6596/25 –, juris Rn. 65; VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2026 – 9 A 351/26 –, juris Rn. 75 ff.).
Eine dem Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVfVO entsprechende Übergangsregelung enthält die Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nicht. Art. 84 Abs. 2 AMMVO regelt vielmehr nur die Anwendbarkeit von Kriterien aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 12). Im Übrigen ist die Dublin III-VO mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (Art. 83 Abs. 1 AMMVO).
Gemäß § 75 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz keine aufschiebende Wirkung, außer Art. 68 AsylVfVO oder Art. 43 AMMVO sehen eine aufschiebende Wirkung vor. Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr folgt aus Art. 43 Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 UAbs. 2 AMMVO, dass dem nach nationalem Recht statthaften Hauptsache-Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO, die durch § 34a AsylG vollzogen wird, keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der am 27. Juli 2026 bei Gericht eingereichte Antrag gegen den am 21. Juli 2026 zugestellten Bescheid vom 15. Juli 2026 wahrt auch die Wochenfrist des § 34a Abs. 3 Satz 1 AsylG.
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet, da die Abschiebungsanordnung nach Rumänien rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt in dem Fall, dass der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 AMMVO überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
1. Die Überstellungsentscheidung der Antragsgegnerin begegnet keinen Bedenken.
Nach Art. 42 Abs. 1 AMMVO trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller stattgegeben wurde, zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs eine Überstellungsentscheidung.
a) Die Abschiebungsanordnung stellt eine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AMMVO und nicht nur eine nationalrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 46 AMMVO betreffend den Vollzug einer Überstellungsentscheidung dar (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 24 ff., und VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 14 ff. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22.23 –, juris, Rn. 9; a. A. VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 – 14 L 1306/25.A –, juris Rn. 42 ff.).
b) Die Antragsgegnerin geht zu Recht von einer Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers und der Zulässigkeit der Überstellung aus.
Vorliegend muss nicht geklärt werden, nach welchem Maßstab die Überstellungsentscheidung in Fällen wie hier, in denen der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, zu überprüfen ist. Dies ist zwar umstritten. Nach einer Ansicht folgt aus Art. 84 Abs. 2 AMMVO, dass nur die Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO maßgeblich sein sollen (so OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 20). Nach anderer Ansicht sind alle Kriterien zu prüfen, also alle Voraussetzungen, Vorgaben, Maßstäbe und Bedingungen der Dublin III-VO, die bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu beachten sind (so VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 – 4 L 490/26.A –, juris Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2026 – 9 A 351/26 –, juris Rn. 18 ff., 24 ff.). Beide Ansichten führen hier jedoch zum selben Ergebnis.
aa) Nach alter Rechtslage ergibt sich die Zuständigkeit Rumäniens, das dem Antragsteller eine bis zum 13. April 2027 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt hat, aus Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO. Rumänien ist nach Maßgabe der Art. 18 Abs. 1 Buchst. a), 20, 21, 22 und 29 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen. Er hat nach Fingerabdrucknahme am 1. Juni 2026 am 4. Juni 2026 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Die Antragsgegnerin hat am 8. Juni 2026 ein Aufnahmeersuchen an Rumänien gerichtet, das diesem mit Schreiben vom 2. Juli 2026 zugestimmt hat. Die nach alter Rechtslage zu beachtenden Fristen aus Art. 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 Dublin III-VO wurden eingehalten. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ist infolge des gerichtlichen Eilverfahrens unterbrochen und daher noch nicht abgelaufen. Die Zuständigkeit ist nicht nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (dazu unten c).
bb) Nach neuer Rechtslage ist die Überstellungsentscheidung nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO zu überprüfen. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich danach auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) führen würde (lit. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind (lit. b) und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO verstoßen wurde (lit. c). Keine dieser Fallgruppen ist vorliegend einschlägig.
Die Überstellung widerspricht nicht Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) AMMVO (dazu sogleich unten c).
Nach der Überstellungsentscheidung sind keine Umstände eingetreten, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b) AMMVO). Insbesondere ist hier nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 37 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 AMMVO ein Übergang der Zuständigkeit wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 AMMVO nicht eingetreten. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Rumänien am 2. Juli 2026 zu laufen und ist durch das Eilverfahren derzeit unterbrochen (Art. 43 Abs. 1 AMMVO).
Es liegt auch kein Fall von Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) AMMVO vor. Zwar handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Person, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO aufgenommen wurde, d.h. für die Rumänien auf das Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin hin die Aufnahme erklärt hat. Ein Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMMVO liegt jedoch nicht vor. Der Antragsteller ist weder minderjährig (vgl. Art. 25 AMMVO) noch hat er Familienangehörige im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 8 AMMVO im Bundesgebiet, die eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin über Art. 26 bis 28 AMMVO begründen könnte. Insbesondere zählen die nach Angaben des Antragstellers im Bundesgebiet lebenden Onkel, Tanten und Neffen nicht dazu. Auch eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 34 AMMVO ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Gleiches gälte, wenn aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 84 Abs. 2 AMMVO i. V. m. der Entsprechungstabelle in Anhang II AMMVO die Art. 8 bis 11 oder Art. 16 der Dublin III-VO zu prüfen wären.
c) Schließlich stehen der Zuständigkeit und Überstellung weder systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien noch die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GR-Charta) entgegen. Insofern kann im Ergebnis dahinstehen, dass nur nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO das Vorliegen systemischer Schwachstellen zu prüfen ist, während es nach Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. a) AMMVO nur auf die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ankommt.
Nach der zu Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO ergangenen Rechtsprechung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo, Rn. 81 m. w. N., und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u. a., Rn. 84 f.). Diese Vermutung beansprucht ausnahmsweise nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, a.a.O., Rn. 86 f.). Einzelne einschlägige Regelverstöße der zuständigen Mitgliedstaaten sind hierfür nicht ausreichend. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber müssen im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sein, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6/14 –, juris Rn. 9).
Nach diesem strengen Maßstab ist die Vermutung hier nicht widerlegt. Die Einzelrichterin verweist zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG analog auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2026 (S. 3 ff.), denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, und schließt sich insoweit der Rechtsprechung des VG Bremen (Beschluss vom 29. Mai 2026 – 1 V 87/26 –, juris Rn. 18 ff.) und der 33. Kammer des VG Berlin (Beschluss vom 9. Juni 2026, VG 33 L 125/26 A) an. Der Antragsteller hat im Übrigen weder im Asyl- noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass für ihn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Überstellung nach Rumänien bestehe. Soweit er in seiner Anhörung zur Zulässigkeit am 5. Juni 2026 angegeben hat, er sei in seinem Arbeitsverhältnis ausgebeutet worden, erreicht seine Schilderung jedenfalls nicht die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta erforderliche Schwere.
2. Der Abschiebung steht auch kein von der Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG weiterhin zu prüfendes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen (vgl. zum Prüfungsumfang BVerfG, Beschluss vom 7. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11 m. w. N.; ferner OVG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2026 – 4 LB 323/22 OVG –, juris Rn. 54).
a) Für den Antragsteller besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr nach Rumänien einer menschenrechtswidrigen Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (s. o.). Ebenso wenig ist anzunehmen, dass für ihn in Rumänien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehen könnte (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Insbesondere liegt beim Antragsteller keine schwere Krankheit vor, die sich durch zielstaatsbezogene Umstände wesentlich verschlimmern würde. Dies gilt auch, soweit er vorgetragen hat, ihm gehe es psychisch wieder schlecht. Denn er hat trotz Ankündigung kein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich ergibt, an welcher Krankheit erleidet und welche Behandlungsbedürftigkeit sich hieraus ergibt. Im Übrigen besteht in Rumänien für Asylbewerber Zugang zu Gesundheitsbehandlung (vgl. AIDA, Country Report Romania, Juni 2026, S. 152 ff.)
b) Inlandsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60a Abs. 2 AufenthG), die in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise zu prüfen sind, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist – Reiseunfähigkeit im engeren Sinn –, sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt – Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn – (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 13). Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Ebenso wenig stehen einer Abschiebung nach Rumänien familiäre Belange entgegen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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