AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abteilung 580 Urteil

Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln KI-Titel

Betäubungsmittelgesetz · Handel mit Betäubungsmitteln · Geldstrafe · StPO · Anklagesatz

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- € kostenpflichtig verurteilt.

Angewandte Vorschriften: 1, 3, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 33, Anlage I-III zu 1 BtMG, 465 StPO.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Wegen der Begründung wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

5

Richter am Amtsgericht