LG Traunstein · Bayern Beschluss zitiert von 1

Berichtigung des Kaufpreises eines Fahrzeugs im Endurteil KI-Titel

Berichtigung von Urteilen · offenbare Unrichtigkeit · ZPO § 319

Zivilrecht

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Traunstein - 7. Zivilkammer - vom 22.02.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug 67.350,02 Euro brutto (zweiter Absatz des Tatbestandes).

Gründe

1

Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, § 319 ZPO.