AG Aschaffenburg · Bayern Beschluss

Vergütung des Nachlasspflegers und Ausschlagung des Miterben KI-Titel

Nachlasspflegschaft · Vergütung · Ausschlagung · Erbrecht · FamFG

Erb- und Versicherungsrecht

Tenor

Der Beschwerde des Miterben Mi. Un. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2023 (Bl. 226 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

1

Die Kosten des Nachlasspflegers sind entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigen die Vergütung in der bewilligten Höhe.

2

Die Vergütung gegen den Nachlass war daher antragsgemäß festzusetzen.

3

Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.07.2023