Vergütung des Nachlasspflegers und Ausschlagung des Miterben KI-Titel
Nachlasspflegschaft · Vergütung · Ausschlagung · Erbrecht · FamFG
Erb- und Versicherungsrecht
Tenor
Der Beschwerde des Miterben Mi. Un. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 09.05.2023 (Bl. 226 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe
1
Die Kosten des Nachlasspflegers sind entstanden und auch in der Höhe ordnungsgemäß berechnet. Die nutzbaren Fachkenntnisse sowie Umfang und Schwierigkeit der Nachlasspflegschaft rechtfertigen die Vergütung in der bewilligten Höhe.
2
Die Vergütung gegen den Nachlass war daher antragsgemäß festzusetzen.
3
Eine Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.07.2023