Rücknahme der Beschwerde im Asylverfahren KI-Titel
Rücknahme der Beschwerde · Kosten der Verfahren · Asylverfahren · VwGO · Gerichtskostenfreiheit
Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt
Tenor
I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und über die Kosten zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.