LG Frankfurt am Main · Hessen 11. Zivilkammer Beschluss

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge gegen Zurückweisungsbeschluss KI-Titel

Anhörungsrüge · ZPO § 321a · Rechtsbeschwerde · Kostenverteilung · ZPO § 97

Zivilrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

1. Die Rüge des Beklagten mit den Schriftsätzen datiert auf 17.07.2024/07.08.2024/30.11.2024/21.05.2025/26.05.2025/08.08.2025 gegen den Zurückweisungsbeschluss der Kammer vom 24.07.2025 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Rüge war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ist die Anhörungsrüge nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Endentscheidung nicht gegeben ist (vgl. BGH Beschl. v. 11.1.2022 – VIII ZB 37/21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 11). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da gegen den Zurückweisungsbeschluss die Rechtsbeschwerde eröffnet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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