LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 4a. Zivilkammer Beschluss

Berichtigungsbeschluss - keine Entscheidungsgründe -

Zivilrecht

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Gründe

1

Berichtigungsbeschluss - keine Entscheidungsgründe -