Berichtigungsbeschluss - keine Entscheidungsgründe -
Zivilrecht
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Gründe
1
Berichtigungsbeschluss - keine Entscheidungsgründe -